Unternehmensbewertung von kleinen und mittleren Unternehmen Juni Prof. Dr. Georg Schnitter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Oberhausen

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1 Juni 2017 Prof. Dr. Georg Schnitter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Oberhausen

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. MODIFIZIERTES ERTRAGSWERTVERFAHREN NACH IDW S Allgemeines Kleinere und mittlere Unternehmen Bewertung von Unternehmen durch Steuerberater Wahl der Bewertungsmethode Aufbau und Anforderungen an das Bewertungsgutachten Wert des Unternehmens IDW S Wirtschaftliche Unternehmenseinheit Stichtagsprinzip Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips Modifiziertes Ertragswertverfahren Ermittlung des nachhaltigen Ertrages Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Ermittlung des Ertragswerts Bedeutung des Substanz- und Liquidationswerts Anteilsbewertung B. BEWERTUNG FREIBERUFLICHER PRAXEN C. VEREINFACHTES ERTRAGSWERTVERFAHREN NACH BEWG I. Bewertungsmethoden II. Vereinfachtes Ertragswertverfahren Anwendbarkeit Wahlrecht Einzelunternehmen Kapitalgesellschaft Personengesellschaft (AU 55019/076 Unternehmensbewertung) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. 2

3 Inhaltsverzeichnis 6. Ausländische Unternehmen Anwendbarkeit für ertragsteuerliche Zwecke Offensichtlich unzutreffendes Ergebnis Ertragswert Jahresertrag Hinzurechnungen/Kürzungen Kapitalisierungsfaktor III. Unterschiede zur Bewertung nach IDW S D. UNTERNEHMENSBEWERTUNG ANLÄSSLICH EINER SCHEIDUNG E. MULTIPLIKATORVERFAHREN

4 A. MODIFIZIERTES ERTRAGSWERTVERFAHREN NACH IDW S 1 1. Allgemeines In vielen Fällen muss auch bei kleinen eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. In Betracht kommen kann sie z.b. im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, eines Verkaufs bzw. Gesellschafterwechsels oder anlässlich einer Scheidung. Erforderlich werden kann sie aber auch aus steuerlichen Gründen. Genannt seien z.b. Unternehmensbewertungen im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dabei bietet sich bei kleinen als einfache und rechtssichere Bewertungsmethode das modifizierte Ertragswertverfahren nach IDW S 1 an. Hierbei handelt es sich um eine Bewertungsmethode, die nicht nur den Grundsätzen des IDW zur Durchführung von Unternehmensbewertungen entspricht, sondern die auch von der Rechtsprechung anerkannt ist. 2. Kleinere und mittlere Unternehmen Das modifizierte Ertragswertverfahren eignet sich für die Bewertung kleinerer und mittlerer Unternehmen. In der Praxis sind unter kleineren in erster Linie kleinere und mittlere Gewerbetreibende und Freiberufler zu verstehen mit einer geringen Anzahl von Beschäftigten, einer überschaubaren, flexiblen Organisation und einem ökonomisch wenig aussagefähigen Rechnungswesen. Des Weiteren fehlen unabhängige Kontrollorgane und es bestehen ausgeprägte Mitarbeiter-Abhängigkeiten. 3. Bewertung von Unternehmen durch Steuerberater Es gehört zu den Aufgaben eines Steuerberaters, Bewertungen von Unternehmen durchzuführen. Dies geschieht überwiegend zu steuerlichen Zwecken. Die bei diesem Bewertungsanlass anzuwendenden Bewertungsverfahren ergeben sich aus 11 BewG. Soweit die steuerlichen Bewertungsverfahren nicht dem betriebswirtschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen, sind sie für nicht steuerliche Bewertungsanlässe grundsätzlich nicht anzuwenden. Sie dennoch anzuwenden, setzt den Steuerberater Haftungsgefahren aus. Nicht steuerliche Bewertungsanlässe können Bewertungen aufgrund gesetzlicher Regelungen (Abschluss von Unternehmensverträgen), Bewertungen auf vertraglicher Grundlage (Einund Austritt von Gesellschaftern, Erbauseinandersetzungen, Abfindungen) oder Bewertungen vor dem Hintergrund unternehmerischer Initiativen sein (Kauf oder Verkauf von Unternehmen). Steuerliche Bewertungsverfahren, die nicht dem betriebswirtschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen, sind bei entsprechender Vereinbarung auch im Rahmen von nicht steuerlichen Bewertungsanlässen anwendbar. Hier stellt sich aber die Problematik der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung. 4

5 Grundsätzlich gibt es keine gesonderten gesetzlich geregelten Anforderungen an den Bewerter. Es gibt nur eine Reihe von Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen, z.b. bei Unternehmensverträgen ( 293 AktG), bei Eingliederungen ( 319 AktG) oder bei Verschmelzungen ( 10 UmwG). Zu beachten vom Bewerter sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung. Bestehen vertragliche Beziehungen, haftet der Bewerter nach Vertragsgrundsätzen. Steuerberater haften in diesem Zusammenhang für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit. Dritten gegenüber besteht eine Haftung nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung. In Betracht kommen kann aber auch eine Haftung nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung kann zu empfehlen sein. 4. Wahl der Bewertungsmethode Das Bewertungsverfahren ist vom Gutachter nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung festzulegen. Letztere ergeben sich aus dem IDW S 1. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts kommt dem IDW S 1 eine besondere Bedeutung zu, ohne ihrer Normqualität nach rechtsnormsetzend zu sein (OLG Düsseldorf v I 26 W 5/07 (AktE)). Zum einen gibt es den objektivierten Unternehmenswert. Das ist der Wert des Unternehmens, der dem Preis entspricht, wenn es unabhängig von jeglichen Sondereinflüssen auf dem freien Markt verkauft wird (der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Veräußerungserlös). Der objektivierte Unternehmenswert beruht auf einer Reihe von Typisierungen. Insbesondere dürfen zum Bewertungsstichtag noch nicht eingeleitete oder im Unternehmenskonzept noch nicht dokumentierte Maßnahmen im Rahmen der Unternehmensbewertung keine Berücksichtigung finden. Zum anderen gibt es den subjektiven Unternehmenswert. Das ist der Wert, den das Unternehmen gerade für seinen Inhaber hat. Er kann niedriger oder höher sein als der objektivierte Unternehmenswert. In den insbesondere interessierenden Bewertungsanlässen im Gesellschafts-, Familien- und Erbrecht ist der objektivierte Unternehmenswert maßgeblich. Dies gilt auch in den Fällen der Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Relevant ist der subjektive Unternehmenswert in erster Linie in den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Unternehmen. Auch in diesen Fällen wird aber bei kleineren zumeist ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt. Im Folgenden wird vor dem Hintergrund der größeren praktischen Bedeutung in erster Linie die Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts dargestellt. 5

6 5. Aufbau und Anforderungen an das Bewertungsgutachten Der Inhalt eines Bewertungsgutachtens muss so sein, dass der Berichtsempfänger das Vorgehen nachvollziehen kann, das Ergebnis versteht und dieses als Basis für seine Entscheidungen nutzen kann. Es empfiehlt sich folgende Gliederung des Bewertungsgutachtens: A. Berichtsgliederung Auftrag (Auftragserteilung, Art des Gutachtens, verwendete Unterlagen) Unternehmensbewertung (Begründung des im konkreten Fall angewandten Verfahrens) Ertragswert (Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse, Schätzung der künftigen Entwicklung, Kapitalisierungszinsfuß, Ermittlung des Ertragswerts) Liquidationswert Schlussbemerkungen (Erläuterung der Ergebnisse) B. Anhang Angaben über die Gesellschaft und Einzelheiten zur Ermittlung Eine ausführliche Berichterstattung empfiehlt sich für den Gutachter auch aus Gründen seiner Verantwortlichkeit. Dadurch kann er umfassend darlegen, welche Erhebungen, Überlegungen und Feststellungen er durchgeführt hat oder welche er nicht durchgeführt hat. In jedem Haftungsfall ist die Berichterstattung von großer Bedeutung. 6. Wert des Unternehmens Der Ertragswert ist als Wert des Unternehmens anzusehen. Damit ist entscheidend, dass ein Unternehmen unter finanziellen Gesichtspunkten nur so viel wert ist, wie es in Zukunft an entnahmefähigen Gewinnen erwarten lässt. Der Zukunftserfolg bestimmt den Wert, nicht die Kosten, die zur Errichtung des Unternehmens erforderlich waren, oder die Gewinne, die früher erzielt worden sind. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Wert des Unternehmens ist der Substanzwert. Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an den Unternehmenseigner. Der maßgebende Barwert der Nettozuflüsse wird unter Verwendung eines Kapitalisierungszinssatzes ermittelt, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage repräsentiert. Zur Ermittlung des Unternehmenswerts sind also 2 Faktoren zu ermitteln. Zum einen der Nettozufluss und zum anderen der Kapitalisierungszinssatz. 6

7 7. IDW S 1 Den aktuellen Wissensstand zur Unternehmensbewertung fassen die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zusammen (IDW S 1). Die Grundsätze sind zwar im Einzelnen umstritten. Sie geben dem Bewerter aber eine gesicherte Bewertungsgrundlage. Der IDW S gilt ab dem Wirtschaftliche Unternehmenseinheit Der Wert eines Unternehmens wird nicht durch die Bewertung der einzelnen Bestandteile des Vermögens bestimmt. Bei der Definition des Bewertungsobjekts ist die Gesamtheit aller zusammenwirkenden Bereiche eines Unternehmens zu erfassen. Entscheidend sind nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Kriterien. Bewertungsrelevant sind sowohl das betriebsnotwendige als auch das nicht betriebsnotwendige Vermögen. Das betriebsnotwendige Vermögen (Ertragswert) ist getrennt vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen (Liquidationswert oder höherer Ertragswert) zu bewerten. Der Wert des Unternehmens ergibt sich dann aus der Summe des Werts des betriebsnotwendigen und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Die Abgrenzung zwischen dem betriebsnotwendigen und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist im Rahmen der Unternehmensbewertung von großer Bedeutung. Dies deshalb, weil der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unmittelbar den nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert des betriebsnotwendigen Vermögens erhöht. Betragen z.b. die betrieblichen Geldmittel EUR und sind davon EUR betriebsnotwendig, erhöht sich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert des betriebsnotwendigen Vermögens um EUR. 9. Stichtagsprinzip Unternehmenswerte sind zeitbezogen. Sie beziehen sich immer auf einen festzusetzenden Bewertungsstichtag, da nur die finanziellen Überschüsse, die den Eigentümern ab diesem Zeitpunkt zufließen, zu berücksichtigen sind. Fließen Gesichtspunkte in die Unternehmensbewertung ein, die zum Bewertungsstichtag nicht gegeben sind, ist die Unternehmensbewertung unwirksam. 10. Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips Das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zielt auf den Gläubigerschutz ab. Es gilt im Bereich der Unternehmensbewertung nicht. Damit sind im Rahmen der Unternehmensbewertung alle relevanten Risiken zu berücksichtigen. 7

8 11. Modifiziertes Ertragswertverfahren Obwohl eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorgeschrieben ist, entspricht die Verwendung der Ertragswertmethode fast durchgängig der Praxis der Gerichte. Der Ertragswert eines Unternehmens ist danach der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden, gewonnen wird. Das Ertragswertverfahren beruht dabei auf einer Vielzahl von Prognosen, weswegen die Berechnung eines mathematisch exakten Werts auf Euro und Cent nicht möglich ist. Allerdings stellt das Ertragswertverfahren einen geordneten Rahmen dar, innerhalb dessen die Schätzung des Unternehmenswerts stattfinden kann. Das Gericht hat unter Verwendung des Bewertungsgutachtens den Unternehmenswert zu schätzen. Das klassische Ertragswertverfahren ist zugeschnitten auf die Ermittlung des Unternehmenswerts von großen Unternehmen. Es passt nicht auf die Bewertung kleinerer und mittlerer Unternehmen. Von daher wird es durch Vereinfachungen modifiziert. Im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens wird der Ertragswert - ebenso wie in den Fällen des klassischen Ertragswertverfahrens auch - in 3 Schritten ermittelt: Ermittlung des nachhaltigen Ertrages, Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, Ermittlung des Ertragswerts. 12. Ermittlung des nachhaltigen Ertrages Allgemeines Der Nutzen, der einem Investor aus einem Unternehmen zufließt, repräsentiert den Wert eines Unternehmens. Im Regelfall wird der Wert eines Unternehmens unter Berücksichtigung ausschließlich finanzieller Zielsetzungen ermittelt. Als die zukünftigen Nettoeinnahmen eines Eigentümers können alle erwarteten periodisierten finanziellen Zu- oder Abflüsse angesehen werden. Relevant sind dabei grundsätzlich alle Zahlungsströme unabhängig von deren Herkunft. Folgende Zahlungsströme sind insbesondere von Interesse: Zahlungen des Unternehmens an den Eigner Dazu zählen bei Kapitalgesellschaften die Gewinnausschüttungen bzw. bei Personengesellschaften die Privatentnahmen. Zusätzlich fallen darunter alle Kapitalrückzahlungen, z.b. aufgrund einer Kapitalherabsetzung, oder sonstige finanzielle Vorteile (z.b. verdeckte Gewinnausschüttungen). Zahlungen des Eigners an das Unternehmen Hier handelt es sich im Wesentlichen um Zahlungen der Eigentümer aufgrund von Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterzuschüssen bei Kapitalgesellschaften und Einlagen bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen. Zahlungsströme zwischen Eigner und Dritten Bewertungsrelevante Zahlungen entstehen dabei insbesondere zwischen Eigentümer und Finanzverwaltung. Als zukünftige Nettoeinnahmen kapitalisierbar sind allerdings nur die Überschüsse, die dem Unternehmen bei Erhaltung seiner ertragbringenden Substanz und einer angemessenen Eigenkapitalquote auf Dauer entzogen werden können. Maßgebend für die Kapitalisierung sind die um die Fremdkapitalkosten verminderten finanziellen Überschüsse. Ebenfalls bei der Ermittlung des nachhaltigen Ertrages zu berücksichtigen sind die steuerlichen Belastungen und das Ausschüttungsverhalten. 8

9 Handelsrechtliche GuV Im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens werden die Schwierigkeiten, zukünftige Einnahmeüberschüsse unmittelbar zu bestimmen und zu periodisieren, dadurch gemildert, dass von der handelsrechtlichen Aufwands- und Ertragsrechnung ausgegangen wird. Das modifizierte Ertragswertverfahren rechnet nicht mit Ausschüttungen, sondern mit der handelsrechtlichen Größe Gewinn. Die Prognose von zukünftigen Ertragsüberschüssen erfolgt durch die Aufstellung von Plan- Gewinn- und Verlustrechnungen. Diese lassen sich aus den vergangenen handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ableiten. Erforderlich hierzu sind eine Vergangenheitsanalyse und eine Zukunftsprognose. Sinn und Zweck der Vergangenheitsanalyse und der Zukunftsprognose bestehen darin, die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens ohne Berücksichtigung von Sondereinflüssen zu ermitteln. Insbesondere Einmaleffekte sollen neutralisiert werden. Dabei erfolgen die Planungsrechnungen zu Nominalwerten, d.h. unter Berücksichtigung der Inflation. Die Ermittlung des Unternehmenswerts ist zu objektivieren. Auszugehen ist von einem betriebswirtschaftlich sinnvoll handelnden Unternehmer. Folglich sind auch die bestandserhaltenen Investitionen und die Kapitalkosten zu berücksichtigen. Vergangenheitsanalyse Vergangene handelsrechtliche Jahresabschlüsse liefern relevante Informationen über den bisherigen Erfolg eines Unternehmens und beeinflussen die Ertragserwartungen der Zukunft. Für die Vergangenheitsanalyse sind die handelsrechtlichen GuV der letzten 3 bis 5 Jahre heranzuziehen. Im 1. Schritt erfolgt eine Analyse von Umsatz, Kosten und Gewinn. Im 2. Schritt erfolgt eine Bereinigung der Ergebnisse. Hierbei sind z.b. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Modifikationen sind z.b. erforderlich im Hinblick auf die Ausübung von Bilanzierungsund Bewertungswahlrechten. Durch sie kann der Unternehmer die Höhe des Jahresabschlusses und damit auch den Unternehmenswert beeinflussen. Der Verkäufer kann z.b. versuchen, den Jahresüberschuss des letzten Jahres oder der letzten Jahre strategisch zu erhöhen, um zu suggerieren, dass die Ertragssituation des z.b. zum Verkauf stehenden Unternehmens besonders gut ist. Gleichermaßen schwierig ist die Beurteilung, ob Rückstellungen in ausreichendem Maße gebildet wurden. Der Unternehmer kann notwendige Forschungs- und Werbeausgaben ebenso unterlassen wie Instandhaltungen, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind. Für Prognosezwecke müssen sie berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für die Kapitalkosten. Aus den Erträgen und Aufwendungen sind diejenigen zu isolieren, die in ihrer Höhe ausschließlich wegen der persönlichen Tätigkeit des Unternehmers oder der ihm nahe stehenden Personen entstanden sind. Zu denken wäre dabei an einen zu hohen oder zu niedrigen Unternehmerlohn, an marktuntypische Vergütungen naher Angehöriger oder an besondere Einkaufs- und Absatzpreise, die dadurch zustande kommen, dass der Unternehmer entsprechende Verträge mit Personen oder Unternehmen geschlossen hat, die von ihm abhängig sind. Erhöhte Aufmerksamkeit ist der Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre zu widmen. Erträge und Aufwendungen aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen sind zu eliminieren. 9

10 Zukunftsprognose Die aus der Vergangenheitsanalyse entstehenden bereinigten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bilden die Grundlage für die im Weiteren vorzunehmende Festlegung der Zukunftswerte. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Zukunftswerte ist der im Rahmen der Vergangenheitsanalyse korrigierte handelsrechtliche Gewinn des letzten Jahres. Die Zukunftsprognose wird umgerechnet in entsprechende handelsrechtliche GuV. Bei der heutigen gesamtwirtschaftlichen Verflechtung ist es schwierig, die Umsätze selbst für kürzere Zeiträume zu planen. Um eine Absicherung der Ergebnisse zu erreichen, werden zum einen Bandbreiten für die erwarteten Umsätze (gut - mittel - schlecht) geschätzt und zum anderen mögliche Umweltzustände mit Wahrscheinlichkeitsverteilungen versehen. Den geschätzten Umsatzzahlen sind die Aufwendungen nach Aufwandsarten getrennt zuzuordnen. Auch insoweit sind jeweils eigenständige Prognosen erforderlich. Je weiter die Planung in die Zukunft hineinreicht, umso vager wird die Prognose. Ein Ansatz, um dieses Problem zu berücksichtigen, besteht in der Anwendung der Phasenmethode. Phase 1: Hier erfolgt eine detaillierte Planung der einzelnen Größen. In der Regel wird diese Phase eine Zeitspanne von 3 bis 5 Jahren umfassen. Diese Phase kann aber auch längere Zeiträume betreffen. Bei der Phase 1 handelt es sich um die Detailplanungsphase. Phase 2: Hier erfolgt vielfach eine pauschale Fortschreibung der finanziellen Überschüsse der näheren Phase. Entweder werden die letzten Planungswerte aus Phase 1 unverändert übernommen oder es wird ein Durchschnittswert über die Detailplanungsperioden zugrunde gelegt. Bei der Phase 2 handelt es sich um die Phase der ewigen Rente. Die pauschale Fortschreibung der Werte im Rahmen der Phase der ewigen Rente darf allerdings nicht dazu führen, dass die Werte der 1. Phase unreflektiert übernommen werden. Vielmehr sind auch hier umfassende Plausibilitätsüberlegungen erforderlich. Dieser Wert ist von herausragender Bedeutung, da er etwa 70 % bis 80 % des Gesamtunternehmenswerts ausmachen kann. Aufgrund der mit der Phase der ewigen Rente - das Unternehmen wird grundsätzlich auf immer und ewig bewertet - verbundenen vergleichsweise höheren Prognoseunsicherheit sollte versucht werden, den Anteil der Phase der ewigen Rente am Unternehmenswert möglichst gering zu halten. Erreicht werden kann dies z.b. durch eine Verlängerung der Phase 1 z.b. auf 10 Jahre. Die Anzahl der Phasen kann aber zu diesem Zweck auch modifiziert werden. So besteht z.b. auch die Möglichkeit, mit 3 Phasen (2 x Detailplanungsphase, 1 x Phase der ewigen Rente) zu rechnen. Die Detailplanungsphase bzw. die Detailplanungsphasen sollten grundsätzlich den Zeitraum umfassen, in dem eine detaillierte Planung möglich ist. Im Rahmen der Phase der ewigen Rente müssen die zugrunde gelegten Ergebnisse einem durchschnittlichen Jahr entsprechen. Es dürfen nicht Boom- bzw. Rezessionsphasen als Dauerzustand fortgeschrieben werden (OLG München v Wx 88/06). 10

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