Die neue BetrSichV im Arbeitsschutz Praxiskommentierung für die Sicherheitsfachkraft
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- Dennis Lange
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1 Die neue BetrSichV im Arbeitsschutz Praxiskommentierung für die Sicherheitsfachkraft Praxiskommentierung für die Sicherheitsfachkraft 1. Auflage Buch. ISBN Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Arbeitsplatz, Arbeitsschutz, Gefahrstoffschutz Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 PRAXISLÖSUNGEN Die neue BetrSichV im Arbeitsschutz Praxiskommentierung für die Sicherheitsfachkraft Gegenüberstellung der Verordnungen: Neuerungen auf einen Blick Einfach erklärt: Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag Überblick: Einfluss auf Druckgeräte und Gefahrstoffe
3 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar by WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nicht gestattet. Wichtiger Hinweis Die WEKA MEDIA GmbH & Co. KG ist bemüht, ihre Produkte jeweils nach neuesten Erkenntnissen zu erstellen. Deren Richtigkeit sowie inhaltliche und technische Fehlerfreiheit werden ausdrücklich nicht zugesichert. Die WEKA MEDIA GmbH & Co. KG gibt auch keine Zusicherung für die Anwendbarkeit bzw. Verwendbarkeit ihrer Produkte zu einem bestimmten Zweck. Die Auswahl der Ware, deren Einsatz und Nutzung fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Sitz in Kissing Registergericht Augsburg HRA Persönlich haftende Gesellschafterin: WEKA MEDIA Beteiligungs-GmbH Sitz in Kissing Registergericht Augsburg HRB Geschäftsführer: Stephan Behrens, Michael Bruns, Werner Pehland WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Römerstraße 4, D Kissing Fon Fax service@weka.de Umschlag geschützt als Geschmacksmuster der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Satz: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, D Buchloe Druck: xxxxxxx Printed in Germany 2015 ISBN
4 Vorwort Vorwort Lange erwartet und viel diskutiert: Endlich tritt nun die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 in Kraft. Über zwei Jahre lang stand die Novelle in der Diskussion. Strukturelle Probleme im Aufbau der Verordnung und rechtliche Mängel in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz machten eine Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung notwendig. Außerdem sollte die Neufassung geltendes EU-Recht systematisch besser umsetzen. An der Ausgestaltung wurde lange gefeilt: Über 80 Änderungsempfehlungen hat zuletzt noch der Bundesrat der Bundesregierung mit auf den Weg gegeben. Informieren Sie sich jetzt und steigen Sie direkt ein! Mit diesem Fachbuch erhalten Sie alle relevanten Informationen rund um die neue Betriebssicherheitsverordnung. In einer übersichtlichen Synopse werden die veralteten Paragrafen den überarbeiteten, neuen Paragrafen gegenübergestellt. So haben Sie alle Änderungen direkt im Blick. Durch die Novelle bedingte Änderungen bei zentralen Themen des Arbeitsschutzes, wie z.b. bei Gefährdungsbeurteilungen und bei der Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik, werden ausführlich dargestellt und verständlich erklärt. Außerdem werden die Auswirkungen der Novelle auf Ihre berufliche Praxis erläutert. Informieren Sie sich auch über die geplanten Regelungen beim Betrieb von Druckanlagen und lesen Sie nach, welchen Einfluss die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung konkret auf das Gefahrstoffrecht haben wird. Mit diesem praktischen und übersichtlichen Fachbuch sind Sie nicht nur bestens informiert, sondern auch optimal vorbereitet. Viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht Ihnen Daniela Hertel Seite 5
5 Vorwort Seite 6
6 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Novellierung der BetrSichV und das deutsche Arbeitsschutzkonzept Einleitung Die Neufassung der BetrSichV 2015 und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsschutz Wichtige Themen der BetrSichV in der Gegenüberstellung Gefährdungsbeurteilung Vereinfachte Vorgehensweise Instandhaltung Betriebsstörungen Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber Prüfung von Arbeitsmitteln Überwachungsbedürftige Anlagen Arbeitsmittelprüfung nach der neuen BetrSichV Ziele der Arbeitsmittelprüfung Inhalte der Arbeitsmittelprüfung Verantwortliche Personen für die Durchführung der Arbeitsmittelprüfung Zeitpunkt und Wiederholung der Arbeitsmittelprüfung Durchführung der Arbeitsmittelprüfung Seite 7
7 Kapitel 4 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik 4 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Ursula Aich Hinsichtlich der Sicherheit von Produkten haben die europäischen Beschaffenheitsrichtlinien, die durch Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt werden, Vorrang. Gegenüberstellung der BetrSichV 2002 und der Novelle der BetrSichV 2015 BetrSichV 2002 Das Bereitstellen von Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV 2002 umfasst nach 2 Abs. 2 BetrSichV alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. Mit dieser Begriffsbestimmung wurde deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich der Verordnung bereits weit im Vorfeld des eigentlichen Betriebs ansetzt. Der Arbeitgeber muss bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen des 4 des Arbeitsschutzgesetzes und den Stand der Technik beachten. Hierzu zählt vor allem auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen; technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. Dies gilt auch für die Benutzung der Arbeitsmittel. Zur Bereitstellung zählen auch die erforderlichen Maßnahmen, die hinsichtlich der Montage von Arbeitsmitteln zu treffen sind, soweit die Sicherheit des Arbeitsmittels von seinem Zusammenbau berührt ist. Der Arbeitgeber hat nach 4 Abs. 3 BetrSichV zudem sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Damit wird der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, sichere Arbeitsmittel bereitzustellen, sondern auch dazu, nur solche Arbeitsmittel auszuwählen, die auch bei der vorgesehenen Benutzung sicher sind. Bei der Festlegung der Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sind entsprechend 4 Abs. 4 BetrSichV auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen. Seite 46
8 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Kapitel 4 Diese Verpflichtung ergibt sich auch bereits aus dem ganzheitlichen Ansatz desarbeitsschutzgesetzes und wird hier nochmals verdeutlicht. Beschaffenheit von Arbeitsmitteln Im nationalen Recht des betrieblichen Arbeitsschutzes sind Regelungen unzulässig, wenn damit Handelshemmnisse verbunden sind. Hinsichtlich der Sicherheit von Produkten haben die europäischen Beschaffenheitsrichtlinien, die durch Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt werden, Vorrang. Der Arbeitgeber darf daher den Beschäftigten erstmalig neue Arbeitsmittel nur bereitstellen, die den einschlägigen Inverkehrbringensvorschriften entsprechen. Zugleich muss das ausgewählte Arbeitsmittel aber auch für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Bei Anlagen, insbesondere bei überwachungsbedürftigen Anlagen, war bisher in 12 BetrSichV 2002 geregelt, dass überwachungsbedürftige Anlagen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn 1. sie den Anforderungen der Verordnungen nach 3 Abs. 1 ProdSG entsprechen, durch die die in 1 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV 2002 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder 2. solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, die nicht mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Weitere Schutzziele oder Schutzmaßnahmen technischer Art waren in der BetrSichV zum Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, z.b. für Tankläger, nicht enthalten. Gebrauchte Arbeitsmittel unterfallen beim Bereitstellen 3 Abs. 2 ProdSG, d.h., sie müssen sicher sein. Zur Auslegung wurde bisher Anhang 1 zur BetrSichV, der die Mindestanforderungen an alle Arbeitsmittel beschreibt, herangezogen. Arbeitsmittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BetrSichV 2002 am bereits im Betrieb bereitgestellt waren, mussten den im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1. Anhang 1 der BetrSichV 2002 enthielt unter Nummer 1 eine Klausel, die für bereits vorhandene Arbeitsmittel jetzt auch zulässt, dass von den Anforderungen des Anhangs 1 grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Eine formale Ausnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen. Für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen waren in 27 BetrSichV 2002 Übergangsbestimmungen enthalten. Seite 47
9 Kapitel 4 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Novelle BetrSichV 2015 Die Begriffe Bereitstellen, Benutzen und Betrieb (von überwachungsbedürftigen Anlagen) werden in der novellierten Verordnung nicht mehr verwendet. Stattdessen wird der Begriff Verwenden eingeführt. Nach 2 Abs. 2 der Novelle umfasst die Verwendung von Arbeitsmitteln jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Dieser neue Begriff deckt die Inhalte der bisher verwendeten Begriffe Bereitstellen, Benutzen und Betrieb ab. Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass die Ermittlung der notwendigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat. Dazu gehören auch Maßnahmen für den sicheren Betrieb von Anlagen, soweit dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist. Die materiellen Anforderungen werden in der novellierten Verordnung beibehalten. Anhang 1 und 2 der BetrSichV 2002 sind als Schutzziele in den verfügenden Teil der Verordnung aufgenommen worden. Diese gelten für alle im Betrieb vorhandenen Arbeitsmittel gleichermaßen, auch für selbst hergestellte Arbeitsmittel. In Anhang 1 finden sich nur noch für spezielle Arbeitsmittel besondere Vorschriften formuliert: 1. Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln 2. Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten 3. Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen 4. Aufzugsanlagen 5. Vorschriften für Druckanlagen Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob bei bereits im Betrieb vorhandenen Arbeitsmitteln ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind. Die in der Vorbemerkung zu Anhang 1 und in den Übergangsbestimmungen enthaltene Bestandsschutzklausel ist entfallen. Begründung Mit dem Begriff Verwenden soll eine Angleichung an andere Arbeitsschutzvorschriften erfolgen; zudem wurde das Wort Bereitstellen häufig mit dem im Produktsicherheitsgesetz verwendeten Begriff verwechselt. Die materiellen Anforderungen an Arbeitsmittel werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Diese gelten für alte, neue und selbst hergestellte Seite 48
10 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Kapitel 4 Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass es nach Auffassung des Gesetzgebers keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind. Konsequenzen für die Praxis Der Arbeitgeber hat nach 3 BetrSichV die notwendigen Maßnahmen für das zur Verfügungstellen und das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Nach 5 Abs. 3 BetrSichV dürfen nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind, d.h. die Schutzziele der Verordnung erreicht werden. Bei der Ableitung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels sind nach 4 ArbSchG die allgemeinen Grundsätze wie 1. die Rangfolge der Maßnahmen (technische, organisatorische, personenbezogene Maßnahmen), 2. der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie 3. sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wie ist der Stand der Technik zu ermitteln? Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Der Stand der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln ist in den technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) beispielhaft beschrieben. Hinsichtlich der Ermittlung des Stands der Technik sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse z.b. in den Regeln der DGUV oder Veröffentlichungen der BAuA zu finden. Weitere Erkenntnisquellen können z.b. Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden sein. Seite 49
11 Kapitel 4 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann nicht unmittelbar aus den geltenden staatlichen Vorschriften zum Inverkehrbringen abgeleitet werden. Technische Normen zur Produktsicherheit dienen der Konkretisierung von staatlichen Anforderungen zum Inverkehrbringen und richten sich an den Hersteller. Sie beschreiben die von ihm durchzuführenden technischen Maßnahmen und die zu gebenden Hinweise auf Restrisiken. Diese Normen sind auf neue Produkte ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Verhältnisse am Arbeitsplatz bzw. die Verwendung von Arbeitsmitteln, die im Betrieb schon längere Zeit verwendet werden. Der Stand der Technik für das Inverkehrbringen kann somit nicht unmittelbar für das Verwenden bestehender Arbeitsmittel herangezogen werden. Welche Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen gibt es? 3 Abs. 1 ArbSchG beschreibt die Grundpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbSchG beinhaltet Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen. Daraus lässt sich ableiten, dass es auch hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels keinen Bestandsschutz gibt, sondern eine Anpassungspflicht bestehen kann. Aus 3 Abs. 1 ArbSchG lassen sich Anlässe für eine Überprüfung der Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln ableiten: 1. Wirksamkeitsprüfung (regelmäßig in bestimmten Zeitabständen) 2. sich ändernde Gegebenheiten (z.b. nach Änderungen am Arbeitsmittel, der Arbeitsaufgabe, des Arbeitsverfahrens, der Umgebungsbedingungen, ) 3. Verbesserung anstreben (bei neuen Erkenntnissen z.b. nach Unfällen, Beinahe-Ereignissen, überarbeitetem technischen Regelwerk, bei Änderungen des sicherheitstechnischen Niveaus) Weitere Beispiele sind in der TRBS 1111 beschrieben. Was gilt bezüglich der Anpassung an den Stand der Technik? Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwen- Seite 50
12 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Kapitel 4 dung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert. Aus der Überprüfung der Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels können sich folgende Möglichkeiten ergeben: 1. Es sind keine Modifikationen der Maßnahmen nötig. 2. Wenn modifizierte Maßnahmen nötig sind: a) Arbeitsmittel mittels technischer Maßnahmen nachrüsten b) falls technische Maßnahmen nicht möglich oder alleine nicht ausreichend sind: organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen durchführen c) falls modifizierte Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder alleine nicht ausreichend sind: Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen Durch die fachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass Arbeitsmittel für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sind. Bei der Entscheidung über Maßnahmen kann im Einzelfall die Frage entstehen, wie die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und präventivem Nutzen der Maßnahmen zu bewerten ist. Eine solche Bewertung kann nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen erfolgen. Dabei sind die mit der betrieblichen Verwendung der Arbeitsmittel verbundenen Gefährdungen und technischen Besonderheiten des Arbeitsmittels zu berücksichtigen. In jedem Einzelfall ist zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gleichwertig gewährleistet werden können. Die Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen; dazu gehört auch eine erneute Prüfung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen. Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen an den Stand der Technik angepasst werden müssen, kann eine ausnahmsweise erforderliche Ermittlung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen analog zum Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommen werden. Prüfkriterien In besonderen Ausnahmefällen kann ein Missverhältnis zwischen dem präventiven Nutzen der Maßnahme einerseits und dem mit den Maßnahmen verbundenen Aufwand entstehen. Seite 51
13 Kapitel 4 Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen an den Stand der Technik angepasst werden müssen, kann eine ausnahmsweise erforderliche Ermittlung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen analog zum Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommen werden. Fragen zur Verhältnismäßigkeit sind in den Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz nicht explizit enthalten. Eine zum Verwaltungsverfahrensrecht analoge Betrachtung der Frage der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zulässig, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen. Demnach ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie 1. geeignet ist, 2. erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen, und 3. sich als angemessen darstellt. Zu 1.: Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihr der Zweck (die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) erreicht oder gefördert werden kann. Zu 2.: Es steht zur Erreichung des angestrebten Ziels kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung, das den Arbeitgeber weniger belastet (geringstmöglicher Eingriff). Zu 3.: Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar zu dem angestrebten Erfolg nicht im Verhältnis steht. Dies setzt stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalls sowie eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme voraus. Ergänzender Hinweis: Im Einzelfall kann eine Bewertung einer Maßnahme im Hinblick auf die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie den Aufwand zu der Einschätzung führen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. In einem solchen Einzelfall ist eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsmittel weiter betrieben werden kann. Seite 52
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