Informationen zu Energiepreisbestandteilen, Reduzierungsmöglichkeiten und gesetzlichen Anforderungen

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1 Informationen zu Energiepreisbestandteilen, Reduzierungsmöglichkeiten und gesetzlichen Anforderungen

2 Inhalt 1. Begriffe Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Strombezug Energiepreis Netzentgelte EEG-Umlage KWKG-Umlage Offshore-Umlage Umlage nach 19 StromNeV Stromsteuer Umlage zu Abschaltbare Lasten nach AbLaV Konzessionsabgabe Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Erdgasbezug Preisbestandteile und Energiepreis Netzentgelte Energiesteuer Bilanzierungsumlage Konzessionsabgabe Weiterführende Informationen: Seite 2

3 1. Begriffe Bei einer RLM (Registrierte Lastgangmessung) Abnahmestelle handelt es sich vorwiegend um größere Abnahmestellen. Hier wird die abgenommene Leistung und der Verbrauch im Viertelstundentakt an den Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber) übermittelt. Somit ist eine genaue Abrechnung der Verbräuche möglich. Aus diesem Grund erhalten Unternehmen mit einer RLM-Abnahmestelle meistens monatliche Abrechnungen. Bei einer SLP (Standardlastprofil) Abnahmestelle handelt es sich vorwiegend um kleine Abnahmestellen. Hier werden keine dauerhaften Messungen durchgeführt. Aus diesem Grund ist es nicht möglich detailliert abzurechnen. Die Unternehmen mit SLP-Abnahmestellen bezahlen daher meistens Abschläge, die dann auf Basis einer manuellen Ablesung (meist jährlich) mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Energieversorger (EVU) sind die Unternehmen, von denen der Verbraucher die Energie bezieht. Seit der Liberalisierung des Energiemarktes kann der EVU frei gewählt werden. Grundversorger sind die EVUs, die Energie liefern, wenn kein EVU ausgewählt wurde (z.b. wenn vergessen wurde einen Vertrag zu verlängern / abzuschließen oder ein Unternehmen neu baut / neu eingezogen ist). Der Grundversorgungsvertrag ist meist recht teuer, kann aber jederzeit gekündigt werden. Grundversorger in einer Region ist der EVU, der zu einem Stichtag die meisten Abnahmestellen in der Region beliefert. Netzbetreiber oder Verteilnetzbetreiber (VNB) sind die Unternehmen, die das Netz, das zur Durchleitungen der Energie verwendet wird (meist Mittel- und Niederspannung), gebaut haben und instandhalten. Der Netzbetreiber kann nicht frei gewählt werden; im Kreis Olpe meist Bigge Energie oder Westnetz. Seite 3

4 Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ÜNB) sind die Unternehmen, die das überregionale Netz, das zur Durchleitung des Stroms vor der Umspannung (meist Höchst- und Hochspannung) verwendet wird, gebaut haben und instandhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber kann daher auch nicht frei gewählt werden. Abbildung 1: Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland, Quelle: Ersteller Francis McLloyd, Stand Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) sind die Unternehmen, die die Infrastruktur der überregionalen Gasnetze zum Transport von Erdgas betreiben und instandhalten. Das Fernleitungsnetz ist an das engmaschigere Netz der Verteilnetzbetreiber angeschlossen, das in der Regel die Versorgung der Endkunden gewährleistet. In Deutschland existieren insgesamt 17 Fernleitungsnetzbetreiber; die in zwei Marktgebiete gegliedert sind: Seite 4

5 Marktgebiete (Gas) umfassen das Versorgungsgebiet eines oder mehrerer Fernleitungsnetzbetreiber. In Deutschland gibt es 2 Marktgebiete der Betreiber NetConnect Germany (NCG) und Gaspool. Abbildung 2: Marktgebiete in Deutschland, Quelle: enercity Netzgesellschaft mbh, Stand Seite 5

6 2. Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Strombezug Seite 6

7 Abbildung 3: Vergleich der Strompreise und Strompreisbestandteile von 1998 bis 2017 Seite 7

8 2.1. Energiepreis Der reine Energiepreis macht zum aktuellen Zeitpunkt in den meisten Fällen etwa 20% des gesamten Strompreises aus. Im Vergleich zu den Nachbarländern ist Deutschland damit im guten Durchschnitt. Abbildung 4: reiner Energiepreis im Vergleich zu Nachbarstaaten (Energiepreise auf Basis eines Unternehmens mit GWh Verbrauch) Quelle: Eurostat / Wirtschaftsverband Stahl und Metallverarbeitung Seite 8

9 Werden allerdings die Gesamtstrompreise verglichen, so ist eine deutliche Abweichung der deutschen Strompreise im Vergleich zu den Nachbarländern zu erkennen: Abbildung 5: Strompreise im Vergleich zu Nachbarstaaten (Energiepreise auf Basis eines Unternehmens mit GWh Verbrauch) Quelle: Eurostat / Wirtschaftsverband Stahl und Metallverarbeitung Seite 9

10 2.2. Netzentgelte Die Netzentgelte oder Netznutzungsentgelte sind im liberalisierten Energiemarkt Entgelte, die Verbraucher den Stromverteilnetzbetreiber (VNB) für die Nutzung der Netzleitungen bezahlen müssen (z.b. für den Aufbau und die Instandhaltung des Netzes). Die Netzentgelte können direkt an den Netzbetreiber gezahlt werden. In der Regel zahlen jedoch die Energieversorger die Netzentgelte an die VNB und berechnen diese an den Verbraucher weiter. Die Netzentgelte sind meist in Leistungs- und Arbeitspreis aufgeteilt. Beim Leistungspreis zahlen die Verbraucher einen jährlichen Betrag für die maximal aus dem Netz gezogene Leistung (Lastspitze) im aktuellen Kalenderjahr ( /kw/a). Dieser jährliche Betrag wird meist auf monatliche Rechnungsträge heruntergebrochen. Übersteigt in einem Monat die maximale Leistung der bisher berechneten, so wird die neue maximale Leistung für das ganze Jahr berechnet und der Monatsbetrag korrigiert. Beim Arbeitspreis der Netznutzung wird ein bestimmter Betrag pro durch das Netz geleitete kwh berechnet. (). Die aktuellen Netzentgelte werden jedes Jahr durch die Netzbetreiber veröffentlicht und sind für die Verbraucher frei einsehbar. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Netznutzungsentgelte zu reduzieren: a) Singuläre Netznutzung (meist nicht relevant) (StromNeV 19 Abs. 3) Wird ein Unternehmen über eine Stichleitung direkt vom Umspannwerk versorgt, ist also alleiniger Abnehmer an dieser Leitung, so ist eine singuläre Netznutzung gegeben. In diesem Fall können die Netznutzungsentgelte einer halben Spannungsebene höher angesetzt werden (z.b. bei Niederspannung, die der Umspannung von Mittelspannung auf Niederspannung), was einen niedrigeren Netznutzungsbeitrag verursacht. b) Intensive Netznutzung (StromNeV 19 Abs. 2) Wenn ein Unternehmen mindestens kwh (10 GWh) verbraucht und eine sehr gleichmäßig intensive Netznutzung hat, wird dies durch eine Reduzierung der Netznutzungsentgelte belohnt. Ob eine intensive Netznutzung vorliegt, wird anhand der Benutzungsstunden bestimmt. Ab Benutzungsstunden ist eine Reduzierung möglich. Seite 10

11 Benutzungsstunden berechnen sich aus: Jahresstromverbrauch maximale Leistung (Lastspitze) = Benutzungsstunden Bei Benutzungsstunden werden die Netznutzungsentgelte auf maximal 20 % reduziert. Bei Benutzungsstunden werden die Netznutzungsentgelte auf maximal 15 % reduziert. Bei Benutzungsstunden werden die Netznutzungsentgelte auf maximal 10 % reduziert. Die Berechnung der dann anzusetzenden individuellen Netznutzungsentgelte hat den Beitrag des Verbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Letztlich können die individuellen Netzentgelte somit auch zu einer nur sehr geringen bis keiner Reduzierung führen. c) Atypische Netznutzung (StromNeV 19 Abs. 2) Liegt der maximale Strombezug eines Verbrauchers außerhalb der Hochlastzeitfenster der Netzbetreiber, spricht man von atypischer Netznutzung. Hochlastzeitfenster (HLZ) werden vom jeweiligen Netzbetreiber aus den Lastgängen und den Verlustmengen aller Netzkunden ermittelt. Diese Hochlastzeitfenster sind der Zeitraum an dem die maximale Last innerhalb des Netzes (jeweils für die unterschiedlichen Spannungsebenen) gezogen wird. Diese Hochlastzeitfenster werden von den Netzbetreibern bis spätestens des Jahres für das Folgejahr veröffentlich. Normalerweise liegen die Hochlastzeitfenster im Herbst und Winter. Bei Niederspannungsnetzen liegen sie hauptsächlich spät nachmittags (da hier die Haushalte einen hohen Verbrauch haben), bei Mittelspannungsnetzen beginnen sie häufig bereits mittags. Zieht ein Verbraucher also seine maximale Last in einem Zeitraum, in dem das Netz durch die anderen Verbraucher nicht so sehr belastet wird, wird auch dies wiederum belohnt. Stromkunden mit atypischer Netznutzung können ein individuelles Netzentgelt beantragen, dass ihrem besonderen Nutzungsverhalten Rechnung trägt. Es gibt insgesamt 4 Kriterien für die atypische Netznutzung: Die eigene Lastspitze (maximale Last) muss außerhalb der festgelegten HLZ des Netzbetreibers liegen. Seite 11

12 Die prozentuale Erheblichkeitsschwelle muss überschritten werden, d.h. die eigene Lastspitze außerhalb des HLZs muss mindestens X % höher sein als die eigene höchste Last innerhalb des HLZs. Mindestabweichung X % ist dabei bei Niederspannung: 30 %, bei Mittelspannung: 20 %, bei Hochspannung: 10 % Die absolute Erheblichkeitsschwelle muss überschritten werden. Die oben genannte Abweichung zwischen eigene Lastspitze außerhalb der HLZs und der eigenen max. Last innerhalb der HLZs muss mindestens 100 kw betragen. Einhaltung der Bagatellgrenze: Durch das berechnete individuelle Netzentgelt muss min. 500 gespart werden. Fällt ein Verbraucher in die atypische Netznutzung, so berechnet sich sein Netzentgelt mit der maximalen Lastspitze, die innerhalb der HLZ benötigt wurde, nicht mit der tatsächlichen Lastspitze. Seine individuellen Netzentgelte müssen aber mindestens 20% der normalen Netzentgelte betragen. Verbraucher unter Benutzungsstunden (Berechnung siehe b)) wird eine Wahloption eingeräumt. Sie können für die Berechnung den allgemein gültigen Leistungs- bzw. Arbeitspreis oberhalb Benutzungsstunden heranziehen. Hierfür muss sich der Verbraucher stets vor der Geltungsdauer der Vereinbarung entscheiden. Frist zu Beantragung: des Jahres (wird dann rückwirkend erstattet) Seite 12

13 2.3. EEG-Umlage Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, der durch Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewonnen wird, mit Vorrang vor solchem Strom abnehmen, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird. Gleichrangig mit dem Strom aus erneuerbaren Energien ist der mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugte Strom einzuspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend auszubauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können. Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungssätze zu zahlen. Durch die Vergütungspflicht entstehen den Netzbetreibern Kosten. Durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielen sie Einnahmen. Die Differenz zwischen Vergütungen und Einnahmen bildet die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage, die von den Stromverbrauchern zu zahlen ist. Die EEG-Umlage ist in den letzten Jahren jährlich stark angestiegen und liegt ab 2017 bei 6,88 und damit fast doppelt so hoch wie die aktuellen Energiepreise der meisten größeren Abnahmestellen. Es wird erwartet (sofern es keine wesentlichen gesetzlichen Änderungen gibt), dass die Umlage auch weiterhin stark ansteigen wird. Seite 13

14 2.4. KWKG-Umlage Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt. Die KWKG-Umlage ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte. a) 2015 Bis einschließlich 2015 wurde die Höhe der KWKG-Umlage in 3 Letztverbrauchergruppen eingeteilt (A, B, C). Die normale KWKG-Umlage ändert sich jährlich, lag 2013 noch bei 0,126 und ist seitdem bis auf 0,445 in 2016 angestiegen wird die Umlage voraussichtlich (wenn das KWKG2017 verabschiedet wird) bei 0,438 liegen. Letztverbrauchergruppe A: Es ist bis kwh die volle Umlage zu zahlen. Letztverbrauchergruppe B: Es ist ab kwh nur noch eine reduzierte Umlage zu zahlen. Letztverbrauchergruppe C: Ist das Verhältnis Stromkosten zu Umsatz größer als 4%, so kann die Umlage noch weiter reduziert werden. b) 2016 Nach dem KWKG 2016 werden die Letztverbrauchergruppen beibehalten. Die Grenze zwischen Letztverbrauchergruppe A und Letztverbrauchergruppe B wurde jedoch von kwh auf kwh erhöht. Letztverbrauchergruppe A: Es ist bis kwh die volle Umlage zu zahlen. Letztverbrauchergruppe B: Es ist nur noch eine reduzierte Umlage zu zahlen. Letztverbrauchergruppe C: Ist das Verhältnis Stromkosten zu Umsatz größer als 4%, so kann die Umlage noch weiter reduziert werden. Die Reduzierung der KWK-Umlage ist (wie auch bei 19 StromNev-Umlage und Offshore- Umlage) nur für Letztverbraucher vorgesehen. Aus diesem Grund muss jährlich die nicht Seite 14

15 selbst verbrauchte Menge, also die Menge, die ggf. an andere weitergeleitet wird, an den Netzbetreiber übermittelt werden. Dies gilt erstmalig für das Jahr Meldefrist ist dabei der des Folgejahres (erstmals also zum ). c) (ab) 2017 Ab 2017 gibt es laut Gesetz keine Einteilung in Letztverbrauchergruppen mehr. Alle Verbraucher zahlen für jede kwh den gleichen Umlagesatz. Dieser Satz wird pro kwh durch die nun größere Verrechnungsbasis voraussichtlich in den nächsten Jahren fallen. Verbraucher mit einem gültigen Begrenzungsbescheid nach 64 EEG (besondere Ausgleichsregelung EEG) erhalten ab 1 Mio. kwh/a eine Deckelung der Umlagebeträge auf max. 15/20% der Regelsätze. Für die Unternehmen, die in 2016 eine Reduzierung der KWK-Umlage erhalten haben, darf laut Gesetz die Umlage maximal verdoppelt werden. Aus diesem Grund existiert eine Übergangsregelung für 2017 und 2018 laut der die Letztverbrauchergruppen bis Ende 2018 noch beibehalten werden. d) Zusammenfassung Letztverbrauchergruppe * A bis kwh Volle Umlage von (0,254 ) bis kwh Volle Umlage (0,445 ) B ab kwh Reduzierung Umlage auf 0,051 Reduzierung Umlage auf 0,04 C** ab kwh Reduzierung Umlage auf 0,025 Reduzierung Umlage auf 0,03 Seite 15

16 Gruppe 2017* 2018 (voraussichtlich)* ab 2019 A bis kwh Volle Umlage (0,438 ct / kwh) bis kwh Volle Umlage Volle Umlage ist zu zahlen. B Aus Übergangsregelung: Reduzierung auf 0,08 Aus Übergangsregelung: Reduzierung auf 0,16 Unternehmen mit gültigen Begrenzungsbescheid nach der besonderen Ausgleichsregelung EEG erhalten ab 1 Mio. kwh/a C** Aus Übergangsregelung: Reduzierung auf 0,06 Aus Übergangsregelung: Reduzierung auf 0,12 eine Deckelung der Umlagebeträge auf max. 15/ 20% der Regelsätze. * nur für selbst verbrauchten Strom, muss bis zum an den Netzbetreiber gemeldet werden ** Stromkosten> 4% des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr über Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen Seite 16

17 2.5. Offshore-Umlage Die Offshore-Haftungsumlage ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte und damit auf den Strompreis in Deutschland. Die Umlage gleicht Einnahmeausfälle durch Netzunterbrechungen ab 10 Tagen oder einen verspäteten Anschluss an das Stromnetz für Offshore-Windpark- Betreiber aus. Die unter KWKG genannten Letztverbrauchergruppen existieren ebenfalls für die Offshore Umlage, werden aber auch in 2017 beibehalten. Letztverbrauchergruppe A bis kwh Volle Umlage (0,04 ) bis kwh Volle Umlage (-0,028 ) B Reduzierung Umlage auf 0,027 Erhöhung der Umlage auf 0,038 C* Reduzierung Umlage auf 0,025 Reduzierung Umlage auf 0,025 * Stromkosten > 4% des Umsatzes im letzten Kalenderjahr über Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen Seite 17

18 2.6. Umlage nach 19 StromNeV Die Stromnetzentgeltverordnung regelt die Ermittlung der Netznutzungsentgelte. Sie legt außerdem die Reduzierungsmöglichkeiten, die unter 0 beschrieben sind, fest. Die Kosten der Strombetreiber für die Reduzierungen werden dann wiederum auf den Strompreis umgelegt. Auch diese Umlage kennt die Einteilung in Letztverbrauchergruppen, welche hier auch in 2017 beibehalten wird. Letztverbrauchergruppe A bis kwh Volle Umlage (0,378 ) bis kwh Volle Umlage (0,388 ) B Erhöhung der Umlage auf 0,05 Reduzierung Umlage auf 0,027 C* Reduzierung Umlage auf 0,025 Reduzierung Umlage auf 0,025 * Stromkosten > 4% des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr über Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen Seite 18

19 2.7. Stromsteuer Die Stromsteuer wird auf jede verbrauchte kwh Strom berechnet und beträgt immer 2,05. Produzierende Unternehmen können einen Teil der Stromsteuer auf Antrag zurückerstattet bekommen. Steuerentlastung nach 9 StromStG genauer definiert in: 12a und b StromStV (ab 30. September 2011): Für Strom, der zur Stromerzeugung im technischen Sinn entnommen wurde 14a StromStV (ab 30. September 2011): Strom für die Schifffahrt Steuerentlastung nach 9a StromStG: Strom, der für die Elektrolyse, für bestimmte Verfahren und Prozesse (z.b. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, etc.), für bestimmte Verfahren und Prozesse für die Metallerzeugung und bearbeitung (z.b. zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung) und für chemische Reduktionsverfahren eingesetzt wird Steuerentlastung nach 9b StromStG: nachweislich versteuerter Strom von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, der für betriebliche Zwecke entnommen wird Steuerentlastung nach 10 StromStG (Spitzenausgleich): Energieintensive Unternehmen (Berechnung über Rentenversicherungs-Arbeitsgeber- Anteil) Seite 19

20 2.8. Umlage zu abschaltbaren Lasten nach AbLaV Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist eine Verordnung über kurzfristige Stromunterbrechungen bei Industriebetrieben, wodurch bei plötzlich auftretenden hohen Lasten im Netz, diese durch den Lastabwurf der Industriebetriebe ausgeglichen werden können. Der Lastabwurf erfolgt freiwillig gegen Zahlung einer Vergütung für die Bereitstellung der Lasten (Leistungspreis) und der tatsächlichen Abschaltung (Arbeitspreis). Es soll die Versorgungssicherheit durch die Regelzonenbetreiber bei der Erhaltung der Netzstabilität erhöhen. Die Kosten werden über die Umlage zu abschaltbaren Lasten auf den Strompreis umgelegt, den die Verbraucher zahlen. Eine Reduzierung dieser Umlage ist nicht vorgesehen lag die Umlage bei 0,006, 2016 wurde sie auf 0 gesenkt wird die Umlage wiederum 0,006 betragen Konzessionsabgabe Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Verteilnetzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden (z.b. Industriebetriebe) liegt bei 0,11. Die Konzessionsabgabe kann rückerstattet werden, wenn der durchschnittliche Strompreis des Verbrauchers im Jahr unter einem festgelegten Grenzpreis liegt. In 2016 lag der Grenzpreis bei 13,27 in 2017 liegt er voraussichtlich bei 12,69. Für den Antrag muss dies über ein Wirtschaftsprüfertestat nachgewiesen werden. Seite 20

21 3. Steuern, Abgaben und Umlagen auf den Erdgasbezug 3.1. Preisbestandteile und Energiepreis Im Vergleich zum Strom macht, wie im nachfolgenden Diagramm gezeigt, beim Erdgas der reine Energiepreis einen wesentlich höheren Anteil aus. Umlagen und Steuern Energiesteuer 0,550 0,550 Konzessionsabgabe 0,030 0,030 Bilanzierungsumlage* 0,08 0,080 *Ändert sich halbjährlich bis jährlich, hier angegeben für SLP im Marktgebiet NCG Seite 21

22 3.2. Netzentgelte Die Netzentgelte oder Netznutzungsentgelte sind wie auch beim Strom Entgelte, die Verbraucher dem Gasverteilnetzbetreiber (VNB) für die Nutzung der Netzleitungen bezahlen müssen (z.b. für den Aufbau und die Instandhaltung des Netzes). Möglichkeiten zur Reduzierung wie etwa beim Strom gibt es hier nicht Energiesteuer Die Energiesteuer wird ebenfalls wie beim Strom auf jede verbrauchte kwh berechnet und beträgt für Erdgas immer 0,55. Produzierende Unternehmen können einen Teil der Energiesteuer auf Antrag erstattet bekommen; die Erstattungsmöglichkeiten sind dabei ähnlich wie beim Strom. Da im Energiesteuergesetz auch andere Energiearten behandelt werden, gibt es jedoch deutlich mehr Entlastungsarten. Im Folgenden werden daher nur die häufig vorkommenden Entlastungsarten erwähnt werden. Steuerentlastung nach 47 EnergieStG Gilt für Energie (z.b. Gas), welche für steuerfreie Zwecke verwendet wird. Steuerfreie Zwecke werden dabei unter den 25 und 26 beschrieben. Interessant kann dabei 25 sein (Verwendung zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff). Hierunter fallen z.b. Endogaserzeuger. Steuerentlastung nach 51 EnergieStG Gilt für Energie, welche für bestimmte Verfahren und Prozesse (z.b. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, etc.), für bestimmte Verfahren und Prozesse für die Metallerzeugung und bearbeitung (z.b. zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung), für chemische Reduktionsverfahren, gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff oder für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung eingesetzt wird. Steuerentlastung nach 53 EnergieStG Seite 22

23 Gilt für Energie, welche für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt eingesetzt wird. Steuerentlastung nach 53a und b EnergieStG Gelten für Energie, welche für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzt wird. 53a ermöglicht dabei eine Vollentlastung, wenn die KWK-Anlage hocheffizient ist, 53b eine Teilentlastung. Steuerentlastung nach 54 EnergieStG Gilt für nachweislich versteuerte Energie von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die für betriebliche Zwecke entnommen wird Steuerentlastung nach 55 EnergieStG Gilt für Energieintensive Unternehmen (Berechnung über Rentenversicherungs-AG- Anteil) 3.4. Bilanzierungsumlage Die Bilanzierungsumlage hieß früher Regel- und Ausgleichsenergieumlage und stellt die Kosten eines Marktgebietes für die Differenz zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Verbrauch dar. Diese Bilanzen werden für die Marktgebiete NCG und Gaspool regelmäßig getrennt nach SLP und RLM- Abnahmestellen berechnet und durch die Umlage ausgeglichen. Die Umlage kann sich daher halbjährlich bis jährlich ändern und wird jeweils von den Marktgebieten veröffentlicht (z.b. auf deren Internetseiten) Konzessionsabgabe Auch beim Erdgas existiert eine Konzessionsabgabe, welche genau wie beim Strom für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen, erhoben wird. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden (z.b. Industriebetriebe) liegt bei 0,03. Seite 23

24 4. Weiterführende Informationen: Sollten Sie Fragen zu einem der genannten Themen haben, steht die VIA Consult Ihnen gerne zur Verfügung. Hier zusätzlich aber einige Interessante Links zu dem Thema Energie: (Veröffentlichung Bilanzierungsumlage NCG) (Veröffentlichung Bilanzierungsumlage Gaspool) (Faktenpapier Strompreise Deutschland 2017 und weitere) (Verschiedenste Infomaterialien / Daten / Grafiken) Seite 24

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