Neuer G-BA Neue Dimension der Selbstverwaltung?

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1 Neuer G-BA Neue Dimension der Selbstverwaltung? Deutscher Krankenhaustag Düsseldorf, 21. November 2008 Präsident e.v. Bundesverband der Krankenhausträger in der Bundesrepublik Deutschland Wegelystraße 3, Berlin

2 1) Neustrukturierung des G-BA mit dem GKV-WSG zum Ziele: Weiterentwicklung und Professionalisierung in seinen Strukturen. Stärkere sektorübergreifende Ausrichtung der Aufgaben. Transparente Entscheidungsabläufe. Zügige Entscheidungsfindung: - Reduktion der Gremien, - Straffung der Arbeitsprozesse, - Effizienter Personal- und Sachmitteleinsatz. 2

3 1) Neustrukturierung des G-BA mit dem GKV-WSG zum Position der DKG (I): Grundsätzlich werden den neuen Strukturen Chancen gegeben. Enorme Bindung von Ressourcen in der Reformphase, Behinderung der fachlichen Arbeit. Langwierige Verhandlungsphase: - für Neubesetzung, Umstrukturierung sowie Auswahl neutraler Mitglieder, - für neue Geschäftsordnung und Verfassung. Gewisse Verschlankung der Gremien, aber keine Reduktion der Themenvielfalt. 3

4 1) Neustrukturierung des G-BA mit dem GKV-WSG zum Position der DKG (II): Beispiel 1: Nur noch ein methodenbewertender Unterausschuss - für alle stationären und ambulanten Methoden, - auch Psychotherapie, Zahnheilkunde, Screeningverfahren etc. pp. Erste Sitzung mit mehr als 45 Tagesordnungspunkten. Ist noch sachgerechte Diskussion und Entscheidung möglich? Es geht nicht ohne fachliche Sitzungsschwerpunkte - früher: drei parallele Sitzungen, - künftig: drei hintereinander stattfindende Sitzungen. 4

5 1) Neustrukturierung des G-BA mit dem GKV-WSG zum Position der DKG (III): Beispiel 2: Bisher 4 Plenumssitzungen mit 40 Themen davon nur 7 für Krankenhaussektor relevant (<20%). 5

6 1) Neustrukturierung des G-BA mit dem GKV-WSG zum Position der DKG (IV): Fazit: Zahlreiche Personen sind gezwungen, sich mit Themen zu befassen, die nicht mit ihrem Aufgabengebiet bzw. der vertretenden Trägerorganisation zusammen hängen: - Zahnärzte mit Protonenmedizin, - Vertragsärzte mit Stammzellentransplantation, - Krankenhausärzte mit Ultraschall in der Praxis. Beschränkungen der Anzahl von Sitzungsteilnehmern durch BMG. Erhebliche Ressourcenverschwendung und tendenzielle Abnahme der fachlichen Expertise. 6

7 2) Sektorübergreifende Strukturierung Die Neustrukturierung führt zur Kassenlastigkeit bei sektorspez. Fragestellungen können u. U. 2 Vertreter der Krankenhausseite 5 GKV-Vertretern gegenübersitzen. Stimmverhalten der übrigen 3 stimmberechtigten Leistungserbringer ist von vielen Faktoren abhängig. Unter den Leistungserbringern herrscht in verschiedenen Fragenstellungen Konkurrenzdruck (bspw. ambulante Öffnung der Krankenhäuser). 7

8 3) Einfluss gesetzlicher Vorgaben auf das Arbeitstempo Beispiel ambulante Öffnung der Krankenhäuser: Geringes Interesse der KBV und GKV. Nur 5 Konkretisierungen zu seltene Erkrankungen in der Zeit vom bis Die erste Konkretisierung wurde erst nach 1,5 Jahren am beschlossen. Anforderungsorgie zu Krankenhauszulassungen nach 116 b SGB V. Schikanöses Vorgehen der KVen vor Ort bei Umsetzung 116 b SGB V: - Klagen gegen Feststellungsbescheide, - Forderungen nach lebenslangen Arztnummern, - Abrechnungsverweigerung. 8

9 4) Interessenvielfalt Klagen gegen Mehrheitsbeschlüsse durch beteiligte Trägerorganisationen (bspw. Klage der KBV gegen 116 b SGB V). G-BA verklagt BMG aufgrund von Beanstandung von Richtlinien (Vor allem auf Betreiben der KK und Vorsitzenden). Erhebliche Aktivitäten der G-BA-Geschäftsstelle zur Verein- heitlichung der Methodenbewertung trotz unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben. 9

10 5) Schlussbemerkung Der G-BA ist das größte Selbstverwaltungsorgan in der BRD (teilweise divergente Auffassung in der rechtwiss. Literatur). Die Versorgung der GKV-Versicherten wird umfänglich, differenziert und i. d. R. rasch geregelt. Ein besonderer Gewinn ist die Beteiligung der Patientenvertreter. Die Zukunft wird zeigen, ob die Neuregelungen für den G-BA seine Beschlüsse insgesamt befördern oder ihn eher zu einem unlenkbaren Tanker degenerieren lassen. 10

11 G-BA Ruth Schimmelpfeng-Schütte, Vorsitzende Richterin am LSG Niedersachsen-Bremen: Der G-BA ist kein Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung. Hierzu fehlt ihm die rechtsstaatliche Legitimation. Er ist vielmehr ein Machtzentrum, das nach eigenen Vorgaben und Vorstellungen und ohne demokratische Verantwortlichkeit gegenüber den Betroffenen die GKV steuert und prägt. Er ist verfassungswidrig. 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 12

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