(2) Das Erschließungsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Gebiet. - einen entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan

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1 Vertrag zwischen der Stadt Memmingen, Marktplatz 1, Memmingen vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Ivo Holzinger -nachfolgend Stadt genannt- und der Firma Santihanser GmbH, Dr. Karl Lenz Str. 31, Memmingen, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Peter Santihanser -nachfolgend Vorhabenträger genannt- Teil I. Allgemeines A 1. Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die künftige Nutzung der Grundstücke, Flur-Nrn. 2166, 2166/1, 2166/2 und 2166/3, Gemarkung Memmingen (Erschließungsgebiet) (2) Das Erschließungsgebiet umfasst das im Lageplan (Anlage 1) umgrenzte Gebiet. (3) Eine Wohnbebauung auf dem Erschließungsgebiet erfordert: - einen entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan - den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt nördlich der Einmündung Kreisauer Straße in die Römerstraße - die Errichtung einer Lärmschutzwand Brückenbereich der Autobahn A 7 mit der Kreuzung des Weges Auf dem Neubruch - die notwendigen technischen Lüftungseinrichtungen nach dem Gutachten der Firma Tecum GmbH vom ( Anlage 3 ) an bestimmten Wohngebäuden A 2. Bestandteile des Vertrages Bestandteile des Vertrages sind a) der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes und Darstellung der internen und externen Maßnahmen (Anlage 1) 1

2 b) die Ausführungsplanung des Ing.-Büros Dr. Ing. Koch vom (Anlage 2) c) das Gutachten der Nr /F der Firma Tecum GmbH vom (Anlage 3). Auf der Grundlage des Gutachtens ist ein genehmigungsfähiger Bauantrag zur Durchführung vorzulegen. Teil II. Vorhaben V 1. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt nördlich der Einmündung Kreisauer Straße in die Römerstraße gemäß Anlage 2 und die Errichtung einer Lärmschutzwand im Brückenbereich der Autobahn A 7 gemäß Anlage 3. V 2. Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages. (2) Die Stadt wird nach Aufforderung durch den Vorhabenträger ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Erschließungsgebiet einleiten. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens und den Erlass eines Bebauungsplans mit bestimmtem Inhalt wird für den Vorhabenträger durch diesen Vertrag nicht begründet. Sofern der genehmigte Bauplan von den Vorgaben des Vorhabensträgers wesentlich abweicht, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauplan für den Kanal und die Lärmschutzwand einzureichen. Er wird spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Genehmigung für diesen Bauplan mit dem Bau beginnen und ihn innerhalb von 12 Monaten fertig stellen. V 3. Verpflichtungen des Vorhabensträgers Allgemein (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, den im Vorhabenplan (Anlage 2) entsprechend dargestellten Kanal mit sämtlichen Anschlüssen einschließlich der Hausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich in der Römerstraße auf eigene Kosten zu errichten. Die Planung und die Vergabe hat im Einvernehmen mit der Stadt zu erfolgen. Der 2

3 Vorhabenträger hat die Abstimmung mit der Stadt stets rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die Bauoberleitung verbleibt bei der Stadt. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im Vorhabenplan (Anlage 3) entsprechend dargestellte Lärmschutzwand im Brückenbereich der Autobahn A 7 auf eigene Kosten zu errichten. Die im Bericht Nr /F der Firma Tecum GmbH vom geforderten Maßnahmen sind so durchzuführen, dass die geforderten Lärmpegel erreicht werden. Auf Grundlage des Gutachtens ist ein genehmigungsfähiger Bauantrag zur Durchführung vorzulegen. Die Bauoberleitung verbleibt bei der Stadt. Die Errichtung hat in Abstimmung mit der Autobahndirektion Süd zu erfolgen. (3) Der Vorhabenträger bezahlt der Stadt Memmingen zur Abgeltung aller Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit der Lärmschutzwand einen Betrag in Höhe von Der Betrag ist fällig mit Abnahme der Lärmschutzwand. V 4. Schadenersatz des Vorhabenträgers (1) Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers ausführen zu lassen. V 5. Bauleitung (1) Mit der Bauleitung der Anlagen beauftragt der Vorhabenträger das Architektur- und Ingenieurbüro Santihanser und Partner, Memmingen. V 6.Baudurchführung (1) Der Baubeginn ist der Stadt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (2) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauausführung der Kanalarbeiten hat der Vorhabenträger jeweils zwischen 2 Schächten einen Verdichtungsnachweis (auf Oberkante Frostschutzkies) vorzulegen. Für 3

4 sämtliche Kanalleitungen ist eine Druckprobe und ein Kanalverfilmung auf DVD zur Abnahme vorzulegen, wobei die Daten im Format ISYBAU 96 zu übergeben sind. Die Druckprobe kann auch mit Druckluft erfolgen. Die Kosten dieser Nachweise trägt die Firma Santihanser GmbH. (3) Der Vorhabenträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt zusätzliche von den für den Bau der Anlagen verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt gestellten Frist zu entfernen. Sofern sich die von der Stadt verlangten zusätzlichen Proben als ordnungsgemäß erweisen, trägt die Stadt Memmingen die angefallenen Kosten, ansonsten der Vorhabenträger. (4) Die durch die Kanalverlegung in der Römerstraße aufgebrochenen Straßenflächen sind entsprechend dem ursprünglichen Straßenzustand entsprechend ZTVA StB 97 wieder herzustellen. V 7. Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Bauarbeiten an, übernimmt der Vorhabenträger im gesamten Vertragsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin im obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Baumaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Vorhabenträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Die Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. V 8. Gewährleistung und Abnahme (1) Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbaren Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und 4

5 nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen, mangelfreien Anlage durch die Stadt. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Kanäle und deren Dokumentation mittels Videoaufzeichnungen und Vorlage der Prüfungsprotokolle der Druckprobe, wobei die Daten im Format ISYBAU 96 zu übergeben sind. Sofern der Vorhabenträger eine Mängelanspruchsbürgschaft der bauausführenden Firmen in Höhe von 5 % der Baukosten, ausgestellt auf die Stadt Memmingen, (Vordruckmuster Anlage A5) vorlegt und mit den ausführenden Baufirmen bezüglich der Gewährleistung VOB sowie eine 5 Jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, tritt er diese Gewährleitungsansprüche mit der erfolgreichen Abnahme an die Stadt Memmingen ab. Der Vorhabenträger hat dann in diesem Fall keine Gewährleistung gegenüber der Stadt Memmingen. (3) Die Parteien vereinbaren für die in Teil II geregelten Bauvorhaben 2 getrennte Abnahmen; eine Abnahme für die zu erstellende Lärmschutzwand gemäß V 3 Absatz 2 und eine Abnahme für die übrige Erschließungsmaßnahme gemäß V 3 Absatz 1. (4) Der Vorhabenträger zeigt der Stadt jeweils die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt setzt einen zeitnahen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien abzuzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme gerechnet, durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. V 9. Übernahme der Anlagen (1) Im Anschluss an die einzelne Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt jeweils im Umfang der erfolgten Abnahme diese in ihrer Baulast, wenn der Vorhabenträger vorher a) einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat, wobei die Daten im Format ISYBAU 96 zu übergeben sind. Sollten Punkte des staatlichen Vermessungssystems bei der Baumaßnahme entfernt worden sein, sind diese zu ersetzen. 5

6 b) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde gemäß V 6 Absatz 2 (2) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Anlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. Damit entfallen sämtliche Rechte und Ansprüche des Vorhabenträgers an den Anlagen. V 10. Vorbereitungsmaßnahmen Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen durchführen. Dazu gehört auch die Erschließung des Baugebietes gem. Teil III des Vertrages. Teil III. Erschließung E 1. Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Der Vorhabenträger übernimmt gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Herstellung der in E 3 genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet gemäß den sich aus E 2 ergebenden Vorgaben. (2) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in E 8 genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. E 2. Fertigstellung der Anlagen (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für das auf dem im beiliegenden Plan (Anlage 1) ausgewiesene Baugebiet die für die Entwässerungen, Straßen und Wegeflächen und Grünanlagen notwendigen Pläne zu erarbeiten und von der Stadt genehmigen zu lassen. Er verpflichtet sich weiterhin, innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft der vorgenannten Genehmigung alle Erschließungsmaßnahmen fertig zu stellen mit Ausnahme des Asphaltdeckschicht; dieser wird in Absprache mit der Stadt Memmingen vom Vorhabenträger zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Der Gehweg an der Straße Neubruch wird als ca. 2,25 cm breiter Kiesstreifen ( d = 0,35 m ) auf da. Straßenniveau an den bestehenden 6

7 Fahrbahnrand angebaut. Als Abschluss ist ein Rabattenstein ( h = 30 cm ) mit 10 cm Stich zum Kiesweg und 5 cm Stich zur Böschung vorzusehen. Außerhalb der Bebauungsplangrenze wird der Gehweg ( Kiesstreifen ) auf Kosten der Stadt Memmingen bis zum bestehenden Fußweg ( Allee ) entlang des bestehenden Fahrbahnrandes weitergeführt. Vor der Genehmigung der Ausbauplanung durch die Stadt darf mit Baumaßnahmen nicht begonnen werden. (2) Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers ausführen zu lassen. E 3. Art und Umfang der Erschließungsanlagen I. Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen; b) die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen; einschließlich der Hausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich c) die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich I. Fahrbahnen, II. Parkflächen III. Geh-/ Fußwege, IV. Straßenentwässerung V. Straßenbeleuchtung VI. Straßenbegleitgrün VII. Beschilderung VIII. Bestandsaufnahme (Bestandsvermessung) d) die erforderlichen Katastervermessungen nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Ausbauplanung. Als technischer Mindeststandart ist als Muster die Erschließung Wildegger Straße maßgeblich. Die genaue Materialwahl wird von der Stadt im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger festgelegt. Die 7

8 auszubauende Fläche ist im beiliegenden Lageplan (Anlage A 2) dargestellt. E 4. Bauleitung Herstellungsmerkmale: Fahrbahnaufbau gemäß Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01. Ausbau in der Bauklasse V (3,5 cm Asphaltbeton 0/8, 10,5 cm bituminöse Tragschicht 0/32, 46 cm Frostschutzkies, 60 cm Gesamtoberbau) Entwässerung der Straßenflächen im Mischwassersystem mit Einleitung der Straßenentwässerung. Anschluss der Entwässerung an den Bestand. Erstellung von Kanalhausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich. Grundlage des Ausbaus ist die Entwässerungsplanung des beauftragten Ingenieurbüros. Diese ist von der Stadt zu genehmigen. Die Entwässerungsleitungen im öffentlichen Grund sind in Steinzeug auszuführen. Die Kanalschächte sind als Unterteil mit Fertigteilen der Fa. Preco auszuführen. Im gesamten Erschließungsgebiet ist die Straßenbeleuchtung entsprechend dem Standard Wildegger Straße zu erstellen. Grundlage der Straßenbeleuchtung ist eine Planung, die durch die LEW zu erstellen ist. Die LEW ist zu beauftragen, die Planung und die Ausführung der Beleuchtung durchzuführen. (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) ausführen zu lassen. (2) Mit der Bauleitung der Anlagen beauftragt der Vorhabenträger das Architektur- und Ingenieurbüro Santihanser und Partner, Memmingen. (3) Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden vom Vorhabenträger dem Staatlichen Vermessungsamt mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Stadt abzustimmen. (4) Die vermessungstechnische Bestandsaufnahme der Straßenoberfläche wird vom Vorhabenträger dem Staatlichen Vermessungsamt mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Stadt abzustimmen und die Daten der Stadt zu übergeben. E 5. Baudurchführung 8

9 (1) Der Vorhabenträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Vertragsgebiet (z. B. Kabel, Strom-, Gas-, und Wasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen eingelegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. Zur Verlegung der Versorgungsleitungen sind die erforderlichen Grenzpunkte oder die Leitungstrasse selbst nach Lage und Straßen- bzw. Gehweghöhe vom Vorhabenträger abzustecken. (2) Der Baubeginn ist der Stadt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (3) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauausführung hat der Vorhabenträger jeweils 10 Verdichtungsnachweise für die Frostschutzschicht 10 Verdichtungsnachweise für die Erdplanung und 2 Bohrkernpaare vorzulegen. Für sämtliche Kanalleitungen ist eine Druckprobe und eine Kanalverfilmung auf DVD zur Abnahme vorzulegen, wobei die Daten im Format ISYBAU 96 zu übergeben sind. Die Druckprobe kann auch mit Druckluft erfolgen. Die Kosten dieser Nachweise trägt die Firma Santihanser GmbH. (4) Der Vorhabenträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt Frist zu entfernen. Sofern sich die von der Stadt zusätzlich verlangten Proben als ordnungsgemäß erweisen, trägt die Stadt Memmingen die angefallenen Kosten, ansonsten der Vorhabenträger. Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Dies gilt nicht für Häuser, die unmittelbar an die Römerstraße oder die Straße Auf dem Neubruch angrenzen. Bei der Wahl der Leitungstrassen sind die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Bäume im öffentlichen Raum zu beachten. 9

10 E 6. Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an, übernimmt der Vorhabenträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin im obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Vorhabenträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Die Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. E 7. Gewährleistung und Abnahme (1) Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen, mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt. Sofern der Vorhabenträger eine Mängelanspruchsbürgschaft der bauausführenden Firmen in Höhe von 5% der Baukosten, ausgestellt auf die Stadt Memmingen gemäß dem Vordruckmuster (Anlage A5), vorlegt und mit den ausführenden Baufirmen bezüglich der Gewährleistung VOB sowie eine 5 Jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, tritt er diese Gewährleistungsansprüche mit der erfolgreichen Abnahme an die Stadt Memmingen ab. Der Vorhabenträger hat dann in diesem Fall keine Gewährleistung gegenüber der Stadt Memmingen. (3) Es werden für die Erschließungsmaßnahmen in Teil III 3 Abnahmen vereinbart. Eine Abnahme erfolgt nach Fertigstellung mit Ausnahme der Asphaltdeckschicht, die zweite Abnahme erfolgt für den später aufzubringenden Feinbelag. ( E 2 Absatz 1), die dritte Abnahme erfolgt für den Gehweg an der Straße Auf dem Neubruch ( E 2. Abs. 1 ). 10

11 (4) Der Vorhabenträger zeigt der Stadt jeweils die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt setzt einen zeitnahen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen. das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien abzuzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme gerechnet, durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. E 8. Übernahme der Erschließungsanlagen Im Anschluss an die einzelnen Abnahmen der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt jeweils im Umfang der erfolgten Abnahme diese in ihrer Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsanlagen geworden ist, oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsanlagen verlegt worden sind, diese durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt gesichert sind und der Vorhabenträger die dazugehörigen Bestandspläne übergeben hat, und - die Schlussvermessung durchgeführt - einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat, wobei die Daten im Format ISYBAU 96 zu übergeben sind - Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde gemäß E 5 Absatz 3 Die Verkehrssicherungspflicht geht mit der ersten Abnahme (ohne Asphaltdeckschicht) auf die Stadt Memmingen über Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. Damit entfallen sämtliche Rechte und Ansprüche des Vorhabenträgers an den Anlagen. Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung zu. 11

12 E 9. Kosten der Grundstückserwässerung, Entwässerungsbeiträge Nachdem für die Stadt Memmingen keine Kosten für die Herstellung der Abwasseranlagen anfallen, sind sich die Parteien einig, dass insoweit von den Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet (Anlage 1) keine Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungsanlage erhoben werden. Teil IV. Schlussbestimmungen S 1. Kostentragung (1) Die Kosten dieses Vertrages trägt jede Vertragspartei selbst. Der Vorhabenträger trägt die Kosten seiner Durchführung. E 9 bleibt unberührt. (2) Sofern der Stadt ein Aufwand für die Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser vom Vorhabenträger innerhalb eines Monats nach Aufforderung erstattet. S 2. Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich bei einem Verkauf der Erschließungsgrundstücke insgesamt, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtungen weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Diese Regelung gilt nicht für den ordnungsgemäßen einzelnen Verkauf der Baugrundstücke. S 3. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1) Die Stadt Memmingen geht nach derzeitigen Planungsstadium davon aus, dass keine Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anfallen werden. (2) Sofern dennoch Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anfallen werden diese von der Firma Santihanser GmbH übernommen. S 4. Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 12

13 vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt. S 5. Sonstiges Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Bodenbefunde im Sinne des 8 BDschG unverzüglich der Stadt Memmingen anzuzeigen. Grenzzeichen, die im Zuge der Baumaßnahmen entfernt werden, sind auf Kosten des Vorhabenträgers nach Abschluss der Baumaßnahmen wiederanzubringen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, nach Abschluss der Baumaßnahmen beim Vermessungsamt einen Antrag auf Wiederherstellung der Grenzmarken zu stellen. S 6. Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller der sich aus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen bringt der Vorhabenträger eine schriftliche Bestätigung der das Vorhaben finanzierenden Bank bei, indem diese unwiderruflich erklärt, dass auszuzahlende Gelder nur für den Erwerb der Grundstücke im Erschließungsgebiet (Anlage 1) und die Errichtung in diesem Vertrag geregelten Erschließungsmaßnahmen des Vorhabenträgers verwendet werden. Weiterhin unterwirft sich der Vorhabenträger hinsichtlich aller Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (Art. 61 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Weiterhin stellt der Vorhabenträger der Stadt Memmingen gemäß dem Mustervordruck ( Anlage A 5 ) 5 Vertragserfüllungsbürgschaften über insgesamt ,-- zur Verfügung und zwar 3 Bürgschaften über je ,- und 2 Bürgschaften über je ,-. Diese Bürgschaften sind wie folgt freizugeben: -Mit jeder Abnahme der Vorhaben Teil II je eine Bürgschaft über ,- -Mit der Abnahme Teil III ( ohne Asphaltdickschicht und ohne Gehweg ) eine Bürgschaft über ,- -Mit Abnahme der Asphaltdeckschicht eine Bürgschaft über ,- -Mit Abnahme des Gehwegs auf dem Neubruch eine Bürgschaft über ,- (2) Nach der Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Bestandspläne mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Mängelanspruchsbürgschaft in Höhe von 5% der Baukosten vorzulegen, falls der Vorhabenträger nicht gemäß E 7 Absatz 2 und V 8 Absatz 2 von seiner Gewährleistungspflicht befreit ist. 13

14 (3) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. S 7. Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträger, die dieser im Hinblick au die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung ( 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. S 8. Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. S 9. Wirksamwerden Der Vertrag wird wirksam mit Unterzeichnung. Die in diesem Vertrag übernommenen Durchführungsverpflichtungen werden erst zu den jeweils genannten Zeitpunkten, beim Fehlen solcher, mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fällig. Memmingen, den Stadt Memmingen: Firma Santihanser GmbH: Dr. Holzinger Peter Santihanser Oberbürgermeister als Geschäftsführer 14

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