Abfallbezogene Anforderungen bei Straßenbaumaßnahmen
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- Adolf Kaiser
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1 Abfallbezogene Anforderungen bei Straßenbaumaßnahmen Abfall, gefährlich/nicht gefährlich Einstufung Proben/Logistik/Transparenz Nachweisführung/Andienung Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht Dipl.-Ing. Ulf Berger 2013
2 Wie erfolgt die Abfall- Deklaration von mineralischen Abfällen? Gibt es bei der Ausschreibung von Baumaßnahmen, insbesondere Straßenbaumaßnahmen, Festlegungen zum Umfang und der Qualität der Deklarationsanalytik? Wer ist für den Einbau von Boden / Bauschutt /RC zuständig? Wo kann Boden, wo RC-Material eingebaut werden? Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
3 3 Abs. 5 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 3
4 3 Gefährlichkeit von Abfällen (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3, L 127 vom , S. 24) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 4
5 Eigenschaften gefährlicher Abfälle und Gefahrensymbole H 1 explosiv (E) H 2 brandfördernd (O) H 3 entzündbar()(f/f+/r10) Flammpunkt<= 55 C H 4 reizend (X i )>=10%R41; >=20%R36/37/38(gesamt) H 5 gesundheitsschädlich (X n ) >=25% gesundheitsschädlich(gesamt) H 6 giftig (T+/T) >= 3% giftig (gesamt) H7 krebserz.(carc.cat1) >=0,1% krebserz Kat1; >=1% Kat3 (einzel) H 8 ätzend ( C )>=1% R35; >=5% R34 (gesamt) H 9 infektiös H 10 teratogen (Fortpfl.gef.) Repr. Cat. 3) >=0,5%R60/61; >=5%R62/63(einzel) H 11 mutagen (Mut. Cat. 2) >=0,1%R46 Kat1/2; >=1%R40 Kat.3 (einzel) H 12 giftig/ sehr giftiges Gas bei Berührung m. Wasser/ Luft oder Säure H 13 nach Beseitigung Entstehung anderer gefährlicher Stoff H 14 ökotoxisch (N/R52/R53/R59) >= 0,25% N/R50-53 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 5
6 Zur besseren Umsetzung der Vorschriften haben einzelne Länder Handlungshilfen erarbeitet Für das Land Berlin (gleichlautend im Land Brandenburg) Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom (ABl. Berlin Nr. 19 vom , S. 738) - Stand: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 6
7 Fragestellungen zur Bearbeitung Handelt es sich um Abfall? Handelt es sich um einen Spiegeleintrag? Welche Informationen liegen über den Abfall vor / sind mit verhältnismäßigem Aufwand zu erlangen? Aufeinander folgende Prüfung der Wege zur Einstufung: 1. Gefahrstoffrecht 2. Vollzugserfahrungen 3. Einstufung nach Schadstoffwerten Gibt es sonstige Hinweise auf Gefährlichkeit? Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 7
8 Typische Abfall-Untersuchungen bei Straßen- Baustoffen Mineralische Abfälle Untersuchungen nach Technischen Regeln der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) Merkblatt 20 Asphalt/Bitumen PAK und Phenol Bewertung nach den genannten Vollzugshinweisen, d.h. z.b. bei mineralischen Materialien > Z 2 gefährlicher Abfall Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 8
9 Leitfaden Probeentnahme Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
10 Erarbeitung Beteiligt: Brandenburg MLUV/LUA; Berlin SenGesUmV, SenStadt, Bezirke; SBB; Wirtschaft, Ingenieurbüros, Labore, Erzeuger und Entsorger. Brandenburg/Berlin gemeinsam Ziel: Vereinheitlichung der Vorhergehensweise bei der Probenahme mineralischer Abfälle Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
11 Arbeitsschritte mit besonderem Bedarf an fachlicher Qualifikation Vorplanung/Planung der Abfallentsorgung ggf. Recherche(A) Bewertung von Gebäuden/Technischen Bauwerken vor Rückbau (A) Festlegung der Probenahme (Ort und Art) (A) Probeentnahme (B) Laboranalytik (B) Bewertung der Untersuchungsergebnisse (A oder B) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
12 Art des Nachweises der fachlichen Qualifikation entsprechenden Referenzen bei Ingenieurbüros für jeweilige Tätigkeit (A) öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit Referenzen für jeweilige Tätigkeit (A) Akkreditierung (DIN EN ISO/IEC 17025) für jeweilige Tätigkeit (B) Ingenieurbüros < 3 Mitarbeiter Ersatz der Akkreditierung durch entsprechend Arbeitsanweisung oder Einschluss in Akkreditierung größerer Einrichtung keine Probenahmen durch die Abfall-Erzeuger selbst oder andere interessierte Firmen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
13 Bewertung der Vorinformationen und ergänzendes Untersuchungskonzept Baustelle ohne Hinweise auf gefährliche Abfälle Abfälle deklarieren, Abfallschlüssel zuweisen bei mineralischen Abfällen Mindestuntersuchungsprogramm TR LAGA 20 Baustelle mit Hinweisen auf gefährliche Abfälle Erstellung A+S-Plan; Erstellung Abfallkonzept Bei Schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten Abstimmung Behörden für Boden/Grundwasser/Gewässerschutz; Berücksichtigung spezifische Anforderungen Altlasten, Arbeits- und Immissionsschutz, Abfallentsorgung bei Vorbereitung und Begleitung Schadstoffbelastung in Bausubstanz; Abfallplanung mit Abfallbehörden und SBB erforderlich; Logistik (Anfall, Trennung, Lagerung, Abtransport) und Untersuchungen fachgerecht planen /durchführen ggf. Spezialfirmen erforderlich Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
14 Proben aus Haufwerk/Containern Haufwerksbeprobung ist gegenüber anderen Verfahren für die Abfallbewertung vorzuziehen Prüfung ob der Abfall homogen erscheint, ggf. durch vorlaufende Stichproben Abfall so beproben, wie vorgefunden, ggf. Hinweise zur Separation geben Trennung von unterschiedlich zusammengesetzten und Abfällen unterschiedlicher Herkunft, Entmischungen beachten, Über den gesamten homogenen Abfall (max. 500 m3) werden mindestens 2 Mischproben aus jeweils 18 Einzelproben genommen und analysiert. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
15 Vorlaufende Proben bei Gebäuden/technischen Bauwerken Bei Gebäuden/technischen Bauwerken können Einzelproben aus gleichartig belasteten Bauwerksteilen zur Deklaration genutzt werden Setzt fachkundige Vor-Bewertung und Auswahl der Probeentnahmestellen voraus. Sorgfältige Planung!!! Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
16 Dokumentation Eindeutige Dokumentation LAGA PN 98, Anhang C Anhang des Leitfadens Formblatt Probenahmeprotokoll Fotografische Dokumentation (nicht nur ein Bild) als Bestandteil des Probenahmeprotokolls Störstoffe < 5 Vol.% umfassend dokumentieren (beschreiben und fotografieren) + Sonderproben Bei Lagerung in Deckelcontainern oder abgeplanten Haufwerken zusätzlich Entstehung des Abfalls fotografisch dokumentieren und dem Probenehmer zur Verfügung stellen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
17 In-situ-Beprobung durch Schürfen Rasterflächen max. 500 m 2 mindestens 2 Schürfe je Rasterfläche Probenahme schichten-, mindestens aber meterweise Schicht mindestens 0,5 m je beprobter Schicht Mindestbreite 1,0 m Mindestlänge 2,0 m Proben aus schichtenweise separatem Haufwerk je 500 m 3 Aushubvolumen zwei Mischproben aus je 18 Einzelproben (entspricht 36 Einzelproben) zur chemischen Untersuchung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
18 Interpretation von Ergebnissen Labore für entsprechenden Abfall und vorgeschriebene Verfahren akkreditiert Der Abfallerzeuger ist für die Abfallbewertung verantwortlich; Angaben eines Labors oder Ing.-büros dazu haben nur empfehlenden Charakter Die zuständige Abfallbehörde kann eine amtliche Einstufung von Amts wegen oder auf Anfrage vornehmen Bei geringen Abweichungen der 2 Analyseergebnisse wird das höhere zur Einstufung verwendet (Vorsorge) Ergeben die Ergebnisse kein eindeutiges Bild, sind in Abstimmung mit Abfallbehörde ggf. weitere Beprobungen und die Prüfung der Homogenität, ggf. Teilung des Abfalls u. ä. erforderlich Bewertung hinsichtlich Abfallschlüssel /Entsorgungsweg Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B3
19 Gefährliche Anteile / Schadstoffe beeinflussen die Entsorgbarkeit eines Abfalls sortenreine Abfälle können hochwertig verwertet werden nicht gefährliche Abfälle werden durch belastete Materialien verunreinigt beeinflussen die Kosten der Entsorgung es können gemischte Abfälle entstehen, die teuer entsorgt werden müssen beeinflussen den Zeitraum der Entsorgung Planung erforderlich Nachweis-/Andienung vorbereiten erfordern besondere Berücksichtigung beim Umgang mit dem Abfall Arbeits- und Immissionsschutz Trennung/Getrennthaltung von Schadstoffen Berücksichtigung im Bau- und Logistikkonzept 19
20 Transparenz bei Baudurchführung, Logistik und Entsorgung (auch und gerade bei nicht gefährlichen Abfällen) Klarheit der Verantwortung auf der Baustelle! Erkennen der Verantwortung des Bauherren! Ausüben der Verantwortung durch Einsatz qualifizierten Personals. Welches Haufwerk ist was? / Zuordnung von Analysen. Welche Entsorgungswege werden genutzt? Welche Begrenzungen gelten für einzelne Entsorgungswege? Wer gibt den Abtransport frei? Welche Informationen müssen dafür zusammengeführt werden? Nutzung der dv-technischen Möglichkeiten. Regelungen vor Baubeginn 20
21 Falschdeklaration Besitzer/Erzeuger ist für richtige Einstufung der Abfälle verantwortlich Nachweise nicht, nicht richtig oder vollständig geführt Bußgeldverfahren Strafbarkeit nach 326 StGB: Wenn (z.b. auf Grund der Falschdeklaration) Entsorgung in einer nicht dafür zugelassenen Anlage, Abweichung von einem zugelassenen oder vorgeschriebenen Verfahren oder z.b. unbefugter Transport usw. 21
22 Erzeugerverantwortung Erzeuger von Abfällen ist grundsätzlich der ursprüngliche Besitzer oder Auftraggeber der Arbeiten. Die Verantwortlichkeit für das Nachweisverfahren kann durch entsprechende Vertragsgestaltung dem Auftragnehmer (z.b. bauausführende Firma) mit übertragen werden, indem dieser Besitzer der Abfälle wird und dann in den Erzeugerfeldern der Entsorgungsnachweise oder Begleitscheine erscheint. Dann liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Krw-/AbfG für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und allgemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle vor. Von der gesetzlichen Erzeuger-Verantwortung kann sich der Auftraggeber nicht durch privatrechtliche Verträge befreien. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 22
23 Elektronische Nachweisführung Die zur Führung von Nachweisen Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben alle zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen, Anzeigen, Bestätigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen elektronisch zu übermitteln mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie die zum Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein (einschl. Firmenname und Anschrift des Entsorgers) während der Beförderung mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung der Kontrolle Befugten vorgelegt werden können Frühzeitige Klärung der Fragen zu Nachweisführung!! 23
24 Registerpflichten - Entsorger obligatorisch für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle - Zwischenlager müssen sowohl ein Entsorger- als auch ein Erzeugerregister führen - Erzeuger/ Beförderer obligatorisch nur für gefährliche Abfälle, fakultativ für nicht gefährliche Abfälle. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 24
25 Bevollmächtigungen Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis): 3 Abs. 4 NachwV Der Abfallerzeuger kann einen Vertreter vorhabensbezogen mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung beauftragen (DEN, VE u. DA) Verbleibskontrolle (Begleitschein): bei der Verbleibskontrolle gilt wegen möglicher Interessenkollision ein generelles Bevollmächtigungsverbot Insbesondere in Bezug auf die anderen am Entsorgungsprozess Beteiligten aber: Baustellen oder vergleichbare Anfallstellen, Unterschriftenregelung zulässig, sofern der Dritte faktisch die Sachherrschaft über die Abfälle hat (Polier, Ingenieurbüro etc.) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
26 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin GmbH Sonderabfallentsorgung im Land Berlin Rechtl. Grundlagen: 13 KrW-/ AbfG Bln und Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Gefährliche Abfälle zur Beseitigung ( 3 Abs. 1 SoAbfEV) sind der SBB anzudienen Bei Verwertung erfolgt eine Verwertungsfeststellung Andienungspflicht für Erzeuger/ Besitzer, Sammler und öre Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
27 Einsicht in Register für Überwachungsbehörden Vor-Ort: Wo sind die Register gespeichert? Erfolgt eine Registerführung bei verschiedenen Providern? Gab es Providerwechsel? Mitnahme des Registers geklärt? Erfolgt die Nachweisführung über das Länder-eANV? Wie werden Register geführt (zusammengeführt)? Nutzung mehrerer Computer? Zusammenführung der Register zur Einsicht direkt bei der Überwachung. Ggf. Übermittlung der Register an die Behörde, dort Abgleich mit vorliegenden Daten. (Registeranforderung, ggf. inklusive Übernahmescheinen) Unterstützung der Behörde bei Einsichtnahme (PC, Internetverbindung, Personal ) Behörde kann alternativ Registeranforderung stellen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 27
28 Ordnungswidriges Verhalten Rechtsgrundlage nach KrwG Verstoß Überlassungspflicht 17 Abs.1 Ordnung Abfallbeseitigung Verstoß 28 Abs. 1 Verstoß Auskunftspflicht 47 Verstoß Registerführung 49 Verstoß Nachweisführung 50 Verstoß Anzeige/Erlaubnispflicht 53/54 Verstoß vollziehbare Auflage 53/54 und 55 Verstoß Kennzeichnung Fahrzeuge 55 Verstoß Anforderung an beauftragte Dritte 5 BefErlV Verstöße gegen 5, 6, 8, 9, 11, 12, 17, 18, 19, 22, 25, 28 NachweiV Verstoß Getrennthaltungspflicht 3, 8 GewAbfV Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 28
29 Straftatbestände Anzeige an LKA 326 Unbefugt (gefährliche) Abfälle außerhalb zugelassener Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem zugelassenen oder vorgeschriebenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet,, lagert, ablagert, beseitigt, ablässt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet. Oder notifizierungs-pflichtige Abfälle (illegal verbringt) Oder sonstige Abfälle ohne Genehmigung oder bei Verbot verbringt. 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 29
30 Kontakt Herr Berger Senatsverwaltung Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3 Postadresse: Telefon: (030) Brückenstraße Berlin Fax: (030) ulf.berger@senstadtum.berlin.de
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31
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