Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer"

Transkript

1 Merkblatt Nr. 420 Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon (07 11) Telefax (07 11) info@akbw.de Inhalt: Seite: Muster einer prüffähigen Honorar-Schlussrechnung für Gebäude A. Schlussrechnung über Architektenleistungen aus dem Architektenvertrag 2 B. Abzurechnende Leistungen 2 C. Honorarabrechnung im Einzelnen 3 I. Honorarabrechnung für Genehmigungsplanung, Lph. 1-4 gem. 10 HOAI i. V. m. DIN 276 i.d. Fassung II. III. Honorarabrechnung für Leistungen, Lph. 5-7 gem. 10 HOAI i. V. m. DIN 276 i.d. Fassung Honorarabrechnung für Objektüberwachung, Lph. 8 gem. 10 HOAI i. V. m. DIN 276 i.d. Fassung D. Gesamthonoraraufstellung 9 Erläuterungen 10 Hinweis: Die besonderen formalen Anforderungen an die Rechnung als Sonderform des Geschäftsbriefs sind im Merkblatt Nr. 422: Rechnungsstellung für Architektenleistungen erläutert. Hinweise zu den Pflichtangaben für Geschäftsbriefe allgemein sind im Merkblatt Nr. 423: Pflichtangaben im Geschäftsverkehr Geschäftsbriefe einschließlich zu finden. Hinweise zu Pflichtangaben im Internet sind im Merkblatt Nr. 424: Geschäftsverkehr im Internet Homepage und Impressum dargestellt. Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 1 von 10

2

3 A. Schlussrechnung über Architektenleistungen aus dem Architektenvertrag vom :... Bauvorhaben :... B. Abzurechnende Leistungen (siehe Vertrag vom...): 1. Grundleistungen : gem. 15 HOAI, Leistungsphasen Honorarsatz : gem. obigen Vertrag, Mittelsatz nach Tabelle 16 HOAI 3. Honorarzone : III gem. 11, 12 HOAI 4. Umbauzuschlag : gem. 24 I HOAI nach Vereinbarung 20 % 5. Nebenkostenpauschale : nach Vereinbarung 6 % 6. Besondere Leistungen: a. Bestandsaufnahme b.... c.... d Anrechenbare Kosten laut Kostenermittlungen gem. 10 HOAI a. Kostenberechnung ,-- EUR b. Kostenanschlag ,-- EUR c. Kostenfeststellung ,-- EUR 8. Daraus errechnete Honorare: a. Leistungsphasen 1-4 nach Kostenberechnung ,47 EUR b. Leistungsphasen 5-7 nach Kostenanschlag ,60 EUR c. Leistungsphase 8 nach Kostenfeststellung ,55 EUR d. Besondere Leistungen Bestandsaufnahme 2.500,-- EUR e. Nebenkosten 2.716,72 EUR Mehrwertsteuer 7.679,25 EUR 9. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen a. AZ vom ,-- EUR b. AZ vom Zu zahlender Betrag ,59 EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 2 von 10

4

5 C. Honorarberechnung im Einzelnen Die einzelnen Kostenermittlungen nach DIN 276 in der Fassung 1981 sind in der Anlage zu diesem Schreiben beigefügt (oder: wurden bereits am... übersandt). I. Honorarberechnung für Genehmigungsplanung, Lph. 1-4 gem. 10 HOAI i.v.m. DIN 276 i.d. Fassung Anrechenbare Nettokosten gem. 10 Abs.2 Nr.1 HOAI (Kostenberechnung) a. voll anrechenbare Kostengruppen 1 - Kostengruppe ,-- EUR - Kostengruppe ,-- EUR ,-- EUR b. unter Umständen anrechenbare Kostengruppen gem. 10 Abs.5 HOAI 2 - Kostengruppe (vgl. Abs.5 Nr. 2) 4 500,-- EUR - Kostengruppen 2.2 und 5.3. und (vgl. Abs.5 Nr. 4) 2.500,-- EUR - Kostengruppen 4 und (vgl. Abs.5 Nr. 6) 500,-- EUR - Anderes Gerät und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in Kostengruppe 4 und 5.4. aufgeführt sind. 6 (vgl. Abs.5 Nr. 7) 300,-- EUR - Künstlerisch gestaltete Bauteile Kostengruppe (vgl. Abs.5 Nr. 9) 1.700,-- EUR - Kostengruppe 6 7 ( Winterbauschutzvorkehrungen ) 1.500,-- EUR 7.000,-- EUR c. voll anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.3 a 8 - Vorhandene Bausubstanz ,-- EUR ,-- EUR Zwischenergebnis: sonstige anrechenbare Kosten gesamt (a+b+c) ,-- EUR d. zum Teil anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.4 HOAI - Kostengruppen ,-- EUR - Kostengruppen ,-- EUR Gesamt ,-- EUR - davon voll anrechenbar - gem. 10 Abs.4 Nr. 1 (0,25 x ,-- EUR 10 ) ,-- EUR - davon zur Hälfte anrechenbar - gem. 10 Abs.4 Nr. 2 (93.750,-- EUR ,-- EUR) : ,-- EUR ,-- EUR e. Zwischenergebnis Kostenberechnung Anrechenbare Kosten aus a + b + c + d = ,-- EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 3 von 10

6 2. Ermittlung des Architektenhonorars 1. Teil: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 1-9 gem. 24, 16 HOAI a. Mittelsatzberechnung aa. Mindestsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR ,-- EUR bb. Höchstsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR ,-- EUR cc. Mittelsatz aus 16 HOAI bei ,-- EUR Honorar gem. 16, HZ III, Mittelsatz Lph 1-9 (30.650,-- EUR ,-- EUR) : ,-- EUR = ,50 EUR b. Umbauzuschlag gem. 24 HOAI 11 Gemäß Vereinbarung 20 % aus ,50 EUR Gesamthonorar für Leistungsphasen 1-9 = 6.829,30 EUR ,80 EUR 2. Teil: Honorarermittlung für Genehmigungsplanung, Lph. 1-4 a. Bewertung der Leistungsphasen 1-4 gem. 15 Abs.2 HOAI Gem. 15 erbracht Lph. 1 Grundlagenermittlung 3 % 3 % Lph. 2 Vorentwurfsplanung 7 % 7 % Lph. 3 Entwurfsplanung 11 % 11 % Lph. 4 Genehmigungsplanung 6 % 6 % Gesamt 27 % 27 % b. Honorarermittlung Genehmigungsplanung 27 % aus ,80 EUR = ,47 EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 4 von 10

7 II. Honorarberechnung für Leistungen, Lph. 5-7 gem. 10 HOAI i.v.m. DIN 276 i.d. Fassung Anrechenbare Nettokosten gem. 10 Abs.2 Nr. 2 HOAI (Kostenanschlag) a. voll anrechenbare Kostengruppen - Kostengruppe ,-- EUR - Kostengruppe ,-- EUR ,-- EUR b. unter Umständen anrechenbare Kostengruppen gem. 10 Abs.5 HOAI - Kostengruppe ,-- EUR - Kostengruppen 2.2. und 5.3. und ,-- EUR - Kostengruppen 4 und ,-- EUR - Anderes Gerät und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in Kostengruppe 4 und 5.4. aufgeführt sind. 300,-- EUR - Kostengruppe ( Künstlerisch gestaltete Bauteile ) 1.700,-- EUR - Kostengruppe 6 ( Winterbauschutzvorkehrungen ) 1.500,-- EUR 7.000,-- EUR c. voll anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.3 a - Vorhandene Bausubstanz ,-- EUR ,-- EUR Zwischenergebnis: sonstige anrechenbare Kosten gesamt (a+b+c) ,-- EUR d. zum Teil anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.4 HOAI - Kostengruppen ,-- EUR - Kostengruppen ,-- EUR Gesamt ,-- EUR - davon voll anrechenbar gem. 10 Abs.4 Nr. 1 (0,25 x ,-- EUR) ,-- EUR - davon zur Hälfte anrechenbar gem. 10 Abs.4 Nr. 2 ( ,-- EUR ,-- EUR) : ,-- EUR ,-- EUR e. Zwischenergebnis Kostenanschlag Anrechenbare Kosten aus a + b + c + d = ,-- EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 5 von 10

8 2. Ermittlung des Architektenhonorars 1. Teil: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 1-9 gem. 24, 16 HOAI a. Interpolation gem. 5a HOAI und Mittelsatzberechnung aa. Mindestsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR für ,-- EUR anrechenbare Kosten ,-- EUR für ,-- EUR anrechenbare Kosten ,-- EUR für ,-- EUR (34.561,-- EUR ,-- EUR) x 0, ,-- EUR = ,15 EUR bb. Höchstsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR für ,-- EUR anrechenbare Kosten ,-- EUR für ,-- EUR anrechenbare Kosten ,-- EUR für ,-- EUR (42.700,-- EUR ,-- EUR) x 0, ,-- EUR = ,05 EUR cc. Mittelsatz aus 16 HOAI bei ,-- EUR Honorar gem. 16, HZ III, Mittelsatz Lph 1-9 (40.930,05 EUR ,15 EUR) : ,15 EUR = ,10 EUR b. Umbauzuschlag gem. 24 HOAI Gemäß Vereinbarung 20 % aus ,10 EUR Gesamthonorar für Leistungsphasen 1-9 = 7.412,22 EUR ,32 EUR 2. Teil: Honorarermittlung für Leistungen, Lph. 5-7 a. Bewertung der Leistungsphasen 5-7 gem. 15 Abs.2 HOAI Gem. 15 erbracht Lph. 5 Ausführungsplanung 25 % 25 % Lph. 6 Vorbereitung der Vergabe 10 % 10 % Lph. 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 % 4 % Gesamt 39 % 39 % b. Honorarermittlung Ausführungsplanung 39 % aus ,32 EUR = ,60 EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 6 von 10

9 III. Honorarberechnung für Objektüberwachung, Lph. 8 gem. 10 HOAI i. V. m. DIN 276 i.d. Fassung Anrechenbare Nettokosten gem. 10 Abs.2 Nr. 3 HOAI (Kostenfeststellung) a. voll anrechenbare Kostengruppen - Kostengruppe ,-- EUR - Kostengruppe ,-- EUR ,-- EUR b. unter Umständen anrechenbare Kostengruppen gem. 10 Abs.5 HOAI - Kostengruppe ,-- EUR - Kostengruppen 2.2. und 5.3. und ,-- EUR - Kostengruppen 4 und ,-- EUR - Anderes Gerät und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in Kostengruppe 4 und 5.4. aufgeführt sind. 800,-- EUR - Kostengruppe ( Künstlerisch gestaltete Bauteile ) 1.700,-- EUR - Kostengruppe 6 ( Winterbauschutzvorkehrungen ) 2.500,-- EUR 9.500,-- EUR c. voll anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.3a - Vorhandene Bausubstanz ,-- EUR ,-- EUR Zwischenergebnis: sonstige anrechenbare Kosten gesamt (a+b+c) ,-- EUR d. zum Teil anrechenbare Kosten gem. 10 Abs.4 HOAI - Kostengruppen ,-- EUR - Kostengruppen ,-- EUR Gesamt ,-- EUR - davon voll anrechenbar gem. 10 Abs.4 Nr. 1 (0,25 x ,-- EUR) ,-- EUR - davon zur Hälfte anrechenbar gem. 10 Abs.4 Nr. 2 ( ,-- EUR ,-- EUR) : ,-- EUR ,-- EUR e. Zwischenergebnis Kostenfeststellung Anrechenbare Kosten aus a + b + c + d = ,-- EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 7 von 10

10 2. Ermittlung des Architektenhonorars 1. Teil: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 1-9 gem. 24, 16 HOAI a. Mittelsatzberechnung aa. Mindestsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR ,-- EUR bb. Höchstsatzhonorar gem. 16 HOAI Honorarzone III für ,-- EUR ,-- EUR cc. Mittelsatz aus 16 HOAI bei ,-- EUR Honorar gem. 16, HZ III, Mittelsatz Lph 1-9 (42.700,-- EUR ,-- EUR) : ,-- EUR = ,50 EUR b. Umbauzuschlag gem. 24 HOAI gemäß Vereinbarung 20 % aus ,50 EUR Gesamthonorar für Leistungsphasen 1-9 = 7.726,10 EUR ,60 EUR 2.Teil: Honorarermittlung für Objektüberwachung, Lph. 8 a. Bewertung der Leistungsphase 8 gem. 15 Abs.2 HOAI Gem. 15 erbracht Lph. 8 Objektüberwachung 31 % 31 % b. Honorarermittlung Objektüberwachung 31 % aus ,60 EUR = ,55 EUR Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 8 von 10

11 D. Gesamthonoraraufstellung: 1. Grundleistungen Honorar aus I und II und III I. Leistungsphase ,47 EUR II. Leistungsphase ,60 EUR III. Leistungsphase ,55 EUR Gesamthonorar ,62 EUR 2. Besondere Leistungen gem. vertraglicher Vereinbarung 15 a. Bestandsaufnahme - pauschal 2.500,-- EUR b.... c.... Summe ,62 EUR 3. Zuzüglich Nebenkosten 16 laut Vertrag pauschal 17 mit 6% aus ,62 EUR Zwischensumme ( ) 2.716,72 EUR ,34 EUR 4. Zuzüglich MwSt. 16% 18 aus 1 und 2 und ,25 EUR ENDHONORARSUMME ,59 EUR 5. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen 1. AZ vom ,-- EUR 2. AZ vom AZ vom zu zahlender Betrag ,59 EUR Wir bitten um Zahlungsausgleich bis spätestens zum..., 19 Ort, Datum (Unterschrift Architekt) Umstzsteuer-Identifikationsnummer Anlagen: Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung gem. DIN 276 i.d.f Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 9 von 10

12 Erläuterung der Fußnoten: 1 Nie zu den anrechenbaren Kosten gehören die Kostengruppen 1.1 bis 1.3., 2.1 und 2.3, 5 (Ausnahme bei 5: 18 Abs.2 HOAI und 10 V Nr. 4 für die Kostengruppen 5.3 und 5.7), , 6 und 7. Gleiches gilt für Entschädigungen und Schadensersatzleistungen. 2 In der vorliegenden Musterrechnung sind alle möglichen anrechenbaren Kostengruppen aufgeführt. Im konkreten Fall sollten jedoch nur die Kostengruppen aufgeführt werden, die tatsächlich angerechnet werden. Die geraden Summen wurden wegen der Praktikabilität des Beispiels gewählt. Generell müssen die Summen genau ermittelt werden. 3 Anrechenbar, wenn der Auftragnehmer die Leistung der Kostengruppe plant oder die Ausführung überwacht. 4 Die Angabe der einzelnen Ziffern des Abs.5 ist nicht notwendig. Sie dient vorliegend lediglich der Erklärung. 5 Anrechenbar, wenn der Auftragnehmer die Leistung der Kostengruppe plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder die Ausführung überwacht. 6 Anrechenbar, wenn der Auftragnehmer bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder den Einbau überwacht. 7 Anrechenbar, soweit es sich um Kosten von Winterbauschutzvorkehrungen oder Kosten sonstiger zusätzlicher Maßnahmen handelt, wobei umstritten ist, ob dies nur die Kostengruppen und und sind, was nicht richtig sein dürfte. Voll anrechenbar sind die Kosten der Leistungen des Winterbaus, wenn der Auftragnehmer dies gem. 32 IV HOAI vereinbart hat. 8 Nach h. M. sind die Kosten für vorhandene Bausubstanz auch anrechenbar, wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Allerdings muß die vorhandene Bausubstanz technisch und gestalterisch mitverarbeitet worden sein. Im Zweifel muß ein Sachverständigengutachten den Wert dieser Bausubstanz ermitteln. 9 Nach der Ansicht von dem ö.b.u.v. Honorarsachverständigen Haible, Seminarunterlagen 17.Februar, ist die Kostengruppe 3.4 immer dann voll anrechenbar, wenn der Planer diese Leistungen fachlich geplant hat. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des 10 Abs.4 S. 1 HOAI und hat auch in einer Erklärung und Anweisung des Wirtschaftsministerium Berücksichtigung gefunden. Diese Ansicht wird geteilt von Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4 Auflage, Werner Verlag. Rn Gem. 10 Abs.5 Nr. 13 HOAI sind auch solche Kosten nach 10 Abs.4 HOAI zu vergüten, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt ( Kgr. 3.2 bis 3.4.) sind, sondern die dem funktionsbestimmten Betrieb des Gebäudes dienen (bspw. medizintechnische Anlagen im Krankenhaus, Paket-Transportanlagen im Postamt etc.). 10 Sonstige anrechenbare Kosten i. S. d. Abs.4 ist die Addition aller übrigen anrechnungsfähigen Kosten gem. 10 Abs.3 und Abs Sofern die Planungsleistung der Honorarzone I oder II zuzuordnen ist, kann ohne schriftliche Honorarvereinbarung kein Umbauzuschlag angerechnet werden. Gleiches gilt bei 25 HOAI. 12 Auf die oben unter I. 1 gemachten Fußnoten wird Bezug genommen. 13 Sofern eine Fallgruppe des 10 Abs.1 Nr. 1 bis 4 HOAI erfüllt ist, sind die ortsüblichen Preise anzusetzen. Der Bauherr sollte dann für diese Gewerke auch noch auf die Vorschrift des 10 Abs.3 hingewiesen werden. 14 Auf die oben unter I. 1 gemachten Fußnoten wird Bezug genommen. 15 Besondere Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn für deren Erbringung eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. 5 Abs.4 HOAI gegeben ist. Die schriftliche Honorarvereinbarung kann auch nachträglich erfolgen. Sofern Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen sollte, sollten die einzelnen Stunden aufgegliedert dargelegt werden. 16 Sofern keine Nebenkostenpauschale vereinbart worden ist, müßten die Nebenkosten auf Einzelnachweis abgerechnet werden. Angemessen als Preis für eine Kopie DIN A4 dürften hierbei mindestens 0,30 EUR, bei Kopie DIN A3 0,50 EUR sein. Sofern die Planungsleistungen auf CAD erstellt worden sind, ist die Originaldatei Eigentum des Architekten und muß nicht herausgegeben werden. Ausdrucke für Bauherren oder ausführende Firmen sind daher als Nebenkosten entsprechend zu vergüten. 17 Die pauschalen Nebenkosten berechnen sich aus dem Gesamthonorar einschließlich Umbauzuschlag und Honorar für Besondere Leistungen. 18 Inwieweit Auslagen nach 7 umsatzsteuerpflichtig sind, bemißt sich nach 10 UStG. Danach gehören Beträge nicht zum Entgelt, die der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Es handelt sich hierbei um sogenannte durchlaufende Posten. Hierzu gehörten vor allem die in Abs.2 Nr. 7 genannten Entgelte, die von der Mehrwertsteuerberechnung ausgenommen werden müssten. 19 Das in Rechnung gestellte Honorar wird mit Zugang der Rechnung fällig. Ein gewerbsmäßig tätiger Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt. Dies gilt gegenüber einem nicht gewerbsmäßig tätigen Auftraggeber (Verbraucher) nur dann, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Im Übrigen tritt der Verzug auch ohne Mahnung immer dann ein, wenn in der Rechnung für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde ( 286 Abs.2, 3 BGB). 20 Seit dem 1. Juli 2002 ist nach 14 Abs.1 a UstG auf allen Rechnungen die Angabe der Umsatzsteuernummer erforderlich. Weitere Regelungen zur Form der Rechnungsstellung traten zum 1.1. bzw in Kraft. Stand: 07/2007 MB 420 AKBW Honorarschlussrechnung Seite 10 von 10

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/36 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

Vertrag -Tragwerksplanung-

Vertrag -Tragwerksplanung- Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»

Mehr

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 Was bedeutet HOAI? HOAI bedeutet: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Preisrechtsregelung (ähnlich

Mehr

-Prüfung der Tragwerksplanung-

-Prüfung der Tragwerksplanung- Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Für die Typen Angebot/Honorarrechnung/Schlussrechnung können folgende Honorarermittlungen durchgeführt werden:

Für die Typen Angebot/Honorarrechnung/Schlussrechnung können folgende Honorarermittlungen durchgeführt werden: 56A Honorarrechnung (Stand: 01.08.2013) Das Programm 56A dient zum Erstellen von Rechnungen und Angeboten nach HOAI. Dabei kann unter den Varianten HOAI 2013 und der Vorgängerversionen aus den Jahren 2009

Mehr

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen 7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese

Mehr

Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung Praxishinweis Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung Dieser Praxishinweis gibt eine Übersicht der wesentlichen und wichtigen Änderungen. Er kann leider den Besuch eines Seminars mit einer

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606 Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 01.07.2000 Freihändiges Suchverfahren bei Vergabe von HOAI-Leistungen Nach 2 der Vergabeverordnung i.d.f. vom 29.09.1997 (BGBl. I S. 2384) sind die kommunalen Auftraggeber

Mehr

Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele

Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Referent: Rechtsanwalt Matthias Hilka, Frankfurt a.m. Teil 1: Anforderungen an die Prüfbarkeit

Mehr

HOAI anrechenbare Kosten. RifT AHO. Architekten. Ingenieure Honorarzone. SiGeKo. HOAI-Rechner Pro Beispielrechnungen. Leistungsbild.

HOAI anrechenbare Kosten. RifT AHO. Architekten. Ingenieure Honorarzone. SiGeKo. HOAI-Rechner Pro Beispielrechnungen. Leistungsbild. 1 2 Y2 Y Y1 1 Parameter Honorar Anrechenbar X1 Werte 168.756,23 1.102.156,25 100% 2 X Y = X2 X -X1 X2 -X1 (Y2 -Y1) + Y1 HOAI anrechenbare Kosten Umbauzuschlag Honorarsatz Architekten RifT AHO besondere

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Vertrag Entscheidungsunterlage Bau

Vertrag Entscheidungsunterlage Bau Vertrag -Entscheidungsunterlage - Bau- Anhang 9 Bund (RifT-Muster B209) - BMVBW 2003 - «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

EVB-IT Dienstvertrag Seite 1 von 5

EVB-IT Dienstvertrag Seite 1 von 5 EVB-IT Dienstvertrag Seite 1 von 5 Vertrag über die Beschaffung von IT-DienstleistungenII Zwischen im Folgenden Auftraggeber genannt und im Folgenden Auftragnehmer genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

I. Zweck der prüffähigen Schlussrechnung / rechtliche Grundlagen

I. Zweck der prüffähigen Schlussrechnung / rechtliche Grundlagen Prüffähige Honorarrechnung gemäß HOAI 2013 und HOAI 2009 Immer wieder werden von Zivilgerichten Honorarklagen von Architekten als unschlüssig, zurzeit unbegründet oder sogar als unbegründet abgewiesen,

Mehr

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechte - Richtlinie Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechterichtlinie - Umsetzung ins BGB Kernstück der neuen Regelungen ist die Widerrufsbelehrung. Neu: Muster für die Widerrufserklärung

Mehr

Künstlervertrag Kunst am Bau

Künstlervertrag Kunst am Bau Land Fassung: Juli 2013 «Maßnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5» Künstlervertrag Kunst am Bau Zwischen

Mehr

Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume

Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume Praxishinweis Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume 1. Inkrafttreten und Übergangsvorschrift Die Novelle der HOAI wird am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Leider ist das Datum

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014

FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014 ANMELDUNG FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014 Vorname Nachname Straße / Hausnummer PLZ Ort Telefon Mobil E-Mail Rechnungsadresse (falls abweichend) Firma Straße / Hausnummer

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Das Erstellen von kumulierten Abschlags-/Teil- und Schlussrechnungen in raum level10

Das Erstellen von kumulierten Abschlags-/Teil- und Schlussrechnungen in raum level10 Das Erstellen von kumulierten Abschlags-/Teil- und Schlussrechnungen in raum level10 Das Erstellen von kumulierten Abschlagsrechnungen wird in der Praxis vor allem bei Auftraggebern der öffentlichen Hand

Mehr

Verträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern

Verträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Diese Informationen gelten bis auf weiteres und stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Stand: Januar 2015 A. Allgemeine

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH

Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N Merkblatt zu Abschlags- und Schlussrechnungen 1. Grundsatz In Abschlagsrechnungen wird entsprechend des Fortschrittes der Arbeiten bereits ein Teil der insgesamt

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag. Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Merkblatt Nr. 39 Aufbewahrungspflichten Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 06-103 info@akbw.de www.akbw.de

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn zur aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11.08.2009 Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Anhang A Service Abonnement

Anhang A Service Abonnement Anhang A Service Abonnement zum Dienstleistungs-Rahmenvertrag Nr.: 9999-151009 1 Gegenstand 1.1 Zweck und Inhalt Das Service Abonnement bietet dem Kunden die Möglichkeit, Dienstleistungen zu günstigeren

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

WinWerk. Prozess 4 Akonto. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon

WinWerk. Prozess 4 Akonto. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon Prozess 4 Akonto WinWerk 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052 740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Akonto... 2 1.1 Allgemein... 2 2 Akontobeträge

Mehr

Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK)

Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK) Vertrag über einen Kompaktkurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Betriebswirt/-in (IHK) (Name) 1. Dr. Michael Hennes, Vorgebirgstr. 19, 50677 Köln verpflichtet sich, einen auf sechs Monate angelegten

Mehr

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013)

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

Mehr

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Stand: 01. Januar 2007 219 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Allgemeines Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Mehr

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern AKBW Juli 2014 1 Architekt: Thomas Fabrinsky, Karlsruhe, Foto: Stephan

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/80 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/80 Das Ob der Vergütung 632

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK)

Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK) Vertrag über einen Kurs zur beruflichen Weiterbildung Gepr. Industriefachwirt/-in (IHK) 1. Dr. Michael Hennes, Vorgebirgstr. 19, 50677 Köln verpflichtet sich, einen auf sechs Monate angelegten Vorbereitungskurs

Mehr

nachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen.

nachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen. Angebotsschreiben (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) RifT-Muster L112 Land Fassung: Januar 2012 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StraßeAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Maßnahme»

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250

VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250 VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung

Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung EVB-IT Kaufvertrag Seite 1 von 6 Vertrag über den Kauf von Hardware und die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung Zwischen im Folgenden Auftraggeber genannt und im

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D - B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dieses vertreten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen - 2 - Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

HOAI für Excel - Handbuch. Inhalt

HOAI für Excel - Handbuch. Inhalt Inhalt 1. Lizensierung oder Testversion... 2 2. Honorarberechnung erstellen... 3 2.1. Planerinformationen eingeben... 4 2.2. Projektinformationen... 5 2.3. Honorarberechnung... 6 2.4. Ermittlung der anrechenbaren

Mehr

Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? -

Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? - Übungsfälle - Wie würden Sie entscheiden? - Der mündliche Auftrag vom Bürgermeister Architekt A erhält einen Anruf vom Bürgermeister einer Gemeinde, er erhalte den Auftrag zur Planung der Sanierung des

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012 KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009

Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009 Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009 Ziele der neuen HOAI Honoraranpassung europarechtskonforme Ausgestaltung Abkoppelung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

GESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL

GESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL GESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL Hygienezuschlag nach 4 Abs. 11 KHEntgG Fachtagung Krankenhaushygiene am 9. April 2014 in Mainz Helge Franz Folie 1 Beitragsschuldengesetz

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr