Beschäftigungsfähigkeit teilhabeorientiert sichern. Betsi

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1 Anlage zur Vorlage zu TOP 9, FAR 4/2008 Beschäftigungsfähigkeit teilhabeorientiert sichern Betsi Ein gemeinsames Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zur frühzeitigen und teilhabeorientierten Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbstätigen Versicherten

2 2 1. Problemstellung: Eine steigende Lebenserwartung, die Zunahme chronischer Krankheiten sowie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beschäftigten sind die Trends, denen sich die Gesellschaft und insbesondere auch die Rentenversicherung stellen müssen. Vor allem die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erfordert schon frühzeitig gesunde Arbeitsstrategien. Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsanteile älterer Arbeitnehmer wie die Initiative 50+ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollten daher von entsprechenden Angeboten der Rentenversicherung flankiert werden. Frühzeitig einsetzende Leistungen der Rentenversicherung könnten eine geeignete Intervention vor Eintritt eines konkreten Reha-Bedarfs i.s. von 10 SGB VI sein. Diese Leistungen sollten die Elemente von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beinhalten und auch dem ganzheitlichen Ansatz der Rehabilitation entsprechen. Sie könnten bereits voraussehbare Beeinträchtigungen der Teilhabe am Arbeitsleben bei bestimmten Personengruppen vermeiden, bei denen spezielle soziale, berufliche oder familiäre Belastungen auftreten und die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt ohne diese Intervention zu einem Bedarf an Teilhabeleistungen und insbesondere zu Rehabilitationsleistungen aus dem Spektrum der Rentenversicherung führen würden. Das vorliegende Konzept stellt dabei die Grundlage für die Erprobung von Leistungen zur frühzeitigen und teilhabeorientierten Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbstätigen Versicherten durch die beteiligten Rentenversicherungsträger im Rahmen entsprechender Modellprojekte dar. 2. Ziel der Erprobung entsprechender Leistungen im Rahmen von Modellprojekten: Es soll festgestellt werden, welche Personengruppen von frühzeitig einsetzenden Leistungen der Rentenversicherung besonders profitieren können und wie diese Leistungen ausgestaltet sein müssen, damit sie einen optimalen Nutzen sowohl für den Einzelnen, die Betriebe als auch für das System insgesamt entfalten können, indem sie die Beschäftigungsfähigkeit dauerhaft sichern und bereits absehbare Bedrohungen der Erwerbsfähigkeit vermeiden. Zur Erreichung dieser Ziele bedarf es einer wissenschaftlichen Evaluation der von den beteiligten Trägern allein oder unter Beteiligung mehrerer Rentenversicherungsträger durchgeführten Modellprojekte zur Erprobung entsprechender Leistungen. 3. Rechtsgrundlage: Die modellhaft zu erprobenden Leistungen zur frühzeitigen teilhabeorientierten Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit werden auf der Grundlage von 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

3 3 erbracht. Danach kann die gesetzliche Rentenversicherung stationäre (Hinweis: nach erfolgter Gesetzesänderung entfällt das Wort stationär ) medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte erbringen, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben. Konkretisiert wird die Vorschrift durch die hierzu im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassenden Richtlinien. Diese bislang aus dem Jahr 1991 stammenden Richtlinien wurden vor dem Hintergrund sich ändernder Rahmenbedingungen, insbesondere bezogen auf demografische und arbeitsmarktliche Faktoren, nunmehr - basierend auf dem Teilhabekonzept der ICF - überarbeitet und um Anwendungsempfehlungen ergänzt. Die aktualisierten Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Anwendungsempfehlungen hierzu bilden den Bezugsrahmen dieses Rahmenkonzeptes und damit auch für entsprechende Modellprojekte. 4. Zielgruppe/persönliche Voraussetzungen: Die Angebote, die die Rentenversicherungsträger auf Grundlage dieses Rahmenkonzepts erbringen, richten sich gezielt an Mitarbeiter interessierter Betriebe, die bei der Deutschen Rentenversicherung aktiv versichert sind und bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein Bedarf für entsprechende, frühzeitig einsetzende Leistungen zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit besteht. Im Hinblick auf die Umsetzung des Rahmenkonzepts wird davon ausgegangen, dass die Gesundheit im beruflichen Kontext im Wesentlichen von folgenden Faktoren beeinflusst wird: den Arbeitsbedingungen wie z. B. Stress, Arbeitszeit, Arbeitsabläufe, Arbeitsdichte, besondere Verantwortung, Lärm, Kälte, Hitze, Steh- oder Sitzhaltung, den sozialen Faktoren wie z. B. das Betriebs-, Team- und/oder Führungsklima und von individuellen Faktoren wie z. B. Rauchen, Übergewicht, Bewegungsmangel etc. Ausgehend von diesen Faktoren muss bei dem in Frage kommenden Personenkreis bereits eine beginnende Funktionsstörung mit einer spezifisch beruflichen Gefährdung bzw. Belastung vorliegen, die aber noch keinen Rehabilitationsbedarf der Rentenversicherung i.s.v. 10 SGB VI begründet. Kriterien hierfür können u. a. sein:

4 4 auffällige AU-Zeiten (analog zu 84 Abs. 2 SGB IX) besondere Kontextfaktoren (z. B. berufl. sozialer oder familiärer Art) Probleme mit Gewicht, Ernährung Schmerzproblematik z.b. Rücken auffällige Medikation Die drohende Beeinträchtigung der Aktivitäten und Teilhabe im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit setzt in der Regel ein Zusammenwirken der genannten Faktoren und Kriterien voraus. Die Kriterien sind insofern auch nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt. Für den Zugang zu entsprechenden Leistungen kommt es vielmehr darauf an, ob aus sozialmedizinischer Sicht eine Ausgangslage vorliegt, die eine frühzeitige Intervention rechtfertigt, um einer konkreten Gefährdung der Erwerbsfähigkeit entgegen zu wirken. 5. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Versicherte, die an dem Modellprojekt teilnehmen, müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des 11 SGB VI erfüllen. 6. Ausschlusskriterien: Folgende Kriterien führen zu einem Leistungsausschluss: Ausschlussgründe nach 12 SGB VI Anspruch auf gleichartige medizinische Vorsorgeleistungen nach dem SGB V Reha-Bedarf für Leistungen nach 15 SGB VI, d.h. eine erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit Notwendiger akut-medizinischer Behandlungsbedarf 7. Maßnahmeform und dauer: Da zur Durchführung entsprechender Leistungen keine neuen Strukturen aufgebaut werden sollen, kommt eine Durchführung nur in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation in Betracht, die den innerhalb der Deutschen Rentenversicherung allgemein anerkannten Qualitäts- und Strukturanforderungen entsprechen und von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bzw. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen regulär zur Durchführung medizinischer Rehabilitationen in Anspruch genommen werden. Im Hinblick darauf, dass die Zugangsvoraussetzungen für diese

5 5 Leistungen andere sind als für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach 15 SGB VI, unterscheiden sich diese Leistungen vom Umfang und von der Art der Durchführung von denen nach 15 SGB VI. Folgende Interventionsziele stehen bei den Leistungen zur frühzeitigen und teilhabeorientierten Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit im Vordergrund: Lebensstiländerung Aktivitätsförderung besserer Umgang mit körperlicher und psychischer Anspannung Problembewältigung im Arbeitsalltag Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen bessere Körperwahrnehmung Schmerzprophylaxe Unter Beachtung dieser Interventionsziele werden die Leistungen zur frühzeitigen und teilhabeorientierten Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit berufsbegleitend erbracht und gliedern sich in eine kurze stationäre oder ganztägig ambulante Initialphase, eine längere ambulante Trainings- bzw. Verstetigungsphase sowie eine Nachsorgephase. Zu Beginn der Leistung steht hierbei die Initialphase in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation. Die Dauer dieser Initialphase kann innerhalb der jeweiligen Modellprojekte variieren. Damit entsprechende Leistungen möglichst auch berufsbegleitend durchgeführt werden können, kann es sich anbieten, diese Phase möglichst kurz zu gestalten und auch auf einen Teil eines Wochenendes zu erstrecken. Eine längere Initialphase kann angezeigt sein, wenn es auf Grund der Persönlichkeit des Teilnehmerkreises zur Motivation und zur Steigerung der Eigeninitiative eines längeren Zeitraums bedarf. Daran schließt sich die längere ambulante, berufsbegleitende Trainingsphase in derselben oder einer anderen, ebenfalls den Qualitätsanforderungen der Rentenversicherung entsprechenden Einrichtung an. Dauer und Umfang der während dieser Phase angebotenen Leistungen sind so zu bemessen, dass eine berufsbegleitende Durchführung möglich ist, ohne dass es zu einer Überbelastung des Teilnehmers und damit zu Abbrüchen aus persönlichen Gründen kommt. Auch hier wird mit den Mitteln und dem Ansatz der Rehabilitation bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Gefährdung der Erwerbsfähigkeit führen können, entgegen gewirkt.

6 6 Nach einer vom Teilnehmer selbst gestalteten und auf dem bisher Erlernten aufbauenden Praxisphase werden Auffrischungsmodule angeboten. Hierbei können nochmals alle bisherigen therapeutischen Fachberufe erreicht werden. 8. Maßnahmeinhalt: 8.1. Initialphase Die Teilnehmer werden für die stationäre bzw. ganztägig ambulante Initialphase in Gruppen von jeweils Personen zusammengefasst. Zunächst erfolgt eine individuelle Statuserhebung, d.h. eine umfassende Anamnese, die eine körperliche Untersuchung einschließlich eines Laborscreenings und ein Belastungs-EKG umfasst sowie fakultative weitere Untersuchungen. Die Statuserhebung soll vor allem berufsbezogene Problemlagen sowie weitere Risikofaktoren erfassen. Die Initialphase dient außerdem der Information der Teilnehmer über Ablauf, Ziele und Inhalt der Leistung. Gemeinsam mit dem Teilnehmer werden individuelle Ziele identifiziert und in einem Therapieplan festgehalten. Dieser Therapieplan erstreckt sich insbesondere auch auf die nachgelagerte ambulante Trainingsphase. Auch in der Initialphase stehen von Beginn an die Förderung individueller Aktivitäten zum Abbau von Risikofaktoren und zur Bewältigung beruflicher und sozialer Belastungsfaktoren sowie das Aufzeigen von Wegen zur Lebensstiländerung im Mittelpunkt. Die Therapieeinheiten enthalten daher neben diagnostischen Tests auch schon Vorträge und trainings- bzw. regenerationsfördernde Elemente. Zusätzlich soll hier bereits auf bestimmte individuelle, berufsspezifische Interessenlagen des Teilnehmers Rücksicht genommen werden Trainingsphase Im Rahmen der ambulanten Trainingsphase nimmt der Leistungsberechtigte an Maßnahmen teil, die von der Rehabilitationseinrichtung über einen längeren Zeitraum von bis zu 3 Monaten berufsbegleitend angeboten werden. Schwerpunkte dieser Leistungsangebote in der Trainingsphase sind aktive Therapien wie z.b. individuelles Ausdauertraining (Lauftraining, Ergometertraining oder Walking), die Teilnahme an Fitnessgruppen (Aerobic, Rückengymnastik, Spiele, MTT) oder aktive Wasseranwendungen (Aqua-Jogging, Wassergymnastik). Weitere Bestandteile sollten Entspannungsund Stressbewältigungstraining sein. Zusätzlich sollten Schulungseinheiten mit Vorträgen etwa zu den Themen Gesundheitstraining oder Ergonomie sowie Möglichkeiten zur psychologischen Intervention angeboten werden. Auch im Rahmen dieser Trainingsphase geht es

7 7 darum, mit den Mitteln und Konzepten der Rehabilitation ganzheitlich auf die erforderlichen Verhaltens- und Lebensstiländerungen beim Teilnehmer hinzuwirken. Im Rahmen dieser Therapieeinheiten soll der Teilnehmer motiviert werden, die vereinbarten Gesundheitsziele konsequent vor allem in Eigenverantwortung zu verfolgen. Abbrüchen soll dabei vorgebeugt werden. Ziel ist es, den Teilnehmer zu Eigenaktivität zu motivieren und einem Zurückfallen in alte Gewohnheiten entgegen zu wirken. Der Teilnehmer soll erkennen, dass Aktivität sich in vielerlei Hinsicht lohnt. Deshalb kommt auch der Umsetzung der vereinbarten Gesundheitsziele in Eigenverantwortung des Rehabilitanden während dieser Phase eine wichtige Bedeutung zu. Am Schluss der ambulanten Trainingsphase erfolgt erneut eine Erhebung des Status des Teilnehmers. Diese Erhebung umfasst eine ärztliche Untersuchung, ein Laborscreening sowie ein Belastungs-EKG. Gleichzeitig wird der Grad der Zielerreichung der Maßnahme untersucht. In Abhängigkeit von der Zielerreichung werden eine neue Zielvereinbarung getroffen und darauf aufbauend weitergehende Empfehlungen für die Zeit nach dieser Trainingsphase gegeben. Die Ergebnisse der Erhebung werden von der Einrichtung dokumentiert und dem Rentenversicherungsträger in einem Entlassungsbericht übersandt. Dieser Entlassungsbericht sollte wie in der medizinischen Rehabilitation aufgebaut sein und eine sozialmedizinische Prognose enthalten. Das Ausfüllen von Blatt 1a entfällt. 8.3 Nachsorgephase Nach der Trainingsphase, in der der Teilnehmer zum Teil begleitet durch die Reha- Einrichtung und zum Teil in eigener Verantwortung die bisher vermittelten Ansätze zu Lebens- und Verhaltensstiländerungen umgesetzt hat, werden im Hinblick auf eine Verstetigung der erreichten Erfolge drei und sechs Monate nach Ende der Trainingsphase Therapieeinheiten zur Auffrischung des zuvor Erlernten angeboten. Diese Auffrischungskurse sollen von allen relevanten Berufsgruppen (Ärzte, Psychologen etc.) begleitet werden und dazu beitragen, die Motivation zu einer gesunden Lebensführung nachhaltig zu fördern. Hiervon profitieren vor allem Teilnehmer, die die am Schluss der Trainingsphase vereinbarten Ziele trotz vorhandener Motivation nicht in ausreichendem Umfang erreichen konnten. Evtl. Umsetzungshindernisse können dann zielgerichtet gemeinsam mit dem Versicherten ermittelt und darauf aufbauend alternative Möglichkeiten zur Bewältigung von Verhaltens- und Lebensstiländerungen während der Nachsorgephase und für die Zeit danach erarbeitet werden.

8 8 9. Zugang: Die für eine Leistung nach der vorliegenden Konzeption in Frage kommenden Mitarbeiter werden durch den Betriebsarzt angesprochen und über das Konzept sowie eine mögliche Antragsstellung informiert. Bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen erstellt der Betriebs- bzw. Werksarzt einen ärztlichen Befundbericht und veranlasst die Antragstellung durch den Versicherten beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Bei den teilnehmenden Rentenversicherungsträgern wird jeder Antrag mit allen Unterlagen auf das Vorliegen der versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen, wie sie in dem vorliegenden Konzept beschrieben sind, überprüft. Die Prüfung und ggf. Bewilligung der Einzelleistung erfolgt unter Beachtung von 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der hierzu ergangenen Richtlinien und Anwendungsempfehlungen sowie der 11, 12 SGB VI. 10. Modellregionen, Dauer der Erprobung und Evaluation: Die Durchführung erfolgt zunächst in Modellregionen der teilnehmenden Rehabilitationsträger mit ausgewählten Betrieben und ausgewählten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich zwei Jahren. Eine Kostenbeteiligung Dritter, insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, ist möglich, wenn sämtliche Leistungen den gemeinsamen konzeptionellen Vorgaben entsprechen. Die Modellprojekte werden durch Projektgruppen begleitet. In diesen sind die beteiligten Rehabilitationsträger sowie die beteiligten Betriebe und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation vertreten. Nach der Modellphase werden die Projektgruppen Empfehlungen aussprechen zu möglichen Modifikationen und ggf. weiteren Ausweitungen der Modelle bzw. über die mögliche Übernahme in den Regelbetrieb oder die Einstellung der jeweiligen Modellprojekte.

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