Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, im Leitartikel der Ausgabe unseres Newsletter behandeln wir erneut ein Thema, das nicht erst seit der immer größer werdenden Konkurrenz aus Fernost für viele Unternehmen wichtig ist: Der Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie. Unser Leitartikel stellt Ihnen sowohl die gesetzlichen Grundlagen vor, die in Deutschland zum Schutze geistigen Eigentums bestehen, beleuchtet daneben aber auch Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können, um ihr Know-how möglichst effektiv zu schützen. Gerade in Zeiten immer strikter werdender Compliance-Vorgaben hat - nicht zuletzt - der Schutz des Unternehmens-Know-hows oberste Priorität. Der Rechtsprechungsteil bietet wie gewohnt einen Streifzug durch aktuelle Gerichtsurteile zu praxisrelevanten Themen des Handels- und Wettbewerbsrechts. Wir wünschen Ihnen mit der November-Ausgabe unseres Newsletter viel Freude und eine interessante Lektüre. Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Schutz des Unternehmens vor Produkt- und Markenpiraterie Die Produkt- und Markenpiraterie stellt seit vielen Jahren nicht nur große Wirtschaftsunternehmen, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie die gesamte Volkswirtschaft vor ernsthafte Probleme. Problemstellung Bei der Produktpiraterie wird in der Regel ein ganzes Produkt unter Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums oder unter Verstoß von Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb illegal nachgebaut oder vervielfältigt während bei der Markenpiraterie es die Marke ist, die unter Verletzung von Markenrechten gefälscht und verwendet wird. Sowohl Auto- und Flugzeugersatzteile, Medikamente, Nahrungsmittel, Glühbirnen, Körperpflegeprodukte, Maschinen, Technikprodukte, Musikträger und Textilien werden gefälscht. Immer wieder kommt es sogar zu der unerfreulichen und durchaus kuriosen Situation, dass Produktpiraten auf Fachmessen in direkten Wettbewerb mit den Vorbildern ihrer Plagiate treten. Auswirkungen Inhalt Schutz des Unternehmens vor Produkt- und Markenpiraterie 1 Rechtsprechung 3 Veranstaltungshinweise 6 Nach Schätzungen der OECD (Organisation for Economic Co- Operation and Development) haben Plagiate einen Anteil von 5 bis 9 % am Welthandel. Für die betroffenen Unternehmen führt der Vertrieb von gefälschten Produkten zu erheblichen Umsatzeinbussen. Experten gehen davon aus, dass durch Produkt- und Markenpiraterie allein in Deutschland ein Schaden von circa 25 Milliarden EUR jährlich entsteht und hierdurch Arbeitsplätze gefährdet sind. Da die Fälschungen zudem nicht denselben Qualitätsanforderungen unterworfen sind wie 1

2 das Original, werden das Ansehen der Marke und der Ruf des Unternehmens beschädigt. Dass die Qualität der gefälschten Waren zu wünschen übrig lässt, hat einen triftigen Grund: Die Kosten von Plagiaten liegen häufig um 40 bis 70 Prozent unter denen der Originalartikel. Zudem erhält der Verbraucher beim Kauf von Piraterieware unwissentlich minderwertige Produkte, die seinen Erwartungen nicht entsprechen und unter Umständen sogar gesundheitsgefährdend (z.b. bei Lebensmittel) sein können. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass befragte Verbraucher in einer Studie angegeben haben, bereits bewusst Plagiate gekauft zu haben. Das Unrechtsbewusstsein des Verbrauchers beim Kauf derartiger Produkte, insbesondere bei Kleidung (z.b. im Urlaub) und bei Musikträgern und auch beim Verkauf von Plagiaten (z.b. im Internet) ist nicht sehr ausgeprägt. Der Kauf von bestimmten gefälschten Markenprodukten ist weitgehend sogar gesellschaftlich akzeptiert. Maßnahmen des Gesetzgebers Produkt und das Recht am geistigen Eigentum. Nur eine Registrierung kann einen umfangreichen Schutz gegen Fälscher sicherstellen. Ein Unternehmen sollte seine Produkte auch im Ausland durch Schutzrechte sichern lassen, falls die Produkte exportiert werden. Neben den gewerblichen Schutzrechten existieren eine Vielzahl von Möglichkeiten Originale durch technisch gestaltete Kennzeichnungsmittel fälschungssicher zu gestalten (z.b. Etiketten, Sicherheitslabels, Hologramme). Je nach Produkt sollte entschieden werden, ob ein derartiges Sicherungsmittel sinnvoll ist. Maßnahmen durch das betroffene Unternehmen Falls ein Unternehmen feststellt, dass Fälschungen der eigenen Produkte im Umlauf sind, sollten auf jeden Fall unverzüglich rechtliche Schritte eingeleitet werden. Es ist ratsam Kontakt zu Ermittlern, Rechtsanwälten und Behörden aufzunehmen. Folgende Maßnahmen können im Vorfeld zunächst vom Unternehmer selbst eingeleitet werden: Der Schutz von Innovationen und Produkten kann nur dann erfolgreich sein, wenn gegen Verletzungen effektiv vorgegangen werden kann. Da nahezu alle Branchen betroffen sind, versucht der Gesetzgeber Produkt- und Markenpiraterie durch entsprechende Schutzgesetze zu unterbinden. Bei Plagiaten können Verstöße gegen das Markengesetz, das Urhebergesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und weitere Gesetze vorliegen. Der Druck durch westliche Staaten auf China - dem Land, aus dem immer noch ein Großteil sämtlicher Plagiate stammen - wächst ständig. Seit mehreren Jahren gibt es zwischen Deutschland und dem Chinesischen Wirtschaftsministerium einen direkten Dialog über Verbesserungen beim Schutz geistiger Eigentumsrechte. Sicherung durch gewerbliche Schutzrechte und technischen Schutz Unternehmen, die innovative Produkte auf den Markt bringen, investieren viel Geld, Zeit und Energie in die Entwicklung. Als vorausschauendes Unternehmen ist es daher sinnvoll, für die neu entwickelten Produkte und Erfindungen gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Marke) zu registrieren bzw. rechtzeitig anzumelden. Durch diese Maßnahme sichert sich der Hersteller die Rechte am eigenen Untersuchungen/Nachforschungen: wer genau vertreibt die Plagiate? Beweise: Das Sammeln von Beweisen wie Kauf der Plagiate (Testkauf), eventueller Verpackungen und/oder sonstigem Informationsmaterial; Dokumentation: Eine Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen sowie Schriftstücke, die die Sicherung der Schutzrechte belegen; Heranziehung von Anwälten zur Unterstützung Rechtliche Maßnahmen Für den Fall, dass gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Marke) für das betroffene Unternehmen bestehen, können folgende rechtliche Ansprüche gegen die Produktpiraten geltend gemacht werden: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche; Auskunftsansprüche (über die Herkunft und den Vertriebsweg); Vernichtungsansprüche; Strafrechtliche Sanktionen wie Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2

3 Die Höhe und Art der möglichen strafrechtlichen Sanktion hängt von dem jeweiligen Schutzrecht ab, das verletzt wurde. Weitaus wichtiger für die betroffenen Unternehmen, deren Produkte nachgeahmt wurden, ist jedoch die Möglichkeit Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche gegen die Fälscher geltend zu machen. Für den Fall, dass für das Unternehmen keine gewerblichen Schutzrechte bestehen sollten, könnten noch Ansprüche über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingreifen. Ergänzend kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Grenzbeschlagnahme in Betracht kommen. Eine derartige Beschlagnahme kann beim Zoll beantragt werden, wenn ein Schutzrechtsinhaber den begründeten Verdacht hat, dass Waren in- oder exportiert werden bzw. wurden, die eines oder mehrere der Schutzrechte des Unternehmens verletzen. Hierbei kontrollieren Zollmitarbeiter nicht nur an den Grenzen, sondern auch im Innland. Kern und Ziel der Grenzbeschlagnahme ist es, durch Kontrollen zu verhindern, dass gefälschte Waren die Grenzen der Europäischen Union passieren können. rechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Lieferant klagte auf Zahlung offener Rechnungen. Dem hielt die Beklagte die Aufrechnung ihr zustehender Forderungen gegen den Lieferanten entgegen. Insoweit berief sich der Lieferant auf das Aufrechnungsverbot in seinen AGB. Das Gericht erachtet den Aufrechnungseinwand der Beklagten für erheblich und begründet dies damit, dass das Aufrechnungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß 307 BGB unwirksam sei. Zwar sei die Klausel nicht bereits gemäß 309 Nr. 3 BGB unwirksam, denn durch diese werde der Beklagten als Vertragspartnerin der Verwenderin nicht die Befugnis genommen, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Der Wortlaut der Klausel in den AGB entspreche der Regelung in 309 Nr. 3 BGB, insoweit bestehen gegen die Wirksamkeit der verwendeten Klausel keine Bedenken, so das OLG Nürnberg in seinen Entscheidungsgründen. Strategie des Unternehmens Im Unternehmen sollte im Hinblick auf die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie eine klare Unternehmensstrategie bestehen. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Aufgabe der Geschäftsleitung. Neben dem konsequenten Schutz des geistigen Eigentums und dem Einsatz von technischen Sicherungsmitteln bei entsprechendem Bedarf sollte ebenfalls eine kontinuierliche und intensive Marktbeobachtung erfolgen. RECHTSPRECHUNG Zur Frage der Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August 2014 Az.: 12 U 2119/13 In seinem Urteil vom 20. August 2014 hatte das OLG Nürnberg über die Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Rahmen eines Auftrages über die Lieferung von Transportbeton gestellt wurden, zu entscheiden. Das Aufrechnungsverbot war dort wie folgt formuliert: Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Auf- Allerdings stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung gemäß 307 BGB dar und sei daher unwirksam. Das OLG Nürnberg beruft sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 7. April 2011 (Az.: VII ZR 209/07), in welchem eine der vorliegenden Bestimmungen gleichartige Klausel in den AGB eines Architektenvertrages den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zur Begründung hat der BGH dort ausgeführt, der Besteller werde durch das Verbot der Aufrechnung gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen würden. Dadurch werde das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbare Weise eingegriffen. Letzteres finde seinen Ausdruck in dem Leistungsverweigerungsrecht gemäß 320 Abs. 1 BGB. Diese Argumentation sei auch auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragbar, auch wenn dort durch die Beklagte größtenteils im Synallagma stehende Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten geltend gemacht werden, sondern Schadensersatzansprüche gemäß 651 Satz 1, 437 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1 BGB. Auch handele es sich, anders als im BGH-Fall, um eine Rechtsbeziehung zwischen Unterneh- 3

4 In ihrem Urteil vom 10. September 2014 mussten sich die Karlsruher Richter mit der Wirksamkeit einzelner Klauseln eines formularmäßig abgeschlossenen Mietvertrages über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum befassen. Streitgegenständlich war zunächst eine Mietvertragsklausel, die u.a. die Umlage von Vermern. Ausschlaggebend sei jedoch, dass auch in dem klagegegenständlichen Werkliefervertrag die Beklagten zunächst eine Leistung (zumindest teilweise) vergüten sollen, die nach ihrer Behauptung einen Schadenersatzanspruch in erheblicher Höhe hat entstehen lassen. Auch treffe die Klausel selbst keine Unterscheidung zwischen synallagmatischen Gegenansprüchen einerseits und sonstigen Gegenansprüchen andererseits. Im Ergebnis müsse die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis wie im Übrigen auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten stets möglich sein und könne daher auch nicht durch einschränkende Vertragsklauseln, wie der streitgegenständlichen Regelung, ausgeschlossen werden. Grenzen der Zulässigkeit vergleichender Werbung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Oktober 2014 Az. 6 U 199/13 Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung detailliert mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit sogenannter vergleichender Werbung auseinandergesetzt. Bei der vergleichenden Werbung handelt es sich um ein im Marketing sehr beliebtes Werbeinstrument, bei dem entweder direkt oder zumindest mittelbar Bezug auf ein Konkurrenzunternehmen und/oder dessen Produkte hergestellt wird, um entweder einen Vergleich herzustellen oder aber bestimmte Eigenschaften der eigenen Produkte bzw. des eigenen Unternehmens besonders hervorzuheben. chenden Werbung einen konkreten Vergleich hinreichend austauschbarer, das heißt zumindest ähnlicher Produkte erkennt. Im Grundsatz ist entsprechende Werbung zulässig, so sie sich in gewissen Grenzen bewegt und den Konkurrenten nicht verunglimpft oder herabwürdigt. Im vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt aufgrund der namentlichen Nennung sowie Verwendung der jeweiligen Unternehmensfarben Blau und Rot angenommen, dass ein eindeutiger Vergleich zwischen den von den Parteien angebotenen Telekommunikationsleistungen vorliegt. Sinn und Zweck der ganzen Werbung liege darin, dass die übermalte rote Farbe von Kunden dem Unternehmen der Klägerin zugeordnet werde, so das OLG. Im Ergebnis hat das Gericht in dem vollständigen Übersprühen der roten Unternehmensfarbe eine unzulässige Herabsetzung im Sinne von 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG angenommen. Zwar stünde einem werbenden Unternehmen grundsätzlich das Recht zu, auch im Bereich der vergleichenden Werbung mit ironischen und auch humorvollen Werbeaussagen Aufsehen bei den angesprochenen Kundenkreisen zu erwecken. Die streitgegenständliche Werbung überschreite jedoch diese Grenze und sei nach Ansicht der Frankfurter Richter eher eine plumpe, aggressive Maßnahme. Die Werbeaussage könne nur als pauschale Abwertung der Klägerin verstanden werden, die die grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung im vorliegenden Einzelfall als unzulässig erscheinen ließe. Im konkreten Fall hatte ein Mobilfunkunternehmen eine Werbeanzeige veröffentlicht, bei der ein Waschbär mit einer Graffitispraydose eine rote Wand blau ansprüht über der der Slogan Was ist blau und günstiger als Vodafone abgedruckt war. Im Ergebnis haben die Frankfurter Richter der Klägerin Recht gegeben und ihr aus 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Die beanstandete Werbung sei wettbewerbsrechtlich unlauter, so das OLG. Nach 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Begriff der vergleichenden Werbung wird dabei relativ weit ausgelegt und entscheidend ist lediglich, dass der angesprochene Adressatenkreis aufgrund der verglei- Auch wenn dieses Ergebnis u.e. sehr zweifelhaft und kleinlich erscheint, hat das OLG im Ergebnis die Beklagte dazu verurteilt, die weitere Nutzung des entsprechenden Werbematerials und den Einsatz des beanstandeten Slogans in der Werbekampagne zu unterlassen und zudem die Kosten der Abmahnung der Klägerin zu erstatten. Zur Frage der Wirksamkeit einzelner Formular-Klauseln in einem gewerblichen Mietvertrag BGH, Urteil vom 10. September 2014, Az. XII ZR 56/11 4

5 waltungskosten auf den einzelnen Mieter vorsah. Zu klärende Frage war insoweit in erster Linie, ob es sich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne des 305 c BGB handelt. Der BGH verneint dies in seinem Urteil. Die Umlegung von Verwaltungskosten auf den gewerblichen Mieter sei nicht so ungewöhnlich, dass dieser als Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht. Die diesbezügliche Bewertung sei auch nicht von der Höhe der Kosten im Einzelfall und deren Verhältnis zu anderen Positionen abhängig. Dies folge bereits daraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehen müsse, dass Kosten entstehen werden. Der Mieter sei vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt, das den Vermieter etwa dazu verpflichtet, den Mieter von der Umlegung nicht erfasster Kosten freizustellen. Im Übrigen verstoße die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 BGB. der Begriff der Verwaltungskosten sei hinreichend bestimmt. Insoweit könne auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und 26 Abs. 1 der II Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden. che anderen Kosten unter den Begriff Centermanager fallen. Abschließend thematisiert der Senat im Zusammenhang mit einer weiteren Klausel, über deren Wirksamkeit keine abschließende Entscheidung getroffen wird, noch die Frage, inwieweit die Regelungen der 308, 309 BGB zumindest mittelbar Anwendung auch auf den B2B-Verkehr finden. Hierzu führt der BGH aus, dass der im Streitfall relevante 308 Nr. 5 BGB zwar nicht unmittelbar anwendbar sei, da es sich bei den Parteien um Unternehmer handelt, 310 Abs. 1 BGB. Gleichwohl unterliege die Klausel jedoch der Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 1 und 2 BGB und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in 308 BGB aufgeführt sind. Den Klauselverboten komme im Rahmen der Inhaltskontrolle Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Falle eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm der 308, 309 BGB, so sei dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmen zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden. Soweit im Rahmen des formularmäßigen Mietvertrages dem Mieter jedoch anteilig die Erhaltungslast für das gesamte Einkaufszentrum auferlegt wird, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung und damit einen Verstoß gegen 307 Abs. 1 und 2 BGB dar. Die Überwälzung der gesamten Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums weiche insoweit erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages ab. Die grundsätzlich zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild finde dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Entsprechendes gelte, soweit dem Mieter formularmäßig die Kosten des Centermanagements anteilig auferlegt werden. Der Begriff des Centermanagements sei bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne des 307 Abs. 1 S. 2 BGB und verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Es sei nicht ersichtlich, welche Kosten hier einbezogen und welche Leistungen dem Inhalt nach hiervon erfasst werden sollen. Denn gerade weil der Vermieter daneben auch Kosten für Verwaltung und Raumkosten für Büro- und Verwaltungsräume verlangt, ist nicht ersichtlich, wel- Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 17.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch &, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 5

6 Veranstaltungshinweise Unternehmensgründung in Deutschland 18. November in Duisburg Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung - Möglichkeiten nutzen & Risiken vermeiden 20. und 21. November in Frankfurt am Main Vertragsrecht & AGB für Nichtjuristen 28. November in Düsseldorf AGB und Vertragsklauseln 5. Dezember in München Deutsch-Chinesischer Wirtschaftstag Dezember in Köln Workshop Vertragsklauseln im Wirtschaftsrecht 23. Januar in Frankfurt Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de Lothar Köhl Telefon lothar.koehl@hlfp.de Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax li.li@hlfp.de Dr. Volker Hees Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Olga Drobiazko Rechtsanwältin Telefon Telefax olga.drobiazko@hlfp.de Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. Dezember

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