BBS BUXTEHUDE. in den Fachrichtungen. GESUNDHEIT UND SOZIALES Schwerpunkt Gesundheit-Pflege

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1 BBS BUXTEHUDE BERUFLICHES GYMNASIUM in den Fachrichtungen GESUNDHEIT UND SOZIALES Schwerpunkt Gesundheit-Pflege TECHNIK Schwerpunkt Metalltechnik und Schwerpunkt Mechatronik (Modellversuch) WIRTSCHAFT INFORMATIONEN FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER UND ELTERN gültig für Einschulung 2011/2012 Abitur 2014 Kontakt BBS Buxtehude Konopkastraße Buxtehude Telefon: Fax: Internet:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Vorschriften für das Berufliche Gymnasium Abschlüsse und Berechtigungen Verweildauer, Versetzung, Wiederholung Verweildauer Versetzung Wiederholungsmöglichkeiten Grundsätze der Leistungsbeurteilung Unterrichtsversäumnis Prüfungsfächer in der Qualifikationsphase Wahl der Prüfungsfächer Benotung Projekt mit Projektarbeit Wiederholung des 13. Schuljahrganges Stundentafel Belegungsverpflichtung Einbringungsverpflichtungen/Zulassung zur Abiturprüfung Abiturprüfung Bestehen der Abiturprüfung Wiederholen der Abiturprüfung Erwerb der Fachhochschulreife... 11

3 1 Allgemeine Vorschriften für das Berufliche Gymnasium Die folgenden Hinweise gelten für alle Schülerinnen und Schüler, die zum 18. August 2011 in die Einführungsphase eingetreten sind. Grundlage der hier zusammengestellten Informationen ist die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) (2005), die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO- GOFAK) (2005), die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) (2009) sowie die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) (2009) Abschlüsse und Berechtigungen Das Abitur (Allgemeine Hochschulreife) kann durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase (Jahrgänge 12 und 13) und in der Abiturprüfung erworben werden. Frühestens nach Jahrgang 12 kann bei Nachweis bestimmter Leistungen in zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der Schulische Teil der Fachhochschulreife erreicht werden (siehe Kapitel 3). 1.2 Verweildauer, Versetzung, Wiederholung Verweildauer Der dreijährige Besuch des Beruflichen Gymnasiums gliedert sich in die Einführungsphase (Jahrgang 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgang 12 und 13). Die zulässige Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre, höchstens vier Schuljahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die zulässige Verweildauer um ein Jahr verlängert werden. Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Verweildauer im Beruflichen Gymnasium angerechnet Versetzung Nach erfolgreichem Besuch der Einführungsphase erfolgt eine Versetzung in die Qualifikationsphase. Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn die Leistungen 1. in allen Fächern mindestens mit der Note ausreichend, 2. in keinem Fach mit der Note ungenügend, 3. in nicht mehr als zwei Fächern mit der Note mangelhaft, 4. im Fach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (BRC) bzw. Technik bzw. Gesundheit und Pflege nicht mit der Note mangelhaft, 5. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik (und Naturwissenschaft bei BG Technik und Gesundheit und Soziales) mit der Note mangelhaft und 6. in allen Lernbereichen mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind. 2 Die Durchschnittsnote eines Lernbereichs errechnet sich folgendermaßen: = (Note Fach1)*(Stundenzahl des Faches1) + + (Note Fach n)*(stundenzahl des Faches n) Summe der Stundenzahlen der Fächer 1 bis n 1 Diese Zusammenstellung ist sorgfältig auf der Basis der geltenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung erstellt worden (BbS-VO, EB-BbS-VO, AVO-GOFAK sowie EB-AVO-GOFAK). Gleichwohl kann aus verständlichen Gründen aus dieser Zusammenstellung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Maßgeblich ist der im Nds. GVBl. abgedruckte Text der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die Verordnungsänderung MK vom Mai Siehe 6 der Anlage 7 zu 33 Bbs-VO. C:\Users\LAA\Documents\Informationsveranstaltungen\Infobroschüre BG doc 3

4 Das Ergebnis wird nach der ersten Nachkommastelle abgeschnitten und dann gerundet, d. h. ein Ergebnis von z. B. 4,48 wird auf 4,4 verkürzt und dann entsprechend abgerundet, so dass dieser Wert einer ausreichenden Leistung des Lernbereichs entspricht. Erhält der Schüler nach dieser Berechnung in einem (oder mehreren) der drei Lernbereiche ein Durchschnittsergebnis schlechter als ausreichend, so kann er nicht versetzt werden. Es werden alle Fächer der Stundentafel mit einbezogen. Lediglich die Leistungen in Arbeitsgemeinschaften ( optionale Lernangebote ) bleiben außer Acht. Dementsprechend ist auch die Leistung in einer zweiten Fremdsprache mit einzubeziehen, selbst wenn die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme an diesem Unterricht nicht verpflichtet war. Zusammensetzung der Lernbereiche mit den dazugehörenden Stundenanteilen: 1. Lernbereich: Kernfächer Stunden lt. Stundentafel Deutsch 3 Englisch 3 Mathematik 3 Weitere Fremdsprache 4 2. Lernbereich: Ergänzungsfächer Geschichte 1 Politik 1 Religion oder Werte und Normen 2 Physik oder Chemie/Biologie 2 Sport 2 3. Lernbereich: Profilfächer Berufliches Gymnasium Wirtschaft Berufliches Gymnasium Technik Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales Stunden lt. Stundentafel BRC Technik Gesundheit-Pflege 4 Volkswirtschaft Betriebs- und Betriebs- und Volkswirtschaft 3 Volkswirtschaft Informationsverarbeitunverarbeitung Informations- Informationsverarbeitung 3 Praxis der Unternehmung Praxis Praxis Wiederholungsmöglichkeiten Schülerinnen und Schüler, die mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I in das Berufliche Gymnasium aufgenommen wurden, können den 11. Jahrgang einmal wiederholen. Für Schülerinnen und Schüler eines allgemein bildenden Gymnasiums oder des Gymnasialzweigs einer kooperativen Gesamtschule, die jeweils die Abiturprüfung nach 12 Jahren abnehmen, gelten folgende Regelungen zur Wiederholung des 11. Jahrganges: Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrgangs des G8 in das Berufliche Gymnasium aufgenommen und nicht in die Qualifikationsphase versetzt werden, können den 11. Jahrgang nicht wiederholen. Sie können aber einen Schuljahrgang in der Qualifikationsphase wiederholen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nach erfolglosem Besuch die Einführungsphase des allgemein bildenden Gymnasiums dort erfolgreich wiederholt haben. Schülerinnen und Schüler, die den 10. Schuljahrgang des allgemein bildenden Gymnasiums einmal erfolglos besucht haben, können entweder den 11. oder den 12. oder den 13. Jahrgang einmal wiederholen oder freiwillig nach dem ersten 4

5 Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. Schülerinnen und Schüler, die aus Klasse 9 des G8 in Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums wechseln, können entweder den 11. oder den 12. oder den 13. Jahrgang einmal wiederholen oder freiwillig nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. Zusätzlich kann nach Nichtbestehen der Abiturprüfung der 13. Jahrgang wiederholt werden. 1.3 Grundsätze der Leistungsbeurteilung Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich im Beruflichen Gymnasium nach 6 der Anlage 9 zu 36 BbS-VO. Die Leistungen in den Klausuren bzw. der Projektarbeit und der Mitarbeit im Unterricht werden am Ende des Halbjahres in der Einführungsphase (Jahrgang 11) mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Bei der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen. 3 In der Qualifikationsphase werden die Leistungen eines Faches für jedes Schulhalbjahr in einer Bewertung zusammengefasst. Die Noten von 1-6 werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt: Noten Punkte Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle, schriftliche Leistungen im Rahmen von Schülerbetriebspraktika u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden Schriftliche Arbeiten (Klausuren) werden von Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet. Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben (Ausnahme: Nachschreibtermine). 1.4 Unterrichtsversäumnis Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Fehlzeiten sind schriftlich zu entschuldigen (s. unten). Das Fehlen bei einer Klausur ist mit einem ärztlichen Attest zu entschuldigen. Diese Nachweise sind in einem Entschuldigungsheft zu sammeln und unaufgefordert der jeweiligen Fachlehrerin bzw. dem jeweiligen Fachlehrer spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde vorzulegen. Eine Fehlquote von 25 % des Unterrichts in einem Fach (unabhängig davon, ob die Fehlzeiten entschuldigt sind oder nicht) führt in der Regel zu einer Bewertung der Mitarbeit mit der Note ungenügend. Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht versäumt, so dass die Leistungen in einem Fach nicht beurteilt werden können, so gilt der Unterricht nach erfolgter schriftlicher Mahnung als mit der Note 6 bzw. 0 Punkten abgeschlossen. Hierdurch wird die Belegungsverpflichtung für die Abiturprüfung nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die möglichen Folgen versäumten Unterrichts auch unter Hinweis auf Folgen für die Belegungsverpflichtungen nach 12 Abs. 4 zu Beginn eines jeden Schuljahres zu unterrichten. 3 BbS-VO, F ü n f t e r A b s c h n i t t Leistungsbewertung und Abschlüsse 22 Leistungsbewertung, Zeugnis 4 Siehe 6 der Anlage zu 33 BbS-VO 5

6 Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen. Grundsätze zum Entschuldigungsverfahren an den BBS Buxtehude In Ergänzung zu den Grundsätzen zum Entschuldigungsverfahren gemäß Schulvertrag der Berufsbildenden Schulen Buxtehude bitten wir Sie darum, den nachstehenden Erlass sowie die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Bitte legen Sie sich zur Dokumentation Ihrer Entschuldigungen ein Entschuldigungsheft an. Entschuldigungen Die Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule ( 58, 59 und NSchG) (SVBl. 4/2006 S109) beinhalten folgende Regelungen: Fernbleiben vom Unterricht Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung müssen die Erziehungsberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit die Schüler selbst erbringen. Der Schulleiter kann eine schriftliche Mitteilung, bei Erkrankung des Schülers auch den Nachweis der Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, verlangen. Dies gilt auch für die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaften. In der Amtssprache heißt die schriftliche Mitteilung an die Schule über Zeiten der Abwesenheit Entschuldigung". Zur formgerechten Abfassung einer Entschuldigung gehört in jedem Falle die Angabe von plausiblen Gründen für das Fehlen. Diese Gründe sind letztlich ausschlaggebend dafür, ob die Schule die Fehlzeiten als entschuldigt" oder als unentschuldigt" wertet. Beispiel: Anrede Meine Tochter/ mein Sohn konnte von bis nicht zur Schule kommen, da sie/ er an einer Grippe erkrankt war. Ich bitte Sie, ihr/sein Fehlen zu entschuldigen. Datum, Unterschrift Unterrichtsbefreiungen Es kommt immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler aus dringenden persönlichen Gründen beurlaubt werden müssen. Wenn ein solcher Termin ansteht, ist es erforderlich, dass von den Eltern rechtzeitig ein schriftlicher Antrag auf Befreiung vom Unterricht mit Nennung der Gründe bei der Klassenleitung (Beurlaubung für einen Tag) oder beim Schulleiter (Beurlaubung für mehrere Tage) eingereicht wird. Die Klassen- oder Schulleitung entscheidet über den Antrag und weist bei einer Beurlaubung darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Nachteile (Versäumnis von Klassenarbeiten), die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen und den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachholen müssen. Beispiele: Anrede Meine Tochter/ Mein Sohn hat am Montag der kommenden Woche einen unaufschiebbaren Termin beim. Ich bitte Sie, an diesem Tag von 9.45 Uhr bis Uhr vom Unterricht zu befreien. Am Donnerstag, den, feiern die Urgroßeltern von ihre goldene Hochzeit. Ich bitte um Beurlaubung meiner Tochter/ meines Sohnes für diesen Tag und den darauf folgenden Freitag, damit wir zusammen an der Feier in München teilnehmen können. Datum, Unterschrift 6

7 2 Prüfungsfächer in der Qualifikationsphase 2.1 Wahl der Prüfungsfächer Die Wahl aller fünf Prüfungsfächer erfolgt am Ende der Klasse 11 verbindlich. Nur bei Wiederholung des 12. Jahrganges kann diese Wahl verändert werden. Bei dieser Wahl sind aus den fünf genannten Fächern die drei Fächer festzulegen, die auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt werden. Dazu zählt in jedem Fall das Profilfach als P1- Fach. Die Prüfungsfächer P4 und P5 werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase (12.2) ist verbindlich vom Prüfling zu entscheiden, welches der beiden gewählten Prüfungsfächer auf grundlegendem Niveau P4-Fach (schriftliche Prüfung) und welches P5-Fach (mündliche Prüfung) ist. Am Ende des zweiten Jahres der Qualifikationsphase (13.2) ist verbindlich vom Prüfling festzulegen, welches der beiden neben dem Profilfach gewählten Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau P2-Fach (doppelte Gewichtung der Ergebnisse im Block I) und welches P3-Fach (einfache Gewichtung aller vier Halbjahresleistungen im Block I) werden soll. Im Beruflichen Gymnasium Wirtschaft bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen: Fächer mit erhöhten Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling Deutsch und Englisch Deutsch und Mathematik Englisch und Mathematik Fächer mit grundlegenden Anforderungen 4. und 5. Prüfungsfach Volkswirtschaft und eines der Fächer Informationsverarbeitung oder Mathematik Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft oder Spanisch Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung oder Fremdsprache Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft oder Fremdsprache Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Deutsch oder Spanisch Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Deutsch oder Spanisch Im Beruflichen Gymnasium Technik bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen: Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der Deutsch und Mathematik Fächer Informationsverarbeitung oder Fremdsprache Technik Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der Fortgeführte Fremdsprache und Mathematik Fächer Informationsverarbeitung oder Deutsch Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Gesundheit- Pflege bestehen die folgenden Prüfungsfachkombinationen: 7

8 Fächer mit grundlegenden Fächer mit erhöhten Anforderungen Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Gesundheit-Pflege 5 Deutsch und fortgeführte Fremdsprache Deutsch und Mathematik Fortgeführte Fremdsprache und Mathematik Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der Fächer Informationsverarbeitung oder Mathematik Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der Fächer Informationsverarbeitung oder Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und eines der Fächer Informationsverarbeitung oder Deutsch Werden die Leistungen in einem der Kurse (siehe Stundentafel) mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Das Bestehen der Abiturprüfung ist damit i.d.r. nicht möglich. 2.2 Benotung Im 12. und 13. Jahrgang werden ausschließlich KMK-Punkte erteilt (00 bis 15). Das Arbeitsund Sozialverhalten wird nicht bewertet, Fehltage werden nicht ausgewiesen. 2.3 Projekt mit Projektarbeit Im 12. Jahrgang (12.2) findet im Fach Praxis zusammen mit dem Profilfach und dem Fach Informationsverarbeitung ein Projekt mit integrierter Projektarbeit statt. 2.4 Wiederholung des 13. Schuljahrganges Eine Wiederholung ohne vorherige Teilnahme an der Abiturprüfung ist nur möglich, wenn weder der 11. noch der 12. Jahrgang wiederholt wurden. Eine Beratung der Schüler findet am Ende von 13.1 statt. Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung ist eine Wiederholung des 13. Jahrgangs einmal möglich. Aus den Regelungen zur Wiederholung der Jahrgänge 11 bis 13 ergibt sich eine grundsätzliche maximale Verweildauer in der Oberstufe eines allgemein bildenden oder beruflichen Gymnasiums von 5 Jahren. 2.5 Stundentafel Folgender Unterricht findet in der Qualifikationsphase statt (Angabe Wochenstunden in Klammern): BRC/Technik/Gesundheit-Pflege (4), Volkswirtschaft/Betriebs- und Volkswirtschaft (3), Informationsverarbeitung (3), Praxis (2) Deutsch (4), Mathematik (4), Englisch (4), ggf. weitere neue Fremdsprache (4) Physik (nur Berufliches Gymnasium Technik) bzw. Chemie/Biologie (Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales, Berufliches Gymnasium Wirtschaft) (2), Religion/Werte und Normen, nur im 12. Jahrgang (2), Sport (2), Geschichte, nur im 12. Jahrgang (2) 2.6 Belegungsverpflichtung Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Sport: 2 Halbjahre A-Bereich (Individualsportarten: Nicht-Spielsportarten wie z. B. Turnen, Schwimmen, Gymnastik, Ski); 2 Halbjahre B-Bereich (Spielsportarten). 5 Siehe 7 der Anlage 7 zu 33 BbS-VO. 8

9 Fremdsprache: Jeder Schüler muss mindestens eine Fremdsprache durchgängig belegen. Bei Schülern mit Verpflichtung zur 2. Fremdsprache ist dies definitiv die neu begonnene zweite Fremdsprache. Religion/Werte und Normen: Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12). Die Konfession bzw. Religionszugehörigkeit des Schülers ist dabei unerheblich. Geschichte: Es sind lediglich 2 Halbjahre zu belegen (Jahrgangsstufe 12). Naturwissenschaft: Es ist durchgängig die Naturwissenschaft zu belegen, die auch schon im 11. Schuljahrgang gewählt wurde. Eine Neuwahl ist nur bei Wiederholung der Einführungsphase möglich. 2.7 Einbringungsverpflichtungen/Zulassung zur Abiturprüfung Generell: Eine Halbjahresleistung, die 00 KMK-Punkte beträgt, gilt als nicht erbracht. Block I: Einzubringen sind 36 Halbjahresleistungen, darunter die vier Schulhalbjahresergebnisse P1 und P2 in zweifacher Wertung, die vier Schulhalbjahresergebnisse P3 bis P5 in einfacher Wertung sowie weitere Fächer in einfacher Wertung. Einbringungsverpflichtungen: HINWEIS: Die Einbringung von Halbjahresleistungen einer Fremdsprache, zu der der Schüler nicht verpflichtet war, ist nur dann möglich, wenn diese Fremdsprache durchgängig in der Qualifikationsphase betrieben wurde und keine der vier Halbjahresleistungen mit 00 KMK-Punkten bewertet wurde. Zulassungsbedingungen: Von den acht Schulhalbjahresergebnissen in P1 und P2 müssen mindestens fünf mit 05 Punkten oder mehr in einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung müssen 24 mindestens mit 05 und mehr Punkten bewertet worden sein. 9

10 Insgesamt müssen im Block I 200 Punkte für die Zulassung zum Abitur erreicht werden: BLOCK I Ergebnisse aus den Schulhalbjahresergebnissen Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Ergebnisse des Prüfungsfaches mit im Schnitt mindestens 05 Punkten in einfacher Wertung, davon 24 mit mindestens 05 Punkten 8 Schulhalbjahresergebnisse des 1. und 2. Prüfungsfaches aus dem Schulhalbjahr in zweifacher Wertung, davon 5 Ergebnisse mit mindestens 05 Punkten BLOCK II Ergebnisse der Abiturprüfung Prüfungsergebnisse in den 5 Prüfungsfächern in vierfacher Wertung Mindestens 100 Punkte In 3 Prüfungsfächern, darunter im 1. oder 2. Prüfungsfach müssen jeweils mindestens 20 Punkte erreicht werden Insgesamt mindestens 200 Punkte 2.8 Abiturprüfung P1 bis P3 = schriftliche Prüfung; Dauer: 300 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten nicht im Fach Technik und Gesundheit-Pflege). P4 = schriftliche Prüfung; Dauer: 220 Minuten (zzgl. Auswahlzeit von 20 Minuten nicht im Fach Informationsverarbeitung). P5 = mündliche Prüfung; Dauer: mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Mündliche Zusatzprüfung in den P1 P4-Fächern: Sie wird vom Prüfungsausschuss angeordnet; Art und Umfang wie bei P5-Prüfungen. 2.9 Bestehen der Abiturprüfung Block II (= Abiturblock) Die Ergebnisse der Abiturprüfungen werden jeweils 4-fach bewertet; die Summe muss mindestens 100 Punkte ergeben Wiederholen der Abiturprüfung Ein einmaliges Wiederholen der Abiturprüfung ist in jedem Fall möglich. Die Leistungen des ersten Durchganges im 13. Jahrgang gehen dann wie bei jedem Wiederholen verloren. 10

11 3 Erwerb der Fachhochschulreife Der schulische Teil der FHR kann durch Abgang nach 12.2, 13.1 oder13.2 erworben werden. Die Ermittlung der Note des schulischen Teils der FHR: Noten von 2 aufeinander folgenden Halbjahren (also 12.1 und 12.2 oder 12.2 und 13.1 oder 13.1 und 13.2 ) nach folgender Regelung: Je 2 Halbjahresleistungen der P1 und P2 Fächer; mind. 40 Punkte in 2-facher Wertung; dabei maximal 1 Halbjahresleistung mit weniger als 05 KMK-Punkten; 11 weitere Schulhalbjahresergebnisse, davon mindestens 6 Schulhalbjahresergebnisse drei- oder vierstündiger Fächer; insgesamt mind. 55 Punkte; maximal 2 Halbjahresleistungen mit weniger als 05 KMK-Punkten. Folgende Fächer müssen in jedem Fall in die Gesamtleistung der Fachhochschulreife eingebracht werden: Deutsch 2 Halbjahresleistungen Mathematik 2 Halbjahresleistungen Geschichte oder VW/BVW oder BRC 2 Halbjahresleistungen Naturwissenschaft 2 Halbjahresleistungen Fremdsprache 2 Halbjahresleistungen Die Note des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist in jedem Fall gleichzeitig die Endnote der Fachhochschulreife. Zum Studium an einer Fachhochschule ist ferner ein mindestens einjähriges Praktikum (Vorgaben beachten!) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Die allgemeine Fachhochschulreife ist in allen Bundesländern anerkannt. C:\Users\LAA\Documents\Informationsveranstaltungen\Infobroschüre BG doc 11

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