Amtsblatt für die Stadt Speyer

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1 Amtsblatt für die Nr. 008/2016 Ausgabedatum: Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: I. Landtagswahl 2016 Wahlbekanntmachung Seite 1 II. 2. Offenlage des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie Seite 4 III. Öffentliche Bekanntmachung Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister Seite 5 IV. Landesamt für Steuern Steuererklärung 2015 was muss beachtet werden Seite 6 V. Verbraucherzentrale RLP Energieberatung in SP am Seite 7 Herausgeber Stadthaus Maximilianstraße Speyer I. Wahlbekanntmachung Am Sonntag, dem 13. März 2016, findet die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. I. II. Die ist in 44 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Außerdem werden 7 Briefwahlbezirke gebildet. Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wurden die Wahllokale, soweit als möglich, barrierefrei eingerichtet. Für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die im Wählerverzeichnis eines nicht barrierefreien Wahllokales geführt werden, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe eines Wahlscheines in jedem Wahllokal des Wahlkreises 38 am Wahltag zu wählen. Als weitere Alternative bietet sich die Stimmabgabe im Rahmen der allgemeinen Briefwahl an. In den Stimmbezirken 121, 154, 156, 166 und 271 werden im Rahmen der Urnenund Briefwahl repräsentative Wahlstatistiken nach 54 a LWahlG durchgeführt. Die Wahlbe-rechtigten dieser Stimmbezirke erhalten Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen. Das Wahlgeheimnis wird durch die repräsentative Wahlstatistik nicht gefährdet. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis zum 21. Februar 2016 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben. Für die werden sieben Briefwahlvorstände gebildet. Sie treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag um 8 Uhr im Rathaus, Maximilianstraße 12, Speyer zusammen. Die Räume zu den einzelnen Briefwahlvorständen sind ausgeschildert. Telefon (06232) Telefax (06232) poststelle@stadt-speyer.de Internet

2 III. Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel und einen Umschlag ausgehändigt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Lochung. Diese versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt. Unabhängig davon bleibt es sehbehinderten und sonst beeinträchtigten Wählerinnen und Wählern unbenommen, eine Hilfsperson, deren Hilfe er / sie bei der Stimmabgabe in Anspruch nehmen möchte, zu bedienen. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. Seite 2

3 Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, stecken den Stimmzettel in den Wahlumschlag und legen den Wahl-umschlag in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 38, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. IV. V. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Speyer die Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, amtlicher Wahlumschlag sowie amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen. Hierfür ist im Rathaus, Maximilianstraße 12, Speyer, ein Wahlbüro eingerichtet. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen beim Wahlbüro der Stadt-verwaltung Speyer selbst in Empfang nehmen, können dort die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen. Es wird empfohlen, den Wahlbrief nicht später als Donnerstag vor dem Wahltag auf den Postweg zu bringen. Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden ( 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes). VI. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Speyer, den 24. Februar 2016 Stadtverwaltung gez. Hansjörg Eger Oberbürgermeister und Kreiswahlleiter Wahlkreis 38 FB Seite 3

4 II. Bekanntmachung des Verbandes Region Rhein-Neckar (Zweite Offenlage des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar) Der Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar befindet sich derzeit in Aufstellung und wurde mit Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar vom 04. Dezember 2015 als Entwurf zur zweiten Anhörung gem. 10 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) Rheinland-Pfalz und zur Beteiligung gem. 6 Abs. 4 LPlG Rheinland-Pfalz angenommen Die Entwürfe des Teilregionalplans Windenergie und des dazugehörigen Umweltberichts können in der Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein- Neckar, P , 4. OG, Mannheim sowie bei der Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Speyer, Abt. Stadtplanung, 3. OG, Zimmer 301, Maximilianstr. 100, Speyer zu den ortsüblichen Dienstzeiten in der Zeit vom 14. März bis 25. April 2016 eingesehen werden. Weiterhin ist der Planentwurf in diesem Zeitraum im Internet unter einzusehen. Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form an die Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein-Neckar an o.g. Adresse oder an teilregionalplan.windenergie@vrrn.de gerichtet werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Verband Region Rhein-Neckar Mannheim, gez. Dr. Eva Lohse Verbandsvorsitzende VRNN / FB Seite 4

5 III. Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Speyer bezüglich der Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister Die Stadtverwaltung Speyer weist daraufhin, dass nach dem derzeit geltenden Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Meldedaten) für die nachfolgenden Bereiche gestellt werden können: Datenübermittlung an Adressbuchverlage ( 50 Abs. 5 i.v. m. 50 Abs. 3 BMG) Bekanntgabe von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. ( 50 Abs. 5 i. V. m. 50 Abs. 2 BMG ) Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang Wahlen und Abstimmungen ( 50 Abs. 5 i. V. m. 50 Abs. 1 BMG) Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören ( 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 42 Abs. 2 BMG) Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz.) Datenübermittlungen jeder Art Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange. Diese Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden ( 51 Abs. 1 BMG) Die Anträge können zu den üblichen Dienstzeiten in den Bürgerbüros Salzgasse und Industriestraße gestellt werden. FB Seite 5

6 IV. Steuererklärung für das Jahr 2015: Was muss beachtet werden? Info-Hotline der Finanzverwaltung gibt Tipps zur Steuererklärung Die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter informiert am Donnerstag, 3. März 2016, über die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer im Steuerrecht und ihre Auswirkungen auf die aktuelle Steuererklärung. In der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr beantworten fachkundige Finanzbeamte unter der Rufnummer Fragen rund um die Einkommensteuererklärung Ab 13:00 Uhr steht zudem Steuerberater Torsten Giehl aus Rennerod, Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, für Fragen zu steuerlichen Einzelfällen zur Verfügung. Mit Hilfe der kostenlosen Software ElsterFormular (unter erhältlich oder online verfügbar) oder gängigen Programme aus dem Handel, kann die Steuererklärung elektronisch erstellt und ans Finanzamt verschickt werden. Steuererklärungen des Jahres 2015 können aufgrund gesetzlicher Fristen für Banken und Versicherungen in der Regel erst ab Ende Februar eines Jahres von den Finanzämtern bearbeitet werden. Erste Steuerbescheide werden somit frühestens ab Mitte März verschickt. Abgabefristen für die Steuererklärung Grundsätzlich ist die Einkommensteuererklärung 2015 bis zum abzugeben. Für Steuerbürger, die steuerlich beraten sind, endet die Frist am Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben, haben noch bis zum Zeit. Landesamt für Steuern / Finanzamt Speyer-Germersheim Johannesstr Speyer lfst.fin-rlp / FB Seite 6

7 V. Energieberatung: Zieht Wärmedämmung Schimmel an? Verbraucherberatung Bahnhofstraße Ludwigshafen Pressestelle 06131/ Telefax 06131/ energie@vz-rlp.de Auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird, das Risiko einer Schimmelbildung ist bei gedämmten Wänden deutlich geringer als bei nicht gedämmten Außenwänden. Schimmelpilze benötigen zum Wachsen vor allem Feuchtigkeit. Hohe Werte für die Luftfeuchtigkeit treten vor allem an kalten Oberflächen auf. Besonders anschaulich ist das zu sehen, wenn man eine kalte Flasche aus dem Kühlschrank nimmt und sich nach einer gewissen Zeit die Feuchtigkeit auf der Oberfläche niederschlägt. Die Fähigkeit der Luft Wasserdampf aufzunehmen nimmt mit sinkender Temperatur deutlich ab. Übertragen auf die Außenwände von Häusern heißt das, dass man einen Blick auf die Oberflächentemperaturen werfen muss. Und die Wandoberfläche einer gedämmten Wand ist innen deutlich wärmer als die einer nicht gedämmten Wand. Daher finden Schimmelpilze in gedämmten Häusern wesentlich seltener gute Wachstumsbedingungen vor. Außerdem ist es durch die höhere Wandtemperatur für die Bewohner viel behaglicher. Wie viel Energie Sie mit einer Wärmedämmung einsparen können und was bei der Ausführung zu beachten ist, erläutern Ihnen gerne die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem individuellen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Die Berater informieren nicht nur zum Thema Wärmedämmung, sondern zu allen Fragestellungen der Energienutzung im Privathaushalt. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem von bis Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / (kostenlos) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr Verbraucherzentrale RLP / FB Stadtverwaltung Speyer, Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 (Jahresabo 61,00 ) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Maximilianstraße 100 Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet Speyer unter der Adresse: Seite 7

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