Instrumente der Raumordnung
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- Hilko Zimmermann
- vor 8 Jahren
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1 Instrumente der Raumordnung aus rechtlicher Perspektive Überblick und Ausblick Wolfgang Kleewein
2 1. Aufgaben und Probleme der Raumordnung Gesetzgebung und Rechtszersplitterung Vergleich mit Deutschland und der Schweiz Rechtsgrundlagen in Kärnten (K-ROG, K-GplG, K-UPG) Neu sind Sbg ROG 2009, Stmk ROG 2010, Tir ROG 2011 Ziele und grundsätze Zersiedelung und Nutzungskonflikte Zielkonflikte und ihre Lösung Grundlagenforschung und Interessenabwägung Umweltplanung Umweltbericht ohne Bindungswirkung
3 2. Kompetenzrechtliche Vorgaben für Gesetzgebung und Vollziehung Gesetzgebungskompetenz in der Raumordnung Koordination von Bund, Ländern und Gemeinden Berücksichtigungsprinzip (VfGH) Vollziehung der überörtlichen und örtlichen Raumplanung durch Land und Gemeinden Verfassungsgesetzlich garantierter eigener Wirkungsbereich der Gemeinden und überörtliche Interessen Nicht hoheitliche Raumordnung Keine kompetenzrechtlichen Schranken
4 3. Überörtliche Raumordnung (Landesplanung) Raumordnungsprogramme für Land und Regionen (regionale Entwicklungsprogramme) Rechtsverbindlich für Gemeinden, nicht für Grundeigentümer Informelle Kooperation zwischen Gemeinden Raumordnungsprogramme für bestimmte Sachbereiche (Sachgebietsprogramme) zb für Einkaufszentren, Windräder, Photovoltaikanlagen, hochwassersichere Entwicklung der Siedlungsräume Wichtige überörtliche Interessen rechtfertigen Einschränkung der Gemeindeplanung
5 4. Örtliche Raumplanung (Gemeindeplanung) 4.1. Örtliches Entwicklungskonzept Qualifiziertes Gutachten oder rechtsverbindliche Verordnung Gutachten als Ergebnis der Grundlagenforschung oder planungsrechtliche Grundsatzentscheidung durch Verordnung, Flächenwidmungsplan als Umsetzungsinstrument Vor- und Nachteile beider Konstruktionen
6 4.2. Flächenwidmungsplan Bauland Grundwidmungsarten, Widmungskategorien und Subwidmungen Zuordnung von Betriebstypen zu einzelnen Widmungen Sonderwidmungen, zb für Einkaufszentren, Apartmenthäuser und Freizeitwohnsitze Vorbehaltsflächen für öffentliche Zwecke Aufschließungsgebiete für die künftige Nutzung Grünland Zulässigkeitsvoraussetzungen für Grünlandbauten Einzelbewilligungen und andere Ausnahmen Legalisierung von Schwarzbauten als Problem
7 4.3. Bebauungsplan Bebauungsplanpflicht Generell oder für spezielle Sachverhalte Inhalt des Bebauungsplans Mindestinhalt und Maximalinhalt Abschließende und beispielhafte Aufzählung der Bebauungsgrundlagen Regelungsdichte und Determinierungsgrad Gestaltungsauftrag und Kenngrößen Bauklasse, Bebauungsdichte, Geschoßflächenzahl etc Gestaltung von Grünflächen Pflanzgebote und Lärmschutzwände Keine Grundlage für Auflagen in Verordnungen
8 5. Verfahrensrechtliche Aspekte Legitimation durch Verfahren und Diskurs Einbindung von Sachverständigen und Planungsbetroffenen Planrevision und Einzeländerung Obligatorische Änderungsgründe Fakultative Änderungsgründe Anlass- und projektbezogene Planung Wandel der Rechtsprechung des VfGH Rechtsschutz gegen säumigen Verordnungsgeber fehlt Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde Amtshaftung bei rechtswidriger und schuldhafter Unterlassung
9 6. Hoheitliche Instrumente der Baulandmobilisierung 6.1. Ursachen für die mangelhafte Umsetzung der Pläne Baulandparadoxon Widmung von zusätzlichem Bauland trotz ausreichender Baulandreserven Negativplanung Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können plankonforme Nutzung nicht erzwingen Positivplanung Ziel ist die Umsetzung der Planvorgaben
10 6.2. Einzelne Maßnahmen Enteignung zu städtebaulichen Zwecken (BauO f Wien) Nach Aufforderung zu plankonformer Bebauung Baugebote (dt BauGB) Verpflichtung mit Bescheid, Möglichkeit zur Einlösung Enteignung und Einlösung von Vorbehaltsflächen für öffentliche Zwecke Bei mangelnder Einigung Enteignung oder Einlösung Bei fehlendem Bedarf Aufhebung und Rückübereignung Entschädigungslose Rückwidmung in Grünland Bei langjähriger nicht widmungskonformer Verwendung Erfordert sorgfältige Interessenabwägung
11 Planwertausgleich Abschöpfen von Planungsgewinnen zur Finanzierung von Entschädigungen Baulandwidmung als Wiederherstellung der Baufreiheit oder Erweiterung der Nutzungsbefugnisse? Rechtslage in Österreich, Deutschland und der Schweiz Immobilienertragsteuer und Widmungsabgabe Anknüpfung an Veräußerung und Widmungsakt Widmungsabgabe nicht gleichartig mit ESt Doppelbesteuerung und Anrechnung Grundsteuer: Einheits- oder Verkehrswerte Aufschließungsabgaben für unbebautes Bauland
12 Befristete Baulandwidmungen (Bebauungsfristen) Befristung im Flächenwidmungsplan Entschädigungslose Rückwidmung nach ungenütztem Verstreichen der Frist Alternativen zur Rückwidmung Bei konkreten Bauprojekten zweckmäßig Öffentlich-rechtliche Nutzungserklärungen (Sbg ROG) Pflicht zur widmungskonformen Bebauung innerhalb von 10 Jahren Entschädigungslose Rückwidmung nach ungenütztem Verstreichen der Frist Nutzungserklärung ist Voraussetzung für Baulandwidmung, die nicht erzwungen werden kann
13 7. Instrumente der Vertragsraumordnung Gesetzliche Ermächtigung notwendig (VwGH) Länder haben die Vertragsraumordnung gesetzlich geregelt (Wien will städtebauliche Verträge einführen) Obligatorische Vertragsraumordnung zwingende Verknüpfung zwischen Verträgen und Raumordnungsplänen verfassungswidrig (VfGH) Fakultative Vertragsraumordnung Verträge dürfen Grundlage für Raumordnungspläne sein
14 7.1. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Legalitätsprinzip Gemeinde darf als Verordnungsgeber nicht an den Willen Privater gebunden sein Gesetz muss zulässigen Inhalt vorherbestimmen Behörde muss prüfen, ob der Vertrag zur Erreichung der Raumordnungsziele geeignet ist Rechtsstaatsprinzip Anfechtung von Raumordnungsplänen beim VfGH Anfechtung von Verträgen beim Zivilgericht, schützt nicht vor Rückwidmungen Baulandwidmung lässt sich nicht durchsetzen
15 Eigentumsgrundrecht Baulandwidmung kann vom Überlassen einer Teilfläche an Gemeinde oder Dritte abhängig sein Wird Überlassung verweigert, droht entschädigungslose Rückwidmung in Grünland Eingriff in die Privatautonomie Gleichheitssatz Vorliegen oder Fehlen eines Vertrages darf nicht der einzige Grund für die Änderung oder Beibehaltung der Widmung sein (Sachlichkeitsgebot)
16 7.2. Vertragstypen Verwendungs- bzw Baulandsicherungsverträge Vertragliche Pflicht zur widmungskonformen Bebauung innerhalb bestimmter Fristen Kein Rechtsanspruch auf Umwidmung, Baulandwidmung ist aufschiebende Bedingung für Vertrag Bei nicht fristgerechter Bebauung droht entschädigungslose Rückwidmung Überlassungsverträge Überlassung von Flächen für Straßen, Krankenhäuser, Schulen, geförderte Wohnbauten, Betriebe etc Privatrechtliches Surrogat für Enteignungen, Verträge sind gelinderes Mittel
17 Aufschließungsverträge Zur Herstellung oder Verbesserung der Infrastruktur oder Baulandqualität (zb Hochwasser- oder Lärmschutz) Nur zulässig, wenn Abgabenerhebung nicht zwingend - Rechtsformenmissbrauch macht Verträge nichtig Tatsächliche Aufwendungen sind Obergrenze Privater erwirbt Recht auf Herstellung der Infrastruktur Planungskostenverträge Überwälzung von Planungskosten auf die Begünstigten Änderungen dürfen nicht allein von Bezahlung der Planungskosten abhängig gemacht werden Vorlage eines vom Eigentümer in Auftrag gegebenen Plans gefährdet Objektivität, Behörde muss unabhängiges Gutachten einholen
18 Umlegungsverträge Zur Verbesserung der Grundstücksstruktur Ersetzen oder verkürzen behördliche Umlegungsund Grenzberichtigungsverfahren Vertragsverhandlungen führen unter Umständen rascher zum Ziel Förderungsverträge Öffentlich-rechtlicher Boden- bzw Regionalfonds oder privatrechtliche Baulandsicherungsgesellschaft fördert Baulandmobilisierung
19 8. Ausblick Trends in der Gesetzgebung Ausbau der hoheitlichen wie nicht hoheitlichen Maßnahmen zur Baulandmobilisierung Eindämmung der Zersiedelung durch Siedlungsgrenzen und bauliche Verdichtung Überörtliche Planung löst Probleme gemeindeübergreifend, zb präventiver Katastrophenschutz Regelung projektbezogener Planung Trends in der Vollziehung Bestehende Instrumente noch nicht voll genützt Kombinierter Einsatz von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Planungsinstrumenten notwendig
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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