Gendergleichstellung im Europarecht. Elisabeth Holzleithner Universität Wien
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- Michael Gerhardt
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1 Gendergleichstellung im Europarecht Elisabeth Holzleithner Universität Wien
2 Gleichstellung Gleichbehandlung Antidiskriminierung Förderung der unterrepräs. Gruppe Gender Mainstreaming Verbot von direkter und indirekter Diskriminierung Im Erwerbsleben Lohngleichheit Arbeitsbedingungen (Sexuelle) Belästigung Bei Goods & Services Ausnahme vom / Ergänzung zum Prinzip der formellen Gleichbehandlung Fördernde Maßnahmen bis hin zu Quotenregelungen Einbeziehung der Genderfrage in alle politischen Maßnahmen Gender Impact Assessment entlang der 4R-Methode Repräsentation, Ressourcen, Rechte, Realitäten Einbeziehung der Vereinbarkeitsfrage jenseits der demographischen Panik Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 2
3 Ebenen des Rechtsdiskurses Verfassungsrecht Staatsorganisation, Grundrechte Verwaltungsrecht z.b. Fremdenrecht, Universitätsrecht, Recht der Gleichstellung im öffentlichen Dienst Privatrecht z.b. Ehe- und Familienrecht, Recht der eingetragenen PartnerInnenschaft; Arbeitsrecht Strafrecht z.b. Strafbarkeit von Handlungen gegen die sexuelle Integrität Europarecht: Anwendungsvorrang Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 3
4 The Fifties Art. 119 EWG-Vertrag: Jeder Mitgliedstaat wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 4
5 Die Siebziger Jahre in der EG Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen Gabriele Defrenne v. SABENA (EuGH 1976): Lohngleichheit als individuelles Recht Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung, zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 5
6 Post Vertrag von Amsterdam Gleichbehandlung & Gender Mainstraming Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. (Art. 3 Abs. 2 EG) RL 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung; Original: RL 76/207/EWG) RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 6
7 EU Antidiskriminierungsrecht Art. 13 EG-V Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments kann der Rat einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.(1998) RL 2000/43/EG: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft RL 2000/78/EG: Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit Blick auf Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 7
8 Grundbegriffe des Antidiskriminierungsrechts Direkte/indirekte Diskriminierung (Sexuelle) Belästigung Ungleichbehandlung, die nicht als Diskriminierung zu qualifizieren ist Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 8
9 Direkte Indirekte Diskriminierung eine Situation, in der eine Person aufgrund [des Merkmals x] eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; [Vergleichbarkeit, oder: Die List der juristischen Argumentation] eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen [mit dem Merkmal x] in besonderer Weise gegenüber Personen [mit einem anderen Merkmal y] benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ( Verhältnismäßigkeit); Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 9
10 Belästigung [U]nerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 2 (1) c RL 2006/54) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 10
11 Sexuelle Belästigung Jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. ( 2 (1) d RL 2006/54) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 11
12 Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung a) Belästigung und sexuelle Belästigung sowie jede nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person; b) die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts; c) jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der RL 92/85/EWG. (Art 3 RL 54/2006) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 12
13 Gleichheit, Differenz, Ungleichheit Nicht jede Ungleichbehandlung ist Diskriminierung Generelle Kriterien für legitimierbare Ungleichbehandlung: Gerechtfertigtes Ziel Angemessener und verhältnismäßiger Einsatz notwendiger Mittel Spezialbestimmungen für den Bereich des Arbeitslebens Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 13
14 Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Arbeitsleben Wenn ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. (Art 14 Abs 2 RL 2006/54) Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 28 RL 2006/54) Positive Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben (Art. 3 RL 2006/54) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 14
15 Das Arbeitsleben EuGH: Strenge Trennung vom Privatleben : Es ist nicht Gegenstand der Gleichbehandlungsrichtlinie, die internen Verhältnisse der Familie zu regeln oder die Aufgabenteilung zwischen den Eltern zu ändern. (Hofmann 1984, Rn 24) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 15
16 GendergleichbehandlungsRL Vater Arbeitsleben Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 16
17 Schutzbedürftigkeit von Schwangeren und Müttern Schutz ihrer körperlichen Verfassung während und nach der Schwangerschaft bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich ihre körperlichen und seelischen Funktionen nach der Entbindung normalisiert haben. (Hofmann, RN 25) Schwangerschaft ist keine Krankheit. (Webb, 24-25) Mögliche Entlassung: Gefahr für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird (Webb, RN 21) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 17
18 Die Mutter und das Kind Schutz der Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung auf Grund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird. (Hofmann RN 25) Unter diesem Gesichtspunkt kann ein derartiger Urlaub zulässiger Weise unter Ausschluss aller anderen Personen der Mutter vorbehalten werden, da allein die Mutter dem unerwünschten Druck ausgesetzt sein kann, ihre Arbeit verfrüht wieder aufnehmen zu müssen. (Hofmann, RN 26) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 18
19 Relevanz geschlechtsbezogener Merkmale Männer als Entbindungspfleger? Frauen in Waffen? Innere & äußere Sicherheit Arbeitsmarkt Frauen in Männeranzügen? Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 19
20 Polizistinnen mit Waffen? Nordirland in den achtziger Jahren: Bürgerkriegssituation Erkenntnis: Polizisten sollen Waffen tragen (entgegen der üblichen Gepflogenheiten) Polizistinnen nicht. Es lasse sich nicht ausschließen, dass bei schweren inneren Unruhen die Gefahr von Anschlägen auf Polizistinnen erhöht wird, wenn diese Schusswaffen tragen, und dass dies daher den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft. (Johnston 1986, Rn 36) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 20
21 Frauen als Royal Marines? Eine Truppe von geringer Personalstärke an vorderster Front Jedes Mitglied der Einheit, selbst Köche, haben tatsächlich auch als Angehörige eines Kampftrupps zu dienen. Es gibt im Zeitpunkt der Einstellung keine Ausnahme von dieser Regel der allseitigen Verwendbarkeit (interoperability). Die Regel der allseitigen Verwendbarkeit rechtfertigt den Ausschluss von Frauen. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 21
22 Frauen in Waffen in der Bundeswehr? Ausgangslage: Einstellung von Frauen nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten. (Art. 12a GG) EuGH: In Anbetracht seiner Reichweite kann ein solcher Ausschluss, der für nahezu alle militärischen Verwendungen in der Bundeswehr gilt, nicht als eine Ausnahmemaßnahme angesehen werden, die durch die spezifische Art der betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt wäre. (Kreil, RN 27) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 22
23 Wehrpflicht nur für Männer? Dory: die Wehrpflicht diskriminiert Männer im Arbeitsleben insofern, als sie einem temporären Berufsverbot gleichkomme und derart den Einstieg in das Berufsleben verzögere (Rn 22) EuGH: Hier geht es aber um die Organisation der Streitkräfte Beitrag der Wehrpflicht zur demokratischen Transparenz des Militärapparats, zum nationalen Zusammenhalt, engen Kontakt zwischen Streitkräften und Bevölkerung sowie zu der im Verteidigungsfall erforderlichen Mobilmachungsfähigkeit der Streitkräfte (Rn 37) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 23
24 Quoten-Judikatur Eckhard Kalanke v. Freie Hansestadt Bremen (1995) Hellmut Marschall gegen Land Nordrhein- Westfalen (1997) Badeck u.a. (2000) Abrahamsson und Anderson gegen Fogelqvist (2000) Lommers (2003) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 24
25 Eckhard Kalanke v. Freie Hansestadt Bremen (1995) Der automatische und unbedingte Vorrang für gleich qualifizierte Frauen bei deren Unterrepräsentation ist europarechtswidrig, denn eine solche Quotenregelung setzt an die Stelle der Förderung der Chancengleichheit das Ergebnis, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen könnte. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 25
26 Kritik an Quotenregelungen im Anschluss an Kalanke: Das individualistische Menschenbild der österreichischen Bundes-Verfassung als Bollwerk gegen den totalitaristischen Kollektivismus : Hinter den Erwägungen zur Herbeiführung kollektiver Parität steht [...] letztlich ein totalitäres Denken, das an die Stelle individueller Selbstverwirklichung ein heteronom vorgegebenes Rollenbild des einzelnen in der Gesellschaft setzt, an die Stelle der Selbstverwirklichung soll die Erfüllung normativ vorgegebener Rollenbilder treten. Nur sind eben [die] Rollenbilder anders definiert als in früheren totalitären Konzepten. (Thienel) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 26
27 Hellmut Marschall gegen Land Nordrhein-Westfalen (1997) Zulässigkeit der vorrangigen Berücksichtigung von gleich qualifizierten Frauen bei Unterrepräsentation sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen ( Härteklausel ), wenn Objektive Beurteilung der Qualifikation Keine Diskriminierung von Frauen durch Kriterien für überwiegende Gründe Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 27
28 Badeck u.a. (2000) Gründe von Gewicht für die Härteklausel Ausscheiden aus dem öffentliche Dienst wegen Familienarbeit Teilzeit wegen Familienarbeit Antrag auf Vollzeit ehemalige Soldaten auf Zeit (mindestens zwölf Jahre Wehrdienst) Schwerbehinderte Beseitigung lang anhaltender Arbeitslosigkeit Sonderfall: quotierte Ausbildungsplätze Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 28
29 Abrahamsson und Anderson gegen Fogelqvist (2000) Europarechtswidrigkeit einer nationalen Regelung, nach der ein Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts um eine Stelle im Staatsdienst, der hinreichende Qualifikationen dafür besitzt, vor einem Bewerber des anderen Geschlechts, der sonst ausgewählt worden wäre, auszuwählen ist, sofern der Unterschied zwischen den Qualifikationen der Bewerber nicht so groß ist, dass sich daraus ein Verstoß gegen das Erfordernis der Sachgerechtigkeit bei der Einstellung ergeben würde. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 29
30 Österreich 43 B-GBG idf BGBl.Nr. 100/1993 Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen [...] mindestens 40 beträgt. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 30
31 OGH (2001) Die Regelung des 43 B-GBG [...] räumt den Bewerberinnen bei gleicher Eignung automatisch den Vorrang ( Vorzug ) ein, enthält also keine Öffnungsklausel. 43 B-GB lässt jedenfalls ihrem Wortlaut nach eine objektive Beurteilung von Bewerbungen gleich geeigneter Bewerber verschiedenen Geschlechts, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerber angemessen berücksichtigt wird, nicht zu. Das Auswahlverfahren orientiert sich ausschließlich an generellen Merkmalen, die der gebotenen individuellobjektiven Beurteilung aller Bewerber keinen Raum lassen. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 31
32 43 B-GBG idf 2001 Vorrang beim beruflichen Aufstieg 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten [...] im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 32
33 Lommers (EuGH 2003) Die Bereitstellung von subventionierten Kindertagesstättenplätzen ist als Arbeitsbedingung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie zu sehen. Solche Kindertagesstättenplätze dürfen unter bestimmten Umständen primär den weiblichen Mitarbeiterinnen vorbehalten werden, nämlich... Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 33
34 Lommers (EuGH 2003)... um einer erheblichen Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken, Im Kontext eines erwiesen unzureichenden Angebots an angemessenen und erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen Wenn männliche Mitarbeiter nur in Notfällen Zugang haben, wenn insbesondere alleinerziehende männliche Mitarbeitern Zugang unter gleichen Bedingungen wie Frauen haben. Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 34
35 Probleme des Antidiskriminierungsrechts Feststellung direkter Diskriminierung im Einzelfall: immer zu spät Indirekte Diskriminierung: Dehnbarkeit der Rechtfertigung Schlecht/er/stellung und Gruppenbetroffenheit Fehlendes Sicherheitsnetz nach unten Prekäre Situationen: Arbeit als knappes Gut Arbeitsmarkt im Wandel: Tendenz zur neuen Selbständigkeit Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 35
36 Schlussfolgerungen Antidiskriminierung als ein Element von Gleichstellung Keine minimalistische Umsetzung von AntidiskriminierungsRL, sondern Fokus auf Maßnahmen zur Gleichstellung Mainstreaming nicht nur von Geschlecht, sondern auch anderer Diskriminierungsgründe (ohne Geschlecht aus den Augen zu verlieren) Elisabeth Holzleithner Gendergleichheit EU 36
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