Herzlich willkommen zum Fachtag!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich willkommen zum Fachtag!"

Transkript

1 LWL Landesjugendamt Westfalen Herzlich willkommen zum Fachtag! LWL Landesjugendamt Westfalen Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung Montag, 21. Nov :30 Uhr 16:30 Uhr in der Akademie Franz Hitze Haus Kardinal-von-Galen-Ring Münster Gefördert aus Mitteln von: Projekt Q Qualifizierung Kirsten Eichler Hafenstr. 3-5, Münster eichler@ggua.de, 1

2 Themenübersicht Zahlen und Zuständigkeiten Teil I Allgemeine Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Asylantrag ja oder nein? Grundzüge des Asylverfahrens und Rechtsfolgen Teil II Spezifische Fragestellungen aus dem Alltag und Austausch Bewegungsfreiheit, Familiennachzug, Arbeit und Ausbildung, Leistungen waren weltweit 65,3 Millionen Menschen auf der Flucht Etwa die Hälfte der Schutzsuchenden sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zuständigkeiten im Überblick Durchführung und Entscheidung Asylverfahren Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Verwaltungsgericht (VG) Aufenthaltspapiere, -verfestigung, -beendigung Ausländerbehörde (ABH) Verwaltungsgericht Beschäftigungserlaubnis ABH und ggf. Bundesagentur für Arbeit (BA) Verwaltungsgericht 6 2

3 Zuständigkeiten im Überblick Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)/SGB XII Sozialamt Sozialgericht (SG) SGB II (Hartz IV) Job Center Sozialgericht 7 Allgemeine Grundlagen Aufenthaltsrecht 8 Aufenthaltsgesetz und Flüchtlinge Nach einer unerlaubten Einreise muss entschieden werden: Asylantrag ja oder nein. Für Beratung und Vormünder*innen wichtig: Insbesondere bei UMF ist eine Asylantragstellung nicht immer die richtige Wahl. Eine Ablehnung kann sich u.u. negativ auf die aufenthaltsrechtliche Perspektive auswirken sowie auf den Zugang zu sozialen Rechten Aufenthaltsstatus in vielen Bereichen entscheidend für Zugang zu Rechten 9 3

4 Aus der Rubrik Die wirrsten Grafiken der Welt. Die fünf Aufenthaltstitel nach dem AufenthG: Visum (zur Einreise) Aufenthaltserlaubnis (befristet + zweckgebunden) Blaue Karte-EU (befristet) Niederlassungserlaubnis (unbefristet + zweckungebunden) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet) Aufenthaltsgestattung Anlaufbescheinigung Ankunfts nachweis / BÜMA Duldung BüMI Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt Eingereiste*r (BüMI) Erstes ausländerrechtliches Papier, welches unbegleitete Minderjährige für die Zeit des aufenthaltsrechtlichen Clearings erhalten Rechtsgrundlage 15a AufenthG Erteilung durch die zuständige Ausländerbehörde (ABH) Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Leistungen und sonstigen Rechten wie bei der Duldung 11 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende*r (BüMA) Ankunftsnachweis (AKN) Papier, für Personen, die einen Asylantrag stellen möchten und als Asylsuchende registriert sind Rechtsgrundlage 63a AsylG Erteilung durch die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Kein Papier für UMF, da auf diesem Wege dem aufenthaltsrechtlichen Clearing vorgegriffen wird Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Leistungen und sonstigen Rechten wie bei Aufenthaltsgestattung 12 4

5 Aufenthaltsgestattung Aufenthaltspapier für Personen, die einen formalen Asylantrag beim BAMF gestellt haben Rechtsgrundlage 55 AsylG Erteilung erfolgt im Regelfall durch das BAMF; bei UMF, die den Asylantrag schriftlich in Nürnberg gestellt haben stellt die ABH die Gestattung aus Gültigkeitszeitraum i.d.r. zwischen 3-6 Monaten Verlängerung erfolgt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag 14 5

6 Duldung Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung Rechtsgrundlage 60a AufenthG Erteilung und Verlängerung durch die ABH Duldungshinhabende sind rechtlich zur Ausreise verpflichtet, sie können oder sollen aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden persönlichen oder humanitären Gründen oder wegen erheblichen öffentlichen Interesses derzeit nicht abgeschoben werden 16 Duldungsgründe Tatsächliche Abschiebungshindernisse u.a.: Fehlender Pass / fehlende Identitätsdokumente Fehlende Verkehrsverbindungen Nachgewiesene Reiseunfähigkeit auf Grund von Krankheit (qualifizierte ärztliche Bescheinigung) Rechtliche Abschiebungshindernisse u.a.: Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie UMF dürfen nicht abgeschoben werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass sie im HKL Familie oder Einrichtung übergeben werden ( 58 Abs. 1a AufenthG) 17 Duldungsgründe Dringende persönliche / humanitäre Abschiebungshindernisse im Ermessen der ABH u.a.: Abschluss eines Schul(halb)jahres Pflege naher Angehörige*r Dringende persönliche Gründe als Anspruch: Aufnahme und Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung [seit ] (s.u.) 18 6

7 Eingeschränkte Rechte mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Asylbewerberleistungsgesetz Kein Zugang zu Kinder- /Elterngeld Eingeschränkter Zugang zu Arbeit und Ausbildung, Ausbildungsförderung, Integrationskursen Kein Familiennachzug möglich Wohnsitzauflage und Residenzpflicht Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Unsicherheit des Aufenthaltes 20 Aufenthaltserlaubnis (AE) Aufenthaltstitel, der immer befristet und zweckgebunden erteilt wird - rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsgrundlage 7 AufenthG Es gibt über 45 verschiedene Aufenthaltszwecke Studium / Ausbildung / Schule ( 16-17a AufenthG) Erwerbstätigkeit ( AufenthG) Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe ( 22-26) Familiäre Gründe ( AufenthG) Besondere Aufenthaltsrechte ( 37-38a AufenthG) 21 7

8 Beispiel: 25 AufenthG 25 Abs Abs. 2 S. 1 Alt Abs. 2 S. 1 Alt.2 25 Abs Abs. 4 S Abs. 4 S Abs. 4a 25 Abs. 4b 25 Abs. 5 25a Abs. 1 25a Abs. 2 25b Abs. 1 25b Abs. 4 Insgesamt 13 verschiedene Aufenthaltszwecke! 22 Aufenthaltserlaubnis (AE) Erteilung erfolgt je nach Bestimmungen im AufenthG als Anspruchs-, Regel-, o. Ermessensentscheidung Verlängerung grundsätzlich möglich, sofern die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen Nebenbestimmungen möglich z.b. Wohnsitzauflagen Im Regelfall Beschäftigung / Erwerbstätigkeit erlaubt Im Normalfall Zugang zu SGB II / XII Ausnahmen: 23 Abs. 1 und 24 wegen des Krieges im HKL, 25 Abs. 4 S. 1, 25 Abs. 5, sofern Entscheidung über Aussetzung der Abschiebung noch keine 18 Monate her ist 23 8

9 Niederlassungserlaubnis (NE) Aufenthaltstitel, der immer unbefristet und zweckungebunden erteilt wird - rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsgrundlage 9 AufenthG Im Regelfall nach 5 Jahren Besitz AE; je nach Aufenthaltszweck der AE auch früher möglich Zusätzlich i.d.r. Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach AufenthG erforderlich, u.a. LUS, Sprache, Pass / Identität Keine Einschränkungen beim Zugang Arbeit und Ausbildung sowie zu Leistungen 25 Asylantrag ja oder nein? Eine wichtige Frage bei unbegleiteten Minderjährigen 27 9

10 Asylantrag ja oder nein? Kann erst nach umfassender Beratung und Klärung der Fluchtgründe geklärt werden Nur wenn glaubhaft vorgetragen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz vorliegen, macht ein Asylantrag Sinn, oder bei hohen Schutzquoten für bestimmte HKL Ein negatives Asylverfahren kann sich u.u. negativ auf die aufenthaltsrechtliche Perspektive der jungen Menschen auswirken! 28 Was wird geprüft? Bei jedem Asylantrag prüft das BAMF, ob Deutschland zuständig ist (Dublin III) eine Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) subsidiärer Schutz oder nationale Abschiebungsverbote vorliegen. 29 Der Flüchtlingsbegriff - 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK ist eine Person, die: aus der begründeten Furcht vor [individueller] Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will

11 Prüfschema Flüchtlingsschutz Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Person als Flüchtling anerkannt wird? 1. Verfolgungshandlung durch eine*n Verfolgungsakteur*in 2. Begründete Furcht verfolgt zu werden 3. Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Flucht 4. Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem der 5 Verfolgungsgründe 5. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat 31 Subsidiärer Schutz - 4 AsylG Schutzsuchende, die die Voraussetzungen für den Flüchtlingsschutz nicht erfüllen können subsidiären Schutz erhalten, wenn ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes 32 Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 5 AufenthG Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung [EMRK] ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Rechtsprechung verkürzt Schutznorm auf zielstaatsbezogene Menschenrechtsverletzungen Bei vulnerablen Gruppen können auch extreme Gefahren die sich aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben berücksichtigt werden (z.b. UMF, Familien, Analphabet*innen, etc.) 33 11

12 Nationale Abschiebungsverbote 60 Abs. 7 AufenthG Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. z.b. bei Krankheit, sofern diese im HKL nicht / nicht ausreichend behandelt werden kann hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten 34 Die Anhörung Persönlich durch eine*n Anhörer*in des BAMF Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung der Verfolgung und Glaubwürdigkeitsprüfung Gelegenheit + Pflicht, alle Fluchtgründe darzulegen und was ihr bei einer Rückkehr droht Dolmetscher*in wird vom BAMF bereitgestellt; geeignete*r Dolmetscher*in der Wahl kann hinzugezogen werden Rechtsanwalt*in oder sonstiger Beistand (i.s.d. 14 VwVfG) kann auf Anfrage an der Anhörung teilnehmen UMF: immer mit Vormünderin!! Es wird eine Niederschrift (Anhörungsprotokoll) angefertigt, die per Post zugestellt wird 35 Anhörung Mögliche Schwierigkeiten Fehlende Beweise Scham / Angst vor Bestrafung / Traumatisierungen / Rat der Familie und / oder Schlepper eine Geschichte zu erzählen Chronologisch, detailliert und möglichst widerspruchsfreies, authentisches Vorbringen Verständigungsprobleme benennen Recht auf Entscheiderin und Dolmetscherin bei geschlechtsspezifischer Verfolgung Recht auf Rückübersetzung; Recht auf Pausen 36 12

13 Nach der Anhörung Sofern nach der Anhörung weitere bzw. neue (Flucht-) Gründe bekannt werden, sollten diese ans BAMF weitergeleitet werden Vorsicht: gesteigertes Vorbringen! Plausibel erklären warum diese nicht in der Anhörung genannt werden konnten Zusendung des Anhörungsprotokolls erbitten 37 Kein internationaler Schutz für Menschen aus als sicher erklärten Herkunftsstaaten - 29a AsylG Gesetzliche Regelvermutung: keine Verfolgung und kein ernsthafter Schaden im Herkunftsland Die Asylanträge werden im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt! 38 Kein internationaler Schutz für Menschen aus als sicher erklärten Herkunftsstaaten - 29a AsylG Zusätzliche ausländerrechtliche und integrationsfeindliche Einschränkungen bei Asylantragstellung: absolutes zeitlich unbefristetes Arbeits- und Ausbildungsverbot mit Aufenthaltsgestattung und Duldung, sofern Asylantrag nach dem gestellt wurde mit Ablehnung des Asylantrages wird ein Einreiseund Aufenthaltsverbot verhängt ( 11 VII AufenthG) 39 13

14 Liste der sicheren Herkunftsländer Anlage II zu 29a AsylG Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien [Entscheidung über Marokko, Tunesien, Algerien ist noch offen] 40 Rücknahme des Asylantrages Sichere Herkunftsstaaten Rücknahme Asylantrag und isolierte Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten möglich Duldung bis zur Entscheidung / Volljährigkeit Keine offensichtlich unbegründet Ablehnung Dadurch: kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 7 sowie kein Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 möglich Es existiert keine gesetzliche Pflicht einen aussichtslosen Asylantrag zu stellen! 41 Die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und die Rechtsfolgen 42 14

15 Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.s.d. GFK AE nach 25 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG mit Gültigkeit von 3 Jahren Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ( blauer Flüchtlingspass ) Keine Einschränkungen beim Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Leistungen Anspruch auf Familiennachzug (s.u.) 43 Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.s.d. GFK Wohnsitzauflage für 3 J. ab Zuerkennung des Schutzstatus, sofern diese nach dem erfolgt ist ( 12a AufenthG) [seit ] Niederlassungserlaubnis nach 3 bzw. 5 Jahren möglich [seit ], sofern kein Widerruf des Schutzes durch das BAMF erfolgt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, solange noch kein Anspruch auf NE besteht und kein Widerruf erfolgt 44 Zuerkennung subsidiärer Schutz AE nach 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit von 1 J.; Verlängerung um 2 Jahre Kein Flüchtlingspass; evtl. Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) Keine Einschränkungen beim Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Leistungen Familiennachzug bis März 2018 ausgesetzt (s.u.) Wohnsitzauflage nach 12a für 3 Jahre NE nach 5 Jahren Aufenthalt möglich, sofern kein Wiederruf erfolgt 45 15

16 Nationale Abschiebungsverbote AE nach 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Gültigkeit von mind. 1 Jahr (max. 3 Jahren) Kein Flüchtlingspass; evtl. Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) NE nach 5 Jahren Aufenthalt möglich, sofern kein Widerruf erfolgt Wohnsitzauflage nach 12a für 3 Jahre Eingeschränkter Familiennachzug (s.u.) Voraufenthaltszeiten erforderlich für Kinder-/ Elterngeld sowie BAföG / BAB (s.u.) 46 Rechtsmittelfristen im Asylverfahren Klage Begründung der Klage Begründeter Eilantrag BAMF-Entscheidung Rechtsgrundlage (Teil-) anerkannt 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich 74 AsylG Einfach unbegründet 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich 74 und 75 AsylG Offensichtlich unbegründet 1 Woche 1 Monat 1 Woche 74 und 36 III AsylG Unzulässig wg. Dublin, internat. Schutz in EU-MS oder Sicherheit in sonst. DS 1 Woche 1 Monat 1 Woche 34a II, 36 III u. 74 I AsylG Teil II Spezifische Fragestellungen aus dem Alltag und Austausch 48 16

17 Handlungsfähigkeit in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren Seit bzw : Volljährigkeit Rechts- und Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht (Art. 7 EGBGB) Asyl- und ausländerrechtlich ist die Rechtsfrage noch ungeklärt; hier gilt in der Regel der 18. Geburtstag als Erreichen der Volljährigkeit analog des Alters in der UN-Kinderrechtskonvention ABER: 60 Abs. 5 und 7 AufenthG denkbar? 49 Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung Antrag auf Duldung bei der Ausländerbehörde Ausbildungsduldung 60a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG mind. 2-jährige Berufsausbildung kein Abschiebungstermin, kein Dublin, kein Arbeitsverbot, keine strafrechtlichen Verurteilung (50/90 TS) Mitwirkung bei Identitätsklärung nach erfolgreichem Abschluss: AE 18a Abs. 1a AUfenthG 50 Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung Antrag auf eine asylverfahrensunabhängige humanitäre Aufenthaltserlaubnis bei der ABH bei guten Integrationsleistungen 25a, 25 Abs. 5, 23a, 25b AufenthG Antrag auf eine familiäre Aufenthaltserlaubnis z.b. bei Heirat oder Elternschaft 51 17

18 Arbeit und Ausbildung Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung? ( 2 II AufenthG) Erwerbstätigkeit: umfasst sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Tätigkeit Beschäftigung: umfasst nur die unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Beschäftigung gelten auch betriebliche Ausbildungen und Praktika 52 Arbeit und Ausbildung Mit Aufenthaltserlaubnis: Beschäftigung / Erwerbstätigkeit erlaubt Keine Erlaubnis durch ABH erforderlich Mit Aufenthaltsgestattung und Duldung: im Regelfall Erlaubnis der ABH vor Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich in einigen Fällen zusätzlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich selbständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen 53 Wartezeit zu Beginn des Aufenthaltes mit BüMA, AKN, AG Während der Unterbringung in einer Landesunterkunft (bis zu 6 Monaten): keine Beschäftigungserlaubnis möglich ( 61 I AsylG) Nach Zuweisung auf eine Kommune und mind. 3 Monaten registriertem Aufenthalt in Deutschland: Beschäftigungserlaubnis möglich ( 61 II AsylG) U.U. generelles Arbeitsverbot für Menschen aus den als sicher erklärten Herkunftsländern (s.u.) 54 18

19 Wartezeit zu Beginn des Aufenthaltes mit Duldung In den ersten 3 Monaten des Aufenthaltes: keine Beschäftigungserlaubnis für zustimmungspflichtige Tätigkeiten möglich ( 32 Abs. 1 BeschV) Ab dem 1. Tag des Aufenthaltes: Beschäftigungserlaubnis für zustimmungsfreie Tätigkeiten möglich ( 32 Abs. 2 BeschV) Generelle Arbeitsverbote beachten (s.u.) 55 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Betriebliche Berufsausbildungen Praktika zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder eines Studiums Einstiegsqualifizierung gem. 54 SGB III Vorgeschriebene Praktika im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung/eines Studiums Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum 56 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Praktika zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder eines Studiums Einstiegsqualifizierung gem. 54 SGB III Vorgeschriebene Praktika im Rahmen einer (schulischen) Berufsausbildung/eines Studiums Freiwilliges Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum 57 19

20 Zustimmungsfreie Tätigkeiten 32 Abs. 2 BeschV Freiwilligendienste z.b.: FSJ / FÖJ / Bufdi oder auf Grund eines EU-geförderten Freiwilligendienstes Praktika im Rahmen eines EU-geförderten Programms 58 Unabhängig von der Art der Beschäftigung sowie der Aufenthaltsdauer in Deutschland darf die ABH in bestimmten Fällen keine Beschäftigungserlaubnis erteilen. 59 Arbeitsverbot für Menschen mit Duldung unabhängig vom HKL Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können ( 60a Abs. 6 AufenthG) 60 20

21 Arbeitsverbot für Menschen aus den als sicher erklärten HKL Arbeitsverbot während des Asylverfahrens, sofern der Asylantrag nach dem gestellt wurde ( 61 Abs. 2 S. 4 AsylG) Arbeitsverbot mit Duldung, sofern Asylantrag nach dem gestellt und abgelehnt worden ist ( 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG) Asylgesuch = Asylantrag (vgl. u.a.: VG Freiburg Beschluss v K 2967/15) 61 Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis, Duldung Erste 15 Monate Ab 16. Monat Anerkennung (Aufenthaltserlaubnis) AsylbLG Grundleistungen ( 3 AsylbLG) Zuständig: Sozialamt Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG AsylbLG Analogleistungen ( 2 AsylbLG) Zuständig: Sozialamt Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk SGB II (Hartz IV) Zuständig: Jobcenter Gesundheitsleistungen GKV: SGB V mit egk SGB VIII (Anspruch) Asylverfahren (Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis) Erste 15 Monate Ab 16. Monat Anerkennung (Aufenthaltserlaubnis) Eingliederungshilfe 6 AsylbLG Hilfe zur Pflege 6 AsylbLG Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG Eingliederungshilfe analog 53ff SGB XII (Ermessen) Hilfe zur Pflege analog 61ff SGB XII (Anspruch) Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk Eingliederungshilfe 53ff SGB XII (i. d. R. Anspruch) Hilfe zur Pflege 61ff SGB XII Nach zwei Jahren GKV: SGB XI Gesundheitsleistungen GKV: SGB V mit egk SGB VIII (Anspruch) 21

22 Asylverfahren (Gestattung, BüMA, Ankunftsnachweis) Ablehnung (Duldung) Erste 15 Monate Ab 16. Monat Eingliederungshilfe 6 AsylbLG Hilfe zur Pflege 6 AsylbLG Gesundheitsleistungen 4 und 6 AsylbLG Eingliederungshilfe analog 53ff SGB XII (Ermessen) Hilfe zur Pflege analog 61ff SGB XII (Anspruch) Gesundheitsleistungen analog SGB V mit egk Leistungseinschränkungen möglich ( 1a AsylbLG) Für Menschen mit Behinderungen wohl nicht zulässig! SGB VIII (Anspruch) Leistungen nach dem SGB VIII Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. ( 6 Abs. 2 SGB VIII) Personen mit Aufenthaltstitel, Duldung / BüMI / Aufenthaltsgestattung und BüMA Auch keine ausländerrechtlichen Einschränkungen bei Hilfen zur Erziehung 65 Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen Die politische Normierung der hohen und niedrigen Bleibeperspektive 66 22

23 Ich möchte, dass die bleiben können, die eine Bleibeperspektive haben und die, die keine Bleibeperspektive haben unser Land wieder verlassen. Innenminister Thomas De Maiziere bei Anne Will am 8. Mai Das Schlimmste ist ein fußballspielender ministrierender Senegalese. Der ist drei Jahre in Deutschland als Wirtschaftsflüchtling den kriegen wir nie wieder los. CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer beim Regensburger Presseclub am Hohe oder niedrige Bleibeperspektive wer entscheidet? Die Frage, ob ein Mensch eine hohe oder niedrige Bleibeperspektive hat, ist nicht Ausgangspunkt sondern Ergebnis bestimmter rechtlicher Regelungen Die Gesetzgeberin hat unter Federführung des BMI diese Begriffe Ende 2015 rechtlich normiert Hohe Bleibeperspektive = Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia (seit. August 2016) Niedrige Bleibeperspektive = shkl und der Rest? Einteilung wird zunehmend zu einem Instrument der Verteilung von Teilhabechancen 69 23

24 BAMF Definition Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus HKL mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive trifft dies auf die HKL Eritrea, Irak, Iran, Syrien, Somalia zu. Welche HKL das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. skurseasylbewerber/integrationskurse-asylbewerbernode.html 70 Schutzquoten über 50 % Halbjahresstatistik BAMF Jan-Juni 2016 Simbabwe (57,1 %) Mosambik (100 %) Zentralafrikanische Republik (50 %) Argentinien (100 %) Haiti (100 %) Honduras (100 %) Jemen (69, 4 %) Myanmar (80 %) Katar (100 %) Vereinigte Arabische Emirate (100 %) Saudi Arabien (50 %) 71 Lässt sich die Bleibeperspektive eines Menschen vor oder während des Asylverfahrens bestimmen? Stand Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, ; BT-Drs 18/

25 Bleibeperspektive findet sich in keinem Gesetzestext Hohe Bleibeperspektive : Menschen bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist. Geringe Bleibeperspektive : Menschen bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist Bei shkl wird vermutet, dass ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist Abs. 3 AufenthG Zugang zu Integrationskursen Zulassung bei freien Kapazitäten für Personen mit: BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist Duldung gem. 60a Abs. 2 S. 3 (Ermessensd.) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 Gilt auch für die berufsbezogenen Deutschsprachkurse gem. 45a AufenthG 74 Asylsuchende mit Gestattung / BüMA / AN Wer ist das nochmal? gute Bleibeperspektive i. d. Praxis I-Kurs: Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia wenn keine Dublin- Überstellung droht? shks, Asylantrag vor 1. September 2015 Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien shks, Asylantrag ab 1. September 2015 I-Kurs ja nein nein nein Berufsbez. Sprachkurs DeuFöV ESF-BAMF-Kurs (bisher) ja nein nein nein Ja Ja Ja nein Auch 98 Prozent der Geduldeten werden künftig von den berufsbezogenen Deutschkursen, ebenso wie von den I-Kursen, ausgeschlossen sein. Zulassung ist zu beidem nur mit einer Ermessensduldung möglich

26 Ausbildungsförderung 76 Für folgende Instrumente besteht keine ausländerrechtliche Einschränkung. Auch Personen mit Aufenthaltsgestattung, BüMA und Duldung können diese spätestens beanspruchen, wenn sie drei Monate in Deutschland leben und einer Kommune zugewiesen sind. Unter bestimmten Bedingungen auch schon vorher. Instrument Beratung ( 29ff SGB III) Vermittlung ( 35ff SGB III) Förderung a. d. Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) Maßnahmen z. Aktivierung u. berufl. Eingliederung ( 45 SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Eingliederungszuschuss Teilh. behinderter Menschen am Arbeitsleben ( 112ff SGB III) Zugang besteht? ja ja ja ja ja ja ja ja Ausbildungsförderung Bis zum 31. Dezember 2018 besteht für Personen mit BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung, ( 132 SGB III) Anspruch auf bestimmte Leistungen der Ausbildungsförderung. Auch für Geduldete sind die Zugänge erleichtert worden

27 Asylsuchende mit Gestattung / BüMA / AKN Wer ist das nochmal? Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ( 56 SGB III) Berufsvorbereitung (BvB) ( 51 SGB III) gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia Alle anderen shks, Asylgesuch vor shks, Asylgesuch ab Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien Ja (nach 15 Monaten) Nein? Nein? nein Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? nein BAföG nein Nein Nein nein Ausbildunsgbegleitende Hilfen (AbH) ( 75 SGB III) Assistierte Ausbildung (AsA) ( 130 SGB III) Außerbetriebliche Ausbildung (BaE) ( 76 SGB III) Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? Nein Ja (nach drei Monaten) Nein? Nein? Nein nein nein nein nein 79 Geduldete Wer ist das nochmal? gute Bleibeperspektiv e Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia Alle anderen shks, Asylgesuch vor 1. September 2015 shks, Asylgesuch ab 1. September 2015 Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazodonien, Montenegro, Senegal Serbien BAB Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten) Ja (nach 15 Monaten), aber Arbeitsverbot. BvB Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren Nach sechs Jahren, aber Arbeitsverbot. BAföG Ja, nach 15 Monaten AbH Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten) Ja, nach 15 Monaten Ja (nach 12 Monaten), aber Arbeitsverbot. ASA Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) Ja (nach 12 Monaten) aber Arbeitsverbot. BaE nein nein nein nein 80 Bewegungsfreiheit Unterbringung in Landeseinrichtung: räumliche Beschränkung (Residenzpflicht) auf Bezirk der zuständigen ABH Normalfall: Unterbringungsverpflichtung für Landesunterkunft bis max. 6 Monate Asylsuchende aus den als sicher erklärten Herkunftsländern gem. 29 AsylG: Verpflichtung bis zur BAMF-Entscheidung und bei negativer Entscheidung bis zur Ausreise / Abschiebung Verlassen des Bezirks: Erlaubnis erforderlich 81 27

28 Bewegungsfreiheit Wohnsitznahme nur in der Kommune erlaubt, in die zugewiesen / verteilt worden ist (Wohnsitzauflage) Umzug nur auf begründeten Antrag möglich z.b. bei Kernfamilie, Ausbildung, Studium oder Arbeit Auslandsreisen sind mit Gestattung und Duldung nicht möglich Ausnahme: Schulfahrten Eintrag in eine Schülersammelliste nach der AufenthV Berechtigt zu Kurzaufenthalten im Schengenraum Bei AE: Reiseausweis für Ausländer 82 Familiennachzug Familie = Ehegatt*innen, eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner*innen, minderjährige ledige Kinder Bei UMF: auch die Eltern Geschwister, Elternteile von BMF, Verlobte, religiös verheiratete, verwitwete / geschiedene / verheiratete minderjährige Kinder, Nichten, Tanten, Großeltern = sonstige Familienangehörige 83 Privilegierter Familiennachzug Für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge gilt gemäß 29 Abs. 2 AufenthG: Anspruch auf Familiennachzug ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (LUS) und des ausreichenden Wohnraums bei: Antrag auf Familiennachzug innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des BAMF-Bescheides Fristwahrung durch Antragstellung der stammberechtigten Person bei ABH Frist verpasst: Ermessen der ABH von Lebensunterhalt und Wohnraum abzusehen 84 28

29 Privilegierter Elternnachzug UMF Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge gilt gemäß 36 Abs. 1 AufenthG: Anspruch auf Elternnachzug ohne Nachweis der LUS und des ausreichenden Wohnraums Keine gesetzliche Antragsfrist, aber Anspruch besteht erst, wenn Kind im Besitz der AE und nur solange Kind noch minderjährig ist Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit nicht ausreichend (BVerwG 10 C 9.12 v ) Visumserteilung / Einreise vor 18. Geburtstag 85 Geschwisternachzug Das AufenthG kennt keinen Geschwisternachzug! Möglich nur über sonstige Familienangehörige ( 36 Abs. 2 AufenthG) oder über Aufnahme aus dem Ausland ( 22 S. 1 AufenthG) Bei Nachzug der Eltern und minderjährigen Geschwister von UMF nicht auf Familientrennung einlassen! Anspruch auf Elternnachzug besteht nur für unbegleitete Minderjährige ist ein Elternteil bereits eingereist; kein Anspruch f. anderen Elternteil 86 Eingeschränkter Familien-/ Elternnachzug Für subsidiär Geschützte, denen erstmalig eine AE gem. 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 nach dem erteilt wurde gilt: Familien- und Elternnachzug bis zum 16. März 2018 ausgesetzt!! 3-Monatsfrist für den privilegierten Familiennachzug beginnt mit dem ( 104 Abs. 13 AufenthG) 87 29

30 Eingeschränkter Familien-/ Elternnachzug Für subsidiär Geschützte, denen erstmalig eine AE nach dem erteilt wurde gilt: Familien-/Elternnachzug bis ausgesetzt!! 3-Monatsfrist für den privilegierten Familiennachzug beginnt mit dem ( 104 XIII AufenthG) Für national Geschützte gilt: Familiennachzug nur bei LUS, Wohnraum und zusätzlich besonderen humanitären Gründen Kein Elternnachzug gem. 36 Abs. 1 AufenthG 88 Kein Familiennachzug mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Ein Familiennachzug zu Menschen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung ist ausgeschlossen!!! Ausnahme: Familienzusammenführung im Rahmen von Dublin III, also bei Aufenthalt von Familienangehörigen im Dublin-Gebiet 89 Haben Sie noch Fragen? 90 30

31 Und was ist mit den Kinderrechten? Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention: Kindeswohl ist vorrangig zu beachten Kindeswille ist zu erfragen und zu berücksichtigen Kind hat Recht auf beide Eltern Staat muss alle Maßnahmen ergreifen um diese Rechte zu sichern 91 Für die Praxis Ausreichend Zeit für das aufenthaltsrechtliche Clearing nehmen Zeit für Vertrauensaufbau notwendig Zusammenarbeit mit Fachstellen und aufenthalts-/ asylrechtskundigen Anwält*innen Das Volljährigkeitsloch nicht vergessen! Eigene Rolle vergegenwärtigen: in erster Linie Unterstützung der Kinder und Jugendlichen 92 Als pdf-datei erhältlich beim Flüchtlingsrat NRW unter: 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Verantwortlich für Inhalt und Durchführung: Kirsten Eichler Nützliche Links Bundesfachverband UMF Informationsverbund Asyl & Migration e.v. Projekt Q PRO ASYL e.v. Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen UNHCR Deutschland Nützliche Links Bundesamt für Migration und Flüchtlinge European Country of Origin Information Network Schweizerische

33 Als Download abrufbar und als Printversion bestellbar auf der Internetseite des Informationsverbundes Asyl & Migration unter: p?id=369 Als Download abrufbar auf der Internetseite des Paritätischen Gesamtverbandes unter: aet.org/start/publikatione n/ 33

Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung

Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung LWL Landesjugendamt Westfalen LWL Landesjugendamt Westfalen Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung Donnerstag, 2. März 2017 9:30 Uhr 16:30 Uhr in der Akademie

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung

Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung LWL Landesjugendamt Westfalen LWL Landesjugendamt Westfalen Fachtag zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen im Kontext der Hilfen zur Erziehung Donnerstag, 15. März 2018 9:30 Uhr 16:30 Uhr im Dietrich-Keuning-Haus

Mehr

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Teilhabe von Geflüchteten. Die wichtigsten Änderungen durch das so genannte Integrationsgesetz. 2 GGUA Flüchtlingshilfe e. V. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5 48153 Münster 0251-14486-26

Mehr

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?

Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens? Wer ist das nochmal? Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Ausbildung? gute Bleibeperspektive Syrien, Eritrea, Irak, Iran Mittlere

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Integration durch Ausschluss?

Integration durch Ausschluss? Integration durch Ausschluss? Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Für

Mehr

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge 06.03.2017 in der Citykirche www.staedteregion-aachen.de 1 Ablauf Überblick Differenzierung Begriff Flüchtlinge Aufenthaltsstatus

Mehr

Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Ausländerrecht Asyl- und ausländerrechtliche Grundlagen 15.30 16.30 Uhr Refrentin: Kirsten Eichler, Projekt Q, e.v. Dienstag, 20. Oktober 2015 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Südstr. 46

Mehr

Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation

Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Rechtliche Fragen zur Flüchtlingssituation Schulung am 27.01.2016, Birkenwerder! Rechtsanwältin Julia Kraft!1 Themen der Schulung! 1. Überblick über das Asylverfahren 2. Rechte von Flüchtlingen!2 1. Überblick

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Fachtagung

Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Fachtagung LWL-Landesjugendamt Westfalen Fachtagung Flucht und Migration - ein vielschichtiges Thema und eine große Herausforderung! 28.04.2015 Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorferstr. 21-25 Gebäude W,

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland

Rechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Quelle: BAMF Rechts- und Ordnungsamt 3-Stufiges Unterbringungssystem Rechts- und Ordnungsamt Erstaufnahme Zuständig: RP Registrierung, Gesundheitsuntersuchung,

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit

Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschäftigung Geflüchteter - Symposium Flüchtlinge in Arbeit Berlin, 06.07.2016 1 Überblick Aufenthaltsstatus Arbeitsmarktzugang Unterstützungsmöglichkeiten 2 Aufenthaltsstatus

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Grundwissen zum Asyl- Aufenthalts- und Sozialrecht für Flüchtlinge Dienstag, 25. August :15 Uhr bis 21:15 Uhr

Grundwissen zum Asyl- Aufenthalts- und Sozialrecht für Flüchtlinge Dienstag, 25. August :15 Uhr bis 21:15 Uhr Grundwissen zum Asyl- Aufenthalts- und Sozialrecht für Flüchtlinge Dienstag, 25. August 2015 19:15 Uhr bis 21:15 Uhr Evangelisches Gemeindezentrum Dülmen Königswall 9, 48249 Dülmen Projekt Q Qualifizierung

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Referent: Sigmar Walbrecht Hannover, 12.016.2016 Die Veröffentlichungen des Projektverbundes AZF 3 geben nicht notwendigerweise die Rechtsauffassung des BMAS und der

Mehr

Aufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick

Aufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick Aufenthaltsstatus in Deutschland Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick im Rahmen der Veranstaltung Integration Geflüchteter in Arbeit und Ausbildung der VHS Bochum und der Regionalagentur Mittleres

Mehr

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Beschäftigungsmöglichkeiten Informationsveranstaltung Tipps für Unternehmen ausländischer zur Integration von Geflüchteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Stand: 20.03.2018

Mehr

Beschäftigung geflüchteter Menschen

Beschäftigung geflüchteter Menschen Impulsvortrag bei Fa. WAGO am 04.07.2017 Sina Thomaschky - Migrationsbeauftragte Beschäftigung geflüchteter Menschen Ausweisdokumente im Asylverfahren SGB II = Jobcenter Aufenthaltstitel Einreise BRD positiver

Mehr

Samstag, 9. Januar und 15 Uhr

Samstag, 9. Januar und 15 Uhr Gefördert aus Mitteln von: Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Volker Maria Hügel Südstr. 46, 48153 Münster 0251-14486-21 vmh@ggua.de www.einwanderer.net Samstag,

Mehr

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, 22.9.2016 Dr. Carsten Hörich Gliederung

Mehr

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen

SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT. Anna Toth, Rechtsanwältin, Kanzlei Wächtler&Kollegen 1 SCHULUNG ZUM AUSLÄNDERRECHT 2 Teil I: Teil II: Negativer Bescheid - Was nun? Familiennachzug 3 TEIL I: NEGATIVER BESCHEID - WAS NUN? 4 ÜBERSICHT Entscheidung Anerkennung Tei l anerkennung Ablehnung Aufenthaltserlaubnis

Mehr

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen

Mehr

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen

Mehr

Rechtliche Ausgangslage

Rechtliche Ausgangslage Straßensozialarbeit in Berlin Adora Udogwu Schumannstraße 5, 10117 Berlin 030-28 30 23 26 adora.udogwu@gangway.de www.gangway.de Aus-/Bildung, Qualifizierung & Beschäftigung aus asylrechtlicher Perspektive

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Migrationsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert durch:

Mehr

Die rechtliche Situation junger Flüchtlinge in Deutschland

Die rechtliche Situation junger Flüchtlinge in Deutschland WE HAVE A DREAM - Jugendarbeit für und mit jungen Flüchtlingen Fachtag am 02.10.2015 im Polizeipräsidium Stuttgart Die rechtliche Situation junger Flüchtlinge in Deutschland Foto: Michael-Gemeinschaft

Mehr

Ablauf eines Asylverfahrens

Ablauf eines Asylverfahrens Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes

Mehr

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung Ausbilderfrühstück für Druckberufe Berlin, 17.11.2015 Ellahe Amir-Haeri bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Überblick Flüchtlinge - Kurzüberblick Wer

Mehr

Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Das Asylverfahren- einige Grundlageninformationen sowie einige ausgewählte Fragen zur besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Das Asylverfahren Asylgesuch wird oft an der Grenze,

Mehr

Zugang zu Ausbildung

Zugang zu Ausbildung Flüchtlingspolitik solidarisch, demokratisch und gerecht Zugang zu Ausbildung DGB-Tag der Berufsausbildung 3./4. November 2016 Workshop: Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Geflüchtete Inhalt 1.

Mehr

Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland

Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland WE HAVE A DREAM - Jugendarbeit für und mit jungen Flüchtlingen Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland Flüchtlingszahlen 2015: 60.000.000 weltweit (UNHCR) 800.000 voraussichtlich

Mehr

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz

Die wesentlichen Änderungen im Asylverfahrensgesetz Aktuelle Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) vom 28.08.2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten

Mehr

Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen - Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe?

Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen - Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe? Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen - Welche Möglichkeiten haben Handwerksbetriebe? Handwerkskammer Berlin Berlin, 16.11.2015 1 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Wer darf arbeiten

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

- Rechtsstand: Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),

- Rechtsstand: Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) - Rechtsstand: 01.08.2018 - Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt Netzwerk Integration - Netwin 3 Dr. Barbara Weiser Stand:

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt Netzwerk Integration - Netwin 3 Dr. Barbara Weiser Stand: Erreichtes und Herausforderungen angesichts der Besonderheiten der IvaF-Projekte - ausländerrechtliche Rahmenbedingungen und die Bedeutung der Netzwerke Teil I Caritasverband für die Diözese Osnabrück

Mehr

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit ) Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de

Mehr

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover

Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover Arbeitsmarktintegration: langwieriger Prozess "Wenn es gut läuft, werden im ersten Jahr nach der Einreise vielleicht zehn Prozent eine Arbeit

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtsgrundlagen zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Webinar-Sitzung im Rahmen der BEST WSG-Pilotierung Kulturelle Begegnungen Gewohntes und Ungewohntes Angela Touré Integrationslotsin und Trainerin

Mehr

Das Asylverfahren in NRW

Das Asylverfahren in NRW Das Asylverfahren in NRW 26. August 2016, Ehrenamtstag NRW im Haus der Begegnung, Bochum Referentin: Thea Jacobs Gliederung Das Asylverfahren in NRW im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2016 Anhörung

Mehr

Grundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße

Grundlagen des Asylrechts. Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße Grundlagen des Asylrechts Schulung der Ehrenamtlichen der ZEA Niendorfer Straße 2.2.2015 Was Sie erwartet. sehr viele Informationen, ein erster, grober Überblick über das Asylverfahren in Deutschland,

Mehr

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen

Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationskursen Überblick der rechtlichen Regelungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, Asylsuchende und

Mehr

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN GLIEDERUNG Ablauf des Asylverfahrens Positive Entscheidung und Aufenthaltsverfestigung Negative Entscheidung Aufenthaltsbeendigung Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und abgelehnte

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Bad Honnef, 17. Mai 2016 Ali Doğan Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW Laut BAMF wurden 2015 im EASY-System

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Themen der Schulung. Hürden überwinden beim Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt. Workshop 2: Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt

Themen der Schulung. Hürden überwinden beim Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt. Workshop 2: Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Hürden überwinden beim Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt Workshop 2: Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Dienstag, 16.10.2012 10.00 Uhr 13.00 Uhr Referentin: Kirsten Eichler Materialien/Referentin:

Mehr

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen

Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen Neuerungen in Zusammenhang mit der Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen Arbeit und Ausbildung für Flüchtlinge - Projektverbund Baden Nicole Schmider Caritasverband Freiburg-Stadt e.v. 1 Neuerungen

Mehr

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung Was ist möglich und was nicht? Informationen für Unternehmen und Betriebe im Landkreis Traunstein - 1 - Landrat des Landkreises Traunstein In der öffentlichen

Mehr

Das Aschenputtel-Prinzip. Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen. Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Geflüchtete.

Das Aschenputtel-Prinzip. Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen. Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Geflüchtete. Das Aschenputtel-Prinzip. Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen. Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Geflüchtete. 1 Gefördert aus Mitteln von: Projekt Q Qualifizierung der Migrationsberatung

Mehr

Herzlich willkommen im Forum III RECHTLICHE FRAGEN BEIM ARBEITSMARKTZUGANG VON FLÜCHTLINGEN. Timmo Scherenberg Hessischer Flüchtlingsrat

Herzlich willkommen im Forum III RECHTLICHE FRAGEN BEIM ARBEITSMARKTZUGANG VON FLÜCHTLINGEN. Timmo Scherenberg Hessischer Flüchtlingsrat Herzlich willkommen im Forum III RECHTLICHE FRAGEN BEIM ARBEITSMARKTZUGANG VON FLÜCHTLINGEN Timmo Scherenberg Hessischer Flüchtlingsrat WELCHES PAPIER BEDEUTET WAS? Aufenthaltsgestattung = Während des

Mehr

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten?

Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? Angekommen in Bonn: Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Welche Rechte haben Sie? Welche Möglichkeiten? 2 Woher sind die Flüchtlinge gekommen? Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Februar 2016

Mehr

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,

Mehr

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Agenda 1 2 3 4 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel Praktika, Ausbildung, Beschäftigung Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis Unterstützung

Mehr

Definition : Unbegleitete Minderjährige

Definition : Unbegleitete Minderjährige Definition : Unbegleitete Minderjährige Internationale Definition nach den EU Richtlinien Art. 2 Begriffsbestimmungen ( QualfRL, ARL, VRL) Drittstaatenangehörige unter 18 Jahren ohne Begleitung eines gesetzlich

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung - Rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung - Rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung - Rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Katrin Löffelhardt, Bielefeld Erfahrungswelten junger Flüchtlinge

Mehr

Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland

Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland Aufenthaltsdokumente Aufenthaltsrecht in Deutschland Netzwerk Flüchtlingshilfe VG Nastätten - Stand: Juli 2016 Nur für den privaten Gebrauch durch Ehrenamtliche der VG Nastätten. Weiterverbreitung bitte

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge Oktober 2016 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge 1 Grundsatz Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und Geduldete dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeit aufnehmen. Sie müssen

Mehr

Flucht, Asyl, Asylverfahren

Flucht, Asyl, Asylverfahren Basis-Seminar Asylrecht Flucht, Asyl, Asylverfahren 10. Mai 2017 Wuppertal Referentin: Julia Gorlt Der Flüchtlingsrat NRW ist ein unabhängiges Netzwerk von Flüchtlingsinitiativen, Selbstorganisationen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1

Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen. Seite 1 Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung - Rahmenbedingungen, Herausforderungen und Chancen Seite 1 Integration von Schutzsuchenden in Arbeit, Ausbildung und Praktika nur mit Ihnen den Unternehmerinnen

Mehr

Arbeitsmarktzugang für junge Flüchtlinge rechtliche Grundlagen. Samstag, 21. Januar 2017 Stadtteilzentrum Q 1 Bochum

Arbeitsmarktzugang für junge Flüchtlinge rechtliche Grundlagen. Samstag, 21. Januar 2017 Stadtteilzentrum Q 1 Bochum Arbeitsmarktzugang für junge Flüchtlinge rechtliche Grundlagen Samstag, 21. Januar 2017 Stadtteilzentrum Q 1 Bochum Referentin: Kirsten Eichler, FR NRW 1 Partizipationsmöglichkeiten von jungen Flüchtlingen

Mehr

Forum_4: Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Forum_4: Zugang zu Arbeit und Ausbildung forum:a Fachtagung: UPDATE RECHT, 13.02.17 Forum_4: Zugang zu Arbeit und Ausbildung Benita Suwelack, Diakonisches Werk Darmstadt - Dieburg, Flüchtlingsberatung Begriffsklärung Begriffsklärung Arbeitserlaubnis

Mehr

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN 1. Ausbildung und Beschäftigung im noch laufenden Asylverfahren Während des laufenden Asylverfahrens haben die

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Ausländerrecht und Asylverfahren. Gliederung. II. Rechtliche Grundlagen

Ausländerrecht und Asylverfahren. Gliederung. II. Rechtliche Grundlagen SkF Landesverband Bayern e.v., München Arbeit mit Flüchtlingen Grundlagen für Beratung und Hilfe: Rechtskenntnis und Kultursensibilität Ausländerrecht und Asylverfahren Uta Rieger UNHCR Nürnberg Gliederung

Mehr

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Herzlich willkommen! Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Herzlich willkommen! Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 1 Willkommenskultur

Mehr

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht

Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was ist jetzt zu tun? Teil 1: Aufenthaltsrecht Die Zeit nach dem Asyl-Bescheid: Was Teil 1: Aufenthaltsrecht M. Wald, Ausländerbehörde Bonn Alle Folien: Quelle www.bamf.de 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat entschieden: (Informationen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach

Mehr

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung

Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung Flüchtlinge Zugang zu Arbeit und Ausbildung Input beim Jour Fixe des RAV Mitte Berlin, bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Überblick Flüchtlinge - Kurzüberblick Wer darf arbeiten / eine Ausbildung

Mehr

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht

Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung

Mehr

Geflüchtete im Oberbergischen Kreis - Fachdienste vernetzen sich , Krawinkelsaal Bergneustadt

Geflüchtete im Oberbergischen Kreis - Fachdienste vernetzen sich , Krawinkelsaal Bergneustadt Geflüchtete im Oberbergischen Kreis - Fachdienste vernetzen sich 14.06.2018, Krawinkelsaal Bergneustadt Vortrag: Belma Hadžerić Ev. Beratungsstelle für ausländische Flüchtlinge der Diakonie des Kirchenkreises

Mehr

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Nicole Streitz Dezernentin des Landkreises Stade Recht, Ordnung, Straßenverkehr, Veterinärwesen und Gesundheit Regionalausschuss der IHK Stade am 14.09.2015

Mehr

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Universität Düsseldorf, Projekt ServiceLearning, Flüchtlingshilfe konkret Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland Klaudia Dolk, Ev. Flüchtlingsberatung, Diakonie Düsseldorf Inhalt

Mehr

JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG

JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG JUNGE GEFLÜCHTETE IN AUSBILDUNG Herzlich willkommen! 2 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de

Mehr

Flüchtlingsbezogene Aufenthaltsrechte

Flüchtlingsbezogene Aufenthaltsrechte Flüchtlingsbezogene Aufenthaltsrechte Rechtsanwalt Manuel Kabis, Fachanwalt für Strafrecht Schwerpunkt Migrationsrecht Lehrbeauftragter an der Ruhr- Universität Bochum Aufenthalt zwischen Einreise und

Mehr

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG

DIE REGELUNG. Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung HAMBURG DIE 3 + 2 - REGELUNG Aufenthaltsrechtliche Regelungen zu Ausbildung und anschließender Beschäftigung 05.04.2017 HAMBURG Was ist die 3+2 Regelung überhaupt? Flüchtlinge mit unsicherem Aufenthaltsstatus

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Hafenstr. 3-5, 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert

Mehr

Ablauf des Asylverfahrens

Ablauf des Asylverfahrens Ablauf des Asylverfahrens www.innenministerium.bayern.de Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Oktober 2015 2 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle

Mehr

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus

Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Migrantinnen und Migranten mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Caritasverband für die Diözese Osnabrück Projekt Netzwerk Integration Dr.

Mehr

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Nord-West im VDSt Flucht als Thema der Statistik

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Nord-West im VDSt Flucht als Thema der Statistik Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Nord-West im VDSt 25.11.2016 Flucht als Thema der Statistik Vortrag: Geflüchtete: Begriffe Datenquellen Zahlen Roland Scheebaum, Stadt Dortmund Migration nach Deutschland

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 1 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Willkommenskultur

Mehr

Aufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF

Aufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF Aufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF 02. Dezember 2015, sfbb Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge Es gilt das Primat der Jugendhilfe

Mehr

Neue Perspektiven beim Zugang zu Bildung und Arbeit

Neue Perspektiven beim Zugang zu Bildung und Arbeit Neue Perspektiven beim Zugang zu Bildung und Arbeit ESF- Projekt Netzwerk Integration Dr. Barbara Weiser Stand: 30.11.2009 Diese Veröffentlichung wurde mit finanzieller Unterstützung der EU und des Bundesministeriums

Mehr

des Eltern- und Geschwisternachzugs. Die Ausbildungsduldung

des Eltern- und Geschwisternachzugs. Die Ausbildungsduldung des Eltern- und Geschwisternachzugs. Die Ausbildungsduldung KIWA Kindeswohlorientierte Aufnahme von um durch Qualifizierung, Wissen und Netzwerkbildung Ein Projekt des Bundesfachverband umf e.v. in Kooperation

Mehr

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz Aufenthaltsstatus nach der Registrierung und vor dem Stellen des Asylantrags Am 5. Februar 2016 ist das

Mehr

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung, rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung, rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Hilfeplanung, rechtliche Grundlagen, besondere Bedarfe und pädagogische Herausforderungen Katrin Löffelhardt, Bielefeld Gesetzliche Änderungen und Auswirkungen

Mehr

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand:

Beschäftigung von Flüchtlingen. Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten. Stand: Beschäftigung von Flüchtlingen Rechtliche Rahmenbedingungen und Daten Stand: 18.02.2016 für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt* Grundsätzliche Regelung: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Herzlich willkommen! 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Arbeitsmarktzugang 3. Ausbildungsförderung

Herzlich willkommen! 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Arbeitsmarktzugang 3. Ausbildungsförderung Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche

Mehr

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 5-stufiger Prozess im Ankunftszentrum Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft

Mehr

Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren

Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Dr. Barbara Weiser Stand: 13.09.2017 Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung

Mehr