Landgericht München I IM NAMEN DES VOLKES 1 ) Az.: 37 O 24526/14. ln dem Rechtsstreit. - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte.

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1 Landgericht München I Az.: 37 O 24526/14 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte gegen 1 ) - Beklagte - 2 ) - uekiagie 3) - oekiagte - 4) - beklagte - 5) - Beklagte - 6 ) 7) - Beklagte - - bökiagte - Prozessbevollmächtiqte zu 1 und 2: Rechtsanwälte

2 /14 - Seite /HA01915 Prozessbevollmächtiate zu 3: Rechtsanwälten Prozessbevollmächtiqte zu 4-7: Rechtsanwälte Nebenintervenientin zu 1-7: Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte! Streithelferin zu 1 und 2: Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht München I Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht äm auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Teilend- und -grundurteil 1. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Schadensersatzansprüche auf den Beschaffungsvorgängen 1 bis 5 beruhen (vgl. Tabelle 1 Ziffer I bis III auf S. 38 der Klageschrift sowie Anlagen K BT 1-5: Auftragserteilung 2 Weichen mit Schreiben vom über EUR mit Schlussrechnung vom über Nettopreis (BT 1), Auftragserteilung 4 Weichen mit Schreiben vom über EUR, Rechnung vom auf EUR (BT 2); Auftragserteilung insbesondere für Weichen mit Schreiben vom über EUR (BT 3), Auftragserteilung für 9 Weichen mit Schreiben vom über EUR (BT 4) sowie Auftragserteilung für Schienen mit Schreiben vom über EUR (BT 5)).

3 37 O 24526/14 - Seite 3-2. Im Übrigen (bezüglich der Beschaffungsvorgänge 6 bis 10, vgl. Tabelle 1 Ziffern IV bis VI auf S. 39 der Klageschrift': Auftragserteilung für Vignolschienen mit Schreiben vom über EUR, Auftragserteilung für Vignolschiene mit Schreiben vom über EUR, Auftragserteilung für Kiefernholzgleisschwellen und Schwellenaufplattmaterial mit Schreiben vom über EUR, Auftragserteilung für Kiefernschwellen mit Schreiben vom über EUR sowie Auftragserteilung für Kiefergleisschwellen mit Schreiben vom über EUR) wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten.

4 37 O 24526/14 - Seite 4 - Tatbestand Die Klägerin macht gegen die sieben Beklagten Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Absprachen geltend. Die Klägerin, die beschafft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Oberbaumaterialien. Die Beklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5), zu 6) und zu 7) haben sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Zeitraum von 2001 bis Mai 2011 beteiligt. Im Wege der Umwandlung wurde im Jahre 2010 der Geschäftsbereich Gleisbau der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übertragen. Die Klägerin verlanat von den Beklagten Schadensersatz aus kartellbedingt überhöhten Preisen in Höhe von EUR samt Zinsen sowie die Erstattung von Sachverständigengebühren in Höhe von EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR. Streitgegenständlich sind zehn Beschaffungsvorgänge der Klägerin zwischen dem und dem , das heißt Käufe der Klägerin von Oberbaumaterialien. Hierbei betrafen die Beschaffungsvorgänge 1 bis 5 Vertragsbeziehungen mit Kartellanten, die Beschaffungsvorgänge 6 bis 10 Bestellungen bei Kartellaußenseitern. Zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen: Bei dem Beschaffungsvorgang 1 erteilte die Klägerin der, die Anfang 2011 mit der Beklagten zu 1) verschmolz, einen Auftrag für zwei Weichen mit Schreiben vom über EUR, die mit Rechnung vom nach Abzug von Minderleistungen in Höhe von EUR schlussgerechnet wurde (diesbezüglich geltend gemachter Schadensersatz 16,6%: EUR). Den Beschaffungsvorgängen 2 bis 4 liegen Auftragserteilungen an die Gesellschaft für Technik (Geschäftsbereich, der aufgrund Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom an die Beklagte zu 3) übertragen worden war) zugrunde: Der Beschaffungsvorgang 2 betrifft eine Auftragserteilung für 4 Weichen mit Schreiben vom

5 37 O 24526/14 - Seite über, die schlussabgerechnet wurde am mit (Schadensforderung ). Dem Beschaffungsvorgang 3 liegt ein Auftrag insbesondere für Weichen mit Schreiben vom über EUR zugrunde (Schadensforderung EUR). Dem Beschaffungsvorgang 4 liegt eine Auftragserteilung für 9 Weichen mit Schreiben vom über EUR zugrunde (Schadensforderung EUR). Den Beschaffungsvorgang 5 liegt eine Bestellung der Klägerin bei der (Beklagte zu 4) zugrunde, nämlich ein Auftrag für Schienen mit Schreiben vom über EUR (Schadensforderung in Höhe von 10,7 %: EUR). Den Beschaffungsvorgängen 6 und 7 liegen Aufträge an die Kartellaußenseiterin zugrunde. Sie betrafen Auftragserteilungen für Vignolschienen, die mit Schreiben vom über EUR und mit Schreiben vom über EUR erteilt wurden (Schadensforderung von EUR und EUR). Den Beschaffungsvorgängen 8 und 9 liegen Aufträge an die.für Kiefernholzgleisschwellen und Schwellenaufplattmaterial sowie Kiefernschwellen zugrunde. Die Aufträge wurden am über EUR und am über EUR erteilt. Hierzu werden Schadensersatzforderungen in Höhe von und geltend gemacht. Dem Beschaffungsvorgang 10 liegt ein Auftrag an die Kieferngleisschwellen mit Schreiben vom über ,29 EUR). pjgrunde für (Schadensforderung Mit Bußgeldbescheiden vom verhängte das Bundeskartellamt ein Bußgeld gegen acht Hersteller und Lieferanten, darunter die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 5). Von der Beklagten zu 4) wurde das Kartell durch einen Kronzeugenantrag aufgedeckt. Mit dem Beklagten zu 1) und zu 3) bis 7) kam es jeweils zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, in deren Rahmen die Beklagten zu 1), 3) bis 7) geständige Einlassungen abgegeben haben. In den von der Klägerin vorgelegten Bußgeldbescheiden wird den Betroffenen zur Last gelegt, sich im Zeitraum von 2001 bis Mai 2011 vorsätzlich an kartellrechtswidrigen Absprachen in Bezug auf Ausschreibungen, Anfragen und Projekten über Oberbaumaterialien, insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen sowie Produktkombinationen betätigt zu haben. Hiernach erfolgten die

6 37 O 24526/14 - Seite 6 - Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, regional in unterschiedlicher Intensität, aber immer mit dem selben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Bei den Absprachen ging es um die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten zwischen den Kartellanten. Auf die vorgelegten Bußgeldbescheide gegen die Beklagte zu 1 (Anlage K1) sowie die Beklagten zu 3) und 5) (Anlagenkonvolut K16) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Die Beschaffungsvorgänge 3 und 4 waren Gegenstand von Kartellabsprachen. Den Beschaffungsvorgängen 1 bis 5 mit den Beklagten zu 1), zu 3) und 4) legte die Klägerin ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Deren Ziffer 19 Absatz 3 lautete: Wird nach Zuschlagserteilung offenbar, dass das zugrundeliegende Angebot durch Preisabsprache zustande kam oder dass der Bieter in anderer Weise den Wettbewerb eingeschränkt hatte, so hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 5 % der Auftragssumme an die Stadt zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird\ Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz von mindestens EUR und beziffert daneben auf der Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR. Zur Schadensberechnung hat die Klägerin ein Gutachten von und vom (, Anlage K 10) eingeholt. Hiernach wurden ausgehend von Daten der Klägerin und weiterer 49 Abnehmer von Oberbaumaterialien die Preise für Oberbaumaterialien im Kartellzeitraum mit denen nach dem Kartell im Wege einer statistischen Regressionsanalyse verglichen. Für die einzelnen Produkte errechnete'n sich hiernach Kartellaufschläge von 10,7 % (Vignolschienen) bis 38,7 % (Vignol-Herzstücke), im Ergebnis eine Overcharge von 20,5 % Bei den Weichenaufträgen (BT 1-4) setzt die Klägerin zur Berechnung ihres Schadens 16,6 % der Preise als Kartellaufschlag an, bei den Vignolschienenaufträgen (BT 5 - BT 7) 10,7 % und bei den Holzschwellen 20,5 %. Die Beschaffungsvorgänge wurden vom durch öffentliche Zuwendungen gefördert,

7 37 O 24526/14 - Seite 7 - die Verträge schloss die Klägerin allerdings im eigenen Namen und auf eigene Rechnungen Die-Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, ihr sei durch kartellbedingte Preiserhöhungen ein Schaden entstanden und stützt sieh hierzu auf ein Gutachten, nach dem statistisch signifikante Kartellaufschläge bestünden. Sie ist der Meinung, dass wegen des Preisschirmeffekts ihr auch Schäden aus den streitgegenständlichen Schienen- und Schwelleneinkäufen von Kartellaußenseitern entstanden seien. Hinsichtlich der Verjährung vertritt sie die Ansicht, diese sei nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom aus 288 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum , in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem aus EUR seit dem , aus weiteren aus weiteren aus weiteren aus weiteren aus weiteren aus weiteren aus weiteren EUR seit dem , EUR seit dem , EUR seit dem , EUR seit dem , EUR seit dem , EUR seit dem und EUR seit dem

8 /14 - Seite 8-2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von ,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.030,45 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte zu 1 führt aus, dass sie ab August 2008 nur mehr teilweise dabei gewesen sei und nur bei den Weichen. Sie habe sich nicht an dem Kartell beteiligt, um das Preisniveau zu heben, sondern um eine gleichmäßige Auslastung ihrer Weichenwerke sicherzustellen. Die Beklagten tragen zur Kartellbeteiligung vor, nicht alle Beklagten seien über den gesamten relevanten Kartellzeitraum beteiligt gewesen. Zudem hätten Absprachen nicht von jedem Beklagten flächendeckend bundesweit, sondern regional ungleichmäßig, sowie mit unterschiedlicher Intensität stattgefunden. Auch seien nicht alle Unternehmen bezüglich aller Oberbaumaterialien verstrickt. Außerdem behaupten die Beklagten, die Klägerin habe einen eventuellen Schaden durch Preiserhöhungen auf ihre Fahrgäste umgelegt. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin trage die volle Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, es greife weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin, noch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bzw. eine sekundäre Darlegungslast zu Ungunsten der Beklagten. Zur Kartell betroffen heit der streitgegenständlichen Lieferungen meinen die Beklagten, dass diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt sei. Auch bestünde hierfür keine Bindungswirkung der Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes. Ferner meinen die Beklagten, ein kartellrechtlicher Schaden sei nicht nachgewiesen. Für den Eintritt gelte der Strengbeweis 286 ZPO. Es bestünde auch kein vertraglicher Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz.

9 /14 - Seite 9 - Zum Schaden meint die Beklagtenseite, die Klägerin hätte aufgrund der vom Freistaat Bayern erfolgten Zuwendungen schon gar keinen erstattungsfähigen Schaden erlitten. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden aufgrund Ihrer konkreten Vorgehensweise bei den Ausschreibungen anrechnen lassen. Die Klägerin hat beantragt, sich vom Bundeskartellamt Akten vorlegen zu lassen sowie von der Kriminalpolizei ^geführte Akten im Zusammenhang mit Kartellabsprachen ebenso wie das Verfahren der Staatsanwaltschaft denzeichen, Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass die Voraussetzungen der 142, 432, 425 ZPO hierzu nicht vorlägen. Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

10 /14 - Seite 10 - Entscheidungsgründe Über die zulässige Klage entscheidet die Kammer im Wege eines eingeschränkten Teilgrundurteils über die Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei den Kartellanten und weist die Klage im Übrigen (Teilendurteil) bezüglich der Beschaffungsvorgänge bei Nichtkartellanten ab. A. Die Klage ist zulässig. Der Einwand der Beklagtenseite, es mangele an einer wirksamen Klageerhebüng nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Klagegrund nicht hinreichend bestimmt sei, geht fehl. Die Klägerin macht den Schaden aus konkret von ihr bezeichneten Aufträgen geltend, die sie bezahlt habe. Der Klagegrund ist damit ausreichend bestimmt angegeben. Auch der Einwand der Beklagtenseite, es lägen Alternativbegründungen dahingehend vor, der Anspruch werde auf eigene Sdhadensersatzansprüche oder abgetretene gestützt, ist unbehelflich. Die Klägerin hat klargestellt, dass auf abgetretene Schadensersatzansprüche von Zuwendungsgebern an die Klägerin die Klage nur in zweiter Linie gestützt wird (Bl. 359 d.a.). B. Betreffend der Beschaffungsvorgänge 1 bis 5 entscheidet die Kammer gern. 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab. Der Klägerin steht gemäß 33 Abs. 1 GWB a.f. (in der vom bis zum geltenden Fassung) i.v. m. 1 GWB sowie 33 Abs. 3, 4 GWB n.f. dem Grunde nach für die Beschaffungsvorgänge mit den Beklagten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu. Die anspruchsbegründenden Tatsachen liegen vor, die Einwendungen der Beklagten und die Einrede der Verjährung haben keinen Erfolg. I. Die Kammer macht aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit eines Grundurteils

11 /14 - Seite 11- Gebrauch. Es dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses. 304 ZPO setzt neben einer zulässigen Klage einen bezifferten Anspruch voraus, der nach Grund und Betrag streitig ist sowie dass der Streit über den Grund entscheidungsreif ist. Dies ist - bezogen auf die Beschaffungsvorgänge von Oberbaumaterialien durch die Klägerin bei den Kartellanten - der Fall. Da die Höhe des Schadensersatzanspruches ohne eine Beweisaufnahme nach derzeitigem Stand nicht bestimmt werden kann, erachtet die Kammer die Vorabentscheidung über den Grund als sachgerecht. Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Schadensersatzpauschale stützt, versteht die Kammer diesen Streitgegenstand als Hilfsantrag für den Fall, dass der gesetzliche Schadensersatzanspruch verneint würde. Ausführungen hierzu sind daher diesbezüglich derzeit nicht veranlasst. Die anspruchsbegründenden Tatsachen des 33 Abs. 1 GWB a.f. i.v.m. 1 GWB für die Vorgänge vor dem und gern. 33 Abs. 3, 4 GWB n.f. für die Vorgänge danach liegen vor, da die Beklagten für die durch das sog. Schienenkartell entstandenen Schäden haften. Die anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich der aktiven und passiven Sachbefugnis waren zu bejahen. 1. Die Klägerin ist aktivleqitimiert. da sie die Beschaffungsvorgänge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt hat. Der geltend gemachte Schaden ist bei der Klägerin, die die Zahlungen geleistet hat, eingetreten. Dem steht nicht entgegen der Einwand der Beklagten betreffend die Zuwendungen durch den Freistaat. Ob der Schaden durch die Zuwendungen ausgeglichen wurde, ist eine Frage der Vorteilsanrechnung und keine der Aktivlegitimation. Voraussetzung einer Vorteilsanrechnung ist in tatsächlicher Hinsicht ein adäquater Zusammenhang zwischen den schädigenden Ereignis und dem Vorteil. Normativ muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen (Pieneberg im Palandt BGB, 75. Auflage vor 249 Rn. 68). Letzteres ist zu verneinen (vgl. Ziffer II 5.3 am Ende).

12 /14 - Seite Die Beklagten sind passivleqitimiert. 2.1 Die Beklagten zu 1), sowie 3) bis 7) sind am Kartell beteiligt und haften daher für die diesbezüglichen Schadensersatzpflichten als Gesamtschuldner gemäß 33 Abs. 1 GWB a.f., 1, 33 Abs. 3 S. 1 GWB, 830 Abs. 1,840 Abs. 1 BGB. 2.2 Die Haftung der Beklagten zu 2) beruht auf 133 Abs. 1 S. 1 UmwG. Hiernach haften für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 2) erwarb im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung als Gesamtrechtsnachfolgerin den Geschäftsbereich Gleisbau von der Beklagten zu 1). Damit haftet sie mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin. 3. Die Kartellanten haben betreffend der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge der Klägerin mit ihnen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen ( 1 GWB) verstoßen. Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung öder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Die streitgegenständlichen Beschaffunqsvorqänqen 1 bis 5 sind kartellbefanqen. da ihnen jedenfalls aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zugrunde liegen, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken. 3.1 Die Kammer geht davon aus, dass der Beschaffunqsvorqanq 1, ein Auftrag der Klägerin vom an die die Anfang 2011 mit der Beklagten zu 1) verschmolzen ist, und Weichen betraf, von den Kartellabsprachen betroffen war. Diese Überzeugung beruht auf einem Anscheinsbeweis. Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom , Az: 10 U 4455/07, Rn. 36).

13 /14 - Seite 13 - Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt vor, wenn die Absprachen der Kartellanten einen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bereich umfassen und sich der konkrete Beschaffungsvorgang hierzu nahtlos einfügen lässt. Unter diesen Voraussetzungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um ein kartellbefangenes Geschäft handelt. Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Bundeskartellamtes vorgetragen. Die von der Klägerin vorgetragenen kartellrechtwidrigen Absprachen in Bezug auf Ausschreibungen, Anfragen und Projekte über Oberbaumaterialien, u.a. Weichen sind von den Beklagten nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 5) aufgrund der gegen sie verhängten Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes vom gemäß 33 Abs. 4 GWB fest. Zwar wendet die Beklagtenseite ein, der Vortrag der Klägerin sei zu unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die die entsprechenden Tatsachenfeststellungen ermöglichen. Hiernach praktizierten von 2001 bis Mai 2011 Hersteller von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten und Kundenschutzabsprachen. Im Bereich Weichen wurden die Aufträge bis Ende 2008 vor allem im Rahmen von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbandes Weichenbau bzw. innerhalb des Verbandes der Bahnindustrie abgesprochen. Beteiligt waren hierbei neben der Beklagten zu 1) u.a. das Unternehmen der Beklagten zu 3). An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen. Hierbei dienten die Sitzungen des Arbeitskreises Marketing bzw. des Verbandes der Bahnindustrie als Plattform für die regelmäßigen Projektabsprachen 5 bis 8 Mal pro Jahr. Nach Auflösung des Fachverbandes Weichenbau im Jahr 2006 und der Überführung unter das institutioneile Dach des Verbandes der Bahnindustrie existierte dort ein Nachfolgegremium. Insgesamt war der Teilnehmerkreis über die Jahre weitgehend unverändert. Der streitgegenständliche Beschaffungsvorgang für Weichen vom fügt sich in sächlicher und zeitlicher Hinsicht damit in die Absprachen ein. Auch liegt ein räumlicher Bezug vor. Die Absprachen erfolgten deutschlandweit, wobei die Beklagte zu 1) nur regional an den Absprachen teilgenommen hat. Da sie den streitgegenständlichen Auftrag erhalten hat, besteht auch ein

14 /14 - Seite 14 - räumlicher Zusammenhang. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagtenseite nicht zu erschüttern vermocht. 3.2 Auch der Beschaffunqsvorqanq 2, eine Auftragserteilung für 4 Weichen vom an die Beklagte zu 3 ist kartellbefangen. Er fügt sich sächlich, räumlich und zeitlich nahtlos in die dargestellten Absprachen ein. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten zu 3), eine Kartellbefangenheit liege bei Direktvergabe ohne vorherige Ausschreibung nicht vor, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte zu 3) führt hierzu den an sie erteilten Auftrag (Beschaffungsvorgang 2) an. Nach den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Angebot der Beklagten zu 3) hierzu (Anlage K BT 2) handelte es sich jedoch um eine öffentliche Ausschreibung. Dem Einwand fehlt daher jegliche tatsächliche Grundlage. 3.3 Die Beschaffunqsvorqänqe 3 und 4, Aufträge vom und vom an die Beklagte zu 3, die ebenfalls Weichen betreffen, waren ebenfalls Gegenstand von Kartellabsprachen. Dies hat die Beklagte zu 1) bestätigt (Bl. 288 d.a.) und auch die Beklagten zu 3) hat dies eingeräumt (Bl. 532, 533 d.a.). 3.4 Auch der Beschaffunqsvorqanq 5 betreffend einen Auftrag vom für Schienen an die Beklagte zu 4) ist kartellbefangen. An den wettbewerbsrelevanten Absprachen im Bereich Schienen und Schwellen waren die Beklagten zu 4), zu 7) sowie zu 3) bundesweit beteiligt,, die Beklagte zu 1) regional. Da die Beklagte zu 1 auch von der Klägerin beauftragt worden war (Beschaffungsvorgang 1), bejaht die Kammer in regionaler Hinsicht eine Beteiligung der Beklagten zu 1). Für den Bereich Schienen wurde spätestens Ende 2007 zwischen der Beklagten zu 3) und weiteren Kartellanten für den Privatmarkt vereinbart, dass über die beiden voestalpine Werke eine gezielte

15 37 O 24526/14 - Seite 15- Zuweisung von Projekten an die Beklagte zu 3) bzw. die Beklagte zu 4) erfolgen solle. Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Beklagte zu 3) 60 % der schienenbezogenen Aufträge zugewiesen werden sollen und die Beklagte zu 4) 40 %. Diese Aufteilung wurde auf dem Treffen am bei der festgelegt. Betroffen von dieser Absprache waren Schienenprojekte zumindest ab einer Größenordnung von circa 100 Tonnen. Der Beschaffungsvorgang 5 betraf gerade einen Schienenauftrag über 405 Tonnen vom an die Beklagte zu 4 und fügt sich daher nahtlos in die geschilderte Absprache ein. 4. Die Beklagten haften für diese Verstöße gegen das Kartellverbot. Betreffend der Vorgänge bis zum folgt dies aus 33 Abs. 1 GWB in der vom bis zum geltenden Fassung, da das Kartellverbot des 1 GWB den Schutz anderer bezweckt. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine solche Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, ist zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Für den Zeitraum ab begründet 33 Abs. 3 S. 1 GWB i.v. mit 33 Abs. 1 S. 1 GWB in der durch die 7. GWB-Novelle geltenden Fassung die Anspruchsgrundlage. Hiernach genügt ein Verstoß gegen die Vorschriften des GWB. Hierzu genügt ein vorsätzlicher sowie fahrlässiger Verstoß. Die Beklagten haften, da sie schuldhaft gehandelt haben. 5. Die Kammer geht auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus. Die Schadensersatzpflicht des 33 Abs. 1 S. 1 GWB setzt voraus, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist, da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört (vgl. Vollkommen aao, 304 Rn. 6). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass irgendein Schaden entstanden ist, war zu bejahen. Insoweit gilt die Erleichterung nach 287 ZPO (Vollkommen aao). 5.1 Der Klägerin kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu Gute, so dass die Kammer von einer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausgeht. Grundlage des Anscheinsbeweises sind besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015, Az: 14d O 4/14, Rn. 194, juris m.w.n.) Dabei müssen die

16 37 O 24526/14 - Seite 16 - Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sich aus ihnen der Rückschluss auf die zu beweisende Behauptung aufdrängt (vgl. ebenda). Ein Quotenkartell hat typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte (KG Berlin, Urteil vom 01. Oktober 2009, Az: 2 U 17/03 Kart, Rn. 57 laut juris). Denn der einzelne Anbieter hat auf Grund des Quotenkartells - im Vergleich zur wettbewerbsmäßigen Situation - (1.) einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und (2.) größere Möglichkeit, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren (KG Berlin, Urteil vom 01. Oktober 2009, Az: 2 U 17/03 Kart, Rn. 58, juris). Diese für ein Quotenkartell und damit für den Beschaffungsvorgang 5 zutreffende typisierte Geschehensablauf ist auch auf die Absprachepraxis bei den Weichen (=Beschaffungsvorgänge 1 bis 4) übertragbar. Die generelle Eignung eines Kartells, für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile entstehen zu lassen, folgt daraus, daß die beteiligten Unternehmen durch die Festlegung bestimmter Quoten der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb am Markt zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, was regelmäßig über die von ihnen angebotenen Preise erfolgt. Wird den beteiligten Unternehmen von vornherein eine fest umrissene Quote zugedacht, können die Marktmechanismen keine Wirkung entfalten. Damit wird grundsätzlich der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt. Deshalb liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise höher liegen als die im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise. Das Unternehmen, das aufgrund der ihm eingeräumten Quote nicht im Wettbewerb bestehen muss, wird regelmäßig seine Preissenkungsspielräume nicht nutzen. Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizieren daher, dass den Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst. Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen. Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005, Az: KRB 2/05, Rn. 20, juris m.w.n.). Dieser typische Geschehensablauf liegt auch bei einem Stammkundensystem vor, wenn zwischen den Kartellanten einer als Spielführer agiert und sich danach die Verteilung der Aufträge richtet. Die mit Kartellen bezweckte Angebotsbeschränkung, Marktaufteilung oder Preisanhebung wirkt sich regelmäßig in Form von höheren Preisen aus (BGH, ORWI, Urteil vom , KZR

17 /14 - Seite 17-75/10, Rn. 26 It. juris m.w.n.). Wie vom Bundeskartellamt ausgeführt oblag es dem führenden Unternehmen", den teilnehmenden Unternehmen die Preise zu nennen, die diese kommunizieren sollten. Auch mit einer solchen Vorgehensweise wird der Preiswettbewerb daher weitgehend außer Kraft gesetzt. 5.2 Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagtenseite nicht erschüttert. Auch wenn man die von der Beklagten zu 1) dargelegte Motivation ihrerseits zu ihrer Kartellbeteiligung als wahr unterstellt, steht dies der Annahme einer durch die Absprachen bedingten Preiserhöhung nicht entgegen. Der Vortrag, ein Schaden sei deshalb ausgeschlossen, weil die in dem klägerischen Gutachten angegebenen Nachkartellpreise teilweise höher als die angeblichen Kartellpreise seien, steht dem nicht entgegen. Aus dem Gutachten, dessen Rohdaten weder den Beklagten noch dem Gericht bekannt sind, lassen sich insoweit keine unstreitigen Tatsachen ableiten, die der Annahme eines typischen Geschehensablaufs entgegenstehen. Aus welchen Gründen die Preise höher sind, ist für die Kammer nicht dargelegt und erkennbar. Da für die Preisbildung neben einem potentiellen Wegfall eines Kartellaufschlags verschiedene Faktoren in Betracht kommen, vermag ein solcher Umstand den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. 5.3 Auch die weiteren Einwände der Beklagtenseite gegen die Annahme, ein Schaden sei eingetreten, fruchten nicht. Dem Einwand der Beklagten zu 3), der Klägerin könne bei dem europaweit ausgeschriebenen Beschaffungsvorgang 4 kein Schaden entstanden sei, da es ihr auf dem europäischen Wettbewerbsmarkt nicht möglich war, ein günstigeres Angebot als das ihre einzuholen, ist ohne Erfolg. Darlegungen zu den europäischen Marktverhältnissen fehlen ebenso wie Ausführungen, welche europäischen Wettbewerber für die Münchner Ausschreibungen überhaupt in Betracht kommen könnten. Der Ansicht der Beklagten zu 3), die Klägerin habe keine Vermögenseinbußen erlitten, da die Beschaffungsvorgänge öffentliche Förderungen erhalten haben, folgt die.kammer nicht. Voraussetzung einer Vorteilsanrechnung ist neben einem adäquatem Zusammenhang auch eine normative Komponente. Hiernach muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des

18 37 O 24526/14 - Seite 18 - Schadensersatzes entsprechen (vgl. BGH, ORWI, Urteil vom , KZR 75/10 Rn. 58 It juris). Zuwendungen der öffentlichen Hand, die der Finanzierung von Anschaffungen dienen, bezwecken nicht den Ausgleich kartellwidriger Preiserhöhungen. Eine Anrechnung scheidet unter normativen Gesichtspunkten daher aus. I I I. Auch haben die Einwendungen der Beklagten sowie die Einrede der Verjährung keinen Erfolg. 1. Soweit die Beklagten einwenden, dass der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, ist dies unbehelflich. Zwar kann gern. 254 BGB zu einer geminderten Schadensersatzpflicht führen, das bei der Entscheidung über den Grund des Anspruches mit zu berücksichtigen wäre (vgl. Vollkommen aao, 304 Rn. 8). Die Voraussetzungen liegen jedoch angesichts der erfolgten Ausschreibungen nicht vor. 2. Der Einwand der Beklagtenseite zu einer Passing -O n Defence hat keinen Erfolg. Zwar scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung aus, wenn sie kartellbedingte Preisaufschläge an ihre Kunden weitergegeben hat. Eine entsprechende Weitergabe hätte die Beklagtenseite jedoch auch darlegen müssen. Wie die Klägerin die Kosten aus den streitgegenständiichen Einkäufen weitergibt, wird nicht konkret vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin Alleingesellschafterin der ist und diese die Muttergesellschaft der lässt nicht erkennen, welche Auswirkungen die Kosten aus den streitgegenständlichen Einkäufen haben. Dass kartellbedinate Preiserhöhungen der Grund für die Anhebung der Fahrpreise im Verbundgebiet der seien, vermag die Kammer daher nicht zu Grunde zu legen. Die Beklagte zu 3) führt hierzu nichts ausreichend Konkretes aus. Auch die Ausführungen der Beklagten zu 4 bis 7, dass der vermeintlich entstandene Schaden über die Tochterunternehmen der Klägerin auf die Passagiere abgewälzt wurden, enthalten keine hinreichend konkreten Tatsachen hierzu. Im Übrigen gelten insoweit strenge Anforderungen an die Darlegungslast: Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, muss der beklagte

19 /14 - Seite 19- Kartellteilnehmer anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der. Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel dazu vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der Kartellteilnehmer hat auch darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken. Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (so BGH, ORWI, aao, Rn. 69). 3 Die Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg Die dreijährige Verjährungszeit gemäß 195, 199 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge keine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von den änspruchsbegründenen Umständen hatte, sondern erst nach dem vom Bundeskartellamt geführten Verfahren Kenntnis von dem Schienenkartell hatte. Die nach 199 Abs. 3 BGB geltende 10-jährige Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. Die zeitlich erste Schlussabrechnung der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge war am Durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens gegen die Beklagten durch das Bundeskartellamt spätestens Anfang 2011 wurde die Verjährung gern. 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GWB gehemmt. Dieser ist entgegen der Ansicht der Beklagtenseite auch anwendbar. Zwar meint die Beklagtenseite, die durch, die 7. GWB-Novelle neu geschaffene Vorschrift des 33 Abs. 5 GWB 2005, die eine Hemmung der Verjährung in Bezüg auf Schadensersatzansprüche nach 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2005 für die Dauer eines Kartellbußgeldverfahrens vorsieht, sei auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellverstößen unanwendbar, die vor Inkrafttreten des 33 Abs. 5 GWB am 1 Juli 2005 begangen wurden. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Insbesondere folgt dies nicht aus der ORWI-Entscheidung des

20 /14 - Seite 20 - Bundesgerichtshofes (BGH, ORWI, Urteil vom , Az: KZR 75/10). Die Vorschrift des 33 Abs. 5 GWB ist vielmehr auf diejenigen Schadensersatzansprüche anzuwenden, die zum noch nicht verjährt sind und das kartellbehördliche Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde. Dies entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach den Geschädigten gerade ermöglicht werden soll, den Ausgang eines kartellrechtlichen Verfahrens abzuwarten. Diese Hemmung endete frühestens 6 Monate nach dem Erlass der Bußgeldbescheide vom gegen die Beklagtenseite, d.h. nicht vor dem Zu diesem Zeitpunkt war noch ein Jahr der Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Die am eingereichte Klage, die im Februar 2015 nach Einzahlung des Kostenvorschusses an die Beklagten zugestellt wurde, verhinderte damit den Eintritt der Verjährung. C. Im Übrigen war durch Teilurteil die Klage bezüglich der Beschaffungsvorgände 6 bis 10 abzuweisen. I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß 301 ZPO liegen vor. Es ist in Verbindung mit einem Grundurteil möglich (vgl. Vollkommer in Zoller, ZPO, 31. Aufl., 304 Rn. 1 m.w.n.). Zwar hat die Klägerin ihre Klage betragsmäßig zusammengefasst. Bei der auf zehn verschiedene Beschaffungsvorgänge gestützten Klage geht es jedoch um zehn verschiedene Streitgegenstände, so dass insoweit eine getrennte Aburteilung erfolgen konnte. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist zu verneinen. Auch wenn ein kartellbedingter Preisaufschlag, wie ihn die Klägerin behauptet, als Schaden infolge eines potentiellen

21 /14 - Seite 21 - Sachverständigengutachtens festgestellt werden kann, führt dies nicht- zur Bejahung eines Preisschirmeffekts. Die Klägerin konnte im Gegensatz zu den anderen Beschaffungsvorgängen eine Kartellbefanaenheit der Beschaffunasvorqänqe 6-10 nicht begründen, da diesen Vertragsbeziehungen keine Absprachen mit Kartellanten, sondern Angebote von Nichtkartellanten zu Grunde lagen. III. Auch eine Schadensersatzverpflichtung aufgrund einer kartellbedingten Preiserhöhung bei diesen Beschaffungsvorgängen aufgrund von Preisschirmeffekten vermochte die Klägerin nicht ausreichend darzulegen. 1. Zwar sind Kartellanten zum Ersatz des aus einem Kartellverstoß entstehenden Schadens nach 33 Abs. 1 GWB a.f. bzw. 33 Abs. 3 S. 1 GWB n.f. verpflichtet und ein solcher Schaden kann auch in einer kartellbedingten Preiserhöhung begründet sein (sog. Preisschirmeffekt). Die klägerischen Darlegungen vermögen jedoch auch nach entsprechenden Hinweisen der Kammer eine solche haftungsbegründende Kausalität nicht zu begründen, da eine Beeinflussung der Kartellaußenseiter durch die Preise der Kartellanten nicht dargelegt wurde. Gelingt es einem Kartell, den Preis für bestimmte Produkte künstlich hoch zu halten, und sind bestimmte Marktbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Art des Produkts oder der Größe des von diesem Kartell erfassten Marktes, erfüllt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das nicht am Kartell beteiligte konkurrierende Unternehmen entschließt, den Preis für sein Angebot höher festzusetzen, als es dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne das Kartell, getan hätte (EuGH, Kone, Urteil vom , Az: C 557/12, Rn. 29 It. juris). In einem solchen Kontext ist jedoch festzustellen, dass der Kartellaußenseiter seine Entscheidung über die Festsetzung eines Angebotspreises, auch wenn sie als eine völlig autonome Entscheidung anzusehen ist, unter Bezugnahme auf einen Marktpreis treffen konnte, der durch dieses Kartell

22 37 O 24526/14 - Seite 22 - verfälscht worden und damit wettbewerbswidrig war (EuGH, Kone, Rn. 30). Folglich gehört die Schädigung des Kunden eines nicht an einem Kartell beteiligten, aber von den wirtschaftlichen Bedingungen des umbrella pricing profitierenden Unternehmens durch einen Angebotspreis, der höher ist, als er es ohne dieses Kartell gewesen wäre, zu den möglichen Folgen des Kartells, die den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben können. Daher kann ein durch das umbrella pricing Geschädigter den Ersatz des ihm durch die Mitglieder eines Kartells entstandenen Schadens verlangen, obwohl er insoweit keine vertraglichen Beziehungen zu ihnen hatte, wenn erwiesen ist, dass dieses Kartell nach den. Umständen des konkreten Falles und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein umbrella pricing durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte, und wenn diese Umstände und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten (EuGH, Kone, Rn. 34). 2. Die Klägerin hat die hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein umbrella pricing für die Beschaffunosvorqänge 6 und 7 nicht ausreichend dargelegt. Hierzu hätte sie zu den Preisen der jeweiligen Produkten auch in Bezug auf die jeweiligen Zeitpunkte sowie zur Marktabdeckung näheres darlegen müssen, worauf die Kammer auch am Ende der mündlichen Verhandlung vom hingewiesen hat. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Klägerin hat einen kartellfreien Marktpreis für Vignolschienen weder für die Auftragserteilung vom noch für die Auftragserteilung vom benannt und auch keine konkreten Tatsachen hierzu benannt, um schlüssig einen Marktpreis, der bei einem funktionierenden Wettbewerb vorliegen würde, für den Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge 2001 und 2005 zu bestimmen. Ferner hat sie keine hinreichenden Tatsachen dargetan, die auf eine kartellbedingte Erhöhung des Marktpreises im Jahr 2001 und 2005 für Vignolschienen schließen lassen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die von den Kartellaußenseitern der Klägerin unterbreiteten Preise kartellbedingt erhöht waren. Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass die von Kartellanten bestimmten Preise von den Kartellaußenseitern übernommen werden, liegt nicht vor. Da die auf Schienen bezogenen Absprachen wie dargelegt auf Vereinbarungen spätestens Ende 2007 beruhten, ist schon nicht erkennbar, welches Ausmaß in den maßgeblichen Jahren 2001 und 2005 wettbewerbsbeschränkende Absprachen für Vignolschienen hatten. Zwar erwähnt die

23 /14 - Seite 23 - Klägerin eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung im Jahr 2001 zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4). Welche Auswirkungen diese Vereinbarung zu welchem Zeitpunkt auf den Wettbewerb und die anderen Mitbewerber hatte, ist jedoch nicht dargelegt. Wann der avisierte Marktanteil von über 90 % erreicht worden sein soll, ist nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Marktgröße die Kartellanten im Schienenbereich in den maßgeblichen Jahren 2001 und 2005 hatten, zumal bei den streitgegenständlichen Schienenaufträgen (Beschaffungsvorgänge 5-7) erst der Auftrag vom an die am Kartell beteiligte Beklagte zu 4 ging. Soweit die Klägerin pauschal ausführt, dass die Lieferanten, die nicht am Kartell beteiligt waren, ihrerseits die Oberbaumaterialien von Kartellanten bzw. zu karteil bedingt überhöhten Konditionen beschafften, hat sie hierzu keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Marktbedingungen, die auf eine allgemeine Preiserhöhung schließen lassen könnten, sind daher nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass bei dem Beschaffungsvorgang 6 aus dem Jahr 2001 für Vignolschienen das Angebot des beauftragten Nichtkartellanten 14% niedriger ist als das Bieterangebot des nächstgelegenen Kartellanten. Da die Klägerin für Vignolschienen einen kartellbedingten Preisaufschlag von 10,7% behauptet, würde auch bei einer entsprechenden Wahrunterstellung einer kartellbedingten Preiserhöhung der Umbrella-Effekt gerade nicht bestehen. Liegt nämlich der Kartellaußenseiter mit seinem Angebot unter dem kartellbedingten Preisaufschlag, so hat er sich gerade nicht an den Kartellpreisen orientiert und beeinflussen lassen. Auch für den Beschaffungsvorgang 7 aus dem Jahr 2005 für Vignolschienen vermochte die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises keine Anhaltspunkte aufzeigen, die einen Preisschirmeffekt begründen könnten. So ist in dem von der Klägerin vorgelegten law-gutachten (Anlage K 10, S. 74) ein kartellbedingter Preis von /Meter Vignolschiene angegeben und ein Nachkartellpreis von. Angesichts der im klägerischen Schriftsatz vom bezeichneten Lieferung von Metern Vignolschienen liegt dem erteilten Auftrag über brutto ein bei weitem niedriger Meterpreis zugrunde. Damit liegt der Kartellaußenseiter nach den von der Klägerin gemachten Angaben sogar unter dem Marktpreis. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht von einem Preisschirmeffekt ausgegangen werden. 3. Die Klägerin hat auch eine Möglichkeit für ein solches umbrella pricing für die Beschaffunqsvorqänqe 8 bis 10 nicht ausreichend dargelegt.

24 /14 - Seite 24 - Die Aufträge für Kiefernholzschwellen in den Jahren 2001, 2005 und 2008 gingen allesamt an Kartellaußenseiter. Für den Schwellenbereich hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, in welcher Form, und in welchem Umfang hier Absprachen getroffen wurden. Mangels Darlegung von Marktbedingungen hierzu ist nicht ersichtlich, ob Kartellaußenseiter, die bei den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen bei Kiefernholzschwellen durchgängig zum Zuge kamen, bei der Bestimmung ihrer Angebotspreise durch das Schienenkartell beeinflusst worden wären. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, welche Marktbedingungen für Holz-Schwellen 2001, 2005 und 2008 herrschten, wie viele der Kartellanten in dem Holz-Schwellen-Bereich tätig waren und wie viele Kartellaußenseiter neben den beiden streitgegenständlichen Ausschreibungsgewinnern noch auf dem Markt sich befanden. Auch nach dem vorgelegten Gutachten gab es für Holzschwellen keine signifikanten Ergebnisse (vgl. Anlage K 10, S. 113). Eine kartellbedingte Preiserhöhung ist somit nicht schlüssig dargelegt. 4. Auch der Verweis der Klägerin auf ein aktuelles Urteil des LG Hannover vom , Az: 18 O 405/14, S. 19 verfängt nicht. Soweit dort eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bejaht wird, dass Beschaffungsvorgänge bei Nicht-Kartellanten von dem Kartellrechtsverstoß beeinflusst waren, trifft dies für die hier streitgegenständlichen Umstände nicht zu. Der dortige Preisschirmeffekt wird wie folgt beschrieben: Soweit aufgrund von kartellbedingten Preiserhöhungen bisherige Kartellkunden auf Kartellaußenseiter ausweichen, weil dort niedrigere Preise sind, steigt dort die Nachfrage, und die typische und damit vorhersehbare Folge ist, dass auch Kartellaußenseiter ihre Preise erhöhen. Weder für die Beschaffung von Vignolschienen noch für die von Kiefernschwellen war die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Beschreibung der Beschaffungsvorgänge zunächst Kartellkunde, so dass die beschriebene Situation - ein Ausweichen auf Kartellaußenseiter - gerade nicht übertragbar ist.

25 /14 - Seite 25 - Vorsitzende Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht am i ohterin.andgericht Verkündet arfft t i 07 Urkundsbeämter der Geschäftsstelle

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