Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (DGUV Vorschrift 2)

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1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (DGUV Vorschrift 2) Inhalt Erläuterungen zu den Betreuungsmodellen Vorschriften für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten Vorschriften für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Erläuterungen zum Rahmenvertrag des IFK mit der Firma Streit GmbH Text Rahmenvertrag und Beitrittserklärung Stand: April 2017 Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V. Gesundheitscampus-Süd Bochum Telefon: Fax: Internet:

2 Seite 2 Erläuterungen zu den Betreuungsmodellen Die DGUV Vorschrift 2 Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ende Dezember 2010 wurden die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGV A2) zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung durch neue Vorschriften ersetzt. Die Änderungen beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf die sog. Regelbetreuung für Praxen mit mehr als 10 Beschäftigten. Was die Neuregelung für Ihre Praxis bedeutet, erfahren Sie im Folgenden. Vorschriften für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten Die BG-Vorschriften sehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für Kleinunternehmer und größere Betriebe vor. Eine Vielzahl physiotherapeutischer Praxen wird unter die Regelungen für kleine Betriebe fallen, denn die Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter erfolgt gemäß der Vorschrift des 6 Arbeitsschutzgesetz. Das bedeutet: Jeder angestellte Mitarbeiter bis zu 20 Wochenarbeitsstunden zählt mit 0,5, jeder Angestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Erst bei mehr als 30 Wochenstunden werden Angestellte voll angerechnet. Für den kleineren Betrieb gibt es zwei Möglichkeiten, die Betreuungspflichten zu erfüllen. Die grund- und anlassbezogene Betreuung (bis zu 10 Beschäftigte) Diese Betreuungsform zeichnet sich zunächst durch eine zwingend durchzuführende Gefährdungsbeurteilung aus, die mit Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort zu erfolgen hat. Ausreichend ist hierbei der Besuch jeweils eines der beiden genannten Experten, der allerdings den anderen Sachverständigen in seine Arbeit einbeziehen muss. Wie er dies realisiert, ist aber ihm selbst überlassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle fünf Jahre wiederholt werden. Daneben ist die Einbeziehung von Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit bei bestimmten Anlässen erforderlich. Beispiele für einen solchen Anlass sind die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Die gesamte Auflistung zur anlassbezogenen Betreuung finden sie in Anlage 1 der DGUV Vorschrift (M 14a im Physioservice). Die Betreuung kann gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft der BGW mittels Kopie eines gültigen Betreuungsvertrags (siehe unter Erläuterungen zum Rahmenvertrag Seite 5) nachgewiesen werden.

3 Seite 3 Die Alternativbetreuung (bis zu 50 Beschäftigte) Diese Variante der Betreuung gibt es bei der zuständigen BGW erst seit Kurzem. Bei der Alternativbetreuung kann bzw. muss sich der Unternehmer selbst Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen, in denen er für den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert wird. Diese Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren. Bis sie erfolgt sind, hat der Unternehmer die grund- und anlassbezogene Betreuung durchzuführen. Bei der Alternativbetreuung fehlt der überbetriebliche Dienstleister, sodass sowohl Verantwortung als auch Haftung beim Praxisinhaber liegen. Grundsätzlich erfordert die Alternativbetreuung ein erhebliches eigenes Engagement des Praxisinhabers. Der Unternehmer muss aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein. Der Unternehmer muss persönlich an einer von der BGW genehmigten Fortbildung teilnehmen, die aus insgesamt sechs Lehreinheiten à 45 Minuten zu den Themen Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik besteht. Außerdem ist eine Auffrischung der Kenntnisse im Ein- oder Fünfjahrestakt vorgesehen (jährlich 1,5 Stunden oder nach 5 Jahren 4,5 Stunden). Nach der Fortbildung hat der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung selbst durchzuführen sowie die Schutzmaßnahmen festzulegen. Daneben sind auf dieser Basis die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung vom Unternehmer selbst festzulegen. Den Unternehmer trifft zusätzlich die Verpflichtung, die externen Berater (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) bei besonderen Anlässen z. B. Einführung neuer Arbeitsverfahren, Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder vermehrtes Auftreten von gesundheitlichen Problemen Ihrer Mitarbeiter zur Beratung hinzuzurufen. Diese betrieblichen Anlässe sind in Anlage 3 der DGUV-Vorschrift genau aufgelistet. Die DGUV- Vorschrift können Sie im Internet unter (M 14a im Online-Physioservice) finden. Als Papierversion können Sie die Vorschrift in der Geschäftsstelle erhalten. Deutlich wird mithin, dass bei dieser Betreuungsform ein finanzielles Einsparpotenzial bei größeren Betrieben möglich ist, dem aber ein nicht unerheblicher Verwaltungs- und Verantwortungsaufwand gegenübersteht. Die Alternativbetreuung ist aus unserer Sicht allenfalls eine Alternative für Praxisinhaber, die den Bereich des Arbeitsschutzes als umfassende Managementaufgabe wahrnehmen und bereit sind, entsprechend Verantwortung in eigener Sache zu tragen. Angebote zu Unternehmerschulungen in Ihrer Nähe finden Sie u. a. auf der Homepage der BGW unter (Pfad: Kundenzentrum Betreuungsform Alternative bedarfsorientierte Betreuung Schulungstermine). Als Beispiel für einen offiziellen Kooperationspartner der bgw ist beispielsweise die uve GmbH für Managementberatung in Berlin zu nennen. Diese erreichen Sie unter der Tel.-Nr oder im Internet unter

4 Seite 4 Vorschriften für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Die sogenannte Regelbetreuung Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung wird erforderlich, wenn die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten die Zahl 10 übersteigt und sich nicht für die Alternativbetreuung entschieden haben. Hierzu sind soweit möglich jährliche Durchschnittszahlen zu betrachten. Betreiben Sie mehrere Praxen, ist die Regelbetreuung nur für jenen Zweigbetrieb zwingend, in dem tatsächlich die Beschäftigtenzahl 10 überschritten wird. Mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 11 und 50 können Sie sich auch für die sogenannte Alternativbetreuung (S. 3) entscheiden. Die Regelbetreuung für das Unternehmen untergliedert sich in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Grundbetreuung In der Grundbetreuung sind sieben Aufgabenfelder zu bearbeiten, für die der Unternehmer externe Berater zu beauftragen hat. Inhalt und Umfang der Betreuungsleistungen sind abhängig vom Gefährdungspotenzial des Arbeitsplatzes. Die Einsatzzeiten der externen Dienstleister aus dem Bereich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind fest vorgeschrieben und richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter. Was es im Vergleich zu den BG-Vorschriften bis Ende 2010 jetzt nicht mehr gibt, ist das Ansammeln der Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Für Physiotherapiepraxen gelten seit 2011 feste Einsatzzeiten von 0,5 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr. Diese Einsatzzeiten gelten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl in diesem Zusammenhang ist die Zahl der Köpfe allein maßgeblich. Das bedeutet, auch die Reinigungskraft der Praxis mit vielleicht nur fünf Wochenarbeitsstunden zählt im gleichen Maße mit wie der in Vollzeit arbeitende angestellte Physiotherapeut. Betriebsspezifische Betreuung Bei der betriebsspezifischen Betreuung ist der Unternehmer aufgefordert, in einem von ihm durchgeführten Verfahren zu ermitteln, wie der Betreuungsbedarf für seinen Betrieb individuell aussieht. Dabei hat er sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Zu den Aufgabenfeldern gehören z. B. die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Unfall- und Gesundheitsgefahren in der Praxis allgemein und die arbeitsmedizinische Vorsorge im Speziellen, Anschaffung neuer Geräte etc. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch den Unternehmer dabei nicht einmalig, sondern regelmäßig zu überprüfen.

5 Seite 5 Sind die erforderlichen Leistungen inhaltlich festgelegt, muss der Unternehmer den entsprechenden Personalaufwand festlegen und vertraglich mit den Beratern vereinbaren. Zur Klarstellung Für eine Betriebsgröße mit mehr als 10 Beschäftigten verbleiben die sogenannte Regelbetreuung und die Alternativbetreuung. Die grund- und anlassbezogene Betreuung ist den Kleinunternehmen vorbehalten. Jede einzelne Zweigpraxis wird bei mehreren Praxen getrennt betrachtet. Über die Angebote überbetrieblicher Dienste in Ihrer Nähe, die eine Regelbetreuung anbieten, können Sie sich auf der Homepage der BGW informieren. Das Marktportal bietet ebenfalls eine Suchfunktion (Button Dienstleistungszentrum Dienstleister Arbeitsmedizin/Sicherheitstechnik), mit der Sie überbetriebliche Dienste finden können. Bundesweit arbeiten u. a. die Firmen BAD GmbH, Asumed GmbH und die ASUC GmbH. Details Die inhaltlichen Anforderungen der sog. Regelbetreuung finden Sie in unserem Online- Physioservice unter M 14a (DGUV Vorschrift 2). Wir haben dort den gesamten Text der BG-Vorschrift eingestellt. Fazit Kleinere Praxisbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können das über den Rahmenvertrag mit dem IFK gesicherte Angebot der Fa. Streit GmbH nutzen und finden damit eine kostengünstige und verwaltungskostensparende Betreuungsleistung. Großpraxen können zwischen der Regelbetreuung und der Alternativbetreuung wählen. Erläuterungen zum Rahmenvertrag des IFK mit der Firma Streit GmbH Allgemein Nachfolgend stellen wir Ihnen den Rahmenvertrag mit der Firma Streit zur Verfügung. Dieser wurde in 2012 an die geänderten Bestimmungen (zuvor BGV A2 und jetzt DGUV V2) angepasst. Betreiben Sie einen Praxisbetrieb mit mehr als 10 Beschäftigten, hält die Firma Streit derzeit kein neues über einen Rahmenvertrag mit dem IFK gestütztes Angebot zur Regelbetreuung für Sie vor. Wer also einen Praxisbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten führt, kann mittels der Beitrittserklärung dem bestehenden Rahmenvertrag aus 2006 beitreten. In der Beitrittserklärung wird Bezug genommen auf die neuen Bestimmungen (DGUV V2), die inhaltlich in diesem Bereich unverändert geblieben sind.

6 Seite 6 Vertragsinhalt ist die Bereitstellung beider Fachkräfte. Es muss und wird jedoch regelmäßig entsprechend der Vorschriften nur eine Fachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) vor Ort erscheinen und bei Bedarf den Sachverstand der zweiten Fachkraft (Betriebsarzt) hinzuziehen (Anlage II). In der Abfrage der BGW nach der Betreuung Ihrer Praxis für beide Fachbereiche können Sie also dann als Kunde der Fa. Streit diese jeweils als Ihren überbetrieblichen Dienst angeben. Vertrag Bitte lesen Sie sich den Rahmenvertrag zu Modul I (Grund- und anlassbezogene Betreuung; Anlage II) zu Ihrer eigenen Information gut durch. Zur Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit beachten Sie bitte 11 des Rahmenvertrags. Die Kosten sind ebenfalls in Anlage II geregelt. Fahrtkosten und Kosten für die Erstellung von Berichten sind in der jährlichen Kostenpauschale enthalten. Die Beitrittserklärung senden Sie bitte ausgefüllt direkt an die Fa. Streit. Der Rahmenvertrag und eine Kopie der Beitrittserklärung verbleiben in Ihren Unterlagen. Mit weitergehenden Fragen zur Abwicklung des Vertrags etc. können Sie sich direkt an die Fa. Streit wenden.

7 Seite 7 Änderung des RAHMENVERTRAGS zum zwischen der STREIT GmbH Der Dienstleistungspartner Lahnstraße Bensheim als Träger eines überbetrieblichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes (im Folgenden Dienst genannt) und dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V. Lise-Meitner-Allee Bochum (im Folgenden IFK genannt) abgeschlossen am , geändert in der Fassung vom , in der geänderten Fassung vom

8 Seite 8 Präambel Seit 2003 haben die dem IFK angeschlossenen Mitgliedsbetriebe (im Folgenden Mitglieder genannt) die Möglichkeit, sich gemäß rahmenvertraglicher Vereinbarung vom Dienst arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen zu lassen. Zum wurde die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2, die der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) galt und die Grundlage des Rahmenvertrages ist, außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen der dafür am neu in Kraft getretenen DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (im Folgenden DGUV V2 genannt) stellen die Verpflichtungen der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten um. Die Vertragsparteien beenden das Leistungsangebot für diese Betriebe (zuvor Vertragsmodul II). Die diesbezüglichen Einzelverträge der IFK-Mitgliedsbetriebe enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ändert sich die Betreuungsform nicht. Es wird jedoch ein neues Preis- und Abrechnungsmodell vereinbart. Diese Änderungen (Anlage II) gelten gegenüber Kunden, die einen Vertrag nach diesem Rahmenvertrag ab abschließen (im Folgenden Neukunden genannt) sofort und für Kunden, die vor dem beigetreten sind (im Folgenden Bestandskunden genannt), erst mit jeweiligem Beginn des neuen Betreuungsintervalls von fünf Jahren. Für das jeweils noch laufende fünfjährige Betreuungsintervall gilt Anlage II Ziffer III (Kostenregelung von 2006 mit einer Kostenpauschale von 35,-- netto) weiter. Eine rückwirkende Preiserhöhung soll es nicht geben. 1 Ersetzungsklausel 1. Der zwischen den Parteien seit September 2003 bestehende Rahmenvertrag in der Fassung vom über die überbetriebliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird mit Inkrafttreten dieses Rahmenvertrags ersetzt. Vertragsmodul II entfällt. Die Streit GmbH verpflichtet sich, die Regelungen des folgenden Vertrags gegenüber allen dem IFK angeschlossenen Mitgliedsbetrieben, die beigetreten sind, ab sofort anzuwenden. 2. Jedes Mitglied kann diesem Rahmenvertrag auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beitreten (Anlage Beitrittserklärung). 3. Für Bestandskunden bedarf es einer Beitrittserklärung zu diesem Rahmenvertrag. Der Dienst sendet hierzu zusammen mit der nächstfälligen Rechnung allen Bestandskunden den neuen Vertragstext nebst Anlagen zu. 2 Vertragsgegenstand Der Dienst wird von den Mitgliedern als überbetrieblicher Dienst gemäß 19 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) verpflichtet. Die Mitglieder nehmen abhängig von der

9 Seite 9 Beschäftigtenzahl an der grund- und anlassbezogenen Betreuung (Modul I) teil. Die Vertragsinhalte hierzu regelt die Anlage I. 3 Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile sind der Vertragstext sowie die diesem Vertrag anhängenden Anlagen I und II und die Beitrittserklärung. 4 Aufgaben des Dienstes 1. Der Dienst nimmt die Aufgaben wahr, die sich für einen Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben sind insbesondere 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz. 2. Der Dienst garantiert dem IFK und den Mitgliedern, dass 4 und 7 ASiG Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt werden. 3. Der Dienst erfüllt sämtliche Aufgaben, die sich aus der DGUV V2, Anlage 1 ergeben. Dabei gewährleistet der Dienst die gemäß Vertragsmodul I zu leistende Unterstützung bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung einmal pro Betreuungsintervall von fünf Jahren (Grundbetreuung) sowie die Bereithaltung von Personal für eventuell anfallende anlassbezogene Betreuung. 5 Schweigepflicht/Datenschutz Der Dienst verpflichtet die für ihn tätigen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Hilfspersonal, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Betreuung und Beratung des Betriebes offenbart werden, insbesondere über Betriebsund Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Außerdem sichert der Dienst einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz bei sich oder Dritten für die in seinem Auftrag gespeicherten Daten zu. 6 Haftung Der Dienst haftet gegenüber dem IFK und dessen Mitgliedsbetrieben für Schäden, die durch vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, bis zu einem Höchstbetrag je Schuldereignis von ,00 für Personenschäden, ,00 für Sachschäden und ,00 für Vermögensschäden.

10 Seite 10 7 Aufgaben der dem IFK angeschlossenen Mitgliedsbetrieben/ Abstimmung des Bedarfs 1. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Dienst alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Hierfür ist dem Dienst Zugang zu den zu prüfenden Betriebsmitteln zu verschaffen. Termine zur Betriebsbegehung und Arbeitsplatzbesichtigung sind mit den Betriebsinhabern mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Wochen abzustimmen und schriftlich zu fixieren. Zum Termin hat der Betriebsinhaber den Fachkräften des Dienstes die erforderliche Besichtigung zu ermöglichen. 2. Hat der Dienst in einem Betreuungsjahr Terminvereinbarungen gemäß Absatz 1 getroffen, die wegen Stornierungen des Mitglieds nicht zur Erfüllung der Betreuungsleistungen geführt haben, gelten die gesonderten Kostenregelungen der Anlage II, Ziffer II.5. bzw. III Absatz 2 gilt nicht, soweit das Mitglied die Terminvereinbarung aus einem nachgewiesenen wichtigen Grund oder mehr als fünf Werktage vorher storniert hat. 8 Messtechnische Geräte Zur Durchführung von Orientierungsmessungen stellt der Dienst die erforderlichen messtechnischen Geräte für die Dauer der Messung zur Verfügung. 9 Weisungsberechtigung Die Weisungsberechtigung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt das ASiG. 10 Konkurrenzschutz/Abwerbeverbot Der IFK und die Mitglieder sind nicht berechtigt, einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft des Dienstes nach Ablauf des Vertrags innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren einzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung seitens des Verbands oder eines Mitglieds verpflichtet sich der Verband bzw. das jeweilige Mitglied, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro an den Dienst zu zahlen.

11 Seite Dauer und Kündigung des Vertrags 1. Der Rahmenvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Jahresende (31.12.), zugehend spätestens am dritten Werktag des betreffenden Monats, schriftlich gekündigt wird. 2. Der Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Dienst beginnt mit dem Beitritt und hat eine Laufzeit von fünf Jahren (Betreuungsintervall gem. DGUV V2). Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, falls nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ende eines Vertragsjahres schriftlich gegenüber dem Dienst gekündigt wird. 3. Bei einer Vertragsänderung wird die bisherige Vertragslaufzeit seit Beitritt des Mitglieds bei der Laufzeit gemäß Absatz 2 angerechnet. 4. Bei Beendigung des Vertrags aufgrund ordentlicher Kündigung erfolgt keine Erstattung der bereits gezahlten Kostenbeiträge gemäß Anlage II. Die noch ausstehenden Raten der Grundpauschale gemäß Anlage II, Ziffer II.1 im laufenden fünfjährigen Betreuungsintervall werden sofort fällig. 5. Vorzeitig kann der Vertrag vom Mitglied mit einer Frist von einem Kalendermonat schriftlich gekündigt werden, wenn a) der Betrieb stillgelegt wird. b) der Betrieb veräußert wird oder eine sonstige Übertragung sämtlicher Rechte am Betrieb erfolgt. Absatz 4 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung, wenn die entsprechenden Tatsachen dem Dienst vom Mitglied oder vom IFK nachgewiesen werden. 6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der Gerichtsstand ist Bensheim. 12 Gerichtsstand 13 Ausfertigung Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

12 Seite Vertragsänderung Die Wirksamkeit des gesamten Vertrags wird von der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nicht berührt. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. 15 Vertragsbeginn Der Vertrag tritt in der Neufassung am in Kraft. Bensheim, den Bochum, den STREIT GmbH Bundesverband selbstständiger Der Dienstleistungspartner Physiotherapeuten IFK e. V.

13 Seite 13 A N L A G E I zum Vertrag: zwischen der STREIT GmbH, Bensheim und Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V., Bochum Aufgaben/Leistungen der Betriebsärzte ( 3 Arbeitssicherheitsgesetz) (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung, der Organisation der Erste-Hilfe im Betrieb, e) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen. 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, belehren, und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erste-Hilfe und des med. Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

14 Seite 14 A N L A G E I - Seite 2 - Aufgaben/Leistungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit ( 6 Arbeitssicherheitsgesetz) (1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, 2. die Durchführung und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere von ihrer Erfüllung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, soweit über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

15 Seite 15 A N L A G E II zum Vertrag zwischen der STREIT GmbH, Bensheim und Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V., Bochum Vertragsmodul I des Rahmenvertrags Grund- und anlassbezogene Betreuung gemäß Anlage 1 I. Leistungsinhalte 1. Der Dienst verpflichtet sich, gemäß der DGUV Vorschrift 2 vom in den Mitgliedsbetrieben des IFK die grund- und anlassbezogene Betreuung gemäß 2 Absatz 2 durchzuführen. Über die Erfüllung der Aufgaben berichtet der Dienst die Mitgliedsbetriebe regelmäßig schriftlich. Hierbei ist auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft zu geben. Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung des einzelnen Betriebs. Als Erstberatender vor Ort wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit des Dienstes tätig. Der Dienst verpflichtet sich, die Hinzuziehung des Sachverstands eines Betriebsarztes durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung zu gewährleisten. Die Grundbetreuung wird vom Dienst spätestens alle 5 Jahre wiederholt. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nebst eventuell abgeleiteter Arbeitsschutzmaßnahmen ist dem Inhaber des Mitgliedsbetriebs schriftlich zuzustellen. 2. Der Dienst gewährleistet daneben die anlassbezogene Betreuung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Mitgliedsbetriebe des IFK. Für Vorfragen zur anlassbezogenen Betreuung richtet der Dienst eine gesonderte telefonische Serviceleitung ein. Beratungsleistungen dieser Servicestelle werden nicht in Rechnung gestellt. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein: Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, Einführung neuer Arbeitsverfahren, Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe, Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

16 Seite 16 Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlage, Arbeitssystem und Arbeitsverfahren sein. Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein: eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen, die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen, Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden, die Häufung gesundheitlicher Probleme, das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände. II. Kosten Die nachfolgende Kostenregelung gilt für Neukunden, die nach dem beigetreten sind ab Vertragsbeginn. Für Bestandskunden, die vor dem Kunden geworden sind, gilt die nachfolgende Kostenpauschale erst ab Beginn des nachfolgenden Betreuungsintervalls (5-Jahresintervall). Während des laufenden Betreuungsintervalls gilt die Kostenregelung unter III. 1. Für die Zurverfügungstellung der Betreuung (Bereithalten des Personals, von Arbeits- und Untersuchungsmitteln usw.), Informationen, für Verwaltungs- und Fortbildungskosten u. ä. berechnet der Dienst dem Mitglied pro 5-jährigem Betreuungsintervall eine Grundpauschale i.h.v. 110,-- Euro, die in jährlichen Raten zu je 22,-- Euro beglichen wird. Die Grundpauschale ist unabhängig von der stattfindenden Vor-Ort-Betreuung. Die jährlichen Raten werden zum Beginn des Vertragsjahrs in Rechnung gestellt. 2. Für den Vor-Ort-Termin zur Grundbetreuung berechnet der Dienst dem Mitglied eine Vergütung i.h.v. 90,-- Euro. Fahrtkosten, Kosten für die Erstellung von Berichten u. ä. sind in der Vergütung enthalten. Es werden keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. Die Vergütung wird nach erbrachter Leistung fällig und in Rechnung gestellt. 3. Die Kostenpauschale für eine erfolgte anlassbezogene Betreuung des Betriebs beträgt für eine betriebsärztliche Betreuung 60,-- Euro und für eine sicherheitstechnische Betreuung 55,-- Euro. Ziffer 2 Sätze 2 bis 4 gelten jeweils entsprechend. 4. Für die Inanspruchnahme der telefonischen Serviceleistungen des Dienstes (I Ziff. 2 Satz 2) wir keine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt. 5. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Stornierung gemäß 7 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 des Rahmenvertrags hat der Dienst bzgl. der Grund- und Gefährdungsanalyse zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Termin anzubieten (gem. 7 Abs. 1). Die Kosten für diesen gesonderten Termin kann der Dienst mit 45,-- Euro berechnen. Hierauf hat der Dienst den Betriebsinhaber jedoch zuvor (bei der Neuterminierung) schriftlich hinzuweisen.

17 Seite 17 III. Kosten für Bestandskunden Für Bestandskunden, die vor dem Kunden geworden sind, gilt die nachfolgende Regelung bis zum Ablauf des laufenden Betreuungsintervalls. 1. Die Kosten für die Leistungen der Grundbetreuung (Ziff. 1) durch den Dienst betragen pro Betrieb und Jahr 35,-- Euro und werden zum 15. März eines Betreuungsjahres fällig. Fahrtkosten, Kosten für die Erstellung von Berichten u. ä. sind in der Kostenpauschale enthalten. Es werden keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. Der Dienst ist berechtigt, zum 15. März eines Betreuungsjahres per Lastschrift die Kostenpauschale von 35,-- Euro einzuziehen. 2. Die Kosten für eine erfolgte anlassbezogene Betreuung des Betriebs betragen für eine betriebsärztliche Betreuung 60,-- Euro und für eine sicherheitstechnische Betreuung 55,-- Euro Ziffer 1 Satz 2 und 3 gelten jeweils entsprechend. 3. Für die Inanspruchnahme der telefonischen Serviceleistungen des Dienstes (I Ziff. 2 Satz 2) wir keine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt. 4. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Stornierung gemäß 7 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 des Rahmenvertrags hat der Dienst bzgl. der Grund- und Gefährdungsanalyse zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Termin anzubieten (gem. 7 Abs. 1). Die Kosten für diesen gesonderten Termin kann der Dienst mit 45,-- Euro berechnen. Hierauf hat der Dienst den Betriebsinhaber jedoch zuvor (bei der Neuterminierung) schriftlich hinzuweisen. IV. Umsatzsteuer Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

18 Seite 18 An STREIT GmbH Arbeitsmedizinischer Dienst Lahnstrasse Bensheim Tel.: Fax: Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag zwischen der STREIT GmbH und dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V., in der Fassung vom über die sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuungsleistungen gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 Name: Vorname: Praxisanschrift: PLZ Ort Telefon/Fax: IFK-Mitgliedsnummer: Anzahl der Beschäftigten* derzeit * Für die Berechnung des sog. Schwellenwertes von bis zu 10 Mitarbeitern berechnen Sie bitte Ihre Beschäftigten pro Praxis wie folgt: Arbeitnehmer (AN) über 30 Std./Woche = 1,0, AN über 20 Std./Woche = 0,75 und alle AN unter 20 Std./Woche = 0,5. Sollten Sie mehrere Betriebe führen, ist die Berechnung für die weiteren Betriebe getrennt vorzunehmen und eine weitere Beitrittserklärung abzugeben. Für Neukunden ab 1. März 2012: Hiermit erkläre ich, dass ich den o. g. Rahmenvertrag in schriftlicher Ausfertigung erhalten habe und dem Rahmenvertrag zur grund- und anlassbezogenen Betreuung (nicht mehr als 10 Beschäftigte) zum... beitreten möchte. Für Bestandskunden: Ich bin bereits vor dem 1. März 2012 Kunde geworden und erkläre mich hiermit mit den Vertragsänderungen einverstanden. Der Vertragstext (Rahmenvertrag nebst Anlagen zum ) wurde mir übersandt. Mir ist bekannt, dass die vergünstigten Kostenbeiträge nur gültig sind und bleiben, solange eine ordentliche Mitgliedschaft beim IFK besteht. Ort, Datum Unterschrift IFK-Mitglied

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