Durchführung von gerichtlichen und staatsanwaltschaft - lichen Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung
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- Elvira Schmitt
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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa Durchführung von gerichtlichen und staatsanwaltschaft - lichen Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und in wie vielen Fällen dies durch das Gericht gestattet bzw. mit welcher Begründung nicht gestattet wurde; 2. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes darüber hinaus von Amts wegen entschieden wurde, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen; 3. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, sachverständigen Zeugen, Dolmetschern, einer Partei oder eines Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und in wie vielen Fällen dies durch das Gericht gestattet oder angeordnet bzw. mit welcher Begründung nicht gestattet oder angeordnet wurde; 4. ob und falls ja, welche Gerichte in Baden-Württemberg in welchem Umfang so ausgestattet sind, dass sie technisch in der Lage sind, eine Verhandlung oder Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 5. wie hoch sie derzeit die Kosten für eine Videokonferenzanlage sowie die durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung einschätzt; 6. ob und falls ja, in welchem Umfang und bei welchen Gerichten sie Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die technische Ausstattung sieht, um Verhandlungen oder Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung künftig vermehrt durchführen zu können und bis wann sie plant, diesen Bedarf zu decken; 7. ob und falls ja, in welchem Umfang Fortbildungsmöglichkeiten angeboten und in Anspruch genommen wurden bzw. werden, um die Hard- und Software zum Einsatz der Videokonferenztechnik entsprechend zu nutzen; 8. ob und falls ja, aus welchen Gründen die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis bislang nicht ausgeschöpft werden; 9. welche Vorteile sie in der Nutzung der Videokonferenztechnik für alle Beteiligten und das Land sieht; 10. welche konkreten Maßnahmen sie für notwendig hält bzw. welches Gesamtkonzept sie verfolgt, um die Möglichkeiten der Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung künftig stärker als bislang zu nutzen Binder, Gall, Kopp, Hinderer, Dr. Weirauch SPD Begründung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenzen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren am 1. November 2013 wurden die Möglichkeiten der Nutzung von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren erweitert. Der Antrag soll Auskunft darüber geben, in welchem Umfang in Baden-Württemberg von diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch gemacht wird. Stellungnahme Mit Schreiben vom 20. August 2018 Nr. 3010/0105 nimmt das Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und in wie vielen Fällen dies durch das Gericht gestattet bzw. mit welcher Begründung nicht gestattet wurde; 2. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes darüber hinaus von Amts wegen entschieden wurde, eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen; 2
3 3. in wie vielen Fällen und bei welchen Gerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, sachverständigen Zeugen, Dolmetschern, einer Partei oder eines Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen und in wie vielen Fällen dies durch das Gericht gestattet oder angeordnet bzw. mit welcher Begründung nicht gestattet oder angeordnet wurde; Zu 1. bis 3.: Zu den Fragen 1 bis 3 liegen dem Ministerium der Justiz und für Europa keine Erkenntnisse vor. 4. ob und falls ja, welche Gerichte in Baden-Württemberg in welchem Umfang so ausgestattet sind, dass sie technisch in der Lage sind, eine Verhandlung oder Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen; Zu 4.: In Baden-Württemberg können bei den nachstehend aufgeführten Gerichten Verhandlungen und Vernehmungen audiovisuell mithilfe von Videokonferenztechnik durchgeführt werden: Amtsgericht Bad Mergentheim, Amtsgericht Freiburg, Amtsgericht Heilbronn, Amtsgericht Pforzheim, Finanzgericht Baden-Württemberg, Landgericht Baden-Baden, Landgericht Ellwangen, Landgericht Freiburg, Landgericht Hechingen, Landgericht Heidelberg, Landgericht Heilbronn, Landgericht Karlsruhe, Landgericht Konstanz, Landgericht Mannheim, Landgericht Offenburg, Landgericht Ravensburg, Landgericht Rottweil, Landgericht Stuttgart, Landgericht Tübingen, Landgericht Ulm, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Sozialgericht Freiburg, Sozialgericht Heilbronn, Sozialgericht Karlsruhe, Sozialgericht Konstanz, Sozialgericht Mannheim, Sozialgericht Reutlingen, 3
4 Sozialgericht Stuttgart, Sozialgericht Ulm, Verwaltungsgericht Freiburg, Verwaltungsgericht Sigmaringen, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Neben einer Videokonferenzanlage in einem Sitzungssaal verfügt der überwiegende Teil der ausgestatteten Gerichte auch über eine solche Technik in einem Beratungs- bzw. Vernehmungszimmer. 5. wie hoch sie derzeit die Kosten für eine Videokonferenzanlage sowie die durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung einschätzt; Zu 5.: Der konkrete Ausstattungsbedarf der Gerichte hängt maßgeblich von den Rahmen - bedingungen vor Ort wie etwa Raumgröße oder Raumakustik ab, sodass eine pauschale Aussage zu den Kosten für die Beschaffung einer Videokonferenz - anlage grundsätzlich nicht getroffen werden kann. Basierend auf den bislang erfolgten Ausstattungen belaufen sich die Kosten für die Beschaffung und Implementierung einer mobilen Videokonferenzanlage nebst notwendigem Zubehör (Rollwagen, Display, Eagle-Eye-Director Kamera, ein Jahr Wartung) auf durchschnittlich Euro bis Euro (brutto). Je nach der vor Ort im Einzelfall konkret benötigten Ausstattung (z. B. Anzahl und Größe der Displays) variieren diese Kosten. Neben den einmaligen Anschaffungskosten fallen für die Anbindung der Videokonferenzanlagen an die zentrale Videokonferenzplattform der IT Baden-Württemberg (BITBW) sowie die Nutzung des dortigen Videokonferenz-Service monatliche Kosten in Höhe von 95 Euro je Videokonferenzanlage an. 6. ob und falls ja, in welchem Umfang und bei welchen Gerichten sie Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die technische Ausstattung sieht, um Verhandlungen oder Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung künftig vermehrt durchführen zu können, und bis wann sie plant, diesen Bedarf zu decken; Zu 6.: Im Zeitalter der Digitalisierung gewinnt die Videokonferenztechnik auch in der Justiz zunehmend an Bedeutung, weshalb die Förderung der Nutzung der Videokonferenztechnik ein Anliegen des Ministeriums der Justiz und für Europa ist. Es ist daher angedacht, sukzessive weitere Standorte mit Videokonferenztechnik auszustatten. Eine flächendeckende Ausstattung aller Gerichte mit Videokonferenzanlagen ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Anschaffungskosten derzeit noch nicht geplant. Vielmehr sollen die Videokonferenzanlagen bedarfsgerecht eingerichtet werden. So wird derzeit beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einer Videokonferenzanlage ausgestattet. Daneben soll auch der Neubau des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Stuttgart in Stuttgart- Stammheim mit modernster Videokonferenztechnik ausgestattet werden. Ferner wird auch der Bedarf an noch nicht ausgestatteten Landgerichten und Präsidialamtsgerichten erhoben. Darüber hinaus wird alternativ die Ausstattung von Gerichten mit Videokonferenzsystemen für den Arbeitsplatz betrachtet, für die im Vergleich zu Raumsystemen geringere Anschaffungs- und Lizenzkosten anfallen. Die technische Infrastruktur bei der BITBW ist grundsätzlich aufgebaut. Erfahrungen für den Einsatz dieser Lösungen in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren liegen derzeit insbesondere im Mehrparteienbetrieb jedoch noch nicht vor. Es bedarf daher einer Evaluierung, ob die zur Verfügung stehenden Softwarelösungen den gesetzlichen und qualitativen Anforderungen an eine Verhandlung bzw. Vernehmung mithilfe von Videokonferenztechnik genügen. 4
5 Ungeachtet dessen ist der unter Nummer 4 dargestellte Ausstattungsgrad nach Einschätzung des Ministeriums der Justiz und für Europa ausreichend, um in Baden-Württemberg nahezu flächendeckend von dem Einsatz der Videokonferenztechnik in geeigneten Verfahren Gebrauch machen zu können. 7. ob und falls ja, in welchem Umfang Fortbildungsmöglichkeiten angeboten und in Anspruch genommen wurden bzw. werden, um die Hard- und Software zum Einsatz der Videokonferenztechnik entsprechend zu nutzen; Zu 7.: Die Behörden, die über eine Videokonferenzanlage verfügen, bieten den damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort Schulungen nach Bedarf und Möglichkeiten an. Die Bedienung der Videokonferenztechnik obliegt dabei grund sätzlich den Justizwachtmeistern. Das für diesen Bereich speziell ausgelegte Qualifizierungsangebot wird dort, soweit bekannt, regelmäßig in Anspruch genommen. 8. ob und falls ja, aus welchen Gründen die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis bislang nicht ausgeschöpft werden; Zu 8.: Die Benutzung der Videokonferenztechnik ist etabliert und verläuft reibungslos. 9. welche Vorteile sie in der Nutzung der Videokonferenztechnik für alle Beteiligten und das Land sieht; Zu 9.: Die Vorteile der verstärkten Nutzung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren wurden in dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren wie folgt zutreffend benannt (Bundestagdrucksache 17/1224, Seite 1): Durch die Bereitstellung dieser Technik durch die Justizverwaltung wird vor allem der Anwaltschaft, aber auch anderen Verfahrensbeteiligten in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten, an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit aus der eigenen Kanzlei heraus oder von durch die Justizverwaltungen bereitgestellten Videokonferenzanlagen aus teilzunehmen. Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtert die Terminierung von Verhandlungen und Erörterungsterminen und trägt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt bei den professionellen Rechtsvertretern der Anwaltschaft bei. 10. welche konkreten Maßnahmen sie für notwendig hält bzw. welches Gesamtkonzept sie verfolgt, um die Möglichkeiten der Verhandlungen und Vernehmungen im Wege der Bild- und Tonübertragung künftig stärker als bislang zu nutzen; Zu 10.: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtlichen Verfahren die Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit über den Einsatz von Videokonferenztechnik entscheiden. Vonseiten des Ministeriums der Justiz und für Europa kann auf diese Entscheidung kein Einfluss genommen werden. Vernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen zudem in aller Regel durch die sachbearbeitenden Polizeibeamtinnen und -beamten und nicht durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, weshalb insofern mangels praktischen Bedarfs bereits kein Anlass für Maßnahmen zur stärkeren Nutzung der Videokonferenztechnik bestehen dürfte. 5
6 Im Übrigen wird bei der Ausstattung von Standorten mit Videokonferenztechnik bereits besonders auf die einfache Bedienbarkeit und damit Akzeptanz der Videokonferenztechnik bei den Richterinnen und Richtern geachtet. Um die Nutzung der Videokonferenztechnik in Verhandlungen und Vernehmungen weiter auszubauen, ist angedacht, auf den Internetauftritten der Gerichte künftig für Verfahrensbeteiligte, Sachverständige und Zeugen umfassende Informationen über die Nutzung der Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem sollen auch die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen erläutert werden. In Vertretung Häberle Ministerialdirigent 6
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