BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZUM NOTENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZUM NOTENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN IM HINBLICK AUF DIE INTERPRETATION UND ANWENDUNG DES VERTRAGES VOM 8. JULI 2002 BETREFFEND DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (LGBL NR. 149) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 71/2006

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3 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 2 Zuständige Ressorts... 2 Betroffene Stellen... 2 I. Bericht der Regierung Ausgangslage Inhalt des Notenaustausches und Erläuterungen Rechtliche, personelle und finanzielle Auswirkungen II. Antrag der Regierung Beilagen: 1. Diplomatische Note Nr. 82 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern vom 14. Juli 2006 ( deutsche Übersetzung und Original in Englisch) 2. Entwurf der Antwortnote Liechtensteins (samt Übersetzung ins Englische) 3. LGBl Nr. 149 und Nr. 150

4 2 ZUSAMMENFASSUNG Der im Jahr 2002 mit den Vereinigten Staaten abgeschlossene Rechtshilfevertrag, welcher am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, hat sich in der Praxis bestens bewährt. In einer wichtigen Frage ist es aber in letzter Zeit zu Unklarheiten über die Auslegung des Vertrages gekommen. Konkret geht es darum, ob Verfahren in den USA über den Verfall von aus strafbaren Handlungen stammenden Vermögenswerten, welche - ausserhalb des eigentlichen Strafverfahrens gegen eine bestimmte natürliche Person - gegen die Sache geführt werden (so genannte in rem - oder civil forfeiture -Verfahren), vom Rechtshilfevertrag umfasst sind oder nicht. Während bei den damaligen Vertragsverhandlungen beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass solche Verfahren vom Vertrag umfasst sind, wurde dies vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung vom 4. Mai 2006 und vom Fürstlichen Obergericht in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 25. Juli 2006 verneint. Die entstandenen Unklarheiten bei der Interpretation des Vertrages sollen nunmehr durch einen Diplomatischen Notenaustausch bereinigt werden. ZUSTÄNDIGE RESSORTS Ressort Justiz, Ressort Äusseres BETROFFENE STELLEN Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Fürstliches Landgericht, Fürstliches Obergericht, Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Staatsanwaltschaft

5 3 Vaduz, 23. August 2006 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Notenaustausch zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl Nr. 149, zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. AUSGANGSLAGE Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein basiert auf dem bilateralen Rechtshilfevertrag vom 8. Juli 2002, LGBl Nr. 149, und dem dazu gehörigen Diplomatischen Notenaustausch, LGBl Nr. 150, welche zusammen am 1. August 2003 in Kraft getreten sind. Der Vertrag hat sich seither in der praktischen Anwendung sehr bewährt. Zahlreiche Rechtshilfefälle konnten zur Zufriedenheit beider Vertragssaaten erfolgreich abgewickelt werden. Die in der öffentlichen Landtagssitzung vom 13. März 2003 bei den Beratungen über den Vertrag von einzelnen Abgeordneten geäusserten Bedenken und Befürchtungen haben sich nicht bestätigt.

6 4 So ist weder eine Flut von Ersuchen in Fiskalsachen eingelangt noch wurde versucht, über den Rechtshilfevertrag Steuerrückstände oder Steuerstrafen einzutreiben. Bis heute ist kein einziges Ersuchen wegen einer Fiskalsache an Liechtenstein gestellt worden. Bei der Auslegung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Vertrages ist es allerdings zu Unklarheiten gekommen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Vertrages leisten die Vertragsparteien einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Vertrages leisten die Vertragsparteien einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden. Dies kann Massnahmen zur vorübergehenden Sperrung von Erlösen und Mitteln oder die Anerkennung eines Verfallsurteiles umfassen. In zwei Rechtshilfeverfahren, denen Ersuchen aus den Vereinigten Staaten in Verfallsverfahren zugrunde liegen, haben die liechtensteinischen Gerichte die Anwendbarkeit des Vertrages verneint. In einem dieser Verfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH) bereits rechtskräftig entschieden, dass in amerikanischen Verfallsverfahren, die ausserhalb des eigentlichen Strafverfahrens gegen den oder die Täter geführt werden - diese werden auch civil forfeiture -Verfahren oder in rem -Verfahren genannt - Rechtshilfe nicht auf Grundlage des Vertrages geleistet werden könne, weil solche Verfahren keine Strafverfahren seien. In einem zweiten Verfahren hat das Fürstliche Obergericht (im Folgenden: OG) - noch nicht rechtskräftig - in gleicher Weise entschieden.

7 5 In rem - oder civil forfeiture -Verfahren sind Verfahren, in denen die Erlöse aus strafbaren Handlungen für verfallen erklärt werden können, und zwar nicht - wie üblich - im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen oder mehrere Angeklagte ( criminal forfeiture ), sondern in einem gesonderten Verfahren, welches gegen die Sache selbst gerichtet ist ( in rem -Verfahren). Gründe für die getrennte Führung der Verfahren können sein, dass der Täter flüchtig oder verstorben ist, oder aus irgend einem Grund frei gesprochen oder ausser Verfolgung gesetzt wurde, zum Beispiel weil er schuldunfähig ist. Wenn in diesen Fällen aber dennoch bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen, wie zum Beispiel aus dem Drogenhandel oder aus Korruption stammen, können sie in einem gesonderten Verfahren gegen die Sache selbst für verfallen erklärt werden. Deshalb spricht man auch von in rem -Verfahren. Nach dem Rechtssystem der USA können Strafverfahren vor einem Strafgericht nur gegen bestimmte natürliche Personen, nicht aber gegen eine Sache geführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Anträge von den Staatsanwälten in civil forfeiture - Verfahren vor Zivilgerichten der USA einzubringen, wobei in diesen Verfahren im Vergleich zu Strafverfahren Beweiserleichterungen vorgesehen sind. Das civil forfeiture -Verfahren entspricht in seinen wesentlichen Punkten dem in den 356 ff. StPO geregelten so genannten objektiven Verfahren, auch wenn dieses Verfahren in Liechtenstein vor den Strafgerichten geführt wird. Nach den Art. 1 und 17 des Vertrages fallen solche civil forfeiture -Verfahren nur dann unter den Vertrag, wenn sie im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen stehen. Im Zuge der Verhandlungen der oben genannten Art. 1 und 17 des Vertrages hat die Verhandlungsdelegation der USA die Rechtslage in den Vereinigten Staaten dargestellt. Die liechtensteinische Verhandlungsdelegation hat das objektive Verfahren nach liechtensteinischem Recht ( 356 ff. StPO) beschrieben, wobei beide Seiten der Meinung Ausdruck verliehen haben, dass objektive Verfahren nach

8 6 liechtensteinischem Recht und amerikanische civil forfeiture -Verfahren trotz unterschiedlicher Verfallsbestimmungen einander weitgehend entsprechen und daher von den Art. 1 und 17 des Vertrages umfasst sind. Schon bei der Vertragsverhandlung war allerdings klar, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 des Vertrages Rechtshilfe nur im Rahmen der Gesetze des ersuchten Staates - d.h. in Liechtenstein im Rahmen des Rechtshilfegesetzes (RHG, LGBl Nr. 215) - möglich sein wird 1. Die liechtensteinische Verhandlungsdelegation sah keine in den abweichenden Verfahrensbestimmungen liegenden Gründe, die die Rechtshilfe in civil forfeiture -Verfahren nach Art. 64 RHG grundsätzlich unmöglich machen würden. Demgegenüber hat der OGH mit Beschluss vom 4. Mai 2006 in einer Rechtshilfesache ausgesprochen, dass civil forfeiture -Verfahren der USA keine Strafverfahren seien und daher nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtshilfevertrages fallen würden. Der Entscheidung lag ein Ersuchen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten vom 10. Juni 2005 (samt Ergänzung vom 8. Dezember 2005) um Sperre von Konten und Schliessfächern bzw. Verlängerung der Kontosperren bei zwei liechtensteinischen Bankinstituten in einem civil forfeiture -Verfahren zugrunde. Aus dem amerikanischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschuldigte in den 70er und 80er Jahren in führender Stellung am Drogenhandel beteiligt war und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 23 Jahren verurteilt wurde. 2 In einem weiteren Rechtshilfeverfahren hat sich das OG in einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 25. Juli 2006 auf die obige Rechtsansicht des OGH berufen und die Rechtshilfe verweigert. Grundlage dieses Verfahrens war wieder- 1 Vgl. insb. Artikel 64 RHG. 2 Gemäss Rechtshilfeersuchen der USA war der Beschuldigte namentlich an der Beschaffung und Einfuhr von zehntausenden Pfund Marihuana in die USA beteiligt. Damit seien Erlöse von mehreren zehn Millionen US-Dollar erzielt und ins Ausland, namentlich auch nach Liechtenstein, verbracht worden. Dies entspreche auch der vom Beschuldigten unterzeichneten Schulderklärungsvereinbarung ( plea agreement ), woraus wiederum seine strafrechtliche Verurteilung wegen fortgesetzten kriminellen Unternehmens und Geldwäsche in Verbindung mit Drogenhandel resultierte.

9 7 um ein Rechtshilfeersuchen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten in einem Fall gegen eine so genannte politically exposed person (PEP) wegen Korruption, Betrugs und Geldwäscherei, wobei in diesem Fall unter anderem die Sperre von Vermögenswerten, welche Gegenstand eines amerikanischen civil forfeiture -Verfahrens sind, bei liechtensteinischen Bankinstituten begehrt wurde. 3 Im genannten - vom OGH rechtskräftig entschiedenen - Fall wurden alle in Liechtenstein bis dahin bestehenden Kontosperren aufgehoben; die Behörden der USA wurden gestützt auf Art. 5 Abs. 7 des Vertrages über die Verweigerung der Rechtshilfe informiert. Diese haben die Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis genommen und um eine Besprechung gebeten, die am 2. August 2006 in der Liechtensteinischen Botschaft in Washington stattgefunden hat. An der Aussprache haben je zwei Vertreter des Aussen- und Justizministeriums der USA und die liechtensteinische Botschafterin teilgenommen. Dabei haben die Beamten der USA ihre Besorgnis über die Interpretationsunsicherheit in dieser wichtigen Frage und den Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass der zuvor auf Expertenebene vorgeschlagene Notenaustausch rasch abgewickelt werde. Schliesslich baten sie um Verständnis für die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Anwendung des so genannten USA PATRIOT Act 4. Dazu ist zu erläutern, dass das US-Bundesgericht für den Südlichen Bezirk in Indiana am 5. Juli 2006 über Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft die Sperre von mehreren Konten, welche die beiden vom Rechtshilfeverfahren betroffenen liechtensteinischen Banken bei Korrespondenzbanken in New York führten, verfügt hat. Dieser Beschluss wurde auf eine Bestimmung des USA PATRIOT Act gestützt, 5 nach welcher das Justizministeri- 3 Die Schweiz leistet gegenüber den Vereinigten Staaten in civil forfeiture -Verfahren auf Basis des Schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG) Rechtshilfe. Diese Praxis wurde jüngst vom Schweizer Bundesgericht in einer ausführlich begründeten Entscheidung bestätigt. Vgl. BGE-Urteil vom 1. März 2006, 1 A.326/2005/. 4 Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001 (USA PATRIOT Act), Publ.Law (Oct. 26, 2001) , codified at 18 US Code, 981 (k).

10 8 um der USA ermächtigt ist, Korrespondenzkonten einer ausländischen Bank in den Vereinigten Staaten zu sperren, wenn sich bei der betroffenen Bank Vermögen befinden, die nach dem Recht der USA dem Verfall unterliegen. Der USA PATRIOT Act ist ein nach den Anschlägen vom 11. September 2001 beschlossenes Gesetz zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus. Neben diversen Unannehmlichkeiten hatte diese Massnahme für die beiden liechtensteinischen Bankinstitute auch kostenintensive Abklärungen vor Ort zur Folge. Es ist zu befürchten, dass die Vereinigten Staaten auch in vergleichbaren Fällen diese durch den USA PATRIOT Act eingeführten Bestimmungen anwenden werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten durch ihre Botschaft in Bern dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten am 14. Juli 2006 die zuvor angekündigte Diplomatische Note Nr. 82 (Beilage 1). Die Regierung hat mit Entscheidung vom 19. Juli 2006 zur Kenntnis genommen, dass betreffend die Interpretation von Art. 1 und 17 des Vertrages Unklarheiten bestehen und diese durch den Austausch von diplomatischen Noten behoben werden sollen. Die Regierung ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Beantwortung der Diplomatischen Note (Entwurf in Beilage 2) der Landtag zu befassen ist. 2. INHALT DES NOTENAUSTAUSCHES UND ERLÄUTERUNGEN Als erster Schritt zu der auch im Interesse Liechtensteins gelegenen Bereinigung dieser Unklarheiten soll der Austausch der Diplomatischen Noten dienen. In der amerikanischen Erstnote Nr. 82 vom 14. Juli 2006 wird klargestellt, dass die Verhandler der Parteien bei der Verhandlung über Art. 17 Abs. 2 des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher Verfahren über den Verfall von Vermögen sowohl aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung als auch in Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig sind. Weiters wird dargelegt, dass die jeweiligen Delegationen während der Ver-

11 9 handlung des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher die Vollstreckung von Beschlüssen und rechtskräftigen Verfallsurteilen zulässig ist und zwar sowohl im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte natürliche Person als auch in einem objektiven Verfahren, also in einem abgesondert, nur gegen die Sache geführten Verfahren. Sodann wird in der Note dargelegt, dass durch den Notenaustausch geklärt werden soll, dass der Vertrag gemäss seinen Art. 1 und 17 die Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit solchen, nach amerikanischem Recht auch civil forfeiture -Verfahren genannten Verfahren umfasst. Was die verschiedenen Arten der Rechtshilfe betrifft, sollen nach der Erstnote alle gemäss den Bestimmungen des Vertrages und nach nationalem Recht verfügbaren Arten der Rechtshilfe, wie Beweissicherung, Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Vollstreckung von Beschlagnahme- und Verfallsverfügungen und -urteilen, umfasst sein. Eine Rücksprache mit den Mitgliedern der liechtensteinischen Verhandlungsdelegation zum Rechtshilfevertrag hat ergeben, dass das Thema civil forfeiture bereits in der ersten Verhandlungsrunde, die vom 9. bis 12. April 2001 in Washington stattfand, erörtert wurde. Schon bei der Diskussion zu Art. 1 Abs. 1 des Vertrages, welche am 10. April 2001 stattfand, führte der Leiter der Delegation der USA aus, dass unter Strafsachen ( criminal matters ) auch civil forfeiture verstanden werde, soweit diese Verfahren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen ( related to criminal matters ). Die liechtensteinische Delegation äusserte damals Bedenken, ob es sich hierbei nicht um blosse Verwaltungsverfahren handle, welche nicht vom Vertrag umfasst wären. Da zu diesem Zeitpunkt die amerikanische Expertin für Geldwäsche und Verfallsverfahren nicht anwesend war, einigte man sich darauf, diese Frage vorerst offen zu lassen.

12 10 Am 11. April 2001 gab die amerikanische Expertin für Geldwäsche und Verfallsverfahren einen Überblick über Geschichte, Rechtgrundlage, Verfahrensablauf und Praxis der amerikanischen civil forfeiture -Verfahren. Im Anschluss an diese Ausführungen erklärte die liechtensteinische Delegation am 11. April 2001, dass dieses Verfahren im Wesentlichen dem objektiven Verfahren nach 356 ff. StPO entspricht, vom Vertrag umfasst ist und sogar eine Vollstreckung eines in einem solchen Verfahren ergangenen Urteils nach Art. 64 ff. RHG möglich sein sollte. Damit wurde diese Frage von den Delegationen als erledigt betrachtet und in den nachfolgenden Verhandlungen nicht mehr erörtert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch die liechtensteinische Delegation davon ausging, dass civil forfeiture -Verfahren, welche mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusammen hängen, gemäss den Art. 1 und 17 unter den Anwendungsbereich des Vertrages fallen. Zur Bereinigung der entstandenen Unklarheiten bei der Interpretation des Vertrages und zur gegenseitigen Bestätigung des Vertragswillens bedarf es daher dieses Diplomatischen Notenaustausches. 3. RECHTLICHE, PERSONELLE UND FINANZIELLE AUSWIR- KUNGEN Dem Abschluss des Notenaustausches stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Notenaustausch hat weder personelle noch direkte finanzielle Auswirkungen.

13 11 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle dem vorliegenden Notenaustausch zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung des Vertrages vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl Nr. 149, die Zustimmung erteilen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

14 Übersetzung der Note der USA vom 14. Juli 2006 Beilage 1 Nr. 82 Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, auf den zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrag betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, den Vertrag gemäss der in dieser Note dargelegten Sichtweise auszulegen und anzuwenden. Artikel 1 des Vertrages regelt die Gewährung von Rechtshilfe bei Verfallsverfahren im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, einschliesslich der Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen. Artikel 17(2) bestimmt, dass die Parteien einander in diesem Bereich in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen und Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen leisten. Die Parteien bestätigen, dass die Verhandler der Parteien bei der Verhandlung über Artikel 17(2) des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher Verfahren betreffend den Verfall von Vermögen sowohl aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung als auch in Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig sind. Des Weiteren bestätigen die Parteien, dass ihre Verhandler während der Verhandlung des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher die Vollstreckung von Verfügungen und rechtskräftigen Verfallsurteilen im Zusammenhang mit ausländischen Verfallsverfahren, unabhängig davon, ob diese auf einer Verurteilung basieren oder nicht, zulässig ist. Diplomatische Note

15 - 2 - Deshalb vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag gemäss Artikel 1 und 17 die Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfahren zum Verfall von Vermögen ohne strafrechtliche Verurteilung, in den Vereinigten Staaten üblicherweise als ziviler Verfall (civil forfeiture) bezeichnet, unter Einschluss von, jedoch nicht beschränkt auf in rem - Klagen, sowie im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfallsverfahren, die auf Strafverfolgung und strafrechtlicher Verurteilung basieren, umfasst. Des Weiteren vereinbaren die Parteien, dass diese Rechtshilfe alle gemäss den Bestimmungen des Vertrages und nationalem Recht verfügbaren Arten der Rechtshilfe, unter Einschluss von, jedoch nicht beschränkt auf Beweissicherung, Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Vollstreckung von Beschlagnahme- und Verfallsverfügungen und -urteilen, umfasst. Weiters habe ich die Ehre, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, durch welche die vorausgehende Sichtweise im Namen des Fürstentums Liechtenstein bestätigt wird, als Vereinbarung zwischen den Parteien über den Geltungsbereich und die Anwendung des Vertrages zu gelten haben. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu versichern. Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Stempel der Botschaft, Namenskürzel Bern, 14. Juli 2006

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18 Beilage 2 Deutsche Übersetzung des Entwurfs der Antwortnote Liechtensteins Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Note der Botschaft Nr. 82 vom 14. Juli 2006 betreffend die Interpretation und Anwendung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, welcher am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, der Botschaft mitzuteilen, dass die liechtensteinischen Behörden dem Inhalt der Note der Botschaft zugestimmt haben, welcher wie folgt lautet: Artikel 1 des Vertrags regelt die Gewährung von Rechtshilfe bei Verfallsverfahren im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, einschliesslich der Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen. Artikel 17 (2) bestimmt, dass die Parteien einander in diesem Bereich in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen und Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen leisten. Die Parteien bestätigen, dass die Verhandler der Parteien bei der Verhandlung über Artikel 17(2) des Vertrags die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher Verfahren betreffend den Verfall von Vermögen sowohl aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung als auch in Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung zulässig sind. Des Weiteren bestätigen die Parteien, dass ihre Verhandler während der Verhandlung des Vertrages die geltende nationale Gesetzgebung beschrieben haben, nach welcher die Vollstreckung von Verfügungen und rechtskräftigen Verfallsurteilen im Zusammenhang mit ausländischen Verfallsverfahren, unabhängig davon, ob diese auf einer Verurteilung basieren oder nicht, zulässig ist. Deshalb vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag gemäss Artikel 1 und 17 die Gewährung von Rechtshilfe im Zusammenhang mit Untersuchungen und Verfahren zum Verfall von Vermögen ohne strafrechtliche Verurteilung, in den Vereinigten Staaten üblicherweise als ziviler Verfall (civil forfeiture) bezeichnet, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf in rem Klagen,, sowie im Zusammenhang mit

19 - 2 - Untersuchungen und Verfallsverfahren, die auf Strafverfolgung und strafrechtlicher Verurteilung basieren, umfasst. Des weiteren vereinbaren die Parteien, dass diese Rechtshilfe alle gemäss den Bestimmungen des Vertrags und nationalem Recht verfügbaren Arten der Rechtshilfe, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Beweissicherung, Sperrung und Verfall von Vermögen sowie Vollstreckung von Beschlagnahme- und Verfallsverfügungen und urteilen, umfasst. Wie von der Botschaft vorgeschlagen, bilden die Note der Botschaft vom 14. Juli 2006 und diese Antwortnote vom 2006 eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über den Geltungsbereich und die Anwendung des Vertrages. Die Vereinbarung tritt mit dem Datum dieser Antwortnote, d.h. am. 2006, in Kraft. Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Vaduz,.2006 Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Bern

20 - 3 - Entwurf für die Antwortnote Liechtensteins auf Englisch The Office for Foreign Affairs of the Principality of Liechtenstein presents its compliments to the Embassy of the United States of America, and, referring to the note of the Embassy No. 82 of July 14, 2006, concerning the interpretation and the application of the Treaty on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters between the United States of America and the Principality of Liechtenstein, which entered into force on August 1, 2003, has the honour to inform the Embassy that the Liechtenstein Authorities have agreed to the content of the note of the Embassy which reads as follows: Article 1 of the Treaty provides for the granting of assistance in forfeiture proceedings related to the investigation and prosecution of criminal offenses, including assisting in proceedings related to immobilization and forfeiture of assets. Article 17(2) specifies that each Party shall assist the other in this area to the extent permitted by its respective laws in proceedings relating to the forfeiture of the proceeds and instrumentalities of offenses. The Parties confirm that, during the negotiation of Article 17(2) of the Treaty, each Party s negotiators described domestic legislation in force that authorizes procedures for the forfeiture of property both as a consequence of criminal conviction and also in proceedings in the absence of a criminal conviction. The Parties further confirm that, during the negotiation of the Treaty, their negotiators described domestic legislation in force that authorizes the enforcement of orders and final forfeiture judgments in connection with both foreign conviction-based and non-conviction based forfeiture proceedings. Accordingly, the Parties agree that the scope of the Treaty under Articles 1 and 17 includes the provision of assistance in connection with investigations and proceedings for the forfeiture of property in the absence of a criminal conviction, commonly referred to in the United States as civil forfeiture, including, but not limited to, in rem actions, as well as in connection with investigations and forfeiture proceedings based upon criminal prosecution and conviction. The Parties further agree that such assistance includes all forms of assistance available under the provisions of the Treaty and national law,

21 - 4 - including, but not limited to, securing evidence, immobilizing and forfeiting of assets, and enforcement of restraint and forfeiture orders and judgments. As proposed by the Embassy, the note of the Embassy of July 14, 2006 and this note in reply of.2006 constitute an agreement between the Parties regarding the scope and application of the Treaty. The agreement enters into force on the date of this note, i.e. on The Office for Foreign Affairs of the Principality of Liechtenstein avails itself of this opportunity to renew to the Embassy of the United States of America the assurances of its highest consideration. Vaduz, 2006 Embassy of the United States of America Bern

22 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 149 ausgegeben am 27. Juni 2003 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen in Vaduz am 8. Juli 2002 Zustimmung des Landtags: 13. März 2003 Inkrafttreten: 1. August 2003 Das Fürstentum Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika, in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch die Behörden beider Staaten durch Zusammenarbeit und gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen wirksamer zu gestalten, haben Folgendes vereinbart: Inhalt Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Anwendungsbereich Zentrale Behörden Einschränkungen der Rechtshilfe Form und Inhalt des Ersuchens Erledigung des Rechtshilfeersuchens Kosten Grundsatz der Spezialität Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat Akten von Regierungsstellen 1

23 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Zeugenaussage im ersuchenden Staat Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen Transport einer in Verwahrung befindlichen Person durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen Zustellung von Schriftstücken Durchsuchung und Beschlagnahme Rückstellung von Gegenständen Rechtshilfe im Verfallsverfahren Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen Konsultationen Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung Formblätter Formblatt A Formblatt B Formblatt C Formblatt D Formblatt E Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen Bestätigung des Fehlens oder Nichtvorhandenseins von Geschäftsunterlagen Bestätigung der Echtheit von offiziellen Akten Bestätigung des Fehlens oder Nichtvorhandenseins von offiziellen Akten Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände 2

24 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Art. 1 Anwendungsbereich 1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren. 2) Die Rechtshilfe umfasst: a) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen; b) die Zurverfügungstellung von Gegenständen; c) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen; d) die Zustellung von Schriftstücken; e) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Zeugenvernehmungen oder sonstige Zwecke; f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme; g) Rechtshilfe in Verfahren betreffend Sperrung und Verfall von Vermögen; Rückgabe von Vermögen; Einzug von Geldstrafen; und h) jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen des ersuchten Staates steht. 3) Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob die Handlung, welche Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, dass der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und die Erledigung des Ersuchens die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme oder anderer Zwangsmassnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch alle Anstrengungen zur Leistung von Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmassnahmen erfordert, und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, dass die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde. 4) Bei Steuervergehen leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe, wenn es sich bei der beschriebenen Handlung um einen Steuerbetrug handelt, welcher als eine Steuerhinterziehung definiert wird, bei der vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder unwahre Geschäftsunterlagen oder andere 3

25 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Schriftstücke verwendet werden, und sofern der ausstehende Steuerbetrag entweder absolut oder im Verhältnis zu einem ausstehenden Jahresbetrag erheblich ist. Der ersuchte Staat verweigert die Rechtshilfe nicht, wenn nach seinem Recht nicht dieselbe Art von Steuer erhoben wird oder nicht die gleichen Steuervorschriften bestehen wie gemäss dem Recht des ersuchenden Staates. 5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten, zu unterdrücken oder abzulehnen, oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu behindern. Art. 2 Zentrale Behörden 1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Zentrale Behörde, durch welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag gestellt und empfangen werden. Rechtshilfeersuchen werden für die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen. 2) Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General oder eine vom Attorney General bestimmte Person. Für Liechtenstein ist die Zentrale Behörde das Ressort Justiz oder eine vom Ressort Justiz bestimmte Person. 3) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander. Art. 3 Einschränkungen der Rechtshilfe 1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen, wenn a) sich das Rechtshilfeersuchen auf eine militärisch strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; 4

26 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde; c) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages gestellt wurde; oder d) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politisch strafbare Handlung bezieht. 2) Bevor Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann. Wenn der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen annimmt, so hat er diese Bedingungen zu erfüllen. 3) Wenn die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Rechtshilfe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels ablehnt, hat sie die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe für die Ablehnung zu informieren. Art. 4 Form und Inhalt des Ersuchens 1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Wege zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. Falls das Ersuchen nicht schriftlich gestellt wird, ist es innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Ohne anderweitige Vereinbarung ist das Ersuchen in der Sprache des ersuchten Staates zu stellen. 2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten: a) die Bezeichnung der Behörde, welche die Untersuchung, die Verfolgung oder das Verfahren durchführt, worauf sich das Ersuchen bezieht; b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, der Verfolgung oder des Verfahrens, einschliesslich der genauen Straftaten in Zusammenhang mit den dargelegten Tatsachen; c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Informationen oder der sonstigen gewünschten Rechtshilfe; und d) die Erklärung des Zweckes, zu welchem das Beweismaterial, die Informationen, oder die gewünschte Rechtshilfe begehrt wird. 5

27 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen 3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten: a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird; b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren sowie die gewünschte Art der Zustellung; c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet; d) eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht werden soll, sowie der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen; e) eine Beschreibung der Art und Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll; f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage oder Anhörung, die eine Liste der einer Person zu stellenden Fragen enthalten kann; g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist; h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können. Art. 5 Erledigung des Rechtshilfeersuchens 1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt es gegebenenfalls der hierfür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, Vorladungen zuzustellen, Haftbefehle zu erlassen oder andere Anordnungen zur Erledigung des Ersuchens zu treffen. 2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates trifft alle notwendigen Vorkehrungen zur Vertretung des ersuchenden Staates in allen Verfahren, die sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben. 6

28 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen ) Ersuchen werden gemäss den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Verfahrensabläufe, welche im Ersuchen beschrieben werden, werden so weit befolgt, als nicht innerstaatliche Bestimmungen des ersuchten Staates diesen entgegenstehen. Wird weder im Ersuchen selbst noch durch diesen Vertrag ein besonderes Verfahren angegeben, wird das Ersuchen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des ersuchten Staates hinsichtlich der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen erledigt. 4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, dass die Erledigung eines Ersuchens einen Eingriff in eine anhängige strafrechtliche Untersuchung, Strafverfolgung oder ein Strafverfahren darstellt, so kann sie die Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden. Wenn der ersuchende Staat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen annimmt, hat er diese Bedingungen zu erfüllen. 5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hiervon die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll. 6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hat auf entsprechendes Ersuchen der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates diese in angemessenem Ausmass über den Verlauf der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu informieren. 7) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis. Wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens verweigert, verzögert oder aufgeschoben, informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe für die Verweigerung, Verzögerung oder Aufschiebung. 7

29 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Art. 6 Kosten 1) Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens, einschliesslich der Vertretungskosten, auf. Ausgenommen sind folgende Kosten: a) die Gebühren von Sachverständigen; b) die Kosten für Dolmetscher, Übersetzungen und Übertragungen; und c) die Gebühren und Reisekosten jener Personen, die entweder für den ersuchenden Staat im ersuchten Staat reisen oder in den Art. 10 und 11 angeführt sind. 2) Wird während der Erledigung des Ersuchens offensichtlich, dass die Erledigung aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen wird, so werden die Zentralen Behörden über die Bedingungen beraten, unter welchen die Erledigung fortgesetzt werden kann. Art. 7 Grundsatz der Spezialität 1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, dass der ersuchende Staat die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Angaben oder Beweismittel in keinem anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren ohne die vorangehende Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verwenden wird. Wird diese Zustimmung vom ersuchten Staat begehrt, so hat der ersuchende Staat dieser Bedingung zu entsprechen. 2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, dass nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel vertraulich behandelt werden oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen. Nimmt der ersuchende Staat die Angaben oder Beweismittel unter den vom ersuchten Staat gestellten Bedingungen an, so hat der ersuchende Staat alle Anstrengungen zu unternehmen, diesen Bedingungen zu entsprechen. 3) Keine Bestimmung unter diesem Artikel kann die Verwendung o- der Bekanntgabe von Informationen oder Beweismitteln in dem Umfang ausschliessen, in welchem die Verfassung des ersuchenden Staates eine entsprechende Verpflichtung in Zusammenhang mit einem Strafverfahren vorsieht. Der ersuchende Staat hat den ersuchten Staat über jede beabsichtigte Bekanntgabe dieser Art im Voraus zu informieren. 8

30 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen ) Informationen oder Beweismittel, welche im ersuchenden Staat in Übereinstimmung mit Abs. 1 oder 2 veröffentlicht wurden, können im Anschluss daran für beliebige Zwecke verwendet werden. Art. 8 Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat 1) Eine Person im ersuchten Staat, um deren Einvernahme nach diesem Vertrag ersucht wird, ist wenn nötig zwangsweise vorzuführen, einzuvernehmen oder zur Vorlage von Aufzeichnungen, einschliesslich Schriftstücken und Informationen in jeder Form, sowie von sonstigen Gegenständen zu zwingen, und zwar auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im ersuchten Staat. Eine Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches Zeugnis ablegt, unterliegt im ersuchten Staat der Strafverfolgung und Bestrafung in Übereinstimmung mit den Strafgesetzen dieses Staates. 2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im Voraus Angaben über Datum und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel. 3) Der ersuchte Staat hat die Anwesenheit von im Ersuchen angeführten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu gestatten und diesen Personen darüber hinaus zu erlauben, die Person, welche Gegenstand der Zeugenvernehmung oder der Beweisaufnahme ist, zu befragen. 4) Wenn die Person, auf die sich Abs. 1 bezieht, für die Verweigerung der Zeugenaussage oder der Herausgabe von Gegenständen nach den Gesetzen des ersuchenden Staates einen Grund geltend macht, welcher nicht im Rechtshilfeersuchen angeführt worden ist, so erfolgt dessen ungeachtet die Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme; die Geltendmachung eines derartigen Grundes ist der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch die Behörden dieses Staates bekannt zu geben. 5) Beweismittel, die im ersuchten Staat gemäss diesem Artikel oder Art. 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung gemäss diesem Artikel waren, werden auf Ersuchen durch eine Bestätigung beglaubigt. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um Geschäftsunterlagen, erfolgt die Bestätigung in der im Formblatt A im Anhang dieses Vertrages angegebenen Art und Weise. Das Fehlen oder das Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke ist auf Ersuchen unter Verwendung des Formblattes B im Anhang dieses Vertrages zu bescheinigen. 9

31 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Aufzeichnungen, die in Übereinstimmung mit dem Formblatt A beglaubigt wurden, oder das Formblatt B, welches das Fehlen oder Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke bestätigt, sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen. Art. 9 Akten von Regierungsstellen 1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Akten, einschliesslich Schriftstücke oder in irgendeiner Form festgehaltene Informationen, zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien oder Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden. 2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Akten, einschliesslich von Schriftstücken oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien oder Regierungsstellen oder Gerichten befinden, aber nicht öffentlich zugänglich sind, im gleichen Ausmass und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie diese für die Vollzugs- und Gerichtsbehörden des ersuchten Staates zur Verfügung stünden. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen. 3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte Schriftstücke werden auf Ersuchen in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung vorgesehenen Weise oder von der hierfür zuständigen Amtsperson unter Verwendung des im Anhang dieses Vertrages befindlichen Formblattes C beglaubigt. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Das Fehlen oder das Nichtvorhandensein derartiger Schriftstücke ist auf Verlangen durch die Verwendung des Formblattes D im Anhang dieses Vertrages zu bescheinigen. Schriftstücke, die gemäss diesem Absatz bestätigt wurden, oder das Formblatt D, welches das Fehlen oder Nichtvorhandensein von solchen Schriftstücken bestätigt, sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen. Art. 10 Zeugenaussage im ersuchenden Staat 1) Wenn der ersuchende Staat darum ersucht, dass eine Person aus dem ersuchten Staat im ersuchenden Staat erscheinen soll, so lädt der ersuchte Staat die Person zum Erscheinen. Die Zentrale Behörde des ersuchten 10

32 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich von der Antwort dieser Person in Kenntnis. 2) Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmass die Auslagen dieser Person ersetzt werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann den ersuchenden Staat darum ersuchen, ihr einen Vorschuss zur Bestreitung der Auslagen zu leisten. Dieser Vorschuss kann durch die Botschaft oder durch ein Konsulat des ersuchenden Staates geleistet werden. 3) Falls im Rechtshilfeersuchen nicht anderes ausgeführt ist, können einer Person, die im ersuchenden Staat gemäss diesem Artikel erscheint, weder Ladung noch Klageschrift zugestellt werden, noch kann sie wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, in Haft genommen oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden. 4) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit erlischt nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates der Zentralen Behörde des ersuchten Staates mitgeteilt hat, dass die Anwesenheit der betreffenden Person nicht länger erforderlich ist, oder wenn die Person, nachdem diese den ersuchenden Staat verlassen hat, freiwillig zurückkehrt. Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates kann nach ihrem Ermessen diesen Zeitraum bis auf fünfzehn Tage ausdehnen, wenn ihrer Meinung nach wichtige Gründe dafür vorliegen. Art. 11 Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen 1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit ausserhalb des ersuchten Staates für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird hierfür vom ersuchten Staat überstellt, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind. 2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann vom ersuchenden Staat an den ersuchten Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind. 11

33 Rechtshilfe. Auslieferung. Unterbringung von Häftlingen 3) Für die Zwecke dieses Vertrages a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat erfolgt ist; b) hat der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates zurückzustellen, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der beiden Zentralen Behörden; c) wird der übernehmende Staat nicht verlangen, dass der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf die Verbüssung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet; und e) ist der ersuchende Staat für alle Vorkehrungen verantwortlich, um die Anforderungen gemäss diesem Absatz zu erfüllen, wenn der übernehmende Staat ein dritter Staat ist. Art. 12 Transport einer in Verwahrung befindlichen Person durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates 1) Der ersuchte Staat kann den Transport einer im ersuchenden Staat oder in einem Drittstaat in Verwahrung befindlichen Person durch sein Hoheitsgebiet gestatten, wenn deren persönliche Anwesenheit vom ersuchenden Staat im Zusammenhang mit einer Untersuchung, Verfolgung oder einem Verfahren begehrt worden ist. 2) Der ersuchte Staat hat die Befugnis und die Verpflichtung, die Person während des Transports in Verwahrung zu halten. Art. 13 Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen Wenn der ersuchende Staat um die Feststellung des Ortes oder der Identität von Personen oder Gegenständen im ersuchten Staat ersucht, unternimmt der ersuchte Staat alle Anstrengungen, um den Ort oder die Identität festzustellen. 12

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