Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
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- Edith Rothbauer
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1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: ID-Nummer Ansprechpartner: Bettina Huppenbauer b.huppenbauer@gdv.de
2 Zusammenfassung Die deutschen Versicherer begrüßen, dass nunmehr das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, mit dem die Vierte Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden soll. Der vorliegende Referentenentwurf ist eine erste Grundlage, um die auf die Versicherer zukommenden Umsetzungsarbeiten absehen zu können. Der Referentenentwurf sollte aber an mehreren Stellen den Grundsatz der Risikoangemessenheit stärker berücksichtigen. Hervorheben möchten wir insbesondere die folgenden Punkte, die von besonderer Bedeutung für die Versicherer sind und berücksichtigt werden sollten: keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des GwG auf die Kreditversicherung und die Tätigkeit von Pensionskassen ( 2 Abs. 1 Ziffer 7 GwG-E), Beibehaltung der bisherigen Vereinfachung bei der Durchführung der Identifizierung in 55 Abs. 2 VAG, keine Pflicht zur Anfertigung von Kopien der Ausweisdokumente ( 7 Abs. 2 GwG-E). Seite 2 / 15
3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Im Einzelnen Anwendungsbereich ( 2 Abs. 1 Ziffer 7 GwG-E) Keine Ausdehnung auf die Kreditversicherung Keine Ausdehnung auf Pensionskassen Streichung der Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung in 55 Abs. 1, 2 VAG Längere Umsetzungsfrist Beibehaltung der weiteren Identifizierungserleichterung Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 7 GwG-E) Keine Pflicht zur Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien Keine gespaltenen Aufbewahrungsfristen Politisch exponierte Personen PEP ( 1 Abs. 12 GwG-E) Klare Definitionen und PEP-Register notwendig Sorgfaltspflichten angemessen ausgestalten Schutz des Geldwäschebeauftragten verbessern ( 6 Abs. 7 GwG- E) Beendigungsverpflichtung verhältnismäßig ausgestalten ( 9 Abs. 8 GwG-E) Verfahren zur Identitätsüberprüfung sachgerecht regeln ( 12 GwG- E) Wirtschaftlich Berechtigter Keine Identifizierungspflicht im Rahmen vereinfachter Sorgfaltspflichten ( 13 Abs. 2 GwG E) Fiktiven wirtschaftlich Berechtigten streichen ( 1 Abs. 11 Nr. 1 GwG-E) Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen ( 1 Abs. 11 Nr. 2 GwG-E) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten durch Transparenzregister ermöglichen Identifizierung analog 25j KWG zulassen Bußgeldbestimmungen straffen ( 52 GwG-E, 332 VAG-E) Weitere Punkte... 14
4 1. Einleitung Der vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie findet grundsätzlich die Zustimmung der Versicherungswirtschaft. Auf einzelne Kritikpunkte wird im Nachfolgenden aufmerksam gemacht. Gesetzentwurf und Begründung berücksichtigen allerdings nicht hinreichend den erheblichen Aufwand, der als Folge der neuen Bestimmungen erforderlich sein wird. Dies betrifft sowohl die Umsetzungszeit, die die Versicherer benötigen, als auch den Kostenaufwand. So wird es z. B. nicht bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2017 möglich sein, den Wegfall der Identifizierungserleichterung durch Lastschrifteinzug durch die Anwendung anderer Identifizierungsverfahren zu ersetzen. Planung und Umsetzung werden weit mehr als ein Jahr benötigen. Auch der Erfüllungsaufwand wird vielfach weder vollständig noch nachvollziehbar in der Gesetzesbegründung berücksichtigt. Es wird z. B. nicht der Kostenaufwand für die in 7 Abs. 4 GwG-E niedergelegte maximale Aufbewahrungszeit von 5 Jahren erwähnt. Er ist mit einem mindestens zwei- bis dreistelligen Millionenbetrag für die Versicherungswirtschaft zu beziffern. Es wären technische Lösungen zur Bilderkennung bzw. arbeitsintensive Vorgänge zur Auffindung und Trennung der GwG-relevanten Daten von anderen Daten erforderlich. Auch der mit der Einrichtung einer Hinweisgeberstelle verbundene Aufwand wird nicht erwähnt. Nicht nachvollziehbar sind Angaben wie die zu verstärkten Sorgfaltspflichten bei Transaktionen, wenn dort von 170 Fällen mit einer Analysezeit von 32 Minuten ausgegangen wird. Dies erscheint in Anbetracht der aufsichtsrechtlichen Erwartungen als deutlich zu niedrig angesetzt. 2. Im Einzelnen Folgende Punkte sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden: 2.1 Anwendungsbereich ( 2 Abs. 1 Ziffer 7 GwG-E) Wir begrüßen die redaktionelle Klarstellung in 2 Abs. 1 Ziffer 7 Buchst. a) u. b) GwG-E. Der Verpflichtetenkreis im Bereich der Versicherungswirtschaft war zu weit gefasst. Es ist risikoangemessen, den Anwendungsbereich des GwG grundsätzlich wieder auf bestimmte Versicherungsunternehmen bzw. Geschäfte zu begrenzen. Denn richtigerweise fallen in den Anwendungsbereich nur die Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung anbieten. Seite 4 / 15
5 Auch der klarstellende Einschluss der Tontinen- und Kapitalisierungsgeschäfte im Sinne von Nummer 22 und 23 der Anlage 1 zum VAG entspricht der früheren Rechtslage. Die weiteren jetzt vorgesehenen Ausdehnungen des Anwendungsbereichs auf die Kreditversicherung und der teilweise Einschluss auch der Pensionskassen sind dagegen nicht sachgerecht und sind zu streichen ( 2 Abs. 1 Ziffer 7 GwG-E). Der Gesetzentwurf geht in diesen beiden Punkten über die Vierte Geldwäscherichtlinie hinaus, die in Art. 3 Ziffer 2 Buchst. b) nur die Versicherungsunternehmen als Verpflichtete definiert, die die Lebensversicherung betreiben Keine Ausdehnung auf die Kreditversicherung Nr. 14 der Anlage 1 zum VAG erfasst das Geschäftsfeld der Kreditversicherung. Bei den dort genannten einzelnen Versicherungssparten handelt es sich um reine Risikoversicherungen, so dass eine Eignung für Geldwäschezwecke nicht gegeben ist. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sind es keine Geschäfte, die typischerweise auch von den Kreditinstituten angeboten werden. Die Erweiterung auf die Kreditversicherung ist deshalb zu streichen. Bei den in Nr. 14 a) bis e) der Anlage 1 zum VAG genannten Versicherungen geht es zum einen um die Absicherung bei Forderungsausfällen nach Lieferung von Waren und Gütern (Allgemeine Zahlungsunfähigkeit in Form der Warenkreditversicherung, Nr. 14 a), Ausfuhrkreditversicherung, Nr. 14 b) und Abzahlungsgeschäfte Nr. 14 c). Zum anderen wird ein Kreditinstitut als Versicherungsnehmer vor Forderungsausfällen bei Kleinstkrediten (Allgemeine Zahlungsunfähigkeit in Form der Konsumentenkreditversicherung, Nr. 14 a) oder bei Finanzierung von landwirtschaftlichen Vorhaben (Landwirtschaftliche Darlehen, Nr. 14 e) abgesichert. Hypothekendarlehen nach Nr. 14 d) ist nicht die Vergabe eines hypothekarisch gesicherten Darlehens, sondern der Abschluss einer Hypothekenversicherung. Versicherungsnehmer ist ausschließlich ein Kreditinstitut. Der Versicherer übernimmt gegenüber dem Kreditinstitut das Risiko, dass bei der Verwertung des Beleihungsobjekts ein nachrangiges Grundpfandrecht nicht ausreichend bedient werden kann. Aus diesen Gründen ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des GwG auf die Kreditversicherung als Schadenversicherung zu streichen. Ein Geldwäscherisiko ist allerdings gegeben, soweit die Versicherer tatsächlich Realkredite (Hypotheken und Grundschulden) vergeben. Es handelt sich hierbei um eine Form der Kapitalanlage der Versicherer (vgl. Seite 5 / 15
6 BaFin-Rundschreiben 4/2011 (VA) v Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen, Anlagekatalog des 2 Abs. 1 Anlagenverordnung, B.4.1 Hypotheken und Grundschulden ). Diese Kapitalanlagentätigkeit der Lebensversicherer lag schon bisher im Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (s. Auslegungs- und Anwendungshinweise des GDV, Ziffer 1.1, S. 6) Keine Ausdehnung auf Pensionskassen Nach 2 Abs. 1 Ziffer 7 GWG-E sollen Pensionskassen in den Anwendungsbereich des GWG einbezogen werden, soweit sie Versicherungen anbieten, die nicht der betrieblichen Altersversorgung dienen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass Pensionskassen auch außerhalb eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses solche Produkte anbieten. Es fehle daher an jeglichem Privilegierungsgrund, weil es sich nicht um betriebliche Altersversorgung handele. Pensionskassen haben aber bereits kraft gesetzlicher Definition einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis und dienen immer der gesetzlichen Altersversorgung. Ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der Erteilung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung ist ausgehend von deren Legaldefinition in 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch ein Beschäftigungsverhältnis für eine Pensionskassenversorgung zwingend vorgegeben ( aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses ). Pensionskasse als Versorgungseinrichtung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG definiert die Pensionskassen als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen für ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren, 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Diese Leistungen sind nach 232 Abs. 1 VAG zum Zweck der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes zu erbringen. Das VAG greift hier die Legaldefinition des BetrAVG sinngemäß auf. Diese Merkmale gelten übergreifend für regulierte und deregulierte Pensionskassen, wie sich aus der Gesetzessystematik des VAG ergibt (Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kapitel 1 Pensionskassen). Private Fortführung Ein rein privater Abschluss einer Pensionskassenversicherung ist nicht möglich. Scheidet ein Versorgungsanwärter aus dem Arbeitsverhältnis aus und führt die Versorgung privat fort, ist er zwar als Versicherungsnehmer in die Rechtsposition des Arbeitgebers eingerückt. Zu beachten ist allerdings, dass er nicht wie ein Versicherungsnehmer im Privatgeschäft über den Ver- Seite 6 / 15
7 trag frei verfügen kann. Der Gesetzgeber möchte den Versorgungszweck der Anwartschaften möglichst lückenlos gesichert wissen und möchte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für versorgungsfremde Zwecke verwendet (BGH v , NJW-RR 2011, 283). Es gelten deshalb Abtretungs-, Beleihungs- und auch Kündigungsverbote ( 2 Abs. 2 Satz 4-7 BetrAVG). Im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Ein privat fortgeführter Vertrag behält dabei auch hinsichtlich des privaten Teils den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung, denn die Pensionskasse steht dem Arbeitnehmer als Versorgungsträger nur bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zur Verfügung. Das Vertragsverhältnis bleibt damit faktisch betriebliche Altersversorgung und stellt kein Geldwäscherisiko dar. Rückdeckungsversicherung Auch soweit Pensionszusagen bei Pensionskassen rückgedeckt werden, ist für diese Rückdeckungsversicherungen ebenfalls ein Bezug zur betrieblichen Altersversorgung bzw. zu einem Beschäftigungsverhältnis (vgl. S. 15 der mit BaFin und BMF abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinweisen des GDV zum Geldwäschegesetz sowie zu den geldwäscherechtlichen Bestimmungen im VAG vom Dezember 2012) gegeben. Die Tätigkeit der Pensionskassen dient also immer der betrieblichen Altersversorgung und hat auch immer einen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die Erweiterung des Verpflichtetenkreises auf die Pensionskassen ist deshalb zu streichen. 2.2 Streichung der Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung in 55 Abs. 1, 2 VAG Längere Umsetzungsfrist Die Vereinfachung bei der Durchführung der Identifizierung per Lastschrifteinzug soll nach dem Referentenentwurf wegfallen. Für die Praxis bedeutet das, dass alle verpflichteten Versicherer die Identifizierungsverfahren neu aufstellen müssen, da derzeit die weitaus meisten Versicherungsnehmer im Privatkundengeschäft per Lastschrifteinzug als identifiziert gelten. Die mit Außendienst arbeitenden Versicherer müssen die für sie Tätigen entsprechend schulen und mit den nötigen sächlichen Mitteln ausstatten. Die ohne Außendienst arbeitenden Versicherer werden flächendeckend und eben nicht mehr nur in Ausnahmefällen von dem Post-Ident-Verfahren oder vom Videoidentifizierungsverfahren Gebrauch machen müssen. Die unternehmensinterne Anwendungslandschaft ist mit diesen anderen Verfahren kompatibel zu gestalten. Der Umstellungsprozess ist deshalb nicht nur mit er- Seite 7 / 15
8 heblichem Kosten-, sondern vor allem mit Zeitaufwand verbunden und kann in keinem Fall bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2017 implementiert werden. Eine längere Umsetzungsfrist ist daher zwingend erforderlich Beibehaltung der weiteren Identifizierungserleichterung Wir sprechen uns aber dafür aus, dass die weitere Identifizierungserleichterung durch Zahlung von dem im Vertrag bezeichneten Konto in 55 Abs. 2 VAG bestehen bleibt. Diese Erleichterung betrifft die betriebliche Altersversorgung, die als geringes Risiko anerkannt (s. Anhang I Ziffer 2 Buchst. b) u. c) GwG-E) ist. Die Zahlung der Prämie von dem im Vertrag bezeichneten Konto ist eine risikoangemessene Überprüfung der Identität, da eine nachvollziehbare Papierspur gegeben ist. Insbesondere der Überweisungsbeleg bietet eine sehr hohe Sicherheit zur Feststellung des Einzahlers. Sollte es aber bei dem vorgesehenen Wegfall der derzeitigen Bestimmung in 55 Abs. 2 VAG bleiben, wäre auch hier eine lange Umsetzungsfrist erforderlich. 2.3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 7 GwG-E) Keine Pflicht zur Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien Wir verstehen 7 Abs. 2 GwG-E dahingehend, dass dort nur das Recht und nicht auch darüber hinaus die Pflicht statuiert wird, Kopien der nach 11 Abs. 1 und 2 GwG-E vorgelegten Dokumente zur Identitätsprüfung anzufertigen und aufzubewahren. Zunächst ist zu begrüßen, dass mit dieser Spezialvorschrift datenschutzrechtlich klargestellt wird, dass Ausweisdokumente zulässig angefertigt und aufbewahrt werden dürfen. Insoweit sollten aber auch die wirtschaftlich Berechtigten und die Bezugsberechtigten einbezogen werden. Eine Pflicht zur Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien der zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokumente ginge zudem über Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a) der Vierten Geldwäscherichtlinie hinaus. Denn dort heißt es lediglich, dass Kopien erhaltener Dokumente aufzubewahren sind. Die zur Identitätsüberprüfung dienenden Dokumente werden in der Regel aber dem Verpflichteten nicht übergeben, sondern ihm lediglich vorgelegt, um eine Überprüfung der festgestellten Daten vorzunehmen. Deren Inhalt wird durch geschulte und zuverlässige Mitarbeiter anhand geeigneter Verfahren aufgezeichnet und aufbewahrt. Die Anfertigung und Aufbewahrung von Kopien der Ausweisdokumente ist nicht zwingend erforderlich. Eine andere als die Eins-zu-Eins-Umsetzung würde für die Versicherer eine erhebliche Kostenbelastung bedeuten. Über 80 % der Neuverträge in Seite 8 / 15
9 der Lebensversicherung werden über den Außendienst vertrieben. Dieser Außendienst ist entweder eingebunden in das Risikomanagement des verpflichteten Versicherers oder ist eigenständig Verpflichteter. In jedem Fall ist seine Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Aufnahme der notwendigen Angaben aus dem Ausweisdokument sollte deshalb genügen. Denn die technische Umsetzung einer Pflicht zur Anfertigung von Identifizierungsdokumenten wäre sehr teuer und kurzfristig nicht möglich. Anders als z. B. in der Kreditwirtschaft kommt der Kunde ganz überwiegend nicht zum Versicherer, sondern geht der Außendienstmitarbeiter zum Kunden. Die Antragsaufnahme geschieht in der Regel mit Papieranträgen. Die Dokumente könnten dort nur über zusätzliche technische Hardware (z. B. Smartphone, Scanner), die ausschließlich für die Aufnahme der Ausweisdaten eingesetzt würde, erfasst werden. Die Übertragung in die Systeme der Versicherer ist technisch sehr aufwendig und müsste auch unter Datensicherheitsaspekten neu betrachtet werden. Die Entwicklung von Lösungen ist darüber hinaus kostenaufwendig und entspricht nicht den im Gesetzentwurf angegebenen Kostenschätzungen Keine gespaltenen Aufbewahrungsfristen Der Gesetzentwurf sieht in 7 Abs. 4 GwG-E eine Aufbewahrungszeit von 5 Jahren vor. Danach sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zu vernichten. Diese Frist sollte für die freiwillige Aufbewahrung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Die Trennung eines Vertrags in gemäß 7 Abs. 4 GwG-E nach 5 Jahren zu vernichtende Unterlagen und solche, die auch ggf. nach anderen Bestimmungen länger aufzubewahren sind, wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Dies gilt insbesondere für die elektronische Aktenführung. In der Versicherungswirtschaft sind die entsprechenden Angaben nach dem GwG in der Regel in den Antragsunterlagen enthalten. Anträge sind aber Handelsbriefe, die nach dem HGB länger aufzubewahren sind. Eine längere Aufbewahrungszeit muss jedenfalls mindestens für die Fälle gelten, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Art. 40 Abs. 1 Vierte Geldwäscherichtlinie lässt das ausdrücklich zu. Die Aufbewahrungszeit sollte weiterhin nicht taggenau bemessen sein. Aus Gründen der Praktikabilität ist es erforderlich, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die Transaktion durchgeführt wurde, zu laufen beginnt. Nur so kann der unverhältnismäßige Aufwand vermieden werden, dass täglich in einer Vielzahl von Vorgängen Löschdurchläufe durchgeführt werden müssen. Seite 9 / 15
10 2.4 Politisch exponierte Personen PEP ( 1 Abs. 12 GwG-E) Klare Definitionen und PEP-Register notwendig Die Definitionen von PEP sind an mehreren Stellen ungenau und für die Praxis deshalb nicht brauchbar. Präzisierungen sind erforderlich, die auch mit Hilfe von PEP-Registern herbeigeführt werden könnten. Die Definition der PEP ist durch die Einleitung des Katalogs mit insbesondere offen und unbestimmt, da nicht eindeutig ist, welche außer den genannten Amtsträgern weiterhin als PEP gelten. Unklar ist auch, wer als Mitglied von Führungsgremien politischer Parteien als PEP zu behandeln ist. Eine Klarstellung sollte erfolgen, wonach nur die Vorsitzenden einer politischen Partei auf Bundesebene erfasst sind. Neu ist, dass auch die Vertreter von Botschaftern als PEP eingestuft werden sollen. Das geht über die Richtlinie hinaus und sollte gestrichen werden. Schließlich besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der in 1 Abs. 12 Ziffer 10 GwG-E erfassten internationalen und europäischen Organisationen. Wir gehen davon aus, dass nur zwischenstaatliche Organisationen gemeint sind. Die verpflichteten Versicherer benötigen zur Erhöhung der Rechtssicherheit ein PEP-Register, dem sich die notwendigen Informationen entnehmen lassen. Das betrifft zum einen die PEP auf nationaler Ebene mit Namen, jedoch mindestens der Amtsbezeichnung. Ein einheitliches Register sollte weiterhin die erwähnten zwischenstaatlichen Organisationen umfassen Sorgfaltspflichten angemessen ausgestalten Die bisherige risikoangemessene Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen PEP sollte beibehalten bleiben. Die risikoabhängige Behandlung der inländischen PEP hat sich bewährt, sodass eine Änderung nicht erforderlich ist. Ist von einem fiktiven wirtschaftlich Berechtigten auszugehen ( 1 Abs. 11 Ziffer 1 a. E.), sollte wegen Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Kosten keine Verpflichtung gegeben sein, seine PEP-Eigenschaft abzuklären. Seite 10 / 15
11 2.5 Schutz des Geldwäschebeauftragten verbessern ( 6 Abs. 7 GwG-E) Wir begrüßen, dass der Geldwäschebeauftragte einen besonderen gesetzlichen Schutz erhalten soll. Wenn der Geldwäschebeauftragte aber so, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, denselben Schutz wie der Datenschutzbeauftragte erhalten soll, fehlt ein wesentlicher Teil der bezweckten Gleichstellung mit dem Datenschutzbeauftragten. Denn gemäß 4f Abs. 3 BDSG umfasst dieser Schutz des Datenschutzbeauftragten weitergehend auch ein Kündigungsverbot des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Regelung sollte auch für den Geldwäschebeauftragten gelten. Weiterhin sehen wir den Schutz des stellvertretenden Geldwäschebeauftragten als gleichermaßen erforderlich an. Er sollte in das gesetzliche Benachteiligungsverbot einbezogen werden. 2.6 Beendigungsverpflichtung verhältnismäßig ausgestalten ( 9 Abs. 8 GwG-E) Unter Bezug auf die Gesetzesbegründung zum Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ist in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen des GDV (S. 11f) präzisiert worden, dass die Beendigungsverpflichtung gegenüber dem Kunden im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist. Danach kann es Fallkonstellationen geben, bei denen eine Beendigung der Geschäftsbeziehung unverhältnismäßig wäre. Zur Klarstellung, dass dies fortgelten soll, sollte dieser Grundsatz auch jetzt in der Gesetzesbegründung ausgeführt werden. 2.7 Verfahren zur Identitätsüberprüfung sachgerecht regeln ( 12 GwG-E) Die Verfahren zur Identitätsüberprüfung müssen den technischen Entwicklungen und insbesondere der Digitalisierung des Versicherungsbetriebs auch im Interesse des Kunden Rechnung tragen. Diesem Erfordernis widerspricht es, dass die Identität in jedem Fall durch eine sachkundige Person überprüft werden muss ( 12 Abs. 1 GwG-E). Die Möglichkeiten durch die Nutzung des elektronischen Personalausweises oder der qualifizierten elektronischen Signatur nach eidas werden konterkariert, wenn eine natürliche Person eine Überprüfung vornehmen muss. Dadurch findet ein Medienbruch statt, der vollautomatische Prozesse unmöglich macht. Das Erfordernis der Überprüfung der Identität durch eine sachkundige Person sollte jedenfalls in diesen Fällen gestrichen werden. Seite 11 / 15
12 Wir verstehen 12 Abs. 1 Nr. 2 GwG-E dahingehend, dass das Videoidentifizierungsverfahren auch in Zukunft zulässig sein soll. Nachdem die BaFin zwischenzeitlich die Versicherer von der Nutzung dieses Verfahrens ausgeschlossen hatte, bitten wir um eine zügige abschließende Klarstellung, dass Versicherer und Kreditwirtschaft in diesem Punkt gleichbehandelt werden. Viele Versicherer sind derzeit damit befasst, im Zuge der Digitalisierung des Geschäfts auch alternative Identifizierungsverfahren zu implementieren. Ohne Rechtssicherheit, dass die Videoidentifizierung auch künftig möglich sein wird, können sie aber die entsprechenden Schritte, wie Vertragsabschlüsse mit Dienstleistungsunternehmen und Anpassung der Unternehmenssysteme, nicht einleiten. 2.8 Wirtschaftlich Berechtigter Keine Identifizierungspflicht im Rahmen vereinfachter Sorgfaltspflichten ( 13 Abs. 2 GwG E) Wie bisher sollte der wirtschaftlich Berechtigte bei Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht abgeklärt und identifiziert werden müssen. Die Eigentums- und Kontrollstruktur sollte nicht zu ermitteln sein. Die bisherige Regelung trägt angemessen dem Umstand Rechnung, dass es sich um geringe Risiken handelt und deshalb der Umfang der Sorgfaltspflichten erheblich herabgesetzt werden kann. Es wäre mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden, wenn trotz Vorliegens eines geringen Risikos die allgemeinen Sorgfaltspflichten einschließlich der Abklärung und Identifizierung eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten anzuwenden wären. Eine Klarstellung im Gesetz oder mindestens in der Gesetzesbegründung ist erforderlich Fiktiven wirtschaftlich Berechtigten streichen ( 1 Abs. 11 Nr. 1 GwG-E) Die Fiktion von gesetzlichem Vertreter, geschäftsführendem Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigtem ist zu unbestimmt. Es ist nicht klar, wer und wie viele der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter oder Partner gemeint sind. Hinzu kommt, dass die Erfassung dieser Personen mit Namen und weiteren Angaben einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würden. Diese Bestimmung sollte deshalb gestrichen werden Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen ( 1 Abs. 11 Nr. 2 GwG-E) Gemeinnützige Stiftungen kennen keine vom Vertragspartner abweichende Person, die ein wirtschaftlich Berechtigter sein könnte. Die Gelder wer- Seite 12 / 15
13 den ausschließlich nach dem in der Satzung bestimmten Gemeinnützigkeitszweck verwendet. Aus diesem Grunde sollte für die gemeinnützige Stiftung eine Ausnahme von der Pflicht, einen abweichend wirtschaftlich Berechtigten abzuklären, festgelegt werden Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten durch Transparenzregister ermöglichen 10 Abs. 5 S. 4 GwG-E statuiert, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen dürfen. Zumindest im Bereich der allgemeinen Sorgfaltspflichten sollte es aber ausreichend sein, die Angaben im Transparenzregister zur Feststellung der Identität zugrunde zu legen, sofern keine Hinweise auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Transparenzregisterangaben gegeben sind. Das entspricht auch der Zielsetzung in der Gesetzesbegründung, das Vertrauen in die Integrität und Transparenz der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems zu stärken. Außerdem erkennt die Gesetzesbegründung die hohe Qualität der bereits vorhandenen Daten aus öffentlichen Registern an. Z. B. werden im Fall der GmbH nach jeder rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen durch einen Notar aktualisierte Gesellschafterlisten eingereicht ( 40 Abs. 2 GmbHG). 2.9 Identifizierung analog 25j KWG zulassen Die Versicherer benötigen ebenfalls eine Bestimmung, die es ihnen wie der Kreditwirtschaft ermöglicht, den unternehmensinternen Antragsprüfungs- und Policierungsprozessen risikoorientiert Rechnung zu tragen. Die Überprüfung der Identität muss auch nach Abschluss des Vertrages zulässig sein. Die Versicherungsprodukte sind des Weiteren deutlich weniger flexibel als die der Kreditwirtschaft. Die Auszahlung eines Rückkaufswerts ist entweder gar nicht möglich oder vorgesehen (betriebliche Altersversorgung; vgl. 2 Absatz 2 S. 4-6 BetrAVG, Basisrente oder Risikolebensversicherung). Im übrigen Geschäft ist die Auszahlung des Rückkaufswerts mit hohem Aufwand (schriftliche Beantragung, Prüfung usw.) verbunden. In den meisten Fällen laufen Lebensversicherungen mehrere Jahre, bevor es überhaupt zu einer Auszahlung kommt. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Risikoangemessenheit ist eine dem 25j KWG vergleichbare Bestimmung für die Versicherer erforderlich Bußgeldbestimmungen straffen ( 52 GwG-E, 332 VAG-E) Wir halten Straffung und Präzisierung des Bußgeldkataloges sowie Beibehaltung des bisherigen Verschuldensgrades für notwendig. Seite 13 / 15
14 Der Bußgeldkatalog des 2 GwG-E zusammen mit dem des neuen geänderten 332 VAG umfasst nahezu sämtliche Tätigkeiten, die einen Bezug zu den Pflichten nach dem GwG bzw. VAG haben könnten. Aus den im bisherigen GwG aufgelisteten siebzehn möglichen Ordnungswidrigkeiten sollen im neuen GwG dreiundsiebzig zuzüglich weiterer sieben Ordnungswidrigkeiten im VAG werden. Das ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Höhe der Bußgelder unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Verschuldensgrad von leichtfertig auf fahrlässig abgesenkt werden soll. Eine Reihe von im Bußgeldtatbestand-Katalog verwendeten Rechtsbegriffen ist darüber hinaus unbestimmt und widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot. Dazu gehören zeitnah in 52 Abs. 1 Nr. 3 GwG-E, keine angemessenen in 52 Abs. 1 Nr. 4 GwG-E oder nicht richtig kontinuierlich in 52 Abs. 1 Nr. 23 GwG-E Weitere Punkte Wir machen weiterhin auf folgende Punkte aufmerksam: Wir gehen davon aus, dass es sich in 1 Abs. 15 GwG-neu um einen redaktionellen Fehler handelt, wenn dort ein Mitglied der Führungsebene mit einer Führungskraft und einem leitenden Mitarbeiter definiert wird. Es wird oder heißen müssen. Mitglied der Führungsebene in 55 VAG-E sollte ergänzt werden um im Sinne des GwG, um den Bezug zu 1 Nr. 15 GwG-E deutlich zu machen. Das VAG kennt den Begriff der Führungsebene nicht. In 55 VAG-E wird im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten auf 14 Abs. 3 GwG-E verwiesen. Wir gehen davon aus, dass dort ein Mehr an Sorgfaltspflichten verlangt wird, sodass der Bezug auf 14 Abs. 4 GwG-E gemeint ist. Die neue Anforderung an die Geschäftsorganisation in 5 Abs. 5 GwG- E geht über vergleichbare Anforderungen in 25a Absatz 1 Satz 6 KWG und 23 Abs. 6 VAG hinaus. Der vorgesehene unabhängige und anonyme Kanal kann rechtssicher nicht dargestellt werden. Auch bei einer externen Gestaltung über eine Meldestelle bei einem Vertrauensanwalt besteht die Gefahr, dass die geforderte Anonymität durch Beschlagnahme der Unterlagen bei dem Vertrauensanwalt (siehe LG Bochum in NStZ 2016, 500) und nachfolgende Akteneinsicht in einem Strafverfahren aufgehoben wird. Die vollständige Anonymität ist ein Mehr zur Vertraulichkeit der Identität und kann mit Nachteilen wie Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder unverhältnismäßige Herabsetzung der Meldeschwelle verbunden sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Hinweisgeberstelle auch mit einer bereits bestehenden Hinweisgeberstelle zusammengeführt werden Seite 14 / 15
15 kann, solange die in 5 Abs. 5 GwG-E genannten Voraussetzungen gewährleistet sind und insbesondere sichergestellt ist, dass die Geldwäsche-Hinweise als solche gefiltert werden. Das Wort amtlich vor Auszuges in 11 Abs. 2 Nr. 1 GwG-E sollte gestrichen werden, da ein vom Verpflichteten erstellter Ausdruck aus einem elektronischen Register ausreichen sollte. Im Anhang 1 Ziffer 2 a) sollte auch die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung aufgenommen werden, weil gerade in diesen Verträgen vielfach sehr niedrige Prämien vereinbart werden. Berlin, den Seite 15 / 15
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