Titelfolie. Teilrevision kantonaler Richtplan Thurgau. 12. März 2013

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1 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Teilrevision kantonaler Richtplan Thurgau 12. März 2013 (Orientierung im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung) Medienkonferenz vom 22. Juni 2016 Carmen Haag, Chefin Departement für Bau und Umwelt Dr. Andrea Näf-Clasen, Chefin Amt für Raumentwicklung

2 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 2

3 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 3

4 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Planungsinstrumente auf verschiedenen Ebenen Bund Kantone Regionen/Gemeinden Konzepte Sachpläne Kantonale Richtpläne Zonenpläne Baureglemente Kommunale Richtpläne Regionale Richtpläne Aggloprogramme 4

5 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Hauptaufgaben Der kantonale Richtplan ist ein zentrales Führungs- und Steuerungsinstrument der Kantone. Er erlaubt es, die räumliche Entwicklung vorausschauend zu lenken und Nutzungskonflikte früh zu erkennen. 5 5

6 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Hauptaufgaben Fachliche Bereiche Siedlung Koordinationsaufgabe Politische Ebenen Gemeinden Landschaft Regionen und Agglomerationen Verkehr Kantonaler Richtplan mit Raumkonzept Kantone Ver- und Entsorgung Bund Weitere Raumnutzungen Ausland 6

7 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Aufbau Der kantonale Richtplan besteht aus einem Ringordner mit zehn Registern. Dies bringt Übersicht und gewährleistet die Nachführbarkeit. 7 7

8 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Aufbau Übersicht Einleitung 0. Raumkonzept (ehemals Ziele der Raumordnungspolitik) 1. Siedlung 2. Landschaft 3. Verkehr 4. Ver- und Entsorgung 5. Weitere Raumnutzungen Anhang 8 Richtplankarte (1:50 000)

9 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Aufbau Richtplantext Richtplankarten (1: ) 9 9

10 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Aufbau Richtplankarte (1:50 000, nach Anhang) 10

11 I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) Verbindlichkeit des Richtplaninhaltes Der KRP ist behördenverbindlich, nicht aber grundeigentümerverbindlich Behördenverbindlich sind: - Grün hinterlegte Richtplaninhalte (Kapitel 0 bis 5) - Grün hinterlegte Übersichtskarten 1: Richtplankarte 1: Grün hinterlegte Anhanglisten Nicht behördenverbindlich sind: - Übersicht - Einleitung - Erläuterungen (Kapitel 0 bis 5) 11

12 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 12

13 II. Auslöser für die Teilrevision des KRP Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk das teilrevidierte RPG als indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative angenommen Ja-Anteil in der Schweiz: 63% Ja-Anteil im Kt. Thurgau: 69% 3 vom Bund erarbeitete Umsetzungsinstrumente legen den Mindestinhalt der kantonalen Richtpläne zusammen mit dem revidierten RPG detailliert fest: - Raumplanungsverordnung (RPV) - Technische Richtlinien Bauzonen - Ergänzung des Leitfadens Richtplanung Inkraftsetzung RPG und RPV: 1. Mai 2014 Innerhalb von fünf Jahren müssen die Kantone ihre Richtpläne an die neuen Bestimmungen anpassen (Teilrevision des KRP im Bereich der Kapitel 0 und 1) 13

14 II. Auslöser für die Teilrevision des KRP Umfrage bei den kantonalen Fachstellen Ende 2013/Anfang 2014 hat das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau bei den kantonalen Fachstellen eine Umfrage durchgeführt. Die Anpassungsanträge von den Fachstellen sind bei der Teilrevision des KRP berücksichtigt worden (Teilrevision des KRP im Bereich der Kapitel 2 bis 5). 14

15 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 15

16 III. Vorgehen Teilrevision KRP Zeitplanung Aktueller Stand Koordination Öffentliche Bekanntmachung Richtplanentwurf (Stand: Mai 2016) 16 16

17 III. Vorgehen Teilrevision KRP Partizipation Stakeholder Interne Begleitgruppe (kantonale Fachstellen) Externe Begleitgruppe (Verbände und Organisationen) Gemeinden Regionalplanungsgruppen Nachbarkantone und benachbartes Ausland Ständige Raumplanungskommission des Grossen Rates (RPK) Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) 17

18 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 18

19 IV. Änderungen Inhaltliche Änderung der Richtplankapitel (Überblick) Inhaltlich unveränderte Richtplankapitel, die lediglich an die neue Richtplansystematik angepasst wurden, sind nicht Gegenstand der Genehmigungsvorlage und müssen vom Bundesrat nicht nochmals genehmigt werden. 19

20 IV. Änderungen Zwei zentrale Aufträge aus dem revidierten RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne 1 Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll; Art. 8a 1. Auftrag: Erarbeiten eines Raumkonzepts und Aufführen im behördenverbindlichen Richtplanteil Richtplaninhalt im Bereich Siedlung 1 Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird; 2. Auftrag: Festlegen des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte Anmerkung: Als «Siedlungsfläche» oder «Siedlungsgebiet» bezeichnet werden die Bauzonen und künftigen Baugebiete für die kommenden 25 Jahre (kommunale Richtplangebiete) 20

21 IV. Änderungen 0. Raumkonzept Zukunftsbild Thurgau (Entwurf Mai 2016) Raumkonzept

22 IV. Änderungen 0. Raumkonzept Zentrale Festlegungen im Kapitel Raumkonzept 3 Raumtpyen: Urbaner Raum Kompakter Siedlungsraum Kulturlandschaft (Untertypus Kulturlandschaft mit «Fokus Natur») Zentrenstruktur 6 Kantonale Zentren (Amriswil, Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Romanshorn, Weinfelden) 6 Regionale Zentren Wachstumsszenario Hohes BFS-Szenario 2010 (Aadorf, Bischofszell, Diessenhofen, Münchwilen, Sirnach, Steckborn) Wachstumsverteilung Urbaner Raum (65% des gesamten Wachstums) Kompakter Siedlungsraum (25% des gesamten Wachstums) Kulturlandschaft (10% des gesamten Wachstums) 22

23 IV. Änderungen 0. Raumkonzept Bemerkungen zur Wahl des Wachstumsszenarios (hohes BFS-Szenario 2010) Bei der Dimensionierung der Bauzonen bilden die Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Kantone, die alle fünf Jahre durch das BFS neu erstellt beziehungsweise aktualisiert werden, den massgebenden Entscheidungsrahmen Mit Beschluss Nr. 347 vom 6. Mai 2014 hat der Regierungsrat provisorisch festgelegt, dass der Kanton Thurgau bei der Ermittlung des künftigen Bauzonenbedarfs vom hohen BFS-Szenario 2010 für die Bevölkerungsentwicklung und von einem daran gekoppelten, gedämpften Szenario für die Beschäftigtenentwicklung ausgeht Am 12. Mai 2016 hat das BFS die neuen Bevölkerungsszenarien 2015 für die Kantone veröffentlicht ( ). Der Kanton Thurgau gehört zu denjenigen Kantonen, bei denen das BFS die Szenarien deutlich nach oben angepasst hat Der Regierungsrat hat sich intensiv mit den neuen Wachstumsszenarien des BFS befasst. Mit RRB Nr. 424 vom 24. Mai 2016 hat er festgelegt, bei der Wahl des Wachstumsszenarios keine Änderungen vorzunehmen und bei der Ermittlung des künftigen Bauzonenbedarfs weiterhin vom hohen BFS-Szenario 2010 auszugehen 23

24 IV. Änderungen 0. Raumkonzept Begründung für das Festhalten am hohen BFS-Szenario (2010) Im Kanton Thurgau ist die Bevölkerungszahl in den letzten Jahren stark gestiegen. Die tatsächliche Entwicklung verlief ungefähr entlang des hohen BFS- Szenarios Die Thurgauer Bevölkerung hat mit dem deutlichen Ja zum Schweizerischen Raumplanungsgesetz klar zum Ausdruck gebracht, dass sie kein unkontrolliertes Wachstum wünscht. Durch das Festhalten am hohen BFS-Szenario 2010 kann sich der Kanton Thurgau inskünftig massvoll und «thurgauverträglich» weiterentwickeln und einer weiteren unkontrollierten Zersiedlung der Landschaft kann entgegenge-wirkt werden. Das hohe BFS-Szenario 2010 liegt nach wie vor im plausiblen Bereich des Bundes. 24

25 IV. Änderungen 1. Siedlung (bisher) Siedlungsgebiet im KRP 2009 Im KRP 2009 entspricht das abgebildete Siedlungsgebiet der blossen Wiedergabe der rechtskräftigen Bauzonen und «Richtplangebiete» (künftige Baugebiete) der kommunalen Planungen 25

26 IV. Änderungen 1. Siedlung (neu) Vorgehen zur Festlegung des Siedlungsgebiets im KRP 2017 Grundlage für die Festlegung des Siedlungsgebiets sind die Bestimmungen aus den beiden Kapiteln Raumkonzept und Siedlung (Raumtypen, Wachstumsszenario, Wachstumsverteilung auf Raumtypen, Mindestdichten) In enger Anlehnung an die Vorgaben des Bundes (Technische Richtlinien Bauzonen) wurde die zulässige Siedlungsgebietsfläche pro Gemeinde neu ermittelt Daraus abgeleitet wurde der quantitative Handlungsbedarf im Bereich der Bauzonen und der kommunalen Richtplangebiete für jede Thurgauer Gemeinde (Reduktion/Erweiterung) Die konkrete Verortung dieses Handlungsbedarfs erfolgte in enger Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und dem Amt für Raumentwicklung (Gemeindegespräche zur Festlegung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte) 26

27 IV. Änderungen 1. Siedlung Resultat der Siedlungsgebietsfestlegung Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets beträgt Hektaren Damit wird das gesamtkantonale Siedlungsgebiet gegenüber dem KRP 2009 um rund 200 ha verkleinert Zwei Gemeinden sind von Auszonungsforderungen betroffen (Auszonungsforderung total: 3.5 ha). 27

28 IV. Änderungen Kapitel 2 bis 5 Inhaltliche Änderungen aufgrund der Umfrage bei den kantonalen Fachstellen in den Kapiteln: 2. Landschaft 3. Verkehr 4. Ver- und Entsorgung 5. Weitere Raumnutzungen 28

29 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 29

30 V. Öffentliche Bekanntmachung Rechtsgrundlagen Planungs- und Baugesetz (PBG) 28 Öffentliche Bekanntmachung 1 Der Kanton, die Regionalplanungsgruppen sowie die Gemeindebehörden machen die Entwürfe ihrer Richtpläne öffentlich bekannt. Sie bieten Gelegenheit, sich zu den Entwürfen zu äussern und nehmen zu den Einwendungen Stellung. RRV Planungs- und Baugesetz und IVHB (PBV) 3 Bekanntmachung der Richtpläne 1 Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist beim KRP und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. 3 Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beantworten. 30

31 V. Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachungszeitraum und Auflageorte Bekanntmachungszeitraum 27. Juni bis 2. September 2016 Dauer der öffentlichen Bekanntmachung bei Revision/Teilrevision KRP Gesetzlich vorgeschiebener Mindestauflagezeitraum: 20 Tage Üblicher Auflagezeitraum im Kanton Thurgau: 60 Tage Aktuell vorgesehener Auflagezeitraum: 70 Tage Begründung für den verlängerten Bekanntmachungszeitaum Ein Teil des Auflagezeitraums fällt in den Bereich der Sommerferien Auflageorte - Politische Gemeinden - Amt für Raumentwicklung, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld - Im Internet ( / Öffentliche Bekanntmachung KRP 2016) 31

32 V. Öffentliche Bekanntmachung Was wird öffentlich aufgelegt? Teilrevidierter KRP (Stand: Mai 2016) Begleitender Bericht 32

33 V. Öffentliche Bekanntmachung Was wird öffentlich aufgelegt? (Kapitel ohne inhaltliche Änderungen!) Inhaltlich unveränderte Richtplankapitel, die lediglich an die neue Richtplansystematik angepasst wurden, sind im Richtplanordner mit einem diagonalen roten Schriftzug «NICHT GEGENSTAND DER REVISIONS- VORLAGE» gekennzeichnet. 33

34 Inhalt I. Wesen des kantonalen Richtplans (KRP) II. III. IV. Auslöser für die Teilrevision des KRP Vorgehen Teilrevision KRP Änderungen V. Öffentliche Bekanntmachung VI. Weiteres Vorgehen 34

35 VI. Weiteres Vorgehen Zeitplanung Koordination Beschluss Regierungsrat Genehmigung Grosser Rat Genehmigung Bundesrat 35

36 Departement für Bau und Umwelt D A N K E Vielen Dank! powered by albi

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