226 StGB Schwere Körperverletzung.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "226 StGB Schwere Körperverletzung."

Transkript

1 226 StGB Schwere Körperverletzung. Einleitung I. Tatbestand I StGB a) 226 I 1 Verlust bestimmter Körperfunktionen. b) 226 I 2 Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes. c) 226 I 3 1. Dauernde erhebliche Entstellung d) 226 I 3 2. StGB Verfall in schwere Krankheitszustände e) Reperaturfähigkeit der schweren Folge II Vorsatz im Hinblick auf die schwere Folge III Minder schwere Fälle. II. Rechtfertigungsgründe 1. Notwehr und rechtfertigender Notstand 2. Einwilligung III. Entschuldigungsgründe IV. Täterschaft 1. Mittäterschaft 2. Anstiftung 3. Beihilfe V. Versuch VI. Gesetzeskonkurrenzen VII. Prozessuales VIII. Rechtshistorische Entwicklung 1. Entwicklung des Strafrahmens 2. Reformvorhaben IX. Literatur

2 Einleitung Bei der schweren Körperverletzung ( 226 StGB) handelt es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung ( 223 StGB). Sie ist im 17. Abschnitt des besonderen Teils des deutschen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) geregelt. Die Tat ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass sie von Amts wegen verfolgt wird und kein Strafantrag ( 230 StGB) gestellt werden muss. Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung ( 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt, erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden. Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an. I. Tatbestand I StGB Eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung ( 226 StGB) setzt zunächst voraus, dass der Täter den Grundtatbestand der Körperverletzung ( 223 StGB) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Das Rechtsgut des 223 StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person, deren Schutz aus dem durch die Verfassung geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) abgeleitet wird. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich nach 223 Abs. 1 StGB strafbar. Die körperliche Misshandlung meint dabei jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird ; unter einer Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen (Joecks: Studienkommentar StGB. 2010, S. 414). Die schwere Körperverletzung stellt keine Qualifikation der fahrlässigen Körperverletzung ( 229 StGB) dar. Der Täter muss die schwere Folge objektiv zurechenbar verursacht haben. Zwischen Körperverletzung und schwerer Folge muss folglich ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen (Altenhain in: GA. 1996, S ). Das bedeutet, dass der Taterfolg aus der typischen Gefahr des Grunddeliktes hervorgehen muss (Roxin: Strafrecht. 2006, S. 334). a) 226 I 1 Verlust bestimmter Körperfunktionen (1) Verlust Unter einem Verlust ist die nahezu vollständige Aufhebung, der betroffenen Fähigkeit zu verstehen. Er muss wenigstens über einen längeren Zeitraum andauern und über die Heilungsaussichten muss Ungewissheit bestehen. Ferner liegt kein Verlust vor, wenn die verlorene Fähigkeit durch zumutbare medizinische Maßnahmen wiederhergestellt werden kann. Künstliche Hilfsmit-

3 tel wie Sehhilfen werden hierbei nicht berücksichtigt, da sie den Verlust nicht permanent ausgleichen können. (2) Verlust des Sehvermögens Beim Sehvermögen, der Fähigkeit, Objekte visuell zu erkennen, ist zu differenzieren. Eine Reduktion des Sehvermögens auf 2 % ist nach herrschender Lehre mit einem Verlust gleichzustellen (Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 2009, S. 1488). Nach der Rechtsprechung erfüllt bereits eine Minderung auf 10 % oder weniger dieses Tatbestandsmerkmal. Ein solcher Verlust auf einem Auge ist ausreichend. (3) Verlust des Gehörs Mit dem Gehör ist die Fähigkeit der auditiven Wahrnehmung gemeint. Im Gegensatz zum Sehvermögen ist hier nicht der Verlust auf einem Ohr, sondern des gesamten Hörvermögens, also auf beiden Ohren, gemeint. (4) Verlust des Sprechvermögens Das Sprechvermögen ist betroffen, wenn die Fähigkeit zur artikulierten Rede aufgehoben ist. Selbst wenn keine vollständige Stimmlosigkeit eintreten muss, reicht ein bloßes Stottern jedoch nicht aus. (5) Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Sie ist, entgegen des früher als Zeugungsfähigkeit definierten Merkmals, als geschlechtsneutral zu verstehen. Geschützt werden hierdurch auch Kinder, deren Fortpflanzungsfähigkeit sich erst Jahre später entwickeln wird, jedoch nicht etwa eine 90-jährige Person. Mithin fällt Impotenz nicht unter dieses Merkmal. b) 226 I 2 Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes Eine Qualifikation liegt weiterhin vor, wenn der Verletzte durch die Körperverletzung ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann ( 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB). (1) Glied Was unter einem wichtigen Glied zu verstehen ist, ist umstritten. Überwiegende Teile der Literatur sowie die Rechtsprechung, vertreten die Ansicht, dass unter dem Begriff nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind verstanden werden können (Lackner/Kühl:Strafgesetzbuch. 2011, S. 1049). Nach einer Mindermeinung seien jedoch nicht nur äußere Körperteile, sondern ebenso innere Organe, wie etwa die Niere, zu berücksichtigen. Dies wird damit begründet, dass der Verlust eines inneren Organs schlimmere gesundheitliche Folgen verursachen würde, als etwa der Verlust eines Fingers. Auch wenn der BGH die Frage nicht abschließend beantwortet hat, lehnt er diese Ansicht ab, da die Bezeichnung eines inneren Organs als Glied die Grenze der zulässigen Wortauslegung überschreite.

4 (2) Wichtigkeit des Gliedes Ein Glied ist wichtig, wenn ihm eine erhebliche Bedeutung im Hinblick auf den Gesamtorganismus zukommt. Umstritten ist jedoch, ob individuelle Verhältnisse des Verletzten berücksichtigt werden müssen. Teilweise wird insbesondere auf den Beruf des Verletzten abgestellt, wonach etwa der Verlust des kleinen Fingers eines Pianisten dieses Merkmal erfüllen würde. Weiterhin wird angenommen, dass die Wichtigkeit eines Gliedes nicht mit Rücksicht auf den Verletzten, sondern unabhängig von diesem zu bestimmen sei. Einer weiteren Auffassung nach sei auf individuelle Körpereigenschaften (etwa die Händigkeit) abzustellen. Der BGH hat sich mit der Begründung, dass das vom Reichsgericht ausgelegte Merkmal der Wichtigkeit zu eng und nicht mehr zeitgemäß sei, von dessen Rechtsprechung gelöst und sich der Auffassung angeschlossen, wonach individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten ebenfalls zu berücksichtigen seien. Das Gesetz regelt den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers, was auf einen generalisierenden Maßstab hindeutet. Dadurch werden keine Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des Berufes des Verletzten ersichtlich. (3) Verlust des wichtigen Gliedes Das wichtige Glied ist verloren, wenn es physisch vom Körper abgetrennt wurde. Mit Einführung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StRG) im Jahr 1998 wurde diese Regelung um die Alternative der dauernden Gebrauchsunfähigkeit ergänzt. c) 226 I 3 1. Dauernde erhebliche Entstellung (1) Entstellung Eine dauernde erhebliche Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert ist, [dass] er für Dauer psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat (OLG Hamm, Az. 13 U 7/00). Die Veränderung meint, dass es unerheblich ist, ob der Verletzte bereits vor der Entstellung unästhetisch war. (2) Dauernde Entstellung Die Entstellung ist dauernd, wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum verändert wurde. (3) Dauernde erhebliche Entstellung Darüber hinaus muss die Verunstaltung erheblich sein. Das notwendige Maß ist an den anderen Alternativen des 226 Abs. 1 StGB zu ermitteln, so dass geringfügige Beeinträchtigungen nicht genügen. Ferner setzt eine Entstellung eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Es ist jedoch nicht notwendig, dass diese Verunstaltung ständig sichtbar ist. Mithin sind alle sozialen Situationen, etwa das Baden im Schwimmbad oder der Geschlechtsverkehr, zu berücksichtigen. Zur Veranschaulichung von Narbenfällen lässt sich anbringen, dass der erforderliche Schweregrad weder durch eine auffällig senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur Oberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite Narbe noch durch eine 4 mm breite, 12 cm lange Narbe, die vom Ohrläppchen bis zum Unterkiefer verläuft, erreicht wird. Außerhalb des Narbenbereiches fallen beispielsweise die Einbuße eines Nasenflügels oder eines (halben) Ohres, ein schlaff herun-

5 terhängendes Augenlid, eine Verschiebung des Unterkiefers oder Gehbehinderung durch Verkürzung des Oberschenkels (Rengier: Strafrecht. 2012, S. 127). d) 226 I 3 2. StGB Verfall in schwere Krankheitszustände (1) Verfall Weiterhin wird das Verfallen in schwere Krankheitszustände mit Strafe bedroht. Der Begriff des Verfallens verdeutlicht, dass es sich um eine chronische Gesundheitsschädigung handeln muss, die zwar nicht unheilbar zu sein braucht, jedoch für längere Zeit besteht und deren Heilung sich nicht bestimmen lässt. (2) Verfall in Siechtum Dazu zählt unter anderem das Verfallen in Siechtum, also einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus schädigt und zu einer allgemeinen Hinfälligkeit führt. Darunter zu verstehen ist beispielsweise das Infizieren mit dem HI-Virus. (3) Verfall in Lähmung Eine Lähmung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils und daher gleicherweise einen solchen Krankheitszustand dar. Ein Vergleich mit 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB zeigt, dass die Bewegungsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes bereits geregelt ist. Mithin muss die Lähmung den gesamten Körper in Mitleidenschaft ziehen, um unter diesem Aspekt berücksichtigt zu werden. Als Lähmungen werden unter anderem die Versteifung eines Kniegelenkes, eines ganzen Armes oder aber des Hüftgelenkes, die einen Krückengebrauch notwendig macht, erfasst. Dahingegen reicht die Versteifung des Handgelenkes oder einzelner Finger nicht aus. (4) Verfall in eine geistige Krankheit oder Behinderung Der Verfall in eine geistige Krankheit orientiert sich an den Regeln der seelischen Störungen im Sinne des 20 StGB. Letztlich wird das Verfallen in Behinderung erfasst; ob damit jedoch die körperliche oder geistige Behinderung gemeint ist, ist streitig. Diese Alternative einer schweren Erkrankung war im Regierungsentwurf noch nicht aufgeführt, sondern wird erstmals im Bericht des Rechtsausschusses erwähnt. Eine Ansicht versteht unter der Behinderung jede erhebliche Beeinträchtigung von Körperfunktionen (Schroth in: NJW. 1998, S ). Demgegenüber wird von einigen Autoren in der Literatur durch die Konjunktion oder ein Bezug zum Adjektiv geistig hergestellt, wonach die Behinderung auch eine solche sein müsste. Unterstützt wird diese Ansicht dadurch, dass diese Verknüpfung im Gesetzeswortlaut zweimal verwendet wird ( Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung ). Zudem würde eine andere Auslegung diese Regelung überflüssig machen, da Fälle der körperlichen Behinderung durch Lähmung, Siechtum oder der Verlust bestimmter Körperfunktionen bereits von den entsprechenden Normen erfasst sind.

6 e) Reperaturfähigkeit der schweren Folge Beim Qualifikationstatbestand der schweren Körperverletzung geht es um dauernde, also irreversible Folgen. Dieser stellt nach 12 Abs. 1 StGB einen Verbrechenstatbestand dar, da die Strafandrohung einer Körperverletzung nach 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verschärft wird auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Diese Verschärfung spricht dafür, nur solche Folgen ausreichen zu lassen, unter denen der Verletzte dauerhaft leidet. Vom Merkmal der dauernden Entstellung lässt sich ableiten, dass sie nicht mehr vorliegt, wenn die Verunstaltung dauerhaft beseitigen werden kann (etwa durch kosmetische Eingriffe). Hierbei kommt es nicht auf das Einvernehmen des Verletzten bezüglich des Eingriffs, sondern darauf an, ob ihm dieser zumutbar ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Fall, in dem eine Beschränkung des Sehvermögens nur durch das Tragen einer Kontaktlinse und einer (beidseitigen) Prismenbrille am verletzten Auge beseitigt werden konnte, entschieden, dass in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung nicht entfällt (BayObLG, Az. 2 St RR 165/03). Künstliche oder technische Hilfsmittel wie etwa Sehhilfen könnten die genannten schweren Folgen nur temporär ausgleichen, nicht aber dauerhaft. So liegt durch den Verlust von Zähnen ebenfalls keine dauernde Entstellung vor, wenn sie voraussichtlich durch eine Zahnprothese beseitigt werden kann (LG Hamburg, Az. (40) 26/65 ) II Vorsatz im Hinblick auf die schwere Folge 226 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter im Hinblick auf die schweren Folgen absichtlich (dolus directus 1. Grades) oder wissentlich (dolus directus 2. Grades) handelt und stellt mithin eine Qualifikation des 226 Abs. 1 StGB dar. Die objektiven Voraussetzungen bleiben somit unverändert. Eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf ist unerheblich, wenn der Täter bloß wollte, dass die schwere Folge in einer anderen Art und Weise eintritt. Wenn der Täter von einem absichtlichen Tötungsversuch zurückgetreten ist und eine eingetretene schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns vorausgesehen hat, ist 226 Abs. 2 StGB dennoch anwendbar. Handelt er in dieser Hinsicht mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis), findet 226 Abs. 2 StGB jedoch keine Anwendung. Beim 226 Abs. 2 StGB handelt es sich mithin um ein Vorsatzdelikt, das einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vorsieht III Minder schwere Fälle In minder schweren Fällen des 226 Abs. 1 StGB wird auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ( 226 Abs. 3 Alt. 2 StGB), in solchen des 226 Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erkannt ( 226 Abs. 3 Alt. 2 StGB). Der Verbrechenscharakter der schweren Körperverletzung bleibt von der Strafmilderung unberührt ( 12 Abs. 1 StGB). Ein minder schwerer Fall kann etwa dann vorliegen, wenn die Verletzung auf Verlangen des Opfers oder mit dessen Einwilligung erfolgt oder wenn der Täter die in 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) genannten Voraussetzungen erfüllt, also wenn der Täter von dem [verletzten] Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen

7 war (BGHSt 25, S ). Das ist dann zu bejahen, wenn ein geringfügiger Exzeß im Rahmen einer einverständlichen tätlichen Auseinandersetzung zur schweren Folge geführt hat (BGH in: StV. 1994, S. 16). Darunter fällt insbesondere eine Provokation durch den Verletzten, die den Täter daraufhin zur Tat hingerissen hat. Bloße Fahrlässigkeit reicht jedoch nicht für eine Strafmilderung im Sinne des 226 Abs. 3 StGB aus. Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit muss sich das Gericht zwischen den Milderungen nach 226 Abs. 3 [StGB] und 21 StGB in Verbindung mit 49 StGB entscheiden. Verwirklicht der Täter 226 Abs. 1 StGB, mildert sich die Strafe im Sinne des 226 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ; bei Verwirklichung des 226 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. II. Rechtfertigungsgründe Als mögliche Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere die Notwehr ( 32 StGB), der Rechtfertigende Notstand ( 34 StGB) sowie die Einwilligung ( 228 StGB) in Betracht, die vor allem beim ärztlichen Heileingriff von praktischer Bedeutung ist. 1. Notwehr und rechtfertigender Notstand Eine Rechtfertigung aus Notwehr ist gegeben, wenn zur Abwehr massiver Angriffe [ ] gleichermaßen massive Verteidigungshandlungen erforderlich sind; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die schwere Folge vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde (Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1008). Mithin hängt die Rechtfertigung nicht von der Erfolgsverursachung, sondern von der Handlung ab. Demnach ist die fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge auch dann gerechtfertigt, wenn bei der Begehung einer einfachen Körperverletzung [ ] die Möglichkeit des Eintritts einer schweren Folge voraussehbar war und zur Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff[s] erforderlich gewesen ist (Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S. 120). Eine Rechtfertigung wegen allgemeinen (rechtfertigenden) Notstands liegt unter den gleichen Voraussetzungen vor. 2. Einwilligung Weiterhin kann eine Einwilligung, etwa in ärztliche Eingriffe, rechtliche Wirksamkeit erlangen. In der Praxis spielt eine Einwilligung insbesondere als Rechtfertigungsgrund für eine absichtliche Herbeiführung der schweren Folge im Sinne des 226 Abs. 2 StGB eine nicht unerhebliche Rolle, da es sich bei einem solchen Eingriff stets um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt. So hat etwa der BGH die Wirksamkeit einer Einwilligung in einem Fall verneint, bei dem eine Patientin sich zahlreiche Zähne herausnehmen ließ, weil sie sich davon eine Minderung ihrer chronischen Kopfschmerzen erhoffte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Patientin die erforderliche Urteilskraft gefehlt habe und der Arzt nicht in der Lage war, das Vorstellungsbild der Zeugin [ ] in Übereinstimmung zu einer realistischen medizinischen Beurteilung zu bringen (BGH in: NJW. 1978, S. 1206). Die Patientin unterlag einem unbeachtlichen Motivirrtum, da sie den Verlust ihrer Zähne zwar erkannt hat, sich davon jedoch weitere Vorteile erhoffte. Sittenwidrig im Sinne des 228 StGB war die Tat wegen der objektive[n] Nutzlosig-

8 keit (Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1008). Mithin ist die Einwilligung unwirksam, wenn der Eingriff zwar vom Patienten verlangt, medizinisch jedoch nicht indiziert ist. Ferner ist vorstellbar, dass es während einer Operation zu unerwarteten Komplikationen kommt und die Tat aus einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sein könnte. Bestand für den Arzt jedoch die Möglichkeit, diesen kritischen Umstand vor der Operation zu bedenken und den Patienten dahingehend aufzuklären, wodurch sich ein entgegenstehender Wille [des Patienten] gezeigt hätte, liegt eine fahrlässige Körperverletzung nach 229 StGB vor (Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1008). III. Entschuldigungsgründe Als Erfolgsqualifikation erfordert der Tatbestand der schweren Körperverletzung, dass nicht bloß das Grunddelikt schuldhaft begangen, sondern die schwere Folge in gleicher Weise schuldhaft herbeigeführt worden ist. Verursacht der Täter die schwere Folge vorsätzlich, sind die allgemeinen Regeln der Schuld beim Vorsatzdelikt anzuwenden. Bei einer fahrlässigen Herbeiführung sind die besonderen Merkmale zur Bestimmung der Schuld entsprechend zu berücksichtigen, so etwa die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung oder Unzumutbarkeit der gebotenen Handlung. Insofern hat der BGH in einem älteren Urteil einen Notwehrexzess als Entschuldigungsgrund anerkannt. IV. Täterschaft Der 226 StGB stellt an die Beteiligung (Täterschaft und Teilnahme) besondere Voraussetzungen. Diese ergeben sich aus den unterschiedlichen Strafandrohungen für Fahrlässigkeit und bedingten Vorsatz ( 226 Abs. 1 StGB) sowie Absicht und Wissentlichkeit ( 226 Abs. 2 StGB). 1. Mittäterschaft Eine Mittäterschaft an 226 Abs. 1 StGB erfordert das Vorliegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach 223 StGB, durch die eine schwere Folge herbeigeführt worden ist (Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S ). Entsprechend dem subjektiven Tatbestand muss dem Mittäter wenigstens Fahrlässig im Sinne des 18 StGB zur Last fallen. Erfüllt von zwei Mittätern etwa einer hinsichtlich der schweren Folge Absicht und handelt der andere mit bedingtem Vorsatz, sind sie individuell den erfüllten Tatbestandsmerkmalen nach zu bestrafen. Der Grund dafür ist, dass dem Wortlaut des 226 Abs. 2 StGB nach nur der Täter hinsichtlich dieser Qualifikation mit Strafe bedroht ist, der die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeiführt. Mithin wird der absichtlich handelnde Mittäter aus 226 Abs. 2 StGB und der mit bedingtem Vorsatz handelnde aus 226 Abs. 2 StGB bestraft. 2. Anstiftung Demnach werden ein Anstifter oder jemand, der Beihilfe leistet, nur bestraft, wenn ihnen hinsichtlich [der schweren] Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt ( 18 StGB). Diese Regelung ist nicht etwa als Anerkennung einer fahrlässigen Anstiftung zu verstehen, sondern stellt eine vorsätzliche Teilnahme am vorsätzlichen Grundtatbestand dar, die sich durch eine

9 fahrlässige (Neben-)Täterschaftʻ qualifiziert (Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S ). Die Strafbarkeit des Teilnehmers ist nicht von der vorsätzlichen Herbeiführung der schweren Folge durch den Haupttäter ab. Der Anstifter ist jedoch als mittelbarer Täter im Sinne des 226 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wenn er Kenntnis darüber hatte, dass der den Grundtatbestand vorsätzlich erfüllende Täter die schwere Folge fahrlässig herbeiführte. 3. Beihilfe Beihilfe zur Verwirklichung des 226 Abs. 2 StGB leistet, wer direkten Vorsatz (dolus directus 1. oder 2. Grades) im Hinblick auf die schwere Folge hat. Dies ergibt sich aus 18 StGB, wonach auf den mit bedingtem Vorsatz handelnden Beteiligten 226 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Beteiligung an 226 Abs. 2 StGB bereits gegeben ist, wenn beim Haupttäter zwar lediglich bedingter Vorsatz vorliegt, der Beteiligte jedoch mit direktem Vorsatz in Bezug auf die schwere Folge handelt. V. Versuch Da es sich bei dem 226 StGB um ein Verbrechen nach 12 Abs. 1 StGB handelt, ist der Versuch strafbar. Bereits bei vorsätzlicher Ausführung des Grunddeliktes ( 223 StGB) kann es sich um ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung handeln. Weiterhin kann eine versuchte Erfolgsqualifizierung vorliegen, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine schwere Folge erstreckt, deren Eintritt [jedoch] ausbleibt (Rengier: Strafrecht. 2012, S. 130). Beim 226 Abs. 1 StGB kommt ein Versuch bereits dann in Betracht, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt. Eine Versuchsstrafbarkeit nach 226 Abs. 2 StGB erfordert weiterhin Absicht oder Wissentlichkeit. Mithin entspricht ein auf die schwere Folge gerichteter bedingter Vorsatz dem Versuch des 226 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung stellt eine Erfolgsqualifikation dar. Demnach kann ein sich der Angreifer wegen einem erfolgsqualifizierten Versuch strafbar machen. Ein solcher erfolgsqualifizierter Versuch des 226 StGB ist deshalb möglich, weil bereits der Versuch des Grunddelikts die besondere Folge fahrlässig verursachen kann (Kühl: Strafrecht. 2012, S. 636). Dieser Umstand ist gegeben, wenn der Täter die vorsätzliche Körperverletzung versucht, also nicht vollendet, dadurch jedoch bereits die schwere Folge herbeiführt. Sie muss nicht vom Vorsatz des Angreifers erfasst sein. Dies liegt etwa vor, wenn der Angegriffene einem Angriff des Täters ausweicht, dabei jedoch unglücklich stürzt und dadurch in Lähmung verfällt. VI. Gesetzeskonkurrenzen Verursacht eine Tathandlung mehrere schwere Folgen, liegen keine gleichartigen Idealkonkurrenzen vor. Mithin werden solche Fälle als nur eine Tatbestandsverwirklichung behandelt ( 52 Abs. 1 StGB). Im Wesentlichen wird dabei die straferschwerende Regelung berücksichtigt. Weiterhin erscheint vorzugswürdig, die absichtliche oder wissentliche Herbeiführung der schweren Folge ( 226 Abs. 2 StGB) mit einer fahrlässigen oder eventualvorsätzlichen Herbeiführung ( 226 Abs. 1 StGB) dieser in Tateinheit zu stellen. Dadurch kann im Schuldspruch Idealkonkurrenz angenommen und das Vorliegen beider Absätze klargestellt werden. Bleibt es bei der ei-

10 nen schweren Folge lediglich beim Versuch und wird die andere fahrlässig herbeigeführt, stehen der Versuch, unabhängig davon, von welchem Absatz, und die fahrlässige Vollendung in Tateinheit. 226 StGB verdrängt als Qualifikation das Grunddelikt 223 StGB wegen Spezialität. Eine versuchte schwere Körperverletzung steht jedoch in Tateinheit mit einer vollendeten Körperverletzung nach 223 StGB. Ferner verdrängt der 226 StGB die gefährliche Körperverletzung nach 224 StGB, da diese individualisierte Gefährdungsqualifikationen zum Inhalt hat, wohingegen sich die schwere Körperverletzung durch Verletzungsqualifikationen auszeichnet (Hirsch in: Leipziger Kommentar. 2005, S ). Zwar besteht mit dem Schwangerschaftsabbruch nach 218 Abs. 2 StGB Idealkonkurrenz, durch das Vorliegen der schweren Gesundheitsschädigung ( 218 Abs. 2 Nr. 2 StGB) wird dieser jedoch durch die schwere Folge im Sinne des 226 StGB verdrängt. Überdies liegt, entgegen der früheren Rechtsprechung, mit 225 Abs. 3 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) nicht Gesetzes-, sondern Tateinheit vor. Grund dafür ist das Klarstellungsinteresse, das bloß im Rahmen einer tateinheitlichen Behandlung der Verletzung der besonderen Sorgepflicht gehegt werden kann (BGH in: NJW. 1999, S. 72). Die schwere Folge wird dementsprechend über den Tatbestand des 226 StGB hergeleitet. VII. Prozessuales Die Tat ist beendet, wenn die schwere Folge eingetreten ist. Nach 78a StGB beginnt die Verjährung also mit dem Eintritt dieser. Wird die schwere Folge fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt ( 226 Abs. 1 StGB), verjährt die Tat nach 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB innerhalb von zehn Jahren. Taten nach 226 Abs. 2 StGB, also solche, bei denen die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt wurde, verjähren innerhalb von 20 Jahren ( 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit 38 Abs. 2 StGB). Eine eventuelle Strafmilderung im Sinne des 226 Abs. 3 StGB ist dabei unbeachtlich. Verurteilungen nach 226 Abs. 2 StGB sind in der Urteilsformel [im Sinne des 260 Abs. 4 StPO] als wissentlicheʻ oder absichtliche schwere Körperverletzungʻ zu bezeichnen (Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1011). VIII. Rechtshistorische Entwicklung Bis zum 6. StRG vom 13. November 1998 war die schwere Körperverletzung in 224 StGB geregelt. Die absichtliche Herbeiführung der schweren Folge wurde von 225 RStGB erfasst. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung wurde jedoch bereits in früheren Gesetzen erwähnt. 226 Abs. 1 StGB wurde von den 190 und 193 des preußischen Strafgesetzbuches (1851) hergeleitet. Demnach wurde die Körperverletzung bezüglich ihrer Folgen in [eine] leichte, erhebliche und schwere eingeteilt. Der Gedanke war, körperliche Schäden, die den Verletzten stark beeinträchtigen, besonders schwer zu bestrafen. Diese Regelung findet sich gleichermaßen im 224 RStGB aus dem Jahr 1871 wieder. Die Grundlage der heutigen Fassung des 226 Abs. 2 StGB war der 225 RStGB (beabsichtigte schwere Körperverletzung), der erstmals 1871 mit ins Gesetz aufgenommen wurde.

11 Durch das 6. StRG wurden die Merkmale von 224 RStGB und 225 RStGB im 226 StGB zusammengefasst. Ferner sind Begriffe der Spracheʻ durch Sprechvermögenʻ, Zeugungsfähigkeitʻ durch Fortpflanzungsfähigkeitʻ und Geisteskrankheitʻ durch geistige Behinderung oder Krankheitʻ ersetzt worden. Darüber hinaus wurde das Merkmal der Absicht so ausgelegt, dass in der heutigen Fassung sowohl die Absicht als auch die Wissentlichkeit ausdrücklich im 226 Abs. 2 StGB erwähnt werden. Des Weiteren hat das im Jahr 1994 erlassene Verbrechensbekämpfungsgesetz (VerbrBG) die nach Art. 19 Nr. 96 EGStGB vorgesehene Möglichkeit der Geldstrafe abgeschafft. 1. Entwicklung des Strafrahmens 193 prstgb sah für eine Körperverletzung, deren Folgen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit waren, die länger als 20 Tage andauerte oder zu einer Verstümmelung des Verletzten führten beziehungsweise ihn der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit [beraubten], oder in eine Geisteskrankheit versetzten Zuchthaus von bis zu 15 Jahren vor. 224 RStGB bestraft den, der eine Körperverletzung begeht, die den Verlust eines wichtige[n] Glied- [es] des Körpers, [des] Sehvermögen[s] auf einem oder beiden Augen, [des] Gehör[s], [der] Sprache oder [der] Zeugungsfähigkeit zur Folge hat oder den Verletzten in erheblicher Weise dauernd entstellt [ ] oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfallen lässt mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahre. Eine absichtliche Herbeiführung der Folgen hebte die Strafe auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren an (Rubo: Kommentar über das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1879, S ). Die aus dem Jahr 1975 stammende Fassung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, der damals noch im 224 StGB angesiedelt war, bedrohte die Herbeiführung einer schweren Folge mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Minder schwere Fälle wurden mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine neuere Fassung aus dem Jahre 1994 änderte den Strafrahmen insofern ab, dass die Geldstrafe abgeschafft und auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erkannt wurde. Im Jahr 1975 wurde weiterhin der Tatbestand der beabsichtigte[n] schwere[n] Körperverletzung verfasst, der sich im 225 StGB (alte Fassung) fand. Demnach war auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn eine der in 224 StGB (a. F.) bezeichneten Folgen beabsichtigt war. Für minder schwere Fälle ( 225 Abs. 2 StGB [a. F.]) war die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wurde der Tatbestand in die besonders schwere Körperverletzung umbenannt. Nach 225 Abs. 1 StGB (a. F.) wurde mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bestraft, wer eine schwere Folge wenigstens leichtfertig verursacht hat. 225 Abs. 2 StGB (a. F) sah für eine absichtliche oder wissentliche Herbeiführung einer schweren Folge eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von einem Jahr bis zu fünf Jahren, vor. Dadurch, dass sich der Strafrahmen des 224 StGB (a. F.) nicht neu bemessen hat, Nachdem im Jahr 1994 die schwerwiegenden Unrechts- / Schuld-Formen der leichtfertigen oder bedingt vorsätzlichen Fälle in den 225 StGB (a. F.) verlagert wurden, bedeutete die Beibehaltung

12 des Strafrahmens [des 224 StGB (a. F.)] eine erheblich verschärfte Unrechts-Prädikatisierung für die einfach-fahrlässige Herbeiführung des Taterfolges. Kritische Einwände gegen diese Verlagerung führen an, dass es unverhältnismäßig sei, den Strafrahmen für die leichtfertige und bedingt vorsätzliche Erfolgsverursachung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu verdoppeln, wohingegen der Höchststrafrahmen für eine vorsätzliche Erfolgsverursachung unverändert der gleiche war (Paeffgen in: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1000). 2. Reformvorhaben Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzentwurf, mit dem die Verstümmelung weiblicher Genitalien als schwere Körperverletzung erfasst werden sollte, vom Bundestag abgelehnt. Daraufhin beschloss der Bundesrat im Folgejahr, einen Gesetzesentwurf beim Bundestag einzubringen, dessen zentrales Anliegen die Einfügung eines 226a [StGB] (Genitalverstümmelung) ist (Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 1012). 226a Abs. 1 StGB solle lauten: Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (BR-DrS. 867/09, S. 7). Nach herrschender Meinung sei eine solche Regelung aus strafrechtsdogmatischer Sicht [ ] nicht erforderlich, da eine solche Verstümmelung vom Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sei (Hardtung in:münchener Kommentar. 2012, S. 1012). Dennoch sei sie als mittlere Lösung zwischen 224 StGB und 226 Abs. 2 StGB denkbar (Hahn in: ZRP. 2010, S ). IX. Literatur Joecks: Studienkommentar StGB Joecks/Miebach: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. (Band 4) Jähnke et al.: Leipziger Kommentar. (Band 6) Lackner/Kühl: Strafgesetzbuch Rengier: Strafrecht. Besonderer Teil II Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Schwere Körperverletzung

Schwere Körperverletzung Schwere Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 Strafbarkeit der A gem. 223 I; 226 I Nr. 2 Alt. 2 II. Qualifikation gem. 224 I Nr. 2 Alt. 2? Schuh als gefährliches Werkzeug? Ausgangspunkt der Überlegung:

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

Notwehr, Notstand und Körperverletzung Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal

Mehr

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen)

Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Teil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Teil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Teil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I. Körperverletzung ( 223 StGB), gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) I. Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) II. Misshandlung von Schutzbefohlenen

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

16: Weitere Körperverletzungsdelikte

16: Weitere Körperverletzungsdelikte I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter

Mehr

10: Körperverletzung ( 223 StGB)

10: Körperverletzung ( 223 StGB) 10: Körperverletzung ( 223 StGB) I. Einführung in die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) II. Geschütztes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen

Mehr

Teil 3: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Teil 3: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Teil 3: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I. Körperverletzung ( 223 StGB), gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) II. Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) III. Schwere Körperverletzung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Gefährliche und schwere Körperverletzungsdelikte Prüfungsaufbau 224 Gefährliche Körperverletzung

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Anlage zu Artikel 4 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Auf

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Straftaten gegen das Leben 10

Straftaten gegen das Leben 10 Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder

Mehr

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I Ärztliche (Heil-)Eingriffe

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I Ärztliche (Heil-)Eingriffe Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I Ärztliche (Heil-)Eingriffe Lösung Fall 1 (vgl. BGHSt. 11, 111; BGH NStZ 1987, 174; 1996; 34) A. Strafbarkeit des A bzgl. des Kaiserschnitts gem. 223 I

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1

Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Fälle zum Strafrecht für Anfänger

Fälle zum Strafrecht für Anfänger Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln Göttingen - Tübingen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2012 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Erster Handlungsabschnitt: Der misslungene Auftrag Strafbarkeit des A I. 30 Abs. 1 i.v.m. 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 (Habgier) StGB z.n.d. Lisa

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Qualifikationen / Schlägerei / Konkurrenzen bei KV-Delikten Themenüberblick Körperverletzung

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Kòrperverletzung mit Todesfolge ( 2271 StGB)

Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Kòrperverletzung mit Todesfolge ( 2271 StGB) Christian Kòhler Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Kòrperverletzung mit Todesfolge ( 2271 StGB) Springer Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII Abkiirzungsverzeichnis

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung

Mehr

Lösungsskizze Fall 8

Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Larissa Koch http://www.strafecht-online.org

Mehr

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1997 Stand: 29.09.2017 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt

Mehr

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten

Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1994 Stand: 29.03.2018 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt

Mehr

Klausuren Was kommt auf Sie zu?

Klausuren Was kommt auf Sie zu? Praxis: Klausuren Was kommt auf Sie zu? Sachverhaltsfeststellung rechtliche Bewertung Regelungen hierzu - etwa Beweiserhebung und -verwertung finden Sie in den Verfahrensordnungen (z.b. StPO, ZPO, VwGO)

Mehr

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Ärztliche (Heil-)Eingriffe

Ärztliche (Heil-)Eingriffe Ärztliche (Heil-)Eingriffe Lösungshinweise Fall 1 (vgl. BGHSt. 11, 111; BGH NStZ 1987, 174; 1996; 34) A. Strafbarkeit des A bzgl. des Kaiserschnitts gem. 223 I I. Körperliche Misshandlung? Eine körperliche

Mehr

Die Körperverletzung und ihre unschönen Folgen

Die Körperverletzung und ihre unschönen Folgen Die Körperverletzung und ihre unschönen Folgen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau der Körperverletzung, 223 StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung: üble unangemessene (Be-) Handlung, die

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs 1 Zweiter Abschnitt Die Tat 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter

Mehr