Das System strafrechtlicher Sanktionen

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1 Das System strafrechtlicher Sanktionen Kriminalstrafen Geldstrafe ( 40) Freiheitsstrafe ( 38, 39) Verwarnung mit Strafvorbehalt ( 59 StGB) Strafmodifikationen: Strafaussetzung zur Bewährung ( 56 StGB) Nebenstrafe: Fahrverbot ( 44) Maßregeln der Besserung und Sicherung ( 63 ff) Freiheitsentziehend: Unterbringung in Psychiatrie, Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung ( 63, 64, 66) Nicht freiheitsentziehend: Führungsaufsicht, Berufsverbot, Fahrerlaubnisentzug Verfall und Einziehung ( 73ff) Nebenfolgen ( 45) Verlust bürgerlicher Rechte Sanktionenrecht SS 2012 Page 1

2 Die Einbettung strafrechtlicher Sanktionen Strafverfahrensrecht Einstellungen 153ff StPO Strafvollstreckungsrecht Vollstreckung der Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit Strafvollzugsrecht Vollzugsformen» Offener Vollzug» Freigängervollzug» Geschlossener Vollzug Gnadenrecht und Amnestie Sanktionenrecht SS 2012 Page 2

3 Determinanten strafrechtlicher Sanktionen Grundrechte und Verfassungsrecht Internationale Standards Sanktions- und Verfahrensökonomie Rechtspolitische Überzeugungen und Trends Sanktionenrecht SS 2012 Page 3

4 Verfahren und strafrechtliche Sanktionen Staatsanwaltschaftliche Einstellungen 153 StPO 153a StPO 31a BtMG Strafbefehlsverfahren 407 ff StPO Sanktionenrecht SS 2012 Page 4

5 153 StPO (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Jugendstrafrecht 45 JGG Sanktionenrecht SS 2012 Page 5

6 153a StPO (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder 6. an einem Aufbauseminar nach 2b Abs. 2 Satz 2 oder 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen. Sanktionenrecht SS 2012 Page 6

7 31a BtMG (1) In Fällen des 29 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut oder besitzt. Vgl. hierzu BVerfGE 90, 145 (Cannabis Entscheidung) Sanktionenrecht SS 2012 Page 7

8 Länderrichtlinien zur Einstellung bei 31 a BtMG Regelungsbereiche» Cannabis» Harte Drogen: teilweise nicht erfasst, teilweise ausgeschlossen, teilweise geregelt Regelungscharakter» Teilweise Festlegung einer Grenze für zwingende Einstellung bei (in der Regel) 6 Gramm (Berlin 10 Gramm)» Teilweise Kann-Regelungen, Einzelfallbetrachtung Mengenregelungen» Cannabis: von drei Konsumeinheiten bis 15 Gramm, gewisse Tendenz zur 6 Gramm Grenze (Brandenburg, Schleswig Holstein, allerdings Berlin g)» Heroin: 0,5 1 Gramm» Tendenz zu Bruttogewicht Ausschluss der Einstellung Fremdgefährdung (weitgehend einheitlich)» Nachahmungsgefahr (Nähe zu Schule etc.)» Demonstratives Konsumverhalten» Anzeichen für Gefährdung des Straßenverkehrs, Arbeitsstätte» Bestimmte Räume (beispw. Strafvollzug, Schule) Wiederholungsfälle/gelegentlicher Konsum» Teilweise ausgeschlossen, teilweise irrelevant, unterschiedliche Zeitintervalle, abhängig auch von Suchtproblemen Polizeilicher Ermittlungsaufwand» Teilweise berücksichtigt, teilweise nicht» Bei Berücksichtigung: Sicherstellung, Feststellung des Gewichts, Vortest, Beschlagnahme und Kurzvernehmung Hilfsmaßnahmen: Information über Hilfsangebote, Einschaltung sozialer Dienste Sanktionenrecht SS 2012 Page 8

9 Menge (in Gramm) und Einstellungsregelungen BW BY BB TH SN HH NRW RP ST SL HB BE HE NI SH Obligatorisch Ermessen Ausnahme Sanktionenrecht SS 2012 Page 9

10 Mengenverteilung bei Cannabis(konsum)delikten Quelle: Schäfer, C., Paoli, L.: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Berlin % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Bayern Berlin Hessen NRW Sachsen Schleswig Holstein bis 1 g 1-3 g 3-6 g 6-10 g g g >30 g Sanktionenrecht SS 2012 Page 10

11 Tatorte bei Konsumentendelikten Quelle: Schäfer, C., Paoli, L.: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Berlin Spielplatz, Schule etc. 2-4% Disko, Lokal etc. 2-7% Kaserne >1% Strafvollzug >1% Privater Ort 12-20% Öffentlicher Raum 53-70% Geringer Anteil von Verfahren mit Bezügen zum Straßenverkehr (ca. 3%) Sanktionenrecht SS 2012 Page 11

12 Einstellung des Verfahrens bei Drogenkonsumdelikten Quelle: Schäfer, C., Paoli, L.: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Berlin Bundeslandspezifische Analysen lassen erkennen denselben Merkmalen kommt unterschiedliche Bedeutung in den Bundesländern zu» Beispiel: Vorbelastung, Alter Besondere Unterschiede bei der Erledigung von Jugendstrafverfahren (NRW 30% Anklagen, Berlin 7%, Schleswig Holstein 2%) Bei Mengen bis zu drei Gramm Cannabis Anwendungsquote 31a zwischen knapp 40% (Bayern) und knapp 100% (Berlin) Bei Mengen zwischen 6 und 10 Gramm: 31a Quote zwischen 5 und 65% Bei Mengen zwischen 10 und 15 Gramm: 31a Quote zwischen 0 und ca. 63% Entsprechende Unterschiede bei anderen Drogen Sanktionenrecht SS 2012 Page 12

13 Wo wird gleichmäßig entschieden? Quelle: Schäfer, C., Paoli, L.: Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Berlin Bei Eigenkonsum Bis zu 6 g Keine Vorstrafe Keine sonstigen Hinweise auf Fremdgefährdung Einzeltat Diese Gruppe macht etwa 20% der Konsumententäter aus Im Übrigen unterschiedliche Behandlung Sanktionenrecht SS 2012 Page 13

14 Geringfügigkeitseinstellungen: Begründungen Verfahrensökonomie Verhältnismäßigkeit Vermeidung von Stigmatisierung Sanktionenrecht SS 2012 Page 14

15 Voraussetzungen Vergehen Verurteilungswahrscheinlichkeit (wenn die Schuld als gering anzusehen wäre), Abgrenzung zu 170 StPO Geringe Schuld Anknüpfungspunkte in 46 StGB BGH 3 StR 444/06 - Beschluss vom 16. Januar 2007 (lange Verfahrensdauer) Fehlendes öffentliches Interesse Spezial- und Generalprävention (allerdings werden spezialpräventive Überlegungen jedenfalls teilweise bereits bei der Schuld berücksichtigt, z.b. Vorstrafen) Gleichbehandlung Keine Zustimmung erforderlich: Vergehenstatbestand sieht keine Mindeststrafe vor Verursachte Folgen sind gering Sanktionenrecht SS 2012 Page 15

16 Erledigungen durch die Staatsanwaltschaft 2010 (%) 30 28, , ,9 0,2 11,6 4,3 4,1 0 Anklage Amtsgericht Staatsanwaltschaftsstatistik 2009, S. 26 Anklage Landgericht Erlass Strafbefehl 153a II Verweis Privatklage Sanktionenrecht SS 2012 Page 16

17 Auflagenstruktur bei 153a StPO (2010, %) ,8 5,5 0,4 5,3 0,2 Geldauflage Gemeinnützige Arbeit Wiedergutmachung Unterhaltspflichten TOA Verkehrsseminar Sanktionenrecht SS 2012 Page 17

18 Gleichbehandlung und Einstellungsquoten 153a StPO ,5 4,1 5,3 4,2 4,7 3,6 5 3, ,2 4, ,6 2,3 2,4 1 0 Baden-Wuerttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen M.-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-W. Rheinland P Saarland Sachsen Sachsen-A. Schleswig-H. Thueringen Sanktionenrecht SS 2012 Page 18

19 Probleme und Kritik der Verfahrenseinstellung Staatsanwalt als Richter vor dem Richter Unschuldsvermutung (im Zusammenhang mit Auflagen nach 153a) Gleichbehandlung Exekutives Recht? Materiell- oder verfahrensrechtlicher Ansatz zur Erfassung von Bagatellunrecht Vgl. auch Cannabisentscheidung des BVerfG (E 90, 145) Sanktionenrecht SS 2012 Page 19

20 Strafbefehl ( 407 StPO) (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie 3. Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Sanktionenrecht SS 2012 Page 20

21 Strafbefehl ( 407 StPO) Sanktionenrecht SS 2012 Page 21

22 Trends in Verfahrenserledigungen (%) Anklage Strafbefehl a Sanktionenrecht SS 2012 Page 22

23 Verurteiltenraten (pro ) in europäischen Ländern (2006) Deutschland Österreich Schweiz Niederlande Schweden Dänemark Spanien Italien England Portugal Polen Frankreich Finnland Estland Sanktionenrecht SS 2012 Page 23

24 Kriminalpolitische Trends und Sanktionen Behandlung und Sanktionen» Verschiebung auf Maßregeln (grundsätzliche Anrechnung der bessernden Maßnahme, 67 IV, S. 1 StGB bis zwei Drittel der Strafe)» Sozialtherapeutische Anstalt ( 65 a.f. und 9 StVollZG)» 35, 37 BtMG Verzicht auf Verfahren bzw. Vollstreckung bei Aufnahme einer Drogenabhängigkeitsbehandlung und Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren» Reduzierung der Fahrerlaubnissperre bei erfolgreicher Nachschulung Sicherung und Sanktionen» Ausweitung der Sicherungsverwahrung: vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung, Ausdehnung der Sicherungsverwahrung auf Heranwachsende und Jugendliche Opfer und Sanktionen» Wiedergutmachung» Täter-Opfer-Ausgleich ( 46a StGB) Gewinnabschöpfung und Sanktionen» Vermögensstrafe (verfassungswidriger 43a StGB)» Verfall und erweiterter Verfall Verfahrensökonomie» Ausweitung der Opportunitätseinstellungen» Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens Ökonomie der Hauptverhandlung» Absprachen (sentence bargaining) Sanktionenrecht SS 2012 Page 24

25 Die Geldstrafe 1. Strafrechtsreformgesetz StGB Priorität der Geldstrafe Freiheitsstrafen unter 6 Monaten dürfen nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Täter die kurze Freiheitsstrafe» Zur Einwirkung auf den Täter oder» Zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen Grundgedanken des Marburger Programms (F. v. Liszt) Kurze Freiheitsstrafe entsozialisiert Gelegenheits- oder Ersttäter sollten deshalb mit nicht freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft werden Sanktionenrecht SS 2012 Page 25

26 % Geldstrafe in Europa (2006) Deutschland Österreich Schweiz Niederlande Schweden Dänemark Spanien Italien England/Wales Estland Polen Frankreich Finnland Sanktionenrecht SS 2012 Page 26

27 Gefangenenraten (pro ) ( ) Große Strafrechtsreform 1969, Priorität der Geldstrafe Erweiterung der Strafaussetzung zur Bewährung Sanktionenrecht SS 2012 Page 27

28 Hamburg: Starker Rückgang der Gefangenenzahlen Model Summary and Estimates (linear): R 2.967, F 555,986, df1 1, df2 19, Sig..000, Constant 3183,767, b1-68,373 Sanktionenrecht SS 2012 Page 28

29 Die Struktur der Kriminalstrafen (2010, %) Geldstrafe Freiheitsstrafe o. Bew. Freiheitsstrafe m. Bew. Sicherungsverwahrung Psychiatrie Entziehungsanstalt Sanktionenrecht SS 2012 Page 29

30 Straflänge und Strafstruktur (%) bis unter 6 Monaten 6-12 Monate bis 24 Monate Geldstrafe Freiheitsstrafe ohne Bewährung Freiheitsstrafe mit Bewährung Sanktionenrecht SS 2012 Page 30

31 Strafart und Strafdauer 2010 (%) ,6 N = ,1 Verwarnung Geldstrafe 6,5 < 6 Monate m Bew 2 < 6 Monate o Bew 4, Monate m Bew 1,1 2,3 0,8 0,7 0,5 0,2 0,02 0, Monate o Bew 1-2 Jahre m Bew 1-2 Jahre o Bew 2-3 Jahre 3-5 Jahre 5-10 Jahre Jahre Lebenslang Sanktionenrecht SS 2012 Page 31

32 47 StGB: Zur Einwirkung auf den Täter Spezialprävention Die Einwirkung muss zum Ziel haben, den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzubringen Ferner muss belegt sein, dass eine kurze Freiheitsstrafe (< 6 Monate) im Vergleich zur Geldstrafe tatsächlich dazu führt, dass der Verurteilte keine Straftat mehr begehen wird Zu unterscheiden Unbedingte Freiheitsstrafe (Strafvollzug, und dessen Konsequenzen) Regelfall: Zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ( 56), ggfs. mit Unterstellung unter Bewährungshilfe und anderen Weisungen Sanktionenrecht SS 2012 Page 32

33 Zur Verteidigung der Rechtsordnung Positive Generalprävention Geschützt wird das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der rechtstreuen Bevölkerung, in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung Danach ist die Rechtsordnung dann gefährdet, wenn die Nichtverhängung einer Freiheitsstrafe im konkreten Fall für die rechtstreue Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre Grundlegend: BGHSt 24, 40 Sanktionenrecht SS 2012 Page 33

34 Fallgruppen besonderer Umstände Umstände, die die Tat oder den Täter vom Durchschnitt deutlich abheben Tatbezogen: hoher Schaden, Menge oder Konzentration von Betäubungsmitteln, besondere kriminelle Energie Keine Delikts- oder Täterkategorien, die als besonders abschreckungsfähig durch Freiheitsstrafe gelten sollen (Beispiel: Wirtschaftsdelikte, Trunkenheitsfahrten, -täter) Täterbezogen: (einschlägige) Vorstrafen Keine Bedeutung hat die Frage, ob der Verurteilte die Geldstrafe bezahlen kann oder will Sanktionenrecht SS 2012 Page 34

35 BayObLG JZ 1989, 696 Sachverhalt Eine 74-jährige Frau, die als psychisch äußerst einfach strukturiert und als fast schwachsinnig beschrieben wird, ist wegen Ladendiebstahls bereits fünfmal zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt worden. Geldstrafen und Geldauflagen wurden bezahlt. Im Falle eines weiteren Ladendiebstahls (Schaden: 13,99 DM) wurde eine fünfmonatige Freiheitsstrafe aufrechterhalten. Begründet wurde das Urteil mit dem Erfordernis der Verteidigung der Rechtsordnung, wobei darauf abgehoben wurde, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung wesentlich auch davon abhänge, dass die Gebote der Rechtsordnung gegenüber hartnäckigen Rückfalltätern notfalls auch mit harten Mitteln durchgesetzt werden. Sanktionenrecht SS 2012 Page 35

36 Unerlässlich 47 regelt für geringfügige Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen < 6 Monate) ein Regel- Ausnahmeverhältnis ohne gesetzliche Regelung würde der gesetzliche Vorrang der Geldstrafe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen Die ausdrückliche Festschreibung des Regel- -Ausnahmeverhältnisses zeigt, dass das Wort "unerlässlich" mehr meint als nur erforderlich und verhältnismäßig Unerlässlich meint deshalb, dass die für eine kurze Freiheitsstrafe sprechenden Gründe "in ihrer Stringenz geradezu handgreiflich sind" Sanktionenrecht SS 2012 Page 36

37 Ungünstige Prognose Ist die Prognose sowohl für Freiheitsstrafe als auch für Geldstrafe gleichermaßen ungünstig Beispiel: Vielfach Vorbestrafte Besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit der Angekl., die für die Verhängung von Freiheitsstrafe sprechen, könnte man allerdings in der Zahl und schnellen Folge ihrer einschlägigen Vorstrafen sehen. Immerhin ist sie seit 1975 jedes Jahr wegen Ladendiebstahls verurteilt worden, dreimal zu Geldstrafe, zuletzt zu einer kurzen Freiheitsstrafe mit Bewährung, ohne daß sie dies von der Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat abgehalten hätte. Mit Recht hat die StA darüber hinaus darauf hingewiesen, daß bei der Angekl. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen. Die Kammer ist aufgrund ihres Vorlebens und ihrer jetzigen Lebensverhältnisse zu der Ansicht gelangt, daß bei ihr auch in Zukunft mit kleinen Diebstählen gerechnet werden muß OLG Schleswig NJW 1982, 116: Unerlässlichkeit entfällt Ein Ausnahmefall kann dann nicht vorliegen! Sanktionenrecht SS 2012 Page 37

38 OLG Hamm, 3 Ss 706/02 Die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe gemäß 47 Abs. 1 StGB hat das Amtsgericht wie folgt begründet: Nach Abwägung aller Umstände hält das Gericht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung für erforderlich. Denn dem Angeklagten wäre es aus rein praktischen Gründen nicht möglich, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen, da er in Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung und auch kein Vermögen hat. Andererseits muss nach der schon im Vorfeld erfolgten Abschiebung dem Angeklagten klar gemacht werden, dass er nicht beliebig nach Deutschland wieder einreisen kann. Insofern hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu machen ist. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und dürfte durch die schon erlittene Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt sein, um künftig weiteren Straftaten vorzubeugen. Sanktionenrecht SS 2012 Page 38

39 OLG Braunschweig, Beschluß vom NStZ RR 2002, 75 Der Angekl. entwendete in einem Supermarkt eine Schachtel Zigaretten im Wert von 5 DM. Das AG verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Seine Berufung wurde verworfen. Auf seine Revision wurde die Freiheitsstrafe auf einen Monat reduziert. Sanktionenrecht SS 2012 Page 39

40 OLG Braunschweig 2001 Beide Instanzgerichte sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der außerordentlich zahlreichen Vorstrafen wegen Diebstahls und angesichts erheblicher Verbüßung von Freiheitsstrafen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angekl. im Sinne des 47 Absatz I StGB zu bejahen sind, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowohl zur Einwirkung auf den Angekl. wie auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angekl. den vorliegenden Diebstahl bereits nach weniger als einem Monat nach seiner Haftentlassung begangen hat. Dies gilt - auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit - auch für Bagatelldelikte (OLG Düsseldorf, NStZ 1986, S. 512 m. Anm. Horn, JR 1987, S. 294, wegen der Entwendung von Tabak im Wert von 8,80 DM; BayObLG, NStZ 1989 S. 75, wegen der Entwendung von Kaffee im Wert von 13,99 DM) Sanktionenrecht SS 2012 Page 40

41 OLG Braunschweig 2001 Wegnahme einer Kaufhausware im Werte von 5 DM. Hierbei ist das Tatunrecht im doppelten Sinne als denkbar gering anzusehen, und zwar zum einen wegen der wertmäßigen Geringfügigkeit der Schachtel Zigaretten, zum anderen im Hinblick auf die bloß abstrakte Warenwert-Entziehung im Kaufhaus, ohne dass dadurch eine konkret - personale Sphäre betroffen war. Wenn der Staat hierauf mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten reagiert, so überschreitet dies den Rahmen des Schuldangemessenen; die Strafe steht zur Tat, welche im geringfügigsten Bereich anzusiedeln ist, außer Verhältnis. Sanktionenrecht SS 2012 Page 41

42 OLG Braunschweig 2001 Dieses Ergebnis findet eine indirekte Bestätigung darin, dass nach der zwischen 1912 und 1974 geltenden Gesetzeslage auf Grund des Privilegierungstatbestands des Mundraubs ( 370 Absatz I Nr. 5 StGB a.f.) für diese Übertretung eine Höchststrafe von sechs Wochen Haft (also nicht Gefängnis) vorgesehen war. Sicherlich war es nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Abschaffung dieses Übertretungstatbestands des Mundraubs, die Strafdrohung hinsichtlich dieses Bagatelldeliktes zu verschärfen. Auch der 2. Senat des BVerfG ist in seinem Beschluss vom (BVerfGE 50 S. 205), in dem er die Verfassungsmäßigkeit des Tatbestands des Diebstahls einer geringwertigen Sache gem. den StGB 248a, StGB 242 StGB bejahte, sicherlich nicht davon ausgegangen, dass die Strafgerichte nach der Abschaffung der Übertretungen und damit auch des Mundraubtatbestands die neue Gesetzeslage zum Anlass nehmen, die Bagatellkriminalität im Falle von unbelehrbaren Tätern härter zu bestrafen, als dies nach der zuvor seit 1912 geltenden Gesetzeslage möglich war. Sanktionenrecht SS 2012 Page 42

43 OLG Stuttgart, Beschluß vom , NStZ 2007, 37 Das AG verurteilte die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen (jeweils 1,65 ) in 3 Fällen zu einer - aus 3 Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung. Ihre Berufung hat das LG verworfen. Hiergegen wandte sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich. Sanktionenrecht SS 2012 Page 43

44 OLG Stuttgart 2006 Die - strengen Anforderungen unterliegende - Anwendung des 47 StGB ist bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen. Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das Gesetz - wie etwa in 265a StGB oder 242 StGB - die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige Sache oder Leistung (vgl. 265a, 248a) beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (vgl. BVerfG NJW 1979 S. 1039). Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (BVerfG Beschl. v BvR 710/94). Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht - sie wären der jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung auch abträglich - können auch geringfügige, nur sehr niedrige Schäden verursachende oder aus sonstigen Gründen Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen Die Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe sind indes nicht mehr schuldangemessen. Sie werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis stehen und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreiten. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt. Der Senat setzt deshalb die Mindeststrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe fest Sanktionenrecht SS 2012 Page 44

45 BGH 4 StR 400/ November 2007 HRRS 2008 Vorlagebeschluss des OLG Naumburg 121 GVG..\..\..\..\Links\GVG 121.doc Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am 27. Juni 2006 wegen Hausfriedensbruchs, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte in der Zeit vom 21. November 2005 bis zum 11. Februar 2006 in neun Fällen öffentliche Verkehrsmittel in Halle benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins (1,10 ) zu sein; am 26. Januar 2006 hatte er ferner in einem Supermarkt zwei Flaschen Bier im Gesamtwert von 0,62 Euro entwendet und trotz eines Hausverbots, das gegen ihn wegen des Diebstahls der Bierflaschen ausgesprochen worden war, den Supermarkt wenige Stunden später erneut betreten. Sanktionenrecht SS 2012 Page 45

46 BGH 4 StR 400/07 Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich Sanktionenrecht SS 2012 Page 46

47 BVerfG, Beschluss vom BvR 710/94 Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß 47 StGB kommt nicht erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten wegen des Diebstahls von zwei Flaschen Bier im Wert von 1,40 DM aus einem Supermarkt sind angesichts vielfacher, überwiegend einschlägiger Vorstrafen als mit dem Gebot schuldangemessenen Strafens vereinbar anzusehen Sanktionenrecht SS 2012 Page 47

48 Die Tagessatzgeldstrafe Tagessatzsystem Löste die Summengeldstrafe im Jahre 1975 ab..\..\..\..\links\40 Tagessatz.doc Prinzip 1. Schritt 2. Schritt» Festsetzung der Anzahl der Tagessätze» Festsetzung der Tagessatzhöhe 3. Schritt Multiplikation (1 * 2) Sanktionenrecht SS 2012 Page 48

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