Rechtsfragen des Domain-Grabbing

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1 Rechtsfragen des Domain-Grabbing Dr. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 37. Rechtsseminar auf der 74. -Mitgliederversammlung Berlin 20. Juni 2017 Forschungsstelle Recht im Deutschen

2 Gliederung I. Domain-Grabbing II. Namensrechtlicher Schutzanspruch III. Rechtsdurchsetzung IV. Fazit 2

3 I. Domain-Grabbing 3

4 I. Domain-Grabbing Domainnamen = Übersetzung IP-Adresse in Wörter = Second-Level-Domain (SLD) Top-Level- Domain (TLD) Third-Level- Domain Second-Level-Domain (SLD) Top-Level- Domain (TLD) 4

5 I. Domain-Grabbing als Begriff Registrierung des Domainnamens erfolgt in Deutschland bei der DENIC Kontaktdaten der Domaininhaber werden abgefragt und in der WHOIS-Datenbank gespeichert Domain-Grabbing bezeichnet die Registrierung eines Namens zu dem man keinen konkreten Bezug hat, um den Namensinhaber zu behindern (Blockade der Nutzungsmöglichkeit) Vielfach auch, um durch den Namensbezug selbst Aufmerksamkeit zu erlangen Tippfehler -Domains 5

6 II. Namensrechtlicher Schutzanspruch 6

7 II. Namensrechtlicher Schutzanspruch Namensrechtlicher Schutz im BGB geregelt 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [ ] Unberechtigte Domainregistrierungen = Regeln der Namensanmaßung: 1. Namensgebrauch 2. Unbefugtheit 3. Interessenverletzung 7

8 II. Namensrechtlicher Schutzanspruch Namensgebrauch Namen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind geschützt Bereits die bloße Registrierung ist gebrauchen Durch die Registrierung muss es zu einer Zuordnungsverwirrung kommen Diese wird durch Benutzung eines fremden Namens indiziert Im Kern geht es darum, dass der Rechtsverkehr nicht getäuscht wird Zusätze innerhalb der SLD? Untypische TLD? Abkürzungen? 8

9 II. Namensrechtlicher Schutzanspruch Unbefugtheit Registrierung immer dann unbefugt, wenn kein eigenes Recht an dem Namen besteht Bürgerlicher Name? Unternehmenskennzeichen? dann auch Abkürzungen/Verkürzungen 9

10 II. Namensrechtlicher Schutzanspruch Interessenverletzung Bei unbefugter Registrierung schon aus der Blockadewirkung Grds. ist eigenes Nutzungsinteresse erforderlich Bei Wiedergabe mit Zusätzen ist eine Interessenverletzung festzustellen Verwechselungsgefahr als besonders wichtiges Kriterium 10

11 Sonderfälle Kritisierende Zusätze? Generische Begriffe? Prioritätsfragen? 11

12 III. Rechtsdurchsetzung? 12

13 III. Rechtsdurchsetzung Rechtsfolge des 12 BGB Kein Anspruch auf Umschreibung Dispute Antrag + Anspruch auf Verzicht des Domaininhabers Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain Keinen Anspruch gegen die DENIC auf Sperrung 13

14 III. Rechtsdurchsetzung Vorgehen bei Domain-Grabbing? Vorliegen einer Rechtsverletzung prüfen Dafür ggf. Rechtsrat aufsuchen Den Inhaber der Domain abmahnen (auch dabei ggf. Rechtsrat) Wer ist der Inhaber? Wichtig: Dispute-Antrag bei der DENIC, um die Domain dann selbst registrieren zu können 14

15 III. Rechtsdurchsetzung Problem - Internationale Fälle? Staatlicher Rechtsschutz Internationales Privatrecht Schutzlandprinzip (Art. 8 Rom-II VO) Alternatives internationales Streitbeilegungsverfahren bei der ICANN möglich (für.com,.info, u.a.) Grundlage ist Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) Schiedsgerichtsorganisation: WIPO Arbitration and Mediation Center 15

16 IV. Fazit Domainnamen können geschützt werden Zuordnungsverwirrung ist entscheidendes Kriterium Dispute-Antrag zur Sicherung der eigenen Interessen Tippfehlerdomains: Rechtsprechungsübersicht zum Domain-Grabbing: ersicht_zum_domain-grabbing.pdf 16

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