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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Anis Amri und die Behörden in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. mit welcher Begründung sie der Ansicht ist, dass ihre eindimensionale Reaktion, Baden-Württemberg sei nicht zuständig gewesen, auf den Bericht des Berliner Sonderbeauftragten, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, angesichts eines Anschlags mit 12 Toten und 67 Verletzten durch einen Terroristen, der im Fokus zahlreicher Behörden stand, angemessen ist; 2. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 die Polizei in Baden- Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatte; 3. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatte; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 4. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 Gerichte beziehungsweise Richter in Baden-Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatten; 5. über welche dieser Erkenntnisse Polizei, Verfassungsschutz und Justiz am 1. August 2016 Kenntnis hatten; 6. welchen Inhalt der im Abschlussbericht Jost, Anlage 3, Seite 49, genannte Bericht der Bundespolizei an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 30. Juli oder 1. August 2016 hatte; 7. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten für Baden-Württemberg als zutreffend erachtet: Der Aufenthalt AMRIs in Friedrichshafen am 30. Juli 2016, das Vorzeigen einer total-gefälschten italienischen Identitätskarte bei der Polizeikontrolle und das Mitführen einer weiteren gleichartigen Fälschung stellen sich strafrechtlich als tatmehrheitliche Vergehen nach 67 Absatz 1, 276 Absatz 1 Nummer 2 StGB sowie als Vergehen nach 95 Absatz 1 Nummer 2 a, 4 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dar. Zu dieser Zeit war AMRI durch die Bundespolizei wie folgt in INPOL ausgeschrieben:,person ist dem islamistischen Spektrum zuzuordnen, mutmaßlicher Bezug zum IS, intensive Kontrolle der Person, mitgeführter Gegenstände und Begleiter, Feststellung der Reiseroute. Die Kontrolle AMRIs durch die Bundespolizei erfolgte gezielt nach einem Hinweis des LKA Berlin, das aus der damals laufenden TKÜ Hinweise auf seine geplante Ausreise erlangt hatte. Von der Festnahme AMRIs am 30. Juli 2016 bis zu seiner Freilassung am 1. August 2016 waren in den Vorgang neben der örtlichen Bundespolizei und der Landespolizei Baden-Württemberg die Landeskriminalämter Berlin und Nordrhein-Westfalen fortlaufend eingebunden. Ferner war die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Ravensburg am 30. Juli 2016 und über das LKA Berlin auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (zuständig für das Ursprungsverfahren 173 Js 12/16) kontinuierlich informiert. Außerdem gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auch das Staatsschutzdezernat der Polizeidirektion Friedrichshafen sowie das LKA Baden-Württemberg beteiligt waren bzw. Kenntnis hatten. ; 8. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die verantwortliche Vernehmung AMRIs vom 30. Juli 2016 geht weder auf dessen zahlreiche Falschidentitäten ein noch wird der aktuelle Wohnort oder letzte Aufenthaltsort AMRIs in Deutschland erfragt. Es wird auch nicht gefragt, wann und auf welche Weise AMRI an die angeblich aus Italien gelieferten Falschpapiere gekommen ist. Der Fahndungshinweis auf Bezüge zum IS und zum islamistischen Spektrum spielt in der Vernehmung keine Rolle. Inhalt und Verlauf der Vernehmung erwecken nicht den Eindruck, als ob dabei das Fachwissen der beteiligten Landeskriminalämter eingeflossen wäre. Da AMRI aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ohnehin zwei Tage in Haft war, wäre es meines Erachtens aber naheliegend und auch problemlos möglich gewesen, ihn vor seiner Entlassung aus der Haft durch Beamte der Fachdienststellen aus Berlin oder Düsseldorf eingehend und sachkundig zu befragen. Dabei hätten z. B. aus Sicht des Landes NRW die aufenthaltsrechtlichen Fragen (Herkunft, Staatsbürgerschaft, ggf. unter Vorhalt der aktuellen TKÜ-Erkenntnisse), aus Berliner Sicht das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (siehe oben Fall Nr. 12) und die Rauschgiftaktivitäten angesprochen werden können. Auf die noch laufende TKÜ hätte man angesichts deren bevorstehenden Auslaufens und der Tatsache, dass AMRI wohl ohnehin mit seiner Überwachung rechnete, keine Rücksicht mehr nehmen müssen. ; 2

3 9. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Weder die beteiligten Landeskriminalämter noch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin oder die Staatsanwaltschaft Duisburg sahen offenbar einen Grund dafür, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Ravensburg mit der Anregung zu kontaktieren, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen AMRI wenigstens zu prüfen, und zwar auch dann nicht, als sich abzeichnete, dass AMRI aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht länger in Haft bleiben würde. ; 10. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die Behandlung der sichergestellten Gegenstände war wenig professionell. Weder wurde das Handy ausgewertet noch dauerhaft sichergestellt bzw. beschlagnahmt noch wurden Ermittlungen zur Herkunft des Geräts unternommen. Letzteres wäre von besonderer Bedeutung gewesen, nachdem AMRI am 18. Februar 2016 schon einmal im Besitz eines gestohlenen Handys angetroffen worden war. Die ermittelnden Beamten in Friedrichshafen hatten hiervon vermutlich keine Kenntnis, konnten also auch nichts Entsprechendes veranlassen. Ein bei AMRI aufgefundenes Schriftstück mit arabischen Schriftzeichen wurde weder übersetzt und ausgewertet noch wurden die beiden italienischen Totalfälschungen bis heute einer weiteren Überprüfung (etwa in der DOMESCH-Datei des BKA) oder kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, obwohl sich bereits aus INPOL Parallelen zu zwei Fällen ergaben, in denen ein angeblicher Syrer und ein angeblicher Afghane Falsifikate der gleichen Herkunft und mit identischer Ausweisnummer vorgewiesen hatten. Die DOMESCH-Datei ist eine Verbunddatei des BKA ( Dokumente/Menschenhandel/Schleusung ), die 2001 zur Bekämpfung von Schleusungs- und Dokumentenkriminalität eingerichtet und gestohlene und ge- bzw. verfälschte Dokumente speichert. Die beiden Landeskriminalämter erklärten vielmehr ausdrücklich, an den Falsifikaten nicht interessiert zu sein, sodass diese bis heute bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg verwahrt werden. Eine im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erfolgte Überprüfung hat übrigens ergeben, dass die beiden eben genannten Personen bisher weder unter ihren richtigen noch unter den Aliaspersonalien wegen Straftaten im Staatsschutzbereich aufgefallen sind. Dennoch waren beide, anders als der mehrfach straffällig gewordene AMRI, der zudem seit Monaten als Gefährder im Fokus der Behörden stand, schnell und nachdrücklich verurteilt und sogar in Haft genommen. ; 11. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die aus der laufenden TKÜ des LKA Berlin gegen AMRI vor dessen Festnahme angefallenen Erkenntnisse fanden offenbar keinen Eingang in die in Friedrichshafen laufenden Ermittlungen. Sonst wäre nämlich deutlich geworden, dass AMRIs Berliner Umfeld über die italienischen Falsifikate unterrichtet und möglicherweise sogar an deren Beschaffung beteiligt war. Daraus hätten sich Ansätze sowohl für die Befragung AMRIs als auch dafür ergeben, in Berlin weitere Ermittlungen, etwa eine Durchsuchung seines letzten Aufenthaltsortes, durchzuführen. ; 12. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Obwohl AMRI bei seiner Vernehmung die Taten im Wesentlichen eingeräumt hatte, obwohl er in Emmerich (NRW) zumindest polizeilich gemeldet war und nach seiner Entlassung am 15. oder 17. August 2016 dort sogar noch einmal eine Unterstützungszahlung des Sozialamtes in bar bezog und obwohl sich aus der Berliner TKÜ Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Berlin ergaben (siehe oben V.2., Seite 42 ff.), stellte die Staatsanwaltschaft Ravensburg das Verfahren gegen AMRI am 7. September 2016 ohne weitere Ermittlungen wegen unbekannten Aufenthalts gem. 154 f Strafprozessordnung (StPO) vorläufig ein und schrieb ihn zur Aufenthaltsermittlung aus. Ein Versuch, das Verfahren durch Anklageerhebung, ggf. im beschleunigten Verfahren ( 417 ff. StPO), notfalls auch durch Strafbefehl zu erledigen oder wenigstens nach Berlin oder NRW (Duisburg) zur Verbindung mit den dort geführten Verfahren abzugeben, wurde nicht unternommen, obwohl sich dies angeboten hätte. ; 3

4 13. wenn sie Feststellungen für nicht zutreffend erachtet, aus welchen Gründen sie zu ihrer jeweiligen Bewertung kommt; 14. warum das durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg nach 154 f StPO vorläufig eingestellte Verfahren wegen Urkundenfälschung später nicht wieder aufgenommen wurde; 15. mit welchen Maßnahmen und Ergebnissen sie die vorgenannten Sachverhalte aufgearbeitet hat; II. die Verhaltensweisen baden-württembergischer Behörden und Angehöriger der Behörden im Zusammenhang mit Anis Amri unter Zuhilfenahme des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten Jost unter anderem mittels der Auswertung von Behördenakten, Dokumenten und Personenbefragungen durch eine unabhängige, bis zum 19. Dezember 2016 nicht mit Anis Amri und Vorgängen um seine Person befasste, Person genau untersuchen, bewerten und bis zum 1. März 2018 einen entsprechenden Bericht an den Landtag verfassen zu lassen Dr. Rülke, Weinmann und Fraktion Begründung Nach dem Bericht des Sonderbeauftragten Jost zum Fall Anis Amri stellen sich zahlreiche Fragen zum Agieren baden-württembergischer Behörden und der Landesregierung. Stellungnahme Mit Schreiben vom 23. November 2017 Nr /228/32 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Im Sachzusammenhang wird auf die Stellungnahme der Landesregierung zu den Anträgen der Abgeordneten Sascha Binder u. a. SPD (Drucksache 16/1547 sowie 16/2813) sowie der Abgeordneten Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP (Drucksache 16/1358) und die darin aufgezeigten Veröffentlichungen des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bzw. die öffentliche Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11027) vom 27. Januar 2017 bezüglich der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Britta Haßelmann, weitere Abgeordnete und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden (BT-Drs. 18/10812) Bezug genommen. 4

5 Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. mit welcher Begründung sie der Ansicht ist, dass ihre eindimensionale Reaktion, Baden-Württemberg sei nicht zuständig gewesen, auf den Bericht des Berliner Sonderbeauftragten, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, angesichts eines Anschlags mit 12 Toten und 67 Verletzten durch einen Terroristen, der im Fokus zahlreicher Behörden stand, angemessen ist; Zu I. 1.: In Baden-Württemberg bestand zum Zeitpunkt, zu dem Anis AMRI (im Folgenden A.) aufgrund seines abgelehnten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig war (Juni 2016) und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen hätten ergriffen werden können, keine ausländerrechtliche Zuständigkeit. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Ausländers. Nachdem A. Baden-Württemberg verlassen hatte, war sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Baden-Württemberg. Vielmehr hat die Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 28. April 2016 den Asylantrag von A. entgegengenommen und eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Dadurch wurden dem BAMF die verschiedenen Identitäten von A. bekannt. In Kenntnis dieser verschiedenen Identitäten hat das BAMF eine Aufenthaltsgestattung für A. mit einer Wohnsitzverpflichtung auf Oberhausen und einer räumlichen Beschränkung auf Nordrhein-Westfalen ausgestellt. Damit durfte sich A. nicht mehr außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufhalten. Die ausländerrechtliche Zuständigkeit lag allein dort. 2. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 die Polizei in Baden-Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatte; Zu I. 2.: Der Polizei Baden-Württemberg lagen bis zum 19. Dezember 2016 nachfolgende in chronologischer Reihenfolge zusammengefasste Erkenntnisse im Zusammenhang mit A. zu den in Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) AR- BEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) des Abschlussberichts aufgeführten Aspekten vor: In Bezug auf das aufgeführte Ermittlungsverfahren des Polizeipräsidiums (PP) Freiburg vom 6. Juli 2015, der diesbezüglichen erkennungsdienstlichen Behandlung des A. und den hierzu der Polizei Baden-Württemberg vorliegenden Erkenntnissen wird auf die Antwort der Landesregierung zum Antrag der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP, Drucksache 16/1358, verwiesen. Am 23. Februar 2016 nahm ein Vertreter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA BW) an der aufgeführten 24. Besprechung der Polizeilichen Informations- und Analysestelle (PIAS) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin teil und nahm die genannten Ausführungen des LKA Nordrhein-Westfalen (NRW) zu A. zur Kenntnis. Am 14. März 2016 nahm ein Vertreter des LKA BW an der aufgeführten Sitzung der AG Tägliche Lagebesprechung im GTAZ Berlin teil und nahm die genannten Ausführungen des LKA Berlin (BE) zu A. zur Kenntnis. 5

6 Am 11. Mai 2016 nahm ein Vertreter des LKA BW an der 58. PIAS-Besprechung im GTAZ Berlin teil und nahm die Ausführungen der LKÄ BE und NRW zur aufgeführten Ausstufung von A. durch das LKA BE am 6. Mai 2016 und dessen Einstufung als Gefährder durch das LKA NRW am 10. Mai 2016 zur Kenntnis. Am 13. Juni 2016 erhielt ein Vertreter des LKA BW im GTAZ Kenntnis von der aufgeführten Observation des A. am 9. Juni Am 29. Juni 2016 erhielt das LKA BW auf eine Anfrage im Zusammenhang mit der Fahndungsausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Freiburg (vgl. Antwort zu I. 5) eine Antwort des LKA NRW, aus der hervorgeht, dass A. am 28. April 2016 den aufgeführten Asylantrag bei der Ausländerbehörde Oberhausen, Außenstelle Dortmund, gestellt und dort vorübergehend seinen Wohnsitz hatte und nach Berlin an unbekannte Adresse verzogen war. Zudem wurden die aufgeführte, am 11. Juni 2016 erlangte Bestandskraft des Ablehnungsbescheids durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen A. sowie die ausländerrechtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Kleve (NRW) mitgeteilt. Am 30. Juli 2016 erhielten das PP Konstanz und das LKA BW Kenntnis von der am selben Tag erfolgten Kontrolle und Festnahme des A. durch die Bundespolizeiinspektion Konstanz sowie vom aufgeführten Fahndungshinweis des LKA NRW vom 29. Juli Bezüglich des im Anschluss übermittelten Berichts der Bundespolizeiinspektion Konstanz wird auf die Antwort zu I. 6. verwiesen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Ziffern 2 und 4 des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden- Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2813, sowie zu den Ziffern 1. bis 5. und 7. des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Der Fall Anis Amri Bezüge zu Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/1547, hingewiesen. Nach vorausgehender Rücksprache mit dem zuständigen Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Ravensburg verständigte das Polizeirevier Friedrichshafen das Ausländeramt der Stadt Friedrichshafen hinsichtlich der Vorlage eines Antrags auf Abschiebungshaft, da die für A. zuständige und aktenführende Ausländerbehörde Kleve (NRW) nicht zu erreichen war. Der zuständige Bereitschaftsrichter hörte A. nach dessen polizeilicher Vernehmung (siehe Antwort zu I. 8.) auf der Dienststelle des Polizeireviers Friedrichshafen zum Haftbefehlsantrag persönlich an und ordnete die Inhaftierung von A. zur Sicherung der Abschiebung bis längstens Montag, 1. August 2016, 18:00 Uhr, an. Am 1. August 2016, erhielt das PP Konstanz Kenntnis davon, dass A. auf Weisung der zuständigen Ausländerbehörde Kleve noch am selben Tag entlassen werde. Auf Anregung des Ausländeramts Kleve wurde A. in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg durch das PP Konstanz erkennungsdienstlich behandelt. Am 3. August 2016 berichtete die Bundespolizei im Rahmen der aufgeführten Sitzung der AG Tägliche Lagebesprechung zur Kontrolle des A. in Friedrichshafen. Ein Vertreter des LKA BW sowie der Vertreter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergänzten den Beitrag. Am 2. November 2016 nahm ein Vertreter des LKA BW an der aufgeführten Sitzung der AG Operativer Informationsaustausch zum Thema Erkenntnisaustausch zur Person A. teil. An den aufgelisteten weiteren Arbeitsgruppensitzungen im GTAZ zur Person A. war das LKA BW nicht beteiligt. 6

7 3. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatte; Zu I. 3.: Dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) war A. bis zum 19. Dezember 2016 insoweit bekannt, als er in zwei Kurzmitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 30. Juli 2016 (eingegangen beim LfV am 1. August 2016) und 3. August 2016 (eingegangen beim LfV am gleichen Tag) erwähnt wurde, die unter anderem an das LfV gerichtet waren und insbesondere die Feststellung und Kontrolle des A. am Bahnhofsvorplatz der Stadt Friedrichshafen zum Gegenstand hatten. Ein Vertreter des LfV wurde auch in der aufgeführten Sitzung der AG Tägliche Lagebesprechung am 3. August 2016 über die Kontrolle des A. in Friedrichshafen informiert. Ebenfalls war ein Vertreter des LfV am 14. März 2016 an der aufgeführten Sitzung der AG Tägliche Lagebesprechung im GTAZ Berlin anwesend. (siehe auch Antwort zu I. 2.) Am 2. November 2016 wurde der Fall A. im Rahmen der AG Operativer Informationsaustausch des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) besprochen. Das LfV wurde vor dem Hintergrund des kurzzeitigen Aufenthaltes des A. in der JVA Ravensburg beteiligt. Ab dem 19. Dezember 2016, dem Tag des Anschlags, wurde das LfV als Teil des Verfassungsschutzverbunds am Wissensstand anderer Sicherheitsbehörden umfänglich beteiligt. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten Dr. Hans- Ulrich-Rülke u. a. FDP/DVP Der Fall Anis Amri und die weiteren Veranlassungen in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/1358, verwiesen. 4. zu welchem Zeitpunkt bis zum 19. Dezember 2016 Gerichte beziehungsweise Richter in Baden-Württemberg jeweils über welche der in der dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, beigefügten Anlage 3 Chronologie des Handelns der Berliner Behörden aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bezug zur Person Anis AMRI bis zum Attentat vom Breitscheidplatz ( Berliner Chronologie ) ARBEITSSTAND (Stand Entwurf: 23. März 2017) enthaltenen Erkenntnisse Kenntnis hatten; Zu I. 4.: Der mit dem Abschiebungshaftantrag befasste Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Ravensburg wurde am 30. Juli 2016 durch einen schriftlichen Bericht der Bundespolizei sowie einen Haftantrag des Ausländeramtes Friedrichshafen über den Vorgang unterrichtet. Neben allgemeinen, abschiebungsrelevanten Hinweisen wurde mitgeteilt, dass sich der unter mehreren Alias-Namen erfasste A. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 30. Juli 2016 im Fernbus mit einer bereits zuvor polizeilich als Fälschung registrierten italienischen Identitätskarte (ID-Karte) ausgewiesen und eine weitere gefälschte italienische ID-Karte bei sich geführt habe. Es bestehe der Anfangsverdacht von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländergesetz sowie einer Urkundenfälschung. Gegen A., dessen Asylantrag abgelehnt worden sei, lägen mehrere polizeiliche Ausschreibungen darunter eine im Schengener Informationssystem vor. Durch telefonische Mitteilungen des Polizeireviers Friedrichshafen erhielt er zudem den Hinweis, dass gegen A. in Berlin Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und dass ein IS- Bezug bestünde. Dies entspricht den Inhalten des u. a. an die Landeskriminalämter Berlin, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen übersandten Berichts der 7

8 Bundespolizei vom 30. Juli 2016 und der Fahndungsnotierung in INPOL. Hierzu wird auf die Antwort zu I. 6. und I. 8. verwiesen. 5. über welche dieser Erkenntnisse Polizei, Verfassungsschutz und Justiz am 1. August 2016 Kenntnis hatten; Zu I. 5.: Auf die Antworten zu den Ziffern I. 2., I. 3. und I. 4. wird verwiesen. Im Übrigen wurde der für strafprozessuale Maßnahmen zuständige Bereitschaftsstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ravensburg am 30. Juli 2016 gegen 03:20 Uhr telefonisch durch einen Beamten der Bundespolizei kontaktiert. Der genaue Inhalt dieses Telefonats ist nicht mehr exakt feststellbar. Nach der Erinnerung des Bereitschaftsstaatsanwalts wurde ihm im Rahmen des Gesprächs jedenfalls nicht mitgeteilt, dass A. als Gefährder eingestuft und Gegenstand von Absprachen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) war, und auch nicht, dass dessen Personenkontrolle in Friedrichshafen gezielt vom Landeskriminalamt Berlin veranlasst worden war. Auch aus einem Aktenvermerk des Polizeibeamten vom 30. Juli 2016 ergibt sich lediglich, dass Gegenstand des Telefonats u. a. Hinweis auf Staatsschutz PB [Polizeiliche Beobachtung] + polizeil. Kontrolle war. In Bezug auf das aufgeführte und der Staatsanwaltschaft Freiburg vorgelegte Ermittlungsverfahren gegen A. vom 6. Juli 2015 wird auf die Antwort der Landesregierung zum Antrag der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP, Drucksache 16/1358, verwiesen. 6. welchen Inhalt der im Abschlussbericht Jost, Anlage 3, Seite 49, genannte Bericht der Bundespolizei an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 30. Juli oder 1. August 2016 hatte; Zu I. 6.: Der im Abschlussbericht aufgeführte Bericht der Bundespolizei beinhaltet Informationen zur dortigen Kenntniserlangung von der anstehenden Ausreise eines Gefährders, den dortigen Feststellungen zur späteren Personenkontrolle von A. am 30. Juli 2016 (u. a. der gefälschten Ausweisdokumente) sowie zu den von dort veranlassten beziehungsweise getroffenen Maßnahmen. Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass der Sachverhalt in den Morgenstunden des 30. Juli 2016 an das Landespolizeirevier Friedrichshafen zur Sachverhaltsübernahme mit der Anregung der Veranlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen übergeben wird und seitens der Bundespolizeiinspektion Konstanz [A.] [ ] die Ausreise in die Schweiz untersagt wurde. Ferner wird auf die Antwort zu I. 10. verwiesen. 7. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten für Baden-Württemberg als zutreffend erachtet: Der Aufenthalt AMRIs in Friedrichshafen am 30. Juli 2016, das Vorzeigen einer total-gefälschten italienischen Identitätskarte bei der Polizeikontrolle und das Mitführen einer weiteren gleichartigen Fälschung stellen sich strafrechtlich als tatmehrheitliche Vergehen nach 267 Absatz 1, 276 Absatz 1 Nummer 2 StGB sowie als Vergehen nach 95 Absatz 1 Nummer 2 a, 4 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dar. Zu dieser Zeit war AMRI durch die Bundespolizei wie folgt in INPOL ausgeschrieben:,person ist dem islamistischen Spektrum zuzuordnen, mutmaßlicher Bezug zum IS, intensive Kontrolle der Person, mitgeführter Gegenstände und Begleiter, Feststellung der Reiseroute. Die Kontrolle AMRIs durch die Bundespolizei erfolgte gezielt nach einem Hinweis des LKA Berlin, das aus der damals laufenden TKÜ Hinweise auf seine geplante Ausreise erlangt hatte. Von der Festnahme AMRIs am 30. Juli 2016 bis zu seiner Freilassung am 1. August 2016 waren in den Vorgang neben der örtlichen Bundespolizei und der Landespolizei Baden-Württemberg die Landeskriminalämter Berlin und Nordrhein-Westfalen fortlaufend eingebunden. Ferner war die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Ravensburg am 30. Juli 2016 und über das LKA Berlin auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (zuständig für 8

9 das Ursprungsverfahren 173 Js 12/16) kontinuierlich informiert. Außerdem gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auch das Staatsschutzdezernat der Polizeidirektion Friedrichshafen sowie das LKA Baden-Württemberg beteiligt waren bzw. Kenntnis hatten. ; Zu I. 7.: Soweit überhaupt eine Prüfung der Feststellungen des Sonderbeauftragten zu Vorgängen, die die Strafverfolgungsbehörden anderer Länder betreffen, möglich ist, ist festzustellen, dass die Aussage, die Staatsanwaltschaft Ravensburg sei zwischen dem 30. Juli und 1. August 2016 kontinuierlich informiert worden, unzutreffend ist. Diese wurde bis zur Vorlage der Akten am 31. August 2016 mit dem Vorgang lediglich am 30. Juli 2016 befasst. Ein staatsanwaltschaftlicher Zugriff auf das elektronische Informationssystem der Polizei (INPOL) besteht nicht. Eine fortlaufende Einbindung der Landespolizei Baden-Württemberg vom 30. Juli bis zur Haftentlassung A.s am 1. August 2016 durch die Landeskriminalämter Berlin und Nordrhein-Westfalen sowie die Bundespolizei war nicht gegeben. Darüber hinaus ist es zutreffend, dass sowohl das Polizeipräsidium Konstanz und die dortige Kriminalinspektion 6 (Staatschutz) als auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg am 30. Juli 2016 über die Personenkontrolle des A. und durch die Bundespolizei veranlassten beziehungsweise getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurden. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu Ziffer 4 des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2813, hingewiesen. Ferner wird bezüglich der personenbezogenen INPOL-Ausschreibung des A. auf die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11027) vom 27. Januar 2017 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Britta Haßelmann, weitere Abgeordnete und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden, Drucksache 18/10812, sowie auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu Ziffer 2 des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2813, verwiesen. 8. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die verantwortliche Vernehmung AMRIs vom 30. Juli 2016 geht weder auf dessen zahlreiche Falschidentitäten ein noch wird der aktuelle Wohnort oder letzte Aufenthaltsort AMRIs in Deutschland erfragt. Es wird auch nicht gefragt, wann und auf welche Weise AMRI an die angeblich aus Italien gelieferten Falschpapiere gekommen ist. Der Fahndungshinweis auf Bezüge zum IS und zum islamistischen Spektrum spielt in der Vernehmung keine Rolle. Inhalt und Verlauf der Vernehmung erwecken nicht den Eindruck, als ob dabei das Fachwissen der beteiligten Landeskriminalämter eingeflossen wäre. Da AMRI aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ohnehin zwei Tage in Haft war, wäre es meines Erachtens aber naheliegend und auch problemlos möglich gewesen, ihn vor seiner Entlassung aus der Haft durch Beamte der Fachdienststellen aus Berlin oder Düsseldorf eingehend und sachkundig zu befragen. Dabei hätten z. B. aus Sicht des Landes NRW die aufenthaltsrechtlichen Fragen (Herkunft, Staatsbürgerschaft, ggf. unter Vorhalt der aktuellen TKÜ-Erkenntnisse), aus Berliner Sicht das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (siehe oben Fall Nr. 12) und die Rauschgiftaktivitäten angesprochen werden können. Auf die noch laufende TKÜ hätte man angesichts deren bevorstehenden Auslaufens und der Tatsache, dass AMRI wohl ohnehin mit seiner Überwachung rechnete, keine Rücksicht mehr nehmen müssen. ; Zu I. 8.: Es ist zutreffend, dass das Fachwissen der beteiligten Landeskriminalämter [Berlin und Nordrhein-Westfalen] in die Vernehmung von A. nicht eingeflossen ist, 9

10 da dieses dem Polizeirevier Friedrichshafen des Polizeipräsidiums Konstanz nicht entsprechend vorlag. Nicht zutreffend ist die Aussage, dass der aktuelle Wohnort oder letzte Aufenthaltsort von A. in der Beschuldigtenvernehmung des Polizeireviers Friedrichshafen vom 30. Juli 2016 nicht erfragt wurde. Auch machte A. in der durch das Polizeirevier Friedrichshafen durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 30. Juli 2016 zu den aus Italien gelieferten Falschpapiere[n] Angaben bezüglich deren Herkunft. Hinsichtlich des angeführten Fahndungshinweises auf Bezüge zum IS und zum islamistischen Spektrum wird auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Der Fall Anis Amri Bezüge zu Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/1547, verwiesen, wonach die Bundespolizeiinspektion Konstanz gegenüber dem Polizeipräsidium Konstanz am Morgen des 30. Juli 2016 mitteilte, dass die erforderlichen Rücksprachen mit den für die Fahndungsnotierung bzw. den Fahndungshinweis verantwortlichen Stellen (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bzw. Berlin) erfolgt sind und demnach diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen erforderlich wären, was von dort positiv bestätigt wurde. Ferner wurden die Ermittlungen des Polizeireviers Friedrichshafen gegen A. wegen des Vorzeigens sowie Mitführens der gefälschten Ausweispapiere und des unerlaubten Aufenthalts nach 267 und 276 StGB sowie 95 AufenthG geführt. Eine mögliche mittelbare Falschbeurkundung nach 271 StGB durch die zuvor von anderen Stellen festgestellte Verwendung von Falschpersonalien A.s war nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. 9. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Weder die beteiligten Landeskriminalämter noch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin oder die Staatsanwaltschaft Duisburg sahen offenbar einen Grund dafür, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Ravensburg mit der Anregung zu kontaktieren, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen AMRI wenigstens zu prüfen, und zwar auch dann nicht, als sich abzeichnete, dass AMRI aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht länger in Haft bleiben würde. ; Zu I. 9.: Es ist zutreffend, dass die aufgeführten und im Vorfeld bereits mit A. befassten Strafverfolgungsbehörden die Staatsanwaltschaft Ravensburg in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht kontaktiert haben. 10. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die Behandlung der sichergestellten Gegenstände war wenig professionell. Weder wurde das Handy ausgewertet noch dauerhaft sichergestellt bzw. beschlagnahmt noch wurden Ermittlungen zur Herkunft des Geräts unternommen. Letzteres wäre von besonderer Bedeutung gewesen, nachdem AMRI am 18. Februar 2016 schon einmal im Besitz eines gestohlenen Handys angetroffen worden war. Die ermittelnden Beamten in Friedrichshafen hatten hiervon vermutlich keine Kenntnis, konnten also auch nichts Entsprechendes veranlassen. Ein bei AMRI aufgefundenes Schriftstück mit arabischen Schriftzeichen wurde weder übersetzt und ausgewertet noch wurden die beiden italienischen Totalfälschungen bis heute einer weiteren Überprüfung (etwa in der DO- MESCH-Datei des BKA) oder kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, obwohl sich bereits aus INPOL Parallelen zu zwei Fällen ergaben, in denen ein angeblicher Syrer und ein angeblicher Afghane Falsifikate der gleichen Herkunft und mit identischer Ausweisnummer vorgewiesen hatten. Die DO- MESCH-Datei ist eine Verbunddatei des BKA ( Dokumente/Menschenhandel/ Schleusung ), die 2001 zur Bekämpfung von Schleusungs- und Dokumentenkriminalität eingerichtet und gestohlene und ge- bzw. verfälschte Dokumente speichert. Die beiden Landeskriminalämter erklärten vielmehr ausdrücklich, an den Falsifikaten nicht interessiert zu sein, sodass diese bis heute bei der 10

11 Staatsanwaltschaft Ravensburg verwahrt werden. Eine im Rahmen der vorliegenden Untersuchung erfolgte Überprüfung hat übrigens ergeben, dass die beiden eben genannten Personen bisher weder unter ihren richtigen noch unter den Aliaspersonalien wegen Straftaten im Staatsschutzbereich aufgefallen sind. Dennoch waren beide, anders als der mehrfach straffällig gewordene AMRI, der zudem seit Monaten als Gefährder im Fokus der Behörden stand, schnell und nachdrücklich verurteilt und sogar in Haft genommen. ; Zu I. 10.: Es ist zutreffend, dass die ermittelnden Polizeibeamten des Polizeireviers Friedrichshafen in dem in Rede stehenden Zeitpunkt insbesondere keine Kenntnis davon hatten, dass A. am 18. Februar 2016 schon einmal im Besitz eines gestohlenen Handys angetroffen worden war und dementsprechend keine Auswertung veranlassten. Im Hinblick auf die Behandlung der festgestellten Falsifikate wird auf den im Abschlussbericht Jost, Anlage 3, Seite 49, genannten Bericht der Bundespolizei Bezug genommen, wonach das Auffinden eines Dokument[s] mit arabischen Schriftzeichen sowie 2X Falsifikate italienische ID-Karte neu sowie der Umstand, dass aufgrund einer Ausschreibung im polizeilichen Datenbestand festgestellt [wurde] [ ], dass die Ausweisnummern der italienischen ID-Karten bereits mit gleicher Formularnummer als Totalfälschung in Erscheinung getreten sind bereits festgestellt und am 30. Juli 2016 u. a. an die Landeskriminalämter Berlin und Nordrhein-Westfalen mitgeteilt wurden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Haftfrage auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Ziffern 1., 3. und 7. des Antrags der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2813, verwiesen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft Ravensburg mit Schreiben des Polizeireviers Friedrichshafen vom 14. März 2017 berichtet, dass die gefälschten ID-Karten des A. insbesondere vom Bundeskriminalamt nicht benötigt werden. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Ravensburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ravensburg mit Beschluss vom 20. März 2017 die Einziehung der betreffenden gefälschten ID-Karten im selbstständigen Einziehungsverfahren an. 11. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Die aus der laufenden TKÜ des LKA Berlin gegen AMRI vor dessen Festnahme angefallenen Erkenntnisse fanden offenbar keinen Eingang in die in Friedrichshafen laufenden Ermittlungen. Sonst wäre nämlich deutlich geworden, dass AMRIs Berliner Umfeld über die italienischen Falsifikate unterrichtet und möglicherweise sogar an deren Beschaffung beteiligt war. Daraus hätten sich Ansätze sowohl für die Befragung AMRIs als auch dafür ergeben, in Berlin weitere Ermittlungen, etwa eine Durchsuchung seines letzten Aufenthaltsortes, durchzuführen. ; Zu I. 11.: Es ist zutreffend, dass die genannten, vor dem 29. Juli 2016 gewonnenen Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des LKA Berlin zu A. im in Rede stehenden Zeitraum nicht bekannt waren und keinen Eingang in das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ravensburg fanden. 12. ob sie folgende Feststellung des Sonderbeauftragten als zutreffend erachtet: Obwohl AMRI bei seiner Vernehmung die Taten im Wesentlichen eingeräumt hatte, obwohl er in Emmerich (NRW) zumindest polizeilich gemeldet war und nach seiner Entlassung am 15. oder 17. August 2016 dort sogar noch einmal eine Unterstützungszahlung des Sozialamtes in bar bezog und obwohl sich aus der Berliner TKÜ Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Berlin ergaben (siehe oben V.2., Seite 42 ff.), stellte die Staatsanwaltschaft Ravensburg das Verfahren 11

12 gegen AMRI am 7. September 2016 ohne weitere Ermittlungen wegen unbekannten Aufenthalts gem. 154 f Strafprozessordnung (StPO) vorläufig ein und schrieb ihn zur Aufenthaltsermittlung aus. Ein Versuch, das Verfahren durch Anklageerhebung, ggf. im beschleunigten Verfahren ( 417 ff. StPO), notfalls auch durch Strafbefehl zu erledigen oder wenigstens nach Berlin oder NRW (Duisburg) zur Verbindung mit den dort geführten Verfahren abzugeben, wurde nicht unternommen, obwohl sich dies angeboten hätte. ; Zu I. 12.: Hinweise auf einen konkreten Aufenthaltsort des A. lagen der Staatsanwaltschaft Ravensburg zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung nicht vor. Ein endgültiger Abschluss des Verfahrens war daher nicht möglich, auch nicht durch Beantragung eines Strafbefehls, da A. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verweigert hatte. Belastbare Erkenntnisse zum Aufenthaltsort haben sich trotz bestehender Ausschreibung in der Folge nicht ergeben. Bei den infolge der Ausschreibung mitgeteilten Wohnadressen handelte es sich um eine überholte Anschrift in Oberhausen (vgl. Antwort zu I. 2.) sowie um die Anschrift des Zentralen Omnibusbahnhofs in Berlin. 13. wenn sie Feststellungen für nicht zutreffend erachtet, aus welchen Gründen sie zu ihrer jeweiligen Bewertung kommt; Zu I. 13.: Auf die Antworten zu I. 7., I. 8., I. 10. und I. 12. wird verwiesen. 14. warum das durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg nach 154 f StPO vorläufig eingestellte Verfahren wegen Urkundenfälschung später nicht wieder aufgenommen wurde; Zu I. 14.: Auf die Antwort zu I. 12. wird verwiesen. 15. mit welchen Maßnahmen und Ergebnissen sie die vorgenannten Sachverhalte aufgearbeitet hat; Zu I. 15.: Das Amtsgericht Ravensburg, die Staatsanwaltschaft Ravensburg und die Justizvollzugsanstalt Ravensburg wurden unmittelbar nach Bekanntwerden der Täterschaft von A. hinsichtlich des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt um Bericht zu den dort anhängig gewesenen Vorgängen gebeten. Gleichzeitig wurden am 22. Dezember 2016 sämtliche Staatsanwaltschaften unter Mitteilung der Personalien des A. sowie der bekannten Aliasnamen, Geburtsdaten und -orten gebeten zu berichten, ob und ggf. welche Vorgänge dort in der Vergangenheit anhängig waren. In diesem Zusammenhang wurden zwei weitere durch die Staatsanwaltschaften Freiburg und Karlsruhe geführte Ermittlungsverfahren gegen A. bekannt. Die Berichte wurden insbesondere im Hinblick auf die Frage des Erfordernisses der Beantragung von Untersuchungshaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Ravensburg ausgewertet. Die Erkenntnisse zu den gegen A. in Baden-Württemberg geführten Ermittlungsverfahren wurden den übrigen Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt. Überprüfungen der Bewertungen erfolgten im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. Kretschmer, der das vorliegende Verfahren im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen untersuchte, sowie auf den Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Berliner Senats. Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration bat die befassten nachgeordneten Behörden unmittelbar nach Bekanntwerden der Täterschaft im Zusammenhang mit dem Anschlag am 19. Dezember 2016 am Breitscheidplatz in Berlin um Berichte beziehungsweise Akten zu den zu A. vorliegenden Erkenntnissen. 12

13 Eine fortlaufende Verdichtung der Informationen und deren Betrachtung erfolgte insbesondere zur Behandlung im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration am 26. April 2017 sowie zur Beantwortung der eingangs genannten Drucksachen 16/1358, 16/1547 und 16/2813, verschiedener Presseanfragen, Anfragen der Untersuchungsausschüsse Nordrhein-Westfalen und Berlin und Anfragen des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin. Insgesamt ergaben die Überprüfungen der Akten keinen Anlass, das Handeln der baden-württembergischen Justiz- und Sicherheitsbehörden im Hinblick auf A. zu beanstanden. Der Vorgang unterstreicht jedoch die Notwendigkeit eines umfassenden Informationsaustausches der beteiligten Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Ermittlungsverfahren. II. die Verhaltensweisen baden-württembergischer Behörden und Angehöriger der Behörden im Zusammenhang mit Anis Amri unter Zuhilfenahme des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten Jost unter anderem mittels der Auswertung von Behördenakten, Dokumenten und Personenbefragungen durch eine unabhängige, bis zum 19. Dezember 2016 nicht mit Anis Amri und Vorgängen um seine Person befasste, Person genau untersuchen, bewerten und bis zum 1. März 2018 einen entsprechenden Bericht an den Landtag verfassen zu lassen. Zu II.: Unter Bezugnahme auf die Antworten zu I., den Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin, die angeführte gutachterliche Bewertung von Prof. Dr. Kretschmer sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg, Landtagsdrucksache 16/2813 richten sich die im Abschlussbericht zitierten Kritikpunkte am Behördenhandeln aus Sicht des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie des Ministeriums der Justiz und für Europa nicht zuvörderst an baden-württembergische Behörden. Zudem ist das Handeln der baden-württembergischen Behörden vor dem Hintergrund der unzureichenden Informationsweitergabe durch die Berliner Strafverfolgungsbehörden, die zuvor die Kontrolle A.s gezielt veranlasst hatten, nicht zu beanstanden. Die Beauftragung eines Sonderbeauftragten durch die Landesregierung ist daher nicht vorgesehen. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 13

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