TEIL II Beabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen

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1 TEIL II Beabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen Inhaltsverzeichnis: II. 1 Definition II. 2 Diagnostik II. 3 Pflichten der Arbeitgeber bei beabsichtigter Verwendung II.3.1 Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen II.3.2 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren II.3.3 Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen nach 5 VbA II.3.4 Information der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen II.3.5 Einhaltung der Maßnahmen nach 6 und 7 VbA II.3.6 Setzen zusätzlicher Schutzmaßnahmen II.3.7 Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat II.3.8 Erstellen und Aushängen schriftlicher Anweisungen II.1 Definition Die beabsichtigte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen ist in 1 Abs. 3 VbA folgendermaßen definiert: Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere 1. an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und 2. an Laborplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors. Bei der beabsichtigten Verwendung ist das Arbeiten mit dem biologischen Arbeitsstoff der eigentliche Zweck der Tätigkeit. Es ist also bekannt, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind, um welche Arbeitsstoffe es sich dabei handelt und wo im Arbeitsverlauf sie vorkommen. Das trifft beispielsweise auf folgende Bereiche zu: Wissenschaftliche Forschung im Bereich der Mikrobiologie, Biochemie, Medizin u.ä. Lebensmittelindustrie, z.b. Herstellung von Joghurt oder Käse, mikrobielle Produktion von Zusatzstoffen aller Art Mikrobiologisch-diagnostische Analysen Pharmaindustrie, z.b. Impfstoffherstellung, Erzeugung diverser Medikamente

2 Die Definition in der VbA ist viel enger als der normale Sprachgebrauch. Daß Mikroorganismen mit Absicht eingesetzt werden (z.b. Kläranlagen), bedeutet nicht, daß auch schon eine beabsichtigte Verwendung i.s.d. VbA vorliegt. II.2 Diagnostik Einen besonderen Fall stellen jene Laboratorien dar, die mikrobiologische Untersuchungen durchführen. Diese Arbeiten zählen gemäß Definition in 1 Abs. 3 VbA zur beabsichtigten Verwendung, es gelten daher die Bestimmungen der VbA bez. beabsichtigter Verwendung, wie sie in Teil II dieser Information erläutert sind, allerdings mit einer Ausnahme: Bezüglich der Schutzmaßnahmen kommt hier nicht 9 VbA zur Anwendung, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 VbA sind nicht - wie sonst bei beabsichtigter Verwendung - jedenfalls zu treffen. Grundsätzlich sind in Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen durchführen, die Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2, Anhang 1.RG2 VbA zu treffen ( 9 Abs. 6 und 10 Abs. 3 VbA). Ob bzw. welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind, ist aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vom Arbeitgeber festzulegen. Aufgabe eines mikrobiologisch-diagnostischen Labors ist es, das Vorhandensein bestimmter biologischer Arbeitsstoffe zu bestätigen oder zu verneinen; als Beispiele lassen sich Tbc-Diagnostik, Laboratorien für Tierseuchenbekämpfung, Untersuchungen zur Wassergüte, Untersuchungen im Bereich der Lebensmittelqualität anführen. Dabei werden die unterschiedlichsten Arbeiten durchgeführt, von der Probenannahme, über Arbeiten in der Nährbodenküche, bis hin zu Routinediagnostik oder Resistenzbestimmungen. In diesem Zusammenhang interessierende biologische Arbeitsstoffe sind v.a. solche der Risikogruppe 3, beispielsweise Mykobakterium tuberculosis, Salmonella Typhi, bestimmte Chlamydien, HI-Virus (AIDS-Virus), Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virus. Anhand des jeweiligen Analysenprogramms eines Laboratoriums kann festgestellt werden, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen welcher Risikogruppe zu rechnen ist. Die Schutzmaßnahmen sind - ab Bestätigung des Vorhandenseins der in Frage kommenden biologischen Arbeitsstoffe - danach auszurichten. Bei Resistenzbestimmungen, z.b. bei Mykobakterien, oder bei der Lagerung bestimmter Stämme ist das Vorhandensein der entsprechenden biologischen Arbeitsstoffe schon bestätigt, daher sind die Schutzmaßnahmen dementsprechend zu gestalten. Im Gegensatz dazu stehen klinische, veterinäre und allgemein diagnostische Labors, die definitionsgemäß zur unbeabsichtigten Verwendung zählen. II.3 Pflichten der Arbeitgeber bei beabsichtigter Verwendung Bei allen Risikogruppen: 1. Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen ( 2 und Anhang 2 VbA) 2. Berücksichtigung besonderer Aspekte bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ( 3 VbA)

3 3. Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen nach 5 VbA 4. Information der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ( 12 Abs. 1 und 3 VbA) Bei Risikogruppe 2, 3 oder 4: 5. Einhaltung der Maßnahmen nach 6 und 7 VbA 6. Setzen zusätzlicher Schutzmaßnahmen ( 9 und Anhang 1 VbA) 7. Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat ( 11 VbA) 8. Erstellen und Aushängen schriftlicher Anweisungen ( 12 Abs. 2 VbA) II.3.1 Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen ( 2 und Anhang 2 VbA) Bei der beabsichtigten Verwendung weiß der Arbeitgeber, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen gearbeitet wird. Falls der betreffende biologische Arbeitsstoff in den Organismenlisten in Anhang 2 enthalten ist, so ist die dort zu findende Zuordnung ausnahmslos verbindlich. Eine andere Zuordnung wäre unzulässig. Falls der betreffende biologische Arbeitsstoff in Anhang 2 nicht enthalten ist, muß der Arbeitgeber selber zuordnen. Er kann dabei andere national oder international anerkannte Listen aus den EU- Mitgliedstaaten verwenden. In erster Linie kann dazu die Liste der deutschen Berufsgenossenschaft Chemie, Merkblätter "Sichere Biotechnologie", empfohlen werden. Bei unterschiedlichen Einstufungen in verschiedenen solchen Listen kann der Arbeitgeber auswählen, er ist also nicht verpflichtet, nach der strengeren Liste einzustufen. In den Organismenlisten in Anhang 2 VbA sind Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze in Risikogruppen eingestuft. Zellkulturen sind selbst nicht in Risikogruppen eingestuft, daher finden sich in Anhang 2 VbA auch keine diesbezüglichen Hinweise. In 13 VbA finden sich erläuternde Bemerkungen zu den Inhalten und Abkürzungen der Organismenlisten in Anhang 2 VbA. Die Definition der Risikogruppen findet sich bereits in 40 Abs. 4 ASchG. Die Einteilung in eine dieser Risikogruppen erfolgt nur nach dem Infektionspotential des biologischen Arbeitsstoffes. Das bedeutet, daß die Risikogruppe allein nichts über ein mögliches allergenes oder toxisches Potential eines biologischen Arbeitsstoffes aussagt. In den Organismenlisten (Anhang 2 VbA) finden sich in einer eigenen Spalte diesbezügliche (unvollständige) Hinweise. Achtung: In den Organismenlisten in Anhang 2 VbA gibt es keine Eintragungen zu biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1. Ein biologischer Arbeitsstoff, der in dieser Liste nicht zu finden ist, ist daher entweder auf EU-Ebene noch nicht eingestuft oder aber der Risikogruppe 1 zuzuordnen. Informationen darüber sind in Listen andere Mitgliedstaaten zu finden, beispielsweise in den Merkblättern der Berufsgenossenschaft Chemie (siehe oben).

4 II.3.2 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ( 3 VbA) Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! Nach 41 Abs. 3 ASchG müssen Arbeitgeber die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Nach 41 Abs. 5 ASchG müssen Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von biologischen Arbeitsstoffen auf die Arbeitnehmer ermitteln; dabei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz berücksichtigen; diese Ermittlung zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vornehmen. 3 VbA konkretisiert, was bei der beabsichtigten Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen dabei zu berücksichtigen ist: Die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe Häufigkeit und Art der Tätigkeit, welches Arbeitsverfahren und welche Arbeitsmittel. Beispielsweise ist zu beachten, ob spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte verwendet werden, ob die Tätigkeiten mit Staub- oder Aerosolbildung verbunden sind, ob die Reinigung mit saugenden Verfahren erfolgt u.ä. Auch Fragen nach der Art und Wirksamkeit einer eventuell vorhandenen Lüftung oder Absaugung können in diesem Zusammenhang gestellt werden. Mögliche Infektionswege, z.b. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen, Stiche, Bisse oder durch orale Aufnahme. Manche biologischen Arbeitsstoffe, wie beispielsweise das AIDS-Virus, werden v.a. über die Blutbahn übertragen, d.h. in solchen Fällen sind also besonders die Gefahren einer Stichoder Schnittverletzung u.ä. zu beachten; andere biologische Arbeitsstoffe hingegen, wie z.b. der Tuberkulose-Erreger, werden nur über den Luftweg, also über das Einatmen von kontaminiertem Staub oder Aerosolen übertragen. Es ist also festzustellen, ob biologische Arbeitsstoffe direkt oder indirekt einwirken können, als Aerosol, in Form von Staubbelastung, bei der Hantierung mit kontaminiertem Gewebe, durch die Verwendung spitzer oder schneidender Gegenstände, durch den Umgang mit Patienten, mit Tieren o.ä. Die aus der Arbeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen; Hinweise auf ein mögliches allergenes oder toxisches Potential von einzelnen biologischen Arbeitsstoffen finden sich in den Organismenlisten. Informationen i.s.d. 41 Abs. 3 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten. Dabei können Erfahrungen im eigenen Betrieb und Befragungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Hilfe sein; z.b. über welche Beschwerden klagen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen? Welche Symptome treten häufig auf? u.ä. Die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von biologischen Arbeitsstoffen, sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder

5 Abfällen vorhanden sind oder sein könnten. Damit soll sichergestellt werden, daß auch bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen das unbeabsichtigte Vorhandensein dieser Arbeitsstoffe in Probenrückständen, in Ausscheidungen u.ä. in Betracht gezogen wird. Ist Risikogruppe 1 ungefährlich? Die Risikogruppe kennzeichnet, wie bereits erwähnt, die Infektionsgefahr, d.h. bei Risikogruppe 1 ist im allgemeinen mit keiner Infektionsgefahr zu rechnen. Es können aber andere Gefahren, nämlich allergieauslösende Wirkungen oder toxigene Wirkungen, vorliegen. Nur wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 keine allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen vorhanden sind, ist er ein "biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko", also kein "gefährlicher Arbeitsstoff" i.s.d. 40 ASchG. Die "Folge-Evaluierung" nach 41 Abs. 5 ASchG muß daher nicht vorgenommen werden. II.3.3 Maßnahmen nach 5 VbA 5 Abs. 1, Hygienemaßnahmen; sie gelten für alle Risikogruppen. Es handelt sich um die allgemeinen Grundsätze der Guten mikrobiologischen Praxis. 5 Abs. 2 und 3, Expositionsvermeidung; Z. 1 (Arbeitsgeräte mit Verletzungsgefahr möglichst ersetzen) und Z 2 (Pipettierhilfen) gelten gleichermaßen für alle Risikogruppen. Z 3 und 4 (Aerosolvermeidung) gelten ebenfalls für alle Risikogruppen, allerdings für Risikogruppe 1 nur dann, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist. 5 Abs. 4, Impfungen; die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Impfung anzubieten, setzt ein entsprechendes Evaluierungsergebnis voraus. Gemäß 43 Abs. 4 ASchG sind den Arbeitnehmern erforderlichenfalls wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen, d.h. es kann kein Zwang des Arbeitnehmers abgeleitet werden, sich impfen zu lassen. Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! II.3.4 Information der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 12 Abs. 1 und 3 VbA Die in 12 ASchG vorgesehene Informationspflicht wird bezüglich der biologischen Arbeitsstoffe in 12 Abs. 1 VbA konkretisiert. Demzufolge müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen informiert werden über: 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit; 2. von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen; 3. von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und 4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung. Darüber hinaus müssen jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, gemäß 12 Abs. 3 VbA über Vor- und Nachteile einer Impfung oder Nicht- Impfung informiert werden. Dabei ist zu beachten, daß die Arbeitgeber nicht selbst diese Information vornehmen müssen, sondern daß sie dafür Sorge tragen; d.h. die Information kann beispielsweise seitens der arbeitsmedizinischen Betreuung erfolgen.

6 II.3.5 Einhaltung der Maßnahmen nach 6 und 7 VbA Die Maßnahmen gemäß 6 und 7 müssen bei beabsichtigter Verwendung nicht getroffen werden, wenn ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden ( 8 Abs. 1). Die Festlegung von Maßnahmen für besondere Fälle nach 7 Abs. 3 setzt Evaluierungsergebnisse voraus. Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! II.3.6 Zusätzliche Schutzmaßnahmen ( 9 und Anhang 1 VbA) Bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen sind gemäß 9 VbA zusätzliche, spezifische Schutzmaßnahmen zu treffen und zwar abgestuft nach der Risikogruppe der jeweiligen biologischen Arbeitsstoffe. Diese Maßnahmen sind v.a. technischer und baulicher Natur und sind in Anhang 1 VbA detailliert aufgelistet. Weiters hat bei beabsichtigter Verwendung eine Kennzeichnung der Bereiche zu erfolgen, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden. Diese Kennzeichnung (z.b. an der Labortür) hat gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, mittels folgendem Warnzeichen zu erfolgen: Für bestehende Betriebe gelten Nachrüstfristen bis ; siehe dazu 14 Abs. 4 VbA. Aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat der Arbeitgeber festzulegen, ob bzw. welche weiteren Maßnahmen, die v.a. ein mögliches allergenes oder toxisches Potential eines biologischen Arbeitsstoffes berücksichtigen, erforderlich sind. Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! Obwohl Arbeiten in Laboratorien, die mikrobiologische diagnostische Analysen durchführen, gemäß der Definition in 1 Abs. 3 VbA zur beabsichtigten Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zählen, kommt hier 9 VbA nicht zur Anwendung; siehe dazu Kapitel II.2, Diagnostik. Zur Erinnerung: Bei der beabsichtigten Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen kommen u.a. auch folgende Maßnahmen des 4. Abschnitts ASchG zur Anwendung: 42 ASchG, Ersatzgebot für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 oder 4 und für bestimmte Verfahren unter bestimmten Bedingungen. Dieser vorgesehene Ersatz von biologischen Arbeitsstoffen wird bei der beabsichtigten Verwendung aber nur dann möglich sein, wenn es sich nicht um Forschungsvorhaben handelt. 43 ASchG, Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 im geschlossenen System; Maßnahmen zur Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der Rangordnung, Maßnahmen für bestimmte Tätigkeiten. 44 ASchG über die Verpackung, Lagerung, Zutrittsbeschränkung für unbefugte Arbeitnehmer und die Bereichskennzeichnung.

7 47 ASchG, Verzeichnis der Arbeitnehmer bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 3 oder 4. II.3.7 Meldepflicht an das Arbeitsinspektorat ( 11 VbA) Die Meldepflicht bei erstmaliger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 oder 4 30 Tage vor Beginn der Arbeiten an das Arbeitsinspektorat findet sich bereits in 42 Abs. 6 ASchG, tritt jedoch erst mit der VbA in Kraft. 11 VbA konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, daß diese Meldung nur bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zu erfolgen hat. Die Meldung hat folgende Punkte zu umfassen: Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte; Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe; die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß 2; die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß 3; Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! gegebenenfalls Angaben über jene Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (nach 9 Abs. 4, 5 oder 6 VbA) festgelegt hat. Termine nach 110 Abs. 1a ASchG für die Fertigstellung der Ermittlung und Beurteilung beachten! Biologische Arbeitsstoffe, die im Verlauf der Arbeiten voraussichtlich entstehen werden, sind dann zu melden, wenn sie einer höheren Risikogruppe als der des Ausgangsorganismus zuzuordnen sind. Bei bereits in Verwendung stehenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 hat eine dementsprechende Meldung an das Arbeitsinspektorat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der VbA, also bis spätestens 1. Februar 1999, zu erfolgen (Nachmeldung). Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppen 3 oder 4 geführt haben, sind ebenfalls an das Arbeitsinspektorat zu melden. Laboratorien, in denen mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt werden, müssen nicht jede einzelne Probe an das Arbeitsinspektorat melden, was 30 Tage im voraus auch gar nicht möglich wäre. In diesen Fällen hat eine Meldung jener biologischen Arbeitsstoffe zu erfolgen, die das Labor in seinem Analyseprogramm hat. II.3.8 Erstellen und Aushängen schriftlicher Anweisungen ( 12 Abs. 2 VbA) Nach 14 Abs. 5 ASchG sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen, die gegebenenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen sind. Für den Fall einer Verwendung von biologischen

8 Arbeitsstoffen enthält 12 Abs. 2 VbA konkretisierende Angaben. Am Arbeitsplatz müssen folgende Informationen ausgehängt werden: über zu treffende Maßnahmen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition kommen könnte ( 7 Abs. 3 Z 4 VbA); Die Maßnahmen nach 7 Abs. 3 Z 4 VbA werden auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festgelegt, sind daher an die jeweiligen Fristen gebunden und können demzufolge erst dann am Arbeitsplatz ausgehängt werden; über zu beachtende Schutzmaßnahmen bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4.

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