Weißmantel & Vogelsang

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Weißmantel & Vogelsang"

Transkript

1 Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei Air Berlin ergeben. Sollten Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne beratend zur Seite. Was ist bisher passiert? Über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Air Berlin PLC und der airberlin technik GmbH sind jeweils Insolvenzanträge gestellt worden. Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Sachwalter bestellt und die Eigenverwaltung durch die bisherigen Geschäftsführungen angeordnet. Für den insolvenzrechtlichen Sachverstand wurde jeweils zusätzlich ein Generalbevollmächtigter in die Geschäftsführungen bestellt. Wie geht es weiter? Nachdem sich die Berater einen ersten Überblick über den Sachstand verschafft haben, geht es von nun an vor allem um die Frage, ob und unter wessen Regie die Unternehmen oder jedenfalls einzelne ihrer Betriebe fortgeführt oder ob nur einzelne Vermögenswerte der Unternehmen verwertet werden können. Für die Air Berlin haben sich relativ viele Bieter mit unterschiedlichsten Konzepten gemeldet. Diese müssen nun bewertet werden und sehr bald wird darüber beraten und entschieden, welche Investoren den Zuschlag erhalten. Erst dann wird man abschließend einschätzen können, ob, bei wem und zu welchen Bedingungen es eine Perspektive für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der insolventen Unternehmen gibt. Kanzlei Bremen Kanzlei Frankfurt Zweigstelle Bunde Frankfurt Airport Center 1 / Gebäude 234, HBK 18 Langenstraße Bremen Hugo-Eckener-Ring Frankfurt/Main Kirchring Bunde Tel.: 0421/ Tel.: 069/ Tel.: 04953/ Fax: 0421/ Fax: 069/ Fax: 04953/ info@kanzlei-wv.de info@kanzlei-wv.de info@kanzlei-wv.de

2 Wie und wann wird meine Arbeitsleistung bezahlt? Generell ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer für drei Monate bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost 5.700,00; West 6.350,00) über das Insolvenzgeld abgesichert. Das Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes rückwirkend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt. Im speziellen Fall der Insolvenz der Air Berlin-Gruppe erfolgt eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes über eine Bank. Forderungen, die bisher nicht erfüllt wurden oder bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfüllt werden, können nach der Insolvenzeröffnung als so genannte Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auf diese Forderungen ist lediglich eine Quote zu erwarten. Sind die drei über das Insolvenzgeld finanzierten Arbeitsmonate vorbei, wird Air Berlin die Arbeitsleistung der Mitarbeiter nur in Anspruch nehmen, wenn sie auch in der Lage ist, sie zu vergüten. Anderenfalls würde sich der Insolvenzverwalter bzw. der Gesamtbevollmächtigte persönlich haftbar machen. Wird die Arbeitsleistung mangels finanzieller Möglichkeiten nicht mehr abgerufen, bleibt den betroffenen Arbeitnehmern nur die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Muss ich mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen? Die konkrete Zukunft der Arbeitsverhältnisse dürfte noch vom Ergebnis der Erwerbergespräche und Vertragsverhandlungen abhängen. Bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Geschäftsführung jedenfalls die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sowie tarifliche und gesetzliche Kündigungsfristen einhalten, d.h. es gelten die üblichen Bedingungen für eine Kündigung. Erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt für den Insolvenzverwalter eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten. Steht fest, wie es mit den Unternehmen weitergeht, wird der Arbeitgeber - bzw. nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter - zunächst aber Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw. den Personalvertretungen für das fliegende Personal über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans führen müssen. Das zur Verfügung stehende Volumen für Abfindungen und andere Leistungen ist in der Insolvenz eingeschränkt, den

3 noch ist ein solcher Abschluss ein wichtiger Schritt, bevor es tatsächlich zu Kündigungen und anderen Maßnahmen kommt. Stichwort Betriebsübergang wie wahre ich meine Rechte? In Berichten über die Situation bei Air Berlin und das laufende Bieterverfahren ist viel von einem möglichen Betriebsübergang die Rede bzw. dem Versuch der Interessenten, einen solchen zu verhindern. Dies ist deshalb für die Beschäftigten von großer Bedeutung, weil bei einem Betriebsübergang nicht nur der Betrieb ganz oder teilweise beim Erwerber fortbesteht, sondern auch die entsprechenden Arbeitsverhältnisse. Ob und inwieweit es zu einem Betriebsübergang kommen wird, hängt zunächst von dem Konzept der Investoren ab, die jetzt zum Zuge kommen. Je mehr diese die wirtschaftlich maßgeblichen Teile des Betriebs als eine Einheit fortführen wollen und sich so ins gemachte Nest setzen, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Geht es in Richtung einer weitgehenden Zerschlagung, kommt es gar zu einem Grounding, spricht hingegen mehr dagegen und es handelt sich wahrscheinlich um eine Stilllegung. Welches die für einen Flugbetrieb maßgeblichen Betriebsmittel, Rechte, Verträge, Beziehungen etc. sind, die die Identität des Betriebs ausmachen und deren Erwerb für einen Übergang sprechen, ist gerichtlich leider noch nicht abschließend geklärt. Bei anderen Betrieben wie z.b. der Technik, ist dies leichter zu beurteilen. Es wird also auf den Erwerber und sein Konzept ankommen und auf die Gerichte. Jedenfalls bei Erwerbern, die Teile der Air Berlin in ihren Flugbetrieb integrieren wollen, ist davon auszugehen, dass sie einen Betriebsübergang ablehnen und sich dementsprechend verhalten werden, d.h. ggf. neue Arbeitsverträge zu ihren Bedingungen anbieten, nicht aber die nahtlose Fortführung des alten Arbeitsverhältnisses. Das können Arbeitnehmer der Air Berlin tun, um ggf. vorsorglich ihre Rechte zu wahren für den Fall, dass es sich letztendlich doch um einen Betriebsübergang handeln sollte: Kündigt die Air Berlin ihren Arbeitnehmern und diese gehen nicht binnen drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor, wird diese rechtskräftig. Auch bei einem Betriebsübergang auf einen Erwerber könnte sich dieser auf die kündigungsbedingte Beendigung berufen. Nur, wenn sich noch während der Kündigungsfrist Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang ergeben, hätten die betroffenen Arbeitnehmer - 3 -

4 in diesem Fall einen Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber. Dieser müsste sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Betriebsübergang, geltend gemacht werden. Stellt sich jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist heraus, dass ein Betriebsübergang vorliegt, können sich nur diejenigen Arbeitnehmer darauf berufen, die zuvor Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Werden Arbeitnehmern Aufhebungsverträge durch die Air Berlin geschlossen oder Eigenkündigungen veranlasst und gleichzeitig Neuanstellungen bei einem Erwerber angeboten oder in Aussicht gestellt, könnte eine Umgehung des Schutzes bei einem Betriebsübergang vorliegen. Der Arbeitnehmer könnte sich in diesem Fall auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und den Übergang seines alten Arbeitsverhältnisses und damit auf bessere Arbeitsbedingungen berufen. Mitarbeiter, die die Air Berlin von sich aus verlassen, um auf eigene Initiative einen anderen Arbeitgeber zu finden, beenden hingegen die Kontinuität ihres Arbeitsverhältnisses. Die Berufung auf einen Betriebsübergang dürfte in diesem Fall nicht mehr möglich sein. Bei Angebot eines Aufhebungsvertrages oder Kündigung durch den Arbeitgeber und Zweifeln über das Vorliegen eines Betriebsübergangs sollten betroffene Arbeitnehmer auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen. Was passiert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, stellen so genannte Masseverbindlichkeiten dar. Diese Verbindlichkeiten werden vorrangig vor den oben bereits erwähnten Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Das Arbeitsverhältnis geht mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Was passiert mit meinem aufgesparten Zeitguthaben im Blockmodell der Altersteilzeit? Sollte die Air Berlin ihren Betrieb insolvenzbedingt stilllegen und es zu Kündigungen der Beschäftigten kommen, dürften hiervon auch die Altersteilzeitmitarbeiter in der aktiven Phase betroffen sein. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist eine betriebsbedingte Kündigung hingegen nicht mehr möglich. Da der Arbeitnehmer im Blockmodell eine - 4 -

5 Vorleistung erbringt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das erarbeitete Wertguthaben, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, in geeigneter Weise gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern. Dieser Sicherungspflicht beginnt mit der ersten Gutschrift, sofern die aktive Phase der Altersteilzeit länger als sechs Monate dauert. Die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich nachzuweisen. Haben Sie einen solchen Nachweis erhalten, ist Ihr Wertguthaben also grundsätzlich gegen die Insolvenz geschützt. Ist der Arbeitgeber seiner Pflicht hingegen nicht nachgekommen, stehen dem Arbeitnehmer im Insolvenzfall ggf. Schadenersatzansprüche zu

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei Air Berlin ergeben.

Mehr

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei Air Berlin ergeben.

Mehr

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg 1. Wie ist der Stand des Verfahrens? 1.1 Insolvenzantrag Die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat am 24. Mai 2018 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht

Mehr

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Insolvenz der Air Berlin: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei Air Berlin ergeben.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XI

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XI Rn. Seite Literaturverzeichnis...XI A. Einleitung und Überblick...1... 1 I. Ziele der Insolvenzordnung...1... 1 II. Bedeutung für die Arbeitsplätze...7... 2 III. Sanierungserleichterungen im Insolvenzfall...10...

Mehr

ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS

ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS 2. Französisch-Deutscher Sanierungsgipfel 04.09.2015 ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS V E RGLEICH F R A N K R E I C H U N D

Mehr

FAQ des vorläufigen Verwalters

FAQ des vorläufigen Verwalters FAQ des vorläufigen Verwalters Fragen zum vorläufigen Insolvenzverfahren der Germania Fluggesellschaft mbh 1. Was bedeutet die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung von Germania? Das zuständige

Mehr

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers

Inhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Inhaltsübersicht 1. Arbeitsverhältnis 2. Kündigung 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) 3.2 Nach Eröffnung entstandene

Mehr

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat

Mehr

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)

Insolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*) Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis 31.12.2016 Eröffnete Insolvenverfahren 34 941 8 275 24 716 1 465 485 darunter bisher beendete Verfahren 30 976 5 540 23 728 1 363 345 befriedigte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung,

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 14.07.2006 2 Die Grundstrukturen des gemeinsamen Betriebs (1) A-GmbH B-GmbH 15 AN Einheitliche Leitung

Mehr

Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Insolvenz- und Betriebsübergangsrecht

Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Insolvenz- und Betriebsübergangsrecht .. Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle von Insolvenz- und Betriebsübergangsrecht I. Entscheidung des EuGH in Sachen Klarenberg A. Identitätszerstörende Eingliederung (Klarenberg) II. Rechtsprechung

Mehr

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Positionspapier und Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Insolvenzrechts

Positionspapier und Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Insolvenzrechts Positionspapier und Forderungskatalog zur Weiterentwicklung des Insolvenzrechts Beschluss des DGB Bundesvorstandes vom 01.06.2010 A. Hintergrund rechtliche und tatsächliche Situation 1. Gesetzliche Grundlage

Mehr

NÜRNBERGER Altersteilzeit-Modell (NAM)

NÜRNBERGER Altersteilzeit-Modell (NAM) Fachinformation NÜRNBERGER Altersteilzeit-Modell (NAM) Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit-Verträgen Stand: April 2016 BA935_201508 txt Inhalt Vorwort 1 Kurzinformation 1 Funktionsweise

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht

Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach

Mehr

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUR INSOLVENZ DER CIRRUS AIRLINES

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUR INSOLVENZ DER CIRRUS AIRLINES Informationen für das Cockpitpersonal bei: Frankfurt, den 27.01.2012 E-Mail: tarif@vcockpit.de AKTUELLE INFORMATIONEN ZUR INSOLVENZ DER CIRRUS AIRLINES Liebe VC-Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Mehr

VERMEIDUNG GERICHTLICHER AUSEINANDERSETZUNGEN. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht

VERMEIDUNG GERICHTLICHER AUSEINANDERSETZUNGEN. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht VERMEIDUNG GERICHTLICHER AUSEINANDERSETZUNGEN Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht Dr. Gerhard Röder, 3. Juli 2013 Inhalt I. Freiwilligenprogramm/Turboprämien 3 II. Ausschlussfristen

Mehr

Lernfeld 10: Finanzierungsentscheidungen treffen. Teil 4: Probleme der Finanzierung

Lernfeld 10: Finanzierungsentscheidungen treffen. Teil 4: Probleme der Finanzierung sentscheidungen Lernfeld 10: sentscheidungen treffen Teil 4: Probleme der 1.10.1 Ursachen von Unternehmenskrisen... 1 1.10.2 Folgen von schwerwiegenden sfehlentscheidungen... 2 1.10.3 Gründe zur Eröffnung

Mehr

Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!

I. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten! I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Kapitel 1 Die deutschen und europäischen Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor Lohnausfall bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers 5 I. Die deutschen Regelungen zum

Mehr

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist

Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung

Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung SUB Hamburg A2009/3157 Betrieb - Unternehmen - Konzern 1 Was

Mehr

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

11. Muss mir der Arbeitgeber sagen, warum er mich nicht nimmt?... 20

11. Muss mir der Arbeitgeber sagen, warum er mich nicht nimmt?... 20 Vorwort 10 Kapitel 1: Die Bewerbungsphase 11 1. Muss der Chef einen Berufskraftfahrer für die Suche nach einem neuen Job freistellen? 11 2. Wer trägt die Kosten der Bewerbung und des Vorstellungsgesprächs?

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen

Mehr

Sozialrecht in der Insolvenz

Sozialrecht in der Insolvenz Aktuelles Recht für die Praxis Sozialrecht in der Insolvenz Sozialrechtliche Leistungen, Sozialversicherungsbeiträge, Altersteilzeit und Insolvenz von Prof. Dr. Susanne Peters-Lange 1. Auflage Sozialrecht

Mehr

Insolvenzarbeitsrecht: Dienstvertrag (Arbeitsvertrag): Berechtigter (Arbeitgeber) in Insolvenz. -- Übungsblatt --

Insolvenzarbeitsrecht: Dienstvertrag (Arbeitsvertrag): Berechtigter (Arbeitgeber) in Insolvenz. -- Übungsblatt -- Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung Vorlesung Insolvenzarbeitsrecht: Dienstvertrag (Arbeitsvertrag): Berechtigter (Arbeitgeber) in Insolvenz -- Übungsblatt -- 1. Verwertung: Kündigung

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Arbeitszeitkonten Vereinbarungen der Tarifpartner

Arbeitszeitkonten Vereinbarungen der Tarifpartner Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.v. Marienburger Str. 7 50968 Köln 0221 / 93 46 140 Arbeitszeitkonten Vereinbarungen der Tarifpartner Markus Erlewein Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

> ARBEIT. Betriebsübergang. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft oder verpachtet wird WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Betriebsübergang. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft oder verpachtet wird WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Betriebsübergang Ihr Recht, wenn die Firma verkauft oder verpachtet wird WIR SIND FÜR SIE DA! Was müssen Sie bei einem Betriebsübergang beachten? Wird die Firma verkauft, verpachtet u.s.w., hat

Mehr

B. Eröffnungsverfahren

B. Eröffnungsverfahren B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs

Mehr

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Mehr

Langzeitkonto im DB-Konzern Funktion, Beispiele und Vorteile

Langzeitkonto im DB-Konzern Funktion, Beispiele und Vorteile Langzeitkonto im DB-Konzern Funktion, Beispiele und Vorteile www.wertguthabenfonds.de Vor der Altersrente, z. B. mit 62, ohne Abschläge freigestellt zu sein Langzeitkonto im DB-Konzern 2 Zeit für meine

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr

Synopse. (2) Das Gericht kann insbesondere (2) Das Gericht kann insbesondere

Synopse. (2) Das Gericht kann insbesondere (2) Das Gericht kann insbesondere Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit BRA 05. Oktober 2004 Synopse der Fassungsvorschläge zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz:»Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

Mehr

Newsletter Nr. 2 / 2010

Newsletter Nr. 2 / 2010 Newsletter Nr. 2 / 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, im aktuellen Newsletter geht es um neue und interessante Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigungen und durch

Mehr

Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( InsO)

Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( InsO) Iris Müller-Limbach Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( 126-128 InsO) Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.01.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Freistellung von Beschäftigten bei Unternehmensinsolvenz

Mehr

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Rechtsanwälte Dr. Olaf Lampke und Lars Wenzel 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Geht ein Betrieb oder

Mehr

ARBEITSRECHT IN DER BETRIEBLICHEN PRAXIS. Band 43

ARBEITSRECHT IN DER BETRIEBLICHEN PRAXIS. Band 43 ARBEITSRECHT IN DER BETRIEBLICHEN PRAXIS Band 43 Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz Von Thomas Lakies Richter am Amtsgericht, Berlin ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016

13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016 13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016 Workshop Eigenverwaltung: Impulsreferat Prof. Dr. Florian Jacoby Impuls 1: Charakter der Eigenverwaltung Reform ESUG - Festgestellte Defizite, insb.: Stigma der Insolvenz,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XXI. 1. Arbeitsrecht in der Insolvenz...1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XXI. 1. Arbeitsrecht in der Insolvenz...1 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XXI 1. Arbeitsrecht in der Insolvenz...1 A. Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsrecht...1 I. Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften...1 II. III.

Mehr

1. Arbeitsrecht in der Insolvenz 1. A. Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsrecht 1. B. Von der KO bis zur InsO 5. C. Insolvenzverfahren 7

1. Arbeitsrecht in der Insolvenz 1. A. Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsrecht 1. B. Von der KO bis zur InsO 5. C. Insolvenzverfahren 7 Gliederung Abkürzungsverzeichnis XXI 1. Arbeitsrecht in der Insolvenz 1 A. Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsrecht 1 B. Von der KO bis zur InsO 5 C. Insolvenzverfahren 7 $ 2. Allgemeine Regeln

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung Rz. Seite Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Das Recht des Betriebs(teil)übergangs in der Insolvenz... 8... 3 I. Anwendbarkeit des 613a BGB in der Insolvenz und europäisches Recht...

Mehr

Analysebogen zur Einrichtung betrieblicher Wertguthaben Arbeitgebergespräch

Analysebogen zur Einrichtung betrieblicher Wertguthaben Arbeitgebergespräch Analysebogen zur Einrichtung betrieblicher Wertguthaben Arbeitgebergespräch A Gesprächsteilnehmer Firma: Straße/Hausnummer: PLZ/Ort: Mitarbeiterzahl: Gesprächsteilnehmer Firma: Vermittler: Ort und Datum

Mehr

Beschluss. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA - Schuldnerin -

Beschluss. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA - Schuldnerin - Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzgericht Az.: 36a IN 4295/17 Beschluss - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, vertreten durch die persönlich haftende

Mehr

Durchführung und Bilanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen

Durchführung und Bilanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen 1 Durchführung und Bilanzierung von Altersteilzeitvereinbarungen Durch das Altersteilzeitgesetz (AtG) soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür

Mehr

Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv. Kündigung. Reagieren Sie schnell! deutsch

Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv. Kündigung. Reagieren Sie schnell! deutsch Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv Kündigung Reagieren Sie schnell! deutsch Kündigung was jetzt? Gegen eine ungerechtfertigte oder fehlerhafte Kündigung auch eine mündliche Kündigung

Mehr

Übersicht. zum Arbeitsrecht

Übersicht. zum Arbeitsrecht Übersicht zum Arbeitsrecht AXEL NEELMEIER RECHTSANWALT DR. MARK-A. HUTH RECHTSANWALT Baumwall 7, 20459 Hamburg Tel.+49/40/369796-15 Fax +4940/362088 www.snb-law.de a.neelmeier@snb-law.de m.a.huth@snb-law.de

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Personalfragebogen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Personalfragebogen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Firma Name: Anschrift: Tel.: Kündigung Angaben zur Kündigung/Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn Kündigung/Entlassung des Oder Abschluss des Aufhebungsvertrag am Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber

Mehr

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder

Mehr

3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.

3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld ist an die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Dies sind im Wesentlichen:

Der Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld ist an die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Dies sind im Wesentlichen: Insolvenzgeld - Voraussetzungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Grundsätze zum Insolvenzgeld 2. Insolvenzereignis 3. Arbeitnehmereigenschaft 4. Insolvenzgeld-Zeitraum 5. Erstattungsfähiges (insolvenzgeldfähiges)

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2013 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG, 32 RVG, 182 InsO Leitsatz: Der im Vergleich geregelte Anspruch auf

Mehr

Der Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss. Daten Autor: Torsten Montag Version: 2.0 2017 gruenderlexikon.de Seite 1 von 10 Inhaltsverzeichnis Ein attraktives Geschenk vom Staat... 3 Voraussetzungen für den Gründungszuschuss:

Mehr

Fachtagung des Arbeits- und Sozialministeriums. für Ausbildungs- und Ausbildungsplatzakquisiteure/Innen

Fachtagung des Arbeits- und Sozialministeriums. für Ausbildungs- und Ausbildungsplatzakquisiteure/Innen Fachtagung des Arbeits- und Sozialministeriums für Ausbildungs- und Ausbildungsplatzakquisiteure/Innen Marktsituation Insolvenz das Verfahren Insolvenzhotline Referentin Birgit Heiß (IHK München) Auswirkung

Mehr

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG

DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG DIE FIRMA WIRD VERKAUFT IHRE RECHTE BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG Was müssen Sie bei einem Betriebsübergang beachten? Wird die Firma verkauft, verpachtet u.s.w., hat das auch Auswirkungen auf Sie als Arbeitnehmerin

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung

Mehr

Das neue Recht der Arbeitszeitkonten

Das neue Recht der Arbeitszeitkonten Das neue Recht der Arbeitszeitkonten Wertguthaben, Altersteilzeit und Flexikonten von Dr. Dres. h. c. Peter Hanau em. Universitätsprofessor, Köln und Dr. Annekatrin Veit Rechtsanwältin und Steuerberaterin,

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

RATGEBER FÜR LEHRLINGE BEI INSOLVENZ DES ARBEITGEBERS. Tipps und Infos. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: August 2016

RATGEBER FÜR LEHRLINGE BEI INSOLVENZ DES ARBEITGEBERS. Tipps und Infos. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: August 2016 RATGEBER FÜR LEHRLINGE BEI INSOLVENZ DES ARBEITGEBERS Tipps und Infos Stand: August 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef moser, mba AK-direKtor Dr. Johann kalliauer AK-Präsident AK HILFT BEI INSOLVENZ

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 4 (8) Sa 686/03 3 Ca 2905/02 Arbeitsgericht O. Verkündet am 17. September 2003 Brühl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn E.

Mehr

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes

Mehr

Verfahrensablauf. Verfahrensablauf

Verfahrensablauf. Verfahrensablauf Verfahrensablauf 1 Verfahrensablauf Vor jedem Insolvenzverfahren steht eine Unternehmenskrise: Ohne Krise besteht kein Grund für ein Insolvenzverfahren (Kapitel 2). Allerdings ist zwischen der Krise eines

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 15 A. Problemstellung und Gang der Untersuchung... 16 B. Abgrenzung der Kündigung auf Grundlage eines Erwerberkonzeptes von anderen Personalentscheidungen

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Arbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom

Arbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom Arbeitsgruppe Rechtsfragen 15.01.07 Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom 27.08.2006 Übersicht 1. 1. Anwendungsbereich 2. 2. Insolvenz-/ Sanierungsgründe

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5 Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 1 Grundlagen des Insolvenzrechts... 15 1.1 Ziele und Bedeutung des Insolvenzverfahrens... 15 1.2 Aufbau der InsO / Verfahrensarten

Mehr

Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 4 (8) Sa 1097/02 6 Ca 592/02 ArbG Essen des Herrn I. N., T. 23, T., Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr