Erläuterungen zur KBG- und FZB-Monatsstatistik für Geburten ab (Stand: August 2017)

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1 Erläuterungen zur KBG- und FZB-Monatsstatistik für Geburten ab (Stand: August 2017) Durchführungszeitpunkt: Die Monatsstatistik wird immer am ersten Arbeitstag im Monat für den vorangegangenen Monat erstellt. KBG-Monatsstatistik: 1. Fallstatistik KBG voll Die Auswertung erfolgt aufgeschlüsselt nach KBG-administrierenden Trägern sowie nach den BKK s und KFA s in Summe. Dieser Teil der Statistik beinhaltet folgende Daten: Fälle insgesamt Eine Summe aller Fälle, die im ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes einen zweitfrei gegebenen Leistungsanspruch KBG aufweisen, wenn der Leistungsanspruch im jeweiligen Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag besteht und der Leistungssatz ausschließlich in voller Höhe gebührt und der Fall nicht durch Punkt 2 oder 3 in einen anderen Statistikbereich fällt. Wird der Leistungsanspruch durch eine sonstige Zeit wie - Verzicht - Kein gemeinsamer Haushalt - Kein Anspruch Seite 1

2 unterbrochen, dann wird er in dieser Statistik nur dann erfasst, wenn im Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag ein Leistungsanspruch in voller Höhe gebührt. Davon weiblich, männlich Gibt immer den Anteil der weiblichen bzw. männlichen Antragsteller der betroffenen Fälle an der jeweiligen Summe an. Fälle 1. Jahr Zum Zeitpunkt der Erstellung der Statistik wird für jeden einzelnen KBG-Fall festgestellt, in welchem Lebensjahr/Lebensmonat sich das KBG-Kind, im jeweiligen Berichtszeitraum befindet. Da sich ein Kind in einem Kalendermonat meistens in zwei verschiedenen Lebensmonaten befindet, ist zu unterscheiden: Methode 1) Beginn eines Lebensmonates/Lebensjahres Methode 2) Ende eines Lebensmonates/Lebensjahres. Beispiel für Methode 1) Beginn eines Lebensmonates/Lebensjahres: Erstellungstag ist der 5. Februar 2003 Berichtszeitraum ist somit Jänner 2003 KBG-Kind Maier Susi ist am 20. Februar 2002 geboren. Der KBG-Fall Maier wird in der Statistik für Jänner in der Rubrik Fälle 1. Jahr gewertet, weil die Maier Susi erst im Februar das 1. Lebensjahr vollendet (1 Tag vor dem 1. Geburtstag). In der Statistik für Februar wird der Fall dann der Rubrik Fälle 2. Jahr zugeordnet. D.h.: Ein Fall wird in dieser Spalte (Fälle 1. Jahr) grundsätzlich von Geburt an gezählt. Hat das Kind das 2. Lebensjahr begonnen, wird der Fall in der nächsten Spalte gezählt (Methode 1). Seite 2

3 Fälle 2. Jahr Ein Fall wird in dieser Spalte gezählt, wenn das Kind das 2. Lebensjahr begonnen hat (Methode 1). Hat das Kind den 25. LM begonnen, wird der Fall in der nächsten Spalte gezählt (Methode 1). Fälle 3. Jahr Ein Fall wird in dieser Spalte gezählt, wenn das Kind den 25. Lebensmonat begonnen hat (Methode 1). In dieser Kategorie werden alle KBG-Fälle gezählt, deren Leistungsanspruch größer oder gleich dem Normalwert des jeweiligen Systems (im KBG-Konto der jeweiligen Variante) sind siehe auch Pkt. 2 (verringert). Beispiele: -) System eakbg: Normalwert = individuell bei jedem Fall der Wert, der im grauen Bereich im Fenster eakbg Tagsatz vorhanden ist (vorläufiger oder endgültiger Tagsatz). -) System KBG-Konto: Normalwert = Tagsatz laut Variantentabelle (ggf. auch Mehrlinge berücksichtigen!) z.b. 400 Tage: 1 Kind = EUR 30,92; + EUR 15,46 pro Mehrling Seite 3

4 2. Fallstatistik KBG verringert (Aufzahlung Wochengeld, etc.) Fälle insgesamt Eine Summe aller Fälle, die im ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes einen zweitfrei gegebenen Leistungsanspruch KBG aufweisen, wenn der Leistungsanspruch im jeweiligen Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag besteht und der Leistungssatz nicht in voller Höhe gebührt (Definition volle Höhe siehe Punkt 1). Das heißt, gebührt z.b. bis 10. März auf Grund der Anrechnung des Wochengeldes ein reduziertes KBG, so ist dieser Fall in der Statistik für März unter KBG-verringert angeführt, in der Statistik für April ist dieser Fall dann in der Statistik KBG-voll zu finden. Daraus ergibt sich, dass dieser Fall im März ausschließlich in der Statistik unter KBGverringert und nicht unter KBG-voll gezählt wird. Fälle 1. Jahr, 2. Jahr, 3. Jahr Siehe unter Punkt Fallstatistik Ausgleichszahlung zum KBG Fälle insgesamt Eine Summe aller Fälle, die im ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes einen zweitfrei gegebenen Leistungsanspruch auf Ausgleichszahlung zum KBG aufweisen, wenn der Leistungsanspruch im jeweiligen Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag besteht und der Leistungssatz ungleich null beträgt. Sollte im Betrachtungsmonat gleichzeitig zur AZ KBG voll oder verringert existieren, spielt das für die betreffenden Statistikbereiche keine Rolle, d.h. dieser Fall wird nur bei AZ erfasst! (Fachlich aktuell jedoch nicht möglich.) Seite 4

5 Fälle 1. Jahr, 2. Jahr, 3. Jahr Siehe unter Punkt Fallstatistik gesamt (Summe aus 1 bis 3) Ergibt sich aus der Statistik KBG-voll, KBG-verringert, Ausgleichszahlung zum KBG. Aus den Angaben von Punkt 1 bis 3 ergibt sich, dass jeder KBG-Fall im Betrachtungsmonat nur in einer der drei Auswertungen erfasst werden darf! Die Priorität der Erfassung ist: 1) Ausgleichszahlung 2) KBG verringert und 3) KBG voll. 5. Fallstatistik Beihilfe nach 9 Abs. 1 Fälle insgesamt Eine Summe aller Fälle, die im ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes einen zweitfrei gegebenen Leistungsanspruch auf Beihilfe zum KBG aufweisen, wenn der Leistungsanspruch im jeweiligen Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag besteht und der Leistungssatz ungleich null beträgt. Ist im Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag Anspruch auf Beihilfe gegeben, so wird der betreffende Fall in der Statistik erfasst (Ausnahme: Punkt 6 wird erfüllt). Fälle 1. Jahr, 2. Jahr, 3. Jahr Siehe unter Punkt Fallstatistik Ausgleichszahlung zur Beihilfe Fälle insgesamt Eine Summe aller Fälle, die im ersten, zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes einen zweitfrei gegebenen Leistungsanspruch auf Ausgleichszahlung zur Beihilfe aufweisen, wenn der Leistungsanspruch im jeweiligen Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag besteht und der Leistungssatz ungleich null beträgt. Ist im Betrachtungsmonat zumindest für einen Tag Anspruch auf Ausgleichszahlung zur Beihilfe gegeben, so wird der betreffende Fall in der Statistik erfasst. Seite 5

6 Besteht im gleichen Monat auch eine Beihilfe lt. Punkt 5, wird dieser dort jedoch nicht mitgezählt! Fälle 1. Jahr, 2. Jahr, 3. Jahr Siehe unter Punkt Bezieher von Beihilfe gem. 9 Abs. 1 Diese Statistik enthält eine Aufgliederung der unter Punkt 5 und 6 erläuterten Statistiken nach den unterschiedlichen Beihilfegruppen. Die Gesamtsumme ergibt sich daher aus der Summe der Statistiken 5 und Fallstatistik nach Berufsgruppen Es erfolgt eine Aufteilung der Antragsteller nach der bei der Antragstellung am Antragsformular bekannt gegebenen, zuletzt vor der Antragstellung, ausgeübten Tätigkeit. Die Summe Gesamt muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. 9. Fallstatistik nach Bundesländern Erfasst wird ein Fall beim jeweiligen Bundesland dann, wenn die Antragstellerin dieses bei der Antragstellung als das Bundesland in dem sie entweder ihren Wohnort hat oder, sofern Ihr Wohnort im Ausland liegt, in dem der für sie zuständige Träger seinen Standort hat, bekannt gibt. Die Zuordnung zum Bundesland ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Die Summe Österreich gesamt muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. 10. Fallstatistik Wohnort-Ausland Erfasst wird ein Fall in diesem Abschnitt dann, wenn für die Antragstellerin eine ausländische Adresse im Fenster KBG-Fall vorhanden ist. Seite 6

7 Die Zahl der Fälle ist in der Fallstatistik nach Bundesländern enthalten. Das heißt, liegt ein Wohnort der Bezieherin im Ausland vor, dann wird der Fall unter Punkt 9 und 10 erfasst. 11. Familienstand Für all jene Fälle, die auf Grund ihres Leistungsanspruches in der KBG-Fallstatistik enthalten sind, erfolgt eine Aufschlüsselung nach dem Familienstand. Die Summe Gesamt muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. 12. Kindererziehung Für all jene Fälle, die auf Grund ihres Leistungsanspruches in der KBG-Fallstatistik enthalten sind, erfolgt eine Aufschlüsselung entsprechend der bei der Antragstellung zur Kindererziehung getätigten Angaben. Die Summe Gesamt muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. 13. Kinder Verwandtschaftsverhältnis Es erfolgt zunächst eine Aufteilung all jener Fälle, die auf Grund ihres Leistungsanspruches in der KBG-Fallstatistik enthalten sind nach dem rechtlichen Status des Kindes. Die Summe aller Kinder muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. Für alle ehelichen und unehelichen Kinder erfolgt zusätzlich eine Aufgliederung nach der Anzahl der bei einer Geburt geborenen Kinder. Steht z. B. unter der Rubrik 2 Geburt die Zahl 15, bedeutet dies, dass 15 Zwillingsgeburten vorliegen also insgesamt 30 Kinder. Die Summe der Geburten muss der Summe der ehelichen und unehelichen Kinder entsprechen. Seite 7

8 14. KBG/AZ-Bezieher nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Sind in der Fallstatistik gesamt (Punkt 4) Fälle enthalten, deren Antragsteller nicht österreichische Staatsbürger sind (Staatsbürgerschaft aus dem Bereich Statistik Fenster KBG-Fall), so werden sie hier auf die entsprechenden Länder aufgeteilt. 15. Jahrgangsstatistik All jene Fälle, die in der KBG-Fallstatistik enthalten sind, werden nach Geburtsjahrgängen der Antragsteller sortiert ausgewertet. Für jeweils zehn Geburtsjahrgänge wird eine Summe gebildet. Die Summe Gesamt muss sich mit der Summe der unter Punkt 4 angeführten Fallstatistik gesamt decken. 16. Bescheidstatistik Die Erfassung in der Statistik erfolgt unabhängig davon, ob für den betreffenden Fall auch ein Leistungsanspruch existiert. Dies ist deshalb erforderlich, um auch jene Bescheide zu erfassen, die einen Anspruch auf eine KBG-Leistung grundsätzlich absprechen. Der Fallstatus ist nicht relevant. Die Auswertung erfolgt aufgeschlüsselt nach KBG-administrierenden Trägern sowie nach den BKK s und KFA s in Summe. Weiters erfolgt eine Unterscheidung nach den folgenden Kategorien: a) Bescheide Berichtsmonat Wurde im gegenständlichen Berichtszeitraum ein Bescheid erstellt (gespeichert), so wird er in der entsprechenden Gruppe in der Bescheidstatistik angeführt. b) Bescheide gesamt Ausgegeben wird, bezogen auf die jeweilige Gruppe, die Summe der Bescheide, die ab März 2017 (für Geburten ab ) bis zum Ende-Datum des jeweiligen Berichtszeitraumes erstellt (gespeichert) wurden. Seite 8

9 Dabei wird das jeweilige Speicherdatum des Bescheides herangezogen und den entsprechenden Bereichen 1. Jahr, 2. Jahr, 3. Jahr zugeordnet. Ausgewertet werden also alle bestehenden Bescheide und in welchem Lebensabschnitt des Kindes diese erstellt wurden. 17. Antragsabgabe Es werden die KBG-Fälle nach Beantragungsart der abgegebenen Leistungsanträge, unterteilt nach KBG, KBBe und aufgeteilt auf die administrierenden Träger, ausgegeben. Sollten bei einem Fall mehrere Leistungsanträge eines Leistungstyps während des zu erfassenden Zeitraumes bestehen, wird immer der zeitlich letzte gezählt! Es erfolgt eine Unterscheidung folgender Kategorien: a) Im Berichtszeitraum neu erfasste Fälle (statusunabhängig) Es werden hier jene Leistungsanträge ausgegeben, die im Berichtszeitraum neu gespeichert wurden. Das gespeicherte Antragsdatum oder ein eventueller Leistungsanspruch spielen dabei keine Rolle. Pro Fall wird maximal ein KBG- Leistungsantrag und ein KBBe-Leistungsantrag gezählt. KBBe kann auch ohne KBG gezählt werden (wenn der KBG-Antrag in einem früheren Berichtszeitraum gespeichert wurde). b) Im Berichtszeitraum laufende Fälle (nur Z Fälle) Hier werden die gleichen Fälle berücksichtigt, die die Kriterien von 4) bzw. 5) erfüllen -. d.h. Berücksichtigung des Leistungsanspruchs (KBG, KBBe). Ersichtlich ist also, wie die laufenden Fälle beantragt wurden. Pro Fall wird maximal ein KBG- Leistungsantrag und wenn vorhanden ein KBBe-Leistungsantrag gezählt. KBBe bedeutet hier immer automatisch auch KBG. Die Summe der Abgabearten muss sich mit der Summe der unter Punkt 4) bzw. 5) angeführten Fallstatistik gesamt decken. c) Fälle gesamt (statusunabhängig) Ausgegeben werden alle Leistungsanträge, die ab März 2017 (für Geburten ab Seite 9

10 ) bis zum Durchführungsdatum der Monatsstatistik erstellt (gespeichert) wurden. Pro Fall wird maximal einmal KBG und einmal KBBe angeführt. PSB-Monatsstatistik: Die Durchführung und der grundsätzliche Aufbau bzw. die Kriterien zur Fallzählung in diesem Tabellenblatt sind ident zur KBG-Monatsstatistik. Folgende Bereiche werden in der PSB-Monatsstatistik ausgewertet: - Fallstatistik PSB, Familienstand, nicht-österreichische Staatsbürger, Kinder - Verwandtschaftsverhältnis - Berufsgruppen & Bundesländer FZB-Monatsstatistik: Die Durchführung und der grundsätzliche Aufbau bzw. die Kriterien zur Fallzählung sind ident zur KBG-Monatsstatistik. Folgende Bereiche werden in der FZB-Monatsstatistik ausgewertet: - Fallstatistik FZB, Familienstand, nicht-österreichische Staatsbürger, Kinder - Verwandtschaftsverhältnis - Berufsgruppen & Bundesländer - Jahrgang AntragstellerIn - Bescheide Berichtsmonat - Bescheide gesamt - Antragsabgabe Seite 10

11 Standardbescheide Bescheid Nr. KBGG B01 Bezeichnung Abweisung von KBG - keine FB Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt KBGG B02a Abweisung von KBG und Beihilfe - keine FB Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 (siehe Nr. 1) und 9 Abs. 2 nicht erfüllt KBGG B03a Abweisung von Beihilfe - Anspruchsvoraussetzung nach 9 Abs. 2 nicht erfüllt (kein Anspruch auf KBG) KBGG B04 Abweisung von KBG - Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt - kein gemeinsamer Haushalt KBGG B05a KBGG B06 KBGG B07a KBGG B08a KBGG B12a KBGG B12b KBGG B12c Abweisung von KBG und Beihilfe - kein gemeinsamer Haushalt Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 2 und 9 Abs. 2 nicht erfüllt verspätete Antragstellung, Festsetzung des Anspruchsbeginns von KBG - 4 Abs. 2 - max. 182 Tage rückwirkend verspätete Antragstellung, Festsetzung des Anspruchsbeginns von KBG und Beihilfe - 4 Abs. 2 und 9 Abs. 2 - max. 182 Tage rückwirkend verspätete Antragstellung, Festsetzung des Anspruchsbeginns von Beihilfe - 4 Abs. 2 und 9 Abs. 2 - max. 182 Tage rückwirkend Feststellungsbescheid wegen MUKIPA-Untersuchungen KBG-Konto - vorab 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 Untersuchungen nicht oder nur teilweise durchgeführt Bescheid wird verlangt Feststellungsbescheid wegen MUKIPA-Untersuchungen eakbg - vorab 24a Abs. 4 und 24c Untersuchungen nicht oder nur teilweise durchgeführt Bescheid wird verlangt Feststellungsbescheid wegen MUKIPA-Untersuchungen KBG-Konto - nachträglich 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 Untersuchungen nicht oder nur teilweise durchgeführt Seite 11

12 KBGG B12d KBGG B13 Feststellungsbescheid wegen MUKIPA-Untersuchungen eakbg - nachträglich 24a Abs. 4 und 24c Untersuchungen nicht oder nur teilweise durchgeführt Abweisung von KBG - keine Familienbeihilfe + Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht erfüllt KBGG B14a Abweisung von KBG und Beihilfe - keine Familienbeihilfe + Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie 9 Abs. 2 nicht erfüllt KBGG B15 Abweisung von KBG - kein rechtmäßiger Aufenthalt (NAG, AsylG, subsidiär Schutzberechtigte) Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllt KBGG B16a KBGG B17 Abweisung von KBG und Beihilfe - kein rechtmäßiger Aufenthalt (NAG, AsylG, subsidiär Schutzberechtigte) Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 5 und 9 Abs. 2 nicht erfüllt Abweisung von KBG - keine FBH + kein rechtmäßiger Aufenthalt (NAG, AsylG, subsidiär Schutzberechtigte) Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht erfüllt KBGG B18a KBGG B23 KBGG B24a KBGG B25 KBGG B26a KBGG E01 Abweisung von KBG und Beihilfe - keine FBH + kein rechtmäßiger Aufenthalt (NAG, AsylG, subsidiär Schutzberechtigte Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie 9 Abs. 2nicht erfüllt Abweisung von KBG -keine Familienbeihilfe + kein gemeinsamer Haushalt Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt Abweisung von KBG und Beihilfe - keine Familienbeihilfe + kein gemeinsamer Haushalt Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 9 Abs. 2 nicht erfüllt Abweisung von KBG - Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Z 4 nicht erfüllt Abweisung von KBG und Beihilfe - Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 4 und 9 Abs. 2 nicht erfüllt Widerruf und Rückforderung von KBG Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt. Seite 12

13 KBGG E02 Widerruf und Rückforderung von KBG und Beihilfe Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 2 nicht erfüllt. KBGG E03 Widerruf und Rückforderung von Beihilfe Anspruchsvoraussetzung nach 9 Abs. 3 nicht erfüllt. KBGG E04 Widerruf und Rückforderung von Beihilfe (Freigrenze 2ET überschritten) Anspruchsvoraussetzung nach 12 bzw. 13 nicht erfüllt. KBGG E05 Widerruf und Rückforderung von KBG und Beihilfe Anspruchsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 Z 3, 9 Abs. 3 und 12 nicht erfüllt FZB B01 Abweisung FZB - keine FB Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 1 nicht erfüllt FZB B02 Abweisung FZB - kein gemeinsamer Haushalt Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 4 nicht erfüllt FZB B03 Abweisung FZB - Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 2 nicht erfüllt FZB B04 Abweisung FZB - Keine Familienzeit Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 3 nicht erfüllt FZB B05 Abweisung FZB - kein rechtmäßiger Aufenthalt (NAG, AsylG, subsidiär Schutzberechtigte) Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 6 nicht erfüllt FZB B06 Abweisung FZB - Erwerbstätigkeitserfordernis nicht erfüllt Anspruchsvoraussetzung nach 2 Abs.1 Z 5 nicht erfüllt Seite 13

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