Stadt Springe -Stadtplanung- Ergänzungssatzung Nr. 1 Hallerburger Straße mit örtlicher Bauvorschrift, Stadtteil Alferde. Übersicht M.

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2 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 2 Präambel Aufgrund des 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Springe in seiner Sitzung am diese Ergänzungssatzung als Satzung sowie die Begründung als solche beschlossen. Aufgrund des 34 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. 4 BauGB und des 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der zuletzt geltenden Fassung ist eine Örtliche Bauvorschrift Bestandteil dieser Satzung. Baumaßnahmen im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen nur nach Maßgabe der Anforderung dieser Satzung durchgeführt werden. 1 Geltungsbereich der Ergänzungssatzung (1) Der Geltungsbereich dieser Ergänzungssatzung erstreckt sich auf einen Teilbereich des Flurstücks 12/3, Flur 5, Gemarkung Alferde. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind aus den beigefügten zeichnerischen Festsetzungen ersichtlich. Die zeichnerischen Festsetzungen sind Bestandteil der Satzung. 2 Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben (1) Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich gem. 34 Abs. 1 und 2 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. (2) In Bezug auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird gem. 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB für Teile des Satzungsgebietes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 als Obergrenze festgesetzt. Auf der Grundlage des 34 Abs. 4 BauNVO wird bestimmt, dass dieser Wert nicht im Sinne des 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überschritten werden darf. Diese Regelung gilt für diejenigen Flächen, die nicht als private Grünfläche festgesetzt werden. (3) In den als private Grünfläche festgesetzten Bereichen sind bauliche Anlagen im Sinne der 12 und 14 BauNVO nicht zulässig. 3 Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1) Als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden jeweils am westlichen und nördlichen Rand des Satzungsgebietes Flächen zum Anpflanzen einer standorttypischen Strauch-Baumhecke festgesetzt. Zur Beschaffenheit der Hecke siehe unter 4. (2) Das Niederschlagswasser, das auf den versiegelten Flächen im Plangebiet anfällt, ist in geeigneten Anlagen zur Regenrückhaltung zu sammeln und mit einem Auslass von max. 3 l/sec ha der vorhandenen Kanalisation zuzuführen oder über Rigolen auf demselben Grundstück zu versickern.

3 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 3 4 Festsetzungen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 BauGB (1) Zum Ausgleich der durch die Festsetzungen der Ergänzungssatzung verursachten voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts werden folgende Maßnahmen festgesetzt: Entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung ist auf einem 6 m breiten Pflanzstreifen eine dreireihige, frei wachsende Strauch-Baumhecke, entlang der westlichen Grenze ist auf einem 9 m breiten Pflanzstreifen eine fünfreihige, frei wachsende Strauch-Baumhecke anzulegen. Die Pflanzen sind aus der unten aufgeführten Liste standortheimischer Gehölze unter Berücksichtigung von wenigstens fünf verschiedenen Straucharten zu wählen. Je 15 m Länge des Pflanzstreifens ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Pflanzqualität für Sträucher: 2x verpflanzt, Höhe 100 bis 150 cm, möglichst gebietseigene Herkunft. Pflanzqualität für Bäume: Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 14 bis 16 cm, möglichst gebietseigene Herkunft. Die Pflanzreihen sind im Abstand von 1,50 m zueinander anzulegen. Innerhalb einer Reihe sind die Gehölze im Abstand von 1,50 m zu pflanzen. Die festgesetzten Anpflanzungen sind fachgerecht auszuführen, wirksam vor Verbiss zu schützen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzmaßnahme ist spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn durchzuführen. Liste standortheimischer Gehölze Die potenziell natürliche Vegetation des Landschaftsraumes stellt die Pflanzengesellschaft des Eichen-Hainbuchenwaldes dar. Dementsprechend ist die Zusammensetzung der anzupflanzenden Gehölze aus der Liste der für diese Pflanzengesellschaft typischen Bäume und Sträucher auszuwählen. Standortheimische Bäume: Standortheimische Sträucher: Acer campestre Feldahorn Corylus avellana Haselnuss Acer platanoides Spitzahorn Sambucus nigra Schwarzer Holunder Alnus glutinosa Roterle Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Carpinus betulus Hainbuche Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Quercus robur Stieleiche Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Ulmus campestris Feldulme Prunus padus Traubenkirsche Ulmus effusa Flatterulme Prunus spinosa Schlehe Ulmus montana Bergulme Rhamnus cathartica Kreuzdorn usw. Rosa canina Hundsrose Salix caprea Salweide Salix purpurea Purpurweide usw. 5 Festsetzungen zum Artenschutz (1) Vor Baubeginn ist eine Begehung der überplanten Flächen durch einen Feldhamster-Gutachter erforderlich. Dabei sind die Grünlandfläche und ein 20 m breiter angrenzender Streifen des benachbarten Ackers zu untersuchen. Dies kann kurzfristig oder (für den Bereich des Ackers) nach der Ernte im Spätsommer erfolgen.

4 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 4 6 Festsetzungen zum Bodenschutz / Kampfmittel (1) Im Zuge der Rückbaumaßnahmen des Reitplatzes ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen, da mit Abfällen zu rechnen ist, die nicht freizügig verwertet werden können. (2) Im Plangebiet sind keine Bombentrichter erkennbar. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel gefunden werden, sind die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN Regionaldirektion Hameln-Hannover zu benachrichtigen. 7 Örtliche Bauvorschrift (1) Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der folgenden örtlichen Bauvorschrift umfasst den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Nr. 1 Hallerburger Straße für den Stadtteil Alferde. (2) Dächer a) Es sind nur Satteldächer, Walm-, Mansard- und Krüppelwalmdächer mit jeweils beidseitig gleicher Dachneigung zwischen 35 und 45 sowie Pultdachformen mit einer Mindestdachneigung von 20 zulässig. Abschleppungen sind zulässig. Die Regelung gilt nicht für Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 20 m². b) Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind bei den festgesetzten geneigten Dächern nur im Dach oder als Aufbau in paralleler Anordnung zum First zulässig. (3) Materialien und Farben an Außenbauteilen a) An Hauptgebäuden dürfen Fassaden und Dächer bzw. Teile davon an den Außenseiten keine glänzenden oder Licht reflektierenden Materialien bzw. Farben aufweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Glasflächen und Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen. b) Unzulässig sind Farben, die als Leucht-, Perl-, Verkehrs-, Signal- oder Neonfarben ausgewiesen sind. (z.b. RAL Leuchtgrün, RAL Perlrosa). c) Als Farbtöne für die Dacheindeckung sind Farben zu verwenden, die sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Farbmuster des Farbregisters RAL 840 HR halten rotorange 2002 blutorange 2004 reinorange 2008 hellorange 3000 feuerrot 3002 karminrot 3003 rubinrot 3004 purpurrot 3009 oxidrot 3011 braunrot 3013 tomatenrot 3016 korallenrot Mischungen der genannten Farbtöne innerhalb des jeweiligen Tausender-Farbbereichs sind zulässig.

5 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 5 d) Als Farbtöne für Fassaden sind folgende Farben des Farbregisters RAL 840 HR zulässig: Aus dem Farbspektrum "gelb": 1000 grünbeige 1001 beige 1002 sandgelb 1011 braunbeige 1014 elfenbein 1015 hellelfenbein 1019 graubeige 1020 olivgelb 1024 ockergelb 1027 hellorange Aus dem Farbspektrum "rot": 3000 feuerrot 3002 karminrot 3003 rubinrot 3004 purpurrot 3005 weinrot 3007 schwarzrot 3009 oxidrot 3011 braunrot 3012 beigerot 3013 tomatenrot 3016 korallenrot 3031 orientrot Aus dem Farbspektrum "blau": 5000 violettblau 5001 grünblau 5003 saphirblau 5004 schwarzblau 5007brillantblau 5008 graublau 5009 azurblau 5011 stahlblau 5013 kobaltblau 5014 taubenblau 5019 capriblau 5020 ozeanblau 5023 fernblau 5024 pastellblau Das vollständige Farbspektrum "grün" mit Ausnahme von gelbgrün. Jeweils das vollständige Farbspektrum "grau" und "braun". Mischungen der genannten Farbtöne innerhalb des jeweiligen Tausender-Farbbereichs sind zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werbeanlagen. (4) Werbeanlagen a) Werbeanlagen mit Firmen- und Branchennamen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. b) Werbeanlagen mit Markenzeichen, Markensymbolen und Markennamen sind nur zulässig, wenn sie sich dem Firmen- oder Branchennamen in ihrer Wirkungsweise unterordnen. c) Je Ansichtsseite eines Gebäudes sind Werbeanlagen nur auf einer Fläche von max. 5,0 m² zulässig. d) Bewegte Werbeanlagen und Werbeanlagen mit Leuchtfarben sowie wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig. e) Fahnenmasten mit einer Höhe von bis zu 8,0 m sind zulässig. f) Werbung für zeitlich begrenzte Veranstaltungen in einem der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum ist von den Anforderungen des 5 Abs.4 a) bis c) befreit, wenn gewährleistet ist, dass nach Ablauf der Veranstaltung diese wieder beseitigt wird.

6 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 6 (5) Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt gemäß 80 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführen lässt, oder durchführt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung einschl. der örtlichen Bauvorschrift tritt gemäß 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

7 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 7 N Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, M 1:

8 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 8 Verfahrensvermerke Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" im Stadtteil Alferde einschließlich einer örtlichen Bauvorschrift beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift wurde ausgearbeitet vom Fachdienst Stadtplanung der Stadt Springe. gez. Kirchmann FD Stadtplanung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Springe hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf der Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift und der Begründung haben vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

9 Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" mit örtl. Bauvorschrift, Stadtteil Alferde Seite 9 Der Rat der Stadt Springe hat die Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift nach Prüfung der Anregungen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB sowie die Begründung als solche beschlossen. Die Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift ist gemäß 10 Abs. 3 BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Ergänzungssatzung ist damit rechtverbindlich. Springe, Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Ergänzungssatzung Nr. 1 "Hallerburger Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschrift ist die Verletzung von Vorschriften nicht geltend gemacht worden. Springe,... (Springfeld)

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