internetrecht Wintersemester! 2014/2015 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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1 internetrecht Wintersemester 2014/2015 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Schranken - Erschöpfung LG Stuttgart MMR 2010, Kombinationsangebote bei ebay: Bei der Marke STIHL handelt es sich unstreitig um eine sehr bekannte Marke, ohne dass es näherer Ausführungen bedarf. Die Bekl. verletzt durch die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Kombinationsangebote die Rechte der Kl. i.s.v. 14 Abs. Nr. 3 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Rufausnützung Auf den Erschöpfungsgrundsatz nach 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Dritter nicht berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers ist insb. dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet ist, den Ruf der Marke zu schädigen Die Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke kann einen zulässigen berechtigten Grund des Markeninhabers darstellen, der dem Erschöpfungsgrundsatz entgegengehalten werden kann

2 Schranken Kombinationsangebote bei ebay - Kritische Würdigung: EuGH deutet Erschöpfungsgrundsatz gerade als Ausnahme von Beeinträchtigung der Werbefunktion an Nach der Rechtsprechung des EuGH ist so in den Google AdWords-Fällen die Werbewirkung der Marke dann nicht beeinträchtigt, wenn nach der Eingabe des Schlüsselworts die Homepage oder die Werbe-Website des Markeninhabers in der Liste der (natürlichen) Ergebnisse an exponierter Stelle erscheint und damit gewährleistet ist, dass die Waren des Markeninhabers sichtbar sind - so auch hier bei den wenigen Original Stihl-Angeboten Funktion der Marke wird durch die Angebote der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Kein Parallelhandel, kein falscher Eindruck, ihre Kettensägen stammten von Stihl. Für den durchschnittlichen Internetnutzer klar erkennbar, dass es sich bei den angebotenen Kettensägen nicht um solche der Klägerin handelt

3 Störerhaftung - Admin-C VIII. der DENIC-Richtlinien Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Sofern der Domaininhaber oder ein Mitinhaber eine natürliche Person ist, steht es ihm frei, selbst die Funktion des admin-c zu übernehmen. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und - Adresse des admin-c. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. 184 der Zivilprozessordnung und 132 der Strafprozessordnung; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden. Störerhaftung - Admin-C LG Berlin MMR 2009, Bindan Denn der Bekl. zu 1) war bzw. ist der administrative Ansprechpartner für eine Vielzahl solcher Domains in Deutschland, die für die HYRO FZ LLC und andere Inhaber registriert waren bzw. sind, so z.b. für wwwhuk.de, www-teufel.de, wwwteufel.de oder wwweasyjet.de. Auch wenn der Registrierungsvorgang einer Domain automatisiert abläuft und der administrative Ansprechpartner keine unmittelbare Mitteilung davon erhält, muss dem Bekl. zu 1) bewusst gewesen sein, dass es sich dabei jedenfalls teilweise um sog. Vertipper-Domains handelt. Denn der Bekl. zu 1) ist bereits im Februar 2007 hinsichtlich der Vertipper-Domains www-huk.de und wegen Markenverletzungen abgemahnt worden. Hinzu kommt, dass sich der Bekl. zu 1) im Vorfeld bereit erklärt hat, für eine unüberschaubare Zahl an Domains als administrativer Ansprechpartner zu fungieren. Deshalb traf den Bekl. zu 1) nicht lediglich eine nachgängige, d.h. eine erst auf Grund eines konkreten Hinweises einsetzende Prüfungspflicht dahingehend, ob er ggf. an einem rechtswidrigen Domainsystem mitwirkt oder eine einzelne Domain irreführend ist.

4 Störerhaftung - Admin-C LG Berlin MMR 2009, Bindan Wer sich bereit erklärt, für eine unbestimmte Vielzahl von Domains die Funktion des notwendigen administrativen Ansprechpartners zu übernehmen, muss bereits im Vorfeld prüfen, welche Eintragungsziele und Nutzungsinteressen sein(e) Auftraggeber verfolgen. Denn es ist nach den Umständen, insb. dem Geschäftsmodell der HYRO FZ LLC naheliegend, dass jedenfalls ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet werden, indem sie an Domains bekannter Unternehmen angelehnt sind. Es besteht keine Veranlassung, den Bekl. zu 1) hinsichtlich der Anforderungen an die von ihm zu erfüllenden Prüfungspflichten zu privilegieren, wie das nach der Rspr. des BGH betreffend die DENIC wegen Allgemeinnützigkeit des Domainvergabesystems und betreffend ebay wegen eines unzumutbaren technischen Aufwands, den eine Vorabprüfung aller Angebote verursachen würde, der Fall ist. Der Bekl. zu 1) war in der Lage, das Geschäftsmodell der HYRO FZ LLC zu prüfen und festzustellen, dass er für eine Vielzahl von sog. Vertipper-Domains als administrativer Ansprechpartner registriert ist. Es wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, sich darüber informieren zu lassen, für welche Domains er als administrativer Ansprechpartner eingetragen wird bzw. worden ist. Gerade bei dem automatisierten Verfahren bestand dazu für den Bekl. zu 1) Veranlassung, um zu verhindern, dass seine Funktion zur Begehung von Rechtsverletzungen ausgenutzt wird. Störerhaftung - Admin-C BGH, Urt. v. 9. November I ZR 150/09 Störerhaftung des Admin-C ergibt sich noch nicht per se aus seiner Stellung Aufgabenbereich des Admin-C bestimmt sich nach dem zwischen dem Domaininhaber und er DENIC bestehenden Vertrag, der keine Wirkungen auf die Haftung gegenüber Dritten hat Offen bleibt, ob Haftung bei offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht kommt Haftung kann sich aber aus besonderen Umständen ergeben, etwa, wenn sich Admin-C bereit erklärt, für einen Dritten alle von diesem beauftragten Domains automatisiert zu registrieren

5 Störerhaftung - Tech-C OLG Schleswig, MMR 2014, 750 Die Grundsätze der eingeschränkten Haftung des Admin-C gelten erst recht für den Tech-C, der mit rein technischen Aufgaben betraut ist. Prüfpflichten hinsichtlich des Domain-Inhalts treffen ihn nur, wenn er bei Übernahme der Aufgabe Anhaltspunkte für rechtsverletzende Inhalte hat. Störerhaftung - DENIC BGH GRUR 2001, ambiente.de Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain.de zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain- Name Rechte Dritter verletzt. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

6 Störerhaftung - DENIC LG Frankfurt/M., Urt. v O 139/09 Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet. LG Frankfurt/M., Urt. v O 706/08 Die DENIC trifft grundsätzlich keine Mitstörerhaftung für rechtswidrige Domainnamen, auch dann nicht, wenn es sich um Tippfehler-Domains handelt. Störerhaftung - DENIC BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011 I ZR 131/10 regierung-oberfranken.de Die DENIC ist dann zur Löschung einer Domain verpflichtet, wenn diese Domain eine offenkundige, sich aufdrängende Rechtsverletzung darstellt. Davon ist auszugehen, wenn eine Domain eine offizielle Bezeichnung der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke enthält

7 Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2004, Internet-Versteigerung I Der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2007, Internet-Versteigerung II Dabei ist zu beachten, dass den Bekl. auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden (...). Unstreitig ist (...), dass sich die Bekl. hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen.

8 Störerhaftung - ebay BGH GRUR 2008, Internet-Versteigerung III Die Bekl. haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (...). Die Bekl. ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, etwa geltend zu machen, dass (...) Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar waren. Störerhaftung des Domainparkinganbieters BGH MMR 2011, sedo.de Diensteanbieter eines Domain Parking Programmes haften weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne deren Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und ihnen die Kennzeichenverletzungen ihrer Kunden auch nicht bekannt sind. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihm nicht erwartet werden jeden bei ihm eingestellten Domainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grds. im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell erheblich gefährden. Erst wenn der Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse er die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme.

9 Störerhaftung - Domain Parking - Haftung des Domaininhabers OLG Frankfurt, Urt. v. 19. Juni O 204/13 Der Inhaber einer geparkten Internetadresse haftet nicht für im Rahmen des Parking angezeigten gesponserten Links, wenn er selbst keine Schlüsselwörter oder Kategorien beim Parking hinterlegt hat. Der Inhaber einer geparkten Internetdomain haftet bis zur Kenntniserlangung nicht für die im Rahmen der Suchfunktion im Parking angezeigten Werbelinks, die in dieser Form auf der Startseite selbst so nicht angezeigt werden. Eine im Parking-Programm befindliche Internetdomain wird nicht ausschließlich für Werbung, sondern für die unter den Werbeverweisen angebotenen Punkte verwendet. Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (einstufiges System) BGH MMR 2009, Partnerprogramm Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.s.v. 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

10 Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) LG Frankfurt/M. MMR 2006, 247 Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. Dies gilt insbesondere, wenn es im zweistufigen Affiliate-System an einer vertraglichen Beziehung zwischen Affiliate und Merchant fehlt. Haftung für das Verhalten Dritter - Affiliates (zweistufiges System) Ablehnung der Haftung ist so pauschal nicht überzeugend Vergleichbar mit Vertriebskette BGH (GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II): Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses stellt für sich allein kein zusätzliches Hindernis dar, den letzten Werber als den Beauftragten des Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. (...) Schließlich ist, wenn die notwendige Einflußmöglichkeit der Bekl. auf die Betreuungsfirmen gegeben ist, damit auch ihre Einflußmöglichkeit über die Betreuungsfirmen auf deren Werber und Werbekolonnen als gegeben anzusehen. vgl. dazu Renner/Schmidt, Unterlassung von Handlungen Dritter? Die Erfolgshaftung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 2009, 908

11 Übersicht Unterlassungsanspruch Beseitigung Auskunftsanspruch Schadensersatz Unterlassungsanspruch Inhalt richtet sich nach Anspruchsgrundlage Markenrecht ( 14 Abs. 2 MarkenG) Regelmäßig gerichtet auf Untersagung der Nutzung im Bereich der geschützten Waren/Dienstleistungen der verletzten Marke Umfassender ggf. nach 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken, wenn Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt Namensrecht ( 1004, 823, 12 BGB) Regelmäßig kann Nutzung insgesamt untersagt werden, wenn bereits Registrierung eine unbefugte Namensanmaßung war Zu beachten aber Möglichkeit, dass im Rahmen der Interessenabwägung ausreichen kann, unter der Domain klarstellende Hinweise zu verwenden (BGH, a.a.o. - vossius.de zu MarkenR). Unterlassung dann nur darauf gerichtet, Domain zu nutzen, ohne darauf hinzuweisen, dass....

12 Löschungsanspruch bei Domains Markenrecht: Nur, wenn bereits Registrierung Markenverletzung darstellte und jede Nutzung per se Markenverletzung. Selbst in den Fällen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei bekannten Marken eher schwer vorstellbar, weil auch Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs Markenverletzung darstellen müsste Namensrecht: Besteht, wenn - wie regelmäßig - bereits Registrierung unbefugte Namensanmaßung ist und klarstellender Hinweis für Ausräumen der Zuordnungsverwirrung nicht ausreichend Wettbewerbsrecht: Bei Irreführung kaum vorstellbar, weil rechtmäßige Nutzung außerhalb des Geschäftsverkehrs denkbar; beim Domaingrabbing (Behinderung nach 4 Nr. 10 UWG) denkbar, wenn bereits Registrierung Behinderung Übertragungsanspruch bei Domains (BGH GRUR 2002, shell.de) Berufungsgericht hat Anspruch bejaht und auf patentrechtliche Vindikation nach 8 S. 2 PatG und Grundbuchberichtigungsanspruch nach 894 BGB zurückgegriffen. Anders als bei Erfindung oder Grundstück gibt es aber kein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Domain-Registrierung Kein Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus 687 II, 681, 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - als Bereicherungsanspruch aus 812 I 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), denn Domain ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen Keine Übertragung als Schadensersatz, weil Anspruchsteller sonst besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebt unberücksichtigt, dass es Dritte geben kann, die vor ihm zum Zuge gekommen wären. Auch kein praktisches Bedürfnis wegen Dispute-Eintrags

13 Auskunftsanspruch gegenüber Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung einer Domain Markenrecht 19 Abs. 1 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. nicht einschlägig, auch nicht an analog daneben allgemeiner Auskunftsanspruch aus 242 BGB, der gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/ Indohexal; BGH GRUR 1991, 153, Pizza & Pasta) Auskunftsanspruch gegen Verletzer Gerichtet auf Zeit und Art der Nutzung Markenrecht Allgemeiner Auskunftsanspruch - Voraussetzungen - Akzessorietät zum Hauptanspruch: Es muss also ein Anspruch auf Schadensersatz oder Beseitigung bestehen - Erforderlichkeit: Informationen dürfen sich nicht anderweitig beschaffen lassen, etwa aus öffentlichen Quellen - Zumutbarkeit: Kriterium ist kaum relevant; Unzumutbarkeit etwa dann, wenn Bedeutung der Information in keinem Verhältnis zum Ermittlungsaufwand steht

14 Auskunftsanspruch gegen Verletzer Namensrecht Folgt ebenso aus 242 BGB Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und 2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

15 Auskunftsanspruch gegen Dritte, 19 MarkenG Kann im Domainrecht eine Rolle spielen, wenn Inhaber nicht bekannt, etwa wenn in der Datenbank der DENIC falsche Angaben aufgeführt sind; Anspruch dann aus 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Voraussetzungen Gewerbliches Ausmaß Offensichtliche Rechtsverletzung oder Klage gegen Verletzer (str., ob Klagezustellung erforderlich) Kein Zeugnisverweigerungsrecht Durchsetzbar durch einstweilige Verfügung Schadensersatz Markenrecht - Dreifache Schadensberechnung: Entgangener Gewinn Abschöpfen des Verletzergewinns Fiktive Lizenzgebühr 14 Abs. 6 MarkenG: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

16 Schadensersatz - Fiktive Lizenzgebühr bei Domains LG Hamburg MMR 2002, 628: Der Wert einer Domain bemisst sich nach Grad ihrer Anziehungskraft für potenzielle Besucher Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehr hinsichtlich der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen begründeten Erwartungen des Nutzers der Domain, seinen Umsatz - auch mittelbar - durch gerade eine konkrete Domainbezeichnung steigern zu können konkrete Umfang der Domainnutzung Schadensersatz Namensrecht Tatsächlicher Schaden Dreifache Schadensberechnung denkbar

17 Besondere Verfahren DENIC: Dispute-Eintrag Führt dazu, dass über eine Domain nicht mehr verfügt werden kann. Sie bleibt beim Inhaber und kann weiter genutzt werden, ist aber insofern gesperrt, als sie nicht mehr übertragen werden kann. Voraussetzung ist Antrag an die DENIC, in dem nachgewiesen wird, dass dem Antragsteller Recht an der Domain zustehen könnte Möglichkeiten des Nachweises, der regelmäßig mit Dokumenten erbracht wird: Bei Marken: Auszug/Ausdruck aus dem Markenregister Bei Unternehmenskennzeichen: Handelsregisterauszug; wenn dort kein Eintrag uu Gewerberegisterauskunft, mglw. Briefpapier Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts bspw. Briefpapier Besondere Verfahren UDRP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy Herausgegeben von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) Bindet alle Registrare der Domains.com,.net,.org, zahlreiche Registrare von cctlds haben sich ebenfalls unterworfen (zb.tv, nicht aber.de) Einige Domainvergabestellen (Registries) haben eigenes Verfahren (zb Nominet für.uk) Verfahren werden geführt vor Dispute-Resolution Service Provider Asian Domain Name Dispute Resolution Centre [ADNDRC], zb.cn,.hk,.kr, aber auch generische TLDs The National Arbitration Forum [NAF],.aero,.asia,.biz,.cat,.com,.coop,.info,.jobs,.mobi,.museum,.name,.net,.org,.pro,.travel; daneben.us World Intellectual Property Organization [WIPO], generische Domains und cctld mit abgewandelten Verfahrensregeln The Czech Arbitration Court (CAC),.eu

18 Besondere Verfahren URDP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy Vorteile: schnelles Verfahren mit kurzen Fristen im Vergleich zu Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen kostengünstig Verfahren kann regelmäßig auch von Partei selbst oder Anwalt in ihrem Staat geführt werden, auch wenn dieser mit Staat der Domain oder der Schiedsstelle nicht identisch Regelmäßig lässt sich - anders als vor deutschen Gerichten - Domainübertragung erreichen Sperrung der Domain ( Domainlock ) möglich Aber: uu gerichtliche Überprüfung der Entscheidung möglich, die dann wiederum zu insgesamt verlängerter Verfahrensdauer und höheren Kosten führt Besondere Verfahren URDP - Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy LG Stuttgart: Urteil vom O 1069/12 Wird gegen einen Schiedsspruch zur.eu-domain eine Klage vor dem nationalen Gericht erhoben und hat das Schiedsgericht, wie im vorliegenden Fall, auf Übertragung der Domain entschieden, wird auch im gerichtlichen Verfahren über eine Übertragung der Domain entschieden

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