SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Darlehen und Kredit. Christian Rabl. Christian Rabl
|
|
- Katrin Scholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Darlehen und Kredit Christian Rabl Christian Rabl 28
2 Darlehen und Kredit Überblick Grundlegende Überarbeitung des Darlehens- und Kreditrechts durch das Darlehens- und Kreditrechtsgesetz (DaKRÄG) 2010 (BGBl I 2010/28) (2.Teil, 21. Hauptstück): Allgemeine Bestimmungen über den Darlehensvertrag : Kredit- und Krediteröffnungsvertrag als Sonderform des Darlehensvertrag Verbraucherkreditgesetz (VKrG BGBl I 2010/28): Sondernormen für den Verbraucherkreditvertrag Außerdem: 1063: Kauf auf Borg Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG BGBl I 2015/135): Sondernormen für Hypothekar- und Immobilienkredite für Verbraucher Christian Rabl 29
3 Der Darlehensvertrag Begriff 983 Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben Alte Rechtslage: Realvertrag (Vertragsabschluss erfordert neben Konsens der Parteien auch Übergabe) Neue Rechtslage: Durch DaKRÄG 2010 Konsensualvertrag (Parteieneinigung reicht für Vertragsschluss) Christian Rabl 30
4 Der Darlehensvertrag Inhalt Darlehensverträge sind Dauerschuldverhältnisse Charakteristische Leistung ist Überlassung und Übereignung auf Zeit Gegenstand: Geld (Gelddarlehen) oder andere vertretbare Sachen (Sachdarlehen) Eine Sache ist vertretbar, wenn sie nicht nach individuellen Merkmalen, sondern nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt ist. Entgeltliche Darlehensvertrag über Geld = Kreditvertrag ( 989 S1) Darlehensnehmer wird Eigentümer der übergebenen fremden Sache (vgl 1461) und trägt das Risiko des Verlustes oder Untergangs; er muss nach Ablauf des Darlehensvertrags ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückgeben Christian Rabl 31
5 Der Darlehensvertrag Inhalt Nominalismusprinzip ( 985) Darlehensnehmer hat den Nennbetrag zurückzugeben Ein eingetretener Wertverlust ist mangels abweichender Vereinbarung nicht auszugleichen; ebenso keine Berufung auf Wertsteigerung zur Minderung der Rückgabepflicht Christian Rabl 32
6 Der Darlehensvertrag Inhalt Form: grundsätzlich formlos beachte aber Schriftform gem 984 Abs 2 für unentgeltliche Darlehensverträge ohne Übergabe und Notariatsaktpflicht für Darlehensverträge zw Ehegatten gem 1 Abs 1 lit b NotaktsG Christian Rabl 33
7 Der Darlehensvertrag Inhalt Entgeltlich oderunentgeltlich ( 984 Abs 1 S 2) Entgeltlichkeit des Darlehens bzw Höhe des Entgelts (meist Zinsen) bestimmen sich nach der Parteienvereinbarung izw entgeltlicher Darlehensvertrag ( 984 Abs 1 S 3, vgl auch 354 UGB) Christian Rabl 34
8 Der Darlehensvertrag Inhalt Befristet (Ende mit Zeitablauf) oder unbefristet Beim Kreditvertrag kann sich die Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen ( 989 Abs 1) Christian Rabl 35
9 Der Darlehensvertrag Inhalt Formlose ordentliche Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist gem 986 (beachte aber Kündigungsrecht des Kredit-gebers beiverbraucherkrediten 14 Abs 1 VKrG und Kündigungsrecht des Verbrauchers 15 VKrG) Außerordentliche Kündigung, wenn Aufrechterhaltung des Vertrages aus wichtigen Gründen unzumutbar ( 987) zb qualifizierter Verzug; die Nichtbestellung der versprochenen Sicherheit; Verschlechterung der Vermögensverhältnisse; vgl aber die Unsicherheiteneinrede des 991 für Kreditverträge Christian Rabl 36
10 Der Darlehensvertrag Inhalt Unsicherheiteneinrede ( 991) Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrages verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheit gefährdet sind (beachte aber 14 Abs 2 VKrG). Christian Rabl 37
11 Der Kreditvertrag Begriff 988 Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag ( ) Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer ( ). Krediteröffnungsvertrag: Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird Dabei hat der Kreditnehmer das Recht, bei Bedarf einen Kredit bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze in Anspruch zu nehmen Christian Rabl 38
12 Der Kreditvertrag Begriff Überziehungskredit nach der Dogmatik vor dem VKrG: der Kunde trifft Verfügungen, die weder von einer Vereinbarung oder einem Kontoguthaben gedeckt sind; die Bank muss diesen nicht entsprechen, wird aber durch den Kunden ermächtigt, tätig zu werden; durch die tatsächliche Entsprechung nimmt die Bank das Angebot konkludent ( 863) an VKrG unterscheidet nunmehr zwischen Überziehungsmöglichkeit und Überschreitung : Überziehungsmöglichkeit : dabei handelt es sich um einen ausdrücklichen Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten ( VKrG) Überschreitung : stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten ( VKrG) Verhältnis zur bisherigen Terminologie str; ha differenziert danach, ob die Kreditvereinbarung ursprünglich oder nachträglich zustande kommt Christian Rabl 39
13 Der Kreditvertrag Begriff Weitere Varianten Abstattungskredit Endfälliger Kredit Betriebsmittelrahmen Kontokorrentabrede Revolvierender Kredit Christian Rabl 40
14 Der Kreditvertrag Inhalt Das Entgelt besteht idr in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen ( 988 Abs 1 S 3); Zweifelsregel: 1000 Keine starren Zinshöchstgrenzen, aber: Wucherverbot ( 879 Abs 2 Z 4, WucherG) Verbot der laesio enormis ( 934 ortsüblicher Zins) AusbeutungsVO (BGBl 1933/66 idf 2001/98) Unterscheide von den Zinsen die Verzugszinsen: sie stehen aufgrund obj Verzugs gem 918, 1000, 1333 Abs 1, 456 UGB zu Christian Rabl 41
15 Der Kreditvertrag Inhalt Zinsänderungs- und Zinsgleitklauseln passen das Entgelt für die Darlehensvaluta, also idr die Zinsen, an veränderte Umstände an Schranke bei Unternehmern: offenbar grobe Unbilligkeit für Verbraucher gelten 6 Abs 1 Z 5 KSchG, 9 und 11 VKrG vgl auch 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Zustimmungsfiktion) vgl auch 29 Abs 1 Z 2a ZaDiG Zu den Informationspflichten bei Änderung des Sollzinssatzes bei Verbraucherkrediten siehe 11 VKrG Christian Rabl 42
16 Der Kreditvertrag Inhalt Zinseszinsen gebühren nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind oder fällige Zinsen eingeklagt werden ( 1000 Abs 2) Höhe der Zinseszinsen beträgt mangels anderer Vereinbarung 4% pa ( 1000 Abs 2 S 3) Für Verbraucher gilt 6 Abs 1 Z 13 KSchG: vereinbarte Verzugszinsen dürfen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um nicht mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr übersteigen Vgl auch 1335 Verbot des ultra alterum tantum (vgl aber auch 353 UGB) Christian Rabl 43
17 Verbraucherkreditverträge Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2008/28) als Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie 1 VKrG Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern. Christian Rabl 44
18 Das Verbraucherkreditgesetz Sechs Abschnitte des VKrG 1. Abschnitt 1-3 VKrG: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, unwirksame Vereinbarungen 2. Abschnitt 4-17 VKrG: Verbraucherkreditverträge 3. Abschnitt VKrG: Überziehungsmöglichkeiten 4. Abschnitt VKrG: Überschreitungen 5. Abschnitt VKrG: Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen 6. Abschnitt VKrG: Ergänzende Bestimmungen Christian Rabl 45
19 Das Verbraucherkreditgesetz Kreditgeber isd VKrG ist ein Unternehmer isd 1 Abs 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt ( 2 Abs 1). Kreditnehmer isd VKrG ist ein Verbraucher isd 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt ( 2 Abs 2). Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag isd 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind ( 2 Abs 3). Christian Rabl 46
20 Das Verbraucherkreditgesetz Schutzbestimmungen des 2. Abschnitts gelten für alle Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von zumind. EUR 200,- ( 4 Abs 1) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind insbes kurzfristige Kreditierungen mit geringen Kosten, Pfandleihkredite, Kredite im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit marktüblichen niedrigen Zinsen und Kreditierungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ( 4 Abs 2) VKrG gilt auch für Überziehungsmöglichkeiten ( 18 ff), Überschreitungen ( 23 f), Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen ( 25) sowie auf Verbraucherleasingverträge ( 26), wobei hier die für Verbraucherkredite geltenden Bestimmungen teilweise ausgeschlossen oder modifiziert werden Christian Rabl 47
21 Das Verbraucherkreditgesetz Wesentliche Inhalte Vorvertragliche Informationspflichten ( 6) Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ( 7) Zwingende Angaben in Kreditvertragsurkunden ( 9) Tilgungsplan ( 10) Änderungen des Sollzinssatzes und Kontomitteilung ( 11) Rücktrittrechts des Verbrauchers ( 12) Verbundene Kreditverträge ( 13) Kündigungsrechte und vorzeitige Rückzahlung ( 14 ff) Christian Rabl 48
22 Das Verbraucherkreditgesetz Umfangreiche Informationspflichten des Kreditgebers: in der Werbung ( 5) vor Vertragsabschluss ( 6) im Kreditvertrag ( 9) während der Laufzeit des Kredits ( 10f) Sanktionen Verwaltungsstrafen ( 28) allgemeine zivilrechtliche Sanktionen, wie zb die Haftung aus cic oder das Irrtumsrecht ( 871 Abs 2 ABGB) Christian Rabl 49
23 Das Verbraucherkreditgesetz Vorvertraglichen Informationspflichten ( 6 Abs 1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher insbesondere folgende Informationen zur Verfügung stellen: Art des Kredits (Z 1) Identität und Anschrift des Kreditgebers/Kreditvermittlers (Z 2) Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme (Z 3) Laufzeit des Kreditvertrags (Z 4) Sollzinssatz (Z 6), Effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag (Z 7) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts (Z 15) Obl Verwendung d im Anhang II des VKrG enthaltenen Formblattes ( ESIS ) Christian Rabl 50
24 Das Verbraucherkreditgesetz Bonitätsprüfung ( 7) (1) Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er soweit erforderlich vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. (2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. ( ) Christian Rabl 51
25 Das Verbraucherkreditgesetz Rücktrittsrecht ( 12) (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. (2) Die Frist des Abs 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. ( ) (3) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. ( ) (4) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung ( ). Christian Rabl 52
26 Das Verbraucherkreditgesetz Verbunde Kreditverträge ( 13 Abs 1) Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der 1. ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und 2. mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet; von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen, a) wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird, b) wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient, c) wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind oder d)wenn der Kreditgeber und der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer im Rahmen dieser Finanzierung zueinander in eine vertragliche Beziehung treten oder miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Christian Rabl 53
27 Das Verbraucherkreditgesetz VerbundeKreditverträge ( 13 Abs 2 bis 4) (2) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags kann der Verbraucher die Befriedigung des Kreditgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm erfolglos gegen den Lieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend gemacht wurden. (3) Tritt der Verbraucher nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen. (4) Tritt der Verbraucher gemäß 12 vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurücktreten, wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag im Sinn des Abs. 1 verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistung im Kreditvertrag ergibt (Abs. 1 Z 2 lit. c). ( ) Christian Rabl 54
28 Das Verbraucherkreditgesetz 14, 15 modifizieren die allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung von Kreditverträgen ( 986f, 990 ABGB) Kündigung durch den Kreditgeber ( 14 Abs 1) Der Kreditgeber kann einen unbefristeten Kreditvertrag abweichend von 986 Abs 2 ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen. Kündigung durch Verbraucher ( 15) Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von 986 Abs 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt. Christian Rabl 55
29 Das Verbraucherkreditgesetz Sonstige Rechte: Auszahlungsverweigerungsrecht ( 14 Abs 2) Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach 991 ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Terminsverlust ( 14 Abs 3) Die Vereinbarung eines Terminsverlustes (Kreditgeber behält sich für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Entrichtung der gesamten noch fälligen Schuld zu fordern) ist nur zulässig, wenn der Kreditgeber selbst seine Leistung erbracht hat und der Verbraucher mindestens sechs Wochen in Verzug ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat. Christian Rabl 56
30 Das Verbraucherkreditgesetz sonstige Rechte Vorzeitige Rückzahlung ( 16) Der Verbraucher hat das jederzeitige Recht seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig (auch teilweise) zurückzuzahlen. Dadurch kommt es zu einer dem Außenstand entsprechenden Verringerung der zu zahlenden Zinsen und verkürzten Vertragsdauer. Die Gesamttilgung gilt als Kündigung. Der Kreditgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangen (0,5/1,0% des vorzeitig zurückbezahlten Betrages). Forderungsabtretung ( 17) Wenn der Kreditgeber seine (Rückzahlungs-)Ansprüche an Dritte abtritt oder überträgt er den Kreditvertrag selbst zulässigerweise an Dritte, so ist der Verbraucher zu verständigen, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden. Christian Rabl 57
31 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG, BGBl I 2015/135) als Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Anwendungsbereich ( 5 Abs 1) 1. alle Verbraucherkreditverträge, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder 2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind Alle Normen des HIKrG sind zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend ( 3) Christian Rabl 58
32 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Seches Abschnitte Sondervorschriften über bestimmte Aspekte von Verbraucherkreditverträgen, insbes Allgemeine Informationen ( 7) Vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers unter Heranziehung des ESIS-Merkblatts nach Anhang II ( 8) Prüfung der Kreditwürdigkeit (beachte Kreditvergabeverbot!) und vorvertragliche Informationen dazu ( 9 f) Standards für Beratungsdienstleistungen( 14) Tilgungsplan ( 16) Kündigungsrechte und Terminsverlust ( 18 f) Vorzeitige Rückzahlung ( 20) Fremdwährungskredite ( 24) Christian Rabl 59
33 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Sonderrücktrittsrecht des Verbrauchers ( 13) Gibt der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts ab oder gibt er diese ab, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben, so kann er von seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS- Merkblatt einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages Vgl dazu 12 VKrG ( Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten) Christian Rabl 60
34 Verbraucherschutz im KSchG 12 Abs 1 KSchG Unzulässig sind Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Verbrauchers zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers Eine vorgenommene Abtretung entgegen diesem Verbot ist allerdings wie sich aus 12 Abs 2 KSchG schließen lässt zivilrechtlich wirksam, doch ist der Zessionar Verwaltungsstrafen ausgesetzt ( 32 Abs 1 Z 4 KSchG) Christian Rabl 61
35 Verbraucherschutz im KSchG Gegenüber Ehegatten ( 25a KSchG) und eingetragenen Partnern (vgl 43 Abs 1 Z 9 EPG), die als Verbrauchergemeinsam einen Kredit aufnehmen, treffen Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder Vermittlung von Krediten ist, besondere Informationspflichten. Dabei hat der Kreditgeber durch Übergabe einer besonderen Urkunde darüber zu belehren dass, (1) falls die Ehegatten bzw eingetragenen Partner solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist, dass (2) die Haftung auch bei Auflösung der Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft aufrecht bleibt sowie, dass (3) nur das Gericht im Fall der Scheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Haftung eines der Ehegatten gemäß 98 Ehegesetz bzw eingetragenen Partners gem 41 EPG auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Verstöße Verwaltungsstrafen gem 32 KSchG Christian Rabl 62
36 Verbraucherschutz im KSchG 25b KSchG (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterlässt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen. Verstöße Verwaltungsstrafen gem 32 KSchG Christian Rabl 63
37 Verbraucherschutz im KSchG 25c S 1 KSchG Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei, so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder (als sorgfältiger Kreditgeber) erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird können Warnfunktion! Nicht (ausreichende) Aufklärung (zb geschönte Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners): Verwaltungsübertretung ( 32 Abs 1 Z 1 lit d KSchG) Interzedent haftet nur insoweit, als er die Verbindlichkeit auch trotz ausreichender Information durch den Gläubiger übernommen hätte Christian Rabl 64
38 Verbraucherschutz im KSchG 25d KschG Richter kann Verbindlichkeit des Interzedenten insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als dessen Mithaftung in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht, weil er langfristig wirtschaftlich ruiniert ist (zb Mithaftung geschiedener Ehegattinnen; Mithaftung von gerade volljährigen Kindern des Hauptschuldners auf Druck der Gläubiger) Gläubiger muss bereits im Vertragsschlusszeitpunkt das (nunmehrige oder künftige) unbillige Missverhältnis erkennbar war Bei (späteren) Mäßigung ist auf die Situation bei Inanspruchnahme des Bürgen abzustellen Demonstrative Aufzählung von zu berücksichtigenden Kriterien in 25d Abs 1 KschG Umfang der Mäßigung nach Billigkeit Christian Rabl 65
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Christian Rabl 1 SCHULDRECHT BESONDERER TEIL - VERTRAGSVERHÄLTNISSE Darlehen und Kredit Christian Rabl 2 Darlehen und Kredit Überblick Grundlegende Überarbeitung
MehrBemerkungen (zb zum Alter, zu Schnittstellen mit anderen Normen) BGBl. I Nr. 28/2010 28/2010
983-1001 1 Stand 5.10.2015 Originaltext Einundzwanzigstes Hauptstück Von dem Darlehensvertrage Darlehensvertrag 983. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare
MehrArtikel 1 Änderung des ABGB. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:
Entwurf Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 31 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 20. Mai 2010 Teil I 28. Bundesgesetz: Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz DaKRÄG (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S.
MehrMag. Wolfgang Sorger 22. März 2011 ÖSTERREICHS BANK FÜR INFRASTRUKTUR
Neuerungen im Kredit- und Gebührenrecht Kreditverträge versus Darlehensverträge rechtliche Änderungen im Fokus Kreditvertragsgebühr ade wesentliche Neuerungen bei der Rechtsgeschäftsgebühr Mag. Wolfgang
MehrVO Bankvertragsrecht. Verbraucherdarlehensvertrag. Verbraucherkreditrichtlinie
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Sondervorschriften zum Darlehensvertrag Unternehmer als Darlehensgeber Verbraucher als Darlehensnehmer Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
MehrAn das Bundesministerium für Justiz Wien
3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN DER PRÄSIDENT (Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11, Postfach
MehrKreditgeschäft allgemein
Kreditgeschäft allgemein Seite 1 Oktober 2009 Kreditarten Abstattungskredit Kontokorrentkredit (New Speak VKrG: Überziehung) (Krediteröffnungsvertrag mit Linie) a) revolvierend ausnützbar b) einmal ausnützbar
MehrInformationen zum VERBRAUCHERKREDITGESETZ DR. ROBERT AFLENZER RECHTSANWALT VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN. Stand: 16.07.2012
DR. ROBERT AFLENZER RECHTSANWALT VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN A-4050 Traun Neubauerstraße 14/1 Telefon: +43 7229 / 21110 Fax: +43 7229 / 21823 Home: www.raaflenzer.at e-mail: office@raaflenzer.at Informationen
MehrKreditgewährung durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung
Institut für Bankrecht a. Univ.-Prof. Dr. SILVIA DULLINGER Tel.: +43 732 2468-8463 Fax: +43 732 2468-9841 silvia.dullinger@jku.at Kreditgewährung durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung I. Überziehung
MehrAllgemeine Informationen für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge gemäß 7 HIKrG
Allgemeine Informationen für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge gemäß 7 HIKrG Diese Informationen dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Besonderheiten von Krediten die dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
MehrHäufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken
Häufig gestellte Fragen zu Versicherung und Banken Banken Ich habe bei einer Überweisung ins Ausland von meiner Bank Gebühren verrechnet bekommen. Ist das in der EU nicht verboten? Bei einer EURO-Überweisung
Mehr1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
1 von 14 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz HIKrG) erlassen
MehrHI1039615 HI5504364. Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 355-361 Untertitel 2 [ 52 ] Widerrufsrecht [ 53 ] [Bis 12.06.2014: Widerrufs- und Rückgaberecht] bei Verbraucherverträgen HI1039615 355 [ 54 ] Widerrufsrecht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Hauptteil... 17 1. Geschäftsbeziehung... 19 1.1 Geschäftsbedingungen... 22 1.1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen... 22 1.1.2 AGB der Banken... 23 1.1.3 Besondere
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DEN BESCHLUSS NR. 16/2009 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSSCHUSSES (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz
MehrVerbraucherkredit - Ausblick auf die Wohnimmobilienkreditverträge. Sommersemester 2014
Verbraucherkredit - Ausblick auf die Wohnimmobilienkreditverträge Sommersemester 2014 Gesetze neu: VKrG - Verbraucherkreditgesetz Gesetzesänderungen: ABGB BWG KSchG Versicherungsaufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz
MehrSchuldrecht Besonderer Teil II
Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B A. Überblick zum
Mehr370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8. 1 von 8. www.parlament.gv.at
370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8 1 von 8 2 von 8 2 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 905. (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch
MehrSehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bitte beachten Sie, dass sich die Anpassungsstichtage des Zinssatzes gemäß Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen für WohnKredite der Generali Bank AG ab November 2012
MehrBundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz BGBl I 62/2004
FernFinG Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz BGBl I 62/2004 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Bearbeitung Franz Schmidbauer
MehrVERBRAUCHERKREDITGESETZ
www.volksbank.at DAS NEUE VERBRAUCHERKREDITGESETZ WISSENSWERTES FÜR VOLKSBANK KUNDEN INHALTSÜBERSICHT Was bringt das neue Verbraucherkreditgesetz (VKrG)? Wo kommt das neue Gesetz zur Anwendung? Welche
MehrAGA e.v. Seminar 16. Mai 2000 Von Rechtsanwalt Rolf Becker Wienke & Becker Rechtsanwälte Bonner Str. 323 50968 Köln 0221 / 37653 30
IX Verbraucherkreditgesetz Stand 17.04.2000 (Auszug) VerbrKrG - 1. Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit
MehrKurztitel Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes,
Kurztitel Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
MehrSehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bitte beachten Sie, dass sich die Anpassungsstichtage des Zinssatzes gemäß Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen für KonsumKredite der Generali Bank AG ab November
MehrI. Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge Vorvertragliche Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung Informationen zu Beratungsleistungen für Verbraucher I. Allgemeine Informationen
MehrHypothekenkreditrecht
Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 6. Doppelstunde: Anwendungsbereich Verbraucherkreditrecht, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht, Angabepflichten, Sanktionsvorschriften Mittwoch,
Mehrvom 24. November 2011
215.211.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 1 ausgegeben am 10. Januar 2012 Konsumkreditgesetz (KKG) vom 24. November 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile
MehrBGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages
MehrNeuregelung des Darlehens- und Kreditvertrags in den 983 ff ABGB durch das DaKRÄG. Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas
Neuregelung des Darlehens- und Kreditvertrags in den 983 ff ABGB durch das DaKRÄG Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas Vortragsstruktur Neues Darlehensrecht im ABGB: Hauptanliegen und ABGB 2011 Darlehensvertrag
Mehr(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das
Bürgerliches Gesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 488-505 Untertitel 1 Darlehensvertrag HI2284306 488-490 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften HI2284307 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Mehr1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
Stand 11.06.2010 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
Mehr1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
150/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 14 1 von 14 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern
MehrMuster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*
MehrInformationsblatt der Hypo Tirol Bank AG zum Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz HIKrG
Informationsblatt der Hypo Tirol Bank AG zum Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz HIKrG 7 Allgemeine Informationen 1. Identität und Anschrift des Urhebers der Informationen Hypo Tirol Bank AG Meraner
MehrInvestitionskredit mit Förderzinssatz Tirol Allgemeine Informationen
März 2016 Seite 1 von 1 Die Allgemeinen Informationen dienen für Sie als Verbraucher und eventuell künftigen Kreditnehmer zur ersten Orientierung und Information in allgemeiner Form. Bevor Sie bei uns
MehrMustervorlage Darlehensvertrag für Darlehen ohne vorheriges ordentliches Kündigungsrecht: Darlehensvertrag
Mustervorlage Darlehensvertrag für Darlehen ohne vorheriges ordentliches Kündigungsrecht: Darlehensvertrag Zwischen Herrn Muster, Musterstrasse 5, PLZ Musterort nachfolgend Darlehensgeber genannt und Herrn
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil I
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. März 2013 Teil I 50. Bundesgesetz: Zahlungsverzugsgesetz ZVG (NR: GP XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)
MehrL 133/86 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2008
L 133/86 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2008 ANHANG II EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers Kreditgeber Kreditvermittler
MehrVO Bankvertragsrecht. Kredit- und Kreditsicherheiten. Darlehensvertrag
VO Bankvertragsrecht Priv.-Doz. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Kredit- und Kreditsicherheiten Kreditgeschäft als Bankgeschäft 1 I Nr. 2 KWG: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten Grundtyp:
Mehr(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
Stand 01.01.2002 491Verbraucherdarlehensvertrag (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag)
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher
MehrEuropäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
1 Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers Kreditgeber Anschrift Kreditvermittler Anschrift S-Kreditpartner GmbH Prinzregentenstraße 25, 10715
MehrGebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
MehrRealkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag
Realkontrakte Übersicht Darlehen Leihe Verwahrung Pfandvertrag Trödelvertrag 983 ff ABGB 971 ff ABGB 957 ff ABGB 1368 ff ABGB 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag
MehrVom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S.509)
Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S.509) Erster Abschnitt. Anwendungsbereich 1. Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz
MehrVerbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht
Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, 27.01.2010, 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt
MehrÖsterreichisches Bankvertragsrecht
Peter Apathy Gert Iro Helmut Koziol (Hrsg) Österreichisches Bankvertragsrecht Band IV: Kreditgeschäft Zweite, vollständig überarbeite und erweiterte Auflage Autoren dieses Bandes: Raimund Bollenberger
MehrVerbraucherkreditgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze)
Ein Service der juris GmbH - Seite 1 Verbraucherkreditgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze) Datum: 17. Dezember 1990 Fundstelle:
MehrEin bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.
Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur
MehrSiebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
Art. 47 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten Titel: Einführungsgesetz
MehrVerbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht
Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 5. Doppelstunde: Zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge, Kreditvertrag, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht Mittwoch, 18.11.2009, 8:00h 10:00h
MehrRepetitorium aus Zivilrecht
Besonderes Vertragsrecht Teil I Repetitorium aus Zivilrecht Besonderes Vertragsrecht Teil I A. Verwahrungsvertrag 1. Anwendungsbereich 2. Haftung 4. Dauer und Ende 5. Gastwirtehaftung a) Anwendungsbereich
MehrI. Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft Firmensitz Eisenstadt, FN 259167d, LG Eisenstadt DVR 0054810, BLZ 51000, BIC EHBBAT2E Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge Vorvertragliche
MehrVerbraucherkreditrecht Aufklärungspflichten
Verbraucherkreditrecht Aufklärungspflichten Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 2 1 Aufklärungspflichten iws Informationspflicht Auskunftspflicht Hinweispflicht Warnpflicht Angabepflicht Aufklärungspflicht
MehrVerbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen -
Verbraucherkreditrecht Widerrufsrecht - Voraussetzungen - Dr. Claire Feldhusen 1 Widerrufsrecht Vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn ein Verbrauchervertrag (Vertrag zw. Verbraucher 13 BGB und Unternehmer 14
MehrDG-Verlag -Muster- Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit
Bürgschaft Ausfallbürgschaft (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Bürge (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Der Bürge übernimmt gegenüber der Bank folgende
MehrI. Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge Vorvertragliche Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung Informationen zu Beratungsleistungen I. Allgemeine Informationen über Hypothekar-
MehrWiderrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht
MehrNeues Verbraucherkreditrecht nicht nur für Verbraucher
Neues Verbraucherkreditrecht nicht nur für Verbraucher Vortrag am 28.09.2010 Alexander Knauss Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Übersicht 1. Verbraucherkreditrecht für
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RoboSauger.com. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RoboSauger.com 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 34 - Darlehen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 34 - Darlehen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was
MehrVerbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit
Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit Dr. Claire Feldhusen 1 Wucherdarlehen 138 Abs. 2 BGB objektiver Tatbestand: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Maßgeblich: Einzelfall
Mehr(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
Stand 19.08.2008 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag)
MehrKUNDENINFORMATION UND BELEHRUNG ÜBER DAS GESETZLICHE RÜCKTRITTSRECHT
KUNDENINFORMATION UND BELEHRUNG ÜBER DAS GESETZLICHE RÜCKTRITTSRECHT zum Nutzungsvertrag Fiber to the Home ( FTTH ) mit der Energie AG Oberösterreich Data GmbH (im Folgenden Energie AG Data ), FN 282568t,
MehrProspekthaftung/Gewährleistung Anlageberatung
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS APRIL 2016 04 www.ecolex.at 277 356 Rsp-Nr 114 159 Prospekthaftung/Gewährleistung Anlageberatung AfA zivilrechtlich Vorbehalts-Fruchtgenuss Das Hypothekar- und Immobilienkredit-Gesetz
MehrBundesgesetz 221.214.1 über den Konsumkredit
Bundesgesetz 221.214.1 über den Konsumkredit (KKG) vom 8. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 1995) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 sexies und 64 der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden
Mehr1. Identität und Anschrift des Urhebers der Informationen
Allgemeine Informationen zu Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen gemäß 7 HIKrG Stand (Tag/Monat/Jahr): 18.03.2016 Diese Informationen dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Besonderheiten von Krediten,
MehrVerbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte
Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrÜberbrückungskredit Allgemeine Informationen
März 2016 Seite 1 von 5 Die Allgemeinen Informationen dienen für Sie als Verbraucher und eventuell künftigen Kreditnehmer zur ersten Orientierung und Information in allgemeiner Form. Bevor Sie bei uns
MehrAnhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW
Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Schriftlichkeit Verbindlich für beide Vertragspartner ist nur, was schriftlich vereinbart ist
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage Vorbemerkungen Pfandrechtstitel Pfandbestellungs- und Pfandvertrag Wegfall der Geschäftsgrundlage
Vorwort zur 3. Auflage... 5 Vorbemerkungen (Rz 1)... 13 Pfandrechtstitel (Rz 2)... 15 Gesetzliche Pfandrechte (Rz 2.1)... 17 Richterliche Pfandrechte (Rz 2.2)... 18 Letztwillige Verfügung (Rz 2.3)... 19
MehrPreisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 1244 ff. In Kraft getreten am 1.
Preisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 44 ff. In Kraft getreten am 1. September 2000 6 Kredite (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13669 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11643 Entwurf
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN
MehrSteuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle
Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,
MehrVerbraucherschutzrecht Repetitorium aus Zivilrecht A. Anwendungsbereich Verbraucherschutz
23.02.12 Repetitorium aus Zivilrecht Verbraucherschutz A. Anwendungsbereich 1. Unternehmer 2. Verbraucher 3. Zugehörigkeit 4. Ausnahmen B. Rücktrittsrechte C. Gewinnzusagen D. AGB E. Gewährleistung F.
MehrPostauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was.
Postauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Postauftragsdienst Gültig ab 1. Juni 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil...
MehrEuropäische Standardinformation für Verbraucherkredite 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers
Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers Kreditgeber Anschrift Internetadresse Telefonnummer +43 720 775 382 Emailadresse info@cashper.at
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 977 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften
MehrInvestitionskredit Allgemeine Informationen
März 2016 Seite 1 von 7 Die Allgemeinen Informationen dienen für Sie als Verbraucher und eventuell künftigen Kreditnehmer zur ersten Orientierung und Information in allgemeiner Form. Bevor Sie bei uns
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen von Verträgen, die über die Plattform www.ums-metall.de und www.cortenstahl.com zwischen ums - Unterrainer Metallgestaltung Schlosserei GmbH, Mühlenweg 5, 83416
MehrVerbraucherrechte-Richtlinie 2014
Verbraucherrechte-Richtlinie 2014 Neue Stolpersteine am Weg zum grenzenlosen Webshop? Dr. Peter Kubanek RL 2011/83/EU und ihre Umsetzung in Ö Veröffentlichung: Abl 2011/304, 64 v 22.11.2011 Ersetzt Fernabsatz-RL
MehrI. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER HYPOTHEKAR- UND IMMOBILIENKREDITVERTRÄGE
Allgemeine Informationen über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnitts HIKrG fallen. Vorvertragliche Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Informationen
MehrWirtschaftsrecht für Bankberufe 14. Auflage, Europa-Nr. 7531X
Wirtschaftsrecht für Bankberufe 14. Auflage, Europa-Nr. 7531X Ergänzende Hinweise zu 491a BGB, S. 546 Im 491a BGB (Ordnungspunkt 6.1) wird im Absatz 1 und in einer dazugehörende Fußnote auf Detailregelungen
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu beiligende. Stellungnahme.
Bundesministerium für Justiz Museumstrasse 7 1070 Wien Zl. 13/1 09/213 GZ B7.012H/0009-I 2/2009 BG, mit dem das ABGB geändert, ein BG über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu
MehrBundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:
MehrInhaltsverzeichnis Mustersammlung Zivilrecht
Inhaltsverzeichnis sammlung Zivilrecht Kaufverträge Allgemeines zum Kaufvertrag Verschiedene Typen von Kaufverträgen Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Leistungsstörung Gewährleistung Verzug Rügeobliegenheit
Mehrist, wenn du jederzeit flexibel bleibst. Rahmenkredit Erläuterungen
ist, wenn du jederzeit flexibel bleibst. Rahmenkredit Erläuterungen Erläuterungen zum Rahmenkredit Vertrag mit Fachbegriffslexikon Sinn und Zweck der Erläuterungen Wozu dienen diese Erläuterungen zum Rahmenkredit
MehrDie Kreditvermittlung
Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister
MehrI. Einleitung... 2 II. Allgemeine Kreditvertragsbestimmungen... 2 III. Das Verbraucherkreditgesetz... 4
Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister
MehrÄnderungen in ALF-EFZ & ALF-OPTIFI durch die Verbraucherkreditrichtlinie
Änderungen in ALF-EFZ & ALF-OPTIFI durch die Verbraucherkreditrichtlinie Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie tritt zum 11. Juni 2010 in Kraft. Es ändert u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch
MehrDarlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1
Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1 1 Vertragspartner Der vorliegende Darlehensvertrag wird geschlossen zwischen der Energiegenossenschaft Neue Energien Ostsachsen eg, Schützengasse
MehrPrämie zu. Wichtige Aspekte zur Prämie. Die Prämie als Hauptleistung des VN
Ao. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Rudisch, LL.M., Institut für Zivilrecht/EVIP Interdisziplinäre Vorlesung: Versicherungswesen Prämie 1 Institut für Zivilrecht/EVIP VersR-Prämie Folie 2 Wichtige Aspekte zur
Mehr