Herzlich willkommen zum Fachtag!
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- Leon Busch
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1 LWL Landesjugendamt Westfalen Herzlich willkommen zum Fachtag! LWL Landesjugendamt Westfalen Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung Montag, 21. Nov :30 Uhr 16:30 Uhr in der Akademie Franz Hitze Haus Kardinal-von-Galen-Ring Münster Gefördert aus Mitteln von: Projekt Q Qualifizierung Kirsten Eichler Hafenstr. 3-5, Münster eichler@ggua.de, 1
2 Themenübersicht Zahlen und Zuständigkeiten Teil I Allgemeine Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Asylantrag ja oder nein? Grundzüge des Asylverfahrens und Rechtsfolgen Teil II Spezifische Fragestellungen aus dem Alltag und Austausch Bewegungsfreiheit, Familiennachzug, Arbeit und Ausbildung, Leistungen waren weltweit 65,3 Millionen Menschen auf der Flucht Etwa die Hälfte der Schutzsuchenden sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zuständigkeiten im Überblick Durchführung und Entscheidung Asylverfahren Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Verwaltungsgericht (VG) Aufenthaltspapiere, -verfestigung, -beendigung Ausländerbehörde (ABH) Verwaltungsgericht Beschäftigungserlaubnis ABH und ggf. Bundesagentur für Arbeit (BA) Verwaltungsgericht 6 2
3 Zuständigkeiten im Überblick Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)/SGB XII Sozialamt Sozialgericht (SG) SGB II (Hartz IV) Job Center Sozialgericht 7 Allgemeine Grundlagen Aufenthaltsrecht 8 Aufenthaltsgesetz und Flüchtlinge Nach einer unerlaubten Einreise muss entschieden werden: Asylantrag ja oder nein. Für Beratung und Vormünder*innen wichtig: Insbesondere bei UMF ist eine Asylantragstellung nicht immer die richtige Wahl. Eine Ablehnung kann sich u.u. negativ auf die aufenthaltsrechtliche Perspektive auswirken sowie auf den Zugang zu sozialen Rechten Aufenthaltsstatus in vielen Bereichen entscheidend für Zugang zu Rechten 9 3
4 Aus der Rubrik Die wirrsten Grafiken der Welt. Die fünf Aufenthaltstitel nach dem AufenthG: Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet + zweckgebunden) Blaue Karte-EU (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet + zweckungebunden) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet) Aufenthaltsgestattung Anlaufbescheinigung Ankunfts nachweis / BÜMA Duldung BüMI Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt Eingereiste*r (BüMI) Erstes ausländerrechtliches Papier, welches unbegleitete Minderjährige für die Zeit des aufenthaltsrechtlichen Clearings erhalten Rechtsgrundlage 15a AufenthG Erteilung durch die zuständige Ausländerbehörde (ABH) Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Leistungen und sonstigen Rechten wie bei der Duldung 11 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende*r (BüMA) Ankunftsnachweis (AKN) Papier, für Personen, die einen Asylantrag stellen möchten und als Asylsuchende registriert sind Rechtsgrundlage 63a AsylG Erteilung durch die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Kein Papier für UMF, da auf diesem Wege dem aufenthaltsrechtlichen Clearing vorgegriffen wird Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Leistungen und sonstigen Rechten wie bei Aufenthaltsgestattung 12 4
5 Aufenthaltsgestattung Aufenthaltspapier für Personen, die einen formalen Asylantrag beim BAMF gestellt haben Rechtsgrundlage 55 AsylG Erteilung erfolgt im Regelfall durch das BAMF; bei UMF, die den Asylantrag schriftlich in Nürnberg gestellt haben stellt die ABH die Gestattung aus Gültigkeitszeitraum i.d.r. zwischen 3-6 Monaten Verlängerung erfolgt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag 14 5
6 Duldung Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung Rechtsgrundlage 60a AufenthG Erteilung und Verlängerung durch die ABH Duldungshinhabende sind rechtlich zur Ausreise verpflichtet, sie können oder sollen aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden persönlichen oder humanitären Gründen oder wegen erheblichen öffentlichen Interesses derzeit nicht abgeschoben werden 16 Duldungsgründe Tatsächliche Abschiebungshindernisse u.a.: Fehlender Pass / fehlende Identitätsdokumente Fehlende Verkehrsverbindungen Nachgewiesene Reiseunfähigkeit auf Grund von Krankheit (qualifizierte ärztliche Bescheinigung) Rechtliche Abschiebungshindernisse u.a.: Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie UMF dürfen nicht abgeschoben werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass sie im HKL Familie oder Einrichtung übergeben werden ( 58 Abs. 1a AufenthG) 17 Duldungsgründe Dringende persönliche / humanitäre Abschiebungshindernisse im Ermessen der ABH u.a.: Abschluss eines Schul(halb)jahres Pflege naher Angehörige*r Dringende persönliche Gründe als Anspruch: Aufnahme und Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung [seit ] (s.u.) 18 6
7 Eingeschränkte Rechte mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Asylbewerberleistungsgesetz Kein Zugang zu Kinder- /Elterngeld Eingeschränkter Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Ausbildungsförderung, Integrationskursen Kein Familiennachzug möglich Wohnsitzauflage und Residenzpflicht Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Unsicherheit des Aufenthaltes 20 Aufenthaltserlaubnis (AE) Aufenthaltstitel, der immer befristet und zweckgebunden erteilt wird - rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsgrundlage 7 AufenthG Es gibt über 45 verschiedene Aufenthaltszwecke Studium / Ausbildung / Schule ( 16-17a AufenthG) Erwerbstätigkeit ( AufenthG) Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe ( 22-26) Familiäre Gründe ( AufenthG) Besondere Aufenthaltsrechte ( 37-38a AufenthG) 21 7
8 Beispiel: 25 AufenthG 25 Abs Abs. 2 S. 1 Alt Abs. 2 S. 1 Alt.2 25 Abs Abs. 4 S Abs. 4 S Abs. 4a 25 Abs. 4b 25 Abs. 5 25a Abs. 1 25a Abs. 2 25b Abs. 1 25b Abs. 4 Insgesamt 13 verschiedene Aufenthaltszwecke! 22 Aufenthaltserlaubnis (AE) Erteilung erfolgt je nach Bestimmungen im AufenthG als Anspruchs-, Regel-, o. Ermessensentscheidung Verlängerung grundsätzlich möglich, sofern die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen Nebenbestimmungen möglich z.b. Wohnsitzauflagen Im Regelfall Beschäftigung / Erwerbstätigkeit erlaubt Im Normalfall Zugang zu SGB II / XII Ausnahmen: 23 Abs. 1 und 24 wegen des Krieges im HKL, 25 Abs. 4 S. 1, 25 Abs. 5, sofern Entscheidung über Aussetzung der Abschiebung noch keine 18 Monate her ist 23 8
9 Niederlassungserlaubnis (NE) Aufenthaltstitel, der immer unbefristet und zweckungebunden erteilt wird - rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsgrundlage 9 AufenthG Im Regelfall nach 5 Jahren Besitz AE; je nach Aufenthaltszweck der AE auch früher möglich Zusätzlich i.d.r. Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach AufenthG erforderlich, u.a. LUS, Sprache, Pass / Identität Keine Einschränkungen beim Zugang Arbeit und Ausbildung sowie zu Leistungen 25 Asylantrag ja oder nein? Eine wichtige Frage bei unbegleiteten Minderjährigen 27 9
10 Asylantrag ja oder nein? Kann erst nach umfassender Beratung und Klärung der Fluchtgründe geklärt werden Nur wenn glaubhaft vorgetragen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz vorliegen, macht ein Asylantrag Sinn, oder bei hohen Schutzquoten für bestimmte HKL Ein negatives Asylverfahren kann sich u.u. negativ auf die aufenthaltsrechtliche Perspektive der jungen Menschen auswirken! 28 Was wird geprüft? Bei jedem Asylantrag prüft das BAMF, ob Deutschland zuständig ist (Dublin III) eine Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) subsidiärer Schutz oder nationale Abschiebungsverbote vorliegen. 29 Der Flüchtlingsbegriff - 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK ist eine Person, die: aus der begründeten Furcht vor [individueller] Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will
11 Prüfschema Flüchtlingsschutz Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Person als Flüchtling anerkannt wird? 1. Verfolgungshandlung durch eine*n Verfolgungsakteur*in 2. Begründete Furcht verfolgt zu werden 3. Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Flucht 4. Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem der 5 Verfolgungsgründe 5. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat 31 Subsidiärer Schutz - 4 AsylG Schutzsuchende, die die Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz nicht erfüllen können subsidiären Schutz erhalten, wenn ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes 32 Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 5 AufenthG Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung [EMRK] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Rechtsprechung verkürzt Schutznorm auf zielstaatsbezogene Menschenrechtsverletzungen Bei vulnerablen Gruppen können auch extreme Gefahren die sich aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben berücksichtigt werden (z.b. UMF, Familien, Analphabet*innen, etc.) 33 11
12 Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 7 AufenthG Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. z.b. bei Krankheit, sofern diese im HKL nicht / nicht ausreichend behandelt werden kann hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten 34 Die Anhörung Persönlich durch eine*n Anhörer*in des BAMF Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung der Verfolgung und Glaubwürdigkeitsprüfung Gelegenheit + Pflicht, alle Fluchtgründe darzulegen und was ihr bei einer Rückkehr droht Dolmetscher*in wird vom BAMF bereitgestellt; geeignete*r Dolmetscher*in der Wahl kann hinzugezogen werden Rechtsanwalt*in oder sonstiger Beistand (i.s.d. 14 VwVfG) kann auf Anfrage an der Anhörung teilnehmen UMF: immer mit Vormünderin!! Es wird eine Niederschrift (Anhörungsprotokoll) angefertigt, die per Post zugestellt wird 35 Anhörung Mögliche Schwierigkeiten Fehlende Beweise Scham / Angst vor Bestrafung / Traumatisierungen / Rat der Familie und / oder Schlepper eine Geschichte zu erzählen Chronologisch, detailliert und möglichst widerspruchsfreies, authentisches Vorbringen Verständigungsprobleme benennen Recht auf Entscheiderin und Dolmetscherin bei geschlechtsspezifischer Verfolgung Recht auf Rückübersetzung; Recht auf Pausen 36 12
13 Nach der Anhörung Sofern nach der Anhörung weitere bzw. neue (Flucht-) Gründe bekannt werden, sollten diese ans BAMF weitergeleitet werden Vorsicht: gesteigertes Vorbringen! Plausibel erklären warum diese nicht in der Anhörung genannt werden konnten Zusendung des Anhörungsprotokolls erbitten 37 Kein internationaler Schutz für Menschen aus als sicher erklärten Herkunftsstaaten - 29a AsylG Gesetzliche Regelvermutung: keine Verfolgung und kein ernsthafter Schaden im Herkunftsland Die Asylanträge werden im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt! 38 Kein internationaler Schutz für Menschen aus als sicher erklärten Herkunftsstaaten - 29a AsylG Zusätzliche ausländerrechtliche und integrationsfeindliche Einschränkungen bei Asylantragstellung: absolutes zeitlich unbefristetes Arbeits- und Ausbildungsverbot mit Aufenthaltsgestattung und Duldung, sofern Asylantrag nach dem gestellt wurde mit Ablehnung des Asylantrages wird ein Einreiseund Aufenthaltsverbot verhängt ( 11 VII AufenthG) 39 13
14 Liste der sicheren Herkunftsländer Anlage II zu 29a AsylG Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien [Entscheidung über Marokko, Tunesien, Algerien ist noch offen] 40 Rücknahme des Asylantrages Sichere Herkunftsstaaten Rücknahme Asylantrag und isolierte Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten möglich Duldung bis zur Entscheidung / Volljährigkeit Keine offensichtlich unbegründet Ablehnung Dadurch: kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 7 sowie kein Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 möglich Es existiert keine gesetzliche Pflicht einen aussichtslosen Asylantrag zu stellen! 41 Die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und die Rechtsfolgen 42 14
15 Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.s.d. GFK AE nach 25 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG mit Gültigkeit von 3 Jahren Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ( blauer Flüchtlingspass ) Keine Einschränkungen beim Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Leistungen Anspruch auf Familiennachzug (s.u.) 43 Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.s.d. GFK Wohnsitzauflage für 3 J. ab Zuerkennung des Schutzstatus, sofern diese nach dem erfolgt ist ( 12a AufenthG) [seit ] Niederlassungserlaubnis nach 3 bzw. 5 Jahren möglich [seit ], sofern kein Widerruf des Schutzes durch das BAMF erfolgt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, solange noch kein Anspruch auf NE besteht und kein Widerruf erfolgt 44 Zuerkennung subsidiärer Schutz AE nach 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit von 1 J.; Verlängerung um 2 Jahre Kein Flüchtlingspass; evtl. Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) Keine Einschränkungen beim Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Leistungen Familiennachzug bis März 2018 ausgesetzt (s.u.) Wohnsitzauflage nach 12a für 3 Jahre NE nach 5 Jahren Aufenthalt möglich, sofern kein Wiederruf erfolgt 45 15
16 Nationale Abschiebungsverbote AE nach 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Gültigkeit von mind. 1 Jahr (max. 3 Jahren) Kein Flüchtlingspass; evtl. Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) NE nach 5 Jahren Aufenthalt möglich, sofern kein Widerruf erfolgt Wohnsitzauflage nach 12a für 3 Jahre Eingeschränkter Familiennachzug (s.u.) Voraufenthaltszeiten erforderlich für Kinder-/ Elterngeld sowie BAföG / BAB (s.u.) 46 Rechtsmittelfristen im Asylverfahren Klage Begründung der Klage Begründeter Eilantrag BAMF-Entscheidung Rechtsgrundlage (Teil-) anerkannt 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich 74 AsylG Einfach unbegründet 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich 74 und 75 AsylG Offensichtlich unbegründet 1 Woche 1 Monat 1 Woche 74 und 36 III AsylG Unzulässig wg. Dublin, internat. Schutz in EU-MS oder Sicherheit in sonst. DS 1 Woche 1 Monat 1 Woche 34a II, 36 III u. 74 I AsylG Teil II Spezifische Fragestellungen aus dem Alltag und Austausch 48 16
17 Handlungsfähigkeit in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren Seit bzw : Volljährigkeit Rechts- und Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht (Art. 7 EGBGB) Asyl- und ausländerrechtlich ist die Rechtsfrage noch ungeklärt; hier gilt in der Regel der 18. Geburtstag als Erreichen der Volljährigkeit analog des Alters in der UN-Kinderrechtskonvention ABER: 60 Abs. 5 und 7 AufenthG denkbar? 49 Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung Antrag auf Duldung bei der Ausländerbehörde Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG mind. 2-jährige Berufsausbildung kein Abschiebungstermin, kein Dublin, kein Arbeitsverbot, keine strafrechtlichen Verurteilung (50/90 TS) Mitwirkung bei Identitätsklärung nach erfolgreichem Abschluss: AE 18a Abs. 1a AUfenthG 50 Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung Antrag auf eine asylverfahrensunabhängige humanitäre Aufenthaltserlaubnis bei der ABH bei guten Integrationsleistungen 25a, 25 Abs. 5, 23a, 25b AufenthG Antrag auf eine familiäre Aufenthaltserlaubnis z.b. bei Heirat oder Elternschaft 51 17
18 Arbeit und Ausbildung Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung? ( 2 II AufenthG) Erwerbstätigkeit: umfasst sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Tätigkeit Beschäftigung: umfasst nur die unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Beschäftigung gelten auch betriebliche Ausbildungen und Praktika 52 Arbeit und Ausbildung Mit Aufenthaltserlaubnis: Beschäftigung / Erwerbstätigkeit erlaubt Keine Erlaubnis durch ABH erforderlich Mit Aufenthaltsgestattung und Duldung: im Regelfall Erlaubnis der ABH vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich in einigen Fällen zusätzlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich selbständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen 53 Wartezeit zu Beginn des Aufenthaltes mit BüMA, AKN, AG Während der Unterbringung in einer Landesunterkunft (bis zu 6 Monaten): keine Beschäftigungserlaubnis möglich ( 61 I AsylG) Nach Zuweisung auf eine Kommune und mind. 3 Monaten registriertem Aufenthalt in Deutschland: Beschäftigungserlaubnis möglich ( 61 II AsylG) U.U. generelles Arbeitsverbot für Menschen aus den als sicher erklärten Herkunftsländern (s.u.) 54 18
19 Wartezeit zu Beginn des Aufenthaltes mit Duldung In den ersten 3 Monaten des Aufenthaltes: keine Beschäftigungserlaubnis für zustimmungspflichtige Tätigkeiten möglich ( 32 Abs. 1 BeschV) Ab dem 1. Tag des Aufenthaltes: Beschäftigungserlaubnis für zustimmungsfreie Tätigkeiten möglich ( 32 Abs. 2 BeschV) Generelle Arbeitsverbote beachten (s.u.) 55 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Betriebliche Berufsausbildungen Praktika zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder eines Studiums Einstiegsqualifizierung gem. 54 SGB III Vorgeschriebene Praktika im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung/eines Studiums Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum 56 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Praktika zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder eines Studiums Einstiegsqualifizierung gem. 54 SGB III Vorgeschriebene Praktika im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung/eines Studiums Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum 57 19
20 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Freiwilligendienste z.b.: FSJ / FÖJ / Bufdi oder auf Grund eines EU-geförderten Freiwilligendienstes Praktika im Rahmen eines EU-geförderten Programms 58 Unabhängig von der Art der Beschäftigung sowie der Aufenthaltsdauer in Deutschland darf die ABH in bestimmten Fällen keine Beschäftigungserlaubnis erteilen. 59 Arbeitsverbot für Menschen mit Duldung unabhängig vom HKL Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können ( 60a Abs. 6 AufenthG) 60 20
21 Arbeitsverbot für Menschen aus den als sicher erklärten HKL Arbeitsverbot während des Asylverfahrens, sofern der Asylantrag nach dem gestellt wurde ( 61 Abs. 2 S. 4 AsylG) Arbeitsverbot mit Duldung, sofern Asylantrag nach dem gestellt und abgelehnt worden ist ( 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG) Asylgesuch = Asylantrag (vgl. u.a.: VG Freiburg Beschluss v K 2967/15) 61 Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis, Duldung Erste 15 Monate Ab 16. Monat Anerkennung (Aufenthaltserlaubnis) AsylbLG Grundleistungen ( 3 AsylbLG) Zuständig: Sozialamt Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG AsylbLG Analogleistungen ( 2 AsylbLG) Zuständig: Sozialamt Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk SGB II (Hartz IV) Zuständig: Jobcenter Gesundheitsleistungen GKV: SGB V mit egk SGB VIII (Anspruch) Asylverfahren (Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis) Erste 15 Monate Ab 16. Monat Anerkennung (Aufenthaltserlaubnis) Eingliederungshilfe 6 AsylbLG Hilfe zur Pflege 6 AsylbLG Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG Eingliederungshilfe analog 53ff SGB XII (Ermessen) Hilfe zur Pflege analog 61ff SGB XII (Anspruch) Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk Eingliederungshilfe 53ff SGB XII (i. d. R. Anspruch) Hilfe zur Pflege 61ff SGB XII Nach zwei Jahren GKV: SGB XI Gesundheitsleistungen GKV: SGB V mit egk SGB VIII (Anspruch) 21
22 Asylverfahren (Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis) Ablehnung (Duldung) Erste 15 Monate Ab 16. Monat Eingliederungshilfe 6 AsylbLG Hilfe zur Pflege 6 AsylbLG Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG Eingliederungshilfe analog 53ff SGB XII (Ermessen) Hilfe zur Pflege analog 61ff SGB XII (Anspruch) Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk Leistungseinschränkungen möglich ( 1a AsylbLG) Für Menschen mit Behinderungen wohl nicht zulässig! SGB VIII (Anspruch) Leistungen nach dem SGB VIII Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. ( 6 Abs. 2 SGB VIII) Personen mit Aufenthaltstitel, Duldung / BüMI / Aufenthaltsgestattung und BüMA Auch keine ausländerrechtlichen Einschränkungen bei Hilfen zur Erziehung 65 Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen Die politische Normierung der hohen und niedrigen Bleibeperspektive 66 22
23 Ich möchte, dass die bleiben können, die eine Bleibeperspektive haben und die, die keine Bleibeperspektive haben unser Land wieder verlassen. Innenminister Thomas De Maiziere bei Anne Will am 8. Mai Das Schlimmste ist ein fußballspielender ministrierender Senegalese. Der ist drei Jahre in Deutschland als Wirtschaftsflüchtling den kriegen wir nie wieder los. CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer beim Regensburger Presseclub am Hohe oder niedrige Bleibeperspektive wer entscheidet? Die Frage, ob ein Mensch eine hohe oder niedrige Bleibeperspektive hat, ist nicht Ausgangspunkt sondern Ergebnis bestimmter rechtlicher Regelungen Die Gesetzgeberin hat unter Federführung des BMI diese Begriffe Ende 2015 rechtlich normiert Hohe Bleibeperspektive = Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia (seit. August 2016) Niedrige Bleibeperspektive = shkl und der Rest? Einteilung wird zunehmend zu einem Instrument der Verteilung von Teilhabechancen 69 23
24 BAMF Definition Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus HKL mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive trifft dies auf die HKL Eritrea, Irak, Iran, Syrien, Somalia zu. Welche HKL das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. skurseasylbewerber/integrationskurse-asylbewerbernode.html 70 Schutzquoten über 50 % Halbjahresstatistik BAMF Jan-Juni 2016 Simbabwe (57,1 %) Mosambik (100 %) Zentralafrikanische Republik (50 %) Argentinien (100 %) Haiti (100 %) Honduras (100 %) Jemen (69, 4 %) Myanmar (80 %) Katar (100 %) Vereinigte Arabische Emirate (100 %) Saudi Arabien (50 %) 71 Lässt sich die Bleibeperspektive eines Menschen vor oder während des Asylverfahrens bestimmen? Stand Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, ; BT-Drs 18/
25 Bleibeperspektive findet sich in keinem Gesetzestext Hohe Bleibeperspektive : Menschen bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist. Geringe Bleibeperspektive : Menschen bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist Bei shkl wird vermutet, dass ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist Abs. 3 AufenthG Zugang zu Integrationskursen Zulassung bei freien Kapazitäten für Personen mit: BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist Duldung gem. 60a Abs. 2 S. 3 (Ermessensd.) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 Gilt auch für die berufsbezogenen Deutschsprachkurse gem. 45a AufenthG 74 Asylsuchende mit Gestattung / BüMA / AN Wer ist das nochmal? gute Bleibeperspektive i. d. Praxis I-Kurs: Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia wenn keine Dublin- Überstellung droht? shks, Asylantrag vor 1. September 2015 Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien shks, Asylantrag ab 1. September 2015 I-Kurs ja nein nein nein Berufsbez. Sprachkurs DeuFöV ESF-BAMF-Kurs (bisher) ja nein nein nein Ja Ja Ja nein Auch 98 Prozent der Geduldeten werden künftig von den berufsbezogenen Deutschkursen, ebenso wie von den I-Kursen, ausgeschlossen sein. Zulassung ist zu beidem nur mit einer Ermessensduldung möglich
26 Ausbildungsförderung 76 Für folgende Instrumente besteht keine ausländerrechtliche Einschränkung. Auch Personen mit Aufenthaltsgestattung, BüMA und Duldung können diese spätestens beanspruchen, wenn sie drei Monate in Deutschland leben und einer Kommune zugewiesen sind. Unter bestimmten Bedingungen auch schon vorher. Instrument Beratung ( 29ff SGB III) Vermittlung ( 35ff SGB III) Förderung a. d. Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) Maßnahmen z. Aktivierung u. berufl. Eingliederung ( 45 SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Eingliederungszuschuss Teilh. behinderter Menschen am Arbeitsleben ( 112ff SGB III) Zugang besteht? ja ja ja ja ja ja ja ja Ausbildungsförderung Bis zum 31. Dezember 2018 besteht für Personen mit BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, ( 132 SGB III) Anspruch auf bestimmte Leistungen der Ausbildungsförderung. Auch für Geduldete sind die Zugänge erleichtert worden
27 Asylsuchende mit Gestattung / BüMA / AKN Wer ist das nochmal? Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ( 56 SGB III) Berufsvorbereitung (BvB) ( 51 SGB III) gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia Alle anderen shks, Asylgesuch vor shks, Asylgesuch ab Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien Ja (nach 15 Monaten) Nein? Nein? nein Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? nein BAföG nein Nein Nein nein Ausbildunsgbegleitende Hilfen (AbH) ( 75 SGB III) Assistierte Ausbildung (AsA) ( 130 SGB III) Außerbetriebliche Ausbildung (BaE) ( 76 SGB III) Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? Nein Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? Nein nein nein nein nein 79 Geduldete Wer ist das nochmal? gute Bleibeperspektiv e Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia Alle anderen shks, Asylgesuch vor 1. September 2015 shks, Asylgesuch ab 1. September 2015 Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien BAB Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten), aber Arbeitsverbot. BvB Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren, aber Arbeitsverbot. BAföG Ja, nach 15 Monaten AbH Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten), aber Arbeitsverbot. ASA Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) aber Arbeitsverbot. BaE nein nein nein nein 80 Bewegungsfreiheit Unterbringung in Landeseinrichtung: räumliche Beschränkung (Residenzpflicht) auf Bezirk der zuständigen ABH Normalfall: Unterbringungsverpflichtung für Landesunterkunft bis max. 6 Monate Asylsuchende aus den als sicher erklärten Herkunftsländern gem. 29 AsylG: Verpflichtung bis zur BAMF-Entscheidung und bei negativer Entscheidung bis zur Ausreise / Abschiebung Verlassen des Bezirks: Erlaubnis erforderlich 81 27
28 Bewegungsfreiheit Wohnsitznahme nur in der Kommune erlaubt, in die zugewiesen / verteilt worden ist (Wohnsitzauflage) Umzug nur auf begründeten Antrag möglich z.b. bei Kernfamilie, Ausbildung, Studium oder Arbeit Auslandsreisen sind mit Gestattung und Duldung nicht möglich Ausnahme: Schulfahrten Eintrag in eine Schülersammelliste nach der AufenthV Berechtigt zu Kurzaufenthalten im Schengenraum Bei AE: Reiseausweis für Ausländer 82 Familiennachzug Familie = Ehegatt*innen, eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner*innen, minderjährige ledige Kinder Bei UMF: auch die Eltern Geschwister, Elternteile von BMF, Verlobte, religiös verheiratete, verwitwete / geschiedene / verheiratete minderjährige Kinder, Nichten, Tanten, Großeltern = sonstige Familienangehörige 83 Privilegierter Familiennachzug Für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge gilt gemäß 29 Abs. 2 AufenthG: Anspruch auf Familiennachzug ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (LUS) und des ausreichenden Wohnraums bei: Antrag auf Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des BAMF-Bescheides Fristwahrung durch Antragstellung der stammberechtigten Person bei ABH Frist verpasst: Ermessen der ABH von Lebensunterhalt und Wohnraum abzusehen 84 28
29 Privilegierter Elternnachzug UMF Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge gilt gemäß 36 Abs. 1 AufenthG: Anspruch auf Elternnachzug ohne Nachweis der LUS und des ausreichenden Wohnraums Keine gesetzliche Antragsfrist, aber Anspruch besteht erst, wenn Kind im Besitz der AE und nur solange Kind noch minderjährig ist Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit nicht ausreichend (BVerwG 10 C 9.12 v ) Visumserteilung / Einreise vor 18. Geburtstag 85 Geschwisternachzug Das AufenthG kennt keinen Geschwisternachzug! Möglich nur über sonstige Familienangehörige ( 36 Abs. 2 AufenthG) oder über Aufnahme aus dem Ausland ( 22 S. 1 AufenthG) Bei Nachzug der Eltern und minderjährigen Geschwister von UMF nicht auf Familientrennung einlassen! Anspruch auf Elternnachzug besteht nur für unbegleitete Minderjährige ist ein Elternteil bereits eingereist; kein Anspruch f. anderen Elternteil 86 Eingeschränkter Familien-/ Elternnachzug Für subsidiär Geschützte, denen erstmalig eine AE gem. 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 nach dem erteilt wurde gilt: Familien- und Elternnachzug bis zum 16. März 2018 ausgesetzt!! 3-Monatsfrist für den privilegierten Familiennachzug beginnt mit dem ( 104 Abs. 13 AufenthG) 87 29
30 Eingeschränkter Familien-/ Elternnachzug Für subsidiär Geschützte, denen erstmalig eine AE nach dem erteilt wurde gilt: Familien-/Elternnachzug bis ausgesetzt!! 3-Monatsfrist für den privilegierten Familiennachzug beginnt mit dem ( 104 XIII AufenthG) Für national Geschützte gilt: Familiennachzug nur bei LUS, Wohnraum und zusätzlich besonderen humanitären Gründen Kein Elternnachzug gem. 36 Abs. 1 AufenthG 88 Kein Familiennachzug mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Ein Familiennachzug zu Menschen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung ist ausgeschlossen!!! Ausnahme: Familienzusammenführung im Rahmen von Dublin III, also bei Aufenthalt von Familienangehörigen im Dublin-Gebiet 89 Haben Sie noch Fragen? 90 30
31 Und was ist mit den Kinderrechten? Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention: Kindeswohl ist vorrangig zu beachten Kindeswille ist zu erfragen und zu berücksichtigen Kind hat Recht auf beide Eltern Staat muss alle Maßnahmen ergreifen um diese Rechte zu sichern 91 Für die Praxis Ausreichend Zeit für das aufenthaltsrechtliche Clearing nehmen Zeit für Vertrauensaufbau notwendig Zusammenarbeit mit Fachstellen und aufenthalts-/ asylrechtskundigen Anwält*innen Das Volljährigkeitsloch nicht vergessen! Eigene Rolle vergegenwärtigen: in erster Linie Unterstützung der Kinder und Jugendlichen 92 Als pdf-datei erhältlich beim Flüchtlingsrat NRW unter: 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Verantwortlich für Inhalt und Durchführung: Kirsten Eichler Nützliche Links Bundesfachverband UMF Informationsverbund Asyl & Migration e.v. Projekt Q PRO ASYL e.v. Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen UNHCR Deutschland Nützliche Links Bundesamt für Migration und Flüchtlinge European Country of Origin Information Network Schweizerische
33 Als Download abrufbar und als Printversion bestellbar auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl & Migration unter: p?id=369 Als Download abrufbar auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes unter: aet.org/start/publikatione n/ 33
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