Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2016 Mi, Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

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1 Strafprozeßrecht I RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2016 Mi, Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

2 Der Begriff des Beschuldigten (1) setzt sich aus einem formellen (subjektiven) und einem materiellen (objektiven) Element zusammen materielles (objektives) Element: Tatverdacht formelles (subjektives) Element: zum Tatverdacht muss ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde hinzutreten, in dem zum Ausdruck kommt, dass sie das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten betreiben will. Dieser Willensakt liegt jedenfalls dann vor, wenn ein förmliches Strafverfahren gegen eine Person als Beschuldigter eingeleitet oder sie ausdrücklich als Beschuldigter vernommen wird. Ein Verdächtigter wird zudem konkludent zum Beschuldigten erklärt, wenn gegen ihn eine Maßnahme angeordnet oder beantragt wird, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig ist, wie z.b. ein Haftbefehl ( 112ff StPO), vorläufige Festnahme ( 127 Abs. 2 StPO).

3 Der Begriff des Beschuldigten (2) Verdichtet sich der Beteiligungsverdacht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu einem Anfangsverdacht ( 152 II StPO) ist die Verfolgungsbehörde verpflichtet, einen Verdächtigen formell zum Beschuldigten zu erklären Wird einem Verdächtigen der Status als Beschuldigter willkürlich vorenthalten (zb um Beschuldigtenrechte zu umgehen), erhält dieser ebenfalls den Beschuldigtenstatus (d.h. ab bestimmtem Verdachtsgrad wird von der Rspr. (BGHSt 10, 8, 12) das Erfordernis des Willensaktes eines Strafverfolgungsorgans aufgegeben). Lit.: Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn2 ff

4 Terminologie 3. Teil: Die Verfahrensbeteiligten Angeschuldigter: gegen den die öffentliche Klage erhoben ist ( Alt StPO), d.h. wenn die Anklageschrift eingereicht worden ist ( 170 Abs. 1 StPO) Angeklagter, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist ( Alt StPO)

5 Verdachtsgrade (Wiederholung) Anfangsverdacht: Wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen Hinreichender Tatverdacht: die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt wird ( 170 Abs 1 ivm 203 StPO). Dringender Tatverdacht: wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist

6 Rechte des Beschuldigten Gilt bis zur rechtkräftigen Verurteilung als unschuldig Grundsatz des rechtlichen Gehöres (Art 103 Abs. 1 GG, Art 6 Abs. 1 S. 1 EMRK); im Vorverfahren wird dieser durch 163a Abs. 1 S. 1 StPO gesichert, der die Vernehmung des Beschuldigten vorsieht Aussagefreiheit (Nemo-tenetur-Grundsatz)- niemand braucht aktiv ans einer Überführung mitwirken (nicht erfasst: bloßes Dulden). Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3c MRK. Die StPO sichert dieses Recht in 137 StPO ab Recht, über seine Rechte belehrt zu werden ( 136 I, 163a Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 StPO) Anwesenheitsrechte: 168c Abs. 2 StPO (Richterliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen); 230 (nur gegen anwesenden Angeklagten Verhandlung)

7 Pflichten des Beschuldigten: Erscheinungs- und Duldungspflichten Erscheinen 163a Abs. 3 S. 1 StPO: bei der Ladung zur Vernehmung durch den StA und den Ermittlungsrichter sowie bei einer Ladung zur Hauptverhandlung Anwesenheitspflicht während der HV: 231 StPO Duldungspflichten bei Zwangsmaßnahmen Pflicht, Angaben zur Person (Identität) zu machen; bei Verweigerung OWi nach 111 OWiG

8 Vernehmung des Beschuldigten ( 163a StPO) Begriff Eine Vernehmung ist eine Befragung, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion durchgeführt wird und zum Ziel hat, eine Aussage des Vernommenen zu gewinnen in Abgrenzung dazu: Spontanäußerung und informatorische Befragung Spontanäußerung: Äußerungen, die gegenüber einem hinzukommenden Strafverfolgungsorgan ohne Befragung erfolgen informatorische Befragung: Strafverfolgungsorgane werden hier zwar aktiv, sie verdächtigen aber noch keine konkrete Person, sondern orientieren sich erst über das Geschehen ebenfalls keine Vernehmung: Befragung des Beschuldigten durch VE oder V-Leute Lit.: Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn1 ff

9 Vernehmung - Vorschriften 163a Abs. 1 S. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen (dadurch auch Gewährung rechtlichen Gehörs). Zentrale Vorschriften über die Vernehmung finden sich in den 133 ff StPO. Diese Vorschriften gelten nur für richterliche Vernehmungen. Soweit Polizei oder StA vernehmen, ist 163a einschlägig, der auf die 133 ff. STPO verweist (für StA vollständig; für Polizei nur teilweise).

10 Ablauf der Vernehmung (vgl. 136 StPO) 1. Mitteilung des Tatvorwurf und der Strafnormen (die Angaben müssen geeignet sein, eine Verteidigung zu ermöglichen) 2. Belehrung über das Äußerungs- und Schweigerecht sowie auf das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers 3. Vernehmung zur Person, 111 OWiG 4. Belehrung über die Rechte, einzelne Beweiserhebungen zu beantragen und sich schriftlich zu äußern (in geeigneten Fällen) 5. Mitteilung der Verdachtsgründe und Vernehmung zur Sache ( 136 Abs. 2 StPO). Vernehmung zur Sache ( 136 Abs. 3 StPO): Vorleben, Werdegang, berufliche Ausbildung, Vorstrafen etc.- die für Beurteilung der Tat von Bedeutung sein können).

11 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Belehrungspflichten (1) Fehler bei Belehrung über Aussagefreiheit Wird bei einer Vernehmung im Vorverfahren die gem. 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit nicht rechtzeitig erteilt oder zunächst ganz unterlassen, so zieht das in Bezug darauf, was der Beschuldigte in seiner Vernehmung äußert, grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich. Ausnahmen vom Verwertungsverbot: wenn Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung sein Schweigerecht gekannt hat und trotzdem ausgesagt hat wenn der verteidigte der Verwertung seiner Aussage nicht bis zu dem in 257 StPO genannten Zeitpunkt (also spätestens bis zur Erklärung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers zu der Beweiserhebung, die sich auf den Inhalt der ohne Belehrung gemachten Aussage bezieht- im Schlussplädoyer wäre zu spät) widersprochen hat; sog. Widerspruchslösung Kein Beweisverwertungsverbot in Verfahren gegen Dritte, indem der rechtswidrig nicht Belehrte ausschließlich als Zeuge beteiligt ist

12 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Belehrungspflichten (2) Fehler bei Belehrung über Recht zur Verteidigerkonsultation Wird der Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung überhaupt nicht darauf hingewiesen, dass er einen Verteidiger hinzuziehen darf oder nur unzureichend darüber belehrt und kannte er sein Recht nicht Verwertungsverbot Wird ihm die gewünschte Konsultation seines Verteidigers verwehrt/behindert wird Verwertungsverbot Wünscht der Beschuldigte den Beistand eines Verteidigers muss der Vernehmungsbeamte die Vernehmung unterbrechen: der Beamte muss sich darum bemühen, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontakts zu seinem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen Wenn nicht erreichbar: erneute Belehrungspflicht über das Recht zur Verteidigerkonsultation (Konsultationsrecht ist nicht etwa verwirkt) Fortsetzung trotz fehlendem Verteidiger im Übrigen nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Beschuldigten auch hier gilt die Widerspruchslösung

13 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Belehrungspflichten (3) Qualifizierte Belehrung Wird bei einer ersten Vernehmung die Belehrung (über das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht auf Verteidigerkonsultation) unterlassen und kommt es dann zu einer weiteren Vernehmung unter Beachtung der Belehrungspflichten, bei der der Beschuldigte zur Sache aussagt, so ist die Aussage auf die zweite Vernehmung nur verwertbar, wenn zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass die bisherige Aussage (also in der ersten Vernehmung) nicht verwertet werden darf.

14 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Belehrungspflichten (4) Literaturempfehlungen Zu Fehlern bei der Belehrung über die Aussagefreiheit: OLG Oldenburg, StV 1996, 416 BayObLG StV 1997, 66 Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 28 ff Zu Fehlern bei der Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation: grundlegend BGHSt 42, 15 ff m. Anm. Egon Müller StV 1996, 358 und Bespr. Beulke, NStZ 1996, 257 Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 38 ff mit Nachweisen aus der aktuellen Rspr. Zur Widerspruchslösung : Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 30 ff

15 Verbotene Vernehmungsmethoden ( 136a StPO) Lit.: Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 48 ff Funktion: Vermeidung falscher Aussagen Aufzählung verbotener Vernehmungsmethoden in 136a StPO nicht abschließend Mißhandlung: Jede erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des körperlichen Wohlbefindens ( 223 StGB), zb Fußtritte, Schlafentzug, grelle Beleuchtung, Unterbringung in Steh- oder Dunkelzellen, Frierenlassen Ermüdung: Sobald Ruhemangel die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung beeinträchtigt, zb bei 30 Stunden Ruhelosigkeit

16 Verbotene Vernehmungsmethoden ( 136a StPO) Verabreichen von Mitteln: Einführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe in den Körper, die zu einer Beeinträchtigung der Willensfreiheit führen (zb Brechmittel, Alkohol, ggf. Zigaretten). Täuschung: einschränkende Auslegung; die bewusste Irreführung des Vernommenen ist von der zulässigen kriminalistischen List zu unterscheiden. Kriminalistische List: zb vernehmungspsychologisches geschicktes Vorgehen oder eine besondere Fragetechnik (nicht Suggestivfragen); keine Pflicht zu Beginn der Vernehmung alle Ermittlungsergebnisse offen zu legen Täuschung: entscheidend ist, ob sich das Verhalten der Vernehmungsbeamten negativ auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten auswirkt Verbot der Vernehmung, in nicht vernehmungsfähigen Zustand (schwere körperliche und/oder seelische Mängel oder Krankheiten können Vernehmungsfähigkeit ausschließen)

17 Verbotene Vernehmungsmethoden ( 136a StPO) Quälerei: Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden (zb durch entwürdigende Behandlung) Hypnose: Einwirkung auf einen anderen, die unter Ausschaltung des bewussten Willens eine Einengung des Bewusstseins auf die von dem Hypnotisie-renden gewünschte Vorstellungsrichtung erzeugt Zwang: Gegenüber dem Beschuldigten nur zulässig, soweit eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht Drohung mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme: Inaussicht-stellen einer Maßnahme, auf deren Anordnung der Vernehmende Einfluss zu haben behauptet. Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen: Abgabe einer bindenden Zusage, auf deren Einhaltung der Empfänger vertrauen kann

18 Rechtsfolge Eine Aussage, die auf einer verbotenen Vernehmungsmethode beruht, darf selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte einwilligt ( 136a Abs. 3 StPO). Verwertungsverbot greift nur, wenn zwischen der verbotenen Vernehmungsmethode und der Aussage ein Ursachenzusammenhang besteht (Möglichkeit reicht aus bzw. lässt sich nicht ausschließen) Nach Auffassung des BGH gilt das Verwertungsverbot des 136a Abs. 3 nur für diejenige Aussage, die durch die in 136a Abs. 1, 2 verbotenen Mittel herbeigeführt wird; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wird, ist voll verwertbar. Die Aussage wird von dem Verwertungsverbot nur erfasst, soweit die verbotene Maßnahme fortwirkt und die Aussagefreiheit des Angeklagten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt hat zb Beschuldigte glaubt, dass seine frühere Aussage weiter verwertbar ist daher qualifizierte Belehrung auch insoweit

19 Problemfälle 3. Teil: Die Verfahrensbeteiligten Mithörfalle: möglicher Täter wird in das Revier gebeten und in belangloses Gespräch verwickelt, damit Opfer mithören kann und diesen an Stimme erkennen kann. - Unzulässige Täuschung: wenn Gespräch zwecks Belauschung arrangiert wurde - Zulässig: wenn sich Gelegenheit des Mithörens zufällig ergab Mitgefangener: Mitgefangener ist in Wahrheit Polizist und veranlasst den Verdächtigen dazu, über die Tat zu prahlen und damit zu gestehen - P: 136a StPO betrifft die Vernehmung; aber war das eine Vernehmung? wohl (-), da Spitzel nicht in amtlicher Eigenschaft aufgetreten; aber 136a StPO analog Täuschung ; U-Haft als besondere Zwangssituation und hoheitliches Schutzverhältnis Verwertungsverbot (+) Polygraph ( Lügendetektor ): Probl., ob Anwendung auf Wunsch des Beschuldigten zulässig ist. Verstoß gegen Menschenwürde? BGH: jedenfalls ungeeignetes Beweismittel (vgl. Zweck des 136a)

20 Sonderproblem - unzulässige Vernehmungsmethoden durch Private: - für diese gilt 136a StPO nicht; aber Richter, StA und Polizeibeamte, an die sich 136a wendet, dürfen sich nicht privater Personen zur Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden bedienen Verwertungsverbot - Handelt der Private aus eigenem Antrieb, besteht nur ausnahmsweise Drittwirkung (zb bei Verstoß gegen Menschenwürde oder besonders schwere Grundrechtsbeeinträchtigung)

21 Sonderproblem - unzulässige Vernehmungsmethoden durch Private: Bsp.: Privater wird zu Telefonat mit Verdächtigen veranlasst; an einem Zweithörer wird das Telefonat durch einen Dolmetscher mitgehört; der Verdächtige macht tatsächlich Angaben zum Tatgeschehen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses? Verletzung des nemo-tenetur-prinzips?» (-), da dieses nur Freiheit von Zwang zur Aussage, aber nicht Freiheit von Irrtum erfasst Verletzung der 136a Abs. 1, 163a Abs. 3 StPO?» Vernehmung? (-), da hier durch Privatperson befragt» aber analoge Anwendung? h.m. grds. kein Beweisverwertungsverbot (keine Drittwirkung)» Ausnahme nur: krasser Verstoß gegen Menschenwürde (z.b. Folter, Einkerkerung) oder schwere Grundrechtsverletzung; es sei denn: Strafverfolgungsbehörden müssen sich das Verhalten d. Privatperson zurechnen lassen; wenn die Privatperson auf den Betroffenen angesetzt wurde; diese Voraussetzung vorliegend (+)» Täuschung? str. BGH (-), dieser Fall lasse sich nicht mit den übrigen Fällen des 136a vergleichen

22 Sonderproblem - unzulässige Vernehmungsmethoden durch Private: Fortsetzung Bsp. Verletzung der 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, da nicht über Schweigerecht belehrt wurde? Vernehmung (-) Analog? BGH (-): wer sich einer Privatperson ggü zum Tatvorwurf äußert, kann über die Freiwilligkeit dieses Tuns nicht im Zweifel sein, ebenso wenig darüber, dass alles was er dieser berichtet, verwertet werden darf, falls es zu einem Strafverfahren gegen ihn kommt und der andere in diesem Verfahren als Zeuge aussagen muss ; 136 soll sicherstellen, dass der Beschuldigte von der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird; die Vorschrift soll jedoch nicht ins Bewusstsein bringen, dass er von einer Amtsperson oder von einer Privatperson, die mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet, befragt wird. 136 ist vor Hintergrund einer kraft staatl. Autorität vorgenommenen Befragung zu verstehen.

23 Problematik des Mitbeschuldigten (MB) Begriff: h.m. formell-materielle Betrachtungsweise: danach alle Personen, gegen die sich individualisierter Anfangsverdacht richtet und gegen die Strafverfolgungsorgan erkennbar Ermittlungsmaßnahme getroffen hat BGH: nur formales Kriterium entscheidend -> äußerer Zusammenhang der Verfahren (förmlich prozessuale Gemeinsamkeit) P.: Kann der MB Zeuge gegenüber anderen MB sein? (-), wenn er bereits formell-materiell Mitbeschuldigter ist (-), nach BGH, wenn es sich um formelle Mitbeschuldigte handelt. Dann auch für eine Tat, die nur anderen MB zur Last gelegt wird

24 Beweisverbote Einschränkung des Grundsatzes der Amtsaufklärung Wahrheiterforschung erfolgt im Rechtsstaat nicht absolut Lit.: Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 76 ff Lesch, FS Volk, S. 311 ff Müssig, GA 1999, 119 ff 1. Beweiserhebungsverbote Beweisthemaverbote: gewisse Themen dürfen nicht zum Gegenstand der Beweisführung gemacht werden (z.b. 43, 45 DRiG, 51 I BZRG) Beweismittelverbote: untersagen die Benutzung best. Beweismittel (z.b. Zeugen, die von Zeugnisverweigerungsrecht gem. 52 StPO Gebrauch machen, Urkunden, die von 250, 252 StPO erfasst sind) Beweismethodenverbote: untersagen best. Art und Weise der Beweisgewinnung (z.b. 136a, 136 StPO, Blutprobenentnahme durch Nicht-Arzt, 81a I 2 StPO).

25 2. Beweisverwertungsverbote (BVV) besteht ein solches Verbot, dürfen bestimmte Tatsachen nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden jedes BVV beinhaltet zugleich Beweiserhebungsverbot rw. Beweiserhebung führt nicht per se zu BVV! zu unterscheiden sind: selbstständige und unselbstständige BVV unselbstständige BVV beziehen sich auf rw. Beweiserhebung selbststände BVV sind von rw. Beweiserhebung unabhängig a) unselbständiges BVV Drei Fragen sind auseinanderzuhalten: 1. liegt ein Beweiserhebungsverbot vor? 2. Ist die rw. Beweiserhebung mit einem BVV verbunden? 3. Welchen Umfang hat das BVV?

26 Ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein BVV folgt, ergibt sich entweder aus gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen gesetzliche Anordnungen finden sich zb in 69 III, 100c V, 100d V, 136a III 2, 252, 97 I 3 InsO, 393 II AO, 51 BZRG Ausnahmsweise kann aus einer rw. Beweiserhebung aber auch ohne gesetzliche Anordnung ein BVV folgen: Bislang keine allgemeinverbindlichen Regeln BGH: Kombination aus Rechtskreistheorie und Abwägungslehre Einzelfallentscheidung 1. Schritt: Ist überhaupt Rechtskreis des Beschuldigten betroffen? 2. Schritt: Wenn ja, Abwägung der widerstreitenden Interessen pro: besonderer schwerwiegender Verstoß (zb Willkür, Umgehung); bes. Bedeutung des Verstoßes für rechtl. geschützte Sphäre contra: Schwere der Tat, Behinderung d. Wahrheitsfindung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, Beweismittel kann auch zur Entlastung führen, Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, rechtmäßiges Alternativverhalten

27 b) selbstständiges Beweisverwertungsverbot wenn Beweiserhebung rechtmäßig und nur die Verwertung unzulässig ist bezieht sich daher gerade nicht auf ein Beweiserhebungsverbot Verletzung des status negativus (rechtswidriger Eingriff in die grundrechtliche verbürgte Spähe der Person) durch Beweisverwertung selbst einfachgesetzliche Verbote: 252 (Sicherung des 52 in Hauptverhandlung): Verwertung d. Verlesung von Verhörsprotokollen unzulässig (hm: Erweiterung auch auf Verwertung d. Vernehmung der Verhörsperson) 255a II verfassungsrechtliche Verbote (insb. Art. 2 I ivm Art. 1 GG) P.: Verwertung von Tagebüchern? 3-Sphärentheorie des BVerfG P.: Selbstgespräch (BGH NJW 2012, 945)

28 c) Umfang des Beweisverwertungsverbots Problematik der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten Dürfen Ermittlungsergebnisse verwertet werden, die aufgrund eines unverwertbaren Beweismittels erzielt wurden ( mittelbarer Beweis )? Bsp.: KHK K hegt den Verdacht, dass G den Sohn eines Bankiers entführt hat. Er vernimmt G unter Verstoß gegen 136a StPO, indem er ihm durch die Zufügung von Schmerzen foltert. G gesteht die Tat und gibt das Versteck des Sohnes preis. Die Spuren am Tatort weisen eindeutig G s Fingerabdrücke nach. Auch der Sohn erkennt G wieder. In der Hauptverhandlung widerruft G sein Geständnis. Kann die Verurteilung des G auf die Fingerabdrücke und die Aussage des Sohnes gestützt werden?

29 c) Umfang des Beweisverwertungsverbots Theorie der Früchte des verbotenen Baumes (Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 24/59 f) Fernwirkung in Anlehnung an die amerik. fruit-of-the-poisonous-treedoctrine wirksame Grundrechtssicherung ist nur durch die Abschreckung der Ermittlungsbehörden gewährleistet (Disziplinierungsfunktion) Rspr. und h.m.: Keine Fernwirkung (BGHSt 35, 32 [34]; 51, 1 [8]) Wahrheitserforschungsplicht des Gerichts erheblich eingeschränkt Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege Fruit of the poisonous tree doctrine nicht auf dt. System übertragbar (Untersuchungsgrundsatz statt Dispositionsmaxime)

30 c) Umfang des Beweisverwertungsverbots Argument für die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten aus der materiellen Funktion des Strafverfahrens: Normgeltung kann nur unter Einhaltung sämtlicher Rechtsregeln über das Strafverfahren konsistent demonstriert werden. Nur der Rechtsstaat, der die Verbindlichkeit seiner Normen absolut und unmißverständlich selbst ernst nimmt, besitzt überhaupt das Recht und die Kompetenz, die Geltung von Normen zu behaupten und zu bekräftigen. Ergo: Alle aufgrund rechtswidriger Beweiserhebung erlangten mittelbaren Beweismittel sind präkludiert; Folgenbeseitigungsanspruch des Beschuldigten. Lit: Lesch, FS Volk, S. 319 ff; Lesch, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 8.1. Rn 71 ff; Müssig, GA 1999, 137.

31 5 Der Verteidiger Nach 138 I nur zugelassene Rechtsanwälte und Rechtslehrer an dt. Hochschulen (Ausnahmen in Abs. 2) Doppelstellung: Prozessrechtssubjektsgehilfe des Beschuldigten (Interessentheorie) unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 BRAO; Organtheorie) Unabhängigkeit gegenüber Staat und Beschuldigten einseitige Interessenwahrnehmung, Verschwiegenheitspflicht finanzielle Unabhängigkeit, nicht weisungsgebunden (vgl. 297) Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers (maximal 3) bedienen, 137 I 1 StPO Notwendige Verteidigung in Fällen des 140 StPO Wahlverteidiger / Pflichtverteidiger ( 141 StPO) Mehrfachverteidigung mehrerer Mitbeschuldigter unzulässig, 146 StPO (Grund: Vermeidung von Interessenkonflikten); dagegen Sockelverteidigung erlaubt

32 5 Der Verteidiger Prozessuale Rechte des Verteidigers, zb: Verkehr mit dem Beschuldigten, 148 StPO (Einschränkungen in Abs. 2 und Kontaktsperre gem. 31 EGGVG) Recht auf Akteneinsicht gem. 147 StPO (steht dem Beschuldigten alleine nicht zu); bezieht sich auf alle Akten und Beweismittel; eingeschränkt im Ermittlungsverfahren, 147 Abs. 2 StPO Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Arg. 137, 138a ff StPO) bei richterlichen Untersuchungshandlungen und im Vorverfahren bei Vernehmung des Beschuldigten durch StA ( 163a Abs. 3 StPO) Fragerecht / Recht zur Äußerung (vgl. 240 Abs. 2, 257 Abs. 2, 258 Abs. 3 StPO) Beweisantragsrecht (BGH, NJW 1953, 3314) Recht, Rechtsmittel einzulegen ( 297, 302 Abs. 2 StPO)

33 5 Der Verteidiger Pflichten des Verteidigers Pflicht zur ordnungsgemäßen Verteidigung aus 675 BGB Fürsorge- und Treuepflicht ggü. dem Beschuldigten Verschwiegenheitspflicht (vgl. 203 I Nr. 3 StGB) Verbot, sich unerlaubter Mittel zu bedienen (folgt aus Organstellung) Ausschluss des Verteidigers möglich gem. 138a d StPO nach 138a StPO bei dringendem oder hinreichenden Verdacht der Beteiligung an der Tat (Nr. 1), einer sonstigen Straftat oder erheblichen Gefährdung der Sicherheit einer Vollzugsanstalt (Nr. 2) oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei (Nr. 3). gem. 138a Abs. 2 StPO in Verfahren wegen 129a StGB gem. 138b StPO, wenn bei bestimmten Katalogtaten eine Gefahr für Sicherheit der BRD herbeigeführt würde

34 5 Der Verletzte Der Verletzte ist nach den Regeln der 406d bis 406l StPO ein selbstständiger Prozessbeteiligter Begriff des Verletzten ist in gleicher Weise wie im Klageerzwingungsverfahren zu bestimmen (keine gesetzl. Definition; Unmittelbarkeitstheorie Schutzzwecklehre) Wichtige Rechte des Verletzten: Akteneinsichtsrecht (nur über RA) bei berechtigtem Interesse ( 406e StPO) Auskunftsrecht über den Stand des Verfahrens ( 406d StPO) Recht auf einen Verletztenbeistand ( 406f StPO) Klageerzwingungsverfahren ( 172 ff StPO) Nebenklage ( StPO): Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Offizialverfahren mittels einer Anschlußerklärung gem Nach 397 hat der Nebenkläger weitergehende Recht als der Verletzte Adhäsionsverfahren ( c StPO): Schadensersatz im Strafverfahren Privatklage ( 374 StPO) bei fehlendem öffentlichen Interesse

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