I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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1 Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/08/ I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Mag. CS in Wien, vertreten durch die Brandl und Thalos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. September 2012, Zl , betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde unter Anwendung der 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG unter Punkt 1. der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober bis 6. Dezember 2009, 29. Dezember 2009 bis 21. Februar 2010, 6. März bis 7. März 2010, 17. Mai bis 5. Juli 2010, 7. Juli bis 22. August 2010, 29. August bis 6. Dezember 2010, 24. Dezember 2010 bis 10. Juli 2011 und vom 12. Juli bis 15. August 2011 widerrufen und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von 8.358,18 ausgesprochen; unter Punkt 2. wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin vom 18. September 2011 bis (29. Jänner 2014)

2 Zl. 2012/08/ Dezember 2011, 7. Dezember bis 8. Dezember 2011, 10. Dezember bis 22. Dezember 2011 und vom 24. Dezember 2011 bis 5. April 2012 widerrufen und die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von 6.999,68 ausgesprochen; unter Punkt 3. wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin vom 6. April bis 1. Mai 2012 und vom 13. Juni bis 24. Juni 2012 widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von 1.369,14 rückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 26. August 2009 Notstandshilfe, am 17. Mai 2010 Arbeitslosengeld und sowie am 20. Mai 2011 und 15. März 2012 jeweils Notstandshilfe beantragt. In allen angeführten Leistungsanträgen habe sie die Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" mit Nein beantwortet. Auf Grund dieser Angaben sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuerkannt worden. Anlässlich ihrer Berufung vom 15. Mai 2012 bezüglich eines Anspruchsverlustes gemäß 10 AlVG habe sie erstmalig einen akademischen Titel angegeben. Eine Anfrage bei der Wirtschaftsuniversität Wien habe ergeben, dass sie vom 20.Oktober 1980 bis 2. August 2005 das Studium der Betriebswirtschaft absolviert habe und ab 21. Oktober 2009 als ordentlich Studierende des Bachelor Studiums Wirtschaft und Sozialwissenschaften inskribiert sei. Im Rahmen der Niederschrift am 30. August 2012 vor der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Bachelor Studium inskribiert habe, weil sie den Computerraum der Wirtschaftsuniversität nutzen möchte. Sie habe bereits das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen, welches inhaltlich dem Bachelor Studium entspreche bzw. darüber hinausgehe. Da sie unter "in Ausbildung befindlich" verstanden habe, Lehrveranstaltungen zu besuchen bzw. Prüfungen abzulegen und ein Studium abzuschließen, habe sie in den jeweiligen Anträgen das Studium nicht angegeben, was auch den Tatsachen entsprechen würde. Ihr sei die

3 Zl. 2012/08/ komplizierte Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht klar gewesen, sonst hätte sie mit ihrem Berater darüber gesprochen. Rechtlich erachtete die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin einer Hochschule nicht als arbeitslos gelte. Dabei sei es unerheblich, ob sie die Universität tatsächlich besuchen würde oder nicht. Auch die Ausnahmeregelung des 12 Abs. 4 AlVG treffe für die Beschwerdeführerin nicht zu, zumal sie selbst unter maximaler Rahmenfristerstreckung von 5 Jahren lediglich 156 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten aufweise und somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe trotz Absolvieren einer Ausbildung nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: 1. Die 12, 14 und 15 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lauten auszugsweise: " 12. (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; (4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht

4 Zl. 2012/08/ überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß 15 Abs. 1 Z. 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. (2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt. (3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 15. (1) Die Rahmenfrist ( 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; "

5 Zl. 2012/08/ ( 15 Abs. 1 AlVG hat durch seine Novellierung BGBl. I Nr. 17/2012 in den hier bezughabenden Ziffern 2 und 4 des Abs. 1 keine Änderung erfahren). Diese Bestimmungen sind gemäß 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der in 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld systemwidrig zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0217, mwn). Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vorbringt, sie habe bereits ein Studium in ein und derselben Fachrichtung absolviert das Studium der Betriebswirtschaft, das sie bereits am 2. August 2005 abgeschlossen habe, decke das Studium des Bachelor in Sozial und Wirtschaftswissenschaften vollinhaltlich ab und

6 Zl. 2012/08/ stelle somit keinen Mehrwert dar, so übersieht sie, dass im Sinne des 12 Abs. 3 lit. f AlVG schon die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. November 2009). Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos isd 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit isd 9 bis 11 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0199). Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass in dem Formular des Arbeitsmarktservice (Antragsformular) nicht ersichtlich sei, was unter "Ausbildung" zu verstehen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass bei der Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" die Hochschule eigens genannt ist. Diese Frage hat die Beschwerdeführerin jeweils mit "Nein" beantwortet. Eine Zulassung zu einem Hochschulstudium berechtigt den jeweils Zugelassenen, eine Ausbildung an der Universität zu absolvieren. Dass die Beschwerdeführerin entgegen dem eigentlichen Zweck lediglich die Infrastruktur für universitätsfremde Zwecke nutzt, ändert nichts an der Zulassung zur Ausbildung, unabhängig davon, ob sie Letztere in Anspruch nimmt oder nicht. Somit muss ihr klar gewesen sein, dass sie auf Grund der Zulassung als ordentliche Hörerin formal als in Ausbildung befindlich gilt.

7 Zl. 2012/08/ Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zulassung als ordentliche Hörerin einer Hochschule gemäß 12 Abs. 3 lit. f AlVG als nicht arbeitslos gilt und dass sie den Bezug isd 25 Abs. 1 AlVG durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, war daher nicht zu beanstanden. Als Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften meint die Beschwerdeführerin eine Aktenwidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Ausnahme nach 12 Abs. 4 AlVG (siehe unten) bei der Berechnung der die Anwartschaft begründenden Tage sämtliche der von der Beschwerdeführerin aufgelisteten und bekannt gegebenen Dienstverhältnisse nicht einbezogen habe und sich demnach die Summe an errechneten Zeiten im Ausmaß von 156 Tagen falsch berechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin vermisst Feststellungen zu Dienstverhältnissen aus den Jahren 2005 und 2006, die einerseits Tätigkeiten bei Z. GmbH bzw. bei dem Institut B beträfen. Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/09/0065, mwn). Aus den von der Beschwerdeführerin angegebenen Aufstellungen bzw. der Niederschrift ON 134 bzw. ON 132 ergibt sich jedoch, dass es sich bei sämtlichen der von ihr genannten Dienstverhältnisse um freie Dienstverhältnisse gehandelt hat, die erst ab dem 1. Jänner 2009 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen ( 1 Abs. 8 AlVG idf BGBl. I Nr. 104/2007). Anwartschaftsbegründend sind gemäß 14 Abs. 4 lit. a AlVG jedoch Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen. Die belangte Behörde stellte sehr wohl die von der Beschwerdeführerin niederschriftlich am 30. August 2012 angegebenen Dienstverhältnisse fest, ging aber zutreffend davon aus, dass diese bei der Berechnung der Anwartschaft begründenden

8 Zl. 2012/08/ Zeiten unberücksichtigt zu bleiben haben. Dass sie in den geltend gemachten Zeiträumen tatsächlich ein arbeitslosenversicherungspflichtiges (abhängiges) Dienstverhältnis unterhalten habe, behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht. Wenn die Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auch darin erblickt, dass einerseits der Bescheid mangelhaft begründet worden sei und andererseits die belangte Behörde zur Frage der tatsächlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Nachforschungen unternommen habe, ist Folgendes zu antworten: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Darstellung der notwendigen Feststellungen mit den fallbezogenen Rechtsfragen beschäftigt und den von ihr angenommenen Sachverhalt anhand der Bezug habenden Rechtsnormen subsumiert. Ein Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels im Sinn des 58 AVG liegt somit nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin Nachforschungen dahingehend vermisst, dass die reine Immatrikulation die Beschwerdeführerin nicht von einer vollumfänglichen Beschäftigung abgehalten habe bzw. dass sie ohnehin schon einen höheren Ausbildungsstand erreicht habe, weshalb die Ausbildung tatsächlich kein Ausbildungsziel mehr darstellen würde, sind solche unter Hinweis auf die oben dargelegten rechtlichen Ausführungen obsolet. Zu prüfen war hingegen, ob eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit gemäß 12 Abs. 4 AlVG vorliegen kann. Der Ausnahmetatbestand des 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" ( 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des

9 Zl. 2012/08/ Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten ( 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß 14 AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft ( 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des 15 AlVG erstreckt werden. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die von der belangten Behörde angenommenen zu berücksichtigenden Zeiträume, sondern moniert lediglich die Nichtberücksichtigung einzelner (freier) Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin. Dazu ist auf das bereits Gesagte zu verweisen. Für die Annahme des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des 12 Abs. 4 AlVG fehlen somit Ansatzpunkte. Davon ausgehend ist die auf 25 Abs. 1 AlVG gestützte Rückforderung der empfangenen Geldleistungen, deren Höhe unbestritten blieb, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß 3 Z. 1 der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014,

10 Zl. 2012/08/ BGBl. II Nr. 518/2013 idf BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH Aufwandersatzverordnung W i e n, am 29. Jänner 2014

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