64. Jahrgang 20. Dezember 2013 ISSN E 5450
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1 64. Jahrgang 20. Dezember 2013 ISSN E 5450
2 Inhalt VersR 2013 Heft 36 vom 20. Dezember 2013 Versicherungsvertragsrecht Berufsunfähigkeitsversicherung OlG Köln (20 U 164/10) Krankheitskostenversicherung BGH (IV ZR 307/12) OlGKöln (20 U 149/11) Unfallversicherung Nach einer rechts- oder bestandskräftigen Ablehnung des leistungsantrags ist eine erneute Geltendmachung nur bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behandlungsmethode als medizinisch notwendige Heilbehandlung bei unheilbarer lebenszerstörender Krankheit des VN Eine für den VN günstige Entwicklung der Prämien ermöglicht dem Versicherer allein die Prüfung einer möglichen Prämiensenkung mit Anmerkungen: Prof. Or. Manfred Wandt und Or. Jan Boetius BGH (IV ZR 98/12) OlG Düsseldorf (1-4 U 221/11) Nahrungsmittelallergie mit möglicher tödlicher anaphylaktischer Reaktion als Gebrechen im Sinne der Mitwirkungsklausel Nr. 3 GUB Bemessungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Erstbemessung 1573 mit Anmerkung: André Naumann/Christian Brinkmann Kfz-Teilkaskoversicherung OlG Köln (9 U 30/13) Rechtsschutzversicherung lg Berlin (23 S 25/13) Widersprüchliche Angaben zum äuberen Bild eines Fahrzeugdiebstahls sind wegen der geringen Anforderungen besonders zu gewichten Auch bei einer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung besteht keine Pflicht zur Übernahme von über die Verkehrsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hinausgehenden Kosten Agenten- und Maklerrecht Versicherungsvermittler BGH (I ZR 183/12) Gesetzliche Krankenkassen benötigen für die Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen eine Erlaubnis nach 34 d GewO 1578 Haftungsrecht Amtshaftung BGH (111ZR 342/12) Die Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen erfolgt durch eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls 1580 Mietvertrag OlG Düsseldorf (1-24 U 256/11) Keine generelle Pflicht des Vermieters zur regelmäbigen KontrolIe und Reinigung von Dachrinnen und Regenabflüssen l 1584
3 VersR 2013 Heft 36 vom 20. Dezember 2013 Inhalt Schadensberechnung BGH (XI ZR 334/11) Anspruch auf Naturalrestitution in Geld schliebt Anwendbarkeit des 250 BGB aus 1584 Verkehrssicherungspflicht OlG Köln (19 U 167/11) Schneefanggitter und Warnschilder gegen Schneeabgang von Hausdächern sind in Köln nicht geboten 1586 AG Neuruppin (42 C ) Wirtschaftsprüferhaftung Übertragung der Winterstreupflicht durch Gemeindesatzung macht streupflichtigen Anlieger zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinn 1588 BGH (11 ZR 293/11) Haftung für Kosten der Überprüfung eines mangels Qualitätsnachweises nichtigen Jahresabschlusses 1589 StraBenverkehr Halterhaftung BGH (VI ZR 528/12) Öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch aus 7 Abs. 3 FStrG schliebt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus 1590 WeUbewerbsrecht Unlauterer Wettbewerb EuGH (Rs C-59/12) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist auch auf gesetzliche Krankenkassen anwendbar 1593 Verfahrens- Internationale und Kostenrecht Zuständigkeit BGH (VI ZR 70/10) Begründung des Verbrauchergerichtsstands in Deutschland bei Inanspruchnahme einer Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft 1596 Auslandsrecht (Österreich) Unfallversicherung OGH (7 Ob 221/12 v) Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern 1599 Der Buchstabe l hinter dem Kurzinhalt bedeutet, dass von der Entscheidung nur der leitsatz veröffentlicht wird. -, :
4 I K
5 Zeitschrift für BKR Bank- und Ka pita Ima rktrecht Herausgegeben von: Paul Assies, Rechtsanwalt, Köln Dr. Heiko Beek, Rechtsanwalt, Hamburg Dr. Helmut Bruchner, Rechtsanwalt, München Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Karlsruhe Dr. Markus Escher,Rechtsanwalt, München Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann, LL.M., Berlin Prof. Dr. Mathias Habersack, München Dr. Uwe Jahn, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main Ralf losten, LL.M., Rechtsanwalt, Köln Prof. Dr. Jens Koch, Bonn Prof. Dr. Hans-Michael Krepold, Gauting Dr.Volker Lang, Rechtsanwalt, Bonn Prof. Dr. Katja Langenbucher, Frankfurt Klaus M. Löber, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main Dr. Rainer Metz, Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Berlin Dr. h.c. Gerd Nobbe, Vorsitzender Richter am BGH a.d., Karlsruhe Prof. Dr.Andreas Pfingsten, Münster Dr. Patriek Rösler, Rechtsanwalt, Heidelberg Prof. Dr. Frank A. Schäfer, LL.M., Rechtsanwalt, Düsseldorf Hartmut Strube, Rechtsanwalt, Düsseldorf Dr. Jürgen Vortmann, Rechtsanwalt, Cloppenburg Dr.Wolfgang Weitnauer, M.eL., Rechtsanwalt, München Dr. Stefan Werner, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main 12/2013, Seite , 13. Jahrgang I ~IBKR % 8ank-und v Kapitalmarktrecht Aufsätze RA Prof. Dr. Alexander Reuter Völkerrechtlicher Investitionsschutz aus Bankensicht am Beispiel von Förderkürzun- 485 gen für Erneuerbare Energie-Projekte In Deutschland, vielen Ländern der EU und in zahlreichen anderen Ländern wird die Erzeugung van Stram aus erneuerbaren Energien (..EE") durch unterschiedliche, meist gesetzlich verankerte Fördersysteme (Einspeisetarife, Green Certificates etc.) unterstützt, in Deutschland beispielsweise durch das EEG. Gesetze können sich jedach zum Nachteil der betreffenden Anlagenbetreiber ändern. Van einigen Ländern eingeführte.förderkürzunqen" führen regelmäbig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Der Beitrag stellt die Frage, ab die Eigen- und Fremd-Kapitalgeber gegen sokhe Verschlechterungen rechtlich geschützt sind. RA Dr. Lambert Köhling Die Clearing-Rahmenvereinbarung - deutsche Vertragsdokumentation für das Kun- 491 denclearing Die Einführung der Clearingpflicht für OTC-Derivate bringt grundlegende Veränderungen für die Vertragspraxis der Markteilnehmer mit sich. Die natwendige Zwischenschaltung der zentralen Gegenparteien (CCPs) in clearingpflichtige Geschäfte erfardert neue vertragliche Strukturen. Der Aufsatz kammentiert die van der Deutschen Kreditwirtschaft Ende April veröffentlichte Clearing Rahmenvereinbarung nebst einem Anhang zum deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte. BKR 12/
6 Rechtsprechung Kreditrecht AG Düsseldorf AG FrankfurtiM C 12659/ C Zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen Auslegung und Zulässigkeit einer Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen Kapitalmarktrecht BGH XI ZR 445/10 OLG FrankfurtiM. LG Berlin U88/ /11 LG Berlin /12 LG Köln /10 Rückvergütungen - Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung; Abgrenzung zum Ausforschungsbeweis Zur Aufklärungspflicht bei Medienfonds Zu den Voraussetzungen eines selbstständigen Beratungsvertrages neben dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer eines Grundstücks Berlin-Fonds: Prospektverantwortlichkeit eingesetzten Investitionsbank einer von dem Land Berlin Zins-Swap-Geschäfte: Ablehnung einer Beratung durch den Kunden Kontoführungsrecht BGH XIZR260/12 Pfändungsschutzkonto: Unwirksamkeit von Preis- und Leistungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 523 ISSN BKR - Zeitsehrift für Bank- und Kapitalmarktrecht Redaktion: RA Dr.Volker Lang (Verantwortlieher Redakteur im Sinne des Presserechts) Redaktionsassistentin: Claudia Baumanns Rheinwerkallee Bonn. Telefon (0228) Telefax (02 28) bkr@beck.de Manuskripte: Manuskripte sind an die Redaktion zu senden. Der Verlag haftet nicht für Manuskripte. die unverlangt eingereicht werden. Sie können nur zurückgegeben werden. wenn Rückporto beigefügt ist. Die Annahme zur Veröffentlichung muss schriftlich ertolgen. Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag C.H.BECK an seinem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das exklusive. räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in körperlicher Form. das Recht zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, das Recht zur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Speicherung auf elektronischen Datenträgern und das Recht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung sowie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektronischer Forrn. Hierzu zählen auch heute noch nicht bekannte Nutzungsformen. Das in 38 Abs. 4 UrhG niedergelegte zwingende Zweitverwertungsrecht des Autors nach Ablauf von 12 Monaten nach der Veröffentlichung bleibt hiervon unberührt. Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, denn diese sind geschützt, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf auberhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht, in Datenbanken aufgenommen, auf elektronischen Datenträgern gespeichert oder in sonstiger Weise elektronisch vervielfältigt, verbreitet oder verwertet werden. Anzeigenabteilung: Verlag C.H.BECK, Anzeigenabteilung, WilhelmstraBe 9, München, Postanschrift: Postfach , München. Media-Beratung: Telefon (089) , Telefax (089) Disposition, Herstellung Anzeigen, technische Daten: Telefon (089) , Telefax (089) , anzeigen@beck.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Ffltz Lebherz Verlag: Verlag C.H.BECK ohg, Wil helmstrabe 9, München, Postanschrift: Postfach , München, Tel.: (089) , Telex: beck d, Telefax: (089) , Postbank München: Konto-Nr , BLZ Erseheinungsweise: Monatlich. Bezugspreise 2013: Jährlich 365,- (darin 23,88 MwSt.). Einzelheft: 34,- (darin 2,22 MwSt.). Versandkosten jeweils zuzüglich. Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn eines Bezugszeitraumes. Nicht eingegangene Exemplare können nur innerhalb von 6 Wochen nach dem Erscheinungstermin reklamiert werden. Jahrestitelei und -register sind nur noch mit dem jeweiligen Heft lieferbar. Bestellungen über jede Buchhandlung und beim Verlag. KundenServieeCenter: Telefon: (089) , Telefax: (089) bestellung@beck.de Abbestellungen müssen 6 Wochen var Jahresende erfolgen. Adressenänderungen: Teilen Sie uns rechtzeitig Ihre Adressenänderungen mil. Dabei geben Sie bitte neben dem Titel der Zeitschrift die neue und die alte Adresse an. Hinweis gemäb 7 Abs. 5 der Postdienst- Datenschutzverordnung: Bei Anschriftenänderung des Beziehers kann die Deutsche Post AG dem Verlag die neue Anschrift auch dann mitteilen, wenn kein Nachsendeantrag gestellt ist. Hiergegen kann der Bezieher innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen dieses Heftes beim Verlag widersprechen. Gesamtherstellung: Druckerei C.H.BECK (Adresse wie Verlag). Lieferanschrift: Versand und Warenannahme, Berger Stro3-5, Nördlingen. IV BKR 12/2013
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