Was Sie zum Verwarnungsverfahren wissen sollten

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1 Was Sie zum Verwarnungsverfahren wissen sollten Für geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 EUR vor. Die Höhe ist in einem bundesweit geltenden Katalog festgeschrieben und richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes. Die Verwarnung erfolgt schriftlich per Post oder durch Aushändigung eines Verwarnungszettels ("Knöllchen"). Mit der fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes können Sie das Verfahren einfach und ohne zusätzliche Kosten zu beenden. In diesem Fall muss der Betrag vollständig und innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Behörde bezahlt sein. Wird die Verwarnung nicht oder zu spät bezahlt, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf dieses vereinfachte Verfahren. Sollten Sie daher kein "Knöllchen" erhalten haben, so ist dies für das weitere Verfahren unschädlich.die Behörde kann im Einzelfall vom Verwarnungsangebot absehen und gleich das förmliche Bußgeldverfahren einleiten. Ob ein Rechtsstreit lohnt oder die Verwarnung bezahlt werden sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Klärung dieser Frage können Sie sich als ADAC Mitglied direkt an Ihre ADAC Juristen wenden. Was Sie zum Bußgeldverfahren wissen sollten Sie wurden geblitzt und haben das Gefühl etwas schneller gewesen zu sein. Der Abstand zum Vordermann war zu gering und man hat Sie angehalten. Sie werden demnächst einen Anhörungsbogen erhalten oder vielleicht liegt Ihnen der Bußgeldbescheid auch schon vor. In diesem Fall stellen sich viele Fragen zum Bußgeldverfahren und wie es weiter geht. Wir haben die gängigsten Fragen hier für Sie zusammengestellt Wie lang sind die Verjährungsfristen?

2 Die Verjährungsfrist beträgt für Ordnungswidrigkeiten drei Monate, bei Drogenund Alkoholverstößen sechs Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen. Eine solche Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Wann dieses Schreiben tatsächlich zugeht, ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Das Datum dieser Anordnung findet sich nicht auf dem Anhörungsbogen, sondern nur in der Ermittlungsakte. Es lässt sich somit allein anhand der behördlichen Anhörung nicht erkennen, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde, lässt sich nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte klären. Was ist bei der Anhörung zu beachten? Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme. Üblicherweise wird hierzu ein Anhörungsbogen verschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben ist. Bei den Ausführungen des Betroffenen ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um sogenannte Pflichtangaben handelt, steht es Ihnen als Betroffenem frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Hier sollten allenfalls solche Ausführungen gemacht werden, die eine abweichende Bewertung des Vorfalls rechtfertigen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so darf die Bußgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das Recht zum Schweigen besteht dann, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als verantwortlichen Fahrer belasten würden. Sinnvollerweise sollten vor einer Einlassung zum Vorwurf die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle eingesehen und ausgewertet werden. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger können diesen Unterlagen entnehmen, ob und mit welchem Einwand Erfolgsaussichten bestehen. Adressen von ADAC Vertragsanwälten in Ihrer Nähe finden Sie hier. Mit welchen Kosten ist ein Bußgeldbescheid verbunden? Führen Ihre Angaben als Betroffener im Anhörungsbogen nicht dazu, dass der Tatvorwurf fallengelassen und das Verfahren eingestellt wird, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser ist mit zusätzlichen Gebühren (mindestens 20 EUR) sowie den Auslagen für die Postzustellung (Einschreiben) verbunden. Wie wird der Bußgeldbescheid zugestellt? Bei der Zustellung des Bußgeldbescheids hat die Behörde ein Wahlrecht hinsichtlich der Zustellungsart. In fast allen Fällen erfolgt die Zustellung jedoch durch die Post mit Zustellungsurkunde.

3 Dabei wird ein Umschlag nach amtlichem Muster verwendet. Dieser enthält sowohl das Schriftstück als auch einen vorbereiteten Vordruck der Zustellurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück dem Adressaten, einer Ersatzperson oder legt es in den Briefkasten. Die Zustellung wird durch den Postbediensteten auf dem Vordruck der Zustellurkunde beurkundet und dieser an die Verwaltungsbehörde zurückgeleitet. Erfolgt die Zustellung durch das Einlegen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst. Welches Rechtsmittel kann eingelegt werden? Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein, wenn eine Überprüfung des Vorwurfs durch das Gericht ermöglicht werden soll. Läuft dagegen die Frist ohne Einspruch ab, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen und die Geldbuße wird fällig. Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. In diesem Fall muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt sowie belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Wann wird eine Hauptverhandlung angesetzt? Wird das Verfahren nicht nach dem eingelegten Einspruch eingestellt, bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Als Betroffener sind Sie grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet und können nur auf Antrag und unter ganz bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden. Das Gericht versucht, den zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, wobei Beweismittel - wie beispielsweise das Frontfoto - eingesehen und Zeugen vernommen werden. Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Dieses Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Was geschieht, wenn Zweifel am Messverfahren bestehen? Sofern die Richtigkeit eines Messverfahrens in Zweifel gezogen wird, kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Solche Begutachtungen sind oftmals sehr aufwendig und entsprechend teuer, so dass hier ohne Rechtsschutzversicherung ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.

4 Was Sie zum Strafverfahren wissen sollten Ein Strafverfahren wird bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen eingeleitet. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Rechtsfolgen sind gravierend und reichen von Geldstrafen über die Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Freiheitsstrafe. Häufige verkehrsspezifische Straftatbestände sind Nötigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr und Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten. Was ist ein Strafbefehl? Soweit hinreichender Tatverdacht vorliegt wird nach Abschluss der Ermittlungstätigkeit der Polizei von der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Strafbefehls beantragt bzw. bei schwerwiegenden Delikten Anklage erhoben. Der Strafbefehl beinhaltet den Tatvorwurf und die vom Gericht verhängte Strafe. Zu den im Strafbefehl ausgesprochenen Strafen zählen u.a. die Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate oder ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten. Kommt es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, so spricht das Gericht eine entsprechende Sperrfrist aus, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen, sofern der Betroffene dies beantragt. Diesem Antrag wird in einigen Fällen nur bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen-gutachtens entsprochen. Informationen zur MPU finden Sie hier. Die ebenfalls ausgesprochene Geldstrafe setzt sich zusammen aus einer bestimmten Zahl von Tagessätzen, die sich an der Schwere der begangenen Tat orientieren, und dem Tagessatz als solchem, den das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Dabei geht das Gericht in der Regel vom täglichen Nettoverdienst des Beschuldigten aus. Was ist bei der Anhörung des Beschuldigten/Akteneinsicht zu beachten? Eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten ist das Recht zu den Anschuldigungen zu schweigen. Niemand ist dazu verpflichtet sich aktiv an dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu beteiligen und sich dadurch unter Umständen selbst zu belasten. Das Schweigerecht muss vom Beschuldigten zudem nicht begründet

5 werden. Entsprechende Einlassungen zur Sache oder Stellungsnahmen zum Tatvorwurf sollten erst gemacht werden, nachdem ein beauftragter Verteidiger Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen hat. In der Ermittlungsakte sind die Anzeige, der Sachverhalt, gegebenenfalls das Protokoll der Blutentnahme und der Beschlagnahme des Führerscheins sowie etwaige Zeugenaussagen enthalten. Aufgrund dieser Informationen kann eine entsprechende Verteidigung des Beschuldigten aufgebaut werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Akteneinsicht im Strafverfahren ausschließlich dem beauftragten Verteidiger gewährt werden muss. Der Beschuldigte selbst hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten. Adressen von ADAC Vertragsanwälten in Ihrer Nähe finden Sie hier. Welches Rechtsmittel kann man einlegen? Sofern der Angeklagte den Strafbefehl akzeptiert, ist damit das Strafverfahren beendet. Mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen wird der Strafbefehl rechtskräftig. Die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls, wobei zu beachten ist, dass die Zustellung auch durch Niederlegung bei der Post und dem Hinterlassen eines entsprechenden Benachrichtigungszettels im Briefkasten des Betroffenen beginnt, d.h. nicht erst mit Abholung des Strafbefehls beim Postamt. Sollte der Angeklagte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, so kann er binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden und kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Nach Einlegung eines fristgerechten Einspruchs wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung festlegen. In der Hauptverhandlung kann das Gericht sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten vom Strafbefehl abweichen. In der Regel wird das Gericht jedoch darauf hinweisen, wenn es plant zu Ungunsten des Beschuldigten zu entscheiden. In diesem Fall kann der Einspruch noch in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Was geschieht in der Hauptverhandlung? In der Hauptverhandlung wird der Beschuldigte zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Ferner wird er darüber belehrt, dass er sich zum Tatvorwurf nicht äußern muss. In der Hauptverhandlung wird dann die Beweisaufnahme durchgeführt. Im Anschluss daran halten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Plädoyers und beantragen eine bestimmte Entscheidung des Gerichts. Der Angeklagte hat danach das letzte Wort. Das Gericht wird den Angeklagten dann entweder freisprechen, das Verfahren einstellen oder entsprechend verurteilen. Besteht ein Rechtsmittel gegen das Urteil?

6 Gegen das ergangene Urteil kann binnen einer Woche nach Verkündung Berufung oder Revision eingelegt werden. Im Rahmen der zweiten Instanz kommt es zu einer vollständig neuen Hauptverhandlung, sofern die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt wurde. Gegen das Berufungsurteil kann Revision eingelegt werden. Welche Verfahrenskosten entstehen? Führen die Einlassungen des Beschuldigten nicht dazu, dass die Ermittlungen eingestellt werden, so fallen Gerichtskosten, Kosten für einen eventuell beauftragten Rechtsanwalt oder Sachverständigen und die Auslagen für Zeugen als Kosten an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat eine bestehende Rechtschutzversicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

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