Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Die Ergebnisse des Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob und falls ja welche Ergebnisse der am 12. Oktober 2017 veröffentlichte Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf durchgeführte oder mögliche bzw. gebotene Ermittlungs- und Strafverfahren in Baden-Württemberg enthält; 2. ob die zuständigen Behörden des Landes die Eintragung in IN-POL über Anis Amri zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 30. Juli 2017 kannten oder hätten kennen müssen; 3. ob das Justizministerium die Auffassung des Sonderbeauftragten teilt, dass es die Möglichkeit einer schnellen und problemlosen strafgerichtlichen Verurteilung gegeben hat und sogar die realistische Chance eines Haftbefehls wegen der in Friedrichshafen (Seite 60 des Abschlussberichts) begangenen Delikte bestand; 4. ob und inwieweit die Feststellung des Sonderbeauftragten auf Seite 61 des Abschlussberichts, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch das Staatschutzdezernat Friedrichshafen sowie das LKA Baden-Württemberg beteiligt waren bzw. Kenntnis hatten zutreffen; 5. warum die Staatsanwaltschaft Ravensburg das Akteneinsichtsersuchen des Sonderbeauftragten zunächst abgelehnt hat und ob die Annahme des Sonderbeauftragten (Seite 56 des Abschlussberichts) zutrifft, dass die Akten seitens der Staatsanwaltschaft Ravensburg nicht vollständig vorgelegt wurden und falls ja, mit welcher Begründung; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. welche Auskünfte das Innenministerium dem Sonderbeauftragten im Rahmen seiner Auskunftsersuchen konkret erteilt hat (vgl. Anlage 2 zum Abschlussbericht); 7. wie der Innenminister und der Justizminister des Landes Baden-Württemberg die Ergebnisse des Sonderbeauftragten für Baden-Württemberg und in Bezug auf ihre Verantwortlichkeiten bewerten; 8. ob der Innenminister und der Justizminister eine eigene Untersuchung veranlasst haben und falls nein, mit welcher Begründung dies bislang unterlassen wurde; 9. ob der baden-württembergische Innenminister in Kenntnis des nun vorliegenden Abschlussberichts bei seiner Aussage, die er am 26. April 2017 im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration (vgl. Landtagsdrucksache 16/2135, Seite 13) zum Verhalten der in seiner Verantwortung stehenden Behörden im Fall Anis Amri getroffen hat, bleibt oder inwieweit er diese revidiert; 10. welche konkreten Schlussfolgerungen der Innen- und der Justizminister aus den Ergebnissen des Abschlussberichts für die Arbeit der baden-württembergischen Polizei- und Justizbehörden ziehen, insbesondere welche Maßnahmen sie ergreifen werden, um künftig die vom Sonderbeauftragten als unterschiedlich schwere handwerkliche bezeichneten Fehler möglichst zu verhindern Binder, Gall, Stickelberger, Hinderer, Kopp SPD Begründung Am 12. Oktober 2017 hat der Sonderbeauftragte des Senats von Berlin, Herr Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, seinen Abschlussbericht im Fall Anis Amri vorgestellt und darin auch Feststellungen getroffen, die die Polizeiund Justizbehörden in Baden-Württemberg betreffen. Die Feststellungen bedürfen für das Handeln der baden-württembergischen Polizei- und Justizbehörden der Überprüfung, insbesondere im Lichte der Beantwortung und parlamentarischen Behandlung der Landtagsdrucksachen 16/1358 und 16/1547 durch den Innenminister. Darüber hinaus ist von großem Interesse, welche konkreten Maßnahmen der Innen- und der Justizminister beabsichtigen zu ergreifen, um die im Abschlussbericht aufgezeigten Fehler für Baden-Württemberg in Zukunft möglichst zu verhindern. Stellungnahme Mit Schreiben vom 9. November 2017 Nr /228/28 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung 2 Im Sachzusammenhang wird auf die Stellungnahme der Landesregierung zu den Anträgen der Abgeordneten Sascha Binder u. a. SPD (Drucksache 16/1547), der Abgeordneten Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP (Drucksache 16/1358) und die darin aufgezeigten Veröffentlichungen des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bzw. die öffentliche Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11027) vom 27. Januar 2017 bezüglich der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Britta Haßelmann, weitere Abgeordnete und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden (BT-Drs. 18/10812) Bezug genommen.

3 Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob und falls ja welche Ergebnisse der am 12. Oktober 2017 veröffentlichte Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Berliner Senats im Fall Anis Amri in Bezug auf durchgeführte oder mögliche bzw. gebotene Ermittlungs- und Strafverfahren in Baden-Württemberg enthält; 3. ob das Justizministerium die Auffassung des Sonderbeauftragten teilt, dass es die Möglichkeit einer schnellen und problemlosen strafgerichtlichen Verurteilung gegeben hat und sogar die realistische Chance eines Haftbefehls wegen der in Friedrichshafen (Seite 60 des Abschlussberichts) begangenen Delikte bestand; 7. wie der Innenminister und der Justizminister des Landes Baden-Württemberg die Ergebnisse des Sonderbeauftragten für Baden-Württemberg und in Bezug auf ihre Verantwortlichkeiten bewerten; Zu 1., 3. und 7.: Der Sonderbeauftragte des Senats von Berlin kommt in seinem Abschlussbericht zu der Einschätzung, bei einer Gesamtbetrachtung der gegen Amri (im Folgenden A.) im Bundesgebiet geführten Ermittlungsverfahren habe es im Verfahren der Staatsanwaltschaft Ravensburg möglicherweise die Chance auf die Erwirkung eines Haftbefehls und auf eine strafrechtliche Verurteilung gegeben. Gegebenenfalls hätte ein beschleunigtes Verfahren nach 417 ff. StPO durchgeführt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe nicht den Versuch unternommen, das Verfahren durch Anklageerhebung bzw. durch Strafbefehl zu erledigen oder dieses an die Strafverfolgungsbehörden in Berlin oder Nordrhein-Westfalen abzugeben, obwohl Hinweise auf den tatsächlichen Aufenthaltsort A.s vorgelegen hätten. Das Verfahren sei ohne weitere Ermittlungen im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt A.s nach 154 f StPO vorläufig eingestellt und A. zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind nach 112 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrunds. Haftgründe stellen insbesondere Flucht- und Verdunklungsgefahr dar ( 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO). Überdies besteht ein Haftgrund, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält ( 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Wie alle strafprozessualen Maßnahmen unterliegt auch die Untersuchungshaft dem verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 112 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmt insoweit, dass Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Insoweit steht der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Prognosecharakter der Einschätzung einer konkreten Straferwartung naturgemäß ein Beurteilungsspielraum zu. Der Sonderbeauftragte selbst geht von einer Freiheitsstrafe von nur einigen Monaten als Straferwartung aus. Prof. Dr. Kretschmer, der das vorliegende Verfahren im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen untersuchte, kam in Bezug auf die Haftfrage zu einer anderen Bewertung. Er ging davon aus, dass allenfalls mit der Verhängung einer Geldstrafe zu rechnen gewesen wäre, was die Verhängung von Untersuchungshaft [ ] rasch unverhältnismäßig macht. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe nach 47 des Strafgesetzbuchs hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Es habe nur eine vage Aussicht bestanden, A. in Haft zu nehmen, weshalb es rechtlich nicht zu beanstanden [sei], dass dieser ziemlich brüchige Weg nicht eingeschlagen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Sonderbeauftragten zum Vorliegen der Voraussetzungen für die der Anordnung von Untersuchungshaft deutlich zu relativieren. Angesichts der divergierenden Einschätzungen der mit dem Vorgang befassten Gutachter ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vorliegend der Durchführung eines Abschiebehaftverfahrens den Vorrang vor der Beantragung 3

4 von Untersuchungshaft zu geben, aus Sicht des Ministeriums der Justiz und für Europa jedenfalls vertretbar. Dies gilt auch für die Entscheidung, vorliegend kein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Entsprechend stellt auch der Sonderbeauftragte des Senats von Berlin fest, dass nicht übersehen werden [darf], dass bei ausländischen Gefährdern die ausländer- und aufenthaltsrechtliche Lösung im Vordergrund stehen muss und dass strafrechtliche bzw. strafprozessuale Maßnahmen nur eine Ersatzlösung sein können. Die abschließende Klärung des ausländerrechtlichen Status war jedoch an besagtem Wochenende um den 30. Juli 2016 nicht möglich, da die für A. zuständige und aktenführende Ausländerbehörde nicht zu erreichen war. Zuständig war die Ausländerbehörde Kleve (Nordrhein-Westfalen). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im April 2016 den Asylantrag des Amri unter dem Namen Ahmed Almasri entgegengenommen und eine ED-Behandlung durchgeführt. Hier wurden die verschiedenen Falschidentitäten aufgedeckt. Gleichwohl hat das BAMF eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt und ihm mit dieser Aufenthaltsgestattung eine Wohnsitzverpflichtung und eine Aufenthaltsbeschränkung auf Nordrhein-Westfalen auferlegt. Auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach 154 f StPO im Hinblick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Beschuldigten ist nicht zu beanstanden. Hinweise auf einen konkreten Aufenthaltsort des A. lagen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung nicht vor. Ein endgültiger Abschluss des Verfahrens war daher nicht möglich, auch nicht durch Beantragung eines Strafbefehls, da A. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verweigert hatte. Belastbare Erkenntnisse zum Aufenthaltsort haben sich trotz bestehender Ausschreibung in der Folge nicht ergeben. Bei den infolge der Ausschreibung mitgeteilten Wohnadressen handelte es sich um eine erkennbar überholte Anschrift sowie um die Anschrift des Zentralen Omnibusbahnhofs in Berlin. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft Ravensburg im relevanten Zeitraum von der Festnahme A.s am 30. Juli 2016 bis zu dessen Freilassung am 1. August 2016 die im Abschlussbericht des Sonderbeauftragten dargestellten staatsschutzrelevanten Informationen und sonstige Erkenntnisse aus den insbesondere in Berlin geführten Ermittlungsverfahren zu A. jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang vorlagen. Diese Einschätzung wird ersichtlich auch vom Sonderbeauftragten geteilt. Dies zeigen bereits dessen Ausführungen im Abschlussbericht, in dem u. a. beanstandet wird, dass die Berliner Strafverfolgungsbehörden weder im Hinblick auf die Beantragung eines Haftbefehls, noch im Hinblick auf dort vorliegende Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telefonüberwachung noch im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung des A. durch sachkundige Berliner Beamtinnen bzw. Beamte oder wegen der möglichen Führung eines Sammelverfahrens auf die Staatsanwaltschaft Ravensburg zugegangen seien. Entgegen der anderslautenden Darstellung im Abschlussbericht erfolgte durch die Berliner Strafverfolgungsbehörden auch keine kontinuierliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Ravensburg. Diese wurde bis zur Vorlage der Akten am 31. August 2016 mit dem Vorgang lediglich einmal im Rahmen eines Telefonats am 30. Juli 2016 gegen 03:20 Uhr mit einem Beamten der Bundespolizei befasst. Ferner teilte die Bundespolizei im Zusammenhang mit der Übergabe A.s an das Polizeirevier Friedrichshafen des Polizeipräsidiums Konstanz mit, dass die erforderlichen Rücksprachen mit den für die Fahndungsnotierung bzw. den Fahndungshinweis (siehe Antwort zu Ziffer 2) verantwortlichen Stellen (Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bzw. Berlin) erfolgt sind und demnach diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen erforderlich wären. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu dem Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD, Drucksache 16/1547, hingewiesen. Vor dem Hintergrund der unzureichenden Informationsweitergabe durch die Berliner Strafverfolgungsbehörden, die zuvor die Kontrolle A.s gezielt veranlasst hatten, ist das Handeln der baden-württembergische Behörden nicht zu beanstanden. 4

5 2. ob die zuständigen Behörden des Landes die Eintragung in IN-POL über Anis Amri zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 30. Juli 2017 kannten oder hätten kennen müssen; Zu 2.: Das elektronische Informationssystem der Polizei (INPOL) wird beim Bundeskriminalamt betrieben. Neben dem Bundeskriminalamt haben die Landespolizeidienststellen, die Bundespolizei und die Zollbehörden, nicht aber die Staatsanwaltschaften Zugriff auf INPOL. Die Kontrolle des A. erfolgte am 30. Juli 2016, gegen 00:10 Uhr, durch die Bundespolizei und zunächst ohne Beteiligung der Behörden des Landes. Das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Konstanz erhielt erstmals am 30. Juli 2016, um 01:41 Uhr, durch die Bundespolizeiinspektion Konstanz elektronisch/schriftlich Kenntnis vom Sachverhalt. Die Mitteilung beinhaltete auch den Hinweis auf die INPOL-Ausschreibungen. Entsprechend der oben genannten Zugriffsbefugnisse waren die spezifischen INPOL-Eintragungen der für Eilmaßnahmen zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Friedrichshafen nicht bekannt. Der Bereitschaftsstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ravensburg wurde am 30. Juli 2016 gegen 03:20 Uhr telefonisch durch einen Beamten der Bundespolizei kontaktiert. Der genaue Inhalt des Telefonats ist nicht mehr exakt feststellbar. Nach der Erinnerung des Bereitschaftsstaatsanwalts wurde ihm im Rahmen des Gesprächs jedenfalls nicht mitgeteilt, dass A. als Gefährder eingestuft und Gegenstand von Absprachen im GTAZ war, und auch nicht, dass dessen Personenkontrolle in Friedrichshafen gezielt vom Landeskriminalamt Berlin veranlasst worden war. Aus einem Aktenvermerk der Bundespolizeiinspektion Konstanz vom 30. Juli 2016 ergibt sich lediglich, dass Gegenstand des Telefonats u. a. Hinweis auf Staatsschutz PB (Polizeiliche Beobachtung) + polizeil. Kontrolle war. 4. ob und inwieweit die Feststellung des Sonderbeauftragten auf Seite 61 des Abschlussberichts, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch das Staatschutzdezernat Friedrichshafen sowie das LKA Baden-Württemberg beteiligt waren bzw. Kenntnis hatten zutreffen; Zu 4.: Das Polizeipräsidium Konstanz und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg wurden im Zusammenhang mit der Kontrolle und Festnahme des A. in den Informationsaustausch ab dem 30. Juli 2016 eingebunden. Am 30. Juli 2016, um 01:41 Uhr, wurde das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Konstanz durch die Bundespolizeiinspektion Konstanz erstmals über die mögliche Ausreise des von Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuften A. in die Schweiz unterrichtet. Die Kriminalinspektion 6 (Staatschutz) des Polizeipräsidiums Konstanz wurde am Morgen des 30. Juli 2016 durch das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Konstanz informiert. Kurz darauf wurde das Führungs- und Lagezentrum des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zur Personenkontrolle des A. und durch die Bundespolizei veranlassten beziehungsweise getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. 5. warum die Staatsanwaltschaft Ravensburg das Akteneinsichtsersuchen des Sonderbeauftragten zunächst abgelehnt hat und ob die Annahme des Sonderbeauftragten (Seite 56 des Abschlussberichts) zutrifft, dass die Akten seitens der Staatsanwaltschaft Ravensburg nicht vollständig vorgelegt wurden und falls ja, mit welcher Begründung; Zu 5.: Auf das Ersuchen des Sonderbeauftragten vom 9. Mai 2017 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt in Ravensburg mit Schreiben vom 23. Mai 2017 zunächst mit, dass seine Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen A. zu keiner Zeit in Kontakt mit Berliner Strafverfolgungsbehörden gestanden habe. Ergänzend 5

6 wurde der Sonderbeauftragte um Mitteilung gebeten, auf welche Rechtsgrundlage das Gesuch um Akteneinsicht gestützt werde, da nach erster Prüfung nicht erkennbar sei, dass die Voraussetzungen nach 474 ff. StPO erfüllt seien. Nachdem der Sonderbeauftragte mit Schreiben vom 9. Juni 2017 sein Ersuchen konkretisiert hatte, gewährte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2017 vollumfänglich Einsicht in die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Akten. Der Vorwurf, dem Sonderbeauftragten seien die Akten nicht vollständig übermittelt worden, ist nicht nachvollziehbar und findet angesichts der auch vom Sonderbeauftragten festgestellten fortlaufenden Paginierung keinen Anhaltspunkt in den Akten. Der Sonderbeauftragte hat mit Schreiben vom 7. Juli 2017 um ergänzende Erläuterungen und Unterstützung bei der Aktenauswertung gebeten, die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 18. Juli 2017 gewährt wurde. Im Übrigen führt der Sonderbeauftragte in seinem Abschlussbericht aus, er habe in keinem Fall den Eindruck gehabt, die von ihm angefragten Stellen würden die erbetene Mitarbeit und Unterstützung aus sachfremden oder rechtlich nicht haltbaren Erwägungen verweigern oder verzögern. 6. welche Auskünfte das Innenministerium dem Sonderbeauftragten im Rahmen seiner Auskunftsersuchen konkret erteilt hat (vgl. Anlage 2 zum Abschlussbericht); Zu 6.: Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 beantwortete das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Fragen des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin vom 29. April 2017 im Zusammenhang mit der Feststellung von Anis AMIR am 6. Juli 2015 durch das Polizeipräsidium Freiburg. Im Einzelnen wurden Fragen zum Anlass der Erfassung (Erkennungsdienstliche Behandlung und Handflächenabdrücke), zum Anfangsverdacht einer Straftat sowie zur Feststellung beziehungsweise Überprüfung weiterer Personen/Begleiter, zur etwaigen Feststellung von Personaldokumenten, zu den Angaben von A. gegenüber der Polizei Freiburg hinsichtlich seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seines Reisewegs und Reiseziels sowie zum Verbleib des ED-Materials und zur Nutzung beziehungsweise Speisung nationaler und internationaler Informationssysteme beantwortet. Ebenso wurde Auskunft erteilt zu veranlassten Maßnahmen in Bezug auf A., zu dessen möglicher Verweisung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eine Ausländerbehörde oder ähnliche Einrichtungen sowie zu einem etwaigen nochmaligen Auftauchen von A. unter ggf. möglichen anderen Personalien im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Freiburg. Die Inhalte lassen sich im Wesentlichen dem in Rede stehenden Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin, insbesondere Seiten 20, 21, 48 und 49, entnehmen. Ferner erteilte das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit E- Mails vom 8. beziehungsweise 14. September 2017 Auskunft an den Sonderbeauftragten des Senats von Berlin auf dessen telefonische und elektronische Anfragen vom 1. und 8. September 2017 zu den Aufenthalten von A. in den Landeserstaufnahmestellen Karlsruhe und Ellwangen sowie dessen Erfassung im System EASY. Die darin übermittelten Informationen lassen sich im Wesentlichen der Seite 21 des in Rede stehenden Abschlussberichts des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin entnehmen. 8. ob der Innenminister und der Justizminister eine eigene Untersuchung veranlasst haben und falls nein, mit welcher Begründung dies bislang unterlassen wurde; Zu 8.: Die befassten nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration wurden unmittelbar nach Bekanntwerden der Täterschaft im Zusammenhang mit dem Anschlag am 19. Dezember 2016 am Breitscheidplatz in Berlin um Berichte beziehungsweise Akten zu den zu A. vorliegenden Erkenntnissen gebeten. 6

7 Das Amtsgericht Ravensburg, die Staatsanwaltschaft Ravensburg und die Justizvollzugsanstalt Ravensburg wurden unmittelbar nach Bekanntwerden der Täterschaft A.s hinsichtlich des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt um Bericht gebeten. Gleichzeitig wurden am 22. Dezember 2016 sämtliche Staatsanwaltschaften unter Mitteilung der Personalien des A. sowie der bekannten Aliasnamen, Geburtsdaten und -orten gebeten, zu berichten, ob und ggfs. welche Vorgänge dort in der Vergangenheit anhängig waren. Die Berichte wurden insbesondere im Hinblick auf mögliche Versäumnisse oder beispielsweise die Frage des Erfordernisses der Beantragung von Untersuchungshaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Ravensburg ausgewertet. Die Erkenntnisse zu den gegen A. in Baden-Württemberg geführten Ermittlungsverfahren wurden den übrigen Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt. Eine fortlaufende Verdichtung der Informationen und deren Betrachtung erfolgte insbesondere zur Behandlung im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration am 26. April 2017 sowie zur Beantwortung der eingangs genannten Drucksachen 16/1358 und 16/1547, verschiedener Presseanfragen, Anfragen der Untersuchungsausschüsse Nordrhein-Westfalen und Berlin und Anfragen des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin. 9. ob der baden-württembergische Innenminister in Kenntnis des nun vorliegenden Abschlussberichts bei seiner Aussage, die er am 26. April 2017 im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration (vgl. Landtagsdrucksache 16/2135, Seite 13) zum Verhalten der in seiner Verantwortung stehenden Behörden im Fall Anis Amri getroffen hat, bleibt oder inwieweit er diese revidiert; Zu 9.: Die Aussage des Ministers für Inneres, Digitalisierung und Migration vom 26. April 2017 im Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration (vgl. Landtagsdrucksache 16/2135, Seite 13) zum Verhalten der in seiner Verantwortung stehenden Behörden im Fall A. trifft weiterhin zu. 10. welche konkreten Schlussfolgerungen der Innen- und der Justizminister aus den Ergebnissen des Abschlussberichts für die Arbeit der baden-württembergischen Polizei- und Justizbehörden ziehen, insbesondere welche Maßnahmen sie ergreifen werden, um künftig die vom Sonderbeauftragten als unterschiedlich schwere handwerkliche bezeichneten Fehler möglichst zu verhindern. Zu 10.: Die Ergebnisse des Abschlussberichts zum Gesamtvorgang unterstreichen die Notwendigkeit eines umfänglichen Informationsaustausches der beteiligten Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Ermittlungsverfahren. Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie das Ministerium der Justiz und für Europa werden sich vor diesem Hintergrund weiterhin für eine Verbesserung des Informationsaustausches einsetzen. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Umgang mit sogenannten Gefährdern wird die Aussage des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin, dass in diesem Zusammenhang insbesondere länderübergreifend einheitliche Qualitätsstandards erforderlich sind geteilt. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 7

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