P R O G R A M M R E F E R E N T C L A U S J O C H I M S E N - V O N G F U G Uhr Begrüßung und Frühstück
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- Rainer Rosenberg
- vor 6 Jahren
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1 R E F E R E N T P R O G R A M M C L A U S J O C H I M S E N - V O N G F U G ist Tax Principal bei DLA PIPER. Er ist im Bereich des internationalen Steuerrechts tätig und berät insbesondere mittelgroße und große deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit Aktivität in Deutschland. Seine Expertise umfasst das Besteue rungs recht, Steuerplanung und Umwandlungen, M&A sowie Verrechnungspreise. Claus Jochimsen ist weiterhin als Sprecher auf Veranstaltungen und als Dozent an einer Münchener Universität tätig Uhr Begrüßung und Frühstück 9.00 Uhr»Das neue Investmentsteuerrecht Fluch oder Segen?«Claus Jochimsen-von Gfug ca Uhr Voraussichtliches Ende der Veranstaltung Moderation Stefan Duus und Klaus Naeve
2 Die Partner des Bankhauses B E RE N B E RG laden Sie ein zum B E RE N B E RG STI F TU N G S -TA LK»Das neue Investmentsteuerrecht Fluch oder Segen?«am Freitag, dem 1. September 2017, von 8.30 bis ca Uhr, in ihre Räumlichkeiten, Neuer Jungfernstieg 20, Hamburg. Als würden die Niedrigzinsphase, politische Unsicherheiten und ansteigende Inflation es Stiftungen nicht schon schwer genug machen, so wird ab 2018 die Besteuerung von Investmentfonds in signifikanter Weise verändert. Stiftungsverantwortliche sollten sich daher mit diesem Thema befassen. Wir bieten einen fundierten Einblick in dieses Thema, um Ihnen frühzeitig Handlungsnotwendigkeiten aufzuzeigen und die Entscheidungssicherheit zu erhöhen. Sie haben während der Veranstaltung Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch mit den anderen Teilnehmern. Für Ihr leibliches Wohl ist gesorgt.
3 DAS NEUE INVESTMENTSTEUERRECHT Segen oder Fluch? Claus Jochimsen-von Gfug, Tax Principal DLA Piper UK LLP 0
4 1 Eckpunkte
5 Eckpunkte des InvStRefG Geregelt durch das im Juni 2016 verabschiedete Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) Anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Ziele der Reform der Investmentbesteuerung: Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfachen Bekannte Steuergestaltungsmodelle ausschließen Europarechtskonformität sicherstellen Deutschlandweit ca. 2,2 Bio. in Investmentfonds investiert Publikums-Investmentfonds: ca. 883 Mrd. Spezial-Investmentfonds: ca Mrd. 2
6 2 Bisherige Besteuerung
7 Bisherige Besteuerung - Gesamtüberblick Investm entverm ögen (O G A W oder A IF) A nlagebestim m ungen des InvS tg (alt) w erden erfüllt A nlagebestim m ungen des InvS tg (alt) w erden N IC H T erfüllt "Investm entfonds" A lle V oraussetzungen des 5 InvS tg (alt) erfüllt V oraussetzungen nicht alle erfüllt P ersonengesellschaft oder vergleichbare ausl. R echtsform K apitalgesellschaft oder vergleichbare ausl. R echtsform Fondsbesteuerung nach dem InvS tg (alt) P auschalbesteuerung Transparente B esteuerung Intransparente B esteuerung 4
8 Bisherige Besteuerung nach InvStG a.f. Grundsatz der semi-transparenten Besteuerung Der Fonds ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit Fondsanleger sollen grundsätzlich steuerlich so gestellt werden, als hätten sie direkt in die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte investiert Das gilt in Bezug auf den Besteuerungszeitpunkt in dem Erträge für den Anleger steuerpflichtig werden, Ø Umsetzung durch Zuflussfiktion für sog. "ausschüttungsgleiche Erträge" die Qualifikation der Erträge auf Anlegerebene Ø Umsetzung durch die Mitteilung des Aktiengewinns/Immobiliengewinns anhand dessen der Anleger besitzzeitanteilig eine außerbilanzielle Korrektur herleiten kann 5
9 3 Zukünftige Besteuerung
10 Zukünftige Besteuerung nach dem InvStG Anzuwenden auf Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB Ein-Anleger-OGAW Nichtbesteuerte KapG, die nicht operativ tätig sind (= Kapitalanlagevehikel) Konzerneigene AIFs (auf die das KAGB nicht anzuwenden ist, da aufsichtsrechtlich kein Anlegerschutz geboten), als Publikums- oder Spezial-Investmentfonds ausgestaltet Nicht anzuwenden auf Bestimmte Vehikel, auf die auch das KAGB nicht anzuwenden ist: Holdings, bav- Einrichtungen, Investmentvermögen als PersG (Ausnahme: OGAW oder Altersvorsorgevermögenfonds) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften REITs Weiterhin kein (vollständiger) Gleichlauf von Aufsichts- und Steuerrecht 7
11 Zukünftig zwei parallele Besteuerungsregimes Unterscheidung in Publikum- und Spezial-Investmentfonds Für Publikums-Investmentfonds gilt zukünftig ein (zweistufiges) modifiziertes Trennungsprinzip eigene Steuerpflicht des Fonds Besteuerung des Anlegers unter Teilfreistellungen und Mindesttransparenz Spezial-Investmentfonds können zur fortgesetzten semi-transparenten Besteuerung optieren, mit Modifikationen Kein Wechsel von Publikums- auf Spezial-Investmentfonds möglich Auswirkungen Änderungen in der Berechnungssystematik laufender und latenter Steuern für beide Fondstypen 8
12 3a Publikums- Investmentfonds
13 Publikums-Investmentfonds Erste Besteuerungsebene: Fonds Publikums-Investmentfonds zukünftig körperschaftsteuerpflichtig mit Inländischen Beteiligungseinnahmen Inländischen Immobilienerträgen (auch Veräußerungen nach 10 Jahren) Sonstigen inländischen Einkünften (nach 49 Abs. 1 EStG) Ausschluss von Werbungskostenabzug und Verlustverrechnung bei abzugssteuerpflichtigen Einnahmen Anwendbarer Steuersatz: 15% inkl. SolZ für abzugssteuerpflichtige Einkünfte 15% zzgl. SolZ für übrige (Veranlagungs-)Einkünfte Keine Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen aus eigener aktiver unternehmerischer Betätigung <5% der gesamten Einnahmen betragen 10
14 Publikums-Investmentfonds Steuerbefreiung (auf Antrag) Steuerpflichtige Erträge sind körperschaftsteuerfrei, soweit Beteiligung durch körperschaftsteuerbefreite Anleger (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich, 44a Abs. 7 EStG) zertifizierte Altersvorsorgeverträge ( Riester ) oder Basisrentenverträge ( Rürup ) Inländische Immobilienerträge sind steuerfrei, soweit Beteiligung durch inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nicht vollständig steuerbefreite Körperschaften 11
15 Publikums-Investmentfonds Steuerbefreiung (auf Antrag) Voraussetzungen der Anleger ist seit mind. drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile der Investmentfonds erfüllt die 45-Tage-Regelung Vorlage Investmentfonds-Bestandsnachweis Antragsteller: Fonds (!) Alternative: Erstattung, ebenfalls durch Fonds zu beantragen Möglichkeit zur Bildung ganzer Investmentfonds oder Anteilklassen nur für körperschaftsteuerbefreite Anleger 12
16 Publikums-Investmentfonds Zweite Besteuerungsebene: Anleger "Investmenterträge" sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Ausschüttungen des Investmentfonds Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen Vorabpauschalen (Mindestbesteuerung) 13
17 Publikums-Investmentfonds Zweite Besteuerungsebene: Anleger Berechnung der Vorabpauschale: min { tatsächlicher Ertrag ; max { Basisertrag./. erhaltene Ausschüttungen ; 0 } }, wobei Ø Basisertrag = Marktwert der Fondsanteile 70% Zinssatz gem. 203 Abs. 2 BewG Ø Tatsächlicher Ertrag = Wertveränderung des Marktwerts der Anteile im Kalenderjahr + erhaltene Ausschüttungen Zur Vermeidung einer späteren Doppelbesteuerung mindern die bereits versteuerten Vorabpauschalen den steuerpflichtigen Gewinn bei Veräußerung der Fondsanteile Bildung eines aktiven Ausgleichspostens (in der Steuerbilanz) notwendig Bei Veräußerung der Fondsanteile erfolgswirksame Auflösung des Ausgleichspostens 14
18 Publikums-Investmentfonds Zweite Besteuerungsebene: Anleger Anteilige KSt/ESt-Steuerbefreiung in Abhängigkeit von der Fondsart Anleger Privatermögen sowie LV, KV Betriebsvermögen nat. Personen Aktienfonds (mind. 51% Kapitalbeteiligungen) Mischfonds (mind. 25% Kapitalbeteiligungen) 30% 15% 60% 30% Ausl. Immobilienfonds (mind. 51% ausl. Immobilien Andere Immobilienfonds (mind. 51% Immobilien) 80% 60% Kapitalgesellschaften 80% 40% Gewerbesteuer: Freistellungen gelten entsprechend, aber nur hälftig Kapitalbeteiligungen sind Zu 100% Anteile an Kapitalgesellschaften (vereinfacht) Zu 51% Anteile an Aktienfonds Zu 25% Anteile an Mischfonds 15
19 3b Spezial-Investmentfonds
20 Spezial-Investmentfonds Wann ist ein Investmentvermögen künftig ein Spezial-Investmentfonds? Rechtsform (Sondervermögen oder Investment-AG) Max. 100 Anleger Natürliche Personen als Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen Konkrete Anlagebedingungen (insb. Risikomischung) Sonderkündigungsrecht des Spezial-Investmentfonds, wenn Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind Neu: Führung eines Anteilsregisters durch die KVG Aufnahme aller Anleger in Anteilsregister innerhalb von 6 Monaten durch KVG nach Anteilserwerb Ordnungswidrigkeit bis zu 10 TEUR droht bei Leichtfertigkeit 17
21 Spezial-Investmentfonds Besteuerung auf Fonds-Ebene Grds. wie bei Publikums-Investmentfonds Aber Transparenzoption Bei inländischen Beteiligungserträgen: wenn Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen erklärt, dass Steuerbescheinigung über einbehaltene KESt für die Anleger ausgestellt werden Berücksichtigung des steuerlichen Status des Anlegers beim KESt-Abzug; falls Abstandnahme: Auszahlung der KESt Transparenzoption auch bei einfachen Dach-Spezial-Investmentfonds (also zwei Stufen von Spezial-Investmentfonds), nicht aber bei drei Stufen Bei inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Erträgen Wenn der Spezial-Investmentfonds KESt erhebt und eine Steuerbescheinigung ausstellt 18
22 Spezial-Investmentfonds Besteuerung auf Anlegerebene Mit Transparenzoption: übliche Besteuerung der Erträge, d.h. insbesondere Steuerfreiheit, wenn Einkünfte nach DBA freigestellt sind (mit Ausnahmen) Anwendung von 8b Abs. 1 KStG auf ausländische Dividenden, wenn u.a. Anleger durchgerechnet 10% oder mehr an der KapG hält Anwendung von 8b Abs. 2 KStG auf Veräußerungsgewinne aus Aktien 3 Nr. 40 EStG ist auf ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien anzuwenden (mit Ausnahmen) Ohne Transparenzoption: partielle Steuerfreiheit, d.h. Inländische Beteiligungseinnahmen zu 60% Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte zu 20% Ist der Anleger Körperschaftsteuersubjekt, kann es zu einer 100%igen Steuerfreiheit kommen 19
23 3c Übergangsregelung
24 Übergangsregelung Fingierte Veräußerung aller Fondsanteile Alle Anteile an Investmentfonds gelten zwingend mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft Als Veräußerungserlös ist der Rücknahme- bzw. Börsen- oder Marktpreis der jeweiligen Fondsanteile anzusetzen Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach altem Recht Steuer wird erst nach tatsächlicher Veräußerung der Anteile fällig Für spätere Veräußerungen gilt das FiFo-Prinzip Gesonderte Feststellung des Veräußerungsgewinns 21
25 4 Fluch oder Segen?
26 Publikums-Investmentfonds Generelle Vor- und Nachteile + Befreiung der Anlagepolitik des Investmentfonds vom steuerlichen Einfluss Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnermittlung mit pauschalen Steuerbefreiungen einfach administrierbar Wegfall des 5 InvStG Reportings Höhe der Vorabpauschale nicht von Anlagepolitik sondern Basiszins (und damit mittelbar Marktzinsniveau) abhängig - (Vor-)Belastung von 15 % auf inländische Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge sowie i.d.r. auf ausländische Dividenden Keine Steuerbefreiung von Aktienveräußerungsgewinnen Keine Steuerfreistellung von nach DBA steuerfreien ausländischen Immobilienerträgen Anteilige Kürzung der pauschalen Steuerbefreiung von Betriebsausgaben, im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Investmenterträgen (unabhängig vom VZ) 23
27 Spezial-Investmentfonds Generelle Vor- und Nachteile + Mit Transparenzoption: Bekanntes modifiziertes Transparenzprinzip bleibt im Kern bestehen mit steuerfreier Thesaurierung von Veräußerungsgewinnen (max. 15 Jahre) Keine Gewerbesteuer auf Ebene des Spezial-Investmentfonds Bei Besteuerung auf Fondsebene: Kompensation durch Steuerfreiheit der inl. Beteiligungseinnahmen und inl. Immobilienerträge beim KSt-Anleger Weiterhin bei Ausschüttung oder Thesaurierung Einkünfte nach DBA, 8b Abs. 1 (bei Vorliegen der Vor.), 8b Abs. 2 KStG steuerfrei freigestellt Weiterhin fondsausgangsseitige Anrechnung ausländischer Quellensteuern - Ohne Transparenzoption: inl. Beteiligungseinnahmen und inl. Immobilienerträge unterliegen grds. Vorbelastung i.h.v. 15 % KSt auf Fondsebene Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge gelten mit Ablauf von 15 Geschäftsjahren nach Geschäftsjahr des Zuflusses als ausschüttungsgleiche Erträge KESt auf inl. Beteiligungseinnahmen bei Transparenzoption nur anrechenbar, wenn Spezial-Investmentfonds die 45 Tage Regelung erfüllt Kein Werbungskostenabzug bei Dividenden Wegfall des Ertragsausgleichs 24
28 Belastungsvergleich bei Publikums-Investmentfonds Gehalten durch vermögensverwaltende Familienstiftung Inländische Erträge Ausländische Erträge Ordentliche Erträge Außerordentliche Erträge Ordentliche Erträge Außerordentliche Erträge Aktuelle Gesetzeslage Neuregelung (ab 1. Januar 2018) Aktienfonds Mischfonds Immobilienfonds** Inland Ausland Dividenden (Portfolio) 18,165% 24,495% 21,33% 18,165% 30,825% Zinsen 15,825% Mieten/Pachten 18,99% 25,32% 22,16% 18,99% 31,65% Sonstige Veräußerung Aktien isd 17 EStG 3,165% 9,495% 6,33% 3,165% 15,825% 0,791% Veräußerung sonstige Aktien 18,165% 24,495% 21,33% 18,165% 30,825% Immobilienveräußerung Sonstige Dividenden (Portfolio) Zinsen Mieten/Pachten* 15,825% 15,825% 0% 18,99% 25,32% 22,16% 18,99% 31,65% Sonstige 15,825% Veräußerung Aktien isd 17 EStG 3,165% 9,495% 6,33% 3,165% 15,825% 0,791% Veräußerung sonstige Aktien Immobilienveräußerung* 0% Sonstige 0%-15,825% Kapitalrückzahlungen / Substanzausschüttungen 0,000% * Steuerbefreiung nach DBA unterstellt ** Mit "Ausland" sind die Immobilienfonds gemeint, deren Wert zu min. 51% aus Auslands-Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften bestehen. Die übrigen Immobilienfonds sind unter "Inland" gefasst. Sonstige 25
29 Quick-Check Anlageform Fondsart Tendenz Anmerkungen Aktienfonds (>51%) Anleihenfonds mit ausländischen Anleihen Mischfonds (Aktien <51%), sonstige Fonds Immobilienfonds Dachfonds Teilfreistellung kompensiert Doppelbesteuerungseffekt zum großen Teil; soweit Erzielung ausländischer Erträge, vorteilhaft gegenüber Direktanlage Geringe Doppelbesteuerungseffekte; zudem kann die jährliche Pauschalbesteuerung derzeit deutlich geringer als die ausschüttungsgleichen Erträge. Teilfreistellung reduziert oder (bei Aktien <25%) nicht gegeben à Doppelbesteuerung insb. in Bezug auf inländische Erträge Nur wenn ausl. Immobilien >51%, dann weitgehende Kompensierung der Doppelbesteuerung durch Teilfreistellung Einzuhaltende Grenzen für Aktienfonds sind aufwendig zu überwachen und der Teilfreistellungsstatus ist schwieriger zu erreichen; die Kommentare zu den anderen (Einzel-) Strategien sind grundsätzlich anwendbar Spezial-Investmentfonds Vorteile der transparenten Besteuerung erzielbar 26
30 Und Empfehlungen für steuerfreie Stiftungen? Publikums-Investmentfonds nicht notgedrungen ungünstig Nutzung separater Tranchen oder ganzer Fonds nur für steuerbefreite Anleger Vor Umschichtung Performance des aktuellen Fonds prüfen à Steuervorbelastung/erhöhter Verwaltungsaufwand ggf. nicht problematisch bei guter Performance Alternative: Spezial-Investmentfonds Nutzung der Transparenzoption, aber Abhängigkeit vom Fonds 27
31 28
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