SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE. Darlehen und Kredit. Christian Rabl. Christian Rabl

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1 SCHULDRECHT BESONDERER TEIL VERTRAGSVERHÄLTNISSE Darlehen und Kredit Christian Rabl Christian Rabl 28

2 Darlehen und Kredit Überblick Grundlegende Überarbeitung des Darlehens- und Kreditrechts durch das Darlehens- und Kreditrechtsgesetz (DaKRÄG) 2010 (BGBl I 2010/28) (2.Teil, 21. Hauptstück): Allgemeine Bestimmungen über den Darlehensvertrag : Kredit- und Krediteröffnungsvertrag als Sonderform des Darlehensvertrag Verbraucherkreditgesetz (VKrG BGBl I 2010/28): Sondernormen für den Verbraucherkreditvertrag Außerdem: 1063: Kauf auf Borg Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG BGBl I 2015/135): Sondernormen für Hypothekar- und Immobilienkredite für Verbraucher Christian Rabl 29

3 Der Darlehensvertrag Begriff 983 Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben Alte Rechtslage: Realvertrag (Vertragsabschluss erfordert neben Konsens der Parteien auch Übergabe) Neue Rechtslage: Durch DaKRÄG 2010 Konsensualvertrag (Parteieneinigung reicht für Vertragsschluss) Christian Rabl 30

4 Der Darlehensvertrag Inhalt Darlehensverträge sind Dauerschuldverhältnisse Charakteristische Leistung ist Überlassung und Übereignung auf Zeit Gegenstand: Geld (Gelddarlehen) oder andere vertretbare Sachen (Sachdarlehen) Eine Sache ist vertretbar, wenn sie nicht nach individuellen Merkmalen, sondern nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt ist. Entgeltliche Darlehensvertrag über Geld = Kreditvertrag ( 989 S1) Darlehensnehmer wird Eigentümer der übergebenen fremden Sache (vgl 1461) und trägt das Risiko des Verlustes oder Untergangs; er muss nach Ablauf des Darlehensvertrags ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückgeben Christian Rabl 31

5 Der Darlehensvertrag Inhalt Nominalismusprinzip ( 985) Darlehensnehmer hat den Nennbetrag zurückzugeben Ein eingetretener Wertverlust ist mangels abweichender Vereinbarung nicht auszugleichen; ebenso keine Berufung auf Wertsteigerung zur Minderung der Rückgabepflicht Christian Rabl 32

6 Der Darlehensvertrag Inhalt Form: grundsätzlich formlos beachte aber Schriftform gem 984 Abs 2 für unentgeltliche Darlehensverträge ohne Übergabe und Notariatsaktpflicht für Darlehensverträge zw Ehegatten gem 1 Abs 1 lit b NotaktsG Christian Rabl 33

7 Der Darlehensvertrag Inhalt Entgeltlich oderunentgeltlich ( 984 Abs 1 S 2) Entgeltlichkeit des Darlehens bzw Höhe des Entgelts (meist Zinsen) bestimmen sich nach der Parteienvereinbarung izw entgeltlicher Darlehensvertrag ( 984 Abs 1 S 3, vgl auch 354 UGB) Christian Rabl 34

8 Der Darlehensvertrag Inhalt Befristet (Ende mit Zeitablauf) oder unbefristet Beim Kreditvertrag kann sich die Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen ( 989 Abs 1) Christian Rabl 35

9 Der Darlehensvertrag Inhalt Formlose ordentliche Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist gem 986 (beachte aber Kündigungsrecht des Kredit-gebers beiverbraucherkrediten 14 Abs 1 VKrG und Kündigungsrecht des Verbrauchers 15 VKrG) Außerordentliche Kündigung, wenn Aufrechterhaltung des Vertrages aus wichtigen Gründen unzumutbar ( 987) zb qualifizierter Verzug; die Nichtbestellung der versprochenen Sicherheit; Verschlechterung der Vermögensverhältnisse; vgl aber die Unsicherheiteneinrede des 991 für Kreditverträge Christian Rabl 36

10 Der Darlehensvertrag Inhalt Unsicherheiteneinrede ( 991) Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrages verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheit gefährdet sind (beachte aber 14 Abs 2 VKrG). Christian Rabl 37

11 Der Kreditvertrag Begriff 988 Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag ( ) Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer ( ). Krediteröffnungsvertrag: Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird Dabei hat der Kreditnehmer das Recht, bei Bedarf einen Kredit bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze in Anspruch zu nehmen Christian Rabl 38

12 Der Kreditvertrag Begriff Überziehungskredit nach der Dogmatik vor dem VKrG: der Kunde trifft Verfügungen, die weder von einer Vereinbarung oder einem Kontoguthaben gedeckt sind; die Bank muss diesen nicht entsprechen, wird aber durch den Kunden ermächtigt, tätig zu werden; durch die tatsächliche Entsprechung nimmt die Bank das Angebot konkludent ( 863) an VKrG unterscheidet nunmehr zwischen Überziehungsmöglichkeit und Überschreitung : Überziehungsmöglichkeit : dabei handelt es sich um einen ausdrücklichen Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten ( VKrG) Überschreitung : stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten ( VKrG) Verhältnis zur bisherigen Terminologie str; ha differenziert danach, ob die Kreditvereinbarung ursprünglich oder nachträglich zustande kommt Christian Rabl 39

13 Der Kreditvertrag Begriff Weitere Varianten Abstattungskredit Endfälliger Kredit Betriebsmittelrahmen Kontokorrentabrede Revolvierender Kredit Christian Rabl 40

14 Der Kreditvertrag Inhalt Das Entgelt besteht idr in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen ( 988 Abs 1 S 3); Zweifelsregel: 1000 Keine starren Zinshöchstgrenzen, aber: Wucherverbot ( 879 Abs 2 Z 4, WucherG) Verbot der laesio enormis ( 934 ortsüblicher Zins) AusbeutungsVO (BGBl 1933/66 idf 2001/98) Unterscheide von den Zinsen die Verzugszinsen: sie stehen aufgrund obj Verzugs gem 918, 1000, 1333 Abs 1, 456 UGB zu Christian Rabl 41

15 Der Kreditvertrag Inhalt Zinsänderungs- und Zinsgleitklauseln passen das Entgelt für die Darlehensvaluta, also idr die Zinsen, an veränderte Umstände an Schranke bei Unternehmern: offenbar grobe Unbilligkeit für Verbraucher gelten 6 Abs 1 Z 5 KSchG, 9 und 11 VKrG vgl auch 6 Abs 1 Z 2 KSchG (Zustimmungsfiktion) vgl auch 29 Abs 1 Z 2a ZaDiG Zu den Informationspflichten bei Änderung des Sollzinssatzes bei Verbraucherkrediten siehe 11 VKrG Christian Rabl 42

16 Der Kreditvertrag Inhalt Zinseszinsen gebühren nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind oder fällige Zinsen eingeklagt werden ( 1000 Abs 2) Höhe der Zinseszinsen beträgt mangels anderer Vereinbarung 4% pa ( 1000 Abs 2 S 3) Für Verbraucher gilt 6 Abs 1 Z 13 KSchG: vereinbarte Verzugszinsen dürfen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um nicht mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr übersteigen Vgl auch 1335 Verbot des ultra alterum tantum (vgl aber auch 353 UGB) Christian Rabl 43

17 Verbraucherkreditverträge Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2008/28) als Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie 1 VKrG Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern. Christian Rabl 44

18 Das Verbraucherkreditgesetz Sechs Abschnitte des VKrG 1. Abschnitt 1-3 VKrG: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, unwirksame Vereinbarungen 2. Abschnitt 4-17 VKrG: Verbraucherkreditverträge 3. Abschnitt VKrG: Überziehungsmöglichkeiten 4. Abschnitt VKrG: Überschreitungen 5. Abschnitt VKrG: Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen 6. Abschnitt VKrG: Ergänzende Bestimmungen Christian Rabl 45

19 Das Verbraucherkreditgesetz Kreditgeber isd VKrG ist ein Unternehmer isd 1 Abs 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt ( 2 Abs 1). Kreditnehmer isd VKrG ist ein Verbraucher isd 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt ( 2 Abs 2). Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag isd 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind ( 2 Abs 3). Christian Rabl 46

20 Das Verbraucherkreditgesetz Schutzbestimmungen des 2. Abschnitts gelten für alle Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von zumind. EUR 200,- ( 4 Abs 1) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind insbes kurzfristige Kreditierungen mit geringen Kosten, Pfandleihkredite, Kredite im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit marktüblichen niedrigen Zinsen und Kreditierungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ( 4 Abs 2) VKrG gilt auch für Überziehungsmöglichkeiten ( 18 ff), Überschreitungen ( 23 f), Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen ( 25) sowie auf Verbraucherleasingverträge ( 26), wobei hier die für Verbraucherkredite geltenden Bestimmungen teilweise ausgeschlossen oder modifiziert werden Christian Rabl 47

21 Das Verbraucherkreditgesetz Wesentliche Inhalte Vorvertragliche Informationspflichten ( 6) Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ( 7) Zwingende Angaben in Kreditvertragsurkunden ( 9) Tilgungsplan ( 10) Änderungen des Sollzinssatzes und Kontomitteilung ( 11) Rücktrittrechts des Verbrauchers ( 12) Verbundene Kreditverträge ( 13) Kündigungsrechte und vorzeitige Rückzahlung ( 14 ff) Christian Rabl 48

22 Das Verbraucherkreditgesetz Umfangreiche Informationspflichten des Kreditgebers: in der Werbung ( 5) vor Vertragsabschluss ( 6) im Kreditvertrag ( 9) während der Laufzeit des Kredits ( 10f) Sanktionen Verwaltungsstrafen ( 28) allgemeine zivilrechtliche Sanktionen, wie zb die Haftung aus cic oder das Irrtumsrecht ( 871 Abs 2 ABGB) Christian Rabl 49

23 Das Verbraucherkreditgesetz Vorvertraglichen Informationspflichten ( 6 Abs 1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher insbesondere folgende Informationen zur Verfügung stellen: Art des Kredits (Z 1) Identität und Anschrift des Kreditgebers/Kreditvermittlers (Z 2) Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme (Z 3) Laufzeit des Kreditvertrags (Z 4) Sollzinssatz (Z 6), Effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag (Z 7) Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts (Z 15) Obl Verwendung d im Anhang II des VKrG enthaltenen Formblattes ( ESIS ) Christian Rabl 50

24 Das Verbraucherkreditgesetz Bonitätsprüfung ( 7) (1) Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er soweit erforderlich vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. (2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. ( ) Christian Rabl 51

25 Das Verbraucherkreditgesetz Rücktrittsrecht ( 12) (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. (2) Die Frist des Abs 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. ( ) (3) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. ( ) (4) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung ( ). Christian Rabl 52

26 Das Verbraucherkreditgesetz Verbunde Kreditverträge ( 13 Abs 1) Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der 1. ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und 2. mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet; von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen, a) wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird, b) wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient, c) wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind oder d)wenn der Kreditgeber und der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer im Rahmen dieser Finanzierung zueinander in eine vertragliche Beziehung treten oder miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Christian Rabl 53

27 Das Verbraucherkreditgesetz VerbundeKreditverträge ( 13 Abs 2 bis 4) (2) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags kann der Verbraucher die Befriedigung des Kreditgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm erfolglos gegen den Lieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend gemacht wurden. (3) Tritt der Verbraucher nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen. (4) Tritt der Verbraucher gemäß 12 vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurücktreten, wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag im Sinn des Abs. 1 verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistung im Kreditvertrag ergibt (Abs. 1 Z 2 lit. c). ( ) Christian Rabl 54

28 Das Verbraucherkreditgesetz 14, 15 modifizieren die allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung von Kreditverträgen ( 986f, 990 ABGB) Kündigung durch den Kreditgeber ( 14 Abs 1) Der Kreditgeber kann einen unbefristeten Kreditvertrag abweichend von 986 Abs 2 ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen. Kündigung durch Verbraucher ( 15) Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von 986 Abs 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt. Christian Rabl 55

29 Das Verbraucherkreditgesetz Sonstige Rechte: Auszahlungsverweigerungsrecht ( 14 Abs 2) Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach 991 ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Terminsverlust ( 14 Abs 3) Die Vereinbarung eines Terminsverlustes (Kreditgeber behält sich für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Entrichtung der gesamten noch fälligen Schuld zu fordern) ist nur zulässig, wenn der Kreditgeber selbst seine Leistung erbracht hat und der Verbraucher mindestens sechs Wochen in Verzug ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat. Christian Rabl 56

30 Das Verbraucherkreditgesetz sonstige Rechte Vorzeitige Rückzahlung ( 16) Der Verbraucher hat das jederzeitige Recht seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig (auch teilweise) zurückzuzahlen. Dadurch kommt es zu einer dem Außenstand entsprechenden Verringerung der zu zahlenden Zinsen und verkürzten Vertragsdauer. Die Gesamttilgung gilt als Kündigung. Der Kreditgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangen (0,5/1,0% des vorzeitig zurückbezahlten Betrages). Forderungsabtretung ( 17) Wenn der Kreditgeber seine (Rückzahlungs-)Ansprüche an Dritte abtritt oder überträgt er den Kreditvertrag selbst zulässigerweise an Dritte, so ist der Verbraucher zu verständigen, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars oder des Vertragsübernehmers dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf. Von 1396 ABGB kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Vereinbarung abgewichen werden. Christian Rabl 57

31 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG, BGBl I 2015/135) als Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Anwendungsbereich ( 5 Abs 1) 1. alle Verbraucherkreditverträge, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder 2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind Alle Normen des HIKrG sind zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend ( 3) Christian Rabl 58

32 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Seches Abschnitte Sondervorschriften über bestimmte Aspekte von Verbraucherkreditverträgen, insbes Allgemeine Informationen ( 7) Vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers unter Heranziehung des ESIS-Merkblatts nach Anhang II ( 8) Prüfung der Kreditwürdigkeit (beachte Kreditvergabeverbot!) und vorvertragliche Informationen dazu ( 9 f) Standards für Beratungsdienstleistungen( 14) Tilgungsplan ( 16) Kündigungsrechte und Terminsverlust ( 18 f) Vorzeitige Rückzahlung ( 20) Fremdwährungskredite ( 24) Christian Rabl 59

33 Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz Sonderrücktrittsrecht des Verbrauchers ( 13) Gibt der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts ab oder gibt er diese ab, ohne ein ESIS-Merkblatt erhalten zu haben, so kann er von seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Verbraucher das ESIS- Merkblatt einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages Vgl dazu 12 VKrG ( Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten) Christian Rabl 60

34 Verbraucherschutz im KSchG 12 Abs 1 KSchG Unzulässig sind Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen des Verbrauchers zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen des Unternehmers Eine vorgenommene Abtretung entgegen diesem Verbot ist allerdings wie sich aus 12 Abs 2 KSchG schließen lässt zivilrechtlich wirksam, doch ist der Zessionar Verwaltungsstrafen ausgesetzt ( 32 Abs 1 Z 4 KSchG) Christian Rabl 61

35 Verbraucherschutz im KSchG Gegenüber Ehegatten ( 25a KSchG) und eingetragenen Partnern (vgl 43 Abs 1 Z 9 EPG), die als Verbrauchergemeinsam einen Kredit aufnehmen, treffen Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder Vermittlung von Krediten ist, besondere Informationspflichten. Dabei hat der Kreditgeber durch Übergabe einer besonderen Urkunde darüber zu belehren dass, (1) falls die Ehegatten bzw eingetragenen Partner solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist, dass (2) die Haftung auch bei Auflösung der Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft aufrecht bleibt sowie, dass (3) nur das Gericht im Fall der Scheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Haftung eines der Ehegatten gemäß 98 Ehegesetz bzw eingetragenen Partners gem 41 EPG auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann. Verstöße Verwaltungsstrafen gem 32 KSchG Christian Rabl 62

36 Verbraucherschutz im KSchG 25b KSchG (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterlässt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen. Verstöße Verwaltungsstrafen gem 32 KSchG Christian Rabl 63

37 Verbraucherschutz im KSchG 25c S 1 KSchG Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei, so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder (als sorgfältiger Kreditgeber) erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird können Warnfunktion! Nicht (ausreichende) Aufklärung (zb geschönte Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners): Verwaltungsübertretung ( 32 Abs 1 Z 1 lit d KSchG) Interzedent haftet nur insoweit, als er die Verbindlichkeit auch trotz ausreichender Information durch den Gläubiger übernommen hätte Christian Rabl 64

38 Verbraucherschutz im KSchG 25d KschG Richter kann Verbindlichkeit des Interzedenten insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als dessen Mithaftung in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht, weil er langfristig wirtschaftlich ruiniert ist (zb Mithaftung geschiedener Ehegattinnen; Mithaftung von gerade volljährigen Kindern des Hauptschuldners auf Druck der Gläubiger) Gläubiger muss bereits im Vertragsschlusszeitpunkt das (nunmehrige oder künftige) unbillige Missverhältnis erkennbar war Bei (späteren) Mäßigung ist auf die Situation bei Inanspruchnahme des Bürgen abzustellen Demonstrative Aufzählung von zu berücksichtigenden Kriterien in 25d Abs 1 KschG Umfang der Mäßigung nach Billigkeit Christian Rabl 65

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