Ethische und rechtliche Aspekte bei Investigator Initiated Trials Prof. Dr. Jochen Taupitz
|
|
- Sylvia Schumacher
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ethische und rechtliche Aspekte bei Investigator Initiated Trials Prof. Dr. Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 1
2 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT)? Keine gesetzliche Definition Wörtliche Übersetzung: Vom Forscher initiierter (= angeregter) Versuch. Anregen im Sinne von bloßem anstiften ist offenkundig nicht gemeint. Eher Anlehnung an Sponsoreigenschaft nach AMG: Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 2
3 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT)? Keine gesetzliche Definition Wörtliche Übersetzung: Vom Forscher initiierter (= angeregter) Versuch. Versuch? Individueller Heilversuch Keine gesetzliche Regelung Klinische Prüfung AMG, MPG etc. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 3
4 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT)? Ergebnis nach allgemeinem Verständnis: Klinischer Versuch, bei dem der Forscher selbst der Sponsor ist. Aber auch: Klinischer Versuch, bei dem der Sponsor eine Universität, ein Krankenhaus, eine öffentliche Institution, eine non-profit-organisation, eine Patientenorganisation oder ein Forscher ist. Kennzeichen: Der Sponsor ist kein kommerzielles Unternehmen, das mit dem untersuchten Produkt wirtschaftliche Verwertungsziele verfolgt. Deshalb werden IITs oft mit nicht-kommerziellen klinischen Studien gleichgesetzt. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 4
5 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT)? Aber erhebliche Abgrenzungsprobleme: Wann schaden -finanzielle Zuwendungen für das Projekt -finanzielle Zuwendungen für die Abteilung -Bereitstellung von Medikamenten -Serviceleistungen -sonstige Kooperationsvereinbarungen mit einem Industrieunternehmen? Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 5
6 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT) nicht? In der Regel werden Anwendungsbeobachtungen nicht als IITs angesehen. Anwendungsbeobachtung = Untersuchung ( Versuch, Prüfung) eines pharmazeutischen Unternehmens, die dazu bestimmt ist, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln ( 67 Abs. 6 AMG) Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 6
7 Was ist ein Investigator Initiated Trial (IIT) nicht? In der Regel werden Anwendungsbeobachtungen nicht als IITs angesehen. Anwendungsbeobachtung = Untersuchung ( Versuch, Prüfung) eines pharmazeutischen Unternehmens, die dazu bestimmt ist, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln ( 67 Abs. 6 AMG)... ist auf das Ziel gerichtet, retrospektiv medizinisch-therapeutische Erfahrungen auf biometrischer Grundlage zu verifizieren... während IITs prospektiv das Ziel verfolgen, neue Standards zu entwickeln. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 7
8 Bedeutung von Arzneimittel-IITs - Klinische Studien sind ein unverzichtbares Instrument für den Fortschritt in der Medizin. - Die für die Zulassung eines AM notwendigen Studien werden in der Regel von der pharmazeutischen Industrie in Auftrag gegeben. - Aber: Dort, wo ein ökonomisches Interesse fehlt (etwa bei orphan diseases ) und wo auch keine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen sind, werden von der Industrie in der Regel keine klinischen Studien in Auftrag gegeben. - Hier erfüllen IITs, die zumeist an Fragen aus der klinischen Versorgungspraxis anknüpfen und unter Versorgungsbedingungen durchgeführt werden, eine medizinisch und gesellschaftlich wichtige Funktion. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 8
9 Bedeutung von Arzneimittel-IITs: Hauptgruppen Therapiebegleitende Untersuchungen mit Arzneimitteln (AM), die entsprechend ihrer Zulassung eingesetzt werden: Jenseits der Standardversorgung ergänzende diagnostische Interventionen wie Blutentnahmen und -untersuchungen, EEG-/EKG-Messungen. Ziel: Überprüfung, in welchem Umfang die in kontrollierten Zulassungsstudien bei z.t. sehr hochselektionierten Patientengruppen gewonnenen Daten auf die Gesamtheit der Patienten übertragen werden können, für deren Behandlung das AM zugelassen ist. Pharmakokinetische Kenngrößen eines AM können durch eine schwere Erkrankung (z.b. Sepsis) oder durch gleichzeitige Gabe anderer AM im Sinne eines Therapieversagens / unerwünschter Nebenwirkungen verändert sein. Risiken: Nur durch die diagnostischen Interventionen. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 9
10 Bedeutung von Arzneimittel-IITs: Hauptgruppen Therapieoptimierungsstudien mit einem AM, das entsprechend seiner Zulassung eingesetzt wird: Jenseits der Standardversorgung ergänzende diagnostische Interventionen wie Blutentnahmen und -untersuchungen, EEG-/EKG-Messungen. Ziel: Prüfung der Wirksamkeit / Verträglichkeit des AM in unterschiedlicher Dosierung / Abfolge innerhalb des Zulassungsbereichs. Risiken: Durch die zusätzlichen diagnostischen Interventionen. Ferner: Durch Zuteilung in den Studienarm mit der Therapievariante, von der sich erst durch die Studie herausstellt, dass sie in Wirkung / Nebenwirkungen / anderen Out-come-Kriterien der Vergleichstherapie unterlegen ist. Aber: Dieses Risiko besteht bei jeder Heilbehandlung, für die es abweichende / alternative Therapien ohne verlässliche Daten gibt. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 10
11 Bedeutung von Arzneimittel-IITs: Hauptgruppen Therapievergleichsstudien mit (verschiedenen) AM, die sämtlich entsprechend ihrer Zulassung eingesetzt werden: Jenseits der Standardversorgung ergänzende diagnostische Interventionen wie Blutentnahmen und -untersuchungen, EEG-/EKG-Messungen. Ziel: Prüfung der Wirksamkeit und Verträglichkeit mehrerer AM innerhalb ihres Zulassungsbereichs. Risiken: Durch die zusätzlichen diagnostischen Interventionen. Ferner: Durch Zuteilung in den Studienarm mit der Therapievariante, von der sich erst durch die Studie herausstellt, dass sie in Wirkung / Nebenwirkungen / anderen Out-come-Kriterien der Vergleichstherapie unterlegen ist. Aber: Dieses Risiko besteht bei jeder Heilbehandlung, für die es abweichende / alternative Therapien ohne verlässliche Daten gibt. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 11
12 Welche Regeln gelten für die genannten Arzneimittel-IITs? AMG enthält in 40 42a detaillierte Voraussetzungen für die klinische Prüfung [eines Arzneimittels] bei Menschen. Definition der klinischen Prüfung in 4 Abs. 23 AMG:... jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologische Wirkungen von AM zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der AM zu überzeugen. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 12
13 Welche Regeln gelten für die genannten Arzneimittel-IITs? Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob ein industrieller Sponsor oder ein einzelner Forscher die klinische Prüfung verantwortet und finanziert. Aber Privilegierung von Prüfungen mit zugelassenen AM: Geringe Erleichterungen / Modifikation bei Kennzeichnungspflicht, z.b. 5 VIII GCP-V. Nichtinterventionelle Prüfung ist keine klinische Prüfung, 4 Nr. 23 AMG. => 40 ff. nicht anwendbar. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 13
14 Arzneimittel-IIT als nichtinterventionelle Prüfung? Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 14
15 Arzneimittel-IIT als nichtinterventionelle Prüfung? Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 15
16 Arzneimittel-IIT als nichtinterventionelle Prüfung? Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 16
17 Arzneimittel-IIT als nichtinterventionelle Prüfung? Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; (-): Epidemiologie wertet aus, macht aber keine Interventionen beim lebenden Menschen (z.b. Blutentnahme) dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 17
18 Arzneimittel-IIT als nichtinterventionelle Prüfung? Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Untersuchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; (-): Epidemiologie wertet aus, macht aber keine Interventionen beim lebenden Menschen (z.b. Blutentnahme) dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, (-) sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 18
19 Konsequenz: Wegen der zusätzlichen Untersuchungen (Interventionen) nach Prüfplan sind die 40 ff. AMG mit allen ihren Voraussetzungen (u.a. Bundesoberbehörde, Ethikkommission, Versicherungspflicht) anwendbar. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 19
20 Abhilfemöglichkeiten?... immer wieder gefordert: GCP-Richtlinie betont, dass nichtkommerzielle klinische Prüfungen einen hohen Nutzen für die betroffenen Patienten haben können und dass die Richtlinie die besondere Situation derartiger Prüfungen berücksichtigen solle; die konkreten Erleichterungen nach der Richtlinie fallen allerdings sehr beschränkt aus und betreffen im Wesentlichen die Kennzeichnung der Prüfpräparate. Oktober 2007 Entschließung des Deutschen Bundestages Nichtkommerzielle klinische Studien in Deutschland voranbringen ; Aufforderung an die Bundesregierung u.a. zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, die Rahmenbedingungen für nichtkommerzielle klinische Studien weiter zu verbessern. Zahlreiche Veranstaltungen des Gesundheitsforschungsrates. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 20
21 Abhilfemöglichkeiten? 1. Verringerte Gebühren / Gebührenbefreiung a) bei der jeweiligen Ethikkommission - Rechtlich und ethisch unproblematisch. - cave: Die Ethikkommission legt die Gebührenordnung häufig nicht selbst fest. b) bei der Bundesoberbehörde / den Landesbehörden - Rechtlich und ethisch unproblematisch. Aber Abgrenzungsprobleme / Umgehungsversuche. Nur akzeptabel bei klarer Transparenz der Verträge und unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 21
22 Abhilfemöglichkeiten? 2. Generelle Herausnahme von IITs aus dem Anwendungsbereich der 40 ff. AMG (Änderung des AMG) - Rechtlich nicht möglich, weil die GCP-Richtlinie der EG dies nicht zulässt (klare Definition der klinischen Prüfung und der nichtinterventionellen Untersuchung). - Ethisch nicht vertretbar, soweit es um sicherheitsrelevante Aspekte geht; für den Probandenschutz kann es keinen Unterschied machen, ob ein finanzkräftiges Unternehmen oder ein einzelner Forscher Sponsor ist. - Versuchung wäre groß, kommerzielle Studien durch Verschleierung des Geldgebers oder durch Formen indirekter Finanzierung in IITs umzuetikettieren. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 22
23 Abhilfemöglichkeiten? 2. Generelle Herausnahme von IITs aus dem Anwendungsbereich der 40 ff. AMG (Änderung des AMG) => Keine Entbindung von der Notwendigkeit, die Bundesoberbehörde und die Ethikkommission einzuschalten. => Verfahren vor der Bundesoberbehörde / Ethikkommission wurde bereits beschleunigt. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 23
24 Abhilfemöglichkeiten? 3. Patientenaufklärung nicht zwingend durch einen Prüfer, sondern durch einen anderen Arzt (Änderung des AMG) - Rechtlich nicht möglich, weil die GCP-Richtlinie der EG dies nicht zulässt (klare Zuweisung der Aufklärung zum Prüfer). - Ethisch nicht vertretbar, weil / soweit nur Prüfer über die Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung und die voraussichtlich mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken informiert werden müssen ( 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 24
25 Abhilfemöglichkeiten? 4. Befreiung von der Versicherungspflicht bei Studien, deren zusätzliche studienbedingte Risiken (z.b. durch Blutentnahme) minimal sind (Änderung des AMG) - Rechtlich möglich, weil die GCP-Richtlinie der EG lediglich Vorschriften über Versicherung oder Schadensersatz zur Deckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors verlangt, aber nicht speziell eine Probandenversicherung deutschen Typs, die im Gegensatz zu einer Haftpflichtversicherung auch Ersatz leistet, wenn niemand für den Schaden aufgrund Verschuldens haftet. - Ethisch vertretbar, soweit die Risiken für den Probanden minimal sind und er im Übrigen über die Haftpflichtversicherungen von Sponsor und Arzt sowie die Gefährdungshaftung des Arzneimittelherstellers abgesichert ist. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 25
26 Abhilfemöglichkeiten? - Bringt nicht unerhebliche Entlastung, weil die Probandenversicherung nicht nur für studienspezifische Schäden Deckung gewähren muss, sondern für alle Schäden bei der Studie. - Die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht sollte die Ethikkommission auf Antrag treffen. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 26
27 Abhilfemöglichkeiten? 5. Ermöglichung des Selbstversicherungsprinzips der öffentlichen Hand bei Studien in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (Änderung des AMG) - Rechtlich möglich, weil die GCP-Richtlinie der EG lediglich Vorschriften über Versicherung oder Schadensersatz zur Deckung der Haftung des Prüfers und des Sponsors verlangt. - Gesetzlich bereits verankert für Schäden durch in Verkehr gebrachte AM ( 94 AMG) sowie im Atomrecht ( Bund und Länder bedürfen keiner Deckungsvorsorge ). - Ethisch vertretbar, da die Finanzkraft von Bund und Ländern ausreicht; Voraussetzung: administrative Vorkehrungen zur kompetenten Sachverhaltsaufklärung und Entschädigung wie bei Versicherungsunternehmen. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 27
28 Abhilfemöglichkeiten? 6. Einführung einer Regressmöglichkeit für den Probandenversicherer gemäß 86 VVG / 116 SGB X (Änderung des AMG) - Nach geltendem Recht erlöschen Schadensersatzansprüche des Probanden, soweit aus der Probandenversicherung geleistet wird. - Konsequenz 1: Wenn die Probandenversicherung gezahlt hat, kann sie keinen Regress bei denjenigen nehmen, die den Schaden schuldhaft verursacht haben. Auch eine Inanspruchnahme von deren Haftpflichtversicherung ist nicht möglich. - Konsequenz 2: Der Probandenversicherer deckt auch das Haftungsrisiko von Sponsor / Prüfer ab, das bereits durch deren Haftpflichtversicherung gedeckt ist. => Doppelte Versicherungsprämien für dasselbe Risiko. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 28
29 Abhilfemöglichkeiten? 7. Berücksichtigung der Versicherungssicht bei Planung der Studien (Eigenverantwortung des Sponsors) - Alles, was im Prüfplan und in der Patienteninformation als Bestandteil der klinischen Prüfung angegeben ist, wird von der Versicherung in die Risikokalkulation einbezogen. => Nicht-Erwähnung nicht studienbedingter Maßnahmen in diesen Dokumenten! => Sorgfältige Planung der Dauer der Studie einschließlich Follow-up-Maßnahmen! => Bei Studien mit multimodalen Therapien Überlegung, welches Modul als Einschlusskriterium formuliert werden kann, so dass es nicht Bestandteil der Studie wird (z.b. Operation bei einer Studie, die eine postoperative Situation untersucht)! Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 29
30 Abhilfemöglichkeiten? => Überlegung, ob z.b. gesonderte Blutentnahme entbehrlich ist (Verwendung von Restblut, dann u.u. nichtinterventionelle Studie). - Verantwortliche Abschätzung der Versicherungsobergrenze! Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 30
31 Abhilfemöglichkeiten? 8. Übernahme der Sponsoreigenschaft durch Fakultät / Universität - Inzwischen gängige Praxis. => Keine Notwendigkeit, die Verantwortlichkeit des Sponsors bei IITs zu begrenzen. - Klare Regelung der Verfahrensweisen wünschenswert (z.b. zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung auf interne und externe Einrichtungen). - Aber kein Verbot, dass ein Mitglied der Fakultät selbst die Sponsoreigenschaft übernimmt (Forschungsfreiheit)! Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 31
32 Schlussbemerkung Das Hauptproblem einer Sonderbehandlung von IITs besteht in den Schwierigkeiten einer exakten Definition und Überprüfbarkeit der Unterscheidungskriterien in der Praxis. Insofern bestehen auch auf europäischer Ebene erhebliche Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten. Eine große Lösung ist deshalb kaum zu erwarten. Vielmehr ist eine Politik der kleinen Schritte notwendig, die bei den einzelnen Anforderungen an die Durchführung klinischer Prüfungen ansetzt und fragt, ob im Hinblick auf die jeweilige Anforderung Entlastungen möglich sind. Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 32
33 Ethische und rechtliche Aspekte bei Investigator Initiated Trials Prof. Dr. Jochen Taupitz Prof. Dr. Jochen Taupitz Seite 33
IIT / AWB / NIS. Investigator Initiated Trials. Investigator Initiated Trials (IIT) 11.11.2015. IIT = Investigator Initiated Trials
IIT / AWB / NIS IIT = Investigator Initiated Trials AWB = Anwendungsbeobachtungen NIS = Nicht-interventionelle Studien Medical-Advisor-IIT-AWB-NIS 11.11.2015 Healthcare Marketing Dr. Umbach & Partner www.umbachpartner.com
MehrInvestigator Initiated Trials
Investigator Initiated Trials Die Universität in der Rolle des Sponsors nach AMG - Rechtliche Aspekte - Alexander May, LL.M. Seite 1 Überblick Rechtliche Rahmenbedingungen 12. AMG-Novelle Der Sponsor und
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrWS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 13. Januar 2010. Pandemie - Teil X
Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 13. Januar 2010 Pandemie - Teil X -Dr. Michael Cramer-2010-01-13 Folie 1 Ministerium für,,, und Klinische Prüfungen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrAGAH Workshop. Befreiung von der AMG Versicherungspflicht: Voraussetzungen und Implikationen. Markus Ambrosius
AGAH Workshop 4. Juli 2012 Befreiung von der AMG Versicherungspflicht: Voraussetzungen und Implikationen Rechtsanwalt Markus Ambrosius Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrHinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrZukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV
Hessen Diakonie Hessen Positionspapier zur Zukunft der WfbM 1 Zukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.v. Leichte Sprache 8
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrBOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung
BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon
MehrModerne Behandlung des Grauen Stars
Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrPatientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient!
Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt Liebe Patientin, lieber Patient! Je besser Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arzt vorbereiten, desto leichter wird es für sie/ihn sein, eine Diagnose
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrDie Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können
Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können In Europa gibt es einen Vertrag. In dem Vertrag steht: Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Alle Menschen
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
Mehr07.072. Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung ARGUMENTARIEN CONTRA
07.072 Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung ARGUMENTARIEN CONTRA Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen Art. 118b Hauptkritikpunkt: Abs 2,Bst c «Fremdnützige Forschung an urteilsunfähigen
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrErfolgreich Traden, aber wie? Ihr Referent: Rene Berteit
Ihr Referent: Rene Berteit Was macht Sie erfolgreich? Die Strategie / Methode / geheime Formel So denken 95% aller Börsianer und bekanntlich verlieren ebenso viele! Erkennen Sie sich wieder? Wird es dann
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrFehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems
Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,
MehrPatientensicherheit aus Patientensicht
Patientensicherheit aus Patientensicht 6. MetrikAnwendertag Wir haben 100 Jahre versucht Konzepte zu entwickeln damit Menschen älter werden Jetzt haben wir es geschafft! und die Gesellschaft weiß nicht,
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrSoftware-Validierung im Testsystem
Software-Validierung im Testsystem Version 1.3 Einleitung Produktionsabläufe sind in einem Fertigungsbetrieb ohne IT unvorstellbar geworden. Um eine hundertprozentige Verfügbarkeit des Systems zu gewährleisten
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDie Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?
Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
Mehr1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4
1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am
MehrMit Sicherheit gut behandelt.
Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei
MehrInnovationszentren in der GKV-Versorgung -
Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrAuswirkungen der 12. AMG- Novelle auf wissenschaftsgesteuerte Studien die Sicht eines Klinikers -
Auswirkungen der 12. AMG- Novelle auf wissenschaftsgesteuerte Studien die Sicht eines Klinikers - Priv.-Doz. Dr. A. Erhardt Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie Heinrich-Heine-Universität
MehrQualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrMethodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V
Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrKeniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)
Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDie Sicht der EMEA. für Zulassungs-, Therapie- und. Berlin-Brandenburgische Akademie der
Lebensqualität und Patientennutzen Die Sicht der EMEA PMS-Workshop: Lebensqualität als Kriterium für Zulassungs-, Therapie- und Erstattungsentscheidungen. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrHinweise zum Versicherungsschutz
Hinweise zum Versicherungsschutz 1. Versicherungspflicht a) AMG- und MPG-Studien Studien am Menschen zur Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten unterliegen einer gesetzlichen Versicherungspflicht
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrTutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie
Tutorium Klinische Psychologie I Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Oswald David
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrManagement von Beschwerden und Einsprüchen
Management von Beschwerden und Einsprüchen für die für Wald & Holz-Zertifizierung Bureau Veritas Certification Verfahrensweise - TQR I&F Division V2-0 - Februar 2015 Move Forward with Confidence 1. EINLEITUNG
MehrNicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert.
1 Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln Hans-Peter Hofmann, BMGS, Berlin Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert. Im politischen Raum belegen dies nicht
MehrDarum geht es in diesem Heft
Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrWie oft soll ich essen?
Wie oft soll ich essen? Wie sollen Sie sich als Diabetiker am besten ernähren? Gesunde Ernährung für Menschen mit Diabetes unterscheidet sich nicht von gesunder Ernährung für andere Menschen. Es gibt nichts,
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehr