II. (P): Fahrlässige, pränatale Handlung führt zu Tod nach der Geburt: 218 ff. 211 ff.? h.m.: auf Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung abzustellen!
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- Herbert Geiger
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1 Lebensschutz im Strafrecht A. Dogmatik: I. Grundtatbestand: 212 I StGB II. Strafzumessungsregeln: 212 II, 213 StGB III. Qualifikation: 211 StGB (a.a. BGH: selbstständiges Delikt) IV. Privilegierung: 216 StGB (Sperrwirkung!) V. Weitere Delikte: 221 StGB sowie 222 StGB S. 1 B. Tatsubjekt bei den Tötungsdelikten: ein anderer Mensch 218 ff. (Leibesfrucht) Beachte: bei 218 ff. nur Strafbarkeit bei vorsätzlichem Handeln!! I. (P): Beginn des Lebens? h.m.: mit Beginn der Geburt 1 BGB, Vollendung d. Geburt Arg. früher: Wortlaut des 217 = Kindestötung: in der Geburt Arg. jetzt: Schutzfunktion des Strafrechts für die Zeit während der Geburt (Art. 103 II GG?!) II. (P): Fahrlässige, pränatale Handlung führt zu Tod nach der Geburt: 218 ff. 211 ff.? h.m.: auf Zeitpunkt der schädlichen Einwirkung abzustellen! III. Problem: Ende des Lebensschutzes? H.M. mit Organtod des Gehirns als Ganzes ( Herztod) Danach : Schutz über 168, 189 Leiche keine eigentumsfähige Sache, daher 242 (-) anders bei Museumsleiche oder entnommenen Organteilen C. Euthanasie Einordnungsprobleme, da gesetzliche Regelung unzureichend I. Von der Rechtsprechung entwickelte Dogmatik: 1. Aktive Sterbehilfe: = aktive Lebensverkürzung durch Dritte grundsätzlich strafbar, vgl. Wertentscheidung in 216 StGB! (= Leben nicht disponibel Leib ; beachte aber 228!)
2 2. Ausnahme: Indirekte (echte) Sterbehilfe Beabsichtigte Schmerzlinderung, dabei ist die Lebensverkürzung unvermeidbare Nebenfolge e.a. Keine Tötungshandlung a.a. 34 StGB (+) S Passive Sterbehilfe Sterbehilfe durch Sterbenlassen Strafbarkeit über 13 StGB oder 323c StGB grds. mögl. Aber: unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit! Hintergrund: SelbstbestimmungR des Patienten sowie Recht auf einen menschenwürdigen Tod ; insoweit verfassungskonforme Auslegung der 212 ff. a. Unbestrittene Konstellation: bloßes Sterbenlassen, Unmittelbare Todesnähe sowie Wunsch des Patienten (SelbstbestimmungsR) keine Bestrafung über 212 (216), 13 b. Dogmatische Umsetzung: e.a.: 13, Entsprechung (-) a.a.: Tötung (-), bloßes Sterbenlassen c. Umstrittene Konstellationen: Wenn unmittelbare Todesnähe (-) nur unheilbar krank, aber Wunsch (+) Str.! Eigentl. Leben nicht disponibel, vgl. 216! (Aktuell: Patientenverfügungen!) entsprechende Gesetzesänderung geplant (P): Kranker bewusstlos; Einwilligung ersetzbar? e.a. (-), da höchstpersönliche Entscheidung a.a. (+), durch Betreuer bzw. Bevollmächtigten Aber: Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (e BetreuungsR bzw BGB analog) Aktuell: BGH NJW 2003, 1588 ff.!
3 Wenn unmittelbare Todesnähe (+), aber Wunsch (-) Str.! Sterbenlassen straffrei, wenn nur so ein menschenwürdiges Sterben möglich Wenn gleichwohl das Leben aufrechterhalten wird: Strafbarkeit gemäß 223 durch die Sterbeverlängerung! S. 3 II. Merke: Aktive Tötung auf Verlangen des Sterbenden : 216 StGB grds. (+); nur ausnahmsweise (-) Sterbenlassen auf Verlangen des Sterbenden : 216, 13 StGB (-), Arg.: SelbstbestimmungsR! D. Suizid I. Suizident nicht strafbar; nur Tötung eines anderen tatbestandlich erfasst (s.o.) daher auch 216, 22, 26 StGB (-) II. Strafbarkeit eines Dritten beim Suizid Straflose Teilnahme Tötung (in mittelbarer Täterschaft) Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterien (Fälle 2 u. 3) BGH: Gesamtbetrachtung Lit.: Tatherrschaft im todbringenden Moment entscheidend ( Wer hält das Geschehen in den Händen? ) (P1): Tatherrschaft durch Unterlassen? Fall 1 BGH: Tatherrschaftswechsel zu bejahen Wille des Suizidents ändert sich hypothetisch h.m.: (-), sonst Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit der Teilnahme (P2): Hervorrufen eines Irrtums beim Suizident Fall 4 Allein nach Tatherrschaft im todbringenden Moment läge allenfalls eine straflose Anstiftung vor; Ergebnis unbillig! Deshalb: Freiverantwortlicher Willensentschluss erforderl.
4 (P3): Wann von Freiverantwortlichkeit auszugehen? e.a.: analog 20, 35, 16 StGB Gegenarg.: Grundsätze bei Fremdschädigung passen nicht! h.m.: Einwilligungsregeln analog / 216 StGB Arg.: keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einer Einwilligung in eine Körperverletzung S. 4 Nach h.m. im Fall 4 Eigenverantw. (-), da Willensmangel über den konkreten Handlungssinn der Tötung (P4) Strafbarkeit nach 323c StGB? e.a.: Bei Freiverantwortl.keit schon Unglücksfall (-) h.m.: Unglücksfall (+) Häufig Appellcharakter! Aber: Im Rahmen der Zumutbarkeit überprüfen, ob tatsächl. eine Handlungspflicht besteht (-), wenn zuvor straflos Beihilfe geleistet wurde sonst: Wertungswiderspruch! (ähnl. Arg. wie bei Tatherrschaft durch Unterlassen, s.o.) (P5) Strafbarkeit nach 222 StGB? Fälle 5 u. 6 Objektive Zurechnung des Todeserfolgs bei einem Suizid?
5 Fall 1 Beispielsfälle zum Suizid: Strafbarkeit des A? B will sich das Leben nehmen. Sein Bruder A hilft ihm bei den Vorbereitungen und besorgt das Gift. A verbleibt bei B, nachdem dieser das Gift eingenommen hat und das Bewusstsein verloren hat, bis zu dessen Tod. Hierbei unternimmt er nichts zur Rettung des B. S. 5 Fall 2 A und C wollen gemeinsam aus dem Leben scheiden. C nimmt als erste das Gift und bittet A dann seine Ration zu nehmen, wenn sie bereits tot ist. Er solle sie erdrosseln, falls die Wirkung des Gifts nicht rasch genug eintrete. Als C im Zustand der Bewusstlosigkeit das Stöhnen anfängt, erdrosselt sie der A. Dann nimmt er selbst das Gift, wird aber wieder einmal durch eine glückliche Fügung gerettet. Fall 3 A und D wollen gemeinsam aus dem Leben scheiden. A befestigt einen Schlauch am Auspuff seines Autos und bringt das andere Ende im Fahrzeuginnern an. A und D steigen ein, A gibt kräftig Gas. D verstirbt, A wird durch einen glücklichen Umstand gerettet. Fall 4 A möchte an die Erbschaft der E kommen. Obwohl er weiß, dass diese nur an einer Magenschleimhautentzündung erkrankt ist, spiegelt er ihr vor, ihr Hausarzt habe unter dem Siegel der Verschwiegenheit ihm anvertraut, dass E voller Krebs stecke und mit einem qualvollen Ende rechnen müsse. Daraufhin greift E zum Strick und erhängt sich. Fall 5 A vergisst den Arzneischrank mit den Schlaftabletten abzuschließen, obwohl er weiß, dass seine Frau F suizidgefährdet ist. F bringt sich daraufhin mit den Schlaftabletten um. Fall 6 G hat eine Überdosis Schlaftabletten eingenommen, um sich das Leben zu nehmen. Seine heimkehrende Frau H findet den G, der bereits das Bewusstsein verloren hat und ruft sofort den Arzt A herbei. Dieser versäumt es aber angesichts einer krassen Fehleinschätzung, den G sofort ins Krankenhaus einzuweisen, so dass G verstirbt. Er hätte bei sofortiger Einweisung noch gerettet werden können.
6 Mordmerkmale, 211 A. Grundlagen I. Verhältnis 212 zu 211: Rspr: eigene Tatbestände; H.L.: lex generalis / lex specialis Wann Streit relevant? wenn Beteiligung mehrerer u. täterbez. Mordmerkmale (MM e) vorliegen 28 I / II (vgl. gesonderte Übersicht) S. 6 II. Arten von Mordmerkmalen: 1. Gruppe: besonders verwerfliche Motive 2. Gruppe: bes. verwerfliche Art und Weise der Tötung 3. Gruppe: besonders verwerflicher Zweck 1. u. 3 Gruppe täterbezogen (= 28 I, II); 2. Gr. tatbezogen III. Aufbau in der Klausur (nach der h.l.): Integrierter Aufbau: 212 I, 211 II Gr. 1/2/3 Alt....(genau zitieren!) 1. obj. TB: Tötung eines anderen & tatbez. MM e 2. subj. TB: Vorsatz bezügl. obj. TB & täterbez. MM e 3. RW & Schuld (Auch getrennter Aufbau möglich) IV. Verfassungsrechtl. Problematik Strafe muss immer schuldangemessen sein (BVerfGE 45, 187) Wegen der extremen u. unflexiblen Strafandrohung in 211 sind nach h.m. die einzelnen Mordmerkmale restriktiv auszulegen! (a.a.: positive / negative Typenkorrektur) B. Mordmerkmale im Einzelnen I. Mordlust Wenn der Tod des Opfers alleiniger Zweck der Tat ist
7 II. Befriedigung des Geschlechttriebs 1. wenn der Täter sich durch die Tötungshandlung sexuell befriedigen möchte ( Lustmord ) 2. Wenn der Täter tötet, um sich an der Leiche zu vergehen (jeweils nicht notwendig, dass Täter sein sexuelles Ziel erreicht) S. 7 III. Habgier Bei einem Gewinnstreben um jeden Preis (P) Habgier (+) bei Tötung, um Aufwendungen zu ersparen? h.m: Habgier (+); auch hier Def. erfüllt (P) wenn Tötung nur mittelbare Auswirkungen hat? z.b. Tötung eines Konkurrenzen? h.m: Habgier (-), ev. niedrige Beweggründe (+) IV. Niedrige Beweggründe Wenn die Motive sonst auf niedrigster Stufe stehen und geradezu verachtenswert sind Auf Motive im Einzelfall abzustellen ( Gesamtwürdigung ) - bei Rache idr (+) - bei Eifersucht? Auf Motive der Eifersucht abzustellen; Einzelfallentscheidung V. Heimtücke Grunddef.: bewusstes Ausnutzen der Arg- u. Wehrlosigkeit - arglos: wer sich keines Angriffs versieht - wehrlos: Abwehrbereitschaft muss eingeschränkt sein - Wehrlosigkeit muss auf Arglosigkeit beruhen (P1) Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Arglosigkeit entscheidend? Versuchsbeginn! (P2) Arglosigkeit setzt Fähigkeit voraus, Argwohn zu entwickeln (h.m.)! - bei Kleinkindern: auf Eltern abzustellen! - Bei Schlafenden: zu untersuchen, ob sie die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen haben - Bei Bewusstlosen: nach h.m. Heimtücke nicht möglich
8 (P3) Verfassungskomforme Auslegung im Einzelfall z.b. Krankenschwester erstickt Opfer im Schlaf, um ihm weitere Schmerzen zu ersparen e.a.: verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich a.a.: feindliche Willensrichtung erforderlich (Rspr.) a.a.: neg. / positive Typenkorrektur a.a.: Rechtsfolgenlösung, 49 I Nr. 1 a.a.: Anwendung von 213 analog auf 211 S. 8 Weiteres Bsp: Tötung von Familientyrannen! (JuS 2005, 12 ff.!) Weitere Lösungsansätze in diesem Extrem-Fall: - bewusstes Ausnutzen (-) - Arglosigkeit (-), weil Tyrann mit Aufbegehren rechnen muss - 35 I (+) bzw. 35 II - 21 (+) VI. Grausam Wenn der Täter in gefühlloser u unbarmherziger Gesinnung dem Opfer Schmerzen zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen (in zeitl. bzw. qualitativem Sinne) VII. mit gemeingefährlichen Mitteln Wenn in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr für das Leben mehrerer nicht beherrscht werden kann - Einzelner Schuss auf einzelne Person...(-) - Einzelner Schuss in einem belebten Lokal...(-) - Mehrere Schüsse auf einzelne Person...(-) - Mehrere Schüsse in einem belebten Lokal (+) VIII. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken 1. Ermöglichungsabsicht Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können Bsp: A schlägt B mit bedingtem Tötungsvorsatz nieder, um dessen Frau vergewaltigen zu können. B stirbt. Tötung muss als Mittel zur Ermöglichung einer Straftat eingesetzt werden
9 2. Verdeckungsabsicht Täter tötet, um sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen Bsp: A hat einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen. Um die Spuren zu beseitigen, setzt er das Haus in Brand. A nimmt den Tod von Bewohner B billigend in Kauf, welcher stirbt. (P) Bei dolus ev. hinsichtl. Tötung Verdeckungsabsicht mögl.? nach h.m. genügt es, dass die Tötungshandlung Mittel der Verdeckung einer Straftat ist (nicht der Tötungserfolg) Verdeckungsabsicht (+) S. 9 (P) Verdeckungsmord durch Unterlassen (vgl. L&L 2003, 486 ff.) BGH: andere Straftat nicht nur dann, wenn zwischen zu verdeckender Straftat und Tötung Tatmehrheit isd. 53 besteht Ausreichend auch eine sonstige Zäsur - bei Vorsatzwechsel: ursprüngl. kein Tötungsvorsatz, erst beim Untätigbleiben Tötungsvorsatz (+) - bei zeitlicher / räumlicher Zäsur Merke: wenn ursprüngl. Tötungsvorsatz (+), dann grds kein Verdeckungsmord allein durch das Nicht- Hilfe-Leisten andere Straftat insoweit (-)
10 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung I. Allgemeines: 1. Echtes Unterlassungsdelikt; richtet sich an jeden! 2. Schutzgut: Individualrechtsgüter der in Not geratenen 3. Strafgrund: Versagung der gebotenen Solidarität S. 10 II. Objektiver Tatbestand: 1. Unglücksfall/gemeine Gefahr/gemeine Not 2. Nichthilfeleisten 3. trotz Möglichkeit (ungeschriebenes TB-merkmal) 4. sowie Erforderlichkeit 5. und Zumutbarkeit III. Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, welches unmittelbare Gefahr für erheblichen Schaden hervorruft Bei Krankheit? Nur dann, wenn plötzliche Verschlechterung (Def.!) Bei Suizid? e.a. (-); Rspr. (+), aber ev. unzumutbar 1. Gefahr für wen oder was?? H.M.: für Personen und bedeutende Sachwerte (BGH) 2. Beurteilungsstandpunkt? e.a.: obj. ex ante Arg.: Solidaritätspflicht ist auch dann verletzt, wenn objektiv kein Unglücksfall vorliegt, der Täter aber davon ausgeht h.m.: obj. ex post Arg e: - eine Solidaritätspflicht besteht nur, wenn überhaupt ein Unglücksfall vorliegt (nur dann ist ein geschütztes Rechtsgut tatsächlich betroffen!) - sonst würde die fehlende Strafbarkeit des untauglichen Versuchs bei 323c umgangen
11 IV. Gemeine Gefahr = Wenn die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für eine unbestimmte Mehrzahl von Personen besteht S. 11 V. Gemeine Not = Notlage der Allgemeinheit! Personenkreis noch weiter! (z.b. bei Naturkatastrophen) VI. Erforderlichkeit (+), wenn sich Opfer nicht selbst retten kann bzw. anderweitig Hilfe geleistet wird Problem: Beurteilungsstandpunkt? obj. ex ante (ganz h.m.) = Bei Vorliegen eines Unglücksfalls ist Hilfe zu leisten, wenn diese erforderlich erscheint Arg.: Solidarität geschuldet, wenn jedenfalls ein Unglücksfall vorliegt VII. Zumutbarkeitsprüfung = Interessenabwägung bei drohender Strafverfolgung? Grds. Zumutbarkeit (+)
12 Vertiefung zu 231 StGB A. Grundlagen: I. Strafgrund: Bloße Beteiligung an einer Schlägerei ist angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen strafwürdig = abstraktes Gefährdungsdelikt! S. 12 II. Einschränkend: Nur dann strafbar, wenn eine schwere Folge eintritt =obj. Bedingung der Strafbarkeit! III. Tatbestand: 1. Schlägerei : gegenseitige Körperverle. von mind. 3 Personen 2. von mehreren gemachter Angriff : feindselige, unmittelbar auf den Körper abzielende Einwirkung von mindestens 2 Personen keine Tätlichkeiten vorausgesetzt Schlägerei B. Probleme bezüglich schweren Folge : Sachverhalt: A, B und C greifen D an. Es kommt zu einer Prügelei. A zieht sich zurück. D schlägt B so in Notwehr, dass dessen rechtes Auge erblindet. Strafbarkeit der Beteiligten? A. Strafbarkeit des A: 231 I? 1. Vorsätzliche Beteiligung an Schlägerei (+) 2. Eintritt einer schweren Körperverle. (+) 3. durch die Schlägerei (mind. 3 Personen) (+) (unerheblich, dass D in Notwehr handelt) 4. Problem: A später nicht anwesend
13 Unbeachtlich, Strafbarkeit (+) BGHSt 14,132 Hintergrund: frühere Mitwirkung lebt fort =abstraktes Gefährdungsdelikt (BGHSt 16,130: 231 I auch (+), wenn Eintritt der schweren Folge vor Mitwirkung; überzeugt wohl nicht) 231 I (+) S. 13 B. Strafbarkeit des B: 231 I? Problem: B selbst das Opfer - BGH: unbeachtlich, wen schwere Folge trifft; auch Angreifer erfasst; beachte: 60! - H.L.: Opfer und Täter können nicht zusammenfallen, Selbstverletzung straflos 231 I nach BGH (+), beachte 60 C. Strafbarkeit des C: 231 I (+) D. Strafbarkeit des D: I. 223 I, 226 I Nr. 1? 32 (+) Strafbarkeit (-) II. 231 I? 1. Obj. TB (+) 2. Subj. TB (+) 3. Eintritt der obj. Bed. der Strafbarkeit (+) Solange Beteiligung in Notwehr 32 (+) bzw. 231 II (+)
14 S. 14 I. Obj. TB: A. Gegenüberstellung 249 I / 253, 255 StGB 249 I 253, 255 Schutzgut: Eigentum Vermögen 1. Raubmittel: 1. Erpressungsmittel - Gewalt geg. Person - Gewalt geg. eine Person - qual. Drohung - qual. Drohung 2. Wegnahme einer 2. Nötigungserfolg fremden bew. Sache 3. Vermögensverfügung (str.) 4. Vermögensschaden 3. finale Verknüpfung 5. Kausalität zwischen 1. bis 4. zwischen 1. u. 2. (h.m.) I. Subj. TB: , Vorsatz 1. Vorsatz 2. Zueignungsabsicht 2. Absicht stoffgl. Bereicherung 3. Obj. Rw.keit der 3. Obj. Rw.keit der erstrebten erstrebten Zueignung Bereicherung 4. Vorsatz bezügl Vorsatz bezügl. 3.
15 B. Klassische Probleme ird. 249 / 253, 255 (P1) Gewaltbegriff (P2) Begriff der Drohung (P3) Drohung mit Unterlassen? (P4) Abgrenzung Raub / räub. Erpressung? (P5) Finale Gewaltanwendung oder bloßes Ausnutzen? (Sowie sonstige Probleme ird. 242 I bzw. 263) S. 15 C. Schwerer Raub, schwere Erpressung ( 250 I, II) (P1) Bei- sich-führen einer Waffe Gaspistole / Schreckschusspistole? (P2) Gefährliches Werkzeug isd. 250 I Nr. 1a / II Nr. 1? (P3) Scheinwaffe Labello / Plastikrohr? (P4) Bande Personenanzahl / wie viele müssen vor Ort sein? D. 251 Probleme irv. erfolgsqualifizierten Delikten ( erfolgsqualifizierter Versuch ; Komplize = anderer?) E. 252 Abgrenzung zu 249
16 F. Delikte im Kontext mit 249 I / 253, 255 I. 316 a Beachte: Aufgabe des Vereinzelungskriteriums durch den BGH, vgl. BGH NStZ 2004, 207 ff.; L&L 2004, 255 ff., 622 ff. S. 16 II. 239a / 239b Beachte restriktive Auslegung im 2-Personen-Verhältnis, vgl. BGH NJW 1995, 471
17 I. Objektiver Tatbestand 1. Zwei Alternativen a) Missbrauchstatbestand (1.Alt.) Aufbauschema 266 StGB S. 17 Missbrauch rechtl. Befugnis Erfasst rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln für das Opfer Handeln ird Könnens - Überschreiten des Dürfens im Innenverhältnis Vor.: Wirks. Handeln im Rechtsverkehr b) Treubruchstatbestand (2.Alt.) Pflichtverletzung Erfasst auch rein tatsächliches Handeln auch rein tatsächl. Treueverhältnis genügt 2. Vermögensbetreuungspflicht Kriterien: a. Hauptpflicht b. Selbständigkeit 3. Vermögensnachteil II. Subjektiver TB: Vorsatz
18 III. Abgrenzung 266 / 263 (Schutzgut Vermögen) S. 18 TB recht weit Treuebruch TB recht eng Täuschung eines anderen erf. Täterkreis eng (Beachte: 28 I) Täterkreis weit Vermögensnachteil Vermö.schaden (Unterlassen von Vermögensvermehrung erfasst!) 22 (-) 263 II Bereicherungsabsicht nicht erforderlich Bereicherungsabsicht erforderlich
19 S. 19 Abgrenzung: Raub räuberische Erpressung 1.) Ansicht der Rechtsprechung Die Rspr. ist der Auffassung, jede Wegnahme i.s.d. 249 StGB beinhalte auch eine Duldung i.s.d. 253 I, 255 StGB. 255 StGB sei daher die allgemeine, 249 StGB die speziellere Norm. Eine Vermögensverfügung wäre hingegen für 255 StGB nicht notwendig. Eine Abgrenzung soll allein nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgen. Pro: Wortlaut von 253 StGB verlangt weder eine Vermögensverfügung noch eine Selbstschädigung. Der Begriff der Nötigung ist in 253 StGB ebenso auszulegen wie bei 240 StGB. Vis absoluta ist deshalb ebenso umfasst, womit 253 StGB kein reines Selbstschädigungsdelikt sein kann. 2.) Ansicht der Literatur Nach der Lit. schließen sich 249 und 255 StGB tatbestandlich aus. Der Raub ist ein Fremdschädigungsdelikt, während die Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt ist. Entgegen der Rspr. sei daher für die Erpressung - die dem Betrug nachgebildet sei - eine Vermögensverfügung notwendig. Abgrenzung soll daher nach der Willensrichtung des Gewahrsamsinhabers erfolgen. Pro: Es wäre ausgesprochen ungewöhnlich, wenn der Gesetzgeber zuerst in 249 StGB einen Spezialfall regelt, um dann später den Grundtatbestand in 255 StGB zu regeln. Nirgends sonst im Gesetz gibt es eine Strafrahmenverweisung vom generellen zum speziellen Tatbestand, (vgl. 255 StGB). 249 StGB wäre neben 253, 255 StGB überflüssig. Es findet sich zudem ein ähnliches Exklusivitätsverhältnis bei der Abgrenzung von Diebstahl und Betrug.
20 Übersicht/Betrugskonstellationen Seite 20 I. Täuschung über Tatsachen 1. Tatsachenbegriff (Zechprellerei) 2. Durch konkludentes Tun (Gebrauchtwagenkauf) II. Entsprechender Irrtum 1. Sachgedankliches Mitbewusstsein genügt (Schaffner) 2. Zweifel an Richtigkeit schadet nicht III.Vermögensverfügung 1. Sachbetrug/Trickdiebstahl (SB-Laden) (Verf.bewusstsein) 2. Dreiecksbetrug/ 242 I, 25 I Alt. 2; z.b. Prozessbetrug 3. Eingehungs-/ Erfüllungsbetrug IV. Vermögensschaden 1. Vermögensbegriff Unter Ganoven 2. Kompensation durch nachträgl. Wiedergutmachung? 3. Makeltheorie 4. Ausnahme: Individueller Schadenseinschlag 5. Spenden-/Bettelbetrug ( soz. Zweckverfehlungslehre ) V. Bereicherungsabsicht / Stoffgleichheit Provisionsmakler-Fall VI. Sonstiges 1. Submissionsbetrug (Preisabsprachen bei Ausschreibung) 2. Computerbetrug, 263 a
21 Seite 21 Versuch und 243 I StGB Bsp.1: A bricht in Büro ein und stiehlt einen Computer. Grunddelikt vollendet, schwere Folge verwirklicht: 242 I ivm 243 I 2 Nr. 1 (+); 243 II (-) Bsp.2: A bricht in Büro ein. Bevor er den Computer stehlen kann wird er gestellt. Grunddelikt versucht, schwere Folge eingetreten: 242 I, II, 22 ivm 243 I 2 Nr. 1 (+); 243 II (-) Bsp.3: A möchte ins Büro einbrechen, um einen Computer zu stehen. Gerade als er unmittelbar zum Einbruch ansetzt wird er gestellt. Grunddelikt versucht, schwere Folge nicht verwirklicht: Str., wie zu bestrafen ist: BGH: 242 I, II, 22 ivm 243 I 2 Nr. 1 (!) Arg.: 23 II; bestraft wird bei Tatbeständen v.a. die Verwirklichung des Handlungsunrechts; wenn dies für Tatbestände gilt, muss dies erst Recht für den tatbestandsähnlichen 243 gelten h.l.: 243 ist gerade kein Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsvorschrift. Andernfalls würde entgegen 22 die Versuchsstrafbarkeit bei Strafzumessungsvorschriften eingeführt. Nach h.l. nur 242 I, II, 22
22 Seite 22 Bsp.4: A möchte ins Büro einbrechen, um einen Computer zu stehlen. Jedoch ist die Tür offen. A stiehlt einen Computer. Grunddelikt vollendet, schwere Folge nicht verwirklicht Von BGH bisher nicht entschieden BGH müsste wegen 242 I ivm 243 I 2 Nr. 1 bestrafen Kritik: es käme nicht zum Ausdruck, dass die schwere Folge tatsächlich nicht verwirklicht wurde h.l: nur wegen 242 I zu bestrafen Bsp.5: A bricht eine hölzerne Kellertür auf. Er möchte das Büro im 10. Stock ausräumen, welches allerdings noch durch weitere massive Türen gesichert ist. Unmittelbar nach dem Aufbrechen der Kellertür wird er gestellt. 303 (+) 242 I, II, 22, 243 I 2 Nr. 1? (P) Unmittelbares Ansetzen? zwar 243 I 2 Nr. 1 schon verwirklicht; für Versuchsbeginn aber bleibt 242 entscheidend, da 243 an 242 anknüpft. hier: unmittelbares Ansetzen aus Sicht des A noch (-), da noch wesentliche Hürden (= andere Türen) zu überwinden.
23 Vorsatzwechsel 243 I, II StGB Seite 23 Bsp.1: A bricht in Büro ein, um Computer zu stehlen. Davon sieht A jedoch ab und nimmt einen Ordner mit. Vorfrage: eine Tat? E.A.: angesichts des freiwilligen Rücktritts wohl Zäsur, daher verschiedene Taten 242 I (Ordner) (+) 242 I, 22, 243 I 2 Nr. 1 (Computer) wegen Rücktritt (-) A.A.: einheitliches Geschehen ; v.a. ist Vorschub von Schutzbehauptungen entgegenzuwirken! 242 I, 243 I 2 Nr. 1 (Ordner) (+) (P) Anwendung des 243 II? Bei Abs. II ist die Tat dann ebenfalls als einheitliches Geschehen auszulegen 243 II (-), da beim Einbruch die Tat sich nicht auf eine geringwertige Sache bezieht! Bsp.2: A bricht in Büro ein, um 20 mitgehen zu lassen, findet aber wider Erwarten 100 und nimmt diese mit. Vorfrage: eine Tat? Hier: bei natürlicher Betrachtungsweise sicher eine Einheit, keine Zäsur 242 I, 243 I 2 Nr. 1 (100 ) (+); diesbez. 243 II (-)
24 A. Schutzgut: 185 ff. StGB, Beleidigungsdelikte Ehre; Kundgabe der Missachtung erforderlich Seite 24 früher: Unterscheidung von äußerer (= sozialer) und innerer (= personaler) Ehre, sog. dualistischer Ehrbegriff heute: einheitlicher normativer Ehrbegriff insbes. Achtungsanspruch nicht allgemein bestimmbar, abhängig von Einzelfall (z.b. der sozialen Rolle der Person) B. Systematik Werturteil: Tatsachenbehauptung: gegenüber Verletzten: gegenüber Dritten: /187 I. Abgrenzung Wert- u. Tatsachenurteil Wenn dem Beweis zugänglich: Tatsachenbehauptung auslegen, ob Werturteil oder Tatsachenbehauptung überwiegt Bsp: A bezeichnet B als schamlose Hure
25 II. Abgrenzung 186 / bei 187 obj. unwahre Tatsache erforderl. Seite 25 bei 186 genügt, dass behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist! (= Beweislastumkehr!) bei 186 schadet es also nicht, dass der Täter von der Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache überzeugt ist TB (+), aber ev bei 187 muss der Täter wissentl. bezügl. der Unwahrheit handeln III. Gedankliche Prüfungsfolge in der Klausur (zu den Konkurrenzen s.u.) C. Beleidigungsfähigkeit I. Alle lebenden Menschen (auch Kinder oder Geisteskranke) Fall 1: A beschimpft unter vier Augen den Geisteskranken B, der die Kränkung nicht versteht. Beleidigungsfähigkeit (+) (P): Kundgabe? Nach h.m. (-), da Kundgabe voraussetzt, dass ehrenrühriger Sinn erfasst wird Kundgabe (+), wenn im Fall ein Dritter das Beschimpfen vernimmt!
26 II. Ehre von Toten nicht geschützt, aber beachte 189 ( 194 II) Seite 26 Fall 2: A bezeichnet gegenüber B den C als versoffenes Schwein ; A weiß nicht, dass C bereits verstorben ist. 189 obj. TB (+), aber Vorsatz bezügl. der Verunglimpfung eines Verstorbenen (-) 185 ff. obj. (-), da C nicht mehr lebt Tatentschluss bezügl. 185 ff. (+), aber Versuch nicht strafbar II. z.t. auch Personengemeinschaften beleidigungsfähig (h.m.) Fall 3: A bezeichnet gegenüber B die Würzburger Polizei als unnötigen, korrupten Kropf. Personengemeinschaften u.u. beleidigungsfähig, vgl. 194 III S. 2, IV Vor. für Beleidigungsfähigkeit eines Kollektivs: 1. Kollektiv muss rechtl. anerkannte soziale Funktion erfüllen, 2. einen einheitlichen Willen bilden können u. 3. unabhängig vom Mitgliederwechsel bestehen. Bsp.: Bundeswehr ; Würzburger Polizei (+) die deutschen Juristen ; deutsche Anwälte ; die Polizei (-) str. bei einer Familie; h.m. (-) III. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung hinter Angriff auf ein Kollektiv kann auch ein Angriff auf die Ehre der einzelnen Mitglieder stecken
27 Vor.: 1. Klare Umgrenzung des Personenkreises (str.) sowie 2. klarer Bezug zu individualisierbaren Personen Herabsetzung darf sich nicht in der Masse verlieren! Seite 27 Fall 4: A verbreitet, dass ein Soldat einer bestimmten Einheit der Bundeswehr ein Vollidiot ist. Kollektiv hier nicht betroffen jeder Soldat in der Einheit könnte gemeint sein; der Kreis der betroffenen Personen ist so klein, dass jeder beleidigt wird. Fall 5: A verbreitet, dass ein Soldat der Bundeswehr ein Vollidiot ist. Beleidigung unter Kollektivbezeichnung hier mangels konkretem Einzelbezug (-) Fall 6: A hat folgenden Aufkleber gut sichtbar auf seinem Wagen angebracht: Bullen sind Schweine Kollektivbeleidigung (-) Beleidigung verliert sich in der Masse, Beleidigung aller Polizisten unter einer Kollektivbezeichnung (-) Fall 7: A sieht im Bahnhof einen Polizisten und ruft laut aus: Bullen sind Schweine. A rennt davon. 185 (+), da Ausruf nach den Umständen sich auf einen bestimmten Polizisten beziehen lässt.
28 D. Tatbestände im Einzelnen I. 186, Prüfungsaufbau 1. Obj. TB: a. Ehrenrührige Tatsachenbehauptung ( Werturteil) b. In Beziehung auf einen anderen ( Drittbezug ) c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten 2. Subj. TB 3. Obj. Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Tatsache ( Beweislastumkehr ) 4. RW /Schuld Beachte: Qualifikationen gemäß 186 Alt. 2, 188 I Seite 28 II obj. TB a. unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung b. in Beziehung auf einen anderen ( Drittbezug ) c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten 2. Subj. TB Wissentlichkeit bezügl. Unwahrheit 4. RW / Schuld Beachte: Qualifikationen gemäß 187 Alt. 2, 188 II
29 III Obj. TB entweder - Ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenü. Betroffenen oder - Ehrverletzende Werturteile gegenü. Betroffenen oder Dritten 2. Subj. TB 3. Rw / Schuld Beachte: Qualifikation gemäß 185 Alt. 2 Seite 29 E. Rechtfertigung gemäß 193 Rechtfertigung mögl., wenn Interessensabwägung zugunsten des Beleidigenden! Prüfungsfolge: I. Interessen berechtigt? (z.b. (+) bei Pressenberichte über Korruptionsvorwürfe gegen Politiker) II. Interessensabwägung zugunsten des Beleidigenden? Beleidigung für Wahrnehmung der berechtigten Interessen geeignet, erforderlich und angemessen? Bei Abwägung v.a. Art. 5 I GG mit einzustellen (bei Presseberichten: grds. besteht eine Pflicht zur Untersuchung des Wahrheitsgehalts in zumutbarem Umfang vor der Veröffentlichung) letztlich Einzelfallentscheidung
30 Seite 30 III. Subjektives Rechtfertigungselement Vorsatz zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erf. F. Konkurrenzen Fall 8a: A erzählt dem B wider besseren Wissens wahrheitswidrig, dass C alte Omas ausraube und deshalb ein elender Schuft sei. 187 Alt. 1 (+) 185 daneben (-), da kein zusätzliches ehrenrühriges Werturteil; insofern von 187 Alt. 1 mit erfasst Fall 8b: Wie in 8a, nur dass A darüber hinaus dem B erzählt, dass C im übrigen auch ein absoluter Vollidiot sei. jetzt 187 Alt. 1 (+) und 185 ( Vollidiot ) (+); 52 Fall 8c: Wie in 8b, nur dass nun auch C diese Äußerungen wie von A gewollt mitbekommt. wie oben; darüber hinaus nach h.m. auch noch 185 bezügl. C raube Omas aus (+) Grund: Klarstellung, dass hier ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen u. einem anderen 187 Alt. 1; 185 in zwei Fällen; 52
31 Seite , Nötigung A. Schutzgut: Freiheit der Willensentschließung u. Willensbetätigung B. Prüfungsaufbau: I. Obj. TB: 1. Anwendung von Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung 2. Nötigungserfolg ( Tun, Dulden oder Unterlassen ) 3. Kausalität u. obj. Zurechnung II. Subj. TB III. RW: 1. Fehlen von RF-gründen 2. Verwerflichkeitsklausel, 240 II IV. Schuld V. Strafzumessung: 240 IV III. Nötigungsmittel Gewalt Verfassungsrechtl. Problematik Gewaltbegriff sehr unbestimmt; wegen der weiten Fassung des Tatbestandes (vgl. auch Abs. II) verfassungskonform auszulegen (BVerfG)
32 Entwicklung des Gewaltbegriffs in der Rspr.: Seite 32 Täterseite Opferseite Klassischer Gewaltbegriff des RG: körperl. Kraftentfaltung beim Täter erf. Körperl. Zwangswirkung beim Opfer erf. Erste Aufweichung des Gewaltbegriffs: keine bes. Kraftentfaltung mehr erf. körperl. Zwangswirkung beim Opfer weiter erf. Zweite Aufweichung des Gewaltbegriffs: (= vergeistigter Gewaltbegriff) keine bes. Kraftentfaltung erf. psychische Zwangswirkung genügt! Aktueller Gewaltbegriff: Keine bes. Kraftentfaltung erf. körperl. Zwangswirkung beim Opfer wieder erf.! Gewalt-Def.: wenn der Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer hervorruft, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (= subj. Komponente!)
33 Fall 1: Seite 33 T will mit Freunden gegen Mautgebühr protestieren. Sie veranstalten eine Sitzdemo auf einer Autobahn. LKW-Fahrer L muss anhalten, um T und seine Freunde nicht zu überfahren. Auch die nachkommenden Verkehrsteilnehmer müssen anhalten, so dass es zu einem Stau (3h) kommt. Strafbarkeit des T? Aktueller Gewaltbegriff: keine Gewalt gegenüber Fahrer L BGH: physische Barriere nach der ersten Reihe für andere Autofahrer von T bezweckt diesbezügl. physische Zwangswirkung (+) (P) Anhalten über 25 I Alt. 2 dem T als Gewalt zurechenbar? (P) Fahrer L hat seinen Willensentschluss selbst gefasst IV. Nötigungsmittel Drohung mit empfindl. Übel Def: Inaussichtstellen eines empfindl. Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt Gewalt : gegenwärtige Übelszufügung Fall 2: A sucht Leute für eine Demonstration. Er täuscht seiner Kollegin B vor, dass der Chef ihm gegenüber geäußert habe, dass er alle entlassen werde, die sich nicht an der Demo beteiligten. B nimmt daraufhin teil. 240 I (-), da keine Drohung, sondern bloße Warnung Nachteil soll unabhängig von Einfluss des A eintreten
34 Fall 3: Seite 34 A wird als Ladendiebin ertappt. Geschädigter fertigt Strafanzeige. Ladendetektiv B erklärt der Täterin, dass er den Geschädigten von der Absendung der Strafanzeige abhalten könne, wenn sie mit ihm schlafe, was sie auch tut. hier Drohung mit Unterlassen, Anzeige aus der Welt zu schaffen (P) Unterlassen rechtmäßig; als Drohmittel geeignet? BGH: (+); gleichgültig, ob Drohung mit Tun (z.b. Absenden der Strafanzeige) oder Unterlassen allein entscheidend, ob Tun/Unterlassen als empfindliches Übel einzustufen ist Hier (+) 240 I (+); auch verwerflich nach 240 II Fall 4: Arbeitgeber A kündigt Bewerberin B an, dass er sie nur einstelle, wenn sie ein Schmiergeld zahle. kein strafwürdiger Angriff auf Willensfreiheit, wenn als Druckmittel keine Verschlechterung des status quo angedroht wird (BGH)! 240 I (-) V. Verwerflichkeitsklausel, 240 II Gesamtabwägung, ob Verhalten sozial unerträglich Zweck, Mittel, Zweck-Mittel-Relation Bsp1: Drohen mit einer berechtigten Strafanzeige wegen einer Unfallsverursachung, um das Schmerzensgeld aus dem Unfall zu erlangen. Bsp2: Drohen mit einer berechtigten Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Bsp1: Zweck nicht verwerflich; Mittel nicht verwerflich; Zweck-Mittel-Relation? Hier verwerflich (-), da innerer Zusammenhang (+)
35 Seite 35 Bsp2: innerer Zusammenhang (-), daher Zweck-Mittel-Relation verwerflich (P) Berücksichtigung von Fernzielen? Tendenz der Rspr.: grds. (-), nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen Arg.: Eingriffe in Freiheitsrechte von Unbetroffenen sonst kaum einzudämmen grds. auf die unmittelbaren Nahziele abzustellen (str.) VII. Konkurrenzen Bsp1: A schlägt B mit einem gewaltigen Kinnhaken zu Boden. Wenn Nötigungserfolg sich in der Duldung der Gewaltwirkung erschöpft, neben Gewaltdelikten wie der Körperverl. nicht zu prüfen! Bsp2: Anfahren mit dem Pkw, um jemanden zum Verlassen eines Platzes zu bewegen. Wenn über die Gewaltanwendung hinaus ein Nötigungserfolg verfolgt wurde: 52 (Klarstellungsfunktion)
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