Jugendgerichtsgesetz

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1 NomosKommentar Meier Rössner Trüg Wulf [Hrsg.] Jugendgerichtsgesetz Handkommentar 2. Auflage Nomos

2 NomosKommentar Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier Prof. Dr. Dieter Rössner Dr. Gerson Trüg Prof. Dr. Rüdiger Wulf [Hrsg.] Jugendgerichtsgesetz Handkommentar 2. Auflage Gernot Blessing, OStA a.d., Leiter einer Jugendabteilung bei der StA Stuttgart Reinhold Buhr, Direktor des AG Bruchsal a.d. Dr. jur. Frank Czerner, Vertretungsprofessor für das Recht sozialer Dienstleistungen und Einrichtungen an der Univ. Kassel Dr. jur. Jörg Habetha, RA und FA für Strafrecht in Freiburg, Lehrbeauftragter an der Univ. des Saarlandes Hadmut Birgit Jung-Silberreis, Leitende Regierungsdirektorin, Leiterin der JVA Wiesbaden Mark Kern, RA in Lauda Königshofen Priv.-Doz. Dr. jur. Christian Laue, Priv.-Doz. am Institut für Kriminologie der Ruprecht-Karls-Univ. Heidelberg Dr. jur. Alexander Linke, Richter am LG Köln Prof. Dr. jur. Bernd-Dieter Meier, Univ.-Prof. für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Direktor des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibniz Univ. Hannover Prof. Dr. med. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Univ.-Prof. (em.), Kinder-, Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der Philipps Universität Marburg Prof. Dr. jur. Dieter Rössner, Univ.-Prof. i.r. für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Philipps Universität Marburg, Rechtsanwalt in Tübingen Priv.-Doz. Dr. jur. Gerson Trüg, RA und FA für Strafrecht in Freiburg/Karlsruhe, Priv.-Doz. an der Eberhard Karls Univ. Tübingen Prof. Dr. jur. Torsten Verrel, Univ.-Prof. für Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugswissenschaft, Geschäftsführender Direktor des Kriminologischen Seminars der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Univ. Bonn Dr. Beate Weik, OStA, Abteilungsleiterin bei der StA Stuttgart Prof. Dr. jur. Rüdiger Wulf, Honorarprofessor der Eberhard Karls Univ. Tübingen, Ministerialrat Referatsleiter Vollzugsgestaltung in der Abteilung Justizvollzug im JuM Baden-Württemberg Nomos

3 Zitiervorschlag: HK-JGG/Bearbeiter Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2014 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort zur 2. Auflage Seit dem Erscheinen der 1. Auflage vor drei Jahren sind im Bereich des Jugendstrafrechts zwei Entwicklungen zu verzeichnen, die kaum miteinander zu vereinbaren sind. Auf der einen Seite ist die Jugendkriminalität deutlich zurückgegangen. Während von der Polizei im Jahr 2009 noch Jugendliche und Heranwachsende als Tatverdächtige ermittelt wurden, waren es drei Jahre später nur noch Jugendliche und Heranwachsende, ein Rückgang um -19,5 % bzw. -13,9 %. Dieser ungewöhnliche Rückgang ist keineswegs nur ein Ergebnis der demographischen Entwicklung, sondern spiegelt sich auch in den Tatverdächtigenbelastungszahlen wider, die für die deutsche Wohnbevölkerung berechnet werden. Danach ist für den Zeitraum 2009 bis 2012 bei den Jugendlichen ein Rückgang von auf und bei den Heranwachsenden von auf zu verzeichnen, in Prozent, ein Rückgang um -18,0 % bzw. -6,3 %. Über die Gründe für diesen Rückgang lässt sich nur spekulieren, aber anzunehmen ist, dass die vielfach beschriebenen Veränderungen in den Lebenswelten der jungen Menschen mit einem gestiegenen schulischen Leistungs- und Anpassungsdruck und einem verändertem Freizeitverhalten eine wesentliche Rolle spielen. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber am das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten beschlossen, das am in Kraft getreten ist. Kernpunkte des Gesetzes waren die Aufhebung des Kopplungsverbots von Jugendarrest und zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe ( 16 a JGG), die Anhebung des Strafrahmens für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, von 10 auf 15 Jahre Jugendstrafe ( 105 Abs. 3 JGG) sowie die gesetzliche Regelung des in der jugendrichterlichen Praxis entwickelten Instituts der Vorbewährung ( 61 bis 61 b JGG), Änderungen, die in ihrer politischen Bedeutung vor allem auf die Verschärfung des Jugendstrafrechts und weniger auf die Stärkung des Erziehungsgedankens ( 2 Abs. 1 JGG) zielten. Dass beide Entwicklungen nicht zusammenpassten, erkannte auch der Gesetzgeber, mochte sich in seinem Vorhaben hiervon aber nicht beirren lassen, sondern hielt an den genannten Änderungen fest. Insbesondere der Arrest neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe sei seit längerem immer wieder gefordert worden (BT-Drucks.17/9389, S. 1) ein bezeichnendes Beispiel dafür, dass sich Kriminalpolitik auch im Bereich des Jugendstrafrechts nicht nur an den empirisch-kriminologischen Befunden, sondern auch an Stimmungen und z.t. schon sehr lange erhobenen politischen Forderungen orientiert. Der Kommentar trägt den Entwicklungen der letzten drei Jahre Rechnung. In der hier vorgelegten 2. Auflage werden die neu eingefügten Gesetzestexte in der bewährten Weise kommentiert: präzise, zuverlässig und praxisnah, aber ohne die das Werk prägende Grundorientierung an den jugendkriminologischen Befunden preiszugeben. In den aus der 1. Auflage übernommenen Teilen ist die Kommentierung aktualisiert und an die neueren Entwicklungen in der Praxis angepasst worden. Leserinnen und Leser, die bei der Lektüre dennoch vereinzelt auf Unklarheiten oder Defizite aufmerksam werden, bitten wir um entsprechende Hinweise. Nur im Zusammenwirken mit der Leserschaft lässt sich der Kommentar zu einem Werk entwickeln, das Wissenschaft und Praxis gleichermaßen verpflichtet ist. März 2014 Herausgeber und Verlag 5

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage... 5 Vorwort 1. Auflage... 7 Autorenverzeichnis Bearbeiterverzeichnis Literatur- und Abkürzungsverzeichnis Jugendgerichtsgesetz (JGG) Vor 1 ff. Grundlagen des Jugendstrafrechts Erster Teil Anwendungsbereich 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts Zweiter Teil Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 3 Verantwortlichkeit Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher Die Folgen der Jugendstraftat Nebenfolgen Maßregeln der Besserung und Sicherung Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln 9 Arten Weisungen Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung Hilfe zur Erziehung Dritter Abschnitt Zuchtmittel 13 Arten und Anwendung Verwarnung Auflagen Jugendarrest a Jugendarrest neben Jugendstrafe Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe 17 Form und Voraussetzungen

6 Inhaltsverzeichnis 18 Dauer der Jugendstrafe af Unbestimmte Jugendstrafe (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung 20 (weggefallen) Strafaussetzung Bewährungszeit Weisungen und Auflagen Bewährungshilfe Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers Widerruf der Strafaussetzung a Erlaß der Jugendstrafe Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe 27 Voraussetzungen Bewährungszeit Bewährungshilfe Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung 33 Jugendgerichte a Besetzung des Jugendschöffengerichts b Besetzung der Jugendkammer Aufgaben des Jugendrichters Jugendschöffen Jugendstaatsanwalt Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte Jugendgerichtshilfe Zweiter Abschnitt Zuständigkeit 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer Örtliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren 43 Umfang der Ermittlungen

7 Inhaltsverzeichnis 44 Vernehmung des Beschuldigten Absehen von der Verfolgung Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter a Vorrang der Jugendgerichte Nichtöffentlichkeit (aufgehoben) Anwesenheit in der Hauptverhandlung Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe Überweisung an das Familiengericht Urteilsgründe Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren 55 Anfechtung von Entscheidungen Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung 57 Entscheidung über die Aussetzung Weitere Entscheidungen Anfechtung Bewährungsplan Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe 62 Entscheidungen Anfechtung Bewährungsplan Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen... Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung

8 Inhaltsverzeichnis Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters Notwendige Verteidigung Beistand Mitteilungen a Belehrungen Vorläufige Anordnungen über die Erziehung Untersuchungshaft a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand Unterbringung zur Beobachtung Kosten und Auslagen (weggefallen) Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens Ablehnung des Antrags Verfahren und Entscheidung Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren Privatklage und Nebenklage Entschädigung des Verletzten Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung 81 a Verfahren und Entscheidung Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt Vollstreckung Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit Vor 82 ff Vollstreckungsleiter Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren Örtliche Zuständigkeit Abgabe und Übergang der Vollstreckung Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest 86 Umwandlung des Freizeitarrestes Vollstreckung des Jugendarrestes Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

9 Inhaltsverzeichnis 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft 89 c Vollstreckung der Untersuchungshaft Zweiter Abschnitt Vollzug 90 Jugendarrest (aufgehoben) Rechtsbehelfe im Vollzug (aufgehoben) a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels 94 bis 96 (weggefallen) Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch Verfahren Entscheidung Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes Widerruf Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Vor 102 ff Zuständigkeit Verbindung mehrerer Strafsachen Verfahren gegen Jugendliche Dritter Teil Heranwachsende Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren 107 Gerichtsverfassung Zuständigkeit Verfahren

10 Inhaltsverzeichnis Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels 110 Vollstreckung und Vollzug Beseitigung des Strafmakels Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind 112 Entsprechende Anwendung Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr 112 a Anwendung des Jugendstrafrechts b (aufgehoben) c Vollstreckung d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften 113 Bewährungshelfer Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe (aufgehoben) Zeitlicher Geltungsbereich bis 120 (aufgehoben) Übergangsvorschrift bis 124 (aufgehoben) Inkrafttreten Anhang Jugendstrafvollzugsrecht Stichwortverzeichnis

11 Bearbeiterverzeichnis Im Einzelnen haben bearbeitet: Blessing, Gernot in der Vorauflage: 43 bis 47, 52, 52 a, 71 bis 74 JGG Buhr, Reinhold: 9, 10 Abs. 1, 11, 12, 31, 32, 53, 54, 76 bis 78, Vor 102 ff bis 104, 110, 111, 116, 121 JGG; in Zusammenarbeit mit Remschmidt 10 Abs. 2 JGG Czerner, Prof. Dr. jur. Frank in der Vorauflage: 33 (ohne 33 a, b) bis 37, 39 bis 42, 107, 108 JGG Habetha, Dr. jur. Jörg: 33 bis 37, 39 bis 42, 107, 108 JGG Jung-Silberreis, Hadmut Birgit: Anhang Jugendstrafvollzugsrecht Kern, Mark: Vor 82 bis 89 a JGG Laue, PD Dr. jur. Christian: 17, 18, 55, 56 JGG Linke, Dr. jur. Alexander: 13 bis 15 JGG; in Zusammenarbeit mit Verrel 109, 114 JGG Meier, Prof. Dr. jur. Bernd-Dieter: 20 bis 30, 57 bis 66 JGG Remschmidt, Prof. em. Dr. med. Dr. phil. Helmut: 3, 105 JGG in Zusammenarbeit mit Rössner; 10 Abs. 2 JGG in Zusammenarbeit mit Buhr Rössner, Prof. Dr. jur. Dieter: Vor 1 ff, 1, 2, 4, 5 I. bis IV., 6 bis 8, 38, 79 bis 81 a, 106, 112 bis 113 JGG; in Zusammenarbeit mit Remschmidt 3, 105 JGG Trüg, Priv.-Doz. Dr. jur. Gerson: 47 a bis 51, 67 bis 70 a JGG Verrel, Prof. Dr. jur. Torsten: 97 bis 101 JGG; in Zusammenarbeit mit Linke 109, 114 JGG Weik, Dr. Beate: 43 bis 47, 52, 52 a, 71 bis 74 JGG Wulf, Prof. Dr. jur. Rüdiger: 16, 16 a, 19 af, 89 b bis 93 a JGG sowie 5 V. 16

12 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 strafvollzug nach der Vorgabe des 92 Abs. 1 S. 2 mit 24 Jahren an ein Ende stößt. 5 Die Folgen der Jugendstraftat (1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Richtlinie zu 5: Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet worden ist, und hält die Staatsanwaltschaft deshalb eine Ahndung für entbehrlich, so regt sie die Einstellung des Verfahrens an ( 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Schrifttum: Dittmann, Die schweizerische Fachkommission zur Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter, in: Müller-Isberner/Gonzales-Cabeza (Hrsg.), Forensische Psychiatrie Schuldfähigkeit Kriminaltherapie Kriminalprognose; Itzel, Die Abgrenzung der Weisungen von den Auflagen nach dem JGG, 1987; Kratzsch, Heilpädagogische Forschung, 1989; Lenz, Die Rechtsfolgensystematik im Jugendgerichtsgesetz (JGG), 2007; Nothacker, Erziehungsvorrang und Gesetzesauslegung im JGG, 1985; Wolf, Strafe und Erziehung nach dem JGG, I. Normzweck: Die Grundsätze jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgenbestimmung... 1 II. Voraussetzungen jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen Sachliche Voraussetzung Der persönliche Anwendungsbereich III. Die Sanktionsmöglichkeit im Jugendstrafrecht... 6 IV. Die Rechtsfolgensystematik und ihre Anwendung nach Abs. 1 und Grundprinzipien und Unstimmigkeiten der Systematik in Abs. 1 und Prinzipienkonforme Auslegung zur Auflösung der Unstimmigkeiten Die prinzipientreue Auslegung des a) Die prinzipiengeleitete erweiternde Auslegung des b) Teleologische prinzipienorientierte Auslegung von Abs. 1 und 2 18 aa) Die Geeignetheit.. 19 bb) Erforderlichkeit cc) Angemessenheit Das duale System der Rechtsfolgen und seine Abstufungen Die teleologische Auslegung Kombination aus Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln Die Anwendung des jugendstrafrechtlichen Reaktionssystems Kriminologische Einzelfallanalyse V. Einzelfallkriminologie in der Jugendstrafrechtspflege Rechtliche Vorgaben Die Praxis Qualitätskriterien a) Notwendige Vorarbeiten leisten Rössner 85

13 5 Zweiter Teil Jugendliche b) Schrittweise vorgehen 35 c) Jugendkriminologische Grundlagen gründlich erarbeiten d) Anerkannte jugendkriminologische Kriterien verwenden e) Idealtypisch denken, Risiko-/Schutzfaktoren würdigen, Stärken/ Schwächen beachten.. 41 f) Lebensgeschichtliche, aktuelle und künftige Faktoren prüfen g) Altersfaktor berücksichtigen h) Beurteilungsfaktoren angemessen gewichten 47 i) Die Methode für die Jugendstrafrechtspflege Fazit I. Normzweck: Die Grundsätze jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgenbestimmung Die Vorschrift enthält in den Abs. 1 und 2 das Programm der im Jugendstrafrecht als Reaktion auf eine Straftat möglichen Sanktionsarten sowie Prinzipien, die bei deren Auswahl zu beachten sind. Programmatisch gibt Abs. 1 vor, dass aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen entwicklungsfördernd Erziehungsmaßregeln ( 9-12) angeordnet werden. Nur für den Fall, dass Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, sieht Abs. 2 die Ahndung der Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln ( 13-16) oder mit Jugendstrafe ( 17 ff) vor. Gegenüber dem allgemeinen Strafrecht, das als Sanktionskategorien vor allem Freiheitsstrafe ( 38 StGB) und Geldstrafe ( 40 ff StGB) kennt, beinhaltet 5 ein eigenständiges Rechtsfolgensystem, das mit seiner breitgefächerten Reaktionspalette ein individuelles Eingehen auf die unterschiedlich ausgeprägte Entwicklung der jugendlichen (und heranwachsenden) Täter im konkreten Einzelfall erlaubt. Die Vorschrift enthält neben dem konkreten Rechtsfolgenprogramm in knapper Form den Leitgedanken des Erziehungsstrafrechts im JGG: Die Formulierung in Abs. 1 aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen zeigt ihre entscheidende Bedeutung im Vergleich zur rechtlich vorgegebenen Grundhaltung bei der Straftat eines Erwachsenen: Dort bestimmt 46 Abs. 1 S. 1 die Schuld des Täters als Grundlage der Strafzumessung. Gemeint ist damit die Tatschuld, so dass der geforderte Tatschuldenausgleich im Wesentlichen durch die Beurteilung der Tatsituation und die in diesem Kontext bedeutsamen Persönlichkeitsmerkmale des Täters bestimmt wird. Präventive Wirkungen sind nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen. 1 Dagegen heißt aus Anlass der Straftat intervenieren, den Bezugspunkt des in der Tat hervorgetretenen Erziehungs- oder Ahndungsbedarf im Sinne einer ganzheitlichen Täterbeurteilung zu nehmen. Daraus lässt sich folgern, dass das Jugendstrafrecht ein Erziehungs- bzw Täterstrafrecht im Gegensatz zum Tatstrafrecht des StGB ist. Ein gewisser Bezug zur Tat bleibt im Jugendstrafrecht durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zwischen Anlass der Intervention der Tat und der am Erziehungsbedarf orientierten Rechtsfolge. II. Voraussetzungen jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen 1. Sachliche Voraussetzung. Voraussetzung der Anordnung einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge ist die Begehung einer Straftat. Sowohl Abs. 1 ( aus Anlass der Straftat ) als auch Abs. 2 ( die Straftat ) enthalten dieses Erfordernis. Notwendig ist also die Feststellung einer nach den Kriterien des 1 S. im Einzelnen HK-GS-Rössner/Kempfer, 46 StGB Rn 12 ff. 86 Rössner

14 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 allgemeinen Strafrechts tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat (dazu 2 Rn 19 ff). Auffälliges Verhalten und Erziehungsbedarf sind kein jugendstrafrechtlicher Interventionsgrund (Erziehungsstrafrecht). 2. Der persönliche Anwendungsbereich. Neben den explizit genannten Jugendlichen umfasst das Rechtsfolgensystem des JGG auch die Heranwachsenden, sofern auf diese Jugendstrafrecht angewendet wird ( 105 Abs. 1). 5 findet bei Jugendlichen und Heranwachsenden auch dann Anwendung, wenn die gegen sie gerichteten Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten stattfinden ( 104 Abs. 1 Nr. 1; 112 ivm 104 Abs. 1 Nr. 1). Als Exkurs und Merkposten ist darauf hinzuweisen, dass umgekehrt nichts entgegensteht, Straftaten Jugendlicher als soziale Auffälligkeit und Entwicklungsstörung mit entsprechendem Hilfebedarf nach SGB VIII mit gleichzeitiger oder auch ohne jugendstrafrechtliche Intervention zu behandeln. Das so vorhandene erzieherische Potenzial der jugendstrafrechtlichen Kontrolle über das eigene Rechtsfolgenprogramm hinaus wird im JGG gesehen und rechtlich vorgegeben. Es liegt an der Praxis die drei Möglichkeiten stärker zu nutzen: a) Jugendstaatsanwalt und Jugendrichter können das Strafverfahren unter Hinweis auf eine eingeleitete oder durchgeführte erzieherische Maßnahme der Jugendhilfe einstellen ( 45 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 Nr. 2); b) bei einem wegen fehlender Einsichts- oder Handlungsunfähigkeit ( 3 S. 2) strafrechtlich nicht verantwortlichen Jugendlichen kann der Jugendrichter als Familiengericht tätig werden und Jugendhilfemaßnahmen anordnen; c) der Jugendrichter kann die Auswahl der Erziehungsmaßregeln nach einer entsprechenden Verurteilung dem Familiengericht überlassen ( 53). Die Vorschrift enthält so obwohl eigentlich nur die formellen Rechtsfolgen des JGG als Spezialregelung für Jugendliche angesprochen werden die mindestens ebenso wichtigen Bezüge zur informellen jugendstrafrechtlichen Reaktion und zur Verzahnung mit jugendhilferechtlichen Angeboten zum Wohl des Jugendlichen. Im Überblick stellt sich das jugendstrafrechtliche Kontrollsystem aus Anlass einer Straftat als notwendiger Anhaltspunkt wie folgt dar: 4 5 reaktionlos 45 I JGG 45, 47 JGG Absehen von der Verfolgung vorausgegangene Erziehung, TOA 45 II JGG richterliches Erziehungsverfahren 45 III 5 JGG 7 JGG Formelle Rechtsfolgen ivm 61 ff StGB Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel Jugendstrafe Maßregeln der Besserung und Sicherung 9-12 JGG JGG JGG Rössner 87

15 5 Zweiter Teil Jugendliche III. Die Sanktionsmöglichkeit im Jugendstrafrecht Die Erhebungen zur Rechtswirklichkeit des Sanktionsprogramms zeigen, dass sich das breite Spektrum der speziellen jugendstrafrechtlichen Möglichkeiten auch in der Wirklichkeit wiederfindet. Freilich liefern die Ergebnisse auch genügend Anstöße zur Reflexion. Dabei ist aber stets das Gesamtsystem zu beachten, da immerhin mehr als ⅔ der Fälle informell erledigt werden. So wäre es verfälschend, wenn man allein aus den formellen Sanktionen eine mehr oder weniger große Erziehungs- bzw Ahndungsorientierung ableiten wollte. Die Aufbereitung, Darstellung und stets aktuelle Analyse der Sanktionspraxis hat das von Heinz entwickelte Konstanzer Inventar (Kriminalitätsentwicklung und Sanktionsforschung in vorbildlicher Form übernommen, so dass die hier folgenden notwendig knappen Informationen jederzeit aao aktualisiert und ergänzt werden können. In rechtstatsächlicher Sicht fällt ins Auge, dass die jugendstrafrechtlichen Reaktionen insgesamt gesehen nicht durch die formellen im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen des 5, sondern durch den davor liegenden Filter der folgenlosen oder informellen Intervention geprägt sind. Aus erzieherischen Gründen mit den genannten Bezügen zu den Hilfsangeboten ist es erfreulich, dass sich mehr als ⅔ der jugendstrafrechtlichen Kontrolle außerhalb des 5 im informellen Bereich abspielt. Das Jugendstrafrecht wäre so besser als Jugendstrafverfahrenseinstellungsrecht gekennzeichnet. Die Einstellungs- bzw sog. Diversionsrate im Jahr 2006 betrug rd. 68 % (gegenüber nur 44 % im Jahre 1981 mit seitdem ständigem Anstieg). Bei den Erwachsenen liegt die Rate bei etwa 50 %. Im Blick auf das im JGG zentrale Einstellungsverfahren sind die zu konstatierenden hohen regionalen Schwankungen zu berücksichtigen. Bei den formellen Sanktionen gibt es eine langfristige Tendenz von den stationären zu ambulanten Sanktionen (Anteil 2011: 76 % gegenüber 1955: 50 %). Einzelheiten zur Entwicklung und zum Stand der Sanktionspraxis lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen: Tabelle: Jugendrichterliche Sanktionsauswahl in der Bundesrepublik Deutschland absolut Anteil in % absolut Anteil in % absolut Anteil in % Erziehungsbeistandschaft 654 0, , ,10 (Fürsorge-)/Heimerziehung 292 0, , ,04 Weisungen , , ,81 Verwarnungen , , ,51 Auflagen: 2 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik (Arbeitsunterlage) 1980; Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgung (Arbeitsunterlage) 1990; Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgung (Arbeitsunterlage) 2000; Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 10: Rechtspflege. Reihe 3: Strafverfolgung 2006, Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 10: Rechtspflege. Reihe 3: Strafverfolgung Rössner

16 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 absolut Anteil in % absolut Anteil in % absolut Anteil in % Schadenswiedergutmachung , , ,88 Entschuldigung , , ,15 Geldzahlung , , ,57 Arbeitsleistung ,33 Arbeitsl. u. Entschuldigung 325 0,20 Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach 27 JGG , , ,48 Jugendarrest , , ,87 Jugendstrafe , , ,06 davon: bis einschließlich 1 Jahr , , ,09 mit Strafaussetzung , , ,52 bestimmte vollstreckbare , , ,48 unbestimmte 757 6, ,44 Sanktionen insgesamt Verurteilungen insgesamt Früheres Bundesgebiet einschl. Berlin-West, ab 2011 Gesamtdeutschland Bei der Interpretation der Tabelle ist zu berücksichtigen, dass sie auf die Gesamtzahl jugendrichterlicher Sanktionen bezogen ist und insbesondere im ambulanten Bereich Mehrfachanwendungen ( 8) vorkommen. Die Zahl der Verurteilten ist also niedriger ( Verurteilte gegenüber Sanktionen insgesamt). Aus der Tabelle geht bei den Erziehungsmaßregeln hervor, dass die autoritative jugendrichterliche Anordnung der Hilfen des SGB VIII nach 12 (Erziehungsbeistandschaft und Unterbringung) nur noch sehr selten ist. Zutreffend wird hier meistens das jugendhilferechtliche Verfahren mit dem entsprechenden Leistungsangebot an Betroffene und Eltern bzw bei unüberwindbarer Gefährdung des Wohles des Jugendlichen durch gerichtliche Entscheidung über den (potenziellen) Entzug des Sorgerechts nach 1666, 1666 a BGB gegangen. 99,5 % der Erziehungsmaßregeln bestehen aus entwicklungsfördernden ambulanten Weisungen nach 10, orientiert am jeweiligen Erziehungsbedarf. Der relativ geringe Gesamtanteil im Rahmen der formellen Sanktion von rund 20 % ist im Kontext der breiten Diversionspraxis zu sehen, wo entsprechend erzieherisch sinnvoll Interventionen in gleicher Weise auch ohne formelle Verurteilung nach 45, 47 zu erreichen sind. Ähnliches gilt für die ambulanten Zuchtmittel nach 14, 15, die auch so schon mit knapp 60 % die Masse der formellen Sanktion ausmachen und die Bedeutung der im Jugendstrafrecht in der Praxis (zu Recht oder Unrecht) angenommenen Ahndungsbedürftigkeit belegen. Der umstrittene Jugendarrest gem. 16 zeigt über lange Zeit hinweg eine erstaunliche Anwendungsquote von rd Rössner 89

17 5 Zweiter Teil Jugendliche %, was vermuten lässt, dass für die Zielgruppe zumindest teilweise noch mögliche und sinnvolle Alternativen fehlen. So macht der Jugendarrest jedenfalls ¾ aller unmittelbar stationären Sanktionen aus, wenn man bei der Jugendstrafe die zur Bewährung ausgesetzte entsprechend berücksichtigt. Eine Jugendstrafe als schwerste Sanktion macht rd. 10 % des Gesamtanteils aus, wobei 3 von 5 zur Bewährung ausgesetzt werden. Betrachtet man unabhängig von der Tabelle, die als Bezugsgröße die (teilweise auch mehrheitlich gegen einen Täter) ausgesprochene jugendstrafrechtliche Sanktion hat, hinsichtlich der verurteilten Personen, so werden rd. 16 % der formell Verurteilten mit einer (zu 60 % ausgesetzten) Jugendstrafe belegt. Bei einem Vergleich der stationären Sanktionen nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, wobei auch die unterschiedlichen Diversionsraten berücksichtigt werden, fällt auf, dass im Jugendstrafrecht unter Einbeziehung des Jugendarrests mehr freiheitsentziehende Strafen verhängt werden als im Erwachsenenstrafrecht. Auch Jugendarrest wird innerhalb der stationären Sanktionen um einiges häufiger als die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) nach allgemeinem Strafrecht angeordnet: im Jahr 2006 waren es 6,1 % zu 3,0 % bezogen auf Sanktionierte insgesamt, obwohl Jugendkriminalität durchschnittlich weniger schwer ist als Erwachsenenkriminalität. Der Eindruck bestätigt sich auch durch den Vergleich der Sanktionspraxis bei Heranwachsenden und Jungerwachsenen im Alter von 21 bis unter 25 Jahren. IV. Die Rechtsfolgensystematik und ihre Anwendung nach Abs. 1 und 2 1. Grundprinzipien und Unstimmigkeiten der Systematik in Abs. 1 und 2. Die Dreiteilung der formellen jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe ist Grundlage der vermeintlich eindeutigen Leitlinie für die Anwendung: Abs. 1 bestimmt die Erziehungsmaßregeln ( 9-12) als zunächst zu prüfende Einstiegskategorie der Rechtsfolgen. Nur wenn diese isd Abs. 2 nicht ausreichen, sind die folgenden jeweils darüberliegenden Stufen der Zuchtmittel oder schließlich der Jugendstrafe in Betracht zu ziehen. Die bloße Übernahme der Dreiteilung in eine abgestufte Anwendungssystematik, wie sie Abs. 1 und 2 offenbar zugrunde liegt, bildet den für die Abstufung entscheidenden Aspekt der Eingriffsschwere nicht durchweg prinzipienkonform ab. Die konkrete Betrachtung legt die Unstimmigkeiten offen. So handelt es sich bei der Verwarnung nach 14 um ein Zuchtmittel, also um eine Reaktion der 2. Stufe, obwohl damit ein ungleich geringerer Eingriff in die Lebensführung verbunden ist als bei der Betreuungsweisung gem. 10 Abs. 3 Nr. 5 oder gar der stationären Heimerziehung nach 12 Nr. 2, bei denen es sich um Erziehungsmaßregeln und damit um Reaktionen der 1. Stufe handelt Prinzipienkonforme Auslegung zur Auflösung der Unstimmigkeiten. Der in Abs. 1 und 2 hervorgetretene partielle Widerspruch der Leitlinie zu den Grundprinzipien der abgestuften Rechtsfolgensystematik bedarf der Auflösung, um eine systematisch abgestimmte und den Grundprinzipien entsprechende Anwendung der Sanktionen zu ermöglichen. Dazu genügen methodische Überlegungen zur ergänzenden systematischen und teleologischen Auslegung. 4 Die zulässigen Auslegungsmethoden führen zu Grundsätzen, die dem Sanktionsprogramm des 5 immanent und eindeutig zu entnehmen sind. Dies ist zum einen, 3 D/S/S-Diemer, 5 Rn 13; Rössner in: Meier/Rössner/Schöch, 6 Rn 8. 4 Rössner in: Meier/Rössner/Schöch, 6 Rn 5 mwn. 90 Rössner

18 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 auf materieller Ebene, der Vorrang der defizitorientierten Erziehung gegenüber der bloßen Sanktionierung beim Normlernen, welcher sich daraus ergibt, dass 5 Abs. 1 die Erziehungsmaßregeln vor die ahndenden Kategorien der Zuchtmittel und der Jugendstrafe stellt. Das zweite formelle Anwendungsprinzip liegt im Grundsatz der Subsidiarität. Dieser findet sich in den Abs. 1 und 2 mit dem Stufenverhältnis vom möglichst wenig intensiven (ambulanten) Eingriff in die Lebensführung hin zur eingriffsintensiveren (stationären) Einwirkung mittels Jugendarrest bzw Jugendstrafe. 3. Die prinzipientreue Auslegung des 5. Zunächst ist eine Erweiterung der Perspektive auf das Gesamtsystem jugendstrafrechtlicher Kontrolle notwendig. Die nicht genannten Einstellungsmöglichkeiten der 45, 47 sind zentraler Bestandteil des Systems der Folgen einer Jugendstraftat. Beide Diversionsnormen entsprechen sowohl dem Grundsatz der defizitorientierten Erziehung 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 zielen auf Toleranz, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auf Erziehung außerhalb des Jugendgerichtsgesetzes, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 auf ein jugendrichterliches Erziehungsverfahren als auch dem Grundsatz der Subsidiarität: die 45, 47 sollen ein förmliches Verfahren vermeiden. Der Gesetzgeber hat den gesetzessystematischen Vorrang der Verfahrenseinstellung gem. den 45, 47 als so eindeutig erachtet, dass er auf ihre ausdrückliche Einbeziehung in die Grundnorm der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen verzichtet hat. a) Die prinzipiengeleitete erweiternde Auslegung des 5. Aus der Erweiterung folgt, dass mildere Reaktionen im allgemeinen Strafrecht, wie das Absehen von Strafe nach 60 StGB, auch im Jugendstrafrecht für zulässig erachtet werden. 5 Zu beachten ist dabei, dass der im allgemeinen Strafrecht geltende Begriff der Strafe im Bereich des Jugendstrafrechts vor dem Hintergrund des breit gefächerten Sanktionensystems weiter zu fassen ist. Hierunter fallen also nicht nur die Jugendstrafe isd 17 ff, sondern ebenso die Erziehungsmaßregeln ( 9 ff) sowie die Zuchtmittel ( 13 ff). Das hat zur Konsequenz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 60 StGB auch von der Verhängung von Erziehungsmaßregeln 6 und Zuchtmitteln abzusehen ist. 7 Findet 60 StGB im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung, so sind bei der vorzunehmenden Beurteilung, ob die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre, die jugendstrafrechtlichen Prinzipien, insbesondere der Erziehungsgedanke nach 2 Abs. 1, zu berücksichtigen. 8 Ebenfalls vorgelagert ist die aus dem allgemeinen Strafrecht stammende umfängliche Berücksichtigungsregel eines freiwilligen Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des 46 a StGB. Das JGG enthält mit 45 Abs. 2 S. 2 nur eine Einstellung und mit 10 Abs. 1 Nr. 7 eine richterliche Verurteilungsmöglichkeit. Für die Reduktion einer notwendigen formellen Sanktion enthält das JGG keine Hinweise. Insoweit gleicht die Situation der bei der Anwendung von 60 StGB. Der Jugendrichter muss also nach einem durchgeführten TOA, zb vor der Verhängung einer zu erwartenden Jugendstrafe von unter einem Jahr, prüfen, ob BayObLG v , RReg. 1 St 119/91, NStZ 1991, ; zu 233 StGB af: BayObLG v , RReg. 4 St 174/61, NJW 1961, 2029 f; zu 16 StGB: AG Osterode v , 7 a LS 92/70 Hw., NdsRpflege 1971, 262; Dallinger/ Lackner, 5 Rn 18; Eisenberg, 5 Rn 11; Ostendorf, 5 Rn AA Bringewat, NStZ 1992, 315, BayObLG,v , RReg. 1 St 119/91, NStZ 1991, Zu 233 StGB af: BayObLG v , RReg. 4 St 174/61, NJW 1961, 2029 f; Brunner/Dölling, 5 Rn 8. Rössner 91

19 5 Zweiter Teil Jugendliche unter Berücksichtigung des TOA nach einem Schuldspruch von einer Sanktion abzusehen ist. Bei Jugendstrafe von über einem Jahr ist eine an 49 Abs. 1 StGB orientierte Milderung der Strafe zu erwägen. Gleiches gilt für die Auswirkungen der freiwilligen qualifizierten Schadenswiedergutmachung nach 46 a Nr. 2 StGB. Es ist keine Frage, dass das JGG mit der Betonung des integrierenden Sanktionierens bei der Berücksichtigung des TOA nicht kürzer greifen darf als das allgemeine Strafrecht. Selbstverständlich gelten im Jugendstrafrecht 155 a und 155 b StPO, die Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichten, in geeigneten Fällen auf einen TOA hinzuwirken und dabei die Freiwilligkeit des Opfers zu respektieren. b) Teleologische prinzipienorientierte Auslegung von Abs. 1 und 2. Gegenüber der offenkundigen Erweiterung der Auslegungsperspektive auf informelle Reaktionen im JGG und sanktionsvermeidende bzw -reduzierende Instrumente des StGB bedarf die prinzipiengeleitete Auslegung innerhalb der von Abs. 1 und 2 ausdrücklich geregelten Systematik im Bereich der formellen Rechtsfolgen der genauen Analyse. Im Kern geht es mit Blick auf die dargelegten Widersprüche (Rn 13) um die differenzierte Analyse und Einordnung der verschiedenen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, synchronisiert mit den grundlegenden Strukturierungs- und Anwendungsprinzipien des jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgensystems, wie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit seinen Teilgeboten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. 9 aa) Die Geeignetheit. Als erstes muss unter Beachtung des Grundsatzes vom Vorrang der Erziehung die Frage beantwortet werden, ob die Jugendstraftat Ausdruck von Störungen im Prozess des Normlernens ist oder als Verfehlung eines relativ normal entwickelten Jugendlichen/Heranwachsenden qualifiziert werden kann: 10 (1) Gelangt man zu dem Ergebnis, dass Störungen im Normlernprozess vorliegen, bedarf es einer erziehungsorientierten Reaktion. Diese Funktion erfüllen zum einen die Erziehungsmaßregeln, was sich schon aus 10 Abs. 1 S. 1 ergibt, wonach die Weisungen, bei denen es sich um einen Unterfall der Erziehungsmaßregeln handelt, als Gebote und Verbote, welche die Lebensführung der Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen legal definiert werden, zum anderen die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung ( 17 Abs. 2 Alt. 1). (2) Zeigt die Prüfung hingegen, dass es sich bei der deliktischen Handlung um eine Episodentat im Rahmen der Persönlichkeitsreifung handelt, so geht es auf der Rechtsfolgenseite in erster Linie um Unrechtsthematisierung und Verantwortungslernen. Für solche Fälle ohne besondere Erziehungsdefizite mit bloßer Ahndungsbedürftigkeit stehen als Sanktionen die Zuchtmittel sowie die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ( 17 Abs. 2 Alt. 2) zur Verfügung. bb) Erforderlichkeit. Beim zweiten Schritt geht es um die weitere Konkretisierung mit Blick auf die Erforderlichkeit. Umgesetzt wird dies in der Weise, dass sowohl bei den erzieherisch orientierten als auch bei den ahndungsorientierten Sanktionen im jeweiligen Einzelfall dasjenige zur Zielerreichung geeignete Mit- 9 Im Einzelnen Lenz, S. 33 ff; zu unterschiedlichen Lösungsansätzen der Problematik s. Bohnert, JZ 1983, 517 ff; Itzel; Kratzsch, S. 155 ff; Nothacker; Wolf; In der ausbildungs- und praxisrelevanten Literatur wird die grundlegende Frage meist nur am Rand als Widerspruch konstatiert wie bei Albrecht, 15 A I 3; Brunner/ Dölling, 5 Rn 1; D/S/S-Diemer, 5 Rn 4 f, nicht aber wirklich behoben. Unsystematische Anwendung, dh Durchwursteln, mit dem Hinweis auf die Flexibilität des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems ist die praktische Folge. 10 Vgl Rössner in: Meier/Rössner/Schöch, 1 Rn 11 und 3 Rn Rössner

20 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 tel Anwendung finden muss, das am mildesten ist, dh am schonendsten mit den Grundrechten des Betroffenen umgeht. Vorgabe ist dabei nicht die formale Abstufung nach Abs. 1 und 2, sondern die materielle Eingriffsintensität der Reaktion wegen der schon mit dem ersten Schritt erfolgten Weichenstellung, jeweils differenziert auf der Schiene der Erziehungs- oder Ahndungsorientierung. Die Dreiteilung in Diversion mit informellen Reaktionsmöglichkeiten, ambulanten und stationären formellen Sanktionen findet sich in beiden Spuren in jeweils unterschiedlicher Form und bestimmt die Grobeinteilung, die bei der individuellen Angemessenheit weiter zu verfeinern ist. cc) Angemessenheit. Die Differenzierung folgt einer kriminologischen Analyse, die entsprechend den beiden unterschiedlichen Reaktionsschienen die auf erheblichen Defiziten beruhende persistente Intensiv- oder Karrierekriminalität von der wenig mit sozialen Auffälligkeiten verbundenen Episodenkriminalität unterscheidet. Die kriminologischen Grundlagen finden sich in den Ergebnissen der Entwicklungskriminologie, die deshalb hier genau dargelegt wurden (Vor 1 ff Rn 11 ff). Bei etwa 95 % der jungen Täter stellt Kriminalität eine Episode im Prozess der Persönlichkeitsreifung dar, der letztlich in die normkonforme Lebensgestaltung mündet. Das verbleibende 5 %-Problem der jungen Täter handelt kriminell im Kontext eines dauerhaften antisozialen Verhaltens, das sich bereits sehr früh gezeigt hat und relativ stabil entwickelt ist. 4. Das duale System der Rechtsfolgen und seine Abstufungen. Bringt man die Vorgabe der stufenorientierten Anwendung der Rechtsfolgen nach Abs. 1 und 2 mit den auslegungsbestimmenden Prinzipien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zusammen, so stellt sich eine teleologisch gewonnene widerspruchsfreie Systematik der Anwendungsprinzipien jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen wie folgt dar: Täterorientiert (Erziehungsbedarf) Erziehung zur Persönlichkeitsförderung (Normlernen durch Erziehung) 45 Einstellung nach sonstiger erzieherischer Reaktion (Abs. 2), zb durch Eltern, Jugendamt, TOA oder richterliche Weisungen und Auflagen (Abs. 3) Einstellung (Diversion) Tatorientiert (Sanktionsbedarf) Ahndung des Tatunrechts (Normlernen durch Strafe) 45 folgenlose Einstellung bei Bagatellen (Abs. 1) oder mit Richterlicher Ermahnung und Auflagen (Abs. 3) Rössner 93

21 5 Zweiter Teil Jugendliche 10 Weisungen zur Förderung der Erziehung 10 Abs. 2 Freiwillige heilerzieherische Behandlung 12 JGG ivm 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft 12 Unterbringung im Wohnheim ivm 34 SGB VIII 17 Abs. 2 Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (Notwendige stationäre Gesamterziehung) Urteil Ambulant 21 Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung 16 a Jugendarrest Stationär 14 Förmliche Verwarnung 15 Förmliche Auflagen Schadenswiedergutmachung Entschuldigung Arbeitsleistungen Geldbuße Kombination nach 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nebenfolgen nach 8 Abs. 3: Fahrverbot ( 44 StGB) Verfall ( 73 StGB) Einziehung ( 74 StGB) 16 Jugendarrest (Dauer, Kurz- oder Freizeitarrest) 17 Abs. 2 Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld Die teleologische Auslegung. Das zweigeteilte jugendstrafrechtliche Interventionssystem bietet vor allem Möglichkeiten, auf die sehr unterschiedlichen Problemlagen von Episoden- und Intensivtätern zu reagieren. Die jugendstrafrechtliche Dogmatik hat so das Potenzial, auf die kriminologischen Erkenntnisse grundsätzlich und im Einzelfall orientiert an der Eingriffsintensität zu reagieren. Die kriminologisch betrachtete Anwendungsstruktur auf die beiden typischen Formen der Jugendkriminalität stellt sich wie folgt dar: 11 Bei Intensivtätern mit persönlichen und/ oder sozialen Mängeln dienen zum Ausgleich von Sozialisationsdefiziten bzw zur Förderung sozialer Kompetenz: Bei Episodentätern ohne besondere Sozialisationsdefizite dienen zur Normverdeutlichung: 11 Lenz, S Rössner

22 Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen 5 1. Erziehungsbeistandschaft ( 12 Nr. 1 JGG ivm 30 SGB VIII) 2. Weisungen ( 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9 JGG) 3. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach 12 Nr. 2 Var. 1 JGG (ivm 34 SGB VIII), sofern nicht in einem geschlossenen Heim durchgeführt, und Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach 12 Nr. 2 Var. 2 JGG (ivm 34 SGB VIII) 4. Aussetzung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen zur Bewährung ( 17 Abs. 2 Alt. 1, 21) 5. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach 12 Nr. 2 Var. 1 JGG (ivm 34 SGB VIII), sofern in einem geschlossenen Heim durchgeführt 6. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ( 17 Abs. 2 Alt. 1) 1. Verwarnung ( 14) 2. Auflagen ( 15 Abs. 1) 3. Jugendarrest ( 16) 4. Aussetzung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zur Bewährung ( 17 Abs. 2 Alt. 2, 21) 5. Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ( 17 Abs. 2 Alt. 2) 6. Kombination aus Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. In der Realität und Praxis treten natürlich immer auch unterschiedlich ausgeprägte und Zwischenformen der typischen Episoden- und Intensivtäter auf. Zu Recht lässt 8 Abs. 1 daher erzieherisch sinnvolle Kombinationen im Einzelfall aus Gründen gleichzeitig vorliegenden Erziehungs- und Ahndungsbedarfs zu (s. 8 Rn 3 f). Für die wenig sinnvolle Kombination von tatorientierter Strafe durch Zuchtmittel und Jugendstrafe einerseits und der Unterbringung nach 63 bzw 64 StGB andererseits bestimmt Abs. 3 konkret, dass sie nicht nebeneinander angeordnet werden, wenn erstere entbehrlich sind. Das dürfte mit dem Blick auf das gesamtheitliche therapeutische Konzept der Unterbringung fast immer der Fall sein. Aus Abs. 3 folgt zudem, dass über die Verhängung von Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nur aufgrund einheitlicher Betrachtung und nach dem Prinzip der Einspurigkeit bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Jugendstrafrecht entschieden werden kann. 12 Daher muss bei der Möglichkeit einer Unterbringung diese Alternative erörtert werden, wenn das Gericht eine Jugendstrafe verhängt. 13 Bei einem erfolgreichen Rechtsmittel allein des Angeklagten gegen die Anordnung einer Unterbringung nach 63 StGB verbietet es das Schlechterstellungsgebot nicht an Stelle der Unterbringung eine Jugendstrafe zu verhängen, wenn damit eine Entscheidung nach Abs. 3 in Wegfall kommt BGH v , 4 StR 126/ BGH v , 4 StR 159/11 und BGH v , 3 StR 42/ BGH v , 4 StR 494/12. Rössner 95

23 5 Zweiter Teil Jugendliche Die Anwendung des jugendstrafrechtlichen Reaktionssystems. Das vorhandene und oben dargelegte Potenzial setzt gute Kenntnisse und Koordination voraus, um es in der Praxis zu realisieren. Die Bündelung fachlicher Kompetenz und deren personellen Organisation ist optimal in einem Haus des Jugendrechts zu gestalten, wo wie in Stuttgart seit mehr als zehn Jahren und in anderen Städten (Mainz, Ludwighafen, Frankfurt) Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendamt unter einem Dach mit ihren unterschiedlichen Ansätzen am gemeinsamen Ziel der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Reaktion auf Jugendkriminalität arbeiten. Dem Modell liegt der Gedanke zugrunde, dass die räumliche und organisatorische Nähe zu einer schnellen und ganzheitlichen Reaktion, insbesondere unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch denen des SGB VIII, führt. Die ersten Evaluationsergebnisse sind vielversprechend Kriminologische Einzelfallanalyse. Die persönlichen und sozialen Entstehungsbedingungen der Tat müssen als Grundlage einer sinnvollen kriminologisch fundierten Erziehungsdiagnose zur Auswahl einer angemessenen und möglichst effektiven jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge erhoben werden. Für die tägliche Praxis der Interventionsprognose ist die aufwändige Beauftragung eines Sachverständigen ebenso wenig sinnvoll wie die bloß intuitive Beurteilung durch die Beteiligten. Erfreulicherweise hat die Kriminologie mit ihren Bezugswissenschaften neue Prognosemethoden für den unmittelbaren Einsatz in der täglichen Justizpraxis entwickelt, die auch dem Juristen leichten Zugang eröffnen, wissenschaftlich fundiert sind und den Einzelfall differenziert erfassen. Die Einzelfallerfassung wird daher im folgenden Anhang mit entsprechenden Analyseschemata für die praktische Anwendung eingehend dargestellt. V. Einzelfallkriminologie in der Jugendstrafrechtspflege Rechtliche Vorgaben. Die jugendstrafrechtliche Reaktion erfordert im Einzelfall vielfach differenzierte jugendkriminologische Beurteilungen mit unterschiedlichen Fragestellungen. Sie gehen über rein kriminalprognostische Fragestellungen weit hinaus. 17 So geht es bei Reifegradentscheidungen um die Strafreife eines Jugendlichen ( 3), den Reifegrad eines Heranwachsenden ( 105 Abs. 1 Nr. 1), die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug ( 91 JGG bzw 89 b nf) oder den Vollzug von Freiheitsstrafe im Jugendstrafvollzug ( 114). Weichenstellende diagnostische Fragen kreisen um schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe ( 17 Abs. 2) oder den Hang eines Heranwachsenden bei der Prüfung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 106 Abs. 3 bis 5). Gefährlichkeitsprognosen befassen sich mit der Früherkennung krimineller Gefährdung 18 bzw mit der Einschätzung des Rückfallrisikos junger Mehrfach- und Intensivtäter. So ist zum Beispiel zu entscheiden, ob die Aussetzung von Jugendstrafe ( 27), Jugendstrafe zur Bewährung ( 21), Jugendstrafe mit Vorbewährung ( 57) oder die Aussetzung eines Strafrestes der Jugendstrafe ( 88) in Betracht kommt. Im Bereich der freiheitsentziehenden Maßregeln geht es um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ( 7, 93 a), neuerdings auch um die vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden. Behandlungsprognosen betreffen die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abtei- 15 Feuerhelm/Kügler, Haus des Jugendrechts, Basiert auf Wulf, ZJJ 2006, Insoweit verkürzt Ostendorf, 5 Rn Eingehend Göppinger, Kriminologie, S. 217 ff; Rössner in: Göppinger (Hrsg.), Kriminologie, S Wulf

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