ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1

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1 F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE G20/20958/ POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX Salzburg AG, Errichtung eines Steamblockes am Standort HKW- Mitte sowie einer Backupkesselanlage am Standort SALK; Feststellung nach dem UVP-G 2000 gewerbe@salzburg.gv.at MMMag. Karin Dollinger TEL Bescheid Auf Grund des Antrages der Salzburg AG, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, vom , die Salzburger Landesregierung möge feststellen, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung eines Steamblockes am Standort Heizkraftwerk (HKW) Mitte sowie einer Backupkesselanlage am Standort der Salzburger Landeskliniken (SALK) in Salzburg keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBL. I Nr. 89/2000 idgf, durchzuführen ist, ergeht seitens der Salzburger Landesregierung als zuständige Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens folgender Spruch: I. Gemäß 39 Abs. 1 und 3 Abs. 7 ivm 3a und Anhang 1 Z 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idgf, wird seitens der Salzburger Landesregierung festgestellt, dass für die Errichtung eines Steamblockes am Standort Heizkraftwerk (HKW) Mitte, Grundstücksnummer 3775/2, Katastralgemeinde 56537, sowie einer Backupkesselanlage am Standort der Salzburger Landeskliniken (SALK) in Salzburg nach Maßgabe der Projektsunterlagen vom , die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist und kein Tatbestand der Z 4 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht ist. DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 5 RECHTSDIENSTE GEWERBE, INFRASTRUKTUR POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR

2 2 II. Verfahrenskosten: Für diesen Feststellungsbescheid sind Landesverwaltungsabgaben gemäß der Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005, i. d. F. LGBl Nr. 52/2010 a) gemäß TP 121 (Bescheid) 100,-- b) gemäß TP 6 für die Vidierung von drei Einreichunterlagen 33,60 somit Landesverwaltungsabgaben im Betrage von zusammen 133,60 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides mit beiliegendem Erlagschein an die Landesbuchhaltung Salzburg einzuzahlen. ACHTUNG - HINWEIS! In der Gesamtsumme von 244,60 die auf dem beiliegenden Zahlschein aufscheint, ist auch ein Betrag von 111,00 zur Vergebührung aller in diesem Verfahren gebührenpflichtigen Unterlagen gemäß 14 TP 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 i. d. g. F. enthalten. Begründung: Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom wurde seitens der Salzburg AG, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, der Antrag auf Feststellung dahingehend gestellt, dass für das Vorhaben der beabsichtigten Errichtung eines Steamblockes am Standort HKW-Mitte sowie einer Backupkesselanlage am Standort der SALK in Salzburg keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist. Aus dem Antrag und den beigeschlossenen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Salzburg AG beabsichtigt ist, im Rahmen des gegenständlichen Projektes Hochtemperaturversorgung SALK als Teil des Programms Energieeffizientes Landeskrankenhaus zur Versorgung mit Hochtemperatur- (HT-) und Niedertemperatur- (NT-) Fernwärme einen Steamblock zu errichten sowie die Dampfauskopplung aus dem bestehenden Abhitzekessel am Gelände HKW-Mitte zu realisieren. Weiters ist als Ausfallsreserve die Errichtung eines neuen HT-Backup-Warmwasserkessels und die Übersiedelung einer bestehenden NT-Kesselanlage aus dem bestehenden Heizhaus auf das Notstromgebäude am Gelände SALK vorgesehen. Die Erweiterung des HKW-Mitte soll durch Errichtung eines erdgasbefeuerten Dampfkessels (Brennstoffwärmeleistung 18 MW) erfolgen. Für die neue Anlage soll eine eigene Rauchgasröhre im Bestandskamin errichtet werden sowie der bestehende Niederdruckteil des Abhitzekessels für die Auskoppelung der HT-Wärmeversorgung modifiziert werden soll. Gleichzeitig sollen von den vier Kesselanlagen der SALK zwei Anlagen (Brennstoffwärmeleistung 18 MW) stillgelegt werden, während die verbleibenden beiden Anlagen (Brennstoffwärmeleistung 17 MW) als Ausfallsreserve der SALK erhalten bleiben sollen.

3 3 Die weiteren technischen Angaben zum Projekt sind in den angeschlossenen Unterlagen vom zu entnehmen, insbesondere dem technischen Bericht und dem emissions- und immissionstechnischen Gutachten der FVT. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Der Antrag samt eingereichter Unterlagen wurde den Parteien im Feststellungsverfahren gem 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seines Anhörungsrechtes zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Das wasserwirtschaftlichen Planungsorgan teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Argumente für oder gegen eine UVP erkennbar seien. Seitens der Landesumweltanwaltschaft von Salzburg wurden gemäß Schreiben vom keine Einwände erhoben und mitgeteilt, dass die (eine UVP auslösenden) Schwellenwerte nicht erreicht würden und nicht mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen sei. Seitens der mitwirkenden Behörde beim Magistrat Salzburg Baurechtsamt wurde telefonisch am mitgeteilt, dass keine Einwände bestünden. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des Sachverhaltes: 3 a Abs. 1 UVP-G 2000 erster Satz lautet: "Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. " Gemäß 3 a Abs. 7 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers / der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber / die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber / die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Laut 3 a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen.

4 4 Weiters sind Änderungen von Vorhaben, 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet: "Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn 1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist." Gemäß 3 a Abs. 5 UVP-G 2000 ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. 3 a Abs. 6 UVP-G 2000 bestimmt: "Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen." Aufgrund 39 Abs.1 leg. cit. ist für die Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt die Landesregierung zuständig. Z 4 Anhang 1, Spalte 1 zum UVP-G 2000 lautet: "a) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;" Z 4 Anhang 1, Spalte 3 zum UVP-G 2000 bezieht sich auf:

5 5 "b) thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW." 1 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008 idgf, bestimmt: "Salzburg: a) das Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg " Die Salzburger Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungs-Behörde hat zum Verfahrensergebnis erwogen: Die beabsichtigte Errichtung eines Steamblockes am Standort HKW- Mitte und die Errichtung einer Backupkesselanlage am Standort SALK wird im Hinblick auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang als ein (Änderungs-) Vorhaben im Sinne des 2 Abs 2 UVP-G 2000 angesehen. Die Erweiterung des HKW-Mitte soll durch Errichtung eines erdgasbefeuerten Dampfkessels (Brennstoffwärmeleistung 18 MW) erfolgen. Gleichzeitig sollen von den vier Kesselanlagen der SALK zwei Anlagen (Brennstoffwärmeleistung 18 MW) stillgelegt werden, während die verbleibenden beiden Anlagen (Brennstoffwärmeleistung 17 MW) als Ausfallsreserve der SALK erhalten bleiben sollen. Bei einer Betrachtung des Gesamtprojektes wird es somit insgesamt zu keiner Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung kommen, da die Brennstoffwärmeleistung des geplanten Steamblockes (18 MW) durch die Stilllegung der zwei Kesselanlagen der SALK (ebenfalls 18 MW) kompensiert wird. Der Standort des geplanten Steamblockes am HKW-Mitte, Grundstücksnummer 3775/2, Katastralgemeinde 56537, liegt im Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg und zählt somit gemäß 1 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, zu den Gebieten, die laut 3 Abs. 8 UVP-G 2000 der Bundesminister /die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung als jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen kann, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Spalte 3 Z 4 Anhang 1, Spalte 3 zum UVP-G 2000 sieht aber als Schwellwert für thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW hinsichtlich UVP-Pflicht vor. Wie oben dargestellt geht die Behörde von davon aus, dass die Summe der Gesamtbrennstoffwärmeleistung durch das Vorhaben keine Änderung erfährt. Selbst bei Außerachtlassung der Stilllegung von 2 Kesselanlagen der SALK würde die Erweiterung lediglich 18 MW (Brennstoffwärmeleistung) betragen und entspräche somit 18 % des Schwellenwertes.

6 6 Da für das beantragte Vorhaben somit nicht einmal der für die Durchführung einer Einzelfallprüfung erforderliche Prozentanteil des Schwellenwertes gem 3a Abs. 6 leg. cit. erreicht wird (25 %, somit 25 MW) und innerhalb der letzten fünf Jahre keine kapazitätserweiternden Änderungen genehmigt worden sind, war jedenfalls festzustellen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben ist. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen. Hinweis: Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liegt der wesentliche Inhalt der Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 9. Stock, Zimmer Nr. 910 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf und erfolgt eine Veröffentlichung unter der Internetadresse jeweils für die Dauer von 6 Wochen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufung an den Umweltsenat eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hinweis: Mit dem die Berufung erledigenden Vorgang werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 idgf zur Einzahlung vorgeschrieben. Für die Landesregierung Mag. Kai Vogelsang Ergeht an: 1. Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Bayerhamerstraße 16, 5020 Salzburg, samt vidierten Einreichunterlagen und eines Erlagscheines mit dem Ersuchen, die vorstehend angeführten Verwaltungsabgaben sowie Gebühren gemäß 14 TP 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 i.d.g.f., zur Vergebührung der eingereichten Projektsunterlagen im Gesamtbetrag von Euro 244,60 binnen 14 Tagen einzuzahlen, Brief: RSb 2. Abteilung 16 Umweltschutz, zh des UVP-Sachverständigenkoordinators Dipl.Ing. Dr. Andreas Sommer, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, 3. Referat Allgemeine Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, 4. Referat Wasser- und Energierecht, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg,

7 5. Magistrat Salzburg Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, Postfach 63, 5024 Salzburg 6. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg, Brief: RSb 7. Magistratsdirektion (MD/00), Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, als Standortgemeinde (es wird ersucht, den Bescheid für die Dauer von 6 Wochen an der Amtstafel anzuschlagen und danach den Bescheid mit Anschlags- und Abnahmevermerk zu retournieren) 8. Umweltbundesamt, 7

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ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 BETREFF FAX +43 662 8042 3489 BESCHEID F ü r u n s e r L a n d! VERKEHRSUNTERNEHMEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM MICHAEL-PACHER-STRASSE 36 20625-VU110/124/52-2013 23.10.2013 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662

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