Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
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1 Original-Nachricht Betreff: BGH: Weitere Vorlage EuGH Abschiebungshaft Datum: Sat, 17 Aug :51: (CEST) Von: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, anbei - ergänzend zur früheren Mail vom heutigen Tage - ein weiterer Vorlagebeschluss des BGH an den Europäischen Gerichtshof in einer Abschiebungshaftsache. Beide Beschlüsse stammen vom 11. Juli Im vorliegenden Beschluss stellt der BGH die Grundsatzfrage, ob die Unterbringung von Abschiebungsgefangenen in einer JVA in einem Bundesland zulässig ist, wenn spezielle Abschiebungshafteinrichtungen in demselben Mitgliedstaat, allerdings nur in einem anderen Bundesland, vorhanden sind. Die Frage wird bekanntermaßen von Exekutive und Zivilgesellschaft in Deutschland unterschiedlich beantwortet. Hintergrund des zu entscheidenden Falles ist die Rechtsbeschwerde einer (vermutlich) syrischen Staatsangehörigen, die Anfang also nach Ablauf der Umsetzungspflicht der EU-Rückführungsrichtlinie, aber vor Inkrafttreten von 62a Abs. 1 AufenthG - in Hessen in einer JVA inhaftiert war. In Hessen gab es seinerzeit und gibt es heute keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen für Frauen. Der BGH stellt den Streitstand dar und gibt zu erkennen, dass er der Ansicht zuneige, dass die Pflicht zur getrennten Unterbringung von Abschiebungs- und Strafgefangenen nicht an den Grenzen eines Bundeslandes ende, sondern auf gesamtstaatlicher Ebene umzusetzen sei. Dafür spreche die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, EU-Recht grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung umzusetzen. Das Bild werde jedoch verunklart dadurch, dass andere Sprachfassungen der Rückführungsrichtlinie als die deutsche nach Auffassung des Gerichts auch die Deutung zuließen, dass entscheidendes Kriterium für eine ausnahmsweise Erlaubnis zur gemeinsamen Unterbringung in einer JVA nicht sei, ob spezielle Hafteinrichtungen in anderen Bundesländern vorhanden seien, sondern, ob eine Unterbringung dort tatsächlich möglich sei. Ob die hier behauptete Abweichung zwischen den Sprachfassungen tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Der BGH lässt - absichtlich? - außer Betracht, dass sich aus dem Nichtvorhandensein von speziellen Abschiebungshafteinrichtungen in einem bestimmten Bundesland kein Hindernis für dieses Bundesland ergibt, die Trennung von Straf- und Abschiebungsgefangenen zu verwirklichen. Es besteht die Möglichkeit, den Trennungsgrundsatz durch Verwaltungskooperationen umzusetzen. So unterhält das Saarland schon heute gar keine eigene Abschiebungshafteinrichtung, sondern bringt Abschiebungsgefangene in der spezialisierten Einrichtung in Rheinland-Pfalz unter. Mehrere norddeutsche Bundesländer inhaftieren keine Frauen, sondern bringen sie in der Einrichtung im brandenburgischen Eisenhüttenstadt unter. Dass diese Praxis ihre eigenen Belastungen für die
2 Betroffenen mit sich bringen kann, wenn bisheriger Wohn- und Inhaftierungsort weit voneinander entfernt sind, ist ein Problem dieser Praxis, das an dieser Stelle nicht erörtert werden kann. In jedem Falle wird der Europäische Gerichtshof nunmehr zwei Grundsatzfragen der Unterbringung von Abschiebungsgefangenen verbindlich zu klären haben. Dies wird potentiell weitreichende Auswirkungen auf den Vollzug von Haft in zwölf von 16 Bundesländern haben. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland (JRS) möchte an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass Abschiebungshaft in der deutschen Praxis zum ganz überwiegenden Teil Menschen betrifft, die in Europa Schutz suchen, aber aufgrund der europäischen Zuständigkeitsregeln ("Dublin II") in einen anderen EU-Staat zurückgebracht werden sollen. Speziell für diesen Personenkreis dürften alternative Maßnahmen, die ohne eine Freiheitsentziehung auskommen, ausreichend und angemessen sein. Der JRS begrüßt daher Überlegungen, wie sie in Schleswig-Holstein und auch in Niedersachsen angestellt werden, bestehende Hafteinrichtungen zu schließen. Mit freundlichen Grüßen Heiko Habbe Policy Officer Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland Witzlebenstr. 30a Berlin T F
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