Information über die Gewährung der Wohnunterstützung

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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Beihilfen & Sozialservice Information über die Gewährung der Wohnunterstützung FÜR WELCHE WOHNUNGEN WIRD WOHNUNTERSTÜTZUNG GEWÄHRT? Die Wohnunterstützung wird für Mietwohnungen gewährt. Für Eigentumswohnungen kann keine Wohnunterstützung gewährt werden. Sind MieterInnen Angehörige (gemäß 36a AVG) der Vermieterin/des Vermieters besteht ebenfalls keine Möglichkeit einer Wohnunterstützung. WER KANN UM WOHNUNTERSTÜTZUNG ANSUCHEN? Österreichische StaatsbürgerInnen, Personen, die österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, das sind EU- bzw. EWR-BürgerInnen; Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und auswandern mussten, inzwischen jedoch wieder in Österreich leben; Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt in Österreich ständig berechtigt sind. MieterInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten und über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt ( 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen. Personen (NichtösterreicherInnen), die nach einer Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch die hinterbliebenen EhegattInnen (LebensgefährtInnen). GRUNDVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON WOHNUNTERSTÜTZUNG Die Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses von allen in der Wohnung lebenden Personen regelmäßig verwendet werden (Hauptwohnsitz). Ein schriftlicher Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk (oder Einzahlungsbeleg) in Kopie muss vorgelegt werden. Die Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers muss grundsätzlich vorliegen. Die monatlichen Zahlungsverpflichtungen müssen eingehalten werden. A-8010 Graz, Burggasse 7-9. DVR UID ATU Parteienverkehr im Erdgeschoss Montag-Donnerstag von 8:00 bis 14:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: Buslinie 30 Haltestelle Tummelplatz Tel.: (0316) , Internet: beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at

2 EINKOMMENSBERECHNUNG Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Als monatliches Einkommen gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens laut Lohnzettel für das letzte Kalenderjahr (inkl. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld) bzw. letztem Einkommensteuerbescheid. Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben sowie vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen und werden hinzugerechnet. Als Bemessungsgrundlage gilt das Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe der folgenden Werte: Haushalt: 0,5 je volljähriger Person: 0,5 je minderjähriger Person: 0,3 je Person o für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird 0,8 o die einen Behindertenpass gemäß 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann 0,8. Beispiel: 2 Erwachsene Personen und 1 Kind; Haushaltseinkommen 1.700, ,00 dividiert durch 1,8 (Haushalt 0,5 + 2 volljährige Personen je 0,5 + eine minderjährige Person 0,3) = Bemessungsgrundlage 944,44 Findet im Erledigungszeitraum eine Änderung des Haushaltsgesamteinkommens statt, so ist diese unverzüglich dem Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11 vorzulegen. UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN BEI DER EINKOMMENSBERECHNUNG Pflegegelder nach dem Bundespflegegeld- und Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe. VERMÖGEN Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf ,00 aufgebraucht werden. Vom Verbrauch ausgenommen sind: Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistiger und kultureller Bedürfnisse erforderlich sind Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden Angemessener Hausrat

3 HÖHE DER WOHNUNTERSTÜTZUNG Sofern der Hauptmietzins nicht niedriger ist als die Werte in der nachstehenden Tabelle, beträgt die Wohnunterstützung maximal: Personen Wohnunterstützung (in Euro) 1 143, , , , , , ,80 ab 8 235,95 Von der maximalen Wohnunterstützung wird gestaffelt nach dem errechneten Haushaltseinkommen (siehe Punkt Einkommensberechnung) ein Prozentsatz ermittelt. Der ermittelte Prozentsatz der höchstmöglichen Beihilfe wird als Wohnunterstützung gewährt und monatlich zur Auszahlung gebracht. STUDIERENDE Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern) unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Regelung wird angewendet wenn Studierende über ein eigenes Jahreseinkommen von weniger als 7.903,80 verfügen. BERECHNUNGSBEISPIELE: Familie 4 Personen (2 Erwachsene 2 Kinder), Einkommen 1.897, ,00 dividiert durch 2,1 = 903,33 Maximal mögliche Wohnunterstützung 207,35 Aufgrund des Einkommens gewährte Wohnunterstützung 197,77 1-Personen-Haushalt, Einkommen 976,00 976,00 dividiert durch 1 = 976,00 Maximal mögliche Wohnunterstützung 143,00 Aufgrund des Einkommens gewährte Wohnunterstützung 100,83 WIE ERFOLGT DAS ANSUCHEN? Das Ansuchen auf Wohnunterstützung (abrufbar unter ist mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) an das Referat Beihilfen & Sozialservice der Abteilung 11, Burggasse 7-9, 8010 Graz, zu übermitteln.

4 BEWILLIGUNGSDAUER Die Förderung wird gewährt: ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind; in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten; Die Bewilligung der Wohnunterstützung erfolgt höchstens auf die Dauer eines Jahres. Beim Auslaufen der Wohnunterstützung kann ein Ansuchen auf Weitergewährung der Wohnunterstützung gestellt werden. Die Wohnunterstützung wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der monatlichen Miete vorliegt. Zu Unrecht empfangene Wohnunterstützung ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden. Bei Nachreichung angeforderter Unterlagen oder beim Ansuchen um Weitergewährung ist unbedingt immer die Geschäftszahl der Wohnunterstützung anzuführen. Auf die Gewährung einer Wohnunterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. Unter können Anträge auch online gestellt werden

5 NOTWENDIGE UNTERLAGEN Einkommensnachweise (von allen in Haushalt lebenden Personen) bei unselbstständig Erwerbstätigen oder Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen) bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: letzte 3 Einkommensteuerbescheide bei einer noch nicht mindestens 1 Jahr dauernden Beschäftigung : Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. eine Kopie des Lehrvertrages (inkl. Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung); bei Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben: Einkommensnachweise bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen: Leistungsbezug vom AMS (wie z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.), Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Sozialhilfebescheid etc. bei geschiedenen oder getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, sowie der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Alimentationszahlungen bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten) sowie das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen (Eltern). Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und/oder Wochengeld Aktueller Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (alle Seiten) Familienbeihilfenbescheid und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk Mieteinzahlungsbelege oder Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Nicht-EWR-Bürgern eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Konventionspasses bzw. der Aufenthaltsgenehmigung/Beschäftigungsbewilligung Meldebestätigung (Hauptwohnsitz) aus dem Zentralen Melderegister von allen in der Wohnung lebenden Personen, bei Nicht-EWR-Bürgern die Meldebestätigung(en) über den ständigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Österreich Kopie eines möglichen Mietzinsbescheides vom zuständigen Finanzamt oder Gemeinde bzw. bei Präsenz- und Zivildienern einen Bescheid über die Wohnkostenbeihilfe vom Heeresgebührenamt bzw. vom zuständigen Magistrat Bescheid über den Grad der Behinderung (wenn vorhanden) Bestätigung über den Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (wenn vorhanden)

6 Wohnunterstützung ab Bemessungsgrundlage * Personenanzahl Prozent der max. WU ab 8 889,84 100,00% 143,00 178,75 193,05 207,35 214,50 221,65 222,80 235,95 899,84 96,58% 138,11 172,63 186,44 200,25 207,16 214,06 215,17 227,87 909,84 93,15% 133,21 166,51 179,83 193,16 199,82 206,48 207,55 219,80 919,84 89,73% 128,32 160,40 173,23 186,06 192,47 198,89 199,92 211,72 929,84 86,31% 123,42 154,28 166,62 178,96 185,13 191,30 192,30 203,65 939,84 82,89% 118,53 148,16 160,01 171,86 177,79 183,72 184,67 195,57 949,84 79,46% 113,63 142,04 153,40 164,77 170,45 176,13 177,04 187,49 959,84 76,04% 108,74 135,92 146,80 157,67 163,11 168,54 169,42 179,42 969,84 72,62% 103,84 129,80 140,19 150,57 155,77 160,96 161,79 171,34 979,84 69,19% 98,95 123,69 133,58 143,48 148,42 153,37 154,17 163,27 989,84 65,77% 94,05 117,57 126,97 136,38 141,08 145,78 146,54 155,19 999,84 62,35% 89,16 111,45 120,37 129,28 133,74 138,20 138,91 147, ,84 58,93% 84,27 105,33 113,76 122,18 126,40 130,61 131,29 139, ,84 55,50% 79,37 99,21 107,15 115,09 119,06 123,02 123,66 130, ,84 52,08% 74,48 93,09 100,54 107,99 111,71 115,44 116,04 122, ,84 48,66% 69,58 86,98 93,93 100,89 104,37 107,85 108,41 114, ,84 45,24% 64,69 80,86 87,33 93,80 97,03 100,26 100,78 106, ,84 41,81% 59,79 74,74 80,72 86,70 89,69 92,68 93,16 98, ,84 38,39% 54,90 68,62 74,11 79,60 82,35 85,09 85,53 90, ,84 34,97% 50,00 62,50 67,50 72,50 75,00 77,50 77,91 82, ,84 31,54% 45,11 56,39 60,90 65,41 67,66 69,92 70,28 74, ,84 28,12% 40,21 50,27 54,29 58,31 60,32 62,33 62,65 66, ,84 24,70% 35,32 44,15 47,68 51,21 52,98 54,74 55,03 58, ,84 21,28% 30,42 38,03 41,07 44,12 45,64 47,16 47,40 50, ,84 17,85% 25,53 31,91 34,47 37,02 38,30 39,57 39,78 42, ,84 14,43% 20,64 25,79 27,86 29,92 30,95 31,99 32,15 34, ,84 11,01% 15,74 19,68 21,25 22,82 23,61 24,40 24,53 25, ,00 7,19% 10,28 12,85 13,88 14,90 15,42 15,93 16,01 16,96 *BEMESSUNGSGRUNDLAGE Ein Zwölftel der Summe der Jahresnettoeinkommen der im Haushalt lebenden Personen und Unterhaltsleistungen, geteilt durch die Summe der folgenden Werte: Haushalt: 0,5 Volljährige Person: 0,5 Minderjährige Person: 0,3 Person mit erhöhter Familienbeihilfe bzw. Behindertenpass: 0,8.

7 Übergangshilfe Zur Abfederung der Differenz zwischen Wohnbeihilfe und Wohnunterstützung kann eine Übergangshilfe in Form einer Förderung gewährt werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzungen Voraussetzung für den Erhalt der Übergangshilfe ist ein erledigter Wohnunterstützungsantrag nach einem unmittelbar vorangegangen Wohnbeihilfebezug. Die gewährte Wohnunterstützung muss mindestens 40 Euro geringer sein als der vorangegangene Wohnbeihilfebezug. Auch für abgelehnte Wohnunterstützungsanträge besteht ein Anspruch auf Übergangshilfe, wenn der vorangegangene Wohnbeihilfebezug zumindest 40 Euro betragen hat. Antragstellung Das Ansuchen auf Übergangshilfe ist spätestens 3 Monate nach Erledigung der Wohnunterstützung in der Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Beihilfen und Sozialservice, einzubringen. In allen Fällen, die die Kriterien erfüllen, wird von der Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice das Antragsformular mit dem Erledigungsschreiben verschickt. Dauer und Höhe der Übergangshilfe Die Übergangshilfe wird für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt. Sie wird rückwirkend ab dem Monat des Bezuges der Wohnunterstützung gewährt. Die Höhe der Übergangshilfe beträgt 50 % der Differenz zwischen der gewährten Wohnbeihilfe und der gewährten Wohnunterstützung.

8 Sozialservice Kontakt: Burggasse 7-9, 8010 Graz Sozialtelefonnummer: 0800/ (zum Nulltarif) Wir sind eine Auskunfts- und Vermittlungsstelle für: Personen, die im Sozialbereich Rat suchen Personen, die im Sozialbereich tätig sind Institutionen und Einrichtungen im Sozialbereich Wir erteilen fundierte Informationen, leisten Beratung und vermitteln an relevante Institutionen in allen sozialen Angelegenheiten. Wir verstehen uns als objektive Servicestelle des Landes Steiermark im Rahmen eines breiten steirischen Beratungsnetzwerkes. Unser Leistungsangebot ist für Sie kostenlos vertraulich Weitere Leistungen des Referats Beihilfen und Sozialservice Hilfe in besonderen Lebenslagen Heizkostenzuschuss Ruhegeld für Pflegeeltern SeniorInnen-Urlaubsaktion

9 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Richtlinie für die SeniorInnenurlaubsaktion 2017 des Landes Steiermark (1) Zuständigkeit Die SeniorInnenurlaubsaktion 2017 des Landes Steiermark wird von der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration den Bezirkshauptmannschaften und den Gemeinden organisiert und findet in ausgewählten Gaststättenbetrieben in der Steiermark statt. Die Dauer des Urlaubsaufenthalts beträgt insgesamt sieben Nächte und ist für SeniorInnen, welche die Voraussetzungen erfüllen, kostenlos. (2) Turnusse 1. Turnus : Dienstag, 02. Mai 2017 bis Dienstag, 09. Mai Turnus: Dienstag, 16. Mai 2017 bis Dienstag, 23. Mai Turnus: Dienstag, 30. Mai 2017 bis Dienstag, 06. Juni Turnus: Dienstag, 13. Juni 2017 bis Dienstag, 20. Juni Turnus: Dienstag, 12. Sept bis Dienstag, 19. Sept (3) Antragstellung Für die Gewährung der SeniorInnenurlaubsaktion sind folgende Unterlagen vorzulegen: das ausgefüllte Antragsformular die aktuellen Einkommensbelege in Kopie (Pensionsabschnitte, aus denen die Zusammensetzung der Pension und ein eventuelles Ausgedinge ersichtlich sind), das ausgefüllte Formular Verständigung von Angehörigen, eine ärztliche Bestätigung der PflegegeldbezieherInnen der Stufen 1 und 2, dass diese in der Lage sind, an der Urlaubsaktion ohne Betreuung teilzunehmen bzw. die ärztliche Bestätigung über die Pflegestufe 3 und 4 jener Personen, die eine Betreuung benötigen, eine formlose Niederschrift der Wohnsitzgemeinde mit dem Inhalt, dass die TeilnehmerInnen mit der Pflegestufe 3 oder 4 von einem Angehörigen bzw. einer anderen Begleitperson bereits längere Zeit betreut wurden bzw. werden. Das Antragsformular, das Formular Verständigung von Angehörigen und jenes für die ärztliche Bestätigung der PflegegeldbezieherInnen der Stufen 1 und 2 sind am Sozialserver des Landes Steiermark ( unter Urlaubsaktionen des Landes Steiermark abrufbar. Die TeilnehmerInnenlisten sind bis spätestens 2 Wochen vor Turnusbeginn der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration per (abteilung11@stmk.gv.at) zu übermitteln. Auf die Teilnahme an der SeniorInnenurlaubsaktion 2017 des Landes Steiermark besteht kein Rechtsanspruch. (4) Antragsberechtigung Eine Teilnahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

10 - 2 - die Vollendung des 60. Lebensjahres bis 31. Dezember des laufenden Jahres, Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, Hauptwohnsitz in der Steiermark, das Gesamtnettoeinkommen darf die Einkommensgrenzen gemäß (6) nicht übersteigen, das Zurechtfinden ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort muss gewährleistet sein (Pflegestufe 1 und 2), bei Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit ist die Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht von einem Angehörigen oder einer anderen pflegenden Person (Nachbar, Freund, etc.) zu gewährleisten. In diesen Fällen können die Pflegestufen der TeilnehmerInnen der Urlaubskation 3 oder höchstens 4 betragen, wenn diese mit der Unterbringung in einem Zweibettzimmer einverstanden sind. Voraussetzungen für die Teilnahme von SelbstzahlerInnen: wenn hinsichtlich der Unterkunft und der Beförderung noch freie Plätze vorhanden sind, das in der Richtlinie vorgegebene Mindestalter von 60 Jahren noch nicht erreicht wurde oder die Einkommensgrenze geringfügig überschritten wird, aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden, in einer Niederschrift bei der Gemeinde bestätigt wird, dass ein/eine TeilnehmerIn der Pflegestufe 3 oder 4 zu begleiten und zu betreuen ist. SelbstzahlerInnen, die ein Einbettzimmer beanspruchen, kann ein Einbettzimmerzuschlag verrechnet werden; ein Transportkostenanteil wird jedoch nicht verrechnet. (5) Einkommen Als anrechenbares Einkommen gilt: 1. Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.b. Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen, 2. Unterhalt, 3. Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, 4. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss, 5. Pacht- oder Mieteinnahmen, 6. sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie 7. für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres vorgelegt wird. Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2017 für: allein lebende Personen 115,68 Ehepaare oder Lebensgemeinschaften 173,44 Als Einkommen gelten insbesondere nicht: 1. Pflegegeld 2. Diätzuschüsse 3. Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge

11 Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark 5. Wohnunterstützung Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenze übersteigt, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden: 1. Alimente an Kinder 2. Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn (6) Einkommensgrenzen Als Einkommensgrenzen für die Gewährung der SeniorInnenurlaubsaktion gelten folgende Richtwerte (Nettoeinkommen im Monat): für allein lebende Personen 900,00 für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften 1.350,00 Als LebensgefährtIn ist jene Person zu bezeichnen, die mit der AntragstellerIn nicht verheiratet ist, jedoch in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt und seinen ordentlichen Wohnsitz teilt. LebensgefährtInnen sind einkommensmäßig wie Ehepaare zu beurteilen. Für getrennt lebende EhepartnerInnen kann die Einkommensgrenze für allein lebende Personen berechnet werden, wenn sie an verschiedenen Wohnsitzen gemeldet sind. Bei TeilnehmerInnen aus SeniorInnenwohnheimen darf das ursprüngliche Gesamtnettoeinkommen die oben angeführte Einkommensgrenze nicht übersteigen. Verpflegungs- oder Heimkosten können nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. (7) Unterbringung und Verpflegung Die Unterbringung und Verpflegung der Urlaubsgäste erfolgt ausschließlich in den mit dem Land Steiermark unter Vertrag stehenden Gaststättenbetrieben. Der jeweilige Turnus beginnt verpflegungsmäßig mit dem Mittagessen des Anreisetages und endet mit dem Frühstück am Abreisetag. Die Konsumation von Getränken aller Art sind nicht in der Verpflegung inkludiert und somit selbst zu begleichen. (8) Anreise und Abreise Die An- und Abreise wird von den Bezirkshauptmannschaften organisiert und erfolgt ausschließlich mit dem Bus. Für die Anreise zur Einstiegsstelle oder zu den auf der Strecke liegenden Zustiegsstellen hat die/der UrlaubsteilnehmerIn selbst zu sorgen. (9) Allfälliges Bei falschen Angaben durch die/den AntragstellerIn, besteht die Möglichkeit diese Personen von der TeilnehmerInnenliste zu streichen. Sollte sich am Urlaubsort herausstellen, dass die/der TeilnehmerIn einer Pflegeperson betreffend ihrer/seiner Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht bedarf, werden Angehörige der/des Teilnehme-

12 - 4 - rin verständigt, welche den Rücktransport zu veranlassen haben. Die Kosten werden vom Land Steiermark und von den Sozialhilfeverbänden nicht übernommen. Die AntragstellerInnen stimmen mit Einbringung ihres Antrages der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der Überprüfung ihrer Angaben zu.

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15 Muster- Richtlinie für die Gewährung eines rückzahlbaren Kautionsbeitrages durch die Gemeinde. I. Grundsätzliches 1) Diese Richtlinie gilt für die Anmietung von Wohnraum in der Gemeinde zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Dabei muss es sich in jedem Fall um den Hauptwohnsitz handeln. 2) Die Gewährung eines Kautionsbeitrages ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde.. Es besteht kein Rechtsanspruch. 3) Beim Kautionsbeitrag handelt es sich um eine einmalige nicht wiederkehrende Leistung der Gemeinde 4) Der Kautionsbeitrag kann vor Abschluss des Mietvertrages gewährt werden. 5) Der Kautionsbeitrag kann in Höhe der gesamten Kaution oder ein Zuschuss zu dieser sein. 6) Der Kautionsbeitrag ist als zinsenloses Darlehen auf die Laufzeit von maximal 36 Monaten zu betrachten. 7) Der Kautionsbeitrag ist in max. 33 gleichen Monatsraten innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Kautionsbeitrages auf ein Konto der Gemeinde... zurückzuzahlen, wobei die erste Rate drei Monate nach Auszahlung des Kautionsbeitrages fällig wird. 8) Der Kautionsbeitrag wird nur dann gewährt, wenn keine andere gänzliche Bedeckung der Kaution erfolgt. II. Personenkreis Folgende persönliche Voraussetzungen der/des Antragstellers/In müssen vorliegen: (1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger; 2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger gemäß 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 4. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU gemäß 45 NAG oder Seite 1 von 5

16 b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt Familienangehöriger gemäß 81 Abs. 29 NAG als Daueraufenthalt EU weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt; 5. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 49 Abs. 2 bis 4 NAG. (2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden: Mieterinnen/Mietern gemäß 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind, c) Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag. III. Einkommen Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen (= anrechenbares Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt hauptwohnsitzgemeldeter Personen) die in Punkt IV. festgelegten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt. Als anrechenbares Einkommen gilt: 1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen ( 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. 3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45% des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:12) 4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension): Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. Die Berechnung erfolgt wie unter Punkt III Abs Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung Seite 2 von 5

17 6. Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und Wochengeld 7. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten) 8. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss (Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice AMS): Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 365 dividiert durch Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld 10. Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper). 11. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.b. Spitalskosten). 12. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 13. Hilfe zum Lebensunterhalt nach 9 Steiermärkisches Behindertengesetz. 14. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Berechnung wie unter Ziffer 1). 15. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen 16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder 17. Lehrlingsentschädigung 18. Bundes- und Landesstipendien 19. Studienbeihilfe 20. Familienbeihilfe 21. Kleinkindbeihilfen, Kindergartenbeihilfe 22. Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern Als Einkommen gelten insbesondere nicht: 1. Pflegegeld 2. erhöhte Familienbeihilfe 3. Ruhegeld für Pflegeeltern 4. Pflegeelterngeld 5. Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes hauptwohnsitzlich gemeldet sind. 6. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse. Seite 3 von 5

18 IV. Einkommensgrenze Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Kautionsbeitrages gelten folgende Richtwerte: - für Ein-Personen Haushalte 1.128,-- - für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften 1.692,- - für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind 338,40 Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Die Einkommensgrenzen werden jährlich durch Mitteilung der Abteilung 11 des Landes Steiermark angepasst. V. Antragstellung und Verfahren 1) Anträge sind bei der Gemeinde.. einzubringen. 2) Der/die Ansuchende legt das Antragsformular und die folgenden Unterlagen der Gemeinde vor: - die Unterlagen zum anrechenbaren Einkommen - Mietvertrag oder -anbot über eine Mindestmietdauer von 3 Jahren -Staatsbürgerschaftsnachweis oder Unterlagen über den fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel 3) Die/Der Ansuchende ist mit der Überweisung des Kautionsbeitrages auf ein von ihr/ihm genanntes Konto der Wohnungseigentümerin/des Wohnungseigentümers einverstanden. 4) Der Antragsteller/die Antragstellerin erteilt der Gemeinde. die Einzugsermächtigung von seinem/ihrem inländischen Konto für die Abwicklung der Ratenzahlungen. VI. Höhe des Kautionsbeitrages Im Jahr 2016 beträgt der Kautionsbeitrag maximal drei Bruttomonatsmieten, jedoch höchstens 500,-. VII. Datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung Seite 4 von 5

19 Die/Der AntragstellerIn erklärt sich mit der Einholung von Informationen bei Dritten sowie mit der Weitergabe von Daten an Sozial- und Finanzbehörden durch die Gemeinde. einverstanden. VIII. Vorzeitige Rückzahlung Bei Wegfall der Voraussetzungen, bei Tod der Kautionsempfängerin/des Kautionsempfängers (soferne kein Wohnbedarf von minderjährigen MitbewohnerInnen besteht), bei Vermögenszufluß, bei Kündigung der betreffenden Wohnung durch die/den VermieterIn oder die/den MieterIn, bei Antritt einer Haftstrafe (soferne kein Wohnbedarf von angehörigen MitbewohnerInnen besteht) oder bei mehr als 3-monatigem Auslandaufenthalt (soferne kein Wohnbedarf von angehörigen MitbewohnerInnen besteht) ist der noch nicht abgestattete Kautionsbeitrag innerhalb von 4 Wochen zurückzuzahlen. Diese Richtlinie tritt mit.. in Kraft. IX. Inkrafttreten Gemeinde., am.. Unterschrift Seite 5 von 5

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