Kaufmännische Handelsgeschäfte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kaufmännische Handelsgeschäfte"

Transkript

1 Kaufmännische Handelsgeschäfte Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort Kaufmannsbegriff Kleingewerbetreibender/Nichtkaufmann Freiwilliger Erwerb der Kaufmannseigenschaft Sondervorschriften für kaufmännische Handelsgeschäfte HGB-Regelungen bei einseitigen Handelsgeschäften HGB-Regelungen bei beiderseitigen Handelsgeschäften Weitere handelsrechtliche Vorschriften...5

3 1. Vorwort Das Handelsrechtsreformgesetz (1) (HRefG) brachte zum 1. Juli 1998 unter anderem Neuregelungen im Kaufmannsrecht. Zum besseren Verständnis dafür, was kaufmännische Handelsgeschäfte sind, wird eine Erläuterung zum Kaufmannsbegriff dem eigentlichen Thema vorangestellt. 2. Kaufmannsbegriff Der Kaufmannsbegriff im Handelsgesetzbuch (HGB) setzt zunächst eine gewerbliche Tätigkeit voraus. Jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vor dem HRefG sog. Vollkaufmannseigenschaft), ist Kaufmann im Sinne des HGB. Es kommt nicht darauf an, ob (schon) eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erfolgt ist oder nicht. Das HGB in der Folge nach dem HRefG macht keine Unterschiede mehr zwischen den Grundhandelsgewerben (vorher Musskaufleute ) und Dienstleistungsgewerben (vorher Sollkaufleute ), sondern fasst alle Gewerbetreibende zu einem einheitlichen Begriff - Kaufmann - zusammen. Für jeden Kaufmann besteht die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Die Industrie- und Handelskammer prüft auf Anfrage, ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb und damit auch die Pflicht zur Handelsregistereintragung besteht. Die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind auf Grund ihrer Rechtsform immer Kaufmann im Sinne des HGB. 2.1 Kleingewerbetreibender/Nichtkaufmann Der Gewerbetreibende, dessen Gewerbebetrieb keinen kaufmännischen Geschäftsumfang hat, der sogenannte Kleingewerbetreibende, ist nach dem HRefG Nichtkaufmann. Vorher wurde der Kleingewerbetreibende als Minderkaufmann bezeichnet. Diesen Begriff gibt es nicht mehr. Der Nichtkaufmann (Kleingewerbetreibender) unterliegt nicht den Regelungen des HGB, sondern des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2.2 Freiwilliger Erwerb der Kaufmannseigenschaft Seit dem 1. Juli 1998 besteht für den Kleingewerbetreibenden, sowohl den Einzelunternehmer als auch die BGB-Gesellschaft (auch GbR genannt), die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch in das Handelsregister eingetragen zu werden. Für die Eintragung in das Handelsregister ist ein (voll-)kaufmännischer Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich. Es wird deshalb auch nicht mehr geprüft, ob die für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlichen Größenverhältnisse vorliegen. Wenn die Eintragung im Handelsregister herbeigeführt wurde, gilt das Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Eintragung als Kaufmann im Sinne des HGB und unterliegt damit auch den Vorschriften des HGB. Die BGB-Gesellschaft wird nicht als solche in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter müssen sich entscheiden, ob sie die Rechtsform als OHG oder als KG annehmen möchten. Die Unterscheidung Kaufmann und Nichtkaufmann ist auch deshalb wichtig, weil für den Kaufmann eine Reihe von Sondervorschriften nach dem HGB gelten. Gegenüber dem Nichtkaufmann unterliegt der Kaufmann teilweise strengeren Anforderungen im Geschäftsverkehr und hat weiter reichende Pflichten als der Nichtkaufmann. Über einige wesentliche Besonderheiten der kaufmännischen Handelsgeschäfte und weitere handelsrechtliche Vorschriften informiert nachfolgende Zusammenstellung. Die nachfolgend angegebenen Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das HGB. (1) Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom , BGBl. I, Nr. 38, S Seite 2

4 3. Sondervorschriften für kaufmännische Handelsgeschäfte Für den Kaufmann gelten eine Reihe von Sondervorschriften des HGB gegenüber dem BGB. Bei der Anwendung der Bestimmungen ist zu beachten, dass einige dieser Regelungen nur dann gelten, wenn beide Beteiligte Kaufleute sind (beiderseitige Handelsgeschäfte), andere Regelungen aber auch dann gelten, wenn bei dem Rechtsgeschäft nur einer der Beteiligten Kaufmann und der andere nicht Kaufmann ist (einseitige Handelsgeschäfte). Bei der nachfolgenden Übersicht wird deshalb unterschieden, ob es sich um einseitige oder beiderseitige Handelsgeschäfte handelt. 3.1 HGB-Regelungen bei einseitigen Handelsgeschäften Vermutung für das Handelsgeschäft ( 344) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Es genügt ein entfernter, lockerer Zusammenhang, wenn zumindest das Geschäft den Interessen des Handelsgewerbes dient. Nicht dazu gehören z. B. unerlaubte Handlungen (Ansprüche aus 823 ff BGB). Im Zweifel muss der Kaufmann nachweisen, dass das Geschäft nicht zu seinem Gewerbe gehört. Bei Schuldscheinen (z. B. auch Schecks, Wechsel) ist dieser Nachweis nur möglich, wenn aus den Angaben auf der Urkunde selbst der private Charakter ersichtlich ist. Sorgfaltspflicht ( 347) Bei der Haftung unterliegt der Kaufmann einer vielfach größeren Sorgfalt, als der Nichtkaufmann. Er muss nicht nur, wie im BGB geregelt, für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einstehen, sondern für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Was darunter zu verstehen ist, wird im HGB nicht näher beschrieben, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Das Maß der Sorgfaltspflichten ist in den verschiedenen Branchen z. T. unterschiedlich. Die Sorgfalt, die von einem Bankier gefordert wird, kann anders sein, als z. B. bei einem Frachtführer, Einzelhändler oder Verleger. In der Regel gilt jedoch der gleiche Sorgfaltsmaßstab in der gleichen Branche, egal, ob es sich um ein großes oder kleines Unternehmen handelt. Der Kaufmann ist z. B. verpflichtet, sich über alle Vorschriften, die für sein Gewerbe gelten, laufend zu informieren. Beim Vertragsabschluss muss der Kaufmann sich selbst vergewissern, ob der Vertrag für ihn vorteilhaft ist. Die gleichen Sorgfaltspflichten gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Kaufmanns. Er kann sich also nicht damit entlasten, er habe nicht selbst gehandelt. Herabsetzung der Vertragsstrafe ( 343 BGB) Eine vereinbarte Vertragsstrafe kann nach den Vorschriften des BGB ( 343) herabgesetzt werden. Nicht so bei einem Kaufmann. Wenn er eine Vertragsstrafe vereinbart, geht man davon aus, dass er wissen muss, was er tut. Eine spätere Herabsetzung ist nur ausnahmsweise möglich, bei Sittenwidrigkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Formfreiheit einer Bürgschaft, eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses ( 350) Das BGB schreibt in diesen Fällen die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Bei dem Kaufmann ist auch die mündliche Erklärung rechtswirksam. Bürgschaft; keine Einrede der Vorausklage ( 349) Nach dem BGB hat der Bürge das Recht der Vorausklage, das heißt er kann die Leistung als Bürge an den Gläubiger solange verweigern, bis der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos versucht hat. Hat jedoch ein Kaufmann eine Bürgschaft übernommen, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Gläubiger zuerst die Zwangsvollstreckung gegen den (Haupt-) Schuldner versuchen müsse, ehe er sich an den Bürgen hält. Im Handelsverkehr kommt z. B. unter anderem die Delkrederehaftung beim Handelsvertreter, die Herstellergarantie und die Bankgarantie vor. Seite 3

5 Provisionsanspruch ( 354) Nach BGB (Werk-, Dienst-, Makler-, Verwahrungsvertrag) gilt, dass eine Vergütung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu zahlen ist, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das HGB erweitert diese Regelung zugunsten des Kaufmanns und zwar auf jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung, die ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes erbringt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine andere Vereinbarung wirksam getroffen wurde oder nach Handelsbrauch (bei beiderseitigen Handelsgeschäften) eine unentgeltliche Leistung üblich ist. Schweigen des Kaufmanns auf Anträge zur Geschäftsbesorgung ( 362) Geht einem Kaufmann, der die Besorgung von Geschäften für andere anbietet, ein solcher Antrag zu, ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Schweigen gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Annahme. Nach BGB kommt ein solcher Vertrag nur bei ausdrücklicher Annahme zustande. Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen ( 366) Das HGB erweitert den Gutglaubensschutz für den Erwerber. Sonderbestimmungen für den Handelskauf ( 373 ff) Grundsätzlich finden für den handelsrechtlichen Kauf die Vorschriften des BGB, insbesondere zur Gewährleistung, zum Rücktritt, Verzug und Schadenersatz Anwendung. Das Handelsrecht regelt einige Besonderheiten, z. B. zu dem Bestimmungskauf und Fixhandelskauf. 3.2 HGB-Regelungen bei beiderseitigen Handelsgeschäften Handelsbräuche ( 346) Als Handelsbrauch bezeichnet man die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Der Handelsbrauch hat Bedeutung bei der Auslegung bzw. Ergänzung von Verträgen, Erklärungen und andere Handlungen oder Unterlassungen. Handelsbräuche gelten, auch wenn die Partei(en) sie nicht kannte(n). Auch der Kaufmann, der erstmals ein entsprechendes Handelsgeschäft tätigt, muss den Brauch für oder gegen sich gelten lassen. Eine besondere Bedeutung im kaufmännischen Geschäftsverkehr haben Handelsklauseln, z. B. wie besichtigt, freibleibend, Ab Werk, Nettokasse und so weiter. Die Kenntnis ihrer Bedeutung wird beim Kaufmann vorausgesetzt. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (im Sinne 346) Schweigen im kaufmännischen Rechtsverkehr kann unter Umständen als Zustimmung gewertet werden. Wenn z. B. unter Kaufleuten Vertragsverhandlungen (mündlich, schriftlich, telefonisch!) stattgefunden haben und eine Partei im Anschluss daran der anderen Partei (nachweislich) ein Schreiben übersendet, in welchem der, zumindest aus ihrer Sicht, Vertragsinhalt wiedergegeben, d. h. bestätigt wird, handelt es sich um ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Wenn der andere Kaufmann das Schreiben widerspruchslos entgegennimmt, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Der Vertrag ist dann mit dem Inhalt des Schreibens zustande gekommen. Eine Anfechtung, etwa man sei über die Folgen des Schweigens im Irrtum gewesen, ist ausgeschlossen. Zinsen ( 352, 353) Unter Kaufleuten gilt ein erhöhter gesetzlicher Zinssatz (BGB 4 % p.a.; HGB 5% p.a.). Außerdem können Kaufleute bereits vom Tage der Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen fordern. Nach BGB ( 286, Neufassung gültig seit ) besteht der Anspruch auf Verzugszinsen erst dann, wenn die Leistung fällig ist und der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gesetzt wird. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich. Bei einer Entgeltforderung kommt der Schuldner Seite 4

6 automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass vorher eine Mahnung erfolgen muss. Ist der Schuldner ein Verbraucher, tritt der Verzug nur dann automatisch ein, wenn vorher auf der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders darauf hingewiesen wurde. Einheitlich nach BGB ( 288) und HGB ( 352) beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr bei einer Geldforderung zwischen Geschäftsleuten (auch Kleingewerbetreibenden) acht Prozent über dem Basiszinssatz ( 247 BGB). Zum betrug der Basiszinssatz 0,12 %. Damit beläuft sich der Verzugszinssatz auf 8,12 % p.a. Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum und eines Jahres. Die Deutsche Bundesbank gibt die aktuellen Zinssätze im Bundesanzeiger bekannt (im Internet unter Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht ( 369) Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist weitergehend als das Zivilrechtliche nach 273 BGB. Es beinhaltet z. B. auch ein Verwertungsrecht. Untersuchungs- und Rügepflicht ( 377, 378) Beim Handelskauf gelten besondere Anforderungen, um Gewährleistungsansprüche durchsetzen zu können. So ist der Kaufmann unter anderem verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel unverzüglich zu rügen (Mängelanzeige). Die Mängelanzeige muss Art und Umfang der Beanstandung zumindest in allgemeiner Form bezeichnen. Bei sogenannten offenen Mängeln, also z. B. Falschlieferung, Mehr- oder Mindermengen und sonstigen, bei einer ordnungsgemäßen Warenkontrolle erkennbaren Mängel, sind diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchungspflicht nicht erkennbare Abweichungen, sogenannte versteckte Mängel, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Das Eilgebot unverzüglich gilt sowohl für die Untersuchung, wie auch für die Rüge. Dabei wird ein objektiver Maßstab angesetzt, persönliche Gründe für eine Verzögerung werden in der Regel nicht anerkannt. 3.3 Weitere handelsrechtliche Vorschriften Nur der Kaufmann kann Prokura erteilen. Nur der Kaufmann kann eine oder mehrere selbständige Zweigniederlassungen im Sinne 13 ff HGB gründen. Nur der Kaufmann ist verpflichtet, Handelsbücher zu führen und Inventuren sowie Bilanzen aufzustellen ( 238 ff HGB). Von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist jedoch die steuerrechtliche Buchführungspflicht zu unterscheiden ( 140 ff Abgabeordnung), die unabhängig von der Kaufmannseigenschaft besteht. Nur der Kaufmann kann eine Firma (Unternehmensbezeichnung) führen. Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist nur auf die männliche Form zurückgegriffen. Haftungsausschluss Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde von uns mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt bzw. die Informationen recherchiert. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dennoch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keine Gewähr übernehmen können. Wir schließen die Haftung für Schäden aus, die sich direkt oder indirekt aus der Verwendung der hier enthaltenen Informationen ergeben können. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Seite 5

7 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: November 2013) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr. 2787) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr. 8777) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr. 8778) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr. 3477) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr. 9256) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr. 8359) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr. 2794) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr. 8327) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 5780) Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Dok.-Nr. 2393) Neue Regeln für Versicherungsvermittler und berater (Dok.-Nr. 2395) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr. 2804) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr. 5792) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr. 2806) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr. 2807) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr. 2808) Rundfunkgebührenordnung ab 2013 (Dok.-Nr. 8329) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr. 2811) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr. 8849) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr. 2813) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr. 3476) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr. 3832) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr. 2816) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr. 3475) Seite 6

8 IMPRESSUM 2012 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Heike Sommer Telefon: Telefax: Stand: Februar 2012 Seite 7

Umgang mit säumigen Schuldnern

Umgang mit säumigen Schuldnern Umgang mit säumigen Schuldnern Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Inhaltsverzeichnis I. Mahnung... 2 1.

Mehr

Rundfunkgebühren für internetfähige PC

Rundfunkgebühren für internetfähige PC Rundfunkgebühren für internetfähige PC Inhaltsverzeichnis 1. Welche Geräte sind rundfunkgebührenpflichtig?... 2 2. In welcher Höhe sind Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten?...

Mehr

Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht

Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund... 2 2. Kreis der Betroffenen... 2 3. Rechtliche Vorgaben... 2 4. Ausnahmen... 3 4.1 Ausnahmen von

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien proksch@law.tuwien.ac.at .allgemeines Handelsgeschäfte (HG) = alle Rechtsgeschäfte (RG)

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Malte Passarge 2 2.1 Handelsrecht 2.1.1 Der Kaufmann 2.1.1.1 Kaufmannseigenschaft Für Kaufleute gelten gesonderte gesetzliche Bestimmungen, die zentralen Regeln des HGB.

Mehr

1. Rechtliche Auswirkungen 1.1 Lieferung eines Brautstraußes nach der Hochzeit 1.2 Nicht-Erreichen eines gebuchten Flugzeugs/eines gebuchten Zuges

1. Rechtliche Auswirkungen 1.1 Lieferung eines Brautstraußes nach der Hochzeit 1.2 Nicht-Erreichen eines gebuchten Flugzeugs/eines gebuchten Zuges Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen Rechtliche Auswirkungen 1. Rechtliche Auswirkungen Was passiert, wenn ein Unternehmer infolge einer Sperrung oder Verkehrseinschränkung von Straßen seine

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

Die Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur

Mehr

Kaufmannseigenschaft - Pflicht zur Eintragung im Handelsregister

Kaufmannseigenschaft - Pflicht zur Eintragung im Handelsregister MERKBLATT Kaufmannseigenschaft - Pflicht zur Eintragung im Handelsregister Stand: 01.03.2017 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371 6900-1520 0371 6900-191520 marek.heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741

Mehr

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Dr. Stephan Keiler, LL.M. Wirtschaftsrecht II Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Stephan Keiler 1 Wirtschaftsrecht II Klausur:! 19.02.2015, 09:30-11:00 HS 24 (Turnsaal) Stephan

Mehr

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Auslegung, Verzug und Schuldrechtsmodifikationen

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Auslegung, Verzug und Schuldrechtsmodifikationen Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 6: Auslegung, und Schuldrechtsmodifikationen Was behandeln wir heute? szins 1 Was haben wir bisher gelernt? 2 Warum befassen wir uns mit Handelsgeschäften?

Mehr

unternehmensrecht III :

unternehmensrecht III : unternehmensrecht III :.unternehmensbezogene Geschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien proksch@law.tuwien.ac.at 2009 (C) wolfram proksch 1 .allgemeines unternehmensbezogene

Mehr

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Inhaltsverzeichnis 1. Selbständige oder nichtselbständige Arbeit... 2 1.1 Kapitalbeteiligung... 2 1.2 Fachkenntnisse und familiäre Beziehungen... 2

Mehr

Online-Handel - Neues Verbraucherrecht. ab 13. Juni 2014

Online-Handel - Neues Verbraucherrecht. ab 13. Juni 2014 Online-Handel - Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis I. Überblick... 2 II. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen... 2 1. Europäische Widerrufsbelehrung mit 14-Tages-Frist... 2 2. Ausübung

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Arbeitsblätter zum Handelsrecht

Arbeitsblätter zum Handelsrecht Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander 2016 Arbeitsblätter zum Handelsrecht Christian Alexander Available at: http://works.bepress.com/christian_alexander/6/

Mehr

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

6 Hilfspersonen des Kaufmanns 6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.

Mehr

Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:

Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden: Stand: Juli 2016 Rechtsformen im Vergleich Fragenkatalog als Entscheidungshilfe Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche

Mehr

Verträge im Geschäftsleben

Verträge im Geschäftsleben Verträge im Geschäftsleben Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Inhaltsverzeichnis Was ist ein Vertrag?...

Mehr

Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug

Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug Zahlungsverzug: Säumige Schuldner - Mahnung und Verzug Berchtesgaden - Fotolia.com Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem

Mehr

1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu?

1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? 1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? Ein Handlungsbevollmächtigter darf Grundstücke ohne besondere Vollmachten veräußern und belasten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht

Mehr

Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann

Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann FERNSTUDIUM GUIDE Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil- Version vom 05.03.2015 Dieses Werk ist urheberrechtlich

Mehr

Besonderheiten des Handelsgeschäfts

Besonderheiten des Handelsgeschäfts Besonderheiten des Handelsgeschäfts Sondervorschriften des HGB gehen z. T. den Regeln des BGB vor, z. T ergänzen sie sie auch. Betreffen: Sonderregeln für allgemeine Rechtsgeschäfte (z. B Schweigen als

Mehr

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie-

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie- Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie- A. Einführung 1. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute Das Handelsrecht ist

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017

Grundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017 Prof. Dr. Michael Beurskens 20. Oktober, 1. Wovon handelt das Handelsrecht? - Wie verhält sich das HGB zum BGB? - Was versteht man unter dem subjektiven System? - Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs.

Mehr

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht. C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht. C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts 2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht A. Allgemeines B. Einzelkaufmann und Gewerbebegriff, Rechnungslegung C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts Folie 7 A. Allgemeines I. Handelsrecht als Privatrecht

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts WS 2015/2016 Prof. Dr. Michael Beurskens

Grundzüge des Handelsrechts WS 2015/2016 Prof. Dr. Michael Beurskens Prof. Dr. Michael Beurskens 19. Oktober, 1. Unternehmer und Kaufleute Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele für Regelungen innerhalb und außerhalb des BGB, die ausschließlich

Mehr

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de Überblick

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de 1 Überblick

Mehr

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen. 2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.

Mehr

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS Absender (Firmenstempel) Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Recht und Fair Play Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Hinweise: Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co.

Mehr

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9 Inhalt Einführung in das Handelsrecht Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7 B. Der Einzelkaufmann 8 C. Das Kleingewerbe 9 D. Der Kaufmann 12 E. Land-

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere im Verbrauchsgüterkauf ( 477 f. BGB) Was behandeln wir heute? 1 Wofür ist der Handelskauf wichtig?

Mehr

Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen!

Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen! Vorlesung Handelsrecht Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Dr. Cornelius Kruse LL.M. Abschlussklausur Hilfsmittel: Wirtschaftsgesetze insgesamt: 60 Punkte Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen

Mehr

III Prokura 48 ff HGB

III Prokura 48 ff HGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich

Mehr

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel. Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel. Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Nachweis der Sachkenntnis ohne Prüfung 2 Nachweis der Sachkenntnis

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Semester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5

Semester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Modulbezeichnung: Modulnummer: BHRE Handelsrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen: keine

Mehr

Neu ab : Mehr Verzugszinsen für Kaufleute

Neu ab : Mehr Verzugszinsen für Kaufleute Neu ab 29.07.2014: Mehr Verzugszinsen für Kaufleute Foto: jogys - Fotolia.com Es gibt seit dem 29.07.2014 ein neues Gesetz, das kaum jemand kennt, das aber auch Gewerberaumvermietern zu mehr Geld verhilft.

Mehr

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.

Mehr

NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)

NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar

Mehr

Über den Autor 7. Einführung 21

Über den Autor 7. Einführung 21 Inhaltsverzeichnis Über den Autor 7 Einführung 21 Über dieses Buch 22 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 23 Konventionen in diesem Buch 23 Was Sie nicht lesen müssen 24 Törichte Annahmen über

Mehr

Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell

Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen Helmut Martell Handelskauf einseitiger und beiseitiger Handelskauf beidseitiger Handelskauf ( 377 HGB) beide Seiten Kaufleute (keine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute)

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)

Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) Prof. Dr. Olaf Sosnitza Sommersemester 2014 Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, 18-20 Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Brox/Henssler, Handelsrecht, 21. Aufl.,

Mehr

Firmenrecht - Wahl der Rechtsform

Firmenrecht - Wahl der Rechtsform Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Firmenrecht - Wahl der Rechtsform

Mehr

Beratervertrag. IUP GmbH. Zwischen. vertreten durch. im folgenden Auftraggeber" genannt, und. Dielmannstraße 65 D Offenbach am Main

Beratervertrag. IUP GmbH. Zwischen. vertreten durch. im folgenden Auftraggeber genannt, und. Dielmannstraße 65 D Offenbach am Main Zwischen vertreten durch im folgenden Auftraggeber" genannt, und Dielmannstraße 65 D 63069 Offenbach am Main Amtsgericht Offenbach am Main vertreten durch im folgenden Berater genannt, wird folgender Beratervertrag

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand

Mehr

Rechtsformen für Unternehmen

Rechtsformen für Unternehmen Rechtsformen für Unternehmen Die Wahl der betrieblichen Rechtsform wird beeinflußt von - gesellschaftsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - haftungsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - steuerrechtlichen Bestimmungsfaktoren

Mehr

Kaufmann im Handelsrecht

Kaufmann im Handelsrecht Kaufmann im Handelsrecht Bedeutung des Handelsregisters Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister gibt zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle

Mehr

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Wahl der Rechtsform Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 1. Allgemeines Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle,

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

... Erstversand,

... Erstversand, Erstversand Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... 5 III. Rechtsgrundlagen.. 7 IV. Übersicht über

Mehr

Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister

Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister 1. Bedeutung des Handelsregisters Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister hat den Zweck, bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf

Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de

Mehr

Das Handelsregister. Tel.: 0681/ Fax: 0681/ Internet: Aufgaben Handelsregister

Das Handelsregister. Tel.: 0681/ Fax: 0681/ Internet:  Aufgaben Handelsregister GESELLSCHAFTSRECHT - GR15 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Das Handelsregister Das Handelsregister ist

Mehr

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht 2 Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht Lös ungs hin weise: A. Zuständigkeit des Gerichts Bezüglich der zu prüfenden Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen

Mehr

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens...

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens... Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN...1 I. Rechtliche Grundlagen...1 1. Rechtsnormen...1 2. Personenkreis...1 3. Übungsfälle zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht...5 4. Jahresabschlusspflicht nach Handelsrecht...7

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies

Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies ...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies von Prof. Dr. André Niedostadek 1. Auflage Wiley-VCH Weinheim 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 527 70885 7 schnell und

Mehr

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes

Mehr

Firmenrecht - Wahl der Rechtsform

Firmenrecht - Wahl der Rechtsform Firmenrecht - Wahl der Rechtsform 1. Allgemeines Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Allgemein gilt: Die

Mehr

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4 Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung

Mehr

unternehmensrecht IV ::

unternehmensrecht IV :: unternehmensrecht IV ::.warenkauf.gläubigerverzug.rügepflicht wolfram proksch (C) 2009 1 .allgemeines Begriff & Anwendungsbereich 381 UGB Regeln zum Handelskauf sind anwendbar auf Kaufverträge über Waren

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden H an de l s r e ch t Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden In Abgrenzung zum Unternehmen =

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Elemente der Betriebswirtschaft

Elemente der Betriebswirtschaft Elemente der Betriebswirtschaft Rechtliche Grundlagen Heiner Rüther Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Standardfälle Inhalt Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Fall 2: Raus oder nicht raus? 14 Handelsregister, 15 I HGB Negative Publizität

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Teil 1, Abschnitt 5: Handelsgeschäfte, 343 ff HGB Unterabschnitt 1.5.1: Allgemeines

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Teil 1, Abschnitt 5: Handelsgeschäfte, 343 ff HGB Unterabschnitt 1.5.1: Allgemeines Teil 1, Abschnitt 5: Handelsgeschäfte, 343 ff HGB Unterabschnitt 1: Allgemeines HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute enthält Sondervorschriften für die Abwicklung von Handelsgeschäften, die ergänzend

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Prof. Dr. Matthias Casper Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ulf Müller WS 07/08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung

Mehr

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf

Mehr

Übersicht Wichtige Inhalte des BGB. Grundlagen= Verpflichtung (241)= Gläubigerverzug (293)=

Übersicht Wichtige Inhalte des BGB. Grundlagen= Verpflichtung (241)= Gläubigerverzug (293)= Übersicht Wichtige Inhalte des BGB Allgemeiner Teil= Recht der Schuldverhältnisse= Grundlagen= Einzelne Schuldverhältnisse= Personen (1)= Inhalt (241)= Kauf (433)= Sachen (90)= Verpflichtung (241)= Gläubigerverzug

Mehr

Wahl der Rechtsform. Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile.

Wahl der Rechtsform. Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Ein Merkblatt Ihrer IHK Wahl der Rechtsform 1. Allgemeines Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Allgemein

Mehr

Rechtliche Änderungen bei Geschäftsbriefen und s

Rechtliche Änderungen bei Geschäftsbriefen und  s Rechtliche Änderungen bei Geschäftsbriefen und E-Mails E-Mails gelten seit Anfang 2007 als Geschäftsbriefe Aufgrund einer Änderung im HGB gilt seit Jahresanfang insbesondere auch die E-Mail, wenn diese

Mehr

Rechte und Pflichten der Kaufleute

Rechte und Pflichten der Kaufleute Rechte und Pflichten der Kaufleute Kaufleute unterliegen im Gegensatz zu Nichtkaufleuten den eigenen Regelungen des Kaufmannsrechts. Dies kann zum einen Erleichterungen zum anderen aber auch die Begründung

Mehr

Die IHK informiert: Merkblatt. Handelsregister/Firma/Kaufmann

Die IHK informiert: Merkblatt. Handelsregister/Firma/Kaufmann Die IHK informiert: Merkblatt Handelsregister/Firma/Kaufmann 1. Bedeutung, Inhalt und Gliederung des Handelsregisters Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Register, also

Mehr

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Einführung in die Thematik Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Handelsrecht für WirtschaftsJuristen

Handelsrecht für WirtschaftsJuristen Handelsrecht für WirtschaftsJuristen von Dr. jur. Dieter Steck Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter im Studiengang Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Nürtingen (i 3urfst!scfie GesamtbibliotfieK Technische

Mehr

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche: Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach. Literatur. Fallbücher

Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach. Literatur. Fallbücher Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach 1 Literatur Canaris, Claus-Wilhelm: Handelsrecht, 24. Aufl. 2006 (Großes Lehrbuch, Schwerpunkt: Dogmatik) Jung, Peter: Handelsrecht, 5. Aufl. 2006 Kindler, Peter:

Mehr

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Mehr

+++ vermietete 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Friedrichshain als Kapitalanlage +++

+++ vermietete 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Friedrichshain als Kapitalanlage +++ +++ vermietete 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Friedrichshain als Kapitalanlage +++ Lage Die Neue Bahnhofsstraße liegt im Kiez Boxhagener Straße, im zur Zeit sehr angesagten Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT Recht / Steuern INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan

Mehr