Das Bestellerprinzip Chance für den Mietverwalter?

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1 Das Bestellerprinzip Chance für den Mietverwalter?

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3 2 WoVermG (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform. (1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten ( 6 Absatz 1).

4 2 WoVermG (Forts.) (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn 1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird, 2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder 3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

5 Mieter-Provisionsausschluss für Verwalter seit? Inkrafttreten des Wohnraumvermittlungsgesetzes vom , also seit 44 Jahren!

6 Jetzt herrscht also Gleichstand: 2 Abs. 2 WoVermG verbietet die Mieterprovision bei Vermietungen aus dem Verwaltungsbestand 2 Abs. 1/1a WoVermG verbietet die Mieterprovision bei Vermietungen aus dem Maklerbestand Weder bei der Beauftragung eines Verwalters noch bei der eines Maklers kann die Vermittlungsprovision auf den Mieter abgewälzt werden. Diese Dienstleistung ist in beiden Fällen vom Vermieter als Wohnungsanbieter zu bezahlen.

7 Wie entscheiden die Vermieter?

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10 ToD o Mietervermittlung Vorbesichtigung und Exposé-Erstellung Insertion/Marketing Besichtigungstermine Bonitätsprüfung Darüber hinaus zwingend zu erledigen: Abschluss Mietvertrag Übergabe/Protokollierung Abrechnung Vormieter Kautionsabrechnung und -anlage Veranlassung Instandhaltung Makler Verwalter

11 Fachliche und objektbezogene Expertise des Verwalters Beispiel: Abschluss des Mietvertrags! Rechtssichere Gestaltung Berücksichtigung der Besonderheiten des Objekts und vor allem der WEG: Betriebskosten (Verteilung nach TE bzw. Beschlusslage) Hausordnung (Vertragsgegenstand) Sonstige Nutzungs- und Gebrauchsregelungen einen objektspezifisch ausgestalteten Mietvertrag bietet nur der Verwalter!

12 Kundennähe des Verwalters! Der Vermieter ist schon Kunde Informationsvorsprung des Verwalters Glaubhaftmachung nicht nur kurzfristiger Provisionsinteressen Umfassenderer Service Pole-Position des Verwalters

13 Auch ohne parallele Mietverwaltung sollte die Neuvermietung angeboten werden: FOTO Vermietungsauftrag

14 Geschäftsmodell: Integration in bestehende Mietverwaltungen + Aquisition neuer Mietverwaltungen Bisherige Praxis: Beauftragung eines Immobilienmaklers mit dem Nachweis eines Mietinteressenten, falls der Eigentümer keine eigenen Interessenten hat. (Ziff. 1.1 DDIV-Vertrag) Beauftragung eines Maklers mit der Neuvermietung zu ortsüblichen Konditionen. ( 5 Ziff. 5a des VNWI-Vertrags SEV) Jetzt: Neuvermietung als Bestandteil der Mietverwaltung mit maklerähnlicher Vergütung

15 Darstellung des Gesamtvertrages

16 6 Neuvermietung

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18 Alternativ Integration in die monatliche Vergütung:

19 Durchsetzbarkeit dieser Preise? Ausgangbasis oft: WEG-Preis pro Einheit = SEV Preis Gedankliche Vorstellung: Zusatzleistung muss günstig und bezahlbar sein Umparken im Kopf: Der richtige Kunde für diese Dienstleistung ist derjenige, der seine eigene Entlastung schätzt und für eine professionelle Dienstleistung auch einen fairen Preis zahlt.

20 Die Erwartungshaltung dieses Kunden muss aber auch erfüllt werden: Niemand zahlt Profipreise für Amateurleistungen. Professionalisieren Sie sich auch im Bereich der Mietverwaltung. Erzielen Sie zusätzliche und leistungsgerechte Vergütungen in einem neuen Geschäftsfeld. Professionalisieren und erweitern Sie Ihr Leistungsangebot. Erfüllen Sie die Service-Erwartung des modernen Verwaltungskunden und erzielen Sie damit Kundenbindung.

21 Machen Sie aus dem Bestellerprinzip Ihren persönlichen Bestseller!

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