Schnellübersicht. 1 Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Grundlagenwissen Verwaltungsverfahren und Datenschutz Abkürzungen...

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1 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Grundlagenwissen Verwaltungsverfahren und Datenschutz... 6 Abkürzungen Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Findex Schnellübersicht

2 Stellung des Zehnten Sozialgesetzbuches Stellung des Zehnten Sozialgesetzbuches innerhalb des gesamten Sozialgesetzbuches Nach seinem 1 gilt das SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird. Adressat der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ist in aller Regel der Sozialleistungsberechtigte, also ein Bürger. Als Adressaten sind aber beispielsweise auch Arbeitgeber anzusehen, die Bescheide über ihre Beitragspflicht gegenüber der Sozialversicherung sowie etwa über die Versicherungspflicht ihrer Arbeitnehmer erhalten. Es handelt sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, auch wenn sie nicht direkt auf die Leistungsgewährung gerichtet ist. Das Erbringen von Leistungen ist Hauptaufgabe sowie Sinn und Zweck der Einrichtung von Sozialleistungsträgern. Diese gelten nach 1 Abs. 2 SGB X als Behörde. Behörde im Sinne des SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das gilt sowohl für die Sozialämter als auch für die Kranken- und Pflegekassen. 1 Abs. 1 SGB X schließt die Anwendung der Vorschriften des SGB X für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus. Hier ist allein das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) maßgeblich. 2 SGB X über die örtliche Zuständigkeit wird in Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen meist durch besondere Bestimmungen innerhalb der einzelnen Sozialgesetzbücher verdrängt. Die 3 bis 7 SGB X beschäftigen sich mit der Amtshilfe: mehrere Sozialleistungsträger sollen sich nicht mit der Aufklärung desselben Sachverhaltes beschäftigen. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des 86 SGB X zu beachten. Danach sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten. So kann im Übrigen auch ein Leistungsträger (hier als Auftraggeber) die ihm obliegenden Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragte) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. 11

3 Ausführliche Einführung Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich gelagerte Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss jedoch beim Auftraggeber verbleiben. Die Sozialversicherungsträger, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit sowie sonstige Leistungsträger in Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende können Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies geschieht insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung Abstimmung Koordinierung Förderung Durch die Amtshilfe der 3 bis 10 SGB X wird zudem erreicht, dass manche Mitwirkungspflichten der Sozialleistungsberechtigten nicht bestehen, weil sich der jeweilige Sozialleistungsträger im Rahmen der Amtshilfe die jeweils notwendigen Auskünfte selbst beschaffen kann. Die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten sind in erster Linie im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) geregelt. Beachten Sie dazu den im Walhalla-Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB I Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches. Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren befinden sich in den 8 bis 30 SGB X. In 8 SGB X wird das Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB als nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden bezeichnet. Diese Tätigkeit ist auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet (beachten Sie zum Begriff des Verwaltungsaktes die Ausführungen ab Seite 21). Diese Tätigkeit kann auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein. In Bezug auf die Leistungsverwaltung, deren Durchführung die Hauptaufgabe der Sozialleistungsträger ist (beachten Sie dazu die Ausführun- 12

4 Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren gen auf Seite 23) bedeutet dies, dass zum Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Leistungsantrages und seine Bewilligung oder Ablehnung gehören. Das Verwaltungsverfahren lässt sich wie folgt zusammenzufassen: Verwaltungsverfahren Antrag Untersuchungsgrundsatz Ermitteln, Beweismittel erheben (z. B. Zeugen) Anhörung der Beteiligten Erlass des Verwaltungsaktes Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch des Betroffenen Widerspruchsverfahren führt zur Aufhebung des Verwaltungsaktes oder zum Widerspruchsbescheid Nach ausdrücklicher Vorschrift in 9 SGB X ist das Verwaltungsverfahren nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das gilt aber nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Wichtig: Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dis Praxis hat vielfältige Formen gefunden, um das Verwaltungsverfahren durchzuführen. So werden zwar viele Sozialangelegenheiten schriftlich erledigt, vieles aber auch durch Vorsprache der Berechtigten beim Leistungsträger. Hier sind insbesondere die Krankenkassen zu nennen, die 13

5 Ausführliche Einführung durch die Einrichtung zahlreicher Geschäftsstellen (Kundencentern) den Bürgern die Möglichkeit geben, ihre Angelegenheiten direkt bei einem Sachbearbeiter zu erledigen. Solche Möglichkeiten eröffnen beispielsweise auch die Rentenversicherungsträger in Form einer großen Anzahl von Auskunfts- und Beratungsstellen (A- und B-Stellen). Beteiligte am Verwaltungsverfahren 10 SGB X bestimmt, wer fähig ist, am Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein. Dies sind: natürliche und juristische Personen Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann Behörden Unter natürliche Personen versteht man in erster Linie die Bürger, also die Leistungsberechtigten. Juristische Personen sind beispielsweise die Sozialversicherungsträger. Dies ergibt sich aus dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Beachten Sie dazu den im Walhalla-Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB IV Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung. 12 SGB X erläutert, wer Beteiligter im Verwaltungsverfahren sein kann. Hier werden in erster Linie die Antragsteller und die Antragsgegner aufgeführt. Antragsteller ist zum Beispiel: der Krankenversicherte, der die Gewährung von Krankengeld oder von Sachleistungen, wie etwa Massagen, Krankenhausbehandlung etc. beantragt der Rentenversicherte, welcher vom Rentenversicherungsträger eine Rentenleistung, wie etwa eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente begehrt der mittellose Bürger, der Hilfe vom Sozialamt benötigt derjenige, der eine Beratungsstelle der Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger oder beispielsweise eine Agentur für Arbeit aufsucht, um Auskünfte oder Beratung zu erhalten 14

6 Beteiligte am Verwaltungsverfahren Als Antragsgegner sind die Sozialleistungsträger (Behörden) anzusehen. Dabei ist das Wort Antragsgegner vom Gesetzgeber sicherlich nicht sehr glücklich gewählt. Es erweckt den Eindruck, dass einem Antrag eines Bürgers gewissermaßen naturgemäß der zuständige Leistungsträger als Gegner entgegensteht. Der Gegner wäre die Stelle, deren Aufgabe es ist, den jeweiligen Antrag nicht zum Ziele führen zu lassen, also ihn abzulehnen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr sind die Leistungsträger zur Leistungsgewährung verpflichtet. Selbstverständlich müssen sie die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie Gegner des Anspruchs sind. Sie sind wie der Anspruchssteller Beteiligte am Verwaltungsverfahren. Eigentlich sind sie Partner, die gemeinsam die gesetzlichen Regelungen durchzuführen haben. In der Praxis beklagen manche Bürger aus ihrer Erfahrung heraus, dass es mit dieser Partnerschaft nicht sehr weit her ist. Das ist sehr bedauerlich. Sicher, die Leistungsträger leiden alle unter einer gewissen Finanznot. Auf der anderen Seite haben Bürger wie Rentenversicherte, Krankenversicherte, Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, oder sonstige Personen, die in Not geraten sind, einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen. Diesem Anspruch sollten die Leistungsträger nicht feindlich gegenüberstehen. Im Gegenteil sie sind nach bestimmten Einzelvorschriften des SGB verpflichtet, beispielsweise den Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten (beachten Sie dazu insbesondere 17 SGB I). Es ist ihre Pflicht, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält. Beteiligte am Verwaltungsverfahren sind außerdem diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat diejenigen, mit denen die Behörden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat diejenigen, die von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. 15

7 Findex Die Seitenangaben in gerader Schrift beziehen sich auf die Kommentierung, die kursiven Seitenzahlen beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen. Abrufverfahren, automatisiert 89 Abstimmung 12 Agentur für Arbeit 14 Akten 19 Akteneinsicht 21, 58 Akteninhalt 21 Allgemeinverfügung 20 Alter 32 Altersrente 14 Amtliche Beglaubigung 60 Amtshilfe 11, 35, 49 Amtshilfe, Durchführung 50 Amtshilfe, Grenzen 50 Amtshilfe, Kosten 51 Amtshilfe, Voraussetzungen 50 Amtshilfepflicht 49 Amtssprache 18, 55 Anfechtungsklage 28 Angehörige 38 Anhörung 58 Anhörungspflicht 20 Anpassung 20 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen 72 Antrag 22, 29 Antragfrist 29 Antragsgegner 14 Antragsteller 14 Antragstellung, wiederholte 60 Anwalt 16 Arbeitgeber 31, 38, 39, 104 Arbeitsgemeinschaft 12 Arbeitsgemeinschaften 37, 97 Arbeitskräftebedarf 32 Arbeitslosengeld 23 Arbeitsmittel 32 Arbeitsplatzgestaltung 32 Arbeitsschutz 35 Arbeitssicherheit 32 Arbeitsstoffe 32 Arbeitsunfähigkeit 39 Arbeitsunfall 15, 18, 32 Arbeitsverfahren 32 Arzt 21, 36, 38 Ärztliche Untersuchungen 98 Aufhebung, Verwaltungsakt mit Dauerwirkung 69 Aufschiebende Wirkung 27 Auftrag 12, 96 Auftrag, gesetzlicher 97 Auftrag, Kündigung 97 Auftraggeber 11, 37 Aufwendungen 21 Aufwendungen, Erstattung 96 Augenschein 19 Ausführung des Auftrags 96 Ausgeschlossene Personen 54 Auskunft 33 Auskunft an den Betroffenen 92 Auskünfte 14, 19 Auskunftspflicht der Leistungsträger 100 Auskunftspflicht des Arbeitgebers 99 Auskunftspflichten 38 Auskunftsstellen 14 Auslagen 103 Ausland 26, 36 Ausländerbeschäftigung, illegale 80 Ausschlussfrist 103 Austauschvertrag 71 Beauftragter 11 Befangenheit, Besorgnis 55 Befriedigungsvorrecht 40 Beglaubigung von Dokumenten 60 Beglaubigung von Unterschriften 61

8 Findex Begriffsbestimmungen, Sozialdaten 75 Begründung 21, 29 Behörde, Auswahl 50 Behörden der Gefahrenabwehr 81 Beistand 16, 52 Beiträge 31 Beitragsabführung 32 Beitragsrückstände 32 Beitragsverfahren 27 Beitragszahlung 23 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch 80 Bekanntgabe 24 Beratung 14 Beratungsstellen 14 Beschleunigung der Zusammenarbeit 95 Bestechung 30 Bestellung, Empfangsbevollmächtigter 53 Bestellung, Vertreter von Amts wegen 53 Beteiligte 14, 52 Beteiligter, Akteneinsicht 58 Beteiligter, Anhörung 58 Beteiligungsfähigkeit 51 Betriebsgeheimnisse 31 Bevollmächtigter 16, 24, 27, 52 Beweismittel 19, 56 Bindung der Gerichte 106 Bundesagentur für Arbeit 28 Bußgeldvorschriften 94 Daten, Berichtigung, Löschung, Sperrung 93 Datenerhebung 77 Datennutzung 77, 79 Datenschutzaudit 89 Datenschutzbeauftragte 91 Datensparsamkeit 88 Datenspeicherung 79 Datenträger 34 Datenübertragung 34 Datenveränderung 79 Datenverarbeitung 34, 77 Datenverarbeitung und -nutzung, Zulässigkeit 78 Datenverarbeitungsanlagen 33 Datenverarbeitungsarten, besondere 88 Datenvermeidung 88 Dauerwirkung 27 Dienstleistungen 30 Dokumente 24 Dolmetscher 18 Durchführung von Aufgaben durch Dritte 98 Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Einkommen 32 Einschreiben 24 Einwilligung 34 Empfangsbevollmächtigte 17 Entgeltfortzahlungsansprüche 39 Entgeltfortzahlungsversicherung 28 Erfüllung 103 Ergänzende Anwendung von Vorschriften 73 Erhebung 33, 90 Erkrankung 29, 32 Ermessensentscheidung 22 Ermittlungen 18 Ersatzpflicht 37 Erstattung in Geld 103 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen 70 Erwerbsminderungsrente 14, 37, 39 Fachanwalt für Sozialrecht 16 Fahrlässigkeit 29 Familienstand 32 Fehlerhaftigkeit 23 Feststellung 23 Förderung 12 Forderungsübergang 40 Formfehler, Folgen 66 Formfehler, Heilung 66 Forschung 35 Freiwillig Versicherte 31 Frist 28, 59 Gebärdensprache 18 Geheimhaltungspflicht eines Dritten

9 Findex Gehör, rechtliches 20 Geldleistung 23 Geschäftsgeheimnisse 31 Gesundheitszustand 32 Glaubhaftmachung 57 Gültigkeit 22 Haftpflichtversicherung 40 Handlung 29 Handlungsfähigkeit 16 Heilberuf 38 Herabsetzung 23 Hindernisse 29 Knappschaftsversicherung 28 Konfession 32 Koordinierung 12 Kopien 21 Kostenerstattung im Vorverfahren 73 Kostenfreiheit 73 Kraftfahrzeughalter 40 Krankengeld 38 Krankengeldbewilligung 17 Krankenhausbehandlung 14 Krankenkasse 13, 39 Krankenstand 32 Krankenversicherung 28 Krankheit 39 Kreditlimit 32 Kriegsopferversorgung 28 Kundencenter 14 Kurzarbeit 32 Leistung 23 Leistungsansprüche 38 Leistungsantrag 13 Leistungsgewährung 11 Leistungsträger, mehrere 105 Lohnausfall 40 Lohnsumme (Grundlohnsumme) 32 Massage 14 Maßnahmen, technische und organisatorische 88 Medizinischer Dienst 16 Meldebehörde 38 Mitarbeiter 32 Mitwirkung 26 Mitwirkungspflicht 12, 19, 40 Mitwirkungspflichtige 16 Nichtigkeit 26 Nutzung 33, 90 Offenbare Unrichtigkeit 65 Offenbarungsbefugnisse 34 Öffentlich-rechtlicher Vertrag 71 Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Nichtigkeit 72 Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zulässigkeit 71 Ordnungswidrigkeit 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren 32 Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten 88 Partnerschaft 15 Pauschalierung 103 Pflegeversicherung 28 Planung 35 Prozessvoraussetzung 28 Psychologische Eignungsuntersuchungen 98 Rechenfehler 24 Rechte des Betroffenen 91 Rechte des Einzelnen 91 Rechtsangelegenheiten 17 Rechtsanwalt 16, 27 Rechtsbehelfe 26 Rechtsbehelfsbelehrung 64 Rechtsbehelfsverfahren 23, 73 Rechtsbehelfsverfahren, Rücknahme 70 Rechtsbehelfsverfahren, Widerruf 70 Rechtsübergang 40 Rechtsverfolgung, Kosten 27 Rechtsverteidigung 27 Rechtsweg 104 Rechtswidrigkeit 29 Rehabilitation 39 Rente 23, 39 Rentenbescheid 27, 39 Rentenleistung 14 Rentenversicherung

10 Findex Rückerstattung 104 Rückforderung 30 Rückgabe, Sachen 70 Rückgabe, Urkunden 70 Rücknahme 30 Rücknahme, rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt 67 Rücknahme, rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt 67 Rückschein 24 Sachleistungen 14, 30 Sachschaden 40 Sachverhalt 19 Sachverhalte 33 Sachverständige 19 Schaden 37 Schadenersatzpflichtige 104 Schadenersatzanspruch, automatisierte Datenverarbeitung 37 Schadenersatzansprüche 40, 105 Schadensersatz 92 Schädiger 40 Schlägerei 40 Schmerzensgeld 40 Schreibfehler 24 Schriftform 72 Schulden 32 Schutz der Sozialdaten 75 Sozialdaten 31 Sozialdaten im Auftrag 90 Sozialdaten, besonders schutzwürdig 86 Sozialgeheimnis 31 Sozialgericht, Vernehmung 57 Sozialhilfeträger, Erstattungsansprüche 39 Sozialleistung 37 Staatsanwaltschaften und Gerichte 81 Sterbefälle 38 Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden 101 Sterbefallmitteilungen 38 Straftaten 32 Strafverfahren 35, 36 Strafvorschriften 95 Strafwidrigkeitsverfahren 32 Täuschung 30 Technologie 32 Termine 59 Übergang von Beitragsansprüchen 106 Übergangsregelung 106 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörde 81 Übermittlung, Zweckbindung 88 Übermittlungsbefugnis, Einschränkung 86 Übermittlungsgrundsätze 80 Übersetzer 18 Umlageverfahren 27 Unabdingbare Rechte 94 Unfallfragebogen 40 Unfallversicherung 18, 28 Unfallversicherungsträger 39, 40 Unrichtigkeiten 24 Unterhaltfspflichtige 38 Unterhaltspflicht 35 Unterrichtung 12 Untersuchung 37 Untersuchungsbefunde 38 Untersuchungsgrundsatz 18, 56 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 72 Unwirksamkeit 26 Urkunden 19 Verarbeitung 33, 90 Vereinbarungen 38 Verfahren, Beginn 55 Verfahrensfehler, Folgen 66 Verfahrensfehler, Heilung 66 Verfahrensgrundsätze 51 Verfahrenshandlungen 16 Verfahrenshandlungen, Vornahme 51 Vergleichsvertrag 71 Verjährung 104 Verletztengeld 40 Vermittlungsstellen 34 Verschulden 27, 28 Versicherung an Eides statt 57 Versicherungspflicht 23 Versicherungsverfahren 27 Versorgungsausgleich

11 Findex Vertragsverpflichtungen 32 Verwaltungsakt 21, 62 Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Änderung der Verhältnisse 69 Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Aufhebung 69 Verwaltungsakt, Begriff 62 Verwaltungsakt, Begründung 64 Verwaltungsakt, Bekanntgabe 64 Verwaltungsakt, Bestandskraft 65 Verwaltungsakt, Bestimmtheit 63 Verwaltungsakt, fehlerhafter 67 Verwaltungsakt, Form 63 Verwaltungsakt, Hemmung der Verjährung 71 Verwaltungsakt, Nebenbestimmungen 62 Verwaltungsakt, Nichtigkeit 65 Verwaltungsakt, offenbare Unrichtigkeit 65 Verwaltungsakt, Rechtsbehelfe 73 Verwaltungsakt, Rücknahme, rechtswidriger, begünstigender 67 Verwaltungsakt, Rücknahme, rechtswidriger, nicht begünstigender 67 Verwaltungsakt, Umdeutung 67 Verwaltungsakt, verjährungsrechtliche Wirkungen 71 Verwaltungsakt, Widerruf, rechtmäßiger, nicht begünstigender 68 Verwaltungsakt, Wirksamkeit 65 Verwaltungsakt, Zustandekommen 62 Verwaltungsakt,Widerruf, rechtmäßiger, begünstigender 68 Verwaltungsgericht, Vernehmung 57 Verwaltungskosten 103 Verwaltungstätigkeit 11 Verwaltungsverfahren 13, 49 Verwaltungsverfahren, Allgemeine Vorschriften 51 Verwaltungsverfahren, Begriff 51 Verwaltungsverfahren, Nichtförmlichkeit 51 Verwaltungsvollstreckung 20 Verzinsung 103 Vollmacht 16 Vollstreckung 73, 74 Vollstreckungsbeamte 31 Vollstreckungsstellen 31 Vollziehungsbeamte 31 Vormundschaftsgericht 17 Vorverfahren 28 Widerruf, rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt 68 Widerruf, rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt 68 Widerspruch 28 Widerspruchsfrist 23 Widerspruchsrecht 93 Wiedereinsetzung 59 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 28, 60 Wirkung 22 Zentraldatei 38 Zeugen 19 Zusammenarbeit 37, 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung 98 Zusammenarbeit der Leistungsträger 95 Zusicherung 63 Zuständigkeit 49 Zuständigkeit, örtliche 49 Zuständigkeitsbereich 19 Zustellung 73, 74 Zustellungsgesetz 24 Zustimmung von Dritten und Behörden 72 Zweckbestimmung

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