Eckpunkte, Möglichkeiten, Befürchtungen, Chancen. Cornelia Weber, Justizamtsrätin, AG Ludwigshafen am Rhein

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1 Eckpunkte, Möglichkeiten, Befürchtungen, Chancen

2 beruht auf gegenseitigem Vertrauen: Vertrauen des Rechtspflegers in den Dienstherrn, dass dieser ihn im Rahmen der Geschäftsverteilung nicht überfordert. Vertrauen des Dienstherrn in den Rechtspfleger, dass dieser seine Aufgaben sach- und zeitgerecht erledigt.

3 Geänderte ArbZVO, in Kraft seit Abs. 3 ArbZVO: (3) Bis zum 31. Dezember 2017 können im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit dessen Genehmigung als oberste Dienstbehörde bei den in sachlicher Unabhängigkeit tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ( 9 des Rechtspflegergesetzes) Arbeitszeitmodelle erprobt werden, in denen auf die Anwendung des 12 verzichtet wird.

4 Nach Wortlaut des 14 Abs. 3 ArbZVO nur in sachlicher Unabhängigkeit tätige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ( 9 des RPflG). Also nicht: - Anwärterinnen und Anwärter, - RPfl mit reinen Verwaltungsaufgaben, - RPfl bei Staatsanwaltschaften. Aber auch für diese Personengruppen können in einer Dienstvereinbarung entsprechende Regelungen geschaffen werden. RPfl in der Verwaltung könnten beispielsweise kleine Referate mit RPFl-Tätigkeit übernehmen. RPfl bei der StA könnten analoge Anwendung der Regelung für Staatsund Amtsanwälte fordern.

5 Die Vorschriften des 12 ArbZVO (Gleitzeit, Kernzeiten, Zeiterfassung) sind nicht anzuwenden. Aus dienstlichen Erfordernissen (Erreichbarkeit vor Ort) sind bestimmte Funktionszeiten festzulegen. Erläuterungen hierzu folgen noch. Alle Schutzbestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit nach ArbZVO und MuSchVO gelten weiterhin (Bsp. 6 ArbZVO: Pause nach 6 Stunden).

6 Sie beinhaltet keine generelle Bewilligung von Heimarbeit und insbes. auch nicht Telearbeit. Die häusliche Bearbeitung von Akten ist nicht notwendiges Merkmal der Vertrauensarbeitszeit, in vielen Fällen kann sie sich aber anbieten, beispielsweise zur störungsfreien Bearbeitung komplexer Vorgänge. Heimarbeit an der häuslichen Arbeitsstätte ist dadurch in gewissem Umfang möglich und wird bereits jetzt schon in einzelnen Fällen praktiziert. Bei größerem Umfang von Heimarbeit und zwingend bei Telearbeit sind hierbei individuelle Regelungen zwischen Dienststellenleitung und RPfl. zu treffen.

7 Die Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit ist für jeden freiwillig! Das Festhalten an der bestehenden Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit ist weiterhin auf Wunsch möglich. Im Gegenzug besteht ein Vorbehalt der Dienststellenleistung, ein Widerruf der Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit ist möglich: - vorab als Ausschluss einzelner Personen, - oder in Form eines Widerrufs nach erfolgter Teilnahme, beispielsweise bei individuellen Verstößen. Der Widerruf kann nur mit Zustimmung des Personalrats und beim Bestehen wichtiger Gründe erfolgen.

8 Diese sind notwendig zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Erreichbarkeit extern (Publikum, RAe usw.) und intern (Kollegen, Verwaltung) muss gewährleistet sein. Die Funktionszeiten sind in der Dienstvereinbarung konkret festzulegen. - Sie sollten mindestens den Öffnungszeiten für das Publikum (9:00 bis 12:00 Uhr) entsprechen. - Eine Festlegung entsprechend den Kernarbeitszeiten (zusätzlich 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) wäre ebenfalls denkbar, - oder eine Mischform je nach Publikumsanfall in der Abteilung (z.b. RASt, Nachlass und Verwaltung auch nachmittags, ansonsten nur vormittags). Eine Abwesenheit während der Funktionszeiten ist im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit möglich, eine qualifizierte Vertretung muss gewährleistet sein.

9 bedeutet Bearbeitung dringender Akten sowie möglichst aller Publikumsvorsprachen. Ein Vertrösten der Kundschaft auf einen späteren Tag muss aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit vermieden werden. Der qualifizierte Vertreter muss nicht zwingend der Vertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan sein. Er sollte aber das Referat qualifiziert vertreten können. Grundlage ist eine kollegiale Absprache, die Abteilung muss informiert sein. Eine nähere Ausgestaltung kann in der Dienstvereinbarung (Information, Entscheidung bei Streitigkeiten usw.) erfolgen.

10 Einfrieren der Stundenkonten (nähere Ausgestaltung in Dienstvereinbarung) Evaluierung, Erstattung von Zwischenberichten hinsichtlich Erfahrungen - der RPfl, - aus Sicht der Dienststellenleitung, - Akzeptanz Dritter.

11 Beginn und Dauer der Erprobung. Festlegung des Teilnehmerkreises (z. B. Anwärter?) Festlegung der Funktionszeiten (entspr. Öffnungs- oder Kernzeiten oder Mischform). Ausgestaltung der qualifizierten Vertretung (wer entscheidet, wer ist zu informieren?) Evtl. Mindeststandards für die häusliche Arbeitsstätte, Abgrenzung zu individuellen Heimarbeits- und Telearbeitsplatz-Bewilligungen. Abgrenzung zu bestehenden individuellen Arbeitszeitreglungen (arbeitsfreie Wochentage bei Teilzeitkräften) Übergangsregelung zum Einfrieren der Stundenkonten. Abfeiern des bestehenden Guthabens noch möglich? Weitere Vorschläge?

12 Die Vertrauensarbeitszeit wird von vielen sehr kritisch gesehen, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einführung im Zusammenhang mit der aktuellen dramatischen Unterbesetzung und der drohenden Stelleneinsparung. Viele befürchten hierdurch Nachteile und den Wegfall der Dokumentation geleisteter Überstunden. Vorteile, Befürchtungen und Chancen sollen daher nachfolgend näher betrachtet werden.

13 Individuelle Zeitsouveränität, Flexible Anpassung der Arbeitszeit auf unterschiedlichen Arbeitsanfall, Förderung der Identifikation mit der eigenen Arbeit, Förderung der Vereinbarkeit familiärer und privater Interessen mit beruflichen Anforderungen, Nachhaltige Motivation, größere Arbeitszufriedenheit, Aufwertung des Rechtspfleger-Berufs, Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte.

14 Das kommt genau jetzt, weil sie wegen des schlechten Deckungsgrads noch mehr aus uns rauspressen wollen. Dadurch stehen wird dann besonders unter Druck, unser viel zu großes Referat schaffen zu müssen. Gegenargument: Nur wegen der Vertrauensarbeitszeit wird sich die Größe der Referate und die Arbeitsbemessung nicht ändern. Jeder RPfl sollte genug Eigenverantwortung besitzen, mit der gewonnenen Freiheit auch sich selbst gegenüber verantwortungsvoll umzugehen und sich keinem zusätzlichen Druck auszusetzen.

15 Meine vielen Überstunden werden nicht mehr dokumentiert. Ich kann sie auch nicht mehr durch Gleittage wie bisher abfeiern. Gegenargument: Eine Dokumentation der Überstunden haben wir nicht nötig. Die Kollegen nehmen durchaus wahr, wie lange wir arbeiten. Die bestehenden Überstunden hätten bei vielen längst gekappt werden müssen. Auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit sind freie Tage möglich. Wer weiterhin eine Dokumentation seiner Überstunden möchte, muss nicht an dem Modell teilnehmen.

16 Einige Kollegen könnten die Regelung ausnutzen und ich bin dann wieder der Dumme, der dauernd die Vertretung machen darf. Außerdem ist in manchen Abteilungen eher Heimarbeit möglich als in anderen. RPfl mit publikumsintensiven Referaten sind benachteiligt. Gegenargument: Beim herrschenden Arbeitsanfall dürfte es kaum Fälle geben, dass ein RPfl ständig zuhause bleibt. Sofern einzelne dies tatsächlich versuchen auszunutzen und sich unkollegial verhalten, müssen die Vorgesetzten einschreiten. RPfl mit publikumsintensiven Referaten können bei bestehender Kollegialität der Vertreter durchaus ebenfalls von der flexiblen Arbeitszeit profitieren. Außerdem stellt die Vertrauensarbeitszeit keine generelle Bewilligung der Heimarbeit dar.

17 Die Einführung der Vertrauensarbeitszeit bei den Rechtspflegern wird im Unterstützungsbereich sehr kritisch gesehen und wird einen gewissen Neid auslösen. Gegenargument: Der Beruf des Rechtspflegers unterscheidet sich von dem des UdG durch die sachliche Unabhängigkeit. Unterschiede in der Arbeitszeit sind daher gerechtfertigt. Die Akzeptanz ist sicher auch vom Auftreten des RPfl gegenüber dem Unterstützungsbereich seiner allgemeinen Dienstauffassung abhängig. Aber auch für den Servicebereich könnte nach 14 Abs. 1 ArbZVO (Zeiterfassung mit Funktionszeiten anstelle gleitender Arbeitszeit, ) eine Vereinbarung getroffen werden. (zweigeteilte Dienstvereinbarung)

18 Die aufgezeigten Vorteile sprechen für sich. Die Befürchtungen sind teilweise zwar nicht völlig unberechtigt, aber bei einem verantwortungsvollen Umgang aller mit diesem neuen Instrument können sich diese ausräumen lassen. Die Vertrauensarbeitszeit ist daher eine riesige Chance und gleichzeitig ein Meilenstein in der Entwicklung unseres Berufsstandes. Seit Jahren haben wir diese berechtigte Angleichung an die Richter gefordert. Von einzelnen Bedenken sollten wir uns nicht abhalten lassen, diese Chance zu nutzen und das neue Modell zu erproben.

19 Wir können alle selbst dazu beitragen, diese Vertrauenskultur weiter zu fördern. Dann profitieren auch alle von den sich bietenden Chancen!

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