ADOPTIONS- UND PFLEGEKINDERDIENST

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1 Stand: November 2012 KONZEPT ADOPTIONS- UND PFLEGEKINDERDIENST im Landkreis Würzburg

2 AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE Zeppelinstraße Würzburg Telefon Fax Erstellt im Juli 2011, ergänzt im Oktober 2012 durch: Evelyn Bordon-Dörr, Dipl.Soz.Päd. (FH), ehem. Adoptionsfachkraft Petra Fleischmann, Dipl.Soz.Päd. (FH), Pflegekinderdienst Hermann Gabel, Leiter des Amtes für Jugend und Familie Barbara Lode, Dipl.Soz.Päd. (FH), Adoptionsfachkraft Christa Schorer, Dipl.Soz.Päd. (FH), Pflegekinderdienst Julia Weinacht, Dipl.Soz.Päd. (FH), Pflegekinderdienst Ergänzt: Oktober 2012 Kinder sind wie Blumen, man muss sich zu ihnen nieder beugen, wenn man sie erkennen will. Friedrich Fröbel 2

3 inhaltsverzeichnis 1. Aktueller Standpunkt 4 2. Zielformulierungen 4 3. Adoption Rechtliche Basis Formen Ziele Arbeitsmethodik Organisation/Personal Kooperationen 7 4. Pflegekinderwesen Rechtliche Basis Ziele Aquise, Auswahl und Qualifizierung von Pflegeeltern Pflegeerlaubnis nach 44 SGB VIII Vermittlung von Minderjährigen in Vollzeitpflege Hilfeformen Das Pflegekind im Mittelpunkt der Hilfeplanung Begleitung, Fortbildung und Unterstützung von Pflegepersonen Arbeit mit Herkunftsfamilien Umgangsbegleitungen im Rahmen der Vollzeitpflege Organisation/Personal Kooperationen Weiterentwicklung des APKD Perspektive Adoption Perspektive Pflegekinderwesen Sozialräumliche Dimension Qualitätssicherung 18 3

4 standpunkt ziele 1. Aktueller Standpunkt Jedes Kind hat das Recht auf eine Familie Dieser zentrale Leitsatz gilt sowohl für den Aufgabenbereich der Adoption wie auch für den Bereich des Pflegekinderdienstes. Vor dem Hintergrund einer weitestgehenden Generalisierung des Allgemeinen Sozialdienstes und eines organisatorischen Umbaus im Amt für Jugend und Familie wurden die Arbeitsbereiche Adoption und Pflegekinderdienst 2009 zu einem Adoptions- und Pflegekinderdienst bei gleichzeitiger unterschiedlicher Ausrichtung der beiden Aufgaben verschmolzen. Während die Zahl der Adoptionsvermittlungen im Landkreis Würzburg in den vergangenen Jahren stetig abgenommen hat, ist eine Zunahme bei den Vermittlungen in Vollzeitpflege festzustellen. Die Zahl der Fremdunterbringungen über Tag und Nacht hat im Landkreis Würzburg über die letzten Jahre kontinuierlich zugenommen. Während die Unterbringungen in Heimen auf niedrigerem Niveau stagnierten, ist bei den Unterbringungen in Pflegefamilien eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere psychische Erkrankungen der Eltern und Kinder erfordern vermehrt die Unterbringung in Pflegefamilien. Im Mittelpunkt unserer Bemühungen steht das Kind mit seinen individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen. Die Gewährleistung des Kindeswohles hat für uns oberste Priorität. Wir wertschätzen unsere Adoptiv- und Pflegeeltern als Kooperationspartner. Es ist unsere Verantwortung, sie auf ihre anspruchsvolle Aufgabe umfassend vorzubereiten und sie im Verlauf des Adoptiv- oder Pflegeverhältnisses angemessen zu begleiten. Den Herkunftseltern vor allem im Bereich Pflegekinderwesen begegnen wir mit einer achtungsvollen Grundhaltung. Hierbei beziehen wir unser Wissen um die bedeutende Rolle der leiblichen Eltern für Kinder und Jugendliche ein. Gemäß dem oben genannten Leitsatz forciert unser Amt die Unterbringung in Pflegefamilien oder Adoptivfamilien in Fällen, in denen es Alter, erzieherischer Bedarf, rechtliche Voraussetzungen und bisherige Lebensgeschichte notwendig, geeignet und erforderlich machen. 2. Zielformulierungen Wir arbeiten an der Biografie von Kindern und Jugendlichen Gemeinsame Zielformulierungen für den Adoptions- und Pflegekinderdienst sind: A) Jede Entscheidung ist ein Eingriff in die ggf. schon stark belastete Biografie eines Kindes oder Jugendlichen. Deshalb werden weitreichende Entscheidungen nie alleine, sondern von mindestens zwei Fachkräften oder im Team getroffen. Bei der Adoption bedeutet dies Beratung und Unterstützung bei einer gewichtigen Lebensentscheidung. B) Partizipation von betroffenen Minderjährigen ist uns besonders wichtig und überdies auch gesetzlich geboten. Kinder und Jugendliche werden je nach Alter und Entwicklungsstand aktiv in die Hilfeplanung mit eingebunden. C) Sichere Bindungen stehen im Mittelpunkt unserer Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen oder Hilfen für junge Volljährige. D) Professionelle Begleitung von Kindern, Herkunftseltern und Pflegeeltern wird gewährleistet. E) Ganzheitliches Fallmanagement bedeutet die Wahrnehmung von nahezu allen Aufgaben in der Adoption und im Pflegekinderwesen durch die zuständige Fachkraft. Dies umfasst die zusätzliche Hilfeplanung für weitere flankierende Hilfen, Arbeit mit der Herkunftsfamilie, Umgangsbegleitung usw. F) Hilfeinternes Fallcontrolling und die immerwährende Überprüfung der Zielvereinbarungen erfolgt in Abhängigkeit von den jeweiligen Entwicklungsständen durch die fallführende Fachkraft im APKD. G) In der Hilfeplanung (im Bereich des Pflegekinderwesens) werden folgende Optionen überprüft: Rückführung in die Herkunftsfamilie Adoption Verbleib in Dauerpflege Verselbstständigung von jugendlichen Pflegekindern Hilfen für junge Volljährige H) Projekte entwickeln die einer zeitgemäßen Jugendhilfepraxis gerecht werden, z. B. Trainingspflege (s. Anhang). I) Fortlaufende Aquise von Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Sonderpflegestellen. J) Weiterqualifizierung von Adoptiv- und Pflegeeltern K) Weiterentwicklung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im APKD 4

5 adoption 3. Adoption 3.1. Rechtliche Basis Rechtliche Voraussetzungen und Wirkungen Durch eine Adoption wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Grundsätzlich sind die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger zu unterscheiden. Die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen sowie die Aufhebung einer Annahme als Kind sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die wichtigsten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei Minderjährigenadoption Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern- Kind-Verhältnis entsteht. Den Ausspruch der Adoption kann das Familiengericht zudem davon abhängig machen, ob Adoptionsbewerber an einer sitten- oder gesetzeswidrigen Adoptionsvermittlung mitgewirkt haben ( 1741 Abs. 1 BGB). Adoption durch ein Ehepaar ist nur gemeinsam möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. ( 1741 Abs. 2 BGB). Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss ( 1743 BGB). Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist ( 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich ( 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück ( 1751 BGB). Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen ( 1746 BGB). Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Familiengericht ( 1752 BGB). Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden ( 1750 BGB). Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit z. B. den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern ( 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen ( 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen ( 1756 BGB). Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden ( 1758 BGB). Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht. Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich ( 1763 BGB). Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig. Adoptionsrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Text Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt, die Beteiligung der Jugendämter und der Vermittlungsstellen im gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den 189 und 194 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i. V. m. 50 und 51 SGB VIII. Für Auslandsadoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG). Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen richtet sich nach dem Adoptionswirkungsgesetz (Ad- WirkG). 5

6 adoption 3.2. Formen 3.4. Arbeitsmethodik Stiefkindadoption Der Annehmende muss mit einem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet oder verpartnert sein. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind muss ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein. Beide leiblichen Elternteile müssen ihre Einwilligung in die Adoption notariell abgeben. Durch eine Adoption erlischen gegenseitig sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Kind und leiblichem abgebendem Elternteil (Ausnahme: Elternteil ist verstorben und hatte vor seinem Tod die elterliche Sorge inne). Verwandtenadoption: insbesondere Adoption durch Großeltern oder Adoption von Kindern aus dem Verwandtenkreis. Fremdadoption Hier wird unterschieden zwischen Inlands- und Auslandsadoption, wobei die Vermittlungen im Inland sehr stark zurück gegangen sind. Das vermittelte Kind ist den Bewerbern unbekannt und wird von der Adoptionsvermittlungsstelle vorgeschlagen. Zu beachten ist, dass nur anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt sind, Kinder zur Adoption zu vermitteln. Bei einer Auslandsadoption (oder internationalen Adoption) hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Hier ist bei der Vermittlung eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle zuständig. Bei Adoptionen nach ausländischem Recht wird in der Regel empfohlen, die rechtskräftige Adoption in Deutschland anerkennen bzw. umwandeln zu lassen. Man unterscheidet hierbei die Formen der offenen, halboffenen und Inkognitoadoption. Heutzutage wird die Form der offenen Adoption bevorzugt. Mit einer abgeschlossenen Adoption erlöschen sämtliche Pflichten Rechten und rechtliche Beziehungen gegenüber dem leiblichen abgebendem Elternteil und dessen Verwandtschaft. Alle Adoptionen haben gemeinsam, dass die Bewerber ein Überprüfungs- und Beratungsverfahren durch das Jugendamt durchlaufen müssen Ziele der Adoption Die Ziele ergeben sich zum einen aus den gesetzlichen Vorschriften im SGB VIII und im AdVermG. Zum anderen wollen wir jedem Kind gemäß seinem persönlichen Wohl einen Platz in einer Familie ermöglichen und ein Aufwachsen in einem familiären Kontext. In der Regel wird mit drei Personengruppen gearbeitet: die abgebenden ("biologischen", "leiblichen") Eltern, die aufnehmenden (Adoptiv-)Eltern, das adoptierte Kind Die Adoptionsstelle ist verantwortliche für die gesamte Vermittlungs- und Beratungstätigkeit. Hierzu gehören: die Beratung von abgebenden Eltern Beratung und Überprüfung von Adoptionsbewerbern Vermittlung eines konkreten Kindes Beratung und Unterstützung nach Vermittlung eines Kindes Zusammenarbeit mit den Familiengerichten Kooperation mit den Vereinen bei Auslandsadoptionen Begleitung bei der Wurzelsuche von Adoptierten Ablauf der Beratung und Überprüfung bei Adoptionsbewerbern, Information und Vorbereitung der Bewerber: Erstinformationsgespräch: entweder als Einzelgespräch im Jugendamt oder als allgemeine Informationsveranstaltung mit mehreren interessierten Adoptionswilligen gemeinsam mit der Kooperation Adoption. Auswertung der von den Bewerbern eingereichten Unterlagen, vor allem der Fragebögen vom BLJA. Terminierung eines ersten individuellen Gespräches mit den Bewerbern entweder in deren Haushalt oder im Amt. Ein Hausbesuch wird stets zu zweit durchgeführt. Weitere Einzelgespräche folgen (insgesamt i. d. R. 4 Gespräche). Adoptionsbewerber müssen ein Wochenendseminar, geleitet von einer erfahrenen Psychologin, besuchen. Auswertung der Adoptionseignung. Hierbei ist es wichtig, gemeinsam mit den Bewerbern Klarheit über deren Aufnahmemöglichkeit und ihren Wunsch zu erarbeiten und ein gewisses Problembewusstsein für den Gesamtkontext Adoption zu entwickeln. Es ist sehr wichtig, sich in den Gesprächen empathisch auf die Bewerber einzulassen und diese in ihrem Bedürfnis ernst zunehmen. Hierbei spielen eine authentische und Klarheit schaffende Grundhaltung der Beraterin eine sehr große Rolle. Das Gesamtverfahren muss stets für die Bewerber transparent und nachvollziehbar sein. Den Bewerbern werden daher auch zu Beginn des Verfahrens der Sinn und die Form des Verfahrens erklärt. 6

7 adoption Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern Beratungsgespräch über die allgemeinen Hilfsangebote nach SGB VIII und Verweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe als Adoption. Weitere Beratungs- und Informationsgespräche folgen, vor allem mit Aufklärung über rechtliche Aspekte und der Tragweite einer Adoptionsfreigabe. Beratung und Unterstützung vor, während und nach einer Adoptionsfreigabe. Auch Verweis auf Netzwerke (z. B. Selbsthilfegruppen für Herkunftsfamilien) Auch hier gilt es, den leiblichen Eltern gegenüber eine offene, authentische und klare Haltung gegenüber zu wahren, diese ernst zu nehmen und sie bei diesem oft sehr schweren Schritt zu unterstützen und zu begleiten. Beratung und Unterstützung der Adoptivfamilie durch persönliche Gespräche im Amt und bei Hausbesuchen bei Auslandsvermittlungen: Absprache der zu erstellenden Entwicklungsberichte Hier gilt insbesondere der Grundsatz, der Familie dabei zu helfen, sich als Familie zu finden, sich in ihren neuen Rollen einzurichten und der Familie dafür die notwendige Hilfe und Unterstützung anzubieten. Hier geht es neben den intrafamiliären Entwicklungen auch um Beratung bei Anträgen bei Ämtern etc Organisation/Personal Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Würzburg und der Landkreise Kitzingen und Würzburg ist insgesamt mit drei Fachkräften besetzt. Der Landkreis Würzburg hat hierbei einen Stellenanteil von 0,5 inne. Die erfahrenen Fachkräfte sind überwiegend mit Tätigkeiten im Bereich der Adoption betraut, bearbeiten jedoch auch noch andere Aufgabenfelder Kooperation Das Amt für Jugend und Familie im Landkreis Würzburg kooperiert in der Adoption mit den Jugendämtern der Stadt Würzburg und dem Landkreis Kitzingen. Eine gemeinsame Konzeption für diese gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle wurde erstellt. Es finden gemeinsame Teambesprechungen (etwa alle 4-6 Wochen) und gemeinsame Informationsgespräche für Adoptionswillige statt (nach Bedarf, ca. 3-5 pro Jahr). Einmal im Jahr findet ein Sommerfest für die Adoptionsfamilien statt. Zudem gibt es 2x pro Jahr ein Treffen der Adoptionseltern. 7

8 4. Pflegekinderwesen 4.1. Rechtliche Basis 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. 36 SGB VIII (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. 37 SGB VIII (1) Bei Hilfen nach 32 bis 34 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson ( ) und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familie darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach 44 nicht bedarf. 8

9 4.2. Ziele Die Ziele ergeben sich u. a. aus dem aktuellen Standpunkt (siehe Punkt 2). Gesetzlich determinierte Ziele finden sich im SGB VIII (siehe Punkt 4). Benachteiligte Kinder und Jugendliche bei ihren Entwicklungsaufgaben fachlich zu begleiten. Pflegekinder die Chance bieten, sichere familiäre Bindungen einzugehen. Pflegeeltern bei ihrer oft schwierigen Erziehungsarbeit zu unterstützen. Herkunftseltern motivieren, an der Entwicklung ihrer Kinder positiv mitzuwirken Aquise, Auswahl und Qualifizierung von Pflegeeltern Werbemittel Flyer Regelmäßige Publikationen in den örtlichen Mitteilungsblättern Zeitungsartikel Mund-Propaganda Empfehlungen durch praktizierende, zufriedene Pflegeeltern. Zusätzlich können Pflegekinder immer wieder in frei gewordene Plätze bei bekannten Pflegefamilien vermittelt werden. Außerdem bewerben sich gelegentlich Pflegeeltern aus benachbarten Landkreisen, die nach Rücksprache mit den zuständigen Pflegekinderdiensten ebenfalls belegt werden können. Der Landkreis Würzburg verfügt in der Regel über eine ausreichende Anzahl freier Pflegefamilien, insbesondere für jüngere Kinder. Der sorgfältigen Auswahl von Pflegeeltern kommt im Interesse der zu vermittelnden Kinder und auch der zu belegenden Familien eine besondere Bedeutung zu. Es obliegt der Verantwortung des Jugendamtes, bei einer Fremdplatzierung eines Kindes die Sicherheit und altersgerechte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Gleichzeitig steht das Jugendamt den Pflegefamilien gegenüber in der Pflicht, die durch die Aufnahme eines Pflegekindes einer hohen Belastungssituation ausgesetzt werden. Hierbei ist das Wohl der bereits in den Familien lebenden eigenen Kindern und Pflegekinder zu berücksichtigen. Durch fachlich qualifizierte Auswahl und Vorbereitung von Pflegeeltern kann das Gelingen von Pflegeverhältnissen signifikant positiv beeinflusst werden, so dass Bindungsabbrüche für ohnehin in der Regel traumatisierte und bindungsgestörte Kinder vermieden werden. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ist standardisiert und wird grundsätzlich von zwei Fachkräften des Pflegekinderdienstes durchgeführt. Eignungs- und Ausschlusskriterien Bei der Auswahl von Pflegeeltern muss gewährleistet sein, dass die Pflegeeltern mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen langen Zeitraum hinweg psychisch und physisch in der Lage sind, die umfassende Versorgung des Pflegekindes sicherzustellen. Eignungskriterien Freude am Zusammenleben mit Kindern Motivation passend zur Aufgabe als Pflegeeltern Stabile Partnerschaft (mindestens 5 Jahre) Fähigkeit, das eigene Erziehungsverhalten zu reflektieren Psychische und physische Gesundheit Eigene Kinderlosigkeit ist konstruktiv bearbeitet Kooperationsbereitschaft mit Jugendamt und Herkunftsfamilie Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse Ausreichender Wohnraum mit eigenem Kinderzimmer Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen Ausschlusskriterien Gesundheitliche Gründe: lebensbedrohliche Erkrankung, Sucht- und psychiatrisch relevante Erkrankungen, ansteckende Krankheiten wie z. B. HIV-Infektion, Tbc oder Hepatitis B Unpassende Motivation Das Pflegekind soll lediglich Spielkamerad für das eigene Kind sein Mangelndes Einfühlungsvermögen in die Gesamtproblematik eines Pflegekindes Das Pflegekind soll Probleme der Pflegeeltern untereinander oder Probleme der Pflegeeltern mit den eigenen Kindern kompensieren Das Pflegekind soll über Einsamkeit und Langeweile hinweghelfen Das Pflegekind soll für die Pflegeeltern Liebe und Dankbarkeit aufbringen Schwerwiegende Probleme mit den eigenen Kindern Zweifel an der eigenen Kompetenz, aber auch die Haltung, für jedes Problem sofort eine Lösung zu wissen Eigene unverarbeitete traumatische Erlebnisse 9

10 Mangelnde Kooperationsbereitschaft Widerstände eines Ehepartners oder eines leiblichen Kindes gegen die Aufnahme Verschuldung Zugehörigkeit zu einer konfliktträchtigen weltanschaulichen Gruppierung mit prognostizierter Kindeswohlgefährdung Straffälligkeit, die Auswirkungen auf das Kindeswohl hat Bewerbungsverfahren Das Bewerbungsverfahren ist verpflichtend für beide Partner und beinhaltet Erstgespräch mit beiden Partnern im Landratsamt. Beim Erstgespräch erhalten geeignet erscheinende BewerberInnen folgende Unterlagen Standardisierte Fragebögen des Bayerischen Landesjugendamtes Ärztlicher Untersuchungsbogen Vordruck für Führungszeugnis Weiterführende Literaturhinweise und Internet-Links Nach Rücksendung der Bewerberunterlagen Erster Hausbesuch zum Kennenlernen der gesamten Familie, des Wohnraumes und zur inhaltlichen Vertiefung der bisher besprochenen bzw. beschriebenen Inhalte Grundkurs für PflegeelternbewerberInnen Nach Rücksendung der Unterlagen, die im Grundkurs ausgehändigt werden Zweiter Hausbesuch mit abschließender Bewertung und Beurteilung. Hierbei wird der Lebensbericht und die (evtl. veränderte) Motivation nach dem Kurs eingehend besprochen Erstellung eines Eignungsberichtes für die Pflegeelternakte des Jugendamtes Der Kurs dient neben der Vermittlung von Fachwissen für die Pflegeeltern auch dem beidseitigen vertrauensvollen Beziehungsaufbau zwischen zukünftigen Pflegeeltern und Jugendamt. Eine tragfähige Beziehung ist die grundlegende Basis der Zusammenarbeit im Interesse des Pflegekindes. Aus diesem Grund wird das Seminar von allen später zuständigen Sozialarbeiterinnen durchgeführt. Der Kurs beinhaltet folgende Themenschwerpunkte Die Bewerberfamilie als Teil des Vermittlungssystems Die Vermittlung des Kindes als Zusammenspiel verschiedener Personen und Institutionen unter Berücksichtigung der Rolle der Bewerber. Bindung und Trennung des Kindes aus entwicklungspsychologischer Sicht Die Entwicklung der Eltern-Kind/Kind-Eltern-Beziehung aus entwicklungspsychologischer Sicht, die Bedeutung der Trennung für ein gut gebundenes Kind. Das Kind in der Pflegefamilie Die Bedeutung negativer Vorerfahrungen für das Kind und die annehmenden Eltern. Veränderungen im Familiensystem durch die Aufnahme eines Pflegekindes Pflegefamilie und Herkunftsfamilie Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie. Praxiserfahrung Austausch mit erfahrenen Pflegeeltern. Umgang mit dem Pflegekind Beziehung Erziehung: eine besondere Aufgabe für Pflegeeltern. Rechtsfragen zur Vollzeitpflege Rechtliche und wirtschaftliche Fragen zur Vollzeitpflege. Reflektion und Auswertung der Fortbildung Pflegeelterngrundkurs Der Grundkurs umfasst 6 Einheiten á 3 Stunden und wird an jeweils 2 Abenden und 2 Samstagen durchgeführt. Das Konzept wurde vom Pflegekinderdienst des Landratsamtes Würzburg auf der Grundlage des Qualifizierungsseminars der Stiftung zum Wohle des Pflegekindes erstellt. Daneben wurde ein modifiziertes Konzept zur Schulung von Pflegeeltern für ältere Kinder erarbeitet. Im Kurs ist Platz für sechs Bewerberpaare. Der Kurs wird 1x jährlich durchgeführt, sobald die erforderliche Anzahl von Teilnehmenden erreicht ist. 10

11 4.4. Pflegeerlaubnis nach 44 SGB VIII 44, Erlaubnis zur Vollzeitpflege (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, 6. ein Kind oder Jugendlichen in Adoptionspflege ( 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Vorausaussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Die Anträge auf eine Pflegeerlaubnis werden vor dem Hintergrund rechtlicher und fachlicher Kriterien unter dem Grundaspekt des Wohles des Kindes geprüft. Die Entscheidung wird per Bescheid mitgeteilt. Gegen die Pflegeerlaubnis versagende Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Auflagen werden vom Pflegekinderdienst überprüft. Bei Verstoß werden Bußgeldbescheide erlassen Arbeitsmethodik/Vermittlung von Minderjährigen in Vollzeitpflege Bei kurzfristig notwendigen Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen, z. B. durch Inobhutnahme, werden die zur Verfügung stehenden Bereitschaftspflegefamilien belegt. Nachdem durch Team- oder Familiengerichtsentscheidung die Zukunftsperspektive des Kindes weitgehend geklärt ist, wird das Kind in seine Herkunftsfamilie zurück geführt oder in eine Vollzeitpflegefamilie vermittelt. Hierbei wird besondere Rücksicht auf die Problematik des Kindes, die räumliche Entfernung zur Herkunftsfamilie sowie die Familienstruktur der Pflegefamilie genommen. Bei der Vermittlung in eine Familie mit Kindern wird die biologische Geschwisterfolge eingehalten: das Pflegekind sollte mindestens 2 Jahre jünger sein als das jüngste eigene Kind. Es ist auch darauf zu achten, ob das Pflegekind aufgrund seiner Besonderheiten und Bedürfnisse das einzige Kind einer Familie sein soll oder die soziale Gruppe einer Geschwisterkonstellation benötigt. Bei Geschwisterkindern, die in Pflegefamilien vermittelt werden sollen, wird in jedem Einzelfall geprüft, ob in der prognostischen Gesamtschau eine gemeinsame oder eine getrennte Vermittlung sinnvoller ist. Für jüngere Kinder, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie auf Dauer in einer anderen Familie leben werden, werden kinderlose Paare bevorzugt, die bereit wären, das Kind zu einem späteren Zeitpunkt zu adoptieren. Für die Adoption ist die Einwilligung der leiblichen Eltern unabdingbar. Nach der Auswahl einer Familie durch das Team des Pflegekinderdienstes wird die betreffende Familie durch die zuständige Fachkraft mit allen zur Verfügung stehenden Informationen über das Kind und die Herkunftsfamilie bekannt gemacht. Wenn sich die Familie nach einer kurzen Bedenkzeit zur Aufnahme des Kindes entschieden hat, findet nach Möglichkeit ein Erstkontakt zwischen Pflegefamilie, Herkunftsfamilie und Kind statt. Je nach den Umständen des Einzelfalles schließt sich eine mehr oder weniger lange Anbahnungszeit an, bevor das Pflegeverhältnis beginnt. Die Inhaber einer Pflegerlaubnis haben gem. 37 SGB VIII Anspruch auf fachliche Beratung. 11

12 4.6. Hilfeformen Vollzeitpflege auf Dauer Eine zeitlich unbefristete Vollzeitpflege entsteht immer dann, wenn eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie nicht mehr in Frage kommt. Die Pflegefamilie wird somit zur Ersatzfamilie, die dem Kind die Möglichkeit bietet, langfristig positive Bindungen einzugehen und zu erhalten. Die Entscheidung für die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege auf Dauer hängt im Wesentlichen vom Alter zum Zeitpunkt der Unterbringung, vom individuellen Entwicklungsstand des Kindes/Jugendlichen, den Umständen, die zur Pflege geführt haben, sowie vom Stabilisierungspotential der Herkunftsfamilie ab. Insbesondere für Kinder mit traumatisierenden Vorerfahrungen sind die Sicherheit der Lebensumstände und eine klare, dauerhafte Perspektive unverzichtbare Basis für eine mögliche Gesundung des Kindes. Zeitlich befristete Vollzeitpflege Die zeitlich befristete Vollzeitpflege wird entsprechend 27 SGB VIII auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt: Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie ist die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der leiblichen Eltern in Hinsicht auf die geplante Rückführung innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes. Bereitschaftspflege Dem Kreisjugendamt Würzburg steht eine Anzahl vertraglich gebundener Pflegefamilien zu Verfügung, die bereit sind, bei Bedarf Kinder und Jugendliche kurzfristig für einen vorübergehenden Zeitraum aufzunehmen. Die Pflegefamilien verfügen in der Regel über langjährige Erfahrung in der Betreuung und Begleitung von Pflegekindern, haben schon eigene erwachsene Kinder und arbeiten eng mit dem Pflegekinderdienst zusammen. Die Bereitschaftspflegefamilien werden bei Inobhutnahmen und kurzfristig eingeleiteter Hilfe zur Erziehung bis zur Abklärung der weiteren Perspektive für das Kind/den Jugendlichen belegt. Die Bereitschaftspflege hat neben der beschützenden und betreuenden auch abklärende Funktion. Die Bereitschaftspflegefamilie ist mit besonders hohem pädagogischem und zeitlichem Aufwand belastet; Umgang der Eltern wird zur Aufrechterhaltung der Bindung an die Herkunftsfamilie in erhöhtem Maße gewährt. Nach 4 Monaten wird die Bereitschaftspflege laut Jugendhilfebeschluss in Vollzeitpflege umgewandelt, auch wenn die Perspektive des Kindes noch nicht geklärt ist. Die Bereitschaftspflegeeltern erhalten pro Monat maximal 100 Euro für besondere Anschaffungen, bei Inhobhutnahmen ist kein Kostenersatz vorgesehen. Kurzzeitpflege Wenn Kinder z. B. wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes eines (allein erziehenden) Elternteils vorübergehend in einer Pflegefamilie betreut werden, tritt das Kreisjugendamt Würzburg den Krankenkassen gegenüber nicht in Vorleistung; daher werden die Kinder in solchen Fällen im Rahmen der Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII in die Pflegefamilie vermittelt. Wochenpflege Die Unterbringung von Kindern in Wochenpflege bezieht sich in aller Regel auf einen Betreuungsbedarf wegen Berufstätigkeit der Eltern und nicht auf einen Hilfen zur Erziehung Bedarf. Trainingspflege Trainingspflege ist eine zeitlich befristete Erziehungshilfe in einer Pflegefamilie i. S. der 27, 33 SGB VIII ( Vollzeitpflege ), die insbesondere jungen Eltern die Möglichkeit bietet, ihre erzieherischen und lebenspraktischen Kompetenzen soweit zu schulen, dass sie ihre Erziehungsaufgabe langfristig (wieder) selbst wahrnehmen können. 37 SGB VIII ( Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie ) findet entsprechend Anwendung. Die Trainingspflege wird von erfahrenen und geschulten Bereitschaftspflegefamilien im Landkreis Würzburg durchgeführt, die eng mit den Eltern, dem Jugendamt und anderen Helfersystemen zusammen arbeiten. Träger ist somit der Landkreis Würzburg. 12

13 Pflegefamilien für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche werden in aller Regel besonders qualifizierte und erfahrene Pflegeeltern gefunden, die dem Bedarf gerecht werden können. Der Mehraufwand wird je nach Einzelfallentscheidung mit einem erhöhten Erziehungsaufwand abgegolten oder es werden zusätzliche Individualleistungen ( Hilfen zur Erziehung gem. 27 ff. SGB VIII) eingesetzt. Die Notwendigkeit wird jährlich im Hilfeplan überprüft. Pflegeverhältnisse nach 44 SGB VIII (Pflegeerlaubnis) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht länger als 8 Wochen in seinen Haushalt aufnimmt, bedarf der Erlaubnis durch das Jugendamt. Der Pflegekinderdienst prüft die Voraussetzungen nach den Erfordernissen des Einzelfalles, erteilt die Pflegeerlaubnis und begleitet das Pflegeverhältnis. Die Erlaubnis ist zu versagen oder zurück zu nehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre. Verwandtenpflege Für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die bei Verwandten bis zum dritten Grad untergebracht sind, ist keine Pflegeerlaubnis gem. 44 SGB VIII notwendig. Der Pflegekinderdienst überprüft die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Hilfe zur Erziehung gem. 33 SGB VIII in Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II. In jedem Fall wird der Rechtsanspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung erfüllt. Hilfe für junge Volljährige Minderjährige Pflegekinder werden ab dem 16. Lebensjahr besonders auf ihre Verselbstständigung, vor allem in lebenspraktischen Dingen, durch die Pflegeeltern vorbereitet. Die Hilfen für junge Volljährige sind in 41 SGB VIII geregelt. Demnach soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Pflegekinder benötigen aufgrund ihrer Biographie in aller Regel auch über das 18. Lebensjahr hinaus Begleitung und Unterstützung durch die Pflegefamilie. Weiter besteht die Möglichkeit, dass junge Volljährige durch den Pflegekinderdienst auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 13

14 4.7. Das Pflegekind im Mittelpunkt der Hilfeplanung Die Hilfeform Vollzeitpflege bietet vorwiegend vernachlässigten und traumatisierten Kindern/Jugendlichen eine familiäre Lebensform, die es ihnen ermöglicht, die zurückliegenden Erfahrungen in einem privattherapeutischen Umfeld zu bearbeiten und neue Bindungen einzugehen. Pflegeeltern werden mit ihnen bis dahin unvertrauten Lebensformen und -umständen konfrontiert. Von Pflegeeltern wird erwartet, dass sie ihre erzieherische Leistung in einem Spannungsfeld aus Privatsphäre und Öffentlichkeit erbringen. Sie erfüllen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die besonderer Würdigung bedarf. Gespräche, Hausbesuche Zu Beginn des Pflegeverhältnisses werden die Pflegefamilien intensiv begleitet. Im Verlauf eines Pflegeverhältnissen wird die Familie je nach individuellem Bedarf durch Telefonate, Hausbesuche und Gespräche im Amt betreut und beraten. Unter Berücksichtigung der personellen Ausstattung werden vom Pflegekinderdienst als Mindeststandard 2 Kontakte pro Jahr, jeweils ein Hausbesuch und ein Hilfeplangespräch, angesehen. Hilfeplanung Die Vollzeitpflege gem. 33 SGB VIII erfordert als Hilfe zur Erziehung eine fortlaufende Hilfeplanung gem. 36 SGB VIII. Der erste Hilfeplan wird in der Regel zeitnah nach Beginn des Pflegeverhältnisses erstellt, der zweite nach etwa einem halben Jahr. Danach wird der Hilfeplan jährlich fortgeschrieben, bei Bedarf auch häufiger. Das Hilfeplangespräch findet je nach Erfordernis des Einzelfalles unter Beteiligung aller Betroffenen (Kind, Jugendendliche, Eltern, Pflegefamilie, ErgänzungspflegerInnen, inner- und außerhäusliche Fachkräfte) im Amt oder vor Ort statt. Bei Pflegeverhältnissen nach 44 SGB VIII und Verwandtenpflege erfolgt die Hilfeplanung nach den subjektiven Gegebenheiten. Sie provozieren durch ihr störungsspezifisches Verhalten Bindungsabbrüche und benötigen aus diesem Grund die absolute Sicherheit, ausgehalten und in der Familie gehalten zu werden. In diesen häufig auftretenden Situationen bewährt es sich, dass die Pflegeeltern durch Schulung und Erfahrungswerte keine Scheu haben, sich der zuständigen Fachkraft mit der akuten Problematik anzuvertrauen. Gerade in diesen belasteten Phasen benötigen die Pflegeeltern verstärkte Unterstützung und Wertschätzung ihrer Arbeit. Ziel des Pflegekinderdienstes ist es Kinder und Pflegefamilien durch Krisen hindurchzuführen und somit Beziehungsbrüchen durch einen Wechsel der Pflegefamilie oder die Unterbringung in einem Heim vorzubeugen. Einleitung und Vermittlung begleitender Hilfen Vereinzelt auftretende Krisen können meist durch die beratende Begleitung des Pflegekinderdienstes ausreichend aufgefangen werden. Sequentielle Krisen und chronische Entwicklungsstörungen bedürfen jedoch zusätzlicher Hilfen, um die Entwicklung des Pflegekindes günstig zu beeinflussen, die Pflegefamilie zu stärken und zu entlasten und somit das Pflegeverhältnis bestenfalls zu stabilisieren. Niedrigschwellig arbeiten wir eng mit einer ortsansässigen Erziehungsberatungsstelle zusammen, in der eine Fachkraft auf die Arbeit mit Pflegefamilien spezialisiert ist. Weiter kommen ergänzend Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII in Frage, insbesondere Erziehungsbeistandschaft, Soziale Gruppenarbeit und Heilpädagogische Tagesstätte. Die Entscheidung über die Gewährung wird im Team getroffen; bezüglich der Heilpädagogischen Tagesstätte wird der Controller der Wirtschaftlichen Jugendhilfe mit einbezogen. Krisenintervention Pflegekinder leiden aufgrund ihrer traumatischen Vorerfahrungen in aller Regel unter schwerwiegende Entwicklungsstörungen, welche die Pflegeeltern an die Grenzen ihrer Belastbarkeit bringen. Pflegekinder fordern immer wieder die Qualität und Zuverlässigkeit der Bindung zu den Pflegeltern heraus. 14

15 Neben den Hilfen des SGB VIII verweist der Pflegekinderdienst auf die häufig benötigten Unterstützungsmöglichkeiten anderer Sozialleistungsträger, insbesondere Bezirk von Unterfranken und Gesundheitshilfe. Hier zu nennen sind vor allem ambulante und teilstationäre Frühförderung und Einzelintegration im Kindergarten, Frühdiagnosezentrum, ambulante und stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie, Tagesklinik, Psychotherapie, Logopädie und Ergotherapie. Solange ein Kind bei seinen leiblichen Eltern lebt, ist der Allgemeine Sozialdienst Fall führend für die Entscheidung einer Antragstellung bei Gericht nach 1666 BGB und 157 FamFG (Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung) zuständig. Der Pflegekinderdienst ist meist bereits zu Beginn eines Pflegeverhältnisses zusammen mit dem ASD in das familiengerichtliche Verfahren mit einbezogen und begleitet diesen zur ersten Anhörung. In der Regel wird an dieser Stelle ein Verfahrensbeistand bestellt und ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Pflegekinderdienst arbeitet hier mit dem Familiengericht und der Gutachterin zusammen. An der abschließenden Verhandlung nimmt der Pflegekinderdienst bereits Fall führend teil, es sei denn, im Gutachten würde eine Rückführung empfohlen. Das Familiengericht überträgt Teile des Sorgerechtes oder in Einzelfällen die Vormundschaft für das Kind auf das Jugendamt (Ergänzungspfleger/Vormund). In jüngerer Zeit ist beim Familiengericht jedoch ein Trend festzustellen, nach dem den leiblichen Eltern das Sorgerecht in vollem Umfang belassen wird, sobald sie formal einer Unterbringung ihres Kindes in Vollzeitpflege zustimmen. Durch diese Entwicklung ergibt sich in der Praxis für den Pflegekinderdienst häufiger die Notwendigkeit, sich im Verlauf eines Pflegeverhältnisses wegen Einzelentscheidungen an das Familiengericht zu wenden. Darüber hinaus wird der Pflegekinderdienst vom Familiengericht turnusgemäß alle zwei Jahre um Stellungnahme gebeten, ob gefasste Beschlüsse aufrecht erhalten bleiben sollen. Beendigung eines Pflegeverhältnisses Das Pflegeverhältnis wird beendet durch Rückführung zu den Eltern Vollendung des 18. Lebensjahres Verselbständigung nach 41 SGB VIII Adoption durch Pflegeeltern Heimunterbringung Beendigung durch Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung Wechsel der Zuständigkeit Beendigung durch Jugendliche Abbruch durch Eltern Abbruch durch Pflegeeltern Die Rückführung eines Kindes zu den leiblichen Eltern ist ein längerer Prozess, der immer zusätzlich durch weitere Fachkräfte wie ASD, Erziehungsberatungsstelle, SPFH begleitet wird. Die Fallverantwortung im Zeitraum der Rückführung liegt noch beim Pflegekinderdienst. Inhalte einer Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren oder einer Anrufung des Familiengerichtes können sein Antragstellung der Eltern auf Rückführung des Kindes Antragstellung der Eltern auf Änderung der Umgangskontakte Anregung des Pflegekinderdienstes auf Übertragung des Sorgerechtes/der Vormundschaft auf die Pflegeeltern Anregung des Pflegekinderdienstes auf Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft auf das Jugendamt Anrufung des Familiengerichtes nach 157 FamFG (z. B. Trainingspflege) Anregung der Rückübertragung des Sorgerechtes auf die Eltern durch den Pflegekinderdienst 15

16 4.8. Begleitung, Fortbildung und Unterstützung von Pflegepersonen Qualifizierung von Pflegeeltern und Veranstaltungen Die Teilnahme am vorbereitenden Grundkurs ist eine Pflichtveranstaltung für alle zukünftigen Pflegeeltern. Ebenso müssen die vertraglich gebundenen Bereitschaftspflegeeltern 1x jährlich an einem Qualifizierungsseminar teilnehmen. Zur freiwilligen Teilnahme werden Themenabende mit ReferentInnen, Besichtigungen sozialer Einrichtungen und Pflegeelternabende zum Erfahrungsaustausch angeboten. Alle zwei Jahre wird in Zusammenarbeit mit der Stiftung zum Wohl des Pflegekinderdienstes ein/e GastreferentIn eingeladen, der/die ein Tagesseminar zu speziellen Themen des Pflegekinderwesenen gestaltet. Als Dankeschön für unsere Pflegeeltern werden ein Pflegefamilien-Sommerfest und eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Mittelfristig ist der Aufbau einer Pflegeelternschule in Kooperation mit der Stadt Würzburg und evtl. anderen umliegenden Gebietskörperschaften zur kontinuierlichen Fortbildung und aktuellen Qualifizierung der Pflegepersonen geplant Arbeit mit Herkunftsfamilien In der Mehrheit der Fälle sind vor der Inpflegegabe der Kinder alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft, so dass oft nicht von einer Rückkehroption auszugehen ist. Da die leiblichen Eltern in der Regel keine Einsicht in ihr defizitäres Erziehungsverhalten zeigen, gestaltet sich die Zusammenarbeit mit ihnen häufig sehr schwierig. Sobald ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist, werden auch die Eltern unabhängig von der Dauer des Pflegeverhältnisses vom Pflegekinderdienst mit einbezogen. Beispiele sind Hilfeplanverfahren, Gestaltung der Umgangskontakte, Antragstellungen nach den Sozialgesetzbüchern. Wünschenswert wäre überdies eine psychosoziale Betreuung der leiblichen Eltern durch Fachkräfte, die die Eltern mit ihrer eigenen Geschichte annehmen, ihre Trauer über die Trennung von den Kindern auffangen und ihre Bedürfnisse sehen können. Aufgrund der personellen Ausstattung und der Rolle des Pflegekinderdienstes ist die Begleitung der Herkunftseltern nur in begrenztem Umfang möglich Umgangsbegleitungen im Rahmen der Vollzeitpflege Entsprechend 1684 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang ist einer der konfliktträchtigsten und sensibelsten Bereiche innerhalb eines Pflegeverhältnisses, der oft mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand des Pflegekinderdienstes verbunden ist. Der Umgang muss vom Pflegekinderdienst klar geregelt und im Hilfeplan festgehalten werden. Die Häufigkeit des Umgangs hängt davon ab, aus welchen Gründen ein Kind in eine Pflegefamilie vermittelt wurde und ob von einer Rückkehroption auszugehen oder ein Pflegeverhältnis auf Dauer anzunehmen ist. Solange im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens noch unklar ist, ob das Kind zu den Eltern zurückkehrt, wird in der Regel ein 14-tägiger Umgang gewährt. Bei Vollzeitpflegeverhältnissen ist von einem Kontakt pro Monat auszugehen. Die Dauer des Umgangs kann von einer Stunde bis hin zu einer Woche während der Schulferien betragen und bemisst sich nach dem Alter des Kindes, der Zieloption, der Haltung der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern. Eine große Rolle spielen auch die Vorerfahrungen, die das Kind in seiner Herkunftsfamilie gemacht hat. Falls von traumatisierenden Erfahrungen auszugehen ist, ist zu erwarten, dass das Kind durch den Kontakt mit den leiblichen Eltern retraumatisiert wird. Daneben ist das Kind fast unüberwindbaren Loyalitätskonflikten ausgesetzt, wenn die Eltern den Verbleib in der Pflegefamilie nicht unterstützen. Das Kind reagiert in solchen Konstellationen nach Besuchskontakten teilweise mehrere Tage lang mit Verhaltensauffälligkeiten. Die Art des Umgangs ist sorgfältig zu planen. Zu Beginn des Pflegeverhältnisses wird der Umgang im Jugendamt durchgeführt und von der zuständigen Fachkraft persönlich begleitet. Wünschenswert wäre ein kindgerecht ausgestatteter, freundlicher Raum, in dem der Umgang stattfinden kann. Nach einer angemessenen Zeit der Begleitung wird im Team unter Einbeziehung der Pflegeeltern entschieden, wie der Umgang mittelfristig gestaltet werden kann. Zur Wahl stehen folgende Möglichkeiten der Umgang wird durch die Pflegeeltern selbst begleitet (in der Regel). in Einzelfällen können die Kinder ihren leiblichen Eltern auch ohne Aufsicht überlassen werden. der Umgang wird weiter durch die zuständige Fachkraft begleitet. 16

17 der Umgang wird durch eine Umgangsbegleiterin in den Räumen des Jugendamtes oder auf dem ortsnahen Spielplatz begleitet (Leistung nach 18 Abs.3 SGB VIII). der Umgang wird von einem anerkannten Jugendhilfeträger in dessen Räumen durch eine pädagogische Fachkraft begleitet ( 18 Abs.3 SGB VIII). Die Umgangsbegleitung durch eine UmgangsbegleiterIn oder einen Jugendhilfeträger bedarf der besonderen Begründung (z. B. überdurchschnittlich problematisches Verhalten, mangelnde Einsichtsfähigkeit der Herkunftseltern, Familien mit mehreren Geschwisterkindern) und ist der Ausnahmefall. Die Dauer des begleiteten Umgangs wird dem Entwicklungsprozess des Pflegeverhältnisses angepasst und kann daher nicht befristet werden. Die Überprüfung erfolgt im jährlichen Hilfeplangespräch. Der Umgang findet in aller Regel nicht im Haushalt der Pflegeeltern statt. Zum einen ist den Kindern ein zuverlässiger Schutzraum vorzuhalten, zum anderen möchten die Pflegeeltern in den meisten Fällen ihre Intimsphäre wahren. Bei langfristigen Pflegeverhältnissen kann es im Laufe der Jahre dazu kommen, dass zwischen Eltern und Pflegeeltern gutes Einvernehmen besteht und beidseitige Besuche untereinander möglich sind Organisation/Personal Das Amt für Jugend und Familie im Landkreis Würzburg verfügt über einen spezialisierten Pflegekinderdienst, der mit insgesamt zwei Stellen besetzt ist. Die Stellen sind auf eine Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte verteilt. Der Pflegekinderdienst betreut durchschnittlich ca. 130 Pflegekinder pro Jahr, wobei ca. 100 Kinder und Jugendliche kontinuierlich in Vollzeitpflege und etwa 30 vorübergehend in insgesamt 80 Pflegefamilien untergebracht sind. Der spezialisierte Pflegekinderdienst ist für alle Aufgaben zuständig, die Pflegekinder betreffen: Gewinnung, Auswahl und Ausbildung der Pflegeeltern, Betreuung und Begleitung der Pflegeverhältnisse einschließlich der Einleitung zusätzlicher Hilfen, weiter gehende Qualifizierung der Pflegeeltern, Hilfeplanung und Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren. Die Schnittstellen zum ASD sind klar geregelt und abgegrenzt. Der Pflegekinderdienst wird zuständig, sobald ein Kind in eine Pflegefamilie vermittelt wird. Beratend soll der Pflegekinderdienst bereits in der Entscheidungsfindungsphase einbezogen werden. Im Verlauf eines Pflegeverhältnisses arbeitet der Pflegekinderdienst bei Bedarf mit dem ASD zusammen Kooperationen Hausintern ASD, BeiständInnen, Adoptionsfachkraft, Jobcenter, Betreuungsstelle Fachdienstebene Pflegekinderdienst Stadtjugendamt Würzburg 2x jährlich, Regionaltreffen der Pflegekinderdienste Unterfranken Region I 2x jährlich, Gesamttreffen der unterfränkischen Pflegekinderdienste 1x jährlich. PFAD für Kinder e. V. und Stiftung zum Wohle des Pflegekindes e. V.. Pädagogische Kooperationspartner Erziehungsberatungsstellen, ErziehungsbeiständInnen, Horte, Mobile Jugendbetreuung Würzburg (Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft und Umgangsbegleitung), Lebenshilfe, Elisabeth-Weber-Schule und Heilpädagogische Tagesstätten, Don Bosco, Schulen und Kindergärten, Kinderschutzbund Gesundheitswesen KinderärztInnen, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Tagesklinik, Frühdiagnosezentrum, Frühförderstelle, TherapeutInnen Justiz Familiengericht Der Pflegekinderdienst wird durch Schreibkräfte bei administrativen und organisatorischen Aufgabenstellungen unterstützt. 17

18 entwicklung qualitätssicherung 5. Weiterentwicklung des APKD 5.1. Perspektive Adoption Durch die sukzessive Abnahme der Fallzahlen über die letzten Jahre stagniert der Trend bei Adoptionsvermittlung im In- und Ausland auf niedrigem Niveau. Die Verwandtenadoption ist über die letzten Jahre gleich bleibend. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ist jedoch steigend. Daher erscheint es organisatorisch (u. a. aus Gründen der kollegialen Beratung und Abwesenheitsvertretung) als der richtige Weg, die Bereiche Adoption und Pflegekinderwesen zusammenzulegen Perspektive Pflegekinderwesen Gesellschaftliche Veränderungen betreffen auch Pflegeeltern. So zeigt sich eine Tendenz, dass es aufgrund einer erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, geänderten Familienstrukturen (Trennung, Scheidung, Patchwork-Familien) und (finanzieller) Rahmenbedingungen der Vollzeitpflege immer schwieriger wird, geeignete neue Pflegeeltern zu finden. Pflegekinderdienste machen außerdem die Erfahrung, dass sich bei gezielter Werbung zur Gewinnung von Pflegeeltern für ältere Kinder kaum BewerberInnen finden Sozialräumliche Dimension Den Überlegungen in anderen bayerischen und außerbayerischen Jugendämtern, die Dienste Adoption und Pflegekinderdienst zu generalisieren, ist fachlicherseits aus sozialräumlichen Aspekten eine Absage zu erteilen. Bei einer engen Zusammenarbeit mit dem ASD ist ein sozialräumlicher Austausch sichergestellt. Die Zusammenlegung von Adoption und Pflegekinderwesen im Landkreis Würzburg zu einem Adoptions- und Pflegekinderdienst (APKD) ist aufgrund der Ähnlichkeit der Aufgaben der richtige organisatorische Weg. 6. Qualitätssicherung Die oben genannten Standards in den Bereichen Adoption und Pflegekinderwesen erfüllen die Merkmale der gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung nach 79 a SGB VIII. Im Laufe der vergangenen Jahre heben sich, die Qualitätsstandards des Kreisjugendamtes Würzburg bewährt haben: Die Arbeit im Pflegekinderdienst erfordert qualifizierte Fachkenntnisse, einen hohen Stand an Erfahrungswissen, gute Teamarbeit und verlässliche Vernetzung der zuständigen Fachkräfte mit den ortsansässigen KooperationspartnerInnen. Die Bereiche Bereitschaftspflege und Vollzeitpflege mit Trainingspflege werden im Rahmen einer Pflegeelternschule qualifiziert. Im Ergebnis ist festzustellen, dass im Landkreis Würzburg in der Vergangenheit kaum Abbrüche von Pflegeverhältnissen zu verzeichnen waren und die Mehrheit der Pflegeverhältnisse gelingt. Dies bemisst sich u. a. daran, dass unsere Pflegekinder in aller Regel in der Lage sind, einen Ausbildungsberuf zu ergreifen und somit Verantwortung zu übernehmen. 18

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