Elternzeit und Pflegezeit

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1 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf DGB-Region Köln-Leverkusen-Erft-Berg Hans-Böckler-Platz Köln Telefon: 02 21/ Fax: 02 21/ Koeln@DGB.de

2 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

3 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Ratgeber»Elternzeit und Pflegezeit«informiert über arbeitsrechtliche Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Zentrum steht das Thema familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung. Der Ratgeber gibt umfassend Auskunft über die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zur Elternzeit, Pflegezeit sowie zum Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Ratgeber richtet sich an Betriebsrätinnen und Betriebsräte, an Arbeitsrechtler, an Eltern, pflegende Angehörige sowie an alle, die sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einsetzen. Er soll dazu dienen, mehr Familienfreundlichkeit in den Betrieben zu erreichen. Er ist auf der Grundlage eines Vortrages von Professor Peter Hanau zu dem Thema»Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf aus Sicht des Arbeitsrechts«im Juni 2008 entstanden. Peter Hanau lehrte Arbeits- und Sozialrecht an der Universität zu Köln. Die Veranstaltung wurde gemeinsam mit dem Kölner Bündnis für Familie durchgeführt. Im Bündnis setzt sich die DGB-Region mit ihren Partnern für mehr Familienfreundlichkeit in der Stadt Köln ein. Impressum Herausgeber: DGB-Region Köln-Leverkusen-Erft-Berg Juristische Grundlage: Prof. Dr. Peter Hanau, Universität zu Köln Journalistische Bearbeitung: Dr. Thomas Gesterkamp, Journalistenbüro, Köln Köln, August Dr. Wolfgang Uellenberg-van Dawen DGB-Regionsvorsitzender

4 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf 5 1. Elternzeit Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Voraussetzung für die Elternzeit ist die Betreuung und Erziehung eines Kindes im eigenen Haushalt. Elternzeit kann»pur«genommen werden, d.h. die Arbeitszeit wird für maximal drei Jahre auf null reduziert. Darüber hinaus gibt es die Elternzeit kombiniert mit Teilzeitarbeit. Elternzeit pur Wann und wie kann»elternzeit pur«genommen werden? Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden verbunden mit der klaren und eindeutigen Erklärung, wann sie anfangen und wann sie aufhören soll. In dringenden Fällen, etwa bei Frühgeburten, ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich. Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein Fax oder reichen nicht aus. Der frist- und formgerechte Antrag ist für beide Seiten bindend. Die Elternzeit kann danach nur noch einvernehmlich geändert werden. Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, zu widersprechen, sondern muss sich mit dem Ausfall der Arbeitskraft abfinden. Ihm bleiben nur die sieben Wochen, um sich darauf einzustellen: Elternrecht geht hier vor Arbeitspflicht. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? Häufig werden die Eltern zögern, sich gleich für drei Jahre festzulegen. Der Gesetzgeber berücksichtigt dies und verlangt eine Festlegung erst einmal für zwei Jahre. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können 12 Monate der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wie oft kann Elternzeit genommen werden? Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Elternzeit trotz Krankheit? Während der Elternzeit gibt es weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch einen Anspruch auf Krankengeld. Letzteres gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (nach Paragraf 49 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch V). Wann kann die Elternzeit verändert werden? Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles insbesondere bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteiles oder eines Kindes oder erheblicher wirtschaftlich gefährdeter Existenz der Eltern kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Auch kann eine Verlängerung der Elternzeit beantragt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel (etwa von der Mutter zum Vater) in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Rechtsfolgen Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Nebenpflichten jedoch, wie Konkurrenzverbot und Schweigepflicht des Beschäftigten sowie Fürsorgepflichten des Arbeitgebers etwa im Bereich der Fortbildung, bleiben erhalten. Das Arbeitsentgelt entfällt nicht völlig; eventuell besteht weiterhin

5 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber Spezielle Voraussetzungen Der Anspruch auf Elternteilzeit ist an weitere Bedingungen gebunden. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als fünfzehn Beschäftigte (ohne Auszubildende und Leiharbeitsbeschäftigte) beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis muss zuvor länger als sechs Monate bestanden haben. Die Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden. Umfang und Dauer der gewünschten Elternteilzeit müssen die Antragsteller genau angeben. Der Hauptunterschied zu dem Anspruch auf»elternzeit pur«besteht darin, dass der Arbeitgeber der Elternteilzeit widersprechen kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit nutzt der Mutter bzw. dem Vater allerdings wenig, wenn ihre Lage nicht den Erfordernissen der Kinderbetreuung angepasst werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass der Arbeitgeber die vom Elternteil gezur Vereinbarkeit von Familie und Beruf 7 ein Anspruch auf Gratifikationen und ähnliche Sonderleistungen je nachdem wie diese vertraglich geregelt sind. Die Elternzeit begründet keine Urlaubsansprüche. Während der Elternzeit ist das ruhende Arbeitsverhältnis unkündbar schon von dem Zeitpunkt an, an dem sie beantragt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Dies gilt auch, wenn die Kündigung erst nach dem Ende der Elternzeit wirksam werden soll. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch in einem neuen Arbeitsverhältnis, welches der Beschäftigte anstatt des bisherigen antritt und in dem er Elternzeit beantragt. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat und in vergleichbaren Gremien bleibt während der Elternzeit bestehen ebenso die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Schutz durch die Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung gibt es keine besondere Regelung für die Elternzeit, Kindererziehungszeiten werden aber bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Elternzeit kombiniert mit Teilzeitarbeit Elternzeit muss nicht»pur«genommen wird, auch Teilzeitarbeit ist möglich. Vorteile der Elternteilzeit Viele Eltern haben ein großes Interesse daran, während der Elternzeit durch Teilzeitarbeit Kontakt zum Betrieb zu halten. Elternteilzeit bedeutet eine schnelle Berufsrückkehr der Mutter bzw. des Vaters. Vorteil für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist, dass er bzw. sie fachlich auf dem aktuellen Stand bleibt. Denn es gilt: Je länger die Pause ist, desto mehr ist ein Wiedereinstieg wie ein Neuanfang. Die Vorteile für den Betrieb bestehen darin, dass bei Elternteilzeit geringere Kosten für den Wiedereinstieg anfallen und die Qualifikation erhalten bleibt. Wie viel darf während der Elternzeit gearbeitet werden? Bei der Elternteilzeit gilt eine Obergrenze von 30 Wochenstunden. Elternteilzeit beim bisherigen Arbeitgeber Voraussetzung für die Gewährung von Elternteilzeit ist, dass überhaupt ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Wenn zum Beispiel die Elternzeit nur für ein Jahr nach der Geburt des Kindes beantragt wurde, muss nach Ablauf des einen Jahres wieder zur alten Arbeitszeit zurückgekehrt werden. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber eine Festlegung für mindestens zwei Jahre verlangt, wenn eine längere Elternzeit gewünscht wird. Ebenso wie der Anspruch auf «Elternzeit pur«muss der Anspruch auf Elternteilzeit dem Arbeitgeber schriftlich sieben Wochen vorher mitgeteilt werden.

6 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf 9 wünschte Lage der Elternteilzeit nur ablehnen kann, wenn ihr dringende betriebliche Gründe entgegen stehen. 1 Widerspricht der Arbeitgeber dem Antrag auf Elternteilzeit oder schweigt er sich aus, kann die Mutter oder der Vater nicht einfach die Teilzeitarbeit antreten - selbst wenn offensichtlich keine dringenden betrieblichen Widerspruchsgründe vorliegen. Vielmehr muss er bzw. sie den Arbeitgeber auf Zustimmung verklagen. Für die Elternteilzeit gilt: Sollte es bei der Verkürzung oder Änderung der Arbeitszeit Probleme und Fragen ergeben, wie zum Beispiel die Frage, ob tatsächlich»betriebsbedingte Gründe«vorliegen, können Sie sich an Ihren Betriebsrat bzw. als Gewerkschaftsmitglied an Ihre Gewerkschaft und deren Rechtsschutz wenden. Praktische Fragen für die Eltern Beantragt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für die Elternzeit von Anfang an eine Teilzeittätigkeit, kann der Arbeitgeber dieser aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen. Beantragt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dagegen Elternzeit 1 Bei der Festlegung der Lage der Elternteilzeit lässt das Gesetz die Eltern im Stich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Lücke mit Urteil vom 9. Mai 2006 durch einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des Paragraf 106 Gewerbeordnung gefüllt, nach der der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach»billigem Ermessen«bestimmen muss. Dies erfordert nach Auffassung des BAG, dass der Arbeitgeber die vom Elternteil gewünschte Lage der Elternteilzeit nur ablehnen kann, wenn ihr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings greift Paragraf 106 Gewerbeordnung nur ein, wenn die Lage der Arbeitszeit nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. pur, darf der Arbeitgeber nicht widersprechen. Die Eltern sollten daher vorher überlegen, ob sie die Elternzeit nur wollen, wenn die Teilzeittätigkeit bewilligt wird oder ob sie auch Elternzeit pur in Kauf nehmen, wenn die Elternteilzeit abgelehnt wird. Das Gesetz legt nicht fest, ob Vater und Mutter einzeln, nacheinander, oder gleichzeitig Elternzeit nehmen. Jeder hat seinen eigenen dreijährigen Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen. Nur beim Elterngeld spielt das eine Rolle: Dieses wird von zwölf auf vierzehn Monate verlängert, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung des Kindes beteiligen - wenn also etwa auch der Vater mindestens zwei Monate teilweise pausiert. Nehmen die Eltern zunächst Elternzeit pur, werden sie häufig nicht sicher sein, wann und in welchem Umfang sie im zweiten und dritten Jahr Elternteilzeit nehmen wollen. Wollen sich die Eltern diese Entscheidung vorbehalten, können und müssen sie von Anfang an auch für das zweite Jahr Elternzeit beantragen und zwar als Elternzeit pur. Dann können sie spätestens sieben Wochen vor Beginn des zweiten Jahres mitteilen, wann und in welchem Umfang sie Elternteilzeit nehmen wollen. Die Entscheidung über das dritte Jahr kann wieder bis sieben Wochen vor seinem Beginn aufgeschoben werden. Rechtsfolgen der Elternteilzeit Die Elternteilzeit wird behandelt wie jede andere Teilzeitarbeit. Es handelt sich nicht um ein neues Arbeitsverhältnis, sondern um die bisherige Stelle mit reduzierter Stundenzahl. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für die Elternteilzeit und hat hier sogar besondere Bedeutung.

7 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf 11 Recht auf Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder auf selbstständige Tätigkeit Kann der Arbeitgeber die gewünschte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nicht zur Verfügung stellen, kann sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder nach einer selbstständigen Tätigkeit umsehen. Solche Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers, der sie aber nur innerhalb von vier Wochen nach mündlicher oder schriftlicher Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich und mit Begründung ablehnen kann. Recht auf Arbeitslosengeld 1 Findet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine Ersatzarbeit von 15 bis zu 30 Wochenstunden, obwohl er dazu bereit und in der Lage ist, kann er Arbeitslosengeld 1 beantragen - insbesondere nachdem das Elterngeld ausgelaufen ist. Das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet, soweit es den Betrag von 300, Euro übersteigt. Akut-Elternzeit: Krankengeld Für akute Fälle gibt es eine Regelung in Paragraf 45 Sozialgesetzbuch V, also außerhalb der Elternzeit, die man als»akut-elternzeit«bezeichnen kann. Danach haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben; eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Krankengeld besteht pro Kalenderjahr und Kind für höchstens zehn Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten für zwanzig Arbeitstage. Falls mehrere Kinder im Haushalt leben, können insgesamt maximal 25 Arbeitstage beansprucht werden, bei Alleinerziehenden sind 50 Arbeitstage die Obergrenze. In Planung: Großelternzeit Ein Gesetzentwurf des Bundesfamilienministeriums will die Elternzeit um eine Großelternzeit erweitern allerdings nur, wenn die Großeltern die Betreuung oder Mitbetreuung von Enkeln übernehmen, deren Vater oder Mutter jünger als 21 Jahre und nicht selbst in Arbeit sind. Diese Regelung soll vor allem die Ausbildung junger Eltern unterstützen.

8 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Pflegezeit Akut-Pflegezeit Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft getreten. Dieses ist nach dem Vorbild der Elternzeit gestaltet. Nach Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Pflegestufen der Pflegeversicherung - wobei es ausreicht, dass diese Pflegestufen voraussichtlich vorliegen werden. Es gibt keinen Anspruch auf Pflegekrankengeld, sondern nur einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung. Regelungen dazu finden sich in vielen Tarifverträgen, nachrangig auch in Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch, dem meist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für fünf Arbeitstage entnommen wird. Fatal ist, dass selbst der Anspruch auf fünf Tage Entgeltfortzahlung entfällt, wenn die Arbeitsverhinderung sechs oder mehr Tage beträgt. Stehen zwei Angehörige zur Verfügung, ist es für sie also besser, die Pflege hintereinander zu übernehmen. Pflegezeit Voraussetzung für eine Pflegezeit ist ähnlich wie bei der Elternzeit, dass ein bedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Das kann der Haushalt des Pflegenden oder des Gepflegten sein. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit fünfzehn oder weniger Beschäftigten - eine Ausnahme, die bei der Elternzeit nur für die Teilzeit, nicht aber für die völlige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit («Elternzeit pur«) gilt. Pflegeteilzeit Auch eine Pflegeteilzeit ist möglich. Über ihre Lage, ihren Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Wie bei der Elternteilzeit kann der Arbeitgeber dies nur aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Anders als bei der Elternteilzeit ist bei der Pflegeteilzeit gesetzlich klar geregelt, dass der Arbeitgeber auch der von den Pflegezeitlern gewünschten Verteilung der Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen kann. Rechtsfolgen der Pflegeteilzeit Die arbeitsrechtlichen Folgen der Pflegezeit ähneln denen der Elternzeit. Allerdings bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Pflegezeit (außer während der Akut-Pflegezeit) nicht automatisch erhalten. Zum Ausgleich sieht Paragraf 44 a Sozialgesetzbuch V Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Wie bei der Elternzeit gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der nur mit behördlicher Zustimmung aufgehoben werden kann. Auch bei der Pflegeteilzeit gilt: Sollte es bei der Verkürzung oder Änderung der Arbeitszeit Probleme und Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an den Betriebsrat bzw. an den Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder.

9 Elternzeit und Pflegezeit Ein arbeitsrechtlicher Ratgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Teilzeit Anspruch auf dauernde Verringerung der Arbeitszeit Ganz unabhängig von Eltern- und Pflegezeit hat jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf eine dauernde Verringerung seiner Arbeitszeit (Paragraf 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Anders als der Anspruch auf Elternteilzeit ist dieses Recht nicht an eine zeitliche Ober- oder Untergrenze gebunden. Sonst sind die Voraussetzungen vergleichbar: mehr als fünfzehn Beschäftigte im Betrieb, Bestand des Arbeitsverhältnisses länger als sechs Monate, fristgerechte Beantragung wobei die Frist nicht sieben Wochen, sondern drei Monate beträgt. 2 Nach der engsten Meinung kann der Arbeitnehmer nur bestimmten, an welcher Stelle die weggefallenen Stunden von seiner bisherigen Arbeitszeit abgezogen werden. Nach der weitesten Auffassung berechtigt die Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitnehmer zu einer völligen Umgestaltung der Arbeitszeit, sogar zum Wechsel von null Stunden bis voller Stundenzahl. Eine mittlere Meinung berechtigt den Arbeitnehmer auch zur Umgestaltung der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die bisherige, lässt aber keine völlige Unterbrechung der Arbeitszeit zu. 3 Bei der Lage der Arbeitszeit ist das Bundesarbeitsgericht wiederum mit Hilfe von Paragraf 106 Gewerbeordnung mit einem Urteil vom , 6 AZR 567/03 in die gesetzliche Bresche getreten. Dieses Urteil hat klar gestellt, dass der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Lage der Arbeitszeit familiäre Bedürfnisse nicht nur während der Elternzeit, sondern generell berücksichtigen muss, soweit betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Lage der dauernd verkürzten Arbeitszeit Juristisch umstritten ist noch, inwieweit der Beschäftigte die Lage der verkürzten Arbeitszeit bestimmen kann soweit nicht ohnehin betriebliche Gründe entgegenstehen. 2 Verlängerung der Arbeitszeit Die verringerte Arbeitszeit kann dadurch wieder erhöht werden, dass der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen hat es sei denn, dass dem dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. 3 Familiengerechte Lage der Arbeitszeit Der in Paragraf 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Anspruch auf dauernde Verringerung der Arbeitszeit deckt den nach Eltern- und Pflegezeit bestehenden Bedarf an familiengerechter Arbeitszeit nicht vollständig ab. Was die Lage der Arbeitszeit angeht, hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. September 2004 auf der Grundlage des Paragrafen 106 Gewerbeordnung klar gestellt, dass der Arbeitgeber familiäre Bedürfnisse nicht nur während der Elternzeit, sondern generell berücksichtigen muss soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Obwohl sich diese Rechtsprechung nur auf die Lage der Arbeitszeit bezieht, könnte sie auch zur Grundlage eines Anspruchs auf verringerte familiengerechte Arbeitszeit werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass in kleinen Betrieben mit bis zu fünfzehn Beschäftigten auch künftig kein allgemeiner Anspruch auf familiengerechte Lage der Arbeitszeit bestehen wird.

10 Fazit Das Recht auf familiengerechte Arbeitszeiten und seine Abwägung mit betrieblichen Notwendigkeiten ist kompliziert geregelt und führt geradezu in ein juristisches Dickicht. Mehr Konsequenz und Klarheit wäre wünschenswert. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können dazu viel beitragen.

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