Orientierungsatz: Einstweiliger Rechtsschutz; elternunabhängige Ausbildungsförderung; Erwerbstätigkeit; Kindererziehungszeit

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1 VG Augsburg, Beschluss v E Titel: Normenketten: VwGO 123 I BAföG 11 III 1 Nr. 3 BAföG-VwV 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BAföG 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG VwGO 123 I Orientierungsatz: Einstweiliger Rechtsschutz; elternunabhängige Ausbildungsförderung; Erwerbstätigkeit; Kindererziehungszeit Schlagworte: Ausbildungsförderung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr (vorläufig) Leistungen der Ausbildungsförderung unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern zu gewähren Am 9. Juli 2013 beantragt die Antragstellerin beim Antragsgegner die Gewährung von elternunabhängiger Förderung ihrer Ausbildung (Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität...) gemäß 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wegen Erziehung eines eigenen Kindes im eigenen Haushalt seit 06/2005. Später entschloss sie sich allerdings dann Geografie (Bachelor) zu studieren und wurde für dieses Studienfach an der Universität... immatrikuliert Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren erwarb die am 1. Januar 1985 geborene Antragstellerin im September 2002 den Realschulabschluss und begann im Anschluss eine Berufsausbildung, die sie im Mai 2004 ohne Abschluss abbrach. Anschließend übte sie zunächst keine Tätigkeit aus, bis sie im September 2004 eine Ausbildung in einer Bäckerei begann, welche sie im Juni 2005 abbrach. Am 21. Juni 2005 wurde der Sohn der Antragstellerin geboren. Für die Zeit bis September 2009 gab die Antragstellerin an, in Erziehungszeit gewesen zu sein. Von September 2009 bis Juni 2013 besuchte sie das...-kolleg, das sie mit der Allgemeinen Hochschulreife abschloss.

2 4 Während des Kollegbesuchs erhielt die Antragstellerin Ausbildungsförderung, zuletzt in Höhe eines monatlichen Betrags von 583, Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Förderung der Ausbildung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern nicht möglich sei und bat um Nachreichung weiterer Unterlagen. (z. B. Einkommenssteuerbescheid(e) der Eltern für das Jahr 2011). Einkommen der Eltern bleibe nach 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nur dann unberücksichtigt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war. Zeiten einer betrieblichen Ausbildung seien nach Tz BAföG-VwV nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit anzusehen. Gleiches gelte nach Tz a BAföG-VwV für die Betreuung eines Kindes, wenn gleichzeitig eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung betrieben wird. Im Falle der Antragstellerin seien die Kindererziehungszeiten daher nur von Juni 2005 bis August 2009 zu berücksichtigen; dieser Zeitraum betrage weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen fünf Jahre Gegen die Ablehnung elternunabhängiger Förderung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist Die Antragstellerin beantragt, 8 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausbildung der Antragstellerin vorläufig elternunabhängig zu fördern. 9 Zur Begründung trägt die Antragstellerin u. a. vor, dass nach Tz BAföG-VwV in der bisherigen Fassung die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren uneingeschränkt als Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Ablehnung elternunabhängiger Förderung herangezogene Tz a BAföG-VwV 2013 habe noch nicht gegolten, als sie den Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt habe. Insoweit könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Wegen der mehr als fünf Jahre dauernden Betreuung ihres Sohnes habe sie deshalb Anspruch auf Förderung ohne Berücksichtigung elterlichen Einkommens. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin verwiesen Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 12 Die Antragstellerin habe weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin könne sich nicht auf ein fünf Jahre dauernde Kindererziehungszeit berufen, weil sie von September 2009 bis Juni 2013 eine Ausbildung am Münchenkolleg absolviert und während dieser Zeit auch Ausbildungsförderung erhalten habe. 13 Der Antragstellerin werde im Übrigen umgehend Ausbildungsförderung nach 51 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

3 II. 15 Der zulässige Antrag nach 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. 16 Nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen (Regelungsanordnung), wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der Antragsteller seine Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - d. h. zur Dringlichkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Rechtsschutzbegehren stützt - glaubhaft machen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. 17 Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Antragstellerin auf einen Anordnungsgrund berufen kann, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens kommt hier ausschließlich 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der aktuell gültigen Fassung in Betracht. Da die Antragstellerin keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat, scheidet die Anwendung des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG aus Nach 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BAföG bleibt Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig und in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Das Gesetz geht davon aus, dass Eltern eines Auszubildenden typischerweise nicht mehr damit rechnen müssen, die Kosten einer Ausbildung ihres Kindes aufbringen zu müssen, wenn dieses mindestens fünf Jahre lang in der Lage war, durch eigene Tätigkeit den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. 20 Die Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift ist der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung der Ausbildung nicht mehr verlangen kann (vgl. NdsOVG, U. v LC 4/03 - juris, m. w. N.). Eine solche Erwerbstätigkeit setzt damit voraus, dass der Auszubildende vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts in der Lage war, durch (grundsätzlich auf Dauer angelegte, wenn auch nicht unbedingt ununterbrochene) Tätigkeiten, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einschließlich der Vorsorge vor Krankheit, Arbeitslosigkeit und für das Alter aus eigener Kraft (und nicht etwa durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen) zu beschaffen. Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung können nicht als solche unterhaltssichernden Erwerbstätigkeiten angesehen werden, auch wenn dafür eine Ausbildungsvergütung gewährt wird (so bereits BVerwG, U. v C 19/93 -, BVerwGE 95, 252). Dies lässt sich bereits aus 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erschließen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich begrifflich zwischen Zeiten der Ausbildung und Zeiten der Erwerbstätigkeit differenziert. Darüber hinaus unterscheiden sich Erwerbstätigkeit und Ausbildung in hier maßgeblicher Weise darin, dass der Erwerbstätige tätig wird, um vom Erwerb seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten, während der Auszubildende tätig wird, um durch seine Tätigkeit während der Ausbildungszeit die

4 beruflichen Voraussetzungen erst zu schaffen, die es ihm nach Abschluss der beruflichen Ausbildung ermöglichen, erwerbstätig zu sein. 21 Hiervon ausgehend, ergibt sich zwanglos, dass jedenfalls die Zeiten ab Abschluss der Realschule (nach Angaben der Antragstellerin im September 2002) bis zur Geburt des Kindes der Antragstellerin am 21. Juni 2005 nicht als Zeiten unterhaltssichernder Erwerbstätigkeit im Sinne des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BAföG gewertet werden können. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit, in der sie in keinem Ausbildungsverhältnis stand, überhaupt erwerbstätig gewesen wäre Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass Sie ihren Sohn durchgehend ab dessen Geburt - somit weit mehr als fünf Jahre - versorgt habe und auch weiterhin versorge, verhilft ihr dies nicht zu einem Anspruch auf elternunabhängige Förderung. 23 Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass - obwohl 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BAföG Zeiten der Kindererziehung nicht ausdrücklich anspricht - nach der norminterpretierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. dazu NdsOVG, U. v , a. a. O.) die Betreuung eines Kindes unter zehn Jahren oder eines behinderten Kindes, das auf Hilfe angewesen ist, im eigenen Haushalt als den Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus Tz BAföG-VwV in der bisher geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 20. Dezember BAföGÄndVwV (GMBl S. 1141). 24 Gleiches ergibt sich auch aus Tz a Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Die BAföGÄndVwV 2013 ist von der Bundesregierung beschlossen worden; der Bundesrat hat ihr am 20. September 2013 gemäß Art. 85 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zugestimmt (BR-Drs 551/13 und BR- Plenarprotokoll 914 vom 20. September 2013). Soweit ersichtlich, ist die BAföGÄndVwV 2013 jedoch noch nicht veröffentlicht worden und damit noch nicht in Kraft getreten (vgl. Art. 2 BAföGÄndVwV 2013). Gleichwohl wurden die Ämter vom zuständigen Bundesministerium für Bildung und Forschung angewiesen, die letzten beschlossenen Änderungen schon vor deren Veröffentlichung bereits ab August 2013 anzuwenden. 25 Vorliegend ist es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, welche Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift maßgeblich ist, denn die letzte Änderung der maßgeblichen Bestimmung führt nicht zu einer Änderungen der Rechtslage zulasten der Antragstellerin, sondern konkretisiert lediglich die bisherige, durch die Rechtsprechung als rechtens anerkannte Verwaltungspraxis Ginge man von der Geltung der BAföG-VwV in der Fassung von 2013 aus, so ergäbe sich aus deren Tz a Satz 2 ausdrücklich, dass Zeiten der Kinderbetreuung, neben denen gleichzeitig eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung betrieben wird, nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden könnten. Der Zeitraum von September 2009 bis einschließlich Juni 2013, in dem die Antragstellerin Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Münchenkollegs erhielt, wäre daher nicht berücksichtigungsfähig. Sodann verblieben als Zeiten der Kinderbetreuung allenfalls der Zeitraum von Juni 2005 bis einschließlich August 2009 (4 Jahre und 3 Monate) sowie der Zeitraum vom Juli 2013 bis September 2013 (3 Monate). Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin entsprechend ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 19. Oktober 2013 (ohne nähere Prüfung) der Zeitraum März 2005 bis Mai 2005 noch wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschutz berücksichtigt würde,

5 ergäbe sich insgesamt lediglich ein Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten. Der in 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG geforderte Zeitraum von fünf Jahren wäre damit nicht erreicht Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei Anwendung der BAföG-VwV in der seit 2001 gültigen Fassung. 28 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, hat zur Auslegung der Tz BAföG-VwV 2001 in den Entscheidungsgründen des bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. Oktober 2003 Folgendes ausgeführt: 29 Die Verwaltungsvorschrift verlangt die Haushaltsführung eines Elternteils und geht damit ersichtlich von dem Leitbild der partnerschaftlichen Rollenteilung aus, bei dem ein Partner sich um die Erziehung und Haushaltsführung kümmert, während der andere durch sein Arbeitseinkommen wirtschaftlich den Unterhalt der Familie sichert. Dadurch haben beide Partner eine von den Eltern wirtschaftlich unabhängige Lebensstellung erreicht und sollen bei der Ausbildungsförderung nicht mehr auf deren Unterhalt verwiesen werden. 30 Die Grenze für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bildet die Regelung des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BAföG, die für eine elternunabhängige Ausbildungsförderung neben einer fünfjährigen Erwerbstätigkeit auch verlangt, dass der Auszubildende in der Lage war, sich aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten. Diese Maßgabe ist auch bei der Verwaltungsvorschrift, die das Gesetz ergänzend dahingehend auslegt, dass auch Kindererziehung Erwerbstätigkeit sein kann, einschränkend zu berücksichtigen; denn insoweit findet auch die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes ihre Grenze an den vom Wortlaut des Gesetzes geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen. 31 Die Kindererziehung kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann wie eine Erwerbstätigkeit behandelt werden, wenn der Auszubildende sich während der Erziehungszeit tatsächlich wirtschaftlich vom elterlichen Haushalt gelöst hat. Keine ausdrückliche Aussage trifft die Verwaltungsvorschrift allerdings dazu, wie verfahren werden soll, wenn der Sachverhalt in der Weise von dem Leitbild abweicht, dass der oder die Auszubildende allein erzieht, also nicht in Partnerschaft oder Ehe mit dem anderen Elternteil lebt. In diesem Fall fehlt - sofern für den oder die Auszubildende(n) kein Unterhalt seitens des anderen Elternteils gezahlt wird - die wirtschaftliche Absicherung durch das Einkommen des berufstätigen Partners, die ein wichtiger Faktor zur Feststellung einer von den eigenen Eltern unabhängigen Stellung ist. 32 Das erkennende Gericht schließt sich der vorstehend dargestellten Auffassung an. 33 Soweit die Antragstellerin meint, dass die so verstandene Auslegung der Tz BAföG-VwV 2001 gegen den Gleichheitssatz oder weitere Grundrechtsnormen verstoße, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils dazu aus: 34 Der Gesetzgeber hat als sachliches Differenzierungskriterium für die Frage, ob elternunabhängige Ausbildungsförderung zu leisten ist, mit 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG auf die wirtschaftliche Situation des Auszubildenden während der anzurechnenden Zeiten der Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehung abgestellt. Diese Unterscheidung ist sachgerecht, zumal sie dazu dient, festzulegen, wann von dem sich aus 11 Abs. 2 BAföG ergebenden Grundsatz des Nachranges der Ausbildungsförderung abzuweichen ist, weil typischerweise davon auszugehen ist, dass ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern nicht mehr besteht (vgl. zur Systematik des 11 BAföG BVerwG, Urteil v C

6 19/94 - BVerwGE 95, 252). Die Erziehung eines eigenen Kindes allein schließt aber Unterhaltsansprüche gegen die eigenen Eltern nicht aus, während eigenes Einkommen die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit entfallen lässt (vgl. 1602, 1610 BGB). 35 Diese Bewertung führt auch nicht zu einer unzumutbaren beruflichen oder anderweitigen Benachteiligung infolge der Kindererziehung, denn es verbleibt den Auszubildenden die Möglichkeit, Vorausleistungen nach 36 BAföG zu beantragen und damit in gleicher Höhe gefördert zu werden. 36 Eine wirtschaftliche Loslösung der Antragstellerin vom elterlichen Haushalt im förderrechtlichen Sinn wäre nach den obigen Darlegungen nur dann zu bejahen, wenn sie außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses während der Dauer von fünf Jahren mit einem Partner einen gemeinsamen Haushalt geführt und dabei ihren Sohn Kind versorgt hätte sowie vom Partner ausreichende Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs einschließlich der Maßnahmen zur Vorsorge bei Krankheit und Alter erhalten hätte. Der Bezug von Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hingegen schließt eine wirtschaftliche Verselbstständigung jedoch jedenfalls dann aus, wenn die Leistungen nicht durch frühere unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit erdient wurden. Ob während dieser Zeit die Eltern tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht haben oder nicht, ist unerheblich. 37 Die Antragstellerin hat weder angegeben noch glaubhaft gemacht, wie sie während der Zeit ab der Geburt ihres Sohnes den Bedarf für ihren Lebensunterhalt gedeckt hat. Sie hat lediglich durch Vorlage eines Förderbescheids dargelegt, dass sie während des Besuchs des...-kollegs Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten hat, was nicht den Schluss nahelegt, dass sie von einem Partner während mindestens fünfjähriger Kinderbetreuung ausreichende Mittel zur Deckung ihres Bedarf erhalten hat; darüber hinaus steht der oben bereits dargestellte Grundsatz, dass sich Erwerbstätigkeit und Ausbildung - von besonderen Sachverhaltskonstellationen abgesehen, die hier nicht gegeben sind - ausschließen, der Anrechnung der Erziehungszeiten während des Kollegbesuchs entgegen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus einen Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie ab 1. September 2013 gemeinsam mit R. G., der nicht der Vater ihres Sohnes ist, eine Wohnung in... gemietet hat. Ob sie mit R. G. bereits früher in Haushaltsgemeinschaft lebte, erschließt sich aus ihrem Vortrag ebenso wenig wie der Umstand, wie die Kosten einer eventuellen früheren gemeinschaftlichen Haushaltsführung bestritten wurden. Ansonsten hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht, die die Anrechnung einer mindestens fünfjährigen Kindererziehungszeit nach Tz BaföG-VwV 2001 nahelegen könnte. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 39 Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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