L A N D T A G S -, G E M E I N D E R A T S B Ü R G E R M E I S T E R W A H L E N 2009

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1 Ternberg, 04. September 2009 Folge 331/8 L A N D T A G S -, G E M E I N D E R A T S u n d B Ü R G E R M E I S T E R W A H L E N 2009 Am Sonntag, 27. September 2009, finden in Oberösterreich die Landtags-, Gemeinderatsund Bürgermeisterwahlen statt. Die Gemeindewahlbehörde hat für diesen Wahlgang die Wahlsprengel, die Wahllokale, die Wahlzeiten und die Verbotszonen wie folgt eingeteilt: W a h l s p r e n g e l 1 Straßen: Albert-Bachner-Straße Marienplatz Alois-Derfler-Straße Pfarrhofstraße Anzengruberstraße Prinzstraße Beilsteinstraße Roseggerstraße Familiengasse Siedlerstraße Feldweg Spielfeldstraße Gartenstraße Stelzhamerstraße Goldbacherstraße Schulstraße Hauptstraße Sportplatzstraße Heldenstraße Wildgansstraße Kirchenplatz Wolfgang-Forster-Straße Ludwig-Jahn-Straße (Innerhalb dieses Bereiches ist am Abstimmungstag jede Art von Werbung, jede Ansammlung von Personen und das Tragen von Waffen jeder Art verboten).

2 - 2 - W a h l s p r e n g e l 2 Straßen: Adalbert-Stifter-Straße Mühlbachstraße Breitenfurt Paukengraben Brunndorfstraße Reitnerberg Eisenstraße Rilkeplatz Forsthubstraße Schrofstraße Franz-Grillparzer-Straße Thalerstraße Freinbergweg Waldrandstraße Jägerweg Wurmbach Ledererstraße Zur Steinwend Maireben W a h l s p r e n g e l 3 Straßen: Bahnhofstraße Lauchweg Brückenweg Merkurstraße Dürnbachstraße Nelkenweg Ennsweg Raiffeisenplatz Erlenweg Rosenweg Fasangasse Saturnstraße Fliederweg Schiffweg Getreideweg Schilfweg Glockergasse Seerosenweg Grünburger Straße Sonnenstraße Heideweg Venusstraße Jupiterstraße Wiesenweg Kornblumenstraße W a h l s p r e n g e l 4 (Kulturraum) Straßen: Arthubgutstraße Mayrgutstraße Bäckengraben Mittereggstraße Bergstraße Neudorferstraße Bichlerstraße Redlgutstraße Forstweg Römerstraße Gschlösslweg Rosenthal Herndleckstraße Schwandaustraße Kapellenstraße Steinbacher Straße Kirschenweg Trattenbachstraße Laimergutstraße Weingartenstraße

3 - 3 - W a h l s p r e n g e l 5 Volksschule Trattenbach Straßen: Feitelstraße Schobersteinstraße Hammerstraße Traunerweg Bahnhofweg Wendbachstraße Kienbergstraße Wendbach Klauserweg 8.00 Uhr bis Uhr Wahlberechtigt sind: Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (05. Juni 2009) in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben (also Personen, die spätestens am 27. September 2009 ihren 16. Geburtstag feiern). Zur Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind zusätzlich jene Personen wahlberechtigt, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und in der Marktgemeinde Ternberg ihren Hauptwohnsitz haben. Auslandsösterreicher sind bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt. BEHINDERTENGERECHTES WAHLLOKAL Hingewiesen darf darauf werden, dass die Zugänge zu allen 5 Wahllokalen behindertengerecht eingerichtet sind. WAHLKARTEN UND BRIEFWAHL Erstmals ist es möglich, mittels Briefwahl an der Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist die Ausstellung einer Wahlkarte. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben: Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme in jenem Wahlsprengel abzugeben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere - wegen Ortsabwesenheit - aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen - wegen Aufenthalt im Ausland - wegen einer Funktion als Mitglied in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag und vor dem Wahltag in eine andere Gemeinde verlegt haben. Letzter Termin für die Beantragung ist Donnerstag, 24. September Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie ohne dieser Wahlkarte vor einer Wahlbehörde nicht wählen (auch dann nicht, wenn Sie sich wider Erwarten am Wahltag in Ihrer Heimatgemeinde aufhalten)! Wenn Sie am Wahltag mit der Wahlkarte in einer anderen OÖ Gemeinde vor einer Wahlbehörde wählen, können Sie nur an der Landtagswahl teilnehmen, jedoch nicht an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl.

4 - 4 - Wie wählen Sie mit der Wahlkarte: der ausgefüllte Stimmzettel für die Landtagswahl kommt in das lilafarbene Kuvert die ausgefüllten Stimmzettel für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl kommen in das graue Kuvert beide Kuverts werden verschlossen beide Kuverts kommen in die Wahlkarte die Wahlkarte wird verschlossen auf der Wahlkarte müssen Sie durch ihre Unterschrift eidesstattlich erklären, dass Sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben die Wahlkarte ist so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde (Anschrift ist auf der Wahlkarte vorgedruckt) im Postwege zu übermitteln oder im Gemeindeamt, Allgemeine Verwaltung, persönlich abzugeben, dass sie spätestens am Wahltag um Uhr (Wahlschluss) bei der Gemeindewahlbehörde vorliegt das Porto für die Übermittlung der Wahlkarten im Postwege übernimmt die Gemeinde Abgabestellen für Wahlkarten: bis zum Wahltag während der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes: Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr sowie Donnerstag, von bis Uhr im Amtsgebäude, Ternberg, Kirchenplatz 12, Erdgeschoß, Allgemeine Verwaltung. am Wahltag dient das Wahllokal des Wahlsprengels 1, Schulstraße 2, bis zum Wahlschluss (15.00 Uhr) als Abgabestelle. BESONDERE WAHLBEHÖRDE FÜR BETTLÄGERIGE WAHLBERECHTIGTE Personen, die bisher wegen Bettlägerigkeit oder körperlichen Beeinträchtigungen vor einer Besonderen Wahlbehörde gewählt haben, können nunmehr auch mittels BRIEFWAHL ihre Stimme abgeben (Vorgangsweise wie oben beschrieben). Wenn Sie es wünschen, werden Sie aber auch von der besonderen Wahlbehörde an Ihrem Krankenlager am Wahltag zur Stimmabgabe aufgesucht. Es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1) Aufenthalt am Wahltag in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Betreffende eingetragen ist. 2) Ein Antrag auf Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist spätestens bis Donnerstag, 24. September 2009, zu stellen. 3) Glaubhaftmachung der Bettlägerigkeit durch ein ärztliches Zeugnis. Ist die Behinderung amtsbekannt, ist kein ärztliches Zeugnis erforderlich. W a h l d e s B ü r g e r m e i s t e r s Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes von den Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, also direkt vom Volk und nicht vom Gemeinderat.

5 - 5 - S t i m m e n a b g a b e Am Wahltag erhalten Sie in Ihrem Wahllokal vom Wahlleiter folgende Stimmzettel und Wahlkuverts ausgehändigt: einen lila amtlichen Stimmzettel und ein lila Wahlkuvert für die Landtagswahl sowie einen w e i ß l i c h e n Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und einen beigen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl. Beide Stimmzettel kommen in ein g r a u e s Wahlkuvert. V e r g a b e v o n V o r z u g s s t i m m e n (Bei Landtags- und Gemeinderatswahl) Der Wähler kann höchstens drei Bewerbern der selben Partei je eine Vorzugsstimme geben. Dazu hat er die Namen der Bewerber in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem amtlichen Stimmzettel einzutragen. Die Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte. W a h l v o r s c h l ä g e Die von den wahlwerbenden Parteien eingebrachten Wahlvorschläge für die Gemeinderatsund Bürgermeisterwahlen werden an der Amtstafel (Schaukasten) und am Ende dieses Mitteilungsblattes veröffentlicht und am Tag der Wahl in der Wahlzelle angebracht. Wahlverständigungen Vor der Wahl wird jedem Wahlberechtigten eine Wahlverständigung zugesandt. Es wird ersucht, diese Verständigung zur Wahl mitzubringen. Die Wahlberechtigten werden freundlich ersucht, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und rechtzeitig zur Wahl zu kommen (Schluss der Abstimmungszeit ist um Uhr). Der Bürgermeister: Alois Buchberger eh Überprüfung der Feuerlöscher Die Freiwillige Feuerwehr Schattleiten führt am Samstag, 26. September 2009, von 8.00 bis Uhr, im Gasthaus Sternwirt, Rosenthal 25, eine Überprüfung der Feuerlöscher durch. Die Feuerlöscher können schon vorher im Gasthaus Sternwirt abgegeben und am Samstag bis Uhr wieder abgeholt werden. Feuerlöscher müssen laut Ö-Norm alle zwei Jahre überprüft werden. Um eine Verwechslung auszuschließen, wird ersucht, die Feuerlöscher mit Namen zu versehen.

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